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Außengrenzenfonds (2007-13)
Mit dieser Entscheidung wird der Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-13 eingerichtet. Dieser Fonds umfasst 1,82 Mrd. EUR und ist Bestandteil des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“.
RECHTSAKT
Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“.
ZUSAMMENFASSUNG
Mit dieser Entscheidung werden die Ziele des Außengrenzenfonds („der Fonds“), die Regeln für seine Verwaltung, die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel festgelegt.
Ziele des Fonds
Mit dem Fonds werden vier Ziele verfolgt:
Förderfähige Maßnahmen
Aus dem Fonds können sowohl einzelstaatliche als auch grenzüberschreitende oder gemeinschaftliche Maßnahmen („Gemeinschaftsmaßnahmen“) finanziert werden. Die einzelstaatlichen Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Mehrjahresprogramms durchgeführt. Maßgeblich hierfür sind die gemeinschaftlichen strategischen Leitlinien, die den Rahmen für die Intervention des Fonds vorgeben (geteilte Mittelverwaltung). Die den Gemeinschaftsmaßnahmen zugewiesenen Haushaltsmittel werden von der Kommission verwaltet (direkte Mittelverwaltung).
Einzelstaatliche Maßnahmen können aus dem Fonds gefördert werden, wenn sie auf einen der folgenden Aspekte abzielen:
Darüber hinaus wird den Staaten eine finanzielle Unterstützung als Ausgleich für bestimmte Kosten infolge der Ausstellung von Dokumenten für den erleichterten Transit gewährt.
Grenzüberschreitende Maßnahmen oder Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft können aus dem Fonds gefördert werden, wenn sie folgende Aspekte betreffen:
Grundsätze für die Förderung aus dem Fonds
Im Rahmen der von der Europäischen Union festgelegten Prioritäten und Ziele werden aus dem Fonds Finanzhilfen zur Finanzierung von Projekten ohne Erwerbszweck gewährt, die bereits durch öffentliche oder private Maßnahmen unterstützt werden.
Die Unterstützung dieser Projekte aus dem Fonds darf sich auf höchstens die Hälfte des Gesamtbetrages einer einzelstaatlichen Maßnahme belaufen. Wenn das Projekt bestimmten Prioritäten im Rahmen der strategischen Leitlinien dient, liegt die Obergrenze ausnahmsweise bei 75 %. In den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, wird der Beitrag der Gemeinschaft auf 75 % erhöht.
Die jährlich verfügbaren Fondsmittel werden entsprechend der Art der Grenzen (30 % des Fonds werden für die Landaußengrenzen zugewiesen, 35 % für die Seeaußengrenzen, 20 % für die Flughäfen und 15 % für die Konsularstellen) und entsprechend den von Frontex, der Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, festgelegten Gewichtungsvorschriften auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Zur Bestimmung dieser Gewichtung legt Frontex jedes Jahr einen Risikoanalysebericht vor, in dem die Schwierigkeiten beschrieben werden, die bei der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen durch die Mitgliedstaaten aufgetreten sind.
Die Kommission legt die strategischen Leitlinien für den Zeitraum 2007-13 fest, die die Gemeinschaftsprioritäten für die einzelnen Ziele des Fonds vorgeben.
Die Kommission billigt die Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten, in denen auf der Grundlage der strategischen Leitlinien eine Strategie festgelegt wird. Zudem werden in diesen Programmen die Maßnahmen beschrieben, durch die die Ziele erreicht werden sollen, sowie zusätzliche Angaben zur Finanzierung der Projekte gemacht. Des Weiteren erlässt die Kommission jedes Jahr Finanzierungsentscheidungen zur Billigung der Jahresprogramme, mit denen das Mehrjahresprogramm durchgeführt wird.
Ausschuss und Überprüfung
Der Ausschuss „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ unterstützt die Kommission. Die vorliegende Entscheidung wird bis zum 30. Juni 2013 vom Parlament und vom Rat überprüft.
Hintergrund
Diese Entscheidung schließt sich an die Durchführung einer gemeinsamen europäischen Politik bei der Verwaltung der Außengrenzen an. Diese wurde durch den Aktionsplan vom 14. Juni 2002 eingeführt, der wiederum auf einer Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2002 basiert. Der Fonds umfasst 1,82 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007-13 und wurde als Bestandteil des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ geschaffen, das sich auf die Mitteilung vom 6. April 2005 stützt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Entscheidung Nr. 574/2007 |
6.6.2007 |
- |
ABl. L 144 vom 6.6.2007 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Entscheidung Nr. 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte [Amtsblatt L 167 vom 27.6.2008].
Entscheidung Nr. 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 [Amtsblatt L 233 vom 5.9.2007].
Letzte Änderung: 06.01.2010