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Waren, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen
Um die Verbraucher und Rechtsinhaber besser schützen zu können, hat der Rat eine neue Verordnung zur Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie erlassen. Diese Verordnung zeigt auf, mit welchen Mitteln und unter welchen Voraussetzungen die Zollbehörden tätig werden können, wenn der Verdacht besteht, dass Waren Rechte an geistigem Eigentum verletzen.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung ermöglicht es den Zollbehörden, in Zusammenarbeit mit den Rechtsinhabern die Kontrollen an den Außengrenzen verbessern.
Sie vereinfacht das Verfahren für die Stellung des Antrags auf Tätigwerden der Zollbehörden vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und das Verfahren zur Vernichtung von Waren, die zu Betrugszwecken hergestellt wurden.
Diese Verordnung erhöht die Wirksamkeit des Systems, denn es wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Zollbehörden bei Verdacht auf Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum tätig werden können und welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn derartige Verletzungen festgestellt werden.
Um den Schutz von Lebensmitteln im Interesse des Verbrauchers zu gewährleisten, wird der Anwendungsbereich der Verordnung auf folgende Bereiche ausgedehnt: Sortenschutz, geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst:
Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden
Wenn der Verdacht besteht, dass Waren gegen Rechte an geistigem Eigentum verstoßen, kann der Rechtsinhaber bei der zuständigen Zolldienststelle einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden stellen. Dieser Antrag sollte eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der betreffenden Waren, die Informationen zur Art des Betrugs sowie den Namen und die Adresse einer vom Rechtsinhaber benannten Kontaktperson enthalten. Der Rechtsinhaber einer Handelsmarke, eines gemeinschaftlichen Geschmacksmusterrechts, eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines gemeinschaftlichen Schutzrechts an einer Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe kann das Tätigwerden der Zollbehörden eines Mitgliedstaats bzw. mehrerer Mitgliedstaaten beantragen.
Die Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum wird anhand der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgestellt, in dem die in Verdacht stehenden Waren gefunden wurden. Die Mitgliedstaaten können nun gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, nach dem die Zollbehörden die betreffenden Waren vernichten lassen können. Wird die Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum nicht innerhalb einer bestimmten Frist festgestellt, so wird die Überlassung und Zurückhaltung der Waren nach Erfüllung der erforderlichen Zollförmlichkeiten aufgehoben. Bei leicht verderblichen Waren wird eine kürzere Frist festgelegt.
Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, dürfen nicht:
Besteht der hinreichende Verdacht, dass eine Ware ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, so können die Zollbehörden drei Arbeitstage lang die Überlassung einer Ware aussetzen oder die Ware zurückhalten. Der Rechtsinhaber muss den Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden in diesem Zeitraum stellen. Nach Maßgabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften können die Zollbehörden den Rechtsinhaber um weitere Informationen zur Unterstützung ihrer Ermittlungen bitten.
Die zuständige Zolldienststelle legt den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen. Dieser Zeitraum wird auf höchstens ein Jahr festgesetzt. Die Entscheidung über das Tätigwerden wird der Zollstelle des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt. Diese können weitere Informationen anfordern.
Der Ausschuss für den Zollkodex unterstützt die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung.
Die Verordnung gilt ab 1. Juli 2004 und hebt die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 mit Wirkung vom 1. Juli 2004 auf.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 |
9.8.2003 |
- |
ABl. L 196 vom 2.8.2003 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen [Amtsblatt Nr. L 328 vom 30.10.2004]. Diese Verordnung enthält die Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung Nr. 1383/2003 des Rates. Sie definiert die natürlichen und juristischen Personen, die als Vertreter des Rechtsinhabers oder anderer zur Nutzung des Rechts befugten Personen handeln können. Ferner erwies es sich als notwendig festzulegen, wie der Nachweis der Rechte an geistigem Eigentum erbracht werden kann.
Um die Harmonisierung und die Vereinheitlichung in diesem Bereich zu gewährleisten, werden in der Verordnung ein Muster für das Formblatt und die Sprachenregelung festgelegt, die bei dem Antrag auf Tätigwerden zu verwenden sind. Darüber hinaus wird präzisiert, welche Art von Informationen in dem Antrag auf Tätigwerden anzugeben sind, damit die Zollverwaltungen leichter erkennen können, welche Waren möglicherweise ein Recht an geistigem Eigentum verletzen könnten. Außerdem wird die Art der Erklärung zur Haftung des Rechtsinhabers festgelegt, die dem Antrag auf Tätigwerden beigefügt wird.
Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird in der Verordnung der Beginn der Fristen festgesetzt, während der festzustellen ist, ob ein Recht an geistigem Eigentum verletzt wird.
Schließlich regelt die Verordnung auch die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, damit einerseits die Kommission die Durchführung des Verfahrens verfolgen und Betrugsvorgänge erkennen kann und andererseits die Mitgliedstaaten eine wirksame Risikoanalyse einrichten können.
Weitere Informationen:
Letzte Änderung: 04.05.2007