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Document 62018TJ0421

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 23. September 2020 (Auszüge).
Bauer Radio Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke MUSIKISS – Ältere Wort- und Bildmarken des Vereinigten Königreichs KISS – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom – Übergangszeitraum – Entscheidung der Beschwerdekammer, die Sache an die Widerspruchsabteilung zurückzuverweisen – Zulässigkeit – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001).
Rechtssache T-421/18.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:433

 URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

23. September 2020 ( *1 )

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke MUSIKISS – Ältere Wort- und Bildmarken des Vereinigten Königreichs KISS – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom – Übergangszeitraum – Entscheidung der Beschwerdekammer, die Sache an die Widerspruchsabteilung zurückzuverweisen – Zulässigkeit – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑421/18,

Bauer Radio Ltd mit Sitz in Peterborough (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtige: G. Messenger, Barrister,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Bonne, H. O’Neill und V. Ruzek als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Simon Weinstein, wohnhaft in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-R.Petsche und M. Grötschl,

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2018 (Sache R 510/2017‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bauer Radio und Herrn Weinstein

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, des Richters L. Madise und der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin),

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 10. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der vom EUIPO mit am 10. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz erhobenen Unzulässigkeitseinrede,

aufgrund der am 10. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund des Beschlusses vom 12. Februar 2019, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten,

aufgrund der am 24. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

auf der Grundlage der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2020,

aufgrund des Beschlusses vom 25. Februar 2020 über die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und ihrer am 13., 16. und 19. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen

folgendes

Urteil ( 1 )

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 15. November 2013 meldete der Streithelfer, Herr Simon Weinstein, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MUSIKISS.

3

Es wurden folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

Klasse 35: „Werbung (auch online), insbesondere Inserate (für Dritte); Personal- und Stellenvermittlung, insbesondere im Zusammenhang mit Musik oder für Musikinteressierte; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen (auch online) für Waren und Dienstleistungen im Musikbereich“;

Klasse 41: „Organisation, Koordination und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Buchung von Veranstaltungen; Darbietung von Musik, Gesang, (Kurz‑)Filmen, Hörfunk- und Fernsehprogrammen und Kultursendungen; Veranstaltungskartenreservierung und ‑vorverkauf; Zusammenstellung, Sammlung, Verwaltung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit Musik oder für Musikinteressierte (auch über online durchsehbare Datenbanken oder via Apps)“;

Klasse 45: „Soziale Dienstleistungen, nämlich die Vermittlung von Interessensgemeinschaften und Bekanntschaften über soziale Netzwerke“.

4

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2014/036 vom 24. Februar 2014 veröffentlicht.

5

Am 23. Mai 2014 erhob die Klägerin, die Bauer Radio Ltd, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen angemeldeten Marke.

6

Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

die Reihe von sieben Bildmarken des Vereinigten Königreichs, angemeldet am 24. August 2006 und eingetragen am 17. Oktober 2008 unter der Nr. 2430834, insbesondere für Dienstleistungen der „Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Ausstrahlung und Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen“ der Klasse 38, und Dienstleistungen der „Organisation und Durchführung von Kursen, Konferenzen, Ausstellungen, Veranstaltungen und Seminaren; Organisation, Durchführung, Produktion von Shows, Veranstaltungen, Vorführungen und Partys; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle [Zwecke und Unterhaltungszwecke]; Rundfunkunterhaltung“ der Klasse 41, für die die Beschwerdekammer eine ernsthafte Benutzung annahm:

Image

die am 17. September 2013 angemeldete und am 28. Februar 2014 unter der Nr. 3022390 eingetragene Wortmarke des Vereinigten Königreichs KISS, die insbesondere Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 bezeichnet und hinsichtlich jeder dieser Klassen der folgenden Beschreibung entspricht:

Klasse 9: „Herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; herunterladbare mobile Anwendungssoftware für mobile Geräte; herunterladbare mobile Anwendungssoftware für Telefone und Tablets; Computersoftware zur Verwendung als Programmierschnittstelle [API]“;

Klasse 41: „Bereitstellung der Verwendung von Softwareanwendungen über eine Website; Unterhaltungsdienste über eine Website; Radio-Unterhaltungsdienste, die über eine Website bereitgestellt werden; Wettbewerbe, die über eine Website bereitgestellt werden; Bereitstellung von Informationen über Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten für den Zugriff mittels Softwareanwendungen; Bereitstellung von Musik und Musikunterhaltung für den Zugriff mittels Softwareanwendungen; Bereitstellung von Radiosendungen für den Zugriff mittels Softwareanwendungen; Unterhaltungsdienstleistungen im Radio für den Zugriff mittels Softwareanwendungen; Organisieren von Wettbewerben für den Zugriff mittels Softwareanwendungen“.

7

Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001) genannten Eintragungshindernissen begründet.

8

Die Klägerin machte die Kennzeichnungskraft und Wertschätzung der älteren Marken im Vereinigten Königreich für sämtliche von diesen Marken erfassten Waren und Dienstleistungen geltend und trug vor, die Verwendung der angemeldeten Marke würde in unlauterer Weise von diesem Charakter und dieser Wertschätzung profitieren und ihnen schaden.

9

Mit Entscheidung vom 17. Januar 2017 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 teilweise statt und wies den Eintragungsantrag für die folgenden Dienstleistungen zurück:

Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen und Großhandelsdienstleistungen, auch online, für Waren und Dienstleistungen der Musikbranche“;

Klasse 41: „Organisation, Koordination und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Buchung von Veranstaltungen; Darbietung von Musik, Gesang, (Kurz‑)Filmen, Hörfunk- und Fernsehprogrammen und Kultursendungen; Veranstaltungskartenreservierung und ‑vorverkauf; Zusammenstellung, Sammlung, Verwaltung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit Musik oder für Musikinteressierte (auch über online durchsehbare Datenbanken oder via Apps)“;

Klasse 45: „Soziale Dienstleistungen, nämlich die Vermittlung von Interessensgemeinschaften und Bekanntschaften über soziale Netzwerke“.

10

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen und die Anmeldung für die Dienstleistungen „Werbung (auch online), insbesondere Inserate (für Dritte); Personal- und Stellenvermittlung, insbesondere im Zusammenhang mit Musik oder für Musikinteressierte“ der Klasse 35 zugelassen.

11

Am 14. März 2017 legte der Streithelfer nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

12

Am 18. Juli 2017 reichte die Klägerin Anschlussbeschwerde im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. 1996, L 28, S. 11) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

13

Mit Entscheidung vom 14. März 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und verwies das Verfahren „zur Fortsetzung gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009“ an sie zurück.

14

Zur Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stellte die Beschwerdekammer fest, dass sich ein Teil der in der Anmeldung genannten Dienstleistungen von den Dienstleistungen der älteren Wortmarke unterscheide und folglich für diese Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr bestehen könne. Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde daher aufgehoben, soweit diese die Dienstleistungen für ähnlich befunden hatte. Bei den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen, für die diese Entscheidung aufgehoben wurde, handelt es sich um die folgenden:

Klasse 35: „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen (auch online) für Waren und Dienstleistungen im Musikbereich“;

Klasse 45: „Soziale Dienstleistungen, nämlich die Vermittlung von Interessensgemeinschaften und Bekanntschaften über soziale Netzwerke“.

15

Ferner gelangte die Beschwerdekammer zu der Auffassung, dass sich die Dienstleistungen der „Werbung (auch online), insbesondere Inserate (für Dritte); Personal- und Stellenvermittlung, insbesondere im Zusammenhang mit Musik oder für Musikinteressierte …“ der Klasse 35 der Anmeldemarke von den Dienstleistungen der älteren Marken unterschieden. Folglich wurde die Anschlussbeschwerde der Klägerin im Hinblick auf die Frage der Ähnlichkeit der fraglichen Dienstleistungen zurückgewiesen.

16

Hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen (auch online) für Waren und Dienstleistungen im Musikbereich“ in Klasse 35 hielt die Beschwerdekammer in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung fest, dass sie den Dienstleistungen der Klägerin in Klasse 41, die von der älteren Wortmarke erfasst seien, in geringem Maße ähnlich seien.

17

Hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der „Organisation, Koordination und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Buchung von Veranstaltungen; Darbietung von Musik, Gesang, (Kurz‑)Filmen, Hörfunk- und Fernsehprogrammen und Kultursendungen; Veranstaltungskartenreservierung und ‑vorverkauf; Zusammenstellung, Sammlung, Verwaltung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit Musik oder für Musikinteressierte (auch über online durchsehbare Datenbanken oder via Apps)“ in Klasse 41 stellte die Beschwerdekammer fest, dass diese mit den von der älteren Wortmarke erfassten Dienstleistungen der Klasse 41 identisch oder diesen hochgradig ähnlich seien.

18

Ferner stellte die Beschwerdekammer fest, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Zusammenstellung, Sammlung, Verwaltung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit Musik oder für Musikinteressierte (auch über online durchsehbare Datenbanken oder via Apps)“ den Dienstleistungen in Klasse 41 ähnlich seien, die von der Reihe der älteren Bildmarken, deren ernsthafte Benutzung aufgezeigt worden sei, erfasst seien.

19

Hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der „Organisation, Koordination und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Buchung von Veranstaltungen; Darbietung von Musik, Gesang, (Kurz‑)Filmen, Hörfunk- und Fernsehprogrammen und Kultursendungen; Veranstaltungskartenreservierung und ‑vorverkauf“ in Klasse 41 stellte die Beschwerdekammer fest, dass diese mit den Dienstleistungen der Klasse 41 identisch seien, die von der Reihe der älteren Bildmarken, deren ernsthafte Benutzung aufgezeigt worden sei, erfasst seien.

20

Zur Verwechslungsgefahr vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass der Grad der bildlichen und der klanglichen Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Zeichen gering sei und dass angesichts der fehlenden Wertschätzung der älteren Marken auch hinsichtlich der Dienstleistungen, die als identisch oder ähnlich beurteilt worden seien, keine Verwechslungsgefahr bestehen könne. Folglich hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, soweit Letztere festgestellt hatte, dass eine solche Gefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen für die identischen oder ähnlichen Dienstleistungen bestünde, unabhängig von der angeblichen Wertschätzung, die diesen Marken entgegengebracht werden könnte.

21

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kam die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die Widerspruchsabteilung eine umfassende und fundierte Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorzunehmen habe, wobei die beanspruchte Wertschätzung der älteren Marken im Hinblick auf alle ihr nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 unterbreiteten Beweismittel zu berücksichtigen sei.

22

Zur Reihe der älteren Bildmarken hielt die Beschwerdekammer in den Rn. 81 und 82 der angefochtenen Entscheidung fest, dass „der Grad der Ähnlichkeit zwischen [diesen Marken] und der angemeldeten Marke … noch geringer ist“, und stellte insoweit entsprechende Überlegungen an.

23

Ferner hatte die Widerspruchsabteilung nach Auffassung der Beschwerdekammer fehlerhaft festgestellt, dass die Verkehrskreise, die von den Dienstleistungen angesprochen würden, die sie in der Anmeldung und in den Spezifikationen der älteren Marken als unähnlich beurteilt habe, nicht übereinstimmten. Sie hob daher die Entscheidung der Widerspruchsabteilung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 auf.

24

Schließlich stellte die Beschwerdekammer in Rn. 114 der angefochtenen Entscheidung klar, dass, „[d]a die Sache an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen und eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht erlassen wurde, … diese Entscheidung zusammen mit der endgültigen Widerspruchsentscheidung Gegenstand einer Klage sein kann“.

Anträge der Parteien

25

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und dem Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

26

Das EUIPO beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit:

die Klage für unzulässig zu erklären;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

27

In seiner Klagebeantwortung beantragt das EUIPO,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

28

Der Streithelfer beantragt,

die Klage für unzulässig zu erklären;

hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen

29

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2020 hat der Streithelfer geltend gemacht, soweit der Widerspruch gegen die Eintragung der Unionsmarke MUSIKISS auf ältere Marken des Vereinigten Königreichs gestützt worden sei, sei dieser Widerspruch im Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Abkommen mit der Begründung zurückzuweisen, dass diese Marken nicht mehr den gleichen Schutz beanspruchen könnten, und die beim Gericht eingereichte Klage werde daher gegenstandslos.

30

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Parteien aufgefordert, sich zur Anwendung von Art. 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) sowie zu den Urteilen vom 29. November 2018, Alcohol Countermeasure Systems (International)/EUIPO (C‑340/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:965), und vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO – The Guide Association (BROWNIE) (T‑598/18, EU:T:2020:22), Stellung zu nehmen.

31

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Austrittsabkommen, das die Modalitäten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union regelt, am 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist. Dieses Abkommen sieht einen Übergangszeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2020 vor, der einmal verlängert werden kann, und zwar für höchstens ein oder zwei Jahre (im Folgenden: Übergangszeitraum).

32

Nach Art. 127 des Austrittsabkommens gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Unionsrecht während des Übergangszeitraums im Gebiet des Vereinigten Königreichs fort.

33

Daraus folgt, wie die Parteien in ihren schriftlichen Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen einräumen, dass die Verordnung 2017/1001 mangels gegenteiliger Bestimmungen im Austrittsabkommen für Marken des Vereinigten Königreichs weiterhin gilt, so dass die von der Klägerin in diesem Staat eingetragenen älteren Marken bis zum Ende des Übergangszeitraums weiterhin den gleichen Schutz genießen, den sie ohne den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union bis zum Ende des Übergangszeitraums gehabt hätten.

34

Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass das Vorhandensein eines Widerspruchsgrundes zum Zeitpunkt der Anmeldung einer Unionsmarke, gegen die der Widerspruch eingelegt wird, bewertet werden muss (Urteil vom 30. Januar 2020, BROWNIE, T‑598/18, EU:T:2020:22‚ Rn. 19).

35

Der Umstand, dass die ältere Marke ihren Status als in einem Mitgliedstaat eingetragene Marke zu einem Zeitpunkt nach der Einreichung der Anmeldung der Unionsmarke, insbesondere nach einem möglichen Austritt des betreffenden Mitgliedstaats aus der Union, verlieren könnte, ist grundsätzlich für das Ergebnis des Widerspruchs unwesentlich (Urteil vom 30. Januar 2020, BROWNIE, T‑598/18, EU:T:2020:22‚ Rn. 19).

36

Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union keine Auswirkungen auf den Schutz hat, der den älteren Marken als Unionsmarken zugutekommt. Folglich können diese Marken den Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke weiterhin stützen.

37

Hinsichtlich der Frage, die der Streithelfer in der mündlichen Verhandlung zum Rechtsschutzinteresse der Klägerin nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gestellt hat, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein solches Interesse voraussetzt, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Umso mehr können daher im vorliegenden Fall angesichts des Austrittsabkommens die älteren Marken des Vereinigten Königreichs bis zum Ende des Übergangszeitraums weiter den gleichen Schutz genießen. Dieser Austritt stellt somit die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung gegenüber der Klägerin nicht in Frage, so dass die Klägerin insoweit ihr Interesse an der Aufhebung dieser Entscheidung behält.

38

Folglich ist das Verfahren im vorliegenden Fall trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union nicht gegenstandslos geworden.

Zur Zulässigkeit der Klage

39

Das EUIPO und der Streithelfer erheben zwei Unzulässigkeitseinreden. Die erste wird auf Art. 66 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, wonach nur Entscheidungen, die den endgültigen Standpunkt der Verwaltung zum Ausdruck bringen, Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein können, gestützt, und die zweite auf Art. 72 Abs. 4 dieser Verordnung, wonach „[d]ie Klage … den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu[steht], soweit sie durch deren Entscheidung beschwert sind“.

Zur Einrede der Unzulässigkeit, die auf Art. 66 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts gestützt wird, wonach nur Entscheidungen, die den endgültigen Standpunkt der Verwaltung zum Ausdruck bringen, Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein können

40

Das EUIPO macht geltend, gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 könne eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem der Beteiligten nicht abschließe, nur zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen sei.

41

Sowohl das EUIPO als auch der Streithelfer vertreten die Auffassung, dass das Verfahren gegenüber der Klägerin durch die angefochtene Entscheidung nicht beendet worden sei und dass die Entscheidung daher nicht den endgültigen Standpunkt des EUIPO zur angemeldeten Marke zum Ausdruck bringe. Zwar betreffe Art. 66 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 als solcher nicht die Rechtsbehelfe vor dem Gericht, doch müsse diese Regelung als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts der Union gesehen werden, dem zufolge ein Verwaltungsakt nicht überprüft werden könne, wenn er nicht Ausdruck eines endgültigen Standpunkts eines Verwaltungsorgans der Union sei.

42

Das EUIPO und der Streithelfer machen geltend, dass die Widerspruchsabteilung durch die angefochtene Entscheidung in die Lage versetzt worden sei, die Wertschätzung der älteren Marken zu beurteilen, um auf dieser Grundlage eine Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken vornehmen zu können, so dass die Klägerin gegebenenfalls die Möglichkeit haben werde, in einem ersten Schritt die neue Entscheidung dieser Abteilung vor der Beschwerdekammer anzufechten und in einem zweiten Schritt gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer Klage vor dem Gericht zu erheben.

43

Insoweit ist festzustellen, dass, wie das EUIPO einräumt, Art. 66 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 nicht die Verfahren vor dem Gericht betrifft, sondern Beschwerden vor den Beschwerdekammern des EUIPO gegen Entscheidungen der ersten Instanzen des EUIPO. Dagegen wird eine Klage vor dem Gericht gegen die Entscheidungen dieser Kammern von Art. 72 der Verordnung geregelt. Entgegen dem Vorbringen des EUIPO kann daher die Zulässigkeit der Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern vor dem Gericht nicht nach Art. 66 Abs. 2 dieser Verordnung geprüft werden (Urteil vom 16. April 2018, Polski Koncern Naftowy Orlen/EUIPO [Gestalt einer Tankstelle], T‑339/15 bis T‑343/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:192‚ Rn. 28).

44

Was das Vorbringen des EUIPO und des Streithelfers zu einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts der Union angeht, wonach ein Verwaltungsakt nicht Gegenstand der Überprüfung werden könne, wenn er nicht Ausdruck eines endgültigen Standpunkts eines Verwaltungsorgans der Union sei, ist zunächst festzustellen, dass ein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz vom Unionsrichter nicht anerkannt worden ist. Obgleich eine Klage gegen eine Vorbereitungshandlung nicht zulässig ist, da sie sich nicht gegen eine Handlung richtet, die die endgültige Position der Verwaltung nach Abschluss eines Verfahrens darstellt, hat der Unionsrichter die Zulässigkeit einer Klage gegen Handlungen, die nicht die endgültige Position der Verwaltung festlegen, deren Tragweite für ihren Adressaten es aber rechtfertigte, sie nicht als bloße Vorbereitungshandlungen anzusehen, bereits bejaht. Außerdem ist niemals entschieden worden, dass eine Entscheidung einer Beschwerdekammer einer vorbereitenden Handlung gleichkommt, selbst wenn dabei nach Aufhebung einer Entscheidung der Widerspruchsabteilung die Sache zur Prüfung an diese Abteilung zurückverwiesen wird. Denn indem Art. 72 der Verordnung 2017/1001 bestimmt, dass „[d]ie Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, … mit der Klage beim Gericht anfechtbar [sind]“, unterscheidet diese Bestimmung bei diesen Entscheidungen nicht, ob sie die endgültige Position der Dienststellen des EUIPO darstellen oder nicht.

45

In jedem Fall ist nach Art. 71 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, wenn die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurückverweist, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, diese Stelle an die Begründung und den verfügenden Teil der Entscheidung dieser Kammer gebunden, wenn die streitigen Tatsachen dieselben sind (Urteil vom 16. April 2018, Gestalt einer Tankstelle, T‑339/15 bis T‑343/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:192‚ Rn. 31). Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Schlussfolgerungen und die Gründe der angefochtenen Entscheidung zur Ähnlichkeit der Zeichen und zur Verwechslungsgefahr bei Nichtvorliegen der angeblichen Wertschätzung der älteren Marken einen endgültigen Standpunkt dieser Kammer zu diesen Aspekten des Rechtsstreits wiedergeben, an den die Widerspruchsabteilung gebunden ist, die nunmehr die Frage der Wertschätzung gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen hat. Die Klägerin muss daher in der Lage sein, die endgültigen Feststellungen dieser Kammer anzufechten, ohne dass sie die Fortführung des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung abwarten muss, um dann die Beschwerden vor derselben Kammer einzulegen und gegebenenfalls später vor dem Gericht gegen die neue Entscheidung Klage zu erheben. Folglich kann ein vom EUIPO geltend gemachter angeblicher allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, wonach nur Entscheidungen, die die endgültige Position der Verwaltung zum Ausdruck bringen, angefochten werden können, jedenfalls nicht zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage führen.

46

Somit kann dieser ersten Einrede der Unzulässigkeit nicht stattgegeben werden.

Zur Einrede der Unzulässigkeit, die auf Art. 72 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 gestützt wird

47

Das EUIPO und der Streithelfer machen geltend, die Klägerin habe kein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da mit dieser Entscheidung ihrem Widerspruch letztlich hinsichtlich aller betroffenen Dienstleistungen stattgegeben werde, einschließlich jener, für die festgestellt worden sei, dass sie unterschiedlich seien, denn die Beschwerdekammer sei zu dem Schluss gekommen, dass im Fall einer Wertschätzung der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr bestehe, weshalb diese Wertschätzung nunmehr von der Widerspruchsabteilung geprüft werden müsse, damit eine endgültige Entscheidung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erlassen werden könne. Sie tragen vor, es könne unter diesem Gesichtspunkt nicht angenommen werden, dass die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung beschwert sei, so dass ein gesonderter Rechtsbehelf gegen die angefochtene Entscheidung im Sinne von Art. 72 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001, wonach die Klage den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zustehe, soweit sie durch deren Entscheidung beschwert seien, nicht zulässig sei.

48

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Entscheidung einer Beschwerdekammer einen Beteiligten am Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht beschwert, wenn sie dem Antrag dieses Beteiligten auf der Grundlage eines der Eintragungshindernisse oder der Gründe für die Nichtigkeit einer Marke oder, allgemeiner, nur eines Teils der von diesem Beteiligten vorgebrachten Argumente stattgibt, selbst wenn sie es unterlässt, die anderen von ihm angeführten Gründe oder Argumente zu prüfen, oder wenn sie diese zurückweist (vgl. Urteil vom 25. September 2015, Copernicus-Trademarks/HABM – Bolloré [BLUECO], T‑684/13, EU:T:2015:699, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Aus Rn. 110 der angefochtenen Entscheidung folgt indes, dass die Anschlussbeschwerde der Klägerin, mit der die Beurteilung in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung angefochten werden sollte, der zufolge die Dienstleistungen der „Werbung (auch online), insbesondere Inserate (für Dritte); Personal- und Stellenvermittlung, insbesondere im Zusammenhang mit Musik oder für Musikinteressierte“ der Klasse 35 der angemeldeten Marke gegenüber den Dienstleistungen der älteren Marken unterschiedlich seien, von der Beschwerdekammer zurückgewiesen wurde. Sodann gab die Beschwerdekammer zum einen der Beschwerde des Streithelfers statt, soweit mit dieser die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung begehrt wurde, und wies zum anderen die Anschlussbeschwerde der Klägerin zurück, soweit sie die Frage der Ähnlichkeit der Dienstleistungen betraf. Die Klägerin blieb daher mit ihren Anträgen vor der Beschwerdekammer erfolglos. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit der von der Beschwerdekammer aufgehobenen Entscheidung der Widerspruchsabteilung dem Begehren der Klägerin teilweise stattgegeben worden war, soweit mit der Entscheidung dem Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Dienstleistungen der Klassen 41 und 45 sowie für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen (auch online) für Waren und Dienstleistungen im Musikbereich“, teilweise stattgegeben worden war.

50

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Beschwerdekammer dem Begehren der Klägerin in verschiedenen Punkten nicht stattgegeben hat.

51

Erstens hat die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen mit der Feststellung zurückgewiesen, dass sich bestimmte, von der angemeldeten Marke erfasste Dienstleistungen der Klassen 35 und 45 von den Dienstleistungen, die von den älteren Marken erfasst seien, unterschieden (vgl. oben, Rn. 14 und 15).

52

Zweitens hat die Beschwerdekammer – auch insoweit entgegen den Ausführungen, die die Klägerin vor ihr vorgebracht hatte, – angenommen, dass bei allen als identisch oder ähnlich beurteilten Dienstleistungen der Grad der Zeichenähnlichkeit gering sei, so dass mangels Wertschätzung der älteren Marken eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei (vgl. oben, Rn. 20). Nach der angefochtenen Entscheidung hängt unter diesen Umständen das Recht der Klägerin, der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenzutreten, vollumfänglich von der Wertschätzung der älteren Marken ab, so dass nicht festgestellt werden kann, dass mit der angefochtenen Entscheidung dem Begehren der Klägerin stattgegeben worden ist, zumal sich erweisen könnte, dass der – von der Klägerin zu erbringende – Nachweis der Wertschätzung schwierig zu führen ist.

53

Der zweiten Einrede der Unzulässigkeit kann somit nicht stattgegeben werden.

54

Daher sind die vom EUIPO und dem Streithelfer erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Bauer Radio Ltd trägt die Kosten.

 

Gervasoni

Madise

Frendo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2020.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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