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Entschließung des Europäischen Rates von Amsterdam über den Wachstums- und Stabilitätspakt

Die Entschließung gibt den Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission feste politische Leitlinien zur energischen und raschen Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts an die Hand. Die Mitgliedstaaten werden darin aufgefordert, auch nach Beginn der dritten Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) eine tragfähige Haushaltspolitik zu betreiben.

RECHTSAKT

Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (Amsterdam, 17. Juni 1997) [Amtsblatt C 236 vom 2.8.1997].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Entschließung des Europäischen Rates schafft die politische Grundlage für den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Sie sieht feste politische Leitlinien für die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Rat zur Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts vor.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, das mittelfristige Haushaltsziel eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts einzuhalten. Darüber hinaus

  • werden die Mitgliedstaaten ersucht, die an sie gerichteten Empfehlungen des Rates von sich aus zu veröffentlichen;
  • verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die zur Erreichung der Ziele ihrer Stabilitäts- oder Konvergenzprogramme erforderlichen haushaltspolitischen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;
  • werden die Mitgliedstaaten unverzüglich die von ihnen für erforderlich erachteten haushaltspolitischen Korrekturmaßnahmen ergreifen, sobald es Anzeichen für das Risiko eines übermäßigen Defizits gibt;
  • werden die Mitgliedstaaten übermäßige Defizite nach ihrem Auftreten so rasch wie möglich beseitigen;
  • verpflichten sich die Mitgliedstaaten, bei einem innerhalb eines Jahres eingetretenen Rückgang des realen BIP um weniger als 2 % ein Defizit nur dann als außergewöhnlich geltend zu machen, wenn sie sich in einer schweren Rezession befinden (Rückgang des realen BIP um mindestens 0,75 % auf Jahresbasis).

Die Kommission ihrerseits

  • wird ihr Initiativrecht nach dem Vertrag in einer Weise ausüben, die das strikte, zeitgerechte und wirksame Funktionieren des Stabilitäts- und Wachstumspaktes erleichtert;
  • wird unverzüglich die erforderlichen Berichte, Stellungnahmen und Empfehlungen vorlegen, damit Beschlüsse des Rates rasch angenommen werden können;
  • verpflichtet sich, einen Bericht auszuarbeiten, wenn das Risiko eines übermäßigen Defizits besteht oder das geplante oder tatsächliche öffentliche Defizit den Referenzwert von 3 % des BIP übersteigt;
  • verpflichtet sich, dem Rat ihren Standpunkt schriftlich zu begründen, wenn sie abweichend von der Auffassung des Wirtschafts- und Finanzausschusses der Ansicht ist, dass ein Defizit von mehr als 3 % des BIP nicht übermäßig ist;
  • verpflichtet sich, in der Regel eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Frage abzugeben, ob ein übermäßiges Defizit besteht, wenn der Rat sie darum ersucht.

Der Rat ist einer strikten und rechtzeitigen Durchführung aller in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Bestandteile des Stabilitäts- und Wachstumspaktes verpflichtet; Darüber hinaus

  • wird der Rat nachdrücklich aufgefordert, die Fristen für die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit als Höchstgrenzen zu betrachten;
  • wird der Rat ersucht, immer Sanktionen zu verhängen, wenn ein teilnehmender Mitgliedstaat nicht die zur Behebung des übermäßigen Defizits erforderlichen Schritte unternimmt, und die gesamte Palette der vorgesehenen Sanktionen rigoros anzuwenden;
  • wird der Rat ersucht, die Gründe dafür, dass er nicht tätig wird, immer schriftlich darzulegen.

In Anbetracht dieser Feststellungen und aufgrund der Debatte über den Stabilitäts- und Wachstumspakt hat die Kommission im September 2004 eine Mitteilung zur Stärkung der Economic Governance und Klärung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts angenommen. In dieser Mitteilung wird eine Reihe möglicher Verbesserungen des Paktes vorgeschlagen. Die Kommission konzentriert sich vor allem auf die Entwicklungen der wirtschaftlichen Faktoren in den Mitgliedstaaten und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 22./23. März 2005 haben die Finanzminister eine politische Einigung über die Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts erzielt.

VERWANDTE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit [Amtsblatt L 209 vom 2.8.1997]

Diese Verordnung klärt und beschleunigt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, damit es eine wahrhaft abschreckende Wirkung ausübt.

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken [Amtsblatt L 209 vom 2.8.1997. Ziele dieser Verordnung sind die Überwachung der Haushaltslage der Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitik.

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Letzte Änderung: 04.11.2005

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