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Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Die Richtlinie soll sicherstellen, dass bei Ausfall eines Kreditinstituts (im Allgemeinen einer Bank) mit Zweigstellen in anderen EU-Ländern für alle Gläubiger und Anleger ein einheitliches Insolvenzverfahren greift.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie:
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wendet das Prinzip der Herkunftslandkontrolle an. Dies bedeutet, dass auf das gesamte Insolvenzverfahren das Recht desjenigen EU-Landes Anwendung findet, in dem das ausgefallene Kreditinstitut seinen Sitz hat;
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erfordert, dass alle Beteiligten, einschließlich bekannter Gläubiger, über das Insolvenzverfahren und die Sanierungsmaßnahmen unterrichtet werden. Dies schließt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen jedes Aufnahmelandes ein (d. h. des Landes, in dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle und ihre Zweigstellen hat);
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sieht vor, dass hinsichtlich der Liquidationsverfahren das anwendbare Recht das des Herkunftslandes ist. Das Recht des Herkunftslandes:
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verdeutlicht die Auswirkungen der Insolvenzverfahren und des anwendbaren Rechts in Bezug auf bestimmte Verträge und andere Rechtsansprüche, die von den Verfahren betroffen sein können, beispielsweise Arbeitsverträge und Eigentumsrechte;
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erfordert, dass alle Personen, die zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren befugt sind, das Berufsgeheimnis wahren.
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WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 5. Mai 2001 in Kraft getreten. Sie musste bis zum 5. Mai 2004 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Liquidation von Kreditinstituten
RECHTSAKT
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15-23)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2001/24/EG wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 05.01.2016