EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Inverkehrbringen und Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Um die Bevölkerung und die Umwelt vor gewissen gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu schützen sowie das gute Funktionieren des gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, führt die Europäische Union ein Verzeichnis der Stoffe und Zubereitungen, die nur beschränkt in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Diese Richtlinie wird zum 31. Mai 2009 durch die Ende 2006 angenommene REACH-Verordnung aufgehoben und ersetzt.
RECHTSAKT
Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Die Richtlinie gilt nicht für:
Die durch die Richtlinie festgelegten Beschränkungen gelten nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecken.
Der Anhang enthält die Liste der unter die Vorschriften dieser Richtlinie fallenden Erzeugnisse sowie die für ihr Inverkehrbringen festgelegten Bedingungen. Weitere Stoffe und Zubereitungen werden durch die nachstehenden Richtlinien hinzugefügt.
Änderungen im Anhang I (Liste der Stoffe und Zubereitungen):
Tri-(2.3-Dibrompropyl)-Phosphat [Richtlinie 79/663/EWG]
Beschränkung der Verwendung von Triphosphat [2,3-Dibrompropyl]
Benzol [Richtlinie 82/806/EWG]
Verbot der Verwendung von Benzol in auf dem Markt befindlichem Spielzeug, wenn die Konzentration des freien Benzols über 5 mg/kg des Gewichts des Spielzeugs oder eines Teils des Spielzeugs beträgt.
Polychlorierte Terphenyle (PCT) [Richtlinie 82/828/EWG]
Genehmigung der Verwendung bis Ende 1984 von wiederverwendbarem thermoplastischen Bearbeitungsmaterial, das nicht mehr als 50 % PCT enthält, zur Stützung, Befestigung und Stabilisierung von Bauteilen im Hinblick auf eine leichtere Präzisionsbearbeitung und Formung dieser Teile bei der Herstellung oder Wartung von Gasturbinen. Diese Genehmigung wird unbeschadet der anderen Richtlinien zur Beschränkung der Verwendung von PCT und des globalen Ziels einer Verminderung der Verwendung dieses Stoffs erteilt.
Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid, polybromierte Biphenyle (PBB), 3,3'-Dimethoxydbenzidin, Ammoniumpolysulfide und die flüchtigen Ester der Bromessigsäure [Richtlinie 83/264/EWG]
Verbot der Verwendung von:
Asbestfasern [Richtlinie 83/478/EWG]
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Asbestfasern, Krokydolith, Chrysotil, Amosit, Anthophyllit und Tremolit sowie der sie enthaltenden Erzeugnisse.
Polychlorierte Biphenyle(PCB)/polychlorierte Terphenyle (PCT) [Richtlinie 85/467/EWG]
Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens der PCB und PCT.
Asbest [Richtlinie 85/610/EWG]
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Asbest für:
Krebserzeugende Stoffe, Bleikarbonate und Bleisulfate, Quecksilber-, Arsen- und zinnorganische Verbindungen [Richtlinien 89/677/EWG und 2006/139/EG]
Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung mehrerer chemischer Stoffe oder Familien chemischer Stoffe, insbesondere der folgenden:
Pentachlorphenol und seine Verbindungen [Richtlinie 91/173/EWG]
Verbot der Verwendung von Pentachlorphenol und seiner Verbindungen in einer Konzentration von 0,1 % Masseanteilen oder darüber außer in Stoffen und Zubereitungen, die zur Verwendung in Industrieanlagen bestimmt sind:
Cadmium [Richtlinie 91/338/EWG]
Diese Richtlinie untersagt die Verwendung von Cadmium und seinen Verbindungen in den drei Anwendungsbereichen Pigmente, Stabilisatoren und Oberflächenbehandlung. Darüber hinaus sieht sie eine allgemeine Ausnahmeregelung aus Gründen der Sicherheit und Zuverlässigkeit vor und sofern sich die Verwendung von Cadmium als unerlässlich herausstellen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der Rat die Lage innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Datum des Erlasses der Richtlinie, neu bewerten wird, um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Ugilec 141, Ugilec 121, DBBT [Richtlinie 91/339/EWG]
Verbot der Verwendung folgender Stoffe:
Nickel [Richtlinie 94/27/EG]
Beschränkung der Verwendung von Nickel in Schmuck und persönlichen Gegenständen, die mit der Haut in Kontakt kommen.
Entzündliche Stoffe [Richtlinie 94/48/EG]
Dieser Rechtsakt enthält eine Auflistung entzündlicher Stoffe, deren Verwendung vor allem in Aerosolpackungen für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke untersagt ist.
Kreosot, chlorierte Lösungsmittel und krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Zubereitungen (CMT) [Richtlinie 94/60/EG]
Beschränkung der Verwendung der oben genannten Erzeugnisse wegen ihrer schädlichen, insbesondere krebserzeugenden, Wirkungen.
Hexachlorethan [Richtlinie 97/16/EG]
Verbot der Verwendung von Hexachlorethan bei der Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen mit folgenden Ausnahmen:
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe [Richtlinien 97/56/EG, 1999/43/EG, 2001/41/EG, 2003/34/EG, 2003/36/EG, 2005/90/EG]
Verbot des Inverkehrbringens für die breite Öffentlichkeit von als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffen sowie diese Stoffe enthaltender Zubereitungen.
Verbot des Inverkehrbringens für die breite Öffentlichkeit von als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffen sowie diese Stoffe enthaltender Zubereitungen.
Mit der Richtlinie 2005/90/EG wird das Verzeichnis der Richtlinie 76/769/EWG um 346 Einträge ergänzt; dabei handelt es sich um neu eingestufte oder umgestufte Stoffe, die Krebs, vererbbare genetische Schäden und angeborene Missbildungen verursachen oder die Fortpflanzung beeinträchtigen können.
Quecksilber, Cadmium und Blei enthaltende Batterien und Akkumulatoren [Richtlinie 91/157/EG]
Beschränkung und Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Batterien und Akkumulatoren, die die oben genannten gefährlichen Stoffe enthalten. Darüber hinaus werden durch die Richtlinie die bestehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angeglichen, um die Wiederverwertung und kontrollierte Beseitigung der die gefährlichen Stoffe enthaltenden Batterien und Akkumulatoren abzuschließen.
Kurzkettige Chlorparaffine[Richtlinie 2002/45/EG]
Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Stoffen und Zubereitungen, die mehr als 1% kurzkettige Chlorparaffine enthalten in der Metallverarbeitung und -bearbeitung sowie in der Lederzurichtung. Die verbleibenden Verwendungen aller Chlorparaffine werden vor dem 1. Januar 2003 erneut auf Risiken geprüft.
Azofarbstoffe [Richtlinie 2002/61/EG]
Verbot der Verwendung von gefährlichen Azofarbstoffen sowie des Inverkehrverbringens bestimmter mit diesen Stoffen gefärbter Textil- und Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, wegen der Krebsgefahr. Für Textilerzeugnisse aus Altfasern sollte ein Höchstgehalt von 70 ppm der im Anhang Nummer 43 der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Amine gelten. Diese Bestimmung sollte für eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2005 gelten, wenn die Amine aus Rückständen abgeschieden werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen.
Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether [Richtlinie 2003/11/EG]
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von PentaBDE und OctaBDE sowie des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die PentaBDE- und OctaBDE-Konzentrationen von mehr als 0,1 % in Masseanteilen enthalten.
Nonylphenol, Nonylphenoethoxylat und Zement [Richtlinie 2003/53/EG]
Harmonisierung der Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Nonylphenol, Nonylphenoethoxylat und Zement (gefährliche Stoffe, die bei der Herstellung von Harzen, Kunststoffen, Stabilisatoren in der Polymerindustrie, aber auch bei der Herstellung von Phenoloximen und einigen Spezialfarben genutzt werden).
Toluol und Trichlorbenzol [Richtlinie 2005/59/EG]
Mit dieser Richtlinie werden Schwellenwerte festgelegt; dies ist bei Toluol in frei verkäuflichen Klebstoffen und Sprühfarben eine Massenkonzentration von 0,1 %, bei Trichlorbenzol eine Massenkonzentration von 0,1 % in sämtlichen Anwendungen, ausgenommen Synthese-Zwischenprodukte.
Bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen [Richtlinie 2005/69/EG]
Zweck dieser Richtlinie ist es, die Vermarktung und Verwendung von Weichmacherölen mit hohem Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu beschränken. Die Beschränkungen gelten für die Reifenherstellung auf Basis dieser Öle sowie für Reifenabfälle, die krebserregende Stoffe enthalten. Ziel ist die Minderung der Risiken für Gesundheit und Umwelt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 76/769/EWG |
3.8.1976 |
3.2.1978 |
ABl. L 262 vom 27.9.1976 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 1989/678/EG |
4.1.1990 |
- |
ABl. L 398 vom 30.12.1989 |
Richtlinie 91/157/EWG |
25.3.1991 |
17.9.1992 |
ABl. L 78 vom 26.3.1991 |
Änderung der anhänge
Anhang I - Liste der Stoffe und Zubereitungen: Richtlinie 79/663/EWG vom 24. Juli 1979 [Amtsblatt L179 vom 3.8.1979];
Richtlinie 82/806/EWG vom 22. November 1982 [Amtsblatt L339 vom 1.12.1982];
Richtlinie 82/828/EWG vom 3. Dezember 1982 [Amtsblatt L350 vom 10.12.1982];
Richtlinie 83/264/EWG vom 16. Mai 1983 [Amtsblatt L147 vom 6.6.1983];
Richtlinie 83/478/EWG vom 19. September 1983 [Amtsblatt L263 vom 24.9.1983];
Richtlinie 85/467/EWG vom 1. Oktober 1985 [Amtsblatt L269 vom 11.10.1985];
Richtlinie 85/610/EWG vom 20. Dezember 1985 [Amtsblatt L375 vom 31.12.1985];
Richtlinie 89/677/EWG vom 21. Dezember 1989 [Amtsblatt L398 vom 30.12.1989];
Richtlinie 91/157/EWG vom 18. März 1991[Amtsblatt L78 vom 26.3.1991];
Richtlinie 91/173/EWG vom 21. März 1991 [Amtsblatt L085 vom 5.4.1991];
Richtlinie 91/338/EWG vom 18. Juni 1991 [Amtsblatt L186 vom 12.7.1991];
Richtlinie 91/339/EWG vom 18. Juni 1991 [Amtsblatt L186 vom 12.7.1991];
Richtlinie 91/659/EWG vom 3. Dezember 1991 [Amtsblatt L363 vom 31.12.1991];
Richtlinie 94/27/EG vom 30. Juni 1994 [Amtsblatt L188 vom 22.7.1994];
Richtlinie 94/48/EG vom 7. Dezember 1994 [Amtsblatt L331 vom 21.12.1994];
Richtlinie 94/60/EG vom 20. Dezember 1994 [Amtsblatt L365 vom 31.12.1994];
Richtlinie 96/55/EG vom 4. September 1996 [Amtsblatt L231 vom 12.9.1996];
Richtlinie 97/10/EG vom 26. Februar 1997 [Amtsblatt L68 vom 8.3.1997];
Richtlinie 97/16/EG vom 10. April 1997 [Amtsblatt L116 vom 6.5.1997];
Richtlinie 97/56/EG vom 20. Oktober 1997 [Amtsblatt L333 vom 4.12.1997];
Richtlinie 97/64/EG vom 10. November 1997 [Amtsblatt L315 vom 19.11.1997];
Richtlinie 1999/43/EG vom 25. Mai 1999 [Amtsblatt L166 vom 1.7.1999];
Richtlinie 1999/51/EG vom 26. Mai 1999 [Amtsblatt L142 vom 5.6.1999];
Richtlinie 1999/77/EG vom 26. Juli 1999 [Amtsblatt L207 vom 6.8.1999];
Richtlinie 2001/41/EG vom 19. Juni 2001 [Amtsblatt L194 vom 18.7.2001];
Richtlinie 2001/90/EG vom 26. Oktober 2001 [Amtsblatt L283 vom 27.10.2001];
Richtlinie 2001/91/EG vom 29. Oktober 2001 [Amtsblatt L286 vom 30.10.2001];
Richtlinie 2002/45/EG vom 25. Juni 2002 [Amtsblatt L 177 vom 6.7.2002];
Richtlinie 2002/61/EG vom 19. Juli 2002 [Amtsblatt L 243 vom 11.09.2002];
Richtlinie 2002/62/EG vom 9. Juli 2002 [Amtsblatt L 183 vom 12.07.2002];
Richtlinie 2003/2/EG vom 6. Januar 2003 [Amtsblatt L 004 vom 9.1.2003];
Richtlinie 2003/3/EG vom 6. Januar 2003 [Amtsblatt L 004 vom 9.1.2003];
Richtlinie 2003/11/EG vom 6. Februar 2003 [Amtsblatt L 042 vom 15.02.2003];
Richtlinie 2003/34/EG vom 26. Mai 2003 [Amtsblatt L 156 vom 25.06.2003];
Richtlinie 2003/36/EG vom 26. Mai 2003 [Amtsblatt L 156 vom 25.06.2003];
Richtlinie 2003/53/EG vom 18. Juni 2003 [Amtsblatt L 178 vom 17.07.2003];
Richtlinie 2004/21/EG vom 24. Februar 2004 [Amtsblatt L 57 vom 25.2.2004];
Richtlinie 2004/96/EG vom 27. September 2004 [Amtsblatt L 301 vom 28.9.2004];
Richtlinie 2004/98/EG vom 30. September 2004 [Amtsblatt L 305 vom 1.10.2004];
Richtlinie 2005/59/EG vom 26. Oktober 2005 [Amtsblatt L 309 vom 25.11.2005];
Richtlinie 2005/69/EG vom 16. November 2005 [Amtsblatt L 323 vom 9.12.2005];
Richtlinie 2005/90/EG vom 18. Januar 2006 [Amtsblatt L 33 vom 4.2.2006].
Richtlinie 2006/122/EG vom 12. Dezember 2006 [Amtsblatt L 372 vom .12.2006];
Richtlinie 2006/139/EG vom 20. Dezember 2006 [Amtsblatt L 384 vom 29.12.2006
Richtlinie 2007/51/EG vom 25. September 2007 [Amtsblatt L 257 vom 3.10.2007]
Anhang II - Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Produkten, die Asbest, PCB oder PCT enthalten:
Richtlinie 85/467/EWG des Rates vom 1. Oktober 1985 [Amtsblatt L269 vom 11.10.1985].
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG in Bezug auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Dichlormethan) [KOM (2008) 80 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH ), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.
Die EU überarbeitet die europäischen Rechtsvorschriften für chemische Substanzen und die Einführung des REACH-Systems - ein integriertes, gemeinsames System zur Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe. Dies soll dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt dienen und dabei die Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten sowie die Innovationsbereitschaft der europäischen Chemieunternehmen stärken. Außerdem ist die Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe vorgesehen, die die fortlaufende Verwaltung der Anforderungen gemäß dem REACH-System zur Aufgabe hat.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 76/769/EWG zum 31. Mai 2009 aufgehoben.
Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln) [Amtsblatt L 344 vom 27.12.2005]. Diese Richtlinie zielt ab
Die Maßnahmen werden spätestens 2010 überprüft.
Diese Richtlinie ändert ebenfalls die Richtlinie 88/378/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug. sowie die Entscheidung 1999/815/EG der Kommission über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC, in dem bestimmte Phthalate enthalten sind, bestehen; diese wurde erneut verlängert.
Letzte Änderung: 15.05.2008