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Lebensmittelsicherheit – Lebensmittelkontaktmaterialien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt gemeinsame Regeln für das Inverkehrbringen von Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM), einschließlich Lebensmittelverpackungen, Küchengeschirr, Tafelgeschirr und Lebensmittelverarbeitungsgeräten, fest, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder in Berührung kommen könnten, oder ihre Bestandteile (Stoffe, die sie enthalten können) an Lebensmittel abgeben.
  • Sie soll die menschliche Gesundheit sowie die Verbraucherinteressen schützen und sicherstellen, dass die verwendeten Produkte überall im Europäischen Wirtschaftsraum – einem Raum, bestehend aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein und Norwegen, in dem Freizügigkeit von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital herrscht – verkauft werden können.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • FCM müssen in Übereinstimmung mit der guten Herstellungspraxis hergestellt werden, damit sie unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ihre Bestandteile nicht in Mengen auf Lebensmittel übertragen, die Folgendes bewirken könnten:
    • die menschliche Gesundheit gefährden;
    • eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeiführen oder
    • zu einer Beeinträchtigung des Geschmacks oder der Textur der Lebensmittel führen.
  • Die Rechtsvorschriften umfassen 17 Gruppen von Materialien und Gegenständen, für die spezifische Maßnahmen erlassen werden können.
  • Diese spezifischen Maßnahmen können eine Liste zugelassener Stoffe umfassen, die auf EU-Ebene bei der Herstellung von FCM verwendet werden dürfen, sowie Beschränkungen, wie z. B. spezifische Grenzwerte für die Migration (Übergabe von Bestandteilen).
  • Die Verordnung legt auch das Verfahren für einen Antrag auf Verwendung eines neuen Stoffes fest, wenn eine solche Liste existiert, beispielsweise für FCM aus Kunststoff. Unterlagen müssen bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden, die sie dann an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterleitet.
  • FCM, die beim Verkauf an Verbraucher nicht bereits mit Lebensmitteln in Berührung kommen, wie z. B. Küchengeschirr und Tafelgeschirr, sind mit der Angabe „für Lebensmittelkontakt“ zu kennzeichnen oder mit dem in Anhang II der Verordnung festgelegten Wein- und Gabelsymbol zu versehen, wenn die beabsichtigte Verwendung des Gegenstands als FCM nicht eindeutig ist. Gegebenenfalls müssen auch andere Informationen bereitgestellt werden, um die sichere Verwendung des FCM-Gegenstands zu gewährleisten.
  • Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen müssen getroffen werden, damit fehlerhafte Produkte zurückgerufen oder der Öffentlichkeit spezifische Informationen bereitgestellt werden können.
  • Die Vorschriften gelten nicht für
    • antike Materialien und Gegenstände;
    • Überzugsbeschichtungen, wie zum Beispiel Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit dem Lebensmittel ein Ganzes bilden oder mit diesem verzehrt werden können.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt seit dem 3. Dezember 2004, mit Ausnahme der Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen, die seit dem 27. Oktober 2006 gelten.

HINTERGRUND

Weitere Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4–17).

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 07.01.2022

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