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Document 62016TJ0873

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2018.
Groupe Canal + gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Ausstrahlung im Fernsehen – Beschluss, mit dem Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden – Territoriale Ausschließlichkeit – Vorläufige Beurteilung – Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte Dritter – Verhältnismäßigkeit.
Rechtssache T-873/16.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2018:904

 URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

12. Dezember 2018 ( *1 )

„Wettbewerb – Kartelle – Ausstrahlung im Fernsehen – Beschluss, mit dem Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden – Territoriale Ausschließlichkeit – Vorläufige Beurteilung – Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte Dritter – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑873/16,

Groupe Canal + SA mit Sitz in Issy-les-Moulineaux (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wilhelm, P. Gassenbach und O. de Juvigny,

Klägerin,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch D. Colas, J. Bousin, E. de Moustier und P. Dodeller als Bevollmächtigte,

durch

Union des producteurs de cinéma (UPC) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Lauvaux,

durch

C More Entertainment AB mit Sitz in Stockholm (Schweden), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Johansson und A. Acevedo,

und durch

European Film Agency Directors – EFADs mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Sasserath,

Streithelferinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Dawes, C. Urraca Caviedes und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) mit Sitz in Brüssel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Fratini,

Streithelfer,

betreffend einen Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 26. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40023 – Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV‑Inhalten), der die Verpflichtungszusagen der Paramount Pictures International Ltd und der Viacom Inc. im Rahmen von Lizenzvereinbarungen über audiovisuelle Inhalte, die sie mit der Sky UK Ltd und der Sky plc abgeschlossen haben, für rechtsverbindlich erklärt,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richter A. Dittrich und I. Ulloa Rubio,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2018

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 13. Januar 2014 leitete die Europäische Kommission eine Untersuchung zu möglichen Beschränkungen in Bezug auf die Bereitstellung von Pay-TV-Diensten im Rahmen von Lizenzvereinbarungen zwischen sechs amerikanischen Studios und den wichtigsten Pay-TV-Sendern der Europäischen Union ein.

2

Am 23. Juli 2015 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Paramount Pictures International Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich) und die Viacom Inc. mit Sitz in New York (New York, Vereinigte Staaten), Muttergesellschaft von Paramount Pictures International (im Folgenden zusammen: Paramount). In dieser Mitteilung erläuterte die Kommission ihr vorläufiges Ergebnis in Bezug auf die Vereinbarkeit bestimmter Klauseln, die in Lizenzvereinbarungen enthalten waren, die Paramount mit der Sky UK Ltd und der Sky plc (im Folgenden zusammen: Sky) geschlossen hatte, mit Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

3

Der Schwerpunkt der Untersuchung der Kommission lag auf zwei verbundenen Klauseln der Lizenzvereinbarungen. Mit der ersten Klausel wurde Sky untersagt bzw. diese in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, unaufgeforderten Anfragen nach Pay-TV-Diensten von Verbrauchern nachzukommen, die zwar im EWR, aber außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands ihren Wohnsitz haben. Mit der zweiten Klausel wurde Paramount verpflichtet, im Rahmen ihrer Vereinbarungen mit Fernsehsendern, die ihren Sitz innerhalb des EWR, aber außerhalb des Vereinigten Königreichs haben, Letzteren zu untersagen bzw. sie in ihren Möglichkeiten einzuschränken, unaufgeforderten Anfragen nach Pay-TV-Diensten von Verbrauchern nachzukommen, die ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich oder Irland haben.

4

Mit Entscheidung des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren vom 24. November 2015 wurde die Klägerin Groupe Canal + als interessierte Dritte im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) zur Teilnahme am Verfahren zugelassen.

5

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 („Informationen zu Art und Gegenstand des Verfahrens gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004“) teilte die Kommission der Klägerin u. a. ihre rechtliche Würdigung in Bezug auf die Anwendung von Art. 101 AEUV auf den vorliegenden Sachverhalt sowie ihr damit verbundenes vorläufiges Ergebnis mit. Der vorläufigen Beurteilung zufolge beabsichtigte die Kommission den Erlass eines an Sky und jedes der von der Kommission untersuchten Studios gerichteten Beschlusses, um festzustellen, dass sie gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, ihnen Geldbußen aufzuerlegen und anzuordnen, die Zuwiderhandlung zu beenden und keine Maßnahmen zu ergreifen, die einen vergleichbaren Zweck oder eine vergleichbare Wirkung haben könnten.

6

Am 15. April 2016 bot Paramount im Einklang mit Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an, Verpflichtungen einzugehen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Nachdem die Kommission Stellungnahmen anderer interessierter Dritter, darunter die Klägerin, erhalten hatte, erließ sie den Beschluss vom 26. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40023 – Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV‑Inhalten) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

7

Gemäß Art. 1 des angefochtenen Beschlusses sind die Verpflichtungszusagen, die im Anhang des angefochtenen Beschlusses genannt werden, für Paramount und ihre Rechtsnachfolger und Tochterunternehmen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Übermittlung des angefochtenen Beschlusses an Paramount rechtsverbindlich.

8

In Klausel 1 Abs. 9 des Anhangs des angefochtenen Beschlusses sind verschiedene Arten von Klauseln aufgeführt, die Gegenstand des Verfahrens sind (im Folgenden: einschlägige Klauseln). Was zum einen die Satellitenübertragung betrifft, sind die folgenden Klauseln genannt: erstens die Klausel, wonach der Empfang außerhalb des der Lizenzvereinbarung unterliegenden Gebiets (overspill) keine Vertragsverletzung seitens des Fernsehsenders darstellt, wenn dieser den Empfang nicht in Kenntnis des Sachverhalts genehmigt hat, und zweitens die Klausel, wonach der Empfang in dem der Lizenzvereinbarung unterliegenden Gebiet keine Vertragsverletzung seitens Paramount darstellt, wenn Paramount die Bereitstellung von Decodern, die von Dritten stammen, in diesem Gebiet nicht genehmigt hat. Was zum anderen die Übertragung per Internet betrifft, sind die folgenden Bestimmungen genannt: erstens die Klausel, wonach Fernsehsender verpflichtet sind, das Herunterladen oder Streaming von TV-Programminhalten außerhalb des der Lizenzvereinbarung unterliegenden Gebiets zu verhindern, zweitens die Klausel, wonach die Visualisierung per Internet (Internet overspill) in dem der Lizenzvereinbarung unterliegenden Gebiet keine Vertragsverletzung seitens Paramount darstellt, wenn Paramount die Fernsehsender verpflichtet hat, Technologien zu verwenden, die diese Visualisierung verhindern, und drittens die Klausel, wonach die Visualisierung von TV-Programminhalten per Internet außerhalb des der Lizenzvereinbarung unterliegenden Gebiets keine Vertragsverletzung seitens des Fernsehsenders darstellt, wenn er Technologien verwendet, die diese Visualisierung verhindern.

9

Zudem geht aus Klausel 1 Abs. 3 des Anhangs des angefochtenen Beschlusses hervor, dass sich der Begriff „Sender-Verpflichtungen“ auf die einschlägigen Klauseln oder vergleichbare Klauseln bezieht, die einem Fernsehsender untersagen bzw. ihn in seinen Möglichkeiten einschränken, unaufgeforderten Anfragen von Verbrauchern nachzukommen, die zwar im EWR, aber außerhalb des Gebiets, für das der Fernsehsender ein Senderecht hat, ihren Wohnsitz haben. Entsprechend bezeichnet der Begriff„Paramount-Verpflichtungen“ die einschlägigen Klauseln oder vergleichbare Klauseln, die Paramount verpflichten, Fernsehsendern mit Sitz im EWR, aber außerhalb der Gebiete, für die ein Fernsehsender ausschließliche Rechte besitzt, zu untersagen, unaufgeforderten Anfragen von Verbrauchern nachzukommen, die ihren Wohnsitz in diesen Gebieten haben.

10

Gemäß Klausel 2 des Anhangs des angefochtenen Beschlusses ist Paramount ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses an mehrere Verpflichtungszusagen gebunden. Erstens wird Paramount keine einschlägigen Klauseln im Rahmen von Lizenzvereinbarungen, wie sie im Anhang beschrieben sind, vertraglich vereinbaren, erneuern oder ihre Anwendung verlängern (Nr. 2.1). Zweitens wird Paramount in Bezug auf bestehende Pay-TV-Output-Lizenzvereinbarungen (existing Pay-TV Output Licence Agreements) keine Klagen erheben, um die Einhaltung der Sender-Verpflichtungen zu erreichen (Nr. 2.2 Buchst. a). In Bezug auf diese Pay-TV-Output-Lizenzvereinbarungen wird Paramount die „Paramount-Verpflichtungen“ weder direkt noch indirekt erfüllen oder durchsetzen (Nr. 2.2 Buchst. b). Paramount wird außerdem Sky innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses und jedem anderen Fernsehsender mit Sitz im EWR innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses mitteilen, dass sie keine Klagen erheben wird, um die Einhaltung der einschlägigen Klauseln durch die Fernsehsender zu erreichen (Nr. 2.3).

11

Die Klägerin hatte mit Paramount eine Pay-TV-Output-Lizenzvereinbarung (Pay Television Agreement) geschlossen, die am 1. Januar 2014 in Kraft trat (im Folgenden: Vereinbarung vom 1. Januar 2014). Nach Art. 12 der Vereinbarung besteht das von der Vereinbarung erfasste Gebiet aus „exklusiven“ Gebieten, zu denen u. a. Frankreich zählt, und einem „nicht-exklusiven“ Gebiet, zu dem Mauritius zählt. Art. 3 der Vereinbarung vom 1. Januar 2014 sieht u. a. vor, dass Paramount von Übertragungsrechten in exklusiven Gebieten weder selbst Gebrauch machen wird noch einen Dritten zu einem solchen Gebrauch autorisieren wird. In Anhang A.IV der Vereinbarung sind die Verpflichtungen der Klägerin in Bezug auf die Verwendung von Geofiltern zur Verhinderung einer Übertragung außerhalb der von der Lizenz erfassten Gebiete festgelegt.

12

Mit Schreiben vom 25. August 2016 teilte Paramount der Klägerin die in Nr. 2.2 Buchst. a des Anhangs des angefochtenen Beschlusses (vgl. oben, Rn. 10) genannte Selbstverpflichtung mit und wies darauf hin, dass Paramount keine Klagen erheben werde, um die Einhaltung der einschlägigen Klauseln durch die Fernsehsender durchzusetzen, und dass Paramount die Fernsehsender von jeglicher Verpflichtung in Bezug auf die einschlägigen Klauseln befreie. Paramount wies in diesem Schreiben außerdem darauf hin, dass der Begriff „Sender-Verpflichtung“ die gleiche Bedeutung habe wie im Anhang des angefochtenen Beschlusses. Auf diese Benachrichtigung antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2016, ihr könnten keine Verpflichtungen entgegengehalten werden, die im Rahmen eines Verfahrens eingegangen worden seien, das nur zwischen der Kommission und Paramount stattgefunden habe.

Verfahren und Anträge der Parteien

13

Mit Klageschrift, die am 8. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

14

Mit Beschluss vom 13. Juli 2017, Groupe Canal +/Kommission (T‑873/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:556), ist das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Die Union des producteurs de cinéma (UPC), die European Film Agency Directors (EFADs) und die C More Entertainment AB sind mit dem gleichen Beschluss als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen worden. Darüber hinaus hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 13. Juli 2017 die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.

15

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ist die Klägerin am 2. Mai 2018 aufgefordert worden, eine schriftliche Frage zu beantworten. Dem ist sie am 15. Mai 2018 nachgekommen.

16

Die Klägerin und C More Entertainment beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit der französische Markt und die Verträge der Klägerin betroffen sind;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17

Die Französische Republik beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.

18

Die UPC beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit der französische Markt betroffen ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19

Die EFADs beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit der französische Markt und die bestehenden und künftigen Verträge mit der Klägerin betroffen sind;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin, der Französischen Republik, der EFADs, der UPC und C More Entertainment die Kosten aufzuerlegen.

21

Das BEUC beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen

22

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe: erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen mit Art. 101 AEUV und die Wirkungen der auferlegten Klauseln, zweitens einen Verstoß gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 in Bezug auf die Feststellung der Bedenken, denen die auferlegten Verpflichtungen Rechnung tragen, drittens einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und viertens einen Ermessensmissbrauch.

23

Wie oben in Rn. 11 dargelegt, hat die Klägerin mit Paramount eine Pay-TV-Vereinbarung geschlossen, und zwar die Vereinbarung vom 1. Januar 2014, die Klauseln enthält, die den einschlägigen Klauseln vergleichbar sind. Wie die Klägerin nämlich in Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme erläutert hat, ergibt sich die Verpflichtung von Paramount, Fernsehsendern mit Sitz im EWR, aber außerhalb der Gebiete, für die die Klägerin ausschließliche Rechte besitzt, zu untersagen, passive Verkäufe in diesen Gebieten durchzuführen, aus den Art. 2 und 3 der Vereinbarung. Aus diesen Bestimmungen geht insbesondere hervor, dass Paramount der Klägerin eine Lizenz über mehrere Formen ausschließlicher Fernsehübertragung gewährt hat, dass jegliche Rechte, die nicht ausdrücklich gewährt wurden, von Paramount zurückbehalten werden und dass Paramount sich verpflichtet hat, von diesen Rechten in Gebieten, für die der Klägerin ein ausschließliches Recht eingeräumt wurde, keinen Gebrauch zu machen und Dritte nicht zu einem solchen Gebrauch zu autorisieren. Da jegliche Dritte eine ausdrückliche Autorisierung von Paramount benötigen, um die fraglichen Rechte ausüben zu können, ist die von Paramount gegenüber der Klägerin übernommene Verpflichtung, eine solche Autorisierung nicht zu erteilen, den oben in Rn. 9 beschriebenen „Paramount-Verpflichtungen“ vergleichbar.

24

Um ihrer Verpflichtung aus dem angefochtenen Beschluss nachzukommen, teilte Paramount der Klägerin ihren Entschluss mit, fortan keine gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung der „Sender-Verpflichtungen“ einzuleiten und diese Verpflichtungen so lange auszusetzen, wie sie von den Verpflichtungszusagen gedeckt seien, die durch den angefochtenen Beschluss für rechtsverbindlich erklärt worden seien. Wie unten in Rn. 95 näher dargelegt, bedeutet diese von Paramount gegenüber all ihren Vertragspartnern im EWR ergriffene Maßnahme, dass Paramount ihre gegenüber der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Vereinbarung vom 1. Januar 2014 nicht mehr einhält, die darin bestehen, ihre Vertragspartner nicht zu autorisieren, unaufgeforderten Anfragen von Verbrauchern nachzukommen, die ihren Wohnsitz in Gebieten haben, in denen die Klägerin ein ausschließliches Senderecht hat.

25

Somit wurde die Rechtsposition der Klägerin dadurch beeinträchtigt, dass Paramount der Verpflichtung nachkam, die ihr die Kommission durch den angefochtenen Beschluss auferlegt hatte. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Klägerin als interessierte Dritte zur Teilnahme am Verwaltungsverfahren zugelassen wurde und auf der Grundlage eines Dokuments, das ihr die Kommission übermittelt hatte, eine Stellungnahme abgegeben hat (vgl. oben, Rn. 4 und 5), ist festzustellen, dass sie in Bezug auf den angefochtenen Beschluss klagebefugt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 90, und vom 15. September 2016, Morningstar/Kommission, T‑76/14, EU:T:2016:481, Rn. 31 bis 34), was die Kommission zudem nicht bestreitet.

26

Zwar ergibt sich aus der Beeinträchtigung der Klägerin ihre Klagebefugnis in Bezug auf den angefochtenen Beschluss, doch betrifft die Frage, ob die Klägerin die sie beeinträchtigenden konkreten Wirkungen des Beschlusses zutreffend beschrieben hat, die Begründetheit der Rechtssache.

27

Insoweit wirft die Klage eine wichtige Frage auf, die das Wesen und die Tragweite der Wirkungen eines Beschlusses betrifft, mit dem Verpflichtungszusagen eines Unternehmens im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 für bindend erklärt werden, wenn die fraglichen Verpflichtungszusagen aus der einseitigen Erklärung bestehen, bestimmte Klauseln nicht mehr einzuhalten, die Teil einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem anderen Unternehmen sind, das nicht Gegenstand der Untersuchung der Kommission war, nicht Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte war und weder Verpflichtungszusagen abgegeben hat noch der Abgabe von Verpflichtungszusagen zugestimmt hat.

28

Diese Frage stellt sich im Rahmen des dritten Klagegrundes.

Zum ersten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Vereinbarkeit der einschlägigen Klauseln mit Art. 101 AEUV und die Wirkungen der auferlegten Verpflichtungen

29

Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission habe im Hinblick auf die einschlägigen Klauseln keine Bedenken bezüglich eines bezweckten Verstoßes im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt. Die Wirkung der einschlägigen Klauseln bestehe in Wirklichkeit darin, die kulturelle Vielfalt zu fördern, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen, und das Außerkraftsetzen der Klauseln führe zu einer stärkeren Konzentration im Filmproduktionssektor.

30

Zweitens erklärt die Klägerin, unterstützt durch die Französische Republik, angesichts der Bestimmungen des Vertrags sei die Festlegung von geografischen Grenzen wie den in Rede stehenden durch den Schutz geistiger Eigentumsrechte gerechtfertigt. Die UPC macht insoweit geltend, die Unterscheidungen zwischen „absoluter“ und „relativer“ territorialer Ausschließlichkeit zum einen und „aktiven“ und „passiven“ Verkäufen zum anderen seien im digitalen Kontext, der keine Grenzen kenne, nicht anwendbar. Die Klägerin und die Französische Republik sind der Auffassung, dass die einschlägigen Klauseln angesichts der Möglichkeiten, die heutzutage durch die Vielzahl kostenpflichtiger Plattformen für Kabelfernsehen über Internet, DVD oder Video on Demand bestünden, nicht zu einer echten Ausschließlichkeit führten und daher den Wettbewerb nicht beeinträchtigten. Die Kommission sei verpflichtet gewesen, den audiovisuellen Filmsektor genau zu untersuchen. Da sie dies unterlassen habe, bewirke der angefochtene Beschluss eine regelwidrige Beweislastumkehr.

31

Die Klägerin macht drittens geltend, die mit den einschlägigen Klauseln bezweckte territoriale Ausschließlichkeit betreffe nur einen Teil der auf dem Pay-TV-Markt vorhandenen Inhalte, so dass sie den Wettbewerb auf diesem Markt nicht ausschalten könne. Insoweit erklärt die Klägerin, unterstützt von der UPC und der Französischen Republik, dass nach den einschlägigen Klauseln eine im Rahmen eines an die besonderen Merkmale des jeweiligen nationalen Marktes angepassten Leistungswettbewerbs unbedingt notwendige angemessene Vergütung nach Maßgabe angepasster Verwertungsfenster an die Inhaber von Urheberrechten gezahlt werden könne. Außerdem garantierten die einschlägigen Bestimmungen das Fortbestehen des Wirtschaftsmodells, das von Wirtschaftsteilnehmern wie der Klägerin verfolgt werde. Das Modell ermögliche eine objektive Verteilung des mit der Finanzierung der Filmproduktion in der Union verbundenen Risikos, für das die Klägerin einen bedeutenden Teil ihrer Gesamtmittel aufbringen müsse. Die UPC trägt vor, das fragliche Modell entspreche der geltenden Regelung in einigen nationalen Rechtsordnungen, die von der Kommission jedoch nicht geprüft worden seien.

32

Insoweit führe viertens die Unanwendbarkeit der einschlägigen Klauseln zu einer zwar nur mittelbaren, jedoch definitiven Beeinträchtigung aller vertraglichen Beziehungen des Sektors und zur Entstehung von Lizenzen auf Unionsebene, deren Tragweite das Verhandlungsgleichgewicht zum Nachteil der Produzenten der Union verschiebe. Die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die audiovisuelle Produktion der Union, einschließlich über die Beiträge, die die Fernsehsender den für audiovisuelle Medien zuständigen nationalen Stellen entrichteten, werde somit radikal beschränkt, so dass die Qualität und die Vielfalt des Angebots für die Verbraucher und letztlich die durch Art. 3 EU-Vertrag und Art. 167 Abs. 4 AEUV geschützte kulturelle Vielfalt gefährdet seien. Der bloße Hinweis, Paramount könne im Anschluss an die eingegangenen Verpflichtungen weiterhin Lizenzen auf territorialer Grundlage gewähren, sei keine rechtlich hinreichende Begründung des Beschlusses der Kommission im Hinblick auf die Relevanz dieses Umstands angesichts der von der Klägerin identifizierten Konsequenzen.

33

Die Kommission, unterstützt vom BEUC, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

34

Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.“

35

Ferner heißt es im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003:

„Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine Verbotsentscheidung gerichtet ist, der Kommission an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die Bedenken der Kommission auszuräumen, so sollte die Kommission diese Verpflichtungszusagen durch Entscheidung für die Unternehmen bindend erklären können. Ohne die Frage zu beantworten, ob eine Zuwiderhandlung vorgelegen hat oder noch vorliegt, sollte in solchen Entscheidungen festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. …“

36

Im Rahmen der Anwendung von Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 beschränkt sich die Rolle der Kommission auf die Prüfung, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen die von der Kommission gegenüber den beteiligten Unternehmen mitgeteilten Bedenken ausräumen und diese Unternehmen keine weniger belastenden Verpflichtungszusagen angeboten haben, die den Bedenken ebenfalls in angemessener Weise gerecht würden (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 41).

37

Wie zudem aus Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 hervorgeht, richtet sich die vorläufige Beurteilung, auf die sich diese Bestimmung bezieht (vgl. oben, Rn. 34), auf die Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung der Kommission sind, und sie dient dazu, diesen Unternehmen Gelegenheit zu geben, angemessene Verpflichtungszusagen anzubieten, die die von der Kommission festgestellten Wettbewerbsprobleme beseitigen. Die Beendigung des gegen sie eingeleiteten Verfahrens erlaubt es ihnen nämlich, die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes und gegebenenfalls die Verhängung einer Geldbuße zu verhindern (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 48).

38

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begründung des nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Beschlusses zwar die vorläufige Beurteilung beinhalten muss, die zur Eröffnung einer erfolgreichen Verhandlung über die Verpflichtungszusagen geführt hat, doch in keinem Fall alle Gesichtspunkte aufführen kann, die für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV notwendig sind, und erst recht nicht die Gesichtspunkte beinhalten kann, die es rechtfertigen, dass Art. 101 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf das zunächst beanstandete Verhalten nicht angewandt werden kann.

39

Folglich kann sich, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nur auf die Fragen beziehen, ob die in ihm dargelegten Umstände wettbewerbsrechtliche Bedenken begründen, ob, falls dies bejaht wird, die für bindend erklärten Verpflichtungen die Bedenken ausräumen und ob Paramount keine weniger belastenden Verpflichtungszusagen angeboten hat, die den Bedenken ebenfalls in angemessener Weise gerecht würden.

40

Hierzu hat die Kommission in den Erwägungsgründen 37 bis 44 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass Vereinbarungen, die zu einer absoluten territorialen Ausschließlichkeit führten, eine Wiederherstellung der Abschottung nationaler Märkte zur Folge hätten und dem Ziel des Vertrags zuwiderliefen, einen einheitlichen Markt zu schaffen. Solche Klauseln gelten als wettbewerbsbeschränkend, sofern sich nicht aufgrund anderer Umstände im Zusammenhang mit ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext feststellen lässt, dass sie keine Wettbewerbsbeschränkung herbeiführen können. Insoweit dient der Schutz des Urheberrechts dazu, dem Urheber eine angemessene Vergütung zu gewährleisten, nicht aber die höchstmögliche Vergütung, die sich aus Vereinbarungen ergeben kann, die jegliche grenzüberschreitende Erbringung von Fernsehdienstleistungen ausschließen und somit zu einem absoluten territorialen Schutz führen.

41

Wie die Kommission jedoch in den Erwägungsgründen 46 bis 49 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dienen die einschlägigen Klauseln angesichts ihres Inhalts, ihrer Ziele und ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Kontextes dazu, jeglichen grenzüberschreitenden Wettbewerb auszuschließen und den Fernsehsendern, die mit Paramount Verträge geschlossen haben, einen absoluten Gebietsschutz zu gewähren.

42

Somit sind die oben in den Rn. 40 und 41 zusammengefassten Gründe stichhaltig und ausreichend, um die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der einschlägigen Klauseln mit Art. 101 Abs. 1 AEUV zu rechtfertigen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin, der Französischen Republik, der EFADs, der UPC und C More Entertainment ist der angefochtene Beschluss folglich sowohl rechtlich hinreichend begründet als auch fehlerfrei im Hinblick auf die Stichhaltigkeit seiner Begründung.

43

Zwar reicht in einer Situation, in der hohe Hürden die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden TV-Distribution ernsthaft einschränken, der Umstand, dass der Inhaber des Urheberrechts einem einzigen Lizenznehmer das ausschließliche Recht eingeräumt hat, audiovisuelle Inhalte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auszustrahlen und somit während eines bestimmten Zeitraums deren Ausstrahlung durch andere Marktteilnehmer, die keine Berechtigung der Inhaber der betreffenden Rechte erhalten haben und ihnen auch keine Vergütung gezahlt haben, zu verbieten, nicht für die Feststellung aus, dass eine derartige Vereinbarung als Gegenstand, Mittel oder Folge einer nach dem Vertrag verbotenen Kartellabsprache anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Coditel u. a., 262/81, EU:C:1982:334, Rn. 15 und 16, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 137).

44

Daher kann der Inhaber von Urheberrechten grundsätzlich einem einzigen Lizenznehmer das ausschließliche Recht übertragen, einen Gegenstand, der durch ein solches Recht geschützt ist, in einem bestimmten Zeitraum von einem einzigen Sendemitgliedstaat oder von mehreren Mitgliedstaaten aus über Satellit auszustrahlen (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 138).

45

Wenn dagegen die vom Inhaber des Urheberrechts geschlossenen Verträge Klauseln enthalten, die ihn fortan verpflichten, all seinen Vertragspartnern auf dem EWR-Markt zu verbieten, passive Verkäufe in geografischen Märkten durchzuführen, die sich außerhalb des Mitgliedstaats befinden, für den er ihnen eine ausschließliche Lizenz gewährt, führen diese Klauseln zu einer vertraglich vereinbarten absoluten territorialen Ausschließlichkeit und verstoßen somit gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV.

46

Denn eine Vereinbarung, die darauf abzielen würde, die Abschottung nationaler Märkte wiederherzustellen, könnte geeignet sein, dem Ziel des Vertrags entgegenzuwirken, eine Integration dieser Märkte durch die Schaffung eines einheitlichen Marktes zu verwirklichen. So sind Verträge, durch die nationale Märkte nach den nationalen Grenzen abgeschottet werden sollen oder durch die die gegenseitige Durchdringung der nationalen Märkte erschwert wird, grundsätzlich als Vereinbarungen anzusehen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwecken (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 139).

47

Insoweit ist die Entwicklung des Unionsrechts zu berücksichtigen, die insbesondere durch den Erlass der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 1989, L 298, S. 23) und der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. 1993, L 248, S. 15) erfolgt ist, die beide den Übergang von den nationalen Märkten zu einem einheitlichen Markt für die Produktion und Verbreitung von Programmen gewährleisten sollen (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 121).

48

In diesem Zusammenhang besteht für den Fall, dass ein Lizenzvertrag darauf gerichtet ist, die grenzüberschreitende Erbringung von Rundfunkdiensten zu untersagen oder einzuschränken, die Vermutung, dass er eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, es sei denn, andere Umstände, die sich aus seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext ergeben, lassen die Feststellung zu, dass ein solcher Vertrag nicht geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 140).

49

Folglich sind das Ziel sowie der wirtschaftliche und rechtliche Kontext der einschlägigen Klauseln zu prüfen.

50

Wie insoweit oben in den Rn. 3, 8, 9, 11 und 23 dargelegt, sind die wechselseitigen Verpflichtungen, die durch die einschlägigen Klauseln zwischen Paramount und ihren Vertragspartnern, darunter die Klägerin, vereinbart wurden, gerade darauf gerichtet, die grenzüberschreitende Erbringung von Rundfunkdiensten in Bezug auf die vertragsgegenständlichen audiovisuellen Inhalte zu unterbinden. Folglich gewähren diese Klauseln im Wege der Vereinbarung einen absoluten Gebietsschutz, und sie sind darauf gerichtet, jeden grenzüberschreitenden Wettbewerb zwischen verschiedenen Rundfunkanstalten im Bereich der von ihnen angebotenen Dienste auszuschalten. Somit waren die Klauseln angesichts der oben in den Rn. 43 bis 48 dargelegten Erwägungen geeignet, aufgrund ihres wettbewerbswidrigen Zwecks, der gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, bei der Kommission Bedenken hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 142 und 144).

51

Was zudem den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext der einschlägigen Klauseln betrifft, lässt der Umstand, dass die fraglichen Pay-TV-Vereinbarungen Werke betreffen, die vom Urheberrecht erfasst sind, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, der Französischen Republik, der EFADs, der UPC und C More Entertainment nicht den Schluss zu, dass sie nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.

52

Zum einen betreffen nämlich die Verpflichtungen, die durch den angefochtenen Beschluss für bindend erklärt werden, nicht die Gewährung ausschließlicher Lizenzen für die Ausstrahlung von TV‑Inhalten, für die Paramount die Rechte hält. Vielmehr sind die fraglichen Verpflichtungen darauf gerichtet, die Anwendung der einschlägigen Klauseln zu beenden, die zu einer absoluten territorialen Ausschließlichkeit führen und die Ausschaltung jedes Wettbewerbs zwischen verschiedenen Rundfunkanstalten in Bezug auf die von diesen Rechten erfassten Werke bezwecken, und zwar durch eine Vielzahl wechselseitiger Verpflichtungen, die in den Pay-TV-Vereinbarungen festgelegt sind.

53

Zweitens soll zwar der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums insbesondere den Inhabern der damit verbundenen Rechte den Schutz der Befugnis gewährleisten, sie kommerziell zu nutzen, doch garantiert der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums den betreffenden Rechtsinhabern nicht, dass sie die höchstmögliche Vergütung verlangen können, sondern ihnen wird nur eine angemessene Vergütung zugesichert. Dieses Ergebnis wird durch den zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) sowie den fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28) bestätigt (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 107 und 108).

54

Eine angemessene Vergütung des Rechtsinhabers steht in einem vernünftigen Zusammenhang mit der tatsächlichen oder potenziellen Zahl der Personen, die in den Genuss der erbrachten Leistung kommen oder kommen wollen. Im Fernsehbereich muss eine solche Vergütung daher u. a. in einem vernünftigen Zusammenhang mit den Parametern der betreffenden Sendungen wie ihrer tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote und der sprachlichen Fassung stehen. Diese Auffassung wird durch den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/83 bestätigt (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 109 und 110).

55

Im Rahmen eines Systems von Lizenzen, die keine Klauseln enthalten, die eine Abschottung der Märkte entlang der nationalen Grenzen bezwecken, ist der Rechtsinhaber durch nichts daran gehindert, einen Betrag auszuhandeln, der der potenziellen Einschaltquote sowohl im Mitgliedstaat, für den die ausschließliche Lizenz gewährt wird, als auch in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die der Distributionsvereinbarung unterliegenden Sendungen ebenfalls empfangen werden, Rechnung trägt. Mithilfe der Technologie, die für den Empfang der von den fraglichen Rechten erfassten Werke erforderlich ist, lassen sich nämlich die tatsächliche und die potenzielle Einschaltquote bestimmen, und zwar aufgeschlüsselt nach den Ländern, aus denen die Nachfrage stammt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 112 und 113). Die Technologie ermöglicht es auch, aktive Werbemaßnahmen anzupassen, um sie auf das Gebiet zu begrenzen, für das eine ausschließliche Lizenz gewährt wurde.

56

In diesem Kontext spricht nichts dagegen, dass der Rechtsinhaber für die Lizenz einen Aufschlag verlangt, der die tatsächliche und potenzielle Einschaltquote im gesamten EWR berücksichtigt. Hingegen liegt der Grund für den zwangsläufig höheren Aufschlag, der gezahlt wird, um eine absolute territoriale Ausschließlichkeit sicherzustellen, in den künstlichen Preisunterschieden zwischen den abgeschotteten nationalen Märkten, die mit dem grundlegenden Ziel des Vertrags – der Verwirklichung des Binnenmarkts – nicht vereinbar sind. Insoweit geht ein solcher Aufschlag über das hinaus, was erforderlich ist, um diesen Rechtsinhabern eine angemessene Vergütung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 114 bis 116).

57

Entsprechend kann, was die Tätigkeit eines Marktteilnehmers wie der Klägerin betrifft, eine etwaige Senkung der Abonnementspreise auf französischem Gebiet, die sich bislang aufgrund des absoluten Gebietsschutzes, der durch die Anwendung der einschlägigen Klauseln gewährleistet war, auf einem bestimmten Niveau hielten, dadurch ausgeglichen werden, dass Paramount im Rahmen der Einhaltung ihrer durch den angefochtenen Beschluss rechtsverbindlich gewordenen Verpflichtungen erklärt hat, die Anwendung der einschlägigen Klauseln nicht mehr durchsetzen zu wollen. Die Erklärung führt dazu, dass die Klägerin fortan die Möglichkeit hat, sich an Kunden im gesamten EWR und nicht nur in Frankreich zu richten. Dies steht im Einklang mit dem grundlegenden Ziel, das der Vertrag bei der Schaffung eines Marktes ohne Binnengrenzen verfolgt, in dem der Wettbewerb nicht durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verfälscht wird, die gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten sind. Der Klägerin werden folglich, selbst wenn sie einen Teil ihrer Einnahmen für die Finanzierung besonders förderungsbedürftiger audiovisueller Produkte verwendet, durch den normalen Wettbewerb, der fortan auf der Ebene des EWR eröffnet ist, Möglichkeiten eingeräumt, die ihr aufgrund der einschlägigen Klauseln verwehrt waren, solange Paramount die Absicht hatte, die Einhaltung der Bestimmungen zu verlangen.

58

Somit ist das Vorbringen der Klägerin, der Französischen Republik, der EFADs, der UPC und C More Entertainment zur Zulässigkeit der einschlägigen Klauseln im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV (vgl. oben, Rn. 29 bis 32) zurückzuweisen. Gleiches gilt aus den oben in Rn. 55 dargelegten Gründen für das Vorbringen, in einem digitalen Kontext könne nicht zwischen aktiven und passiven Verkäufen außerhalb des Exklusivgebiets unterschieden werden (vgl. oben, Rn. 30).

59

Nicht durchgreifen kann zudem das Vorbringen, die einschlägigen Klauseln förderten das kulturelle Schaffen und die kulturelle Vielfalt und das Außerkraftsetzen dieser Bestimmungen gefährde das kulturelle Schaffen in der Union (vgl. oben, Rn. 30 bis 32), soweit es so zu verstehen ist, dass die Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 3 AEUV auf die fraglichen Klauseln geltend gemacht wird.

60

Zwar stützt sich dieses Vorbringen auf das Argument, die einschlägigen Klauseln trügen dazu bei, die Produktion oder die Distribution audiovisueller Produkte zu verbessern.

61

Wie jedoch aus den oben in den Rn. 34 bis 39 dargelegten Gründen hervorgeht, wird das Verfahren, das zur Annahme der angebotenen Verpflichtungszusagen führt, von dem Grundsatz geleitet, dass die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen über die Bedenken der Kommission informiert werden und es zu schätzen wissen, dass sie die Gelegenheit erhalten, Verpflichtungszusagen für die Zukunft anzubieten und auf diese Weise zu bewirken, dass die Kommission keine Zuwiderhandlung für die Vergangenheit feststellt. Die Kommission wiederum schätzt es, dass sie nach Annahme der Verpflichtungszusagen, die sich naturgemäß auf die Zukunft beziehen und all ihre insoweit bestehenden Bedenken ausräumen, im Gegenzug darauf verzichten kann, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festzustellen, wodurch sie Ressourcen einspart, die sie auf die fragliche Angelegenheit hätte verwenden müssen.

62

In diesem Rahmen ist die Frage, ob das Verhalten, das die fraglichen Bedenken hervorgerufen hat, die kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt, angesichts der Natur einer Entscheidung wie dem angefochtenen Beschluss fehl am Platz. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nämlich zum einen die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV voraus. Zum anderen besteht die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV darin, die wettbewerbsfördernden Auswirkungen der gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung festzustellen und zu ermitteln, ob die wettbewerbsfördernden Wirkungen mehr Gewicht haben als die wettbewerbswidrigen (Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T‑65/98, EU:T:2003:281, Rn. 107).

63

Wie jedoch erstens oben in den Rn. 34 und 35 dargelegt, kann die Kommission die angebotene Verpflichtungszusage, wenn sie ihrer Meinung nach geeignet ist, ihre Bedenken auszuräumen, im Wege eines Beschlusses gegenüber dem Unternehmen, das die Verpflichtung anbietet, für bindend erklären, ohne dass sie in dem fraglichen Beschluss jedoch feststellen kann, ob eine Zuwiderhandlung stattgefunden hat oder noch immer stattfindet.

64

Zweitens dient der Umstand, dass die angebotenen Verpflichtungen für bindend erklärt werden, gerade dem Ziel, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, indem jedweder Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV für die Zukunft ausgeschlossen wird, was im Fall einer Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV keinen Sinn ergäbe. Art. 101 Abs. 3 AEUV dient nämlich nicht dazu, bei dem von der Untersuchung betroffenen Unternehmen eine Änderung des Verhaltens zu bewirken, zu dem die Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert hat, sondern sein Ziel besteht gerade darin, Art. 101 Abs. 1 AEUV für unanwendbar zu erklären und dem Unternehmen dadurch zu erlauben, das Verhalten fortzusetzen, das zur Einleitung der Untersuchung geführt hat.

65

Insoweit kann die Kommission zwar eine angebotene Verpflichtungszusage, durch die eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, die Bedenken im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV begründet, dahin gehend geändert wird, dass fortan die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt sind, annehmen und für bindend erklären, doch muss sie nicht beurteilen, ob die Vereinbarung, der Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise diese Voraussetzungen erfüllt, wenn die angebotene Verpflichtungszusage nur daraus besteht, von dem Verhalten Abstand zu nehmen, wie es vorliegend der Fall ist.

66

Nach alledem muss das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle, die ihm nach Art. 263 AEUV obliegt, nicht über das Vorbringen der Klägerin entscheiden, wonach die einschlägigen Klauseln das kulturelle Schaffen und die kulturelle Vielfalt förderten und das Außerkraftsetzen dieser Bestimmungen das kulturelle Schaffen in der Union gefährde. Die Klägerin kann dieses Vorbringen jedoch vor einem nationalen Gericht im Rahmen eines gegen Paramount auf der Grundlage der Vereinbarung vom 1. Januar 2014 eingeleiteten Verfahrens geltend machen, und das nationale Gericht kann sowohl die Kommission gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 1/2003 als auch den Gerichtshof gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 267 AEUV mit der Sache befassen (vgl. unten, Rn. 102).

67

Jedenfalls schließen die oben in den Rn. 53 bis 57 dargelegten Erwägungen die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV aus, da die einschlägigen Klauseln Beschränkungen enthalten, die über das hinausgehen, was für die Produktion und Distribution audiovisueller Werke, deren Urheberrechte geschützt werden müssen, erforderlich ist, und aus diesem Grund zumindest eine der in Art. 101 Abs. 3 AEUV enthaltenen kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllen, nämlich die Voraussetzung, dass den betroffenen Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden, die für den Schutz dieser Rechte nicht unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 145).

68

Insbesondere geht zum einen ein absoluter Gebietsschutz offensichtlich über das hinaus, was für die in Art. 101 Abs. 3 AEUV vorausgesetzte Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts unerlässlich ist. Dies ergibt sich aus dem von den Parteien der betreffenden Vereinbarungen angestrebten Verbot jeder grenzüberschreitenden Erbringung von Rundfunkdiensten, selbst wenn es sich um Werke handelt, für die Paramount selbst eine Lizenz erteilt hat und die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgestrahlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 1982, Nungesser und Eisele/Kommission, 258/78, EU:C:1982:211, Rn. 77).

69

Aus den oben in Rn. 57 dargelegten Erwägungen geht hervor, dass eine etwaige Senkung der Einnahmen, die die Klägerin mit in Frankreich lebenden Kunden erzielt, dadurch ausgeglichen werden kann, dass es der Klägerin aufgrund der Umsetzung der Verpflichtungen, die durch den angefochtenen Beschluss für bindend erklärt wurden, nun freisteht, sich an Kunden im gesamten EWR und nicht nur in Frankreich zu wenden.

70

Zum anderen ist das Vorbringen, die einschlägigen Klauseln schalteten nicht den gesamten Wettbewerb in Bezug auf die von ihnen erfassten Werke aus, da diese Werke auch auf Datenträgern verfügbar seien, die den einschlägigen Bestimmungen nicht unterlägen, auf die in Art. 101 Abs. 3 Buchst. b AEUV genannte Voraussetzung gerichtet. Die oben in den Rn. 53 bis 56 und 67 bis 69 dargelegten Gründe reichen jedoch aus, um im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV auszuschließen (Urteil vom 8. Juni 1982, Nungesser und Eisele/Kommission, 258/78, EU:C:1982:211, Rn. 74, 75 und 78).

71

Die Kommission hat diese Beurteilungen in den Erwägungsgründen 40 bis 44 des angefochtenen Beschlusses im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung zur Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV dargelegt.

72

Folglich ist, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Kommission die Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 3 AEUV im streitigen Verfahren prüfen musste, die Schlussfolgerung im 52. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach die vorläufige Prüfung zu dem Schluss geführt habe, dass die kumulativen Bedingungen für die Anwendung des Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt seien, im Licht der in den Erwägungsgründen 40 bis 44 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründe zu lesen. Diese Beurteilung der Kommission ist somit als fehlerfrei anzusehen.

73

Folglich ist erstens der angefochtene Beschluss als rechtlich hinreichend begründet anzusehen, was die Frage betrifft, ob die im vorliegenden Fall von Paramount angebotenen Verpflichtungszusagen, die darin bestehen, die einschlägigen Klauseln nicht mehr einzuhalten, geeignet waren, die von der Kommission geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, und hat zweitens die Kommission durch die Bejahung der Frage keinen Fehler begangen.

74

Demnach ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

75

Nunmehr ist der dritte Klagegrund zu prüfen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

76

Der dritte Klagegrund besteht aus zwei Teilen: Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund der offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit der für bindend erklärten Verpflichtungen geltend gemacht (vgl. unten, Rn. 77 und 78), und der zweite Teil stützt sich auf eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte Dritter wie der Klägerin (vgl. unten, Rn. 79).

77

Unterstützt durch die Französische Republik macht die Klägerin nämlich geltend, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei auf Verpflichtungszusagen anwendbar, selbst wenn diese auf einem Angebot beruhten, das die Partei unterbreitet habe, die Gegenstand der Untersuchung sei. Die Kommission müsse insoweit prüfen, ob die Verpflichtungszusagen die von ihr festgestellten Bedenken ausräumten und ob das betreffende Unternehmen keine weniger belastenden Verpflichtungszusagen angeboten habe, die den Bedenken ebenfalls in angemessener Weise gerecht würden.

78

Die Kommission habe aber zum einen Verpflichtungszusagen für bindend erklärt, mit denen die in ihrer vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken nicht ausgeräumt würden, so dass sie offensichtlich belastender seien als die Verpflichtungen, die notwendig gewesen wären, um den tatsächlich festgestellten Bedenken abzuhelfen. Diese Einschätzung sei umso mehr gerechtfertigt, als die streitigen Verpflichtungszusagen verheerende Auswirkungen auf die kulturelle Vielfalt im gesamten EWR hätten, da den Fernsehsendern Einnahmen verloren gingen, die sie für die Realisierung europäischer Filme verwenden könnten.

79

Zum anderen erklärt die Klägerin, unterstützt durch die Französische Republik, die durch den angefochtenen Beschluss für bindend erklärten Verpflichtungen beeinträchtigten die Interessen Dritter, da sie eine einseitige Änderung der Vereinbarung vom 1. Januar 2014 in Bezug auf Klauseln darstellten, aus denen sie Rechte herleite, ohne dass sich das Verwaltungsverfahren auf die fragliche Vereinbarung bezogen hätte, was ihre Verfahrensrechte beeinträchtigt habe. Aus der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. 2011, C 308, S. 6) gehe hervor, dass eine Selbstverpflichtung, um akzeptiert zu werden, u. a. unmittelbar vollzugsfähig sein müsse, d. h. ihre Umsetzung dürfe nicht von dem Willen eines Dritten abhängen, für den die Verpflichtung nicht bindend sei. Folglich müsse eine Selbstverpflichtung von der Kommission abgelehnt werden, wenn sie die Änderung eines Vertragsverhältnisses beinhalte, die – wie im vorliegenden Fall – die Zustimmung der Vertragsparteien erfordere. Da die Kommission von den Vorgaben ihrer eigenen Bekanntmachung abgewichen sei, ohne dies im angefochtenen Beschluss zu begründen, müsse der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt werden.

80

Die Kommission macht erstens erneut geltend, die angebotenen Verpflichtungszusagen hätten die von ihr festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt, so dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, selbst nach weniger belastenden oder weniger einschränkenden Lösungen zu suchen.

81

Zweitens habe sie die Interessen Dritter angemessen berücksichtigt, indem sie diese aufgefordert habe, Stellungnahmen einzureichen, und sie die Stellungnahmen geprüft habe.

82

Drittens erklärt die Kommission, unterstützt durch das BEUC, weder habe der angefochtene Beschluss der Klägerin ihre vertraglichen Rechte entzogen, noch habe er die Gültigkeit der einschlägigen Klauseln beeinträchtigt. Vielmehr habe allein der Wille von Paramount dazu geführt, dass sich Paramount nicht mehr an die fraglichen Klauseln halte oder nicht mehr an sie gebunden sei. Insoweit macht die Kommission viertens geltend, der angefochtene Beschluss entfalte keine Wirkung erga omnes und greife keineswegs einer etwaigen Klage der Klägerin gegen Paramount wegen Verletzung ihrer Vertragspflichten vor. Angesichts dieser Erwägungen hingen die Verpflichtungszusagen von Paramount nicht vom Willen eines Dritten im Sinne von Rn. 128 ihrer Bekanntmachung über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV ab. Zudem enthalte die Vereinbarung vom 1. Januar 2014 keine Klausel, die der Bestimmung vergleichbar sei, die in Buchst. b des zweiten Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses genannt werde.

83

Zunächst ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes zu prüfen, der sich auf eine Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte Dritter – wie der Klägerin – unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stützt.

84

Dagegen fällt das Vorbringen zum ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes, wonach ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege, da den für bindend erklärten Verpflichtungszusagen keine angemessene Mitteilung der Bedenken zugrunde liege und sie über das für eine Beseitigung der tatsächlich mitgeteilten Bedenken Erforderliche hinausgingen (vgl. oben, Rn. 77 und 78), in Wirklichkeit mit dem Vorbringen zur Stützung des zweiten Klagegrundes zusammen. Es wird daher im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft.

85

Dem Vorbringen der Parteien ist zu entnehmen, dass sie in der Annahme übereinstimmen, ein Rechtsakt wie der angefochtene Beschluss könne im Hinblick auf die Klägerin nicht von Rechts wegen den Wegfall der einschlägigen Klauseln der Vereinbarung vom 1. Januar 2014 zur Folge haben. Die Kommission hat nämlich in Erwiderung auf das hierzu vorgetragene Argument der Klägerin (vgl. oben, Rn. 79) erklärt, dass der angefochtene Beschluss eine solche Wirkung nicht habe, sondern Paramount lediglich dazu verpflichte, ihren Vertragspartnern mitzuteilen, dass Paramount die einschlägigen Klauseln nicht mehr einhalten werde. Nach Auffassung der Kommission greift diese Verpflichtung in keiner Weise einer Beurteilung vor, die das nationale Gericht in Bezug auf die Gültigkeit der fraglichen Klauseln im Rahmen einer von der Klägerin gegen Paramount erhobenen Klage vornehmen könne.

86

Das Recht der Wirtschaftsteilnehmer, ihre Beziehungen nach Maßgabe ihres in ihren Vereinbarungen zum Ausdruck gebrachten Willens zu gestalten, entspringt nämlich der Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit, die die freie Wahl des Geschäftspartners und die Freiheit, den Inhalt einer Vereinbarung festzulegen, umfasst, ist durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet, der die unternehmerische Freiheit garantiert (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42 und 43).

87

Die unternehmerische Freiheit gilt zwar nicht schrankenlos und ist im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen, doch muss jede Einschränkung gemäß Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit achten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 bis 48).

88

Insoweit geht aus Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 (vgl. oben, Rn. 34) hervor, dass es sich bei dem Angebot, das ein Unternehmen gemäß dieser Vorschrift unterbreitet, um eine „Verpflichtungszusage“ handeln muss. Sie muss ein Zugeständnis darstellen, d. h. eine Beschränkung der möglichen Verhaltensweisen, zu denen ein Unternehmen neigen könnte. Die Verpflichtungszusage kann aus einer Verpflichtung bestehen, in einer bestimmten Art und Weise zu handeln, oder aus einer Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen.

89

Zudem kann die Kommission die angebotene Verpflichtungszusage, wenn sie ihrer Meinung nach geeignet ist, ihre Bedenken auszuräumen, im Wege eines Beschlusses gegenüber dem Unternehmen, das die Verpflichtung anbietet, für bindend erklären, ohne dass sie in dem fraglichen Beschluss jedoch feststellen kann, ob eine Zuwiderhandlung stattgefunden hat oder noch immer stattfindet. Dieser Beschluss ist, wie im vorliegenden Fall, nur an die Unternehmen gerichtet, die die Verpflichtungszusage angeboten haben, und ist gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV nur für diese verbindlich.

90

Folglich kann, wie die Klägerin und die Kommission zu Recht geltend machen, ein nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassener Beschluss nicht zum Ziel haben und sich auch nicht dahin gehend auswirken, dass eine Verpflichtungszusage in dem oben in Rn. 88 dargelegten Sinne für Marktteilnehmer verbindlich wird, die eine solche Verpflichtungszusage weder abgegeben noch ihr zugestimmt haben.

91

Wäre dies möglich, läge nämlich ein Verstoß gegen den Wortlaut des Art. 9 und des 13. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1/2003 (vgl. oben, Rn. 35) vor, wonach die von der Kommission akzeptierten Verpflichtungszusagen für die Unternehmen, die sie angeboten haben, für bindend zu erklären sind. Diese Auffassung wird auch durch Rn. 115 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV bestätigt. Darin heißt es: „Akzeptiert die Kommission [die] Verpflichtungszusagen, kann sie die Zusagen für die Parteien des Verfahrens per Beschluss für verbindlich erklären.“ Es steht jedoch fest, dass die Klägerin als dritte Partei, die keine Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hat, keine „Partei des Verfahrens“ gewesen ist, das die Kommission ausschließlich gegen Paramount und Sky eingeleitet hat. Folglich wäre es ein über die Bestimmungen von Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 hinausgehender Eingriff in die Vertragsfreiheit eines dritten Marktteilnehmers, wenn die Kommission in Fällen, in denen die Verpflichtungszusage darin besteht, eine vertragliche Klausel nicht anzuwenden, die einem Dritten Rechte einräumt, befugt wäre, die Verpflichtungszusage gegenüber dem Dritten für bindend zu erklären, ohne dass dieser die Verpflichtungszusage angeboten hätte und ohne dass sich das Verfahren der Kommission gegen den Dritten gerichtet hätte.

92

Dieses Ergebnis wird zudem durch Rn. 128 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV bestätigt. Darin heißt es:

„Die Verpflichtungszusagen müssen unmissverständlich und unmittelbar vollzugsfähig (‚self-executing‘) [d. h., ihre Umsetzung darf nicht von dem Willen eines Dritten abhängen, für den die Verpflichtungen nicht bindend sind] sein. … Wenn Verpflichtungen nicht ohne die Zustimmung Dritter umgesetzt werden können (z. B. wenn Dritte, die im Rahmen der Verpflichtungen keine geeigneten Käufer wären, Bezugsrechte besitzen), muss das Unternehmen einen Nachweis für die Zustimmung des Dritten vorlegen.“

93

Insoweit stellt sich die Frage, ob der angefochtene Beschluss angesichts seines Wortlauts und des rechtlichen Kontextes, in dem er erlassen wurde, das Ziel verfolgt oder die Wirkung hat, dass die von Paramount angebotene Verpflichtungszusage unter Verstoß gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 einer von der Klägerin angebotenen Verpflichtungszusage gleichkommt.

94

Erstens geht aus Art. 1 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Verpflichtungszusagen, die im Anhang des angefochtenen Beschlusses genannt werden, für Paramount und ihre Rechtsnachfolger und Tochterunternehmen rechtsverbindlich sind. Somit ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, dass er den Vertragspartnern von Paramount – wie der Klägerin – eine Verpflichtung auferlegt.

95

Zweitens führt der Umstand, dass sich Paramount, wie dies in Nr. 2.2 Buchst. a des Anhangs des angefochtenen Beschlusses vorgesehen ist, in allgemeiner Form verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtung der Fernsehsender, keine passiven Verkäufe außerhalb ihres Exklusivgebiets durchzuführen, nicht gerichtlich durchzusetzen, automatisch dazu, dass Paramount ihre Verpflichtung, solche Verkäufe zu verbieten, nicht mehr einhält, wie aus Nr. 2.2 Buchst. b des Anhangs folgt. Diese Verpflichtungszusage führt wiederum automatisch dazu, dass das vertragliche Recht der Fernsehsender, die mit Paramount Verträge abgeschlossen haben, in Frage gestellt wird, welches darin besteht, dass Paramount jedem Fernsehsender eine absolute territoriale Ausschließlichkeit in Bezug auf den Gegenstand der jeweiligen Pay-TV-Output-Lizenzvereinbarung gewährleistet.

96

In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dieses Ergebnis durch den angefochtenen Beschluss selbst verursacht wird, was bedeuten würde, dass es sich um eine unabänderliche Auswirkung gegenüber einem Dritten handelt, der die für bindend erklärte Verpflichtungszusage weder angeboten noch ihr zugestimmt hat, oder ob, wie die Kommission geltend macht, die Erklärung von Paramount, die einschlägigen Klauseln nicht mehr einzuhalten, im Wesentlichen eine Handlung ist, die Paramount auf eigene Gefahr vollzieht und die ihren Vertragspartnern nicht die Möglichkeit nimmt, bei einem nationalen Gericht Klage zu erheben, um die Einhaltung dieser Klauseln durchzusetzen oder Schadensersatz zu fordern.

97

Hierzu heißt es in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003: „Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel [101] oder [102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen.“

98

Im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 heißt es jedoch, dass Entscheidungen über Verpflichtungszusagen „die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der Mitgliedstaaten, [Feststellungen darüber zu treffen, ob eine Zuwiderhandlung vorgelegen hat oder noch vorliegt,] und über den Fall zu entscheiden, unberührt“ lassen. Ebenso ist im 22. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegt: „Von der Kommission angenommene Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen berühren nicht die Befugnis der Gerichte und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die Artikel [101] und [102 AEUV] anzuwenden.“

99

Im Gegensatz zu den nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Beschlüssen enthält nämlich ein Beschluss, mit dem Verpflichtungszusagen gemäß Art. 9 der Verordnung für bindend erklärt werden, keine Begründung, die das geprüfte Verhalten als Verstoß gegen Art. 101 AEUV einstuft, und er impliziert nicht, dass das Verhalten von Art. 101 AEUV erfasst ist. Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 liegen Erwägungen der Verfahrensökonomie zugrunde, und sein Ziel besteht darin, eine wirksame Anwendung der im AEU-Vertrag festgelegten Wettbewerbsregeln zu gewährleisten, indem Beschlüsse erlassen werden, die von den Parteien angebotene und von der Kommission für angemessen erachtete Verpflichtungszusagen für bindend erklären, damit die von der Kommission festgestellten Wettbewerbsprobleme schneller behoben werden. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Aufgabe der Kommission darauf, die von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen gemäß den in ihrer vorläufigen Beurteilung festgestellten Bedenken und im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele zu prüfen und gegebenenfalls zu akzeptieren (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 38 und 40; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C‑547/16, EU:C:2017:891, Rn. 25).

100

Folglich hat, wie die Kommission zutreffend darlegt, die im angefochtenen Beschluss für bindend erklärte Verpflichtung von Paramount, die einschlägigen Klauseln gegenüber ihren Vertragspartnern nicht mehr einzuhalten, keineswegs zur Folge, dass den mit einer Klage der Klägerin befassten nationalen Gerichten in ihrer Befugnis vorgegriffen wird, zu beurteilen, ob diese Klauseln tatsächlich gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, und gegebenenfalls die nach Art. 101 Abs. 2 AEUV sowie dem nationalen Recht vorgeschriebenen Konsequenzen zu ziehen. In diesem Zusammenhang kann der angefochtene Beschluss die Beurteilungen des nationalen Gerichts nur insoweit beeinflussen, als sie eine vorläufige Beurteilung enthalten, die das nationale Gericht nur als Indiz für die Wettbewerbswidrigkeit der hinsichtlich Art. 101 Abs. 1 AEUV geprüften Vereinbarung berücksichtigen muss (Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C‑547/16, EU:C:2017:891, Rn. 27 und 29). Wegen ihres summarischen Charakters und ihrer Vorläufigkeit kann somit die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Kommission in einem Beschluss nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 das nationale Gericht letztlich nicht daran hindern, in derselben Sache aufgrund weiterer Ermittlungen und einer eingehenderen Prüfung zu einem ganz oder teilweise abweichenden Ergebnis zu gelangen (Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Gasorba u. a., C‑547/16, EU:C:2017:692, Nrn. 33 und 35).

101

Folglich bedeutet die Tatsache, dass die Einzelzusagen eines Unternehmens von der Kommission für bindend erklärt worden sind, nicht, dass anderen Unternehmen die Möglichkeit genommen wird, ihre etwaigen Rechte im Rahmen der Beziehungen mit diesem Unternehmen zu schützen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 49).

102

Wenn das nationale Gericht am Ende seiner Analyse und nach Prüfung der Möglichkeit, von den in den Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Verfahren Gebrauch zu machen, der Auffassung ist, dass die einschlägigen Klauseln gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, ohne die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV zu erfüllen, ist es nach Art. 101 Abs. 2 AEUV verpflichtet, sie für nichtig zu erklären. Wenn es dagegen der Auffassung ist, dass die einschlägigen Klauseln nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen oder dass sie die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen, ist es gegebenenfalls verpflichtet, die Begründetheit des Antrags zu prüfen, mit dem es befasst wurde, da Art. 101 AEUV der Anwendung der einschlägigen Klauseln dann nicht entgegenstünde.

103

Wenn im zuletzt genannten Fall das Ergebnis des Verfahrens vor dem nationalen Gericht dazu führen würde, dass Paramount die durch den angefochtenen Beschluss für bindend erklärte Verpflichtungszusage nicht einhält, obläge es der Kommission, gegebenenfalls ihre Untersuchung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 wieder aufzunehmen, und in diesem Fall wäre die Kommission nicht an die Entscheidung des nationalen Gerichts gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C‑344/98, EU:C:2000:689, Rn. 48, und vom 25. November 2014, Orange/Kommission, T‑402/13, EU:T:2014:991, Rn. 27).

104

Aus alledem ist zu schließen, dass der angefochtene Beschluss der Klägerin nicht die Möglichkeit nimmt, ein nationales Gericht anzurufen, um die Vereinbarkeit der einschlägigen Klauseln mit Art. 101 Abs. 1 AEUV feststellen zu lassen und gegenüber Paramount die vom nationalen Recht vorgeschriebenen Konsequenzen zu ziehen, ohne dabei die Möglichkeit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen auszuschließen, die zum Schutz der Interessen der Beteiligten bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts geboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C‑344/98, EU:C:2000:689, Rn. 58).

105

Zudem wäre die Klägerin in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage, wenn Paramount selbst eine Prüfung vorgenommen hätte und vor dem Einschreiten der Kommission zu dem Schluss gekommen wäre, dass die einschlägigen Klauseln im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV problematisch sein könnten, und unter Berufung auf Art. 101 Abs. 2 AEUV erklärt hätte, die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden.

106

Folglich hat die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses innerhalb der Grenzen der ihr nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 obliegenden Befugnisse gehandelt und das Ziel dieser Vorschrift gewahrt, der Erwägungen der Verfahrensökonomie und der Wirksamkeit zugrunde liegen (vgl. oben, Rn. 99), ohne dass sie die vertraglichen Rechte oder die Verfahrensrechte der Klägerin in einer Weise beeinträchtigt hat, die über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Ziele erforderlich ist.

107

Insoweit ist Rn. 128 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (vgl. oben, Rn. 92) nicht so zu verstehen, dass ein Beschluss nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003, der die Vertragsbeziehungen des Unternehmens, das eine Verpflichtungszusage angeboten hat, mit Dritten betrifft, von sich allein aus Wirkungen in Bezug auf die vertraglichen Rechte dieser Dritten entfaltet, sondern als eine Bedingung, die die Wirksamkeit der Verpflichtungszusage gewährleisten soll, damit die Kommission diese Zusage akzeptiert. Mit der Aufnahme von Rn. 128 in die betreffende Bekanntmachung der Kommission wurde folglich weder bezweckt noch bewirkt, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden ausgeschlossen ist, dass die Kommission eine Verpflichtungszusage von Paramount, ihren Vertragspartnern gegenüber die Absicht zu erklären, dass sie von den einschlägigen Klauseln keinen Gebrauch machen werde, in Ausübung des ihr in diesem Bereich zukommenden Ermessens akzeptiert, auch wenn ein von der Klägerin angerufenes nationales Gericht weiterhin die Möglichkeit hat, darauf zu erkennen, dass die betreffenden Klauseln nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen.

108

Folglich hat die Kommission, als sie die in den Nrn. 2.2 und 2.3 des Anhangs des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Verpflichtungszusagen von Paramount gegenüber Letzterem für bindend erklärte, nicht die Befugnis überschritten, die ihr durch Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumt wird, und insoweit nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, so dass der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 in Bezug auf die Feststellung der Bedenken, die durch die auferlegten Verpflichtungen ausgeräumt werden

109

Unterstützt durch die Französische Republik macht die Klägerin geltend, die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken würden durch die von ihr akzeptierten Verpflichtungszusagen nicht ausgeräumt. Insbesondere habe der angefochtene Beschluss die Prüfung der Vereinbarungen zwischen Paramount und Sky zur Distribution audiovisueller Werke im Vereinigten Königreich und in Irland zum Gegenstand. Die Kommission habe jedoch Verpflichtungszusagen für bindend erklärt, die den gesamten EWR beträfen, und zwar ohne den rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext der zwischen Paramount und den im EWR aktiven Rundfunkanstalten – außer Sky – geschlossenen Vereinbarungen zu prüfen. Indem die Kommission von der Annahme ausgegangen sei, dass jede vorläufige Analyse zum Markt im Vereinigten Königreich und in Irland im Hinblick auf den französischen Markt, der nicht Gegenstand einer Analyse gewesen sei, implizit extrapoliert werden könne, habe sie einen offensichtlichen Fehler begangen, der einen Rechtsfehler zur Folge habe. Außerdem habe die Kommission Sky und der Klägerin die gleichen Konsequenzen auferlegt, obwohl diesen zwei Rundfunkanstalten nicht die gleichen Verfahrensrechte gewährt worden seien, was zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin geführt habe. Das Vorgehen der Kommission werde sich nach dem Brexit erst recht als paradox erweisen, da die für bindend erklärten Verpflichtungszusagen dann nur noch auf Märkten gälten, die von der vorläufigen Analyse der Kommission nicht erfasst gewesen seien.

110

Die Klägerin und die Französische Republik fügen insoweit hinzu, die Kommission sei verpflichtet gewesen, ein Verfahren zu eröffnen, das sich auf alle von Paramount geschlossenen Distributionsvereinbarungen beziehe, und dadurch allen Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu reagieren. Ebenso sei die Kommission verpflichtet gewesen, einen Teil der Verpflichtungen von Paramount für verbindlich zu erklären und es Paramount zu überlassen, sich von ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten zu lösen. Somit habe die Kommission, als sie die angebotenen Verpflichtungszusagen für alle Vertragsbeziehungen von Paramount im EWR für bindend erklärt habe, ihre Befugnisse überschritten und gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen.

111

Die Kommission hält diesen Klagegrund für nicht stichhaltig.

112

Wie oben in Rn. 84 dargelegt, sind die Argumente im Rahmen des ersten Teils des dritten Klagegrundes, die sich auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stützen, und die Argumente zum zweiten Klagegrund gemeinsam zu prüfen. Alle diese Argumente betreffen nämlich die Frage, ob die Kommission, als sie den angefochtenen Beschluss erließ, angesichts der Natur und der geografischen Tragweite der von ihr geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken die Position der Klägerin unverhältnismäßig oder ungerechtfertigt beeinträchtigt hat.

113

Die spezifischen Merkmale der in den Art. 7 und 9 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Mechanismen und die Handlungsmöglichkeiten, die diese beiden Bestimmungen jeweils einräumen, sind unterschiedlich, so dass sich die Verpflichtung der Kommission, die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, nach Umfang und Inhalt unterscheidet, je nachdem, im Rahmen welches der beiden Artikel sie geprüft wird (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 38).

114

Insbesondere beschränkt sich die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Anwendung von Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 auf die Prüfung, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen die von der Kommission gegenüber den beteiligten Unternehmen mitgeteilten Bedenken ausräumen und diese Unternehmen keine weniger belastenden Verpflichtungszusagen angeboten haben, die den Bedenken ebenfalls in angemessener Weise gerecht würden. Dabei muss die Kommission die Interessen der Dritten berücksichtigen, ohne jedoch selbst weniger belastende oder angemessenere Lösungen als die ihr vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen suchen zu müssen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 41 und 61).

115

Zum einen nehmen nämlich die Unternehmen, die Verpflichtungszusagen auf der Grundlage des Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 anbieten, bewusst hin, dass ihre Zusagen über das hinausgehen können, wozu sie von der Kommission in einem gemäß Art. 7 der Verordnung nach eingehender Prüfung erlassenen Beschluss verpflichtet werden könnten. Dagegen erlaubt es ihnen die Beendigung des gegen sie eingeleiteten Verfahrens, die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes und gegebenenfalls die Verhängung einer Geldbuße zu verhindern (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 48).

116

Zum anderen bedeutet, wie oben in Rn. 101 dargelegt, die Tatsache, dass die Einzelzusagen eines Unternehmens von der Kommission für bindend erklärt worden sind, nicht, dass anderen Unternehmen die Möglichkeit genommen wird, ihre etwaigen Rechte im Rahmen der Beziehungen mit diesem Unternehmen zu schützen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 49). Insoweit ergibt sich aus den Ausführungen zu den Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf die Klägerin (vgl. oben, Rn. 85 bis 104), dass diese ein nationales Gericht anrufen kann, um die Vereinbarkeit der einschlägigen Klauseln mit Art. 101 Abs. 1 AEUV feststellen zu lassen und zu beantragen, dass gegenüber Paramount die vom nationalen Recht vorgeschriebenen Konsequenzen gezogen werden, ohne dabei die Möglichkeit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen auszuschließen, die zum Schutz der Interessen der Beteiligten bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts geboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C‑344/98, EU:C:2000:689, Rn. 58).

117

Folglich impliziert die Berücksichtigung der Interessen Dritter im Rahmen eines Verfahrens über Verpflichtungszusagen, dass die Kommission unter mehreren Arten von Verpflichtungszusagen, die ihr angeboten werden und ihren wettbewerbsrechtlichen Bedenken gleichermaßen gerecht werden, die Verpflichtungszusage für bindend erklären muss, die bei ihrer Einhaltung durch den Adressaten des Beschlusses die geringste Wirkung auf Dritte entfaltet.

118

Erstens geht aus den oben in den Rn. 43 bis 58 dargelegten Gesichtspunkten hervor, dass die einschlägigen Klauseln ihrem Wesen nach eine Abschottung der nationalen Märkte im gesamten EWR bezwecken, ohne dass ihr wirtschaftlicher und rechtlicher Kontext die Feststellung zulässt, dass sie nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Folglich betreffen die von der Kommission geäußerten Bedenken berechtigterweise diesen gesamten geografischen Raum, so dass die angebotenen und für bindend erklärten Verpflichtungszusagen den Bedenken in angemessener Weise gerecht werden, ohne dass die Kommission jeden einzelnen betroffenen nationalen Markt analysieren muss. Somit sind die Argumente, die die Klägerin hierzu im Rahmen des zweiten Klagegrundes (vgl. oben, Rn. 109) und im Rahmen des dritten Klagegrundes (vgl. oben, Rn. 77 und 78) vorgetragen hat, nicht relevant.

119

Zweitens wurde der Kommission im vorliegenden Fall keine Verpflichtungszusage angeboten, die ihren wettbewerbsrechtlichen Bedenken ebenfalls in angemessener Weise gerecht wird und deren Einhaltung durch Paramount weniger ausgeprägte Auswirkungen gegenüber der Klägerin gehabt hätte. Jedenfalls ist keine Verpflichtungszusage ersichtlich, die offensichtlich geeignet wäre, die Bedenken der Kommission genauso wirksam auszuräumen, ohne Paramount zu verpflichten, die einschlägigen Klauseln nicht mehr einzuhalten.

120

Drittens ist das Vorbringen, die Verpflichtungszusagen hätten verheerende Auswirkungen auf die kulturelle Vielfalt im gesamten EWR, da den Fernsehsendern Einnahmen verloren gingen, die sie für die Realisierung europäischer Filme verwenden könnten, aus den oben in den Rn. 57 und 69 genannten Gründen zurückzuweisen.

121

Was viertens das Vorbringen betrifft, mit dem die Klägerin, die Französische Republik, die EFADs, die UPC und C More Entertainment implizit geltend machen, unüberwindbare Hürden würden in der Praxis die Erbringung grenzüberschreitender Rundfunkdienste auf dem französischen Markt verhindern, so haben sie keinen Umstand vorgetragen, der dies beweisen könnte. Zudem ist die Aufnahme von Art. 3 in die Vereinbarung vom 1. Januar 2014 ein Indiz, das stark gegen diese Behauptung spricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 33 und 47).

122

Fünftens ist unter diesen Umständen das Vorbringen, mit dem sich die Klägerin insbesondere darauf beruft, dass ihr nicht die gleichen Verfahrensrechte wie Sky gewährt worden seien und das Vereinigte Königreich bald die Union verlassen werde, ebenfalls nicht relevant. Die Berücksichtigung des Interesses von Dritten im Rahmen eines Verfahrens über Verpflichtungszusagen hat nämlich den oben in den Rn. 115 bis 117 dargelegten Sinn, so dass das Vorbringen, die Verfahrensrechte der Klägerin als interessierte Dritte seien beschränkt gewesen, aus den oben in Rn. 119 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist. Was das Argument des bevorstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union betrifft, genügt die Feststellung, dass die einschlägigen Klauseln eine Abschottung der nationalen Märkte im gesamten EWR bezwecken, so dass der Austritt des Vereinigten Königreichs jedenfalls nichts an der Stichhaltigkeit der von der Kommission geäußerten Bedenken ändert (vgl. oben, Rn. 118).

123

Nach alledem hat die Kommission durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses weder ihre Befugnisse nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 überschritten noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wie die Klägerin im Rahmen des ersten Teils des dritten Klagegrundes geltend macht.

124

Daher sind der zweite Klagegrund und der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

125

Die Klägerin macht geltend, der Umstand, dass Verpflichtungszusagen akzeptiert worden seien, die – wie im Rahmen des zweiten Klagegrundes dargelegt – den gesamten EWR beträfen und die wettbewerbsrechtlichen Bedenken nicht ausräumten, impliziere, dass der angefochtene Beschluss aus einem unzulässigen Grund erlassen worden sei, was einen Ermessensmissbrauch darstelle. Zudem habe sich die Kommission an die Stelle des Unionsgesetzgebers gesetzt, der mit dem Einsatz von Geofiltern bei der Übertragung audiovisueller Werke befasst sei, und somit die Zuständigkeiten des Unionsgesetzgebers verletzt, indem sie diese Entscheidungen vorweggenommen habe. Der Ablauf des Rechtsetzungsverfahrens und auch die Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses, die weit über den Gegenstand des Beschlusses hinausreichten, bezeugten den Willen der Kommission, eine faktische Regelung durchzusetzen und damit auch dem Ergebnis anderer laufender Untersuchungen vorzugreifen. Die Klägerin ersucht das Gericht außerdem, die Kommission aufzufordern, die vorbereitenden Rechtsakte in Bezug auf den angefochtenen Beschluss und das fragliche Rechtsetzungsverfahren zu übermitteln, damit die ernsthaften Indizien für einen Ermessensmissbrauch weiter bestätigt würden.

126

Die EFADs macht geltend, die Kommission habe keine vollständige Fassung der angebotenen Verpflichtungszusagen veröffentlicht und interessierten Dritten keinen Zugang zur Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt.

127

Die Kommission hält den vierten Klagegrund für nicht stichhaltig.

128

Ein Ermessensmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Organ seine Befugnisse ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel ausübt, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 99).

129

Wie jedoch oben in Rn. 118 dargelegt, werden die angebotenen und für bindend erklärten Verpflichtungszusagen den von der Kommission geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken in angemessener Weise gerecht, und zwar in Bezug auf den gesamten EWR. Folglich liegt dem Vorbringen der Klägerin, wonach die Kommission ihr Ermessen missbraucht habe, da die fraglichen Verpflichtungszusagen die geäußerten Bedenken nicht ausräumten, eine unzutreffende Annahme zugrunde.

130

Was das übrige Vorbringen der Klägerin in Bezug auf den behaupteten Eingriff in das Rechtsetzungsverfahren betrifft, werden die Befugnisse, die der Kommission gemäß Art. 101 AEUV und der Verordnung Nr. 1/2003 zukommen, durch ein solches Verfahren nicht berührt, solange es nicht zur Verabschiedung eines Legislativtextes geführt hat. Folglich ist der Umstand, dass die Kommission ihre Befugnisse ausgeübt und insoweit die von Paramount angebotenen Verpflichtungszusagen für bindend erklärt hat, während ein Rechtsetzungsverfahren in Bezug auf Rechte wie diejenigen, die in der vorliegenden Rechtssache betroffen sind, im Gang war, nicht geeignet, einen Ermessensmissbrauch nachzuweisen.

131

Schließlich sind die Rügen, die die EFADs in Bezug auf die Veröffentlichung der angebotenen Verpflichtungszusagen und den Zugang zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben hat, in Wirklichkeit Klagegründe, die von der Klägerin nicht erhoben wurden und daher als unzulässig zurückzuweisen sind. Jedenfalls stehen den Unternehmen und den anderen Stellen, denen nicht die Eigenschaft einer Partei im Sinne von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zukommt, die in Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 13 der Verordnung Nr. 773/2004 vorgesehenen Rechte zu, die die Kommission im vorliegenden Fall gewahrt hat (vgl. oben, Rn. 4 und 5).

132

Demnach ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

133

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

134

Außerdem tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten, und gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt.

135

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe der Französischen Republik, der EFADs, der UPC und C More Entertainment und die Kosten des BEUC gemäß deren Anträgen aufzuerlegen.

136

Zudem sind der Französischen Republik, der EFADs, der UPC und C More Entertainment neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Kommission durch ihre Streithilfe entstanden sind, aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Groupe Canal + SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe der Französischen Republik, der European Film Agency Directors – EFADs, der Union des producteurs de cinéma (UPC) und der C More Entertainment AB sowie die Kosten des Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC).

 

3.

Die Französische Republik, die EFADs, die UPC und C More Entertainment tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Kommission durch ihre Streithilfe entstanden sind.

 

Gratsias

Dittrich

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2018.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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