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Document 62014TJ0644

Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 20. Juli 2017.
ADR Center SpA gegen Europäische Kommission.
Finanzielle Unterstützung – Generelles Programm ‚Grundrechte und Justiz‘ für den Zeitraum 2007 – 2013 – Spezifisches Programm ‚Ziviljustiz‘ – Nichtigkeitsklage – Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt – Art. 299 AEUV – Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Klage, die darauf gerichtet ist, der Kommission die Zahlung des nach den Finanzhilfevereinbarungen fälligen Restbetrags aufzugeben – Teilweise Umdeutung der Klage – Schiedsklausel – Zuständigkeit des Gerichts – Erstattungsfähige Kosten.
Rechtssache T-644/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2017:533

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

20. Juli 2017 ( *1 )

„Finanzielle Unterstützung – Generelles Programm ‚Grundrechte und Justiz‘ für den Zeitraum 2007–2013 – Spezifisches Programm ‚Ziviljustiz‘ – Nichtigkeitsklage – Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt – Art. 299 AEUV – Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Antrag, der Kommission die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrags aus den Finanzhilfevereinbarungen aufzugeben – Teilweise Umdeutung der Klage – Schiedsklausel – Zuständigkeit des Gerichts – Förderfähige Kosten“

In der Rechtssache T‑644/14

ADR Center SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt L. Tantalo, dann Rechtsanwalt A. Guillerme,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch J. Estrada de Solà und L. Cappelletti, dann durch J. Estrada de Solà und S. Delaude als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend zum einen eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 4485 final der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Beitreibung eines Teils des in Ausführung der drei im Rahmen des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen der Klägerin gezahlten finanziellen Beitrags und zum anderen eine Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission, der Klägerin den aufgrund der drei Finanzhilfevereinbarungen geschuldeten Restbetrag in Höhe von 49172,52 Euro sowie Schadensersatz zu zahlen,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter), S. Gervasoni und L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016

folgendes

Urteil

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin ADR Center SpA ist eine in Italien niedergelassene Gesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung erbringt.

A. Zu den streitgegenständlichen Finanzhilfevereinbarungen

2

Im Dezember 2008 schlossen die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und Konsortien, deren Koordinator die Klägerin war, im Rahmen der Durchführung des durch den Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007–2013 (ABl. 2007, L 257, S. 16) aufgelegten spezifischen Programms drei Finanzhilfevereinbarungen mit den Aktenzeichen JLS/CJ/2007‑1/18, JLS/CJ/2007‑1/19 und JLS/CJ/2007‑1/21 (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung A, Finanzhilfevereinbarung B und Finanzhilfevereinbarung C, zusammen: Finanzhilfevereinbarungen).

1.   Finanzhilfevereinbarung A

3

Die Finanzhilfevereinbarung A betraf eine Maßnahme mit dem Titel „Die Kosten der unterbliebenen Inanspruchnahme der außergerichtlichen Streitbeilegung – Untersuchung und Darlegung der tatsächlichen Kosten innergemeinschaftlicher handelsrechtlicher Streitigkeiten (The costs of non ADR – Surveying and showing the actual costs of intra-community commercial litigation)“. Bei dieser Maßnahme handelte es sich um eine Untersuchung, die die Kosten der unterbliebenen Inanspruchnahme der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im handelsrechtlichen Bereich prüfen sollte.

4

In Art. I.2.2 der Finanzhilfevereinbarung A hieß es, dass die betreffende Maßnahme eine Dauer von zwölf Monaten haben sollte. Diese Laufzeit wurde durch einen am 17. Dezember 2009 unterzeichneten Nachtrag auf 16 Monate, mithin bis zum 10. April 2010, verlängert.

5

Aus den Art. I.4.2 und I.4.3 der Finanzhilfevereinbarung A geht hervor, dass der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten auf 216880 Euro geschätzt wurde und dass die Finanzhilfe auf einen Höchstbetrag von 173000 Euro, was einem Prozentsatz von 79,8 % der geschätzten förderfähigen Kosten entsprach, festgesetzt wurde.

2.   Finanzhilfevereinbarung B

6

Die Finanzhilfevereinbarung B betraf eine Maßnahme mit dem Titel „Erleichterung des Zugangs innerhalb der Europäischen Union zu Informationsveranstaltungen über die Anwendung der Mediation: Videoanleitung zur Erleichterung der Streitbeilegung (Making information sessions on the use of mediation easily available throughout the EU: A video guide to facilitate settlement)“. Diese Maßnahme bestand in der Herstellung spezialisierter Videos zur Sensibilisierung der Juristen und Parteien für die Natur und den Nutzen der Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten.

7

Gemäß Art. I.2.2 der Finanzhilfevereinbarung B hatte die Maßnahme eine Dauer von 18 Monaten und sollte am 9. Juni 2010 ablaufen.

8

Aus den Art. I.4.2 und I.4.3 der Finanzhilfevereinbarung B geht hervor, dass der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten auf 243500 Euro geschätzt wurde und dass die Finanzhilfe auf einen Höchstbetrag von 194000 Euro, was einem Prozentsatz von 79,7 % der geschätzten förderfähigen Kosten entsprach, festgesetzt wurde.

3.   Finanzhilfevereinbarung C

9

Die Finanzhilfevereinbarung C betraf eine Maßnahme mit dem Titel „Über das Obsiegen hinaus: Erfolgreicher Rückgriff auf Mediation bei der Vertretung von Mandanten (Beyond winning: successful mediation advocacy in representing clients)“. Das Hauptziel der Maßnahme bestand darin, Anwälte über die Möglichkeit zu informieren, Mediation in Anspruch zu nehmen und ihnen ein besseres Verständnis von den Vorteilen der Mediation zu vermitteln.

10

Gemäß Art. I.2.2 der Finanzhilfevereinbarung C hatte die Maßnahme eine Dauer von 18 Monaten und sollte am 9. Juni 2010 ablaufen.

11

Aus den Art. I.4.2 und I.4.3 der Finanzhilfevereinbarung C geht hervor, dass der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten auf 241856 Euro geschätzt wurde und dass die Finanzhilfe auf einen Höchstbetrag von 193000 Euro, was einem Prozentsatz von 79,8 % der geschätzten förderfähigen Kosten entsprach, festgesetzt wurde.

4.   Struktur und relevante gemeinsame Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarungen

a)   Struktur

12

Alle Finanzhilfevereinbarungen bestanden aus Sonderbestimmungen, deren Artikelnummerierung die römische Ziffer I enthielt, aus allgemeinen Bestimmungen, deren Artikelnummerierung die römische Ziffer II enthielt, und aus vier Anhängen. Ebenso wurde klargestellt, dass die in den Sonderbestimmungen enthaltenen Regelungen Vorrang vor dem Rest der Vereinbarung hatten, dass die in den allgemeinen Bestimmungen enthaltenen Regelungen Vorrang vor den in den Anhängen enthaltenen Regelungen hatten und dass die in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen dem Inhalt des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen und dem Inhalt des Leitfadens für die Stellung eines Antrags auf Finanzhilfe (im Folgenden: Leitfaden für Antragsteller) vorgingen. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die beiden letztgenannten Unterlagen „ergänzend“ herangezogen werden sollten.

b)   Übermittlung von Berichten und sonstigen Unterlagen

13

Aus Art. I.6 in Verbindung mit Art. II.15.4 der Finanzhilfevereinbarungen ergibt sich, dass der Koordinator innerhalb von zwei Monaten ab Abschluss der Maßnahme erstens einen Schlussbericht über die technische Ausführung der Maßnahme, zweitens eine endgültige Abrechnung der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten, unter Beachtung der Struktur des Kostenvoranschlags und Verwendung derselben Beschreibung, und drittens eine vollständige zusammenfassende Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme (diese drei Unterlagen im Folgenden zusammen: Schlussbericht) zu übermitteln hatte.

c)   Zahlungen der Kommission

14

Art. I.5 der Finanzhilfevereinbarungen sah vor, dass die Kommission den Zuschussempfängern eine Vorfinanzierung zu gewähren hatte und der Restbetrag nach Abschluss der Maßnahme zu zahlen war. Dem Antrag auf Zahlung des Restbetrags waren u. a. der Schlussbericht über die technische Ausführung der Maßnahme sowie die endgültige Abrechnung beizufügen, und die Kommission hatte 90 Tage Zeit, um den Bericht zu genehmigen und den Restbetrag zu zahlen oder den Bericht abzulehnen und zusätzliche Unterlagen und Informationen zu verlangen. Der Zuschussempfänger verfügte über 30 Kalendertage, um zusätzliche Informationen oder einen neuen Bericht vorzulegen.

d)   Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit

15

Art. I.9 der Finanzhilfevereinbarungen lautete:

„Auf die Finanzhilfe sind die Bestimmungen der Vereinbarung, die anwendbaren gemeinschaftlichen Bestimmungen und subsidiär das für Finanzhilfen geltende Recht Belgiens anwendbar.

Gegen Entscheidungen der Kommission über die Anwendung der Vereinbarung und die Modalitäten ihrer Umsetzung können die Empfänger beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage erheben; gegen die Entscheidungen des Gerichts können Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.“

e)   Förderfähige Kosten

16

Hinsichtlich der förderfähigen Kosten bestimmte Art. II.14.1 der Finanzhilfevereinbarungen Folgendes:

„Als förderfähig gelten Kosten, die folgende allgemeine Kriterien erfüllen:

Sie stehen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Vereinbarung und sind im Kostenvoranschlag im Anhang der Vereinbarung ausgewiesen;

sie sind notwendig für die Durchführung der Maßnahme, die Gegenstand der Vereinbarung ist;

sie sind angemessen und gerechtfertigt …;

sie fallen während der Laufzeit der Maßnahme … an;

sie werden von den Empfängern tatsächlich getragen, in ihrer Buchhaltung entsprechend den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen erfasst und in den nach den einschlägigen steuer- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Erklärungen angegeben;

sie sind identifizierbar und kontrollierbar.

Die internen Buchführungsmethoden und Rechnungsprüfungsverfahren der Empfänger müssen eine unmittelbare Zuordnung der im Zusammenhang mit der Maßnahme angegebenen Kosten und Einnahmen zu den entsprechenden Buchführungsunterlagen und Belegen ermöglichen.“

f)   Vollstreckbare Entscheidungen

17

Art. II.19.5 der Finanzhilfevereinbarungen lautete:

„Die Empfänger werden darüber unterrichtet, dass die Kommission gemäß Artikel 256 EG-Vertrag die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Staaten in einer Entscheidung formalisieren kann, die einen vollstreckbaren Titel darstellt. Gegen diese Entscheidung kann beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben werden.“

g)   Kontrollen und Prüfungen

18

Art. II.20 der Finanzhilfevereinbarungen sah in seinen relevanten Teilen Folgendes vor:

„II.20.1. Der Koordinator verpflichtet sich, alle detaillierten Anlagen vorzulegen, welche von der Kommission oder jeglicher von der Kommission beauftragten externen Einrichtung verlangt werden, um sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme und der Bestimmungen der Vereinbarung zu überzeugen. Die Kommission kann die Vorlage dieser Informationen auch unmittelbar von einem Mitempfänger verlangen.

II.20.2. Die Empfänger halten für die Kommission sämtliche im Zusammenhang mit der Finanzhilfevereinbarung stehenden Originalunterlagen, insbesondere betreffend Buchführung und Steuern, oder – in ordnungsgemäß zu begründenden Ausnahmefällen – die mittels eines geeigneten Mediums, das die Unversehrtheit der Daten gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet, gespeicherten beglaubigten Kopien dieser Originalunterlagen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel I.5 zur Verfügung.

II.20.3. Die Empfänger akzeptieren, dass die Kommission die Verwendung der Finanzhilfe entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch jegliche von der Kommission beauftragte externe Einrichtung überprüfen lässt. Diese Prüfungen können während der gesamten Geltungsdauer der Finanzhilfevereinbarung bis zur Zahlung des Restbetrags sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Beitreibung an.

II.20.4. Die Empfänger verpflichten sich, den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten externen Personen in angemessener Weise Zugang zu dem Ort und den Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, zu gewähren …“

B. Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen

1.   Finanzhilfevereinbarung A

19

Am 19. Februar 2009 nahm die Kommission eine Vorauszahlung in Höhe von 121100 Euro an das Konsortium vor, mit dem über die Klägerin die Finanzhilfevereinbarung A abgeschlossen worden war. Die betreffende Maßnahme lief am 10. April 2010 aus. Der Schlussbericht über die betreffende Maßnahme wurde der Kommission am 9. Juni 2010 vorgelegt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 verlangte die Kommission von der Klägerin eine Reihe von Belegen für die von ihr geltend gemachten Ausgaben. Am 25. November 2010 legte die Klägerin einen abgeänderten Schlussbericht vor. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie nach der Vorlage zusätzlicher Unterlagen durch die Klägerin den Restbetrag in Höhe von 17557,97 Euro auszahlen werde. Somit belief sich der finanzielle Gesamtbeitrag der Europäischen Union zur Durchführung dieser Maßnahme zu diesem Zeitpunkt auf einen Betrag von 138657,97 Euro, was 79,8 % der geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprach.

2.   Finanzhilfevereinbarung B

20

Am 19. Februar 2009 nahm die Kommission eine Vorauszahlung in Höhe von 135800 Euro an das Konsortium vor, mit dem über die Klägerin die Finanzhilfevereinbarung B abgeschlossen worden war. Die betreffende Maßnahme lief am 9. Juni 2010 aus. Der Schlussbericht über die betreffende Maßnahme wurde der Kommission am 4. August 2010 vorgelegt. Mit Schreiben vom 30. August 2010 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, einen Betrag von 121802,84 Euro beizutreiben. Am 27. Oktober 2010 legte die Klägerin einen abgeänderten Schlussbericht vor. Am 10. Januar 2011 legte die Klägerin neue Informationen zu den angefallenen förderfähigen Kosten vor. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 informierte die Kommission die Klägerin über den Erlass einer Beitreibungsanordnung für einen Betrag von 6236,38 Euro. Somit belief sich der finanzielle Gesamtbeitrag der Europäischen Union zur Durchführung dieser Maßnahme zu diesem Zeitpunkt auf einen Betrag von 129563,62 Euro.

3.   Finanzhilfevereinbarung C

21

Am 19. Februar 2009 nahm die Kommission eine Vorauszahlung in Höhe von 135100 Euro an das Konsortium vor, mit dem über die Klägerin die Finanzhilfevereinbarung C abgeschlossen worden war. Die betreffende Maßnahme lief am 9. Juni 2010 aus. Der Schlussbericht über diese Maßnahme wurde der Kommission am 21. Juli 2010 vorgelegt. Mit Schreiben vom 24. August 2010 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, einen Betrag von 49960,11 Euro beizutreiben. Am 19. Oktober 2010 legte die Klägerin einen abgeänderten Schlussbericht vor. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass sie nach der Vorlage zusätzlicher Unterlagen durch die Klägerin den Restbetrag in Höhe von 27484,33 Euro auszahlen werde. Somit belief sich der finanzielle Gesamtbeitrag der Europäischen Union zur Durchführung dieser Maßnahme zu diesem Zeitpunkt auf einen Betrag von 162584,33 Euro.

C. Zum Prüfungsverfahren

22

Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 teilte die Kommission der Klägerin ihre Entscheidung mit, eine Prüfung der betreffenden Maßnahmen gemäß Art. II.20 der Finanzhilfevereinbarungen durchzuführen. Die Prüfung sollte von einer externen Prüfungsgesellschaft ausgeführt werden.

23

Die Prüfung wurde vom 17. bis zum 26. Juli 2011 in den Büros der Klägerin in Rom (Italien) durchgeführt.

24

Am 23. November 2011 übermittelten die Prüfer der Klägerin drei ursprüngliche Entwürfe der Prüfungsberichte, je einen für jede betroffene Maßnahme, in denen sie zu dem Schluss kamen, dass ein wesentlicher Teil der geltend gemachten Kosten als nicht förderfähig zurückzuweisen sei. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 beanstandete die Klägerin den Inhalt dieser ursprünglichen Entwürfe der Prüfungsberichte.

25

Am 25. Januar 2012 übermittelten die Prüfer der Klägerin drei überarbeitete Entwürfe der Prüfungsberichte, in denen sie im Wesentlichen an ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Zurückweisung eines wesentlichen Teils der geltend gemachten Kosten als nicht förderfähig festhielten (im Folgenden: überarbeitete Entwürfe der Prüfungsberichte). Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 beanstandete die Klägerin den Inhalt der überarbeiteten Entwürfe der Prüfungsberichte.

26

Am 26. April 2012 legten die Prüfer der Kommission die endgültigen Prüfungsberichte vor.

27

Mit drei Schreiben vom 10. Juni 2013 übermittelte die Kommission der Klägerin die endgültigen Prüfungsberichte zu den betreffenden Maßnahmen und teilte ihr mit, dass sie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Prüfer billige.

28

Der endgültige Prüfungsbericht über die von der Finanzhilfevereinbarung A erfasste Maßnahme kam zu dem Ergebnis, dass von den Kosten, die von der Klägerin geltend gemacht worden seien, Kosten in Höhe von 116610,49 Euro nicht förderfähig seien. Die Prüfer stellten ferner fest, dass das Risiko bestehe, dass bestimmte im Rahmen dieser Maßnahme in Rechnung gestellte Tage für Dienstleistungen, die von einem von der Klägerin angestellten Sachverständigen, der auch einer ihrer beiden Miteigentümer sei (im Folgenden: Sachverständiger X), erbracht worden seien, in Wirklichkeit Tätigkeiten für andere Maßnahmen betreffen könnten. Die von diesem Risiko betroffenen Kosten beliefen sich auf 9418,75 Euro; die Prüfer äußerten einen Vorbehalt im Hinblick auf die Förderfähigkeit dieser Kosten. Um die Zweifel am tatsächlichen Anfall der von dem vorgenannten Sachverständigen geltend gemachten Kosten auszuräumen, hatten die Prüfer die Klägerin um Übermittlung von Auszügen aus im Rahmen anderer Maßnahmen vorgelegten Finanzberichten gebeten. Die Klägerin hatte dies jedoch mit der Begründung verweigert, dass die verlangte Information nicht vom Prüfungsumfang erfasst sei.

29

Der endgültige Prüfungsbericht über die von der Finanzhilfevereinbarung B erfasste Maßnahme kam zu dem Ergebnis, dass von den Kosten, die von der Klägerin geltend gemacht worden seien, Kosten in Höhe von 196687,61 Euro nicht förderfähig seien. Die Prüfer stellten ferner fest, dass das Risiko bestehe, dass bestimmte im Rahmen dieser Maßnahme in Rechnung gestellte Tage für Dienstleistungen, die von zwei von der Klägerin angestellten Sachverständigen, die zugleich ihre beiden Miteigentümer seien (im Folgenden: Sachverständige X und Y), erbracht worden seien, in Wirklichkeit Tätigkeiten für andere Maßnahmen betreffen und in die Finanzberichte dieser Maßnahmen einbezogen worden sein könnten. Die von diesem Risiko betroffenen Kosten beliefen sich auf 9923,68 Euro; die Prüfer äußerten einen Vorbehalt im Hinblick auf die Förderfähigkeit dieser Kosten. Die Prüfer sahen sich erneut mit der Weigerung der Klägerin konfrontiert, ihnen die vermeintlich relevanten Unterlagen zur Bestätigung der Förderfähigkeit dieser Kosten zu übermitteln, mit der Begründung, diese Unterlagen seien nicht vom Prüfungsumfang erfasst.

30

Der endgültige Prüfungsbericht über die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme kam zu dem Ergebnis, dass von den Kosten, die von der Klägerin geltend gemacht worden seien, Kosten in Höhe von 43190,57 Euro nicht förderfähig seien. Die Prüfer stellten fest, dass zusätzliche Kosten in Höhe von 44270,22 Euro aufgrund desselben wie des im Rahmen der Prüfung für diese Maßnahme festgestellten Risikos als nicht förderfähig angesehen werden könnten und äußerten einen Vorbehalt hinsichtlich dieser Kosten. Wie im Rahmen der Prüfungen der von den Finanzhilfevereinbarungen A und B erfassten Maßnahmen sahen sich die Prüfer erneut mit der Weigerung der Klägerin konfrontiert, ihnen die vermeintlich relevanten Unterlagen zu übermitteln.

31

In ihren Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sich die beizutreibenden Beträge für die von der Finanzhilfevereinbarung A erfasste Maßnahme auf 62649,47 Euro, für die von der Finanzhilfevereinbarung B erfasste Maßnahme auf 78991,12 Euro und für die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme auf 52634,75 Euro beliefen. Im Rahmen der Berechnung dieser Beträge sah sie auch diejenigen Kosten, für die die Prüfer im Hinblick auf ihre Förderfähigkeit einen Vorbehalt geäußert hatten, nämlich 9418,75 Euro für die erste Maßnahme, 9923,68 Euro für die zweite Maßnahme und 44270,22 Euro für die dritte Maßnahme, als nicht förderfähig an. Sie führte im Hinblick auf diese Kosten aus, diese könnten letztlich als förderfähig angesehen werden, sofern die Klägerin die von den Prüfern verlangten Unterlagen bis zum 10. Juli 2013 vorlege und sie diese Dokumentation akzeptiere. In ihren Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte sie der Klägerin ebenfalls mit, dass sie ihr innerhalb von einem Monat Belastungsanzeigen zusenden werde und sie die geschuldeten Beträge einschließlich Zinsen gegebenenfalls im Wege der Aufrechnung oder im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben könne. Schließlich entschuldigte sie sich in diesen Schreiben für die verzögerte Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte.

32

Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 beanstandete die Klägerin die Schlussfolgerungen der endgültigen Prüfungsberichte und machte geltend, die Beitreibungsanordnungen der Kommission seien nichtig, da sie mehr als zwei Jahre nach Abschluss des Prüfverfahrens erlassen worden seien. Ferner bat sie um ein Treffen mit den zuständigen Dienststellen der Kommission.

33

Mit E‑Mail vom 6. August 2013 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass ein Treffen im September 2013 stattfinden könne.

34

Am 30. September 2013 fand eine Telefonkonferenz zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und der Klägerin statt, und es wurde vereinbart, dass der Klägerin mehr Zeit zur Prüfung der Feststellungen der Prüfer eingeräumt werden solle.

35

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 übermittelte die Klägerin zusätzliche Bemerkungen zur Prüfung der betreffenden Maßnahmen. Sie machte geltend, diese Prüfung sei nichtig und die Beitreibungsanordnungen der Kommission seien zurückzuweisen, da die für die Prüfung angewandte Methodik nicht einvernehmlich festgelegt worden sei, ihr die endgültigen Prüfungsberichte und die Beitreibungsanordnungen zu spät übermittelt worden seien und die Feststellungen der Prüfer auf unzutreffenden Annahmen beruhten. Weiterhin machte sie geltend, gemäß ihrer Analyse der in Durchführung der Maßnahme angefallenen förderfähigen Kosten schulde die Kommission ihr einen Betrag von 49172,52 Euro, und erläuterte die Berechnungsmodalitäten für diesen Betrag.

36

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 stellte die Kommission fest, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2013 keine Beweise für die Förderfähigkeit der abgelehnten Kosten geliefert habe. Die Kommission übermittelte der Klägerin daher die am 29. November 2013 fälligen Belastungsanzeigen Nrn. 3241311168, 3241311170 und 3241311175 für die folgenden Beträge: 62649,47 Euro für die von der Finanzhilfevereinbarung A erfasste Maßnahme, 78991,12 Euro für die von der Finanzhilfevereinbarung B erfasste Maßnahme und 52634,75 Euro für die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme. In den Belastungsanzeigen wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag Verzugszinsen auf den geschuldeten Betrag anfallen würden.

37

Mit Schreiben vom 13. November 2013 beanstandete die Klägerin den Inhalt des Schreibens der Kommission vom 16. Oktober 2013 sowie die diesem Schreiben beigefügten Belastungsanzeigen und erbat ein erneutes Treffen mit der Kommission. Überdies fügte sie diesem Schreiben eine Pro-forma-Rechnung über einen Betrag von 64436,38 Euro und zwei Gutschriftanzeigen über 3663,21 Euro bzw. 11600,75 Euro bei.

38

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass die Beitreibungsverfahren für die geschuldeten Beträge eingeleitet worden seien und das kontradiktorische Verfahren abgeschlossen sei. Darüber hinaus bestätigte sie, dass die Forderungen gegen die Klägerin einredefrei und fällig im Sinne von Art. 81 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) seien. Ferner setzte sie die Klägerin über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in Kenntnis und teilte mit, dass kein erneutes Treffen mit ihren Dienststellen erforderlich sei.

39

Am 16. Dezember 2013 versandte die Kommission Erinnerungsschreiben, und am 26. Februar 2014 versandte sie Mahnschreiben.

40

Zwischenzeitlich fand am 21. Januar 2014 zwischen den Kommissionsdienststellen und der Klägerin ein Treffen statt.

41

Am 27. Juni 2014 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 299 AEUV und von Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) den Beschluss C(2014) 4485 final über die Beitreibung des von der Klägerin in Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen geschuldeten Betrags von 194275,34 Euro zuzüglich eines Betrags von 3236 Euro als Verzugszinsen bis zum 30. April 2014 und eines zusätzlichen Betrags von 21,30 Euro für jeden Tag des Verzugs ab dem 1. Mai 2014 (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

42

In Art. 4 des angefochtenen Beschlusses wurde u. a. klargestellt, dass dieser Beschluss einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Art. 299 Abs. 1 AEUV darstelle.

II. Verfahren und Anträge der Parteien

43

Mit Klageschrift, die am 30. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

44

Das schriftliche Verfahren ist am 6. Mai 2015 mit der Einreichung der Gegenerwiderung abgeschlossen worden.

45

Mit besonderem Schriftsatz, der am 21. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 22. Januar 2016 hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Zwangsvollstreckung des angefochtenen Beschlusses bis zum Erlass des Beschlusses, durch den endgültig über den Antrag der Klägerin befunden wird, vorläufig ausgesetzt. Mit Beschluss vom 7. April 2016 hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag endgültig zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

46

Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) den Parteien im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung am 12. Juli 2016 schriftliche Fragen vorgelegt, die sie fristgemäß beantwortet haben.

47

Auf Vorschlag der Ersten Kammer hat das Gericht am 14. September 2016 gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

48

Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters am 16. September 2016 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

49

Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung den Parteien am 6. Oktober 2016 schriftlich Fragen gestellt und sie zur Vorlage bestimmter Schriftstücke aufgefordert. Die Parteien sind diesen Aufforderungen des Gerichts fristgemäß nachgekommen.

50

In der Sitzung vom 23. November 2016 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

51

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die sofortige Zahlung des ihr noch geschuldeten Restbetrags aus den Finanzhilfevereinbarungen in Höhe von 49172,52 Euro aufzugeben;

der Kommission die sofortige Zahlung von Schadensersatz für die von ihr erlittene Schädigung ihres Ansehens und für den ihrem Personal für die Verteidigung ihrer Interesse im Rahmen von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren entstandenen Zeitaufwand aufzugeben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

52

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

die Anträge auf Zahlung des noch ausstehenden Restbetrags und auf Zahlung von Schadensersatz als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A. Zur Zulässigkeit

1.   Zur Zulässigkeit des zweiten Klageantrags der Klägerin

53

Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens hat die Kommission mit der Begründung, die Zahlung des angeblich noch ausstehenden Restbetrags aus den Finanzhilfevereinbarungen sei nicht vom Gegenstand der vorliegenden Klage erfasst, bei der es sich um eine Nichtigkeitsklage handele, eine Einrede der Unzulässigkeit im Hinblick auf den zweiten Klageantrag der Klägerin erhoben. Außerdem sei das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, den Organen im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle Anordnungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen.

54

Die Klägerin hat im schriftlichen Verfahren nicht auf die vorliegende Einrede der Unzulässigkeit erwidert.

55

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen ihres zweiten Klageantrags beantragt, der Kommission die sofortige Zahlung des ihr noch geschuldeten Restbetrags aus den Finanzhilfevereinbarungen in Höhe von 49172,52 Euro aufzugeben.

56

Die Zulässigkeit des vorliegenden Klageantrags hängt von der Rechtsnatur der vorliegenden Klage ab. Stellt sich nämlich heraus, dass es sich um eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV handelt, so ist der vorliegende Klageantrag unzulässig, da der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt ist, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen, sondern es Sache der betreffenden Verwaltung ist, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T‑428/07 und T‑455/07, EU:T:2010:240, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der Klageschrift unter der Überschrift „Klageart“ angegeben, dass die erhobene Klage eine Nichtigkeitsklage sei.

58

In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Klägerin jedoch klargestellt, dass die vorliegende Klage als nicht nur auf Art. 263 AEUV, der die Rechtsgrundlage für den ersten Klageantrag sei, sondern auch als auf Art. 272 AEUV, wobei es sich um die Rechtsgrundlage für den zweiten Klageantrag handele, gestützt zu verstehen sei, und führte zur Untermauerung ihres Vorbringens das Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T‑216/12, EU:T:2015:746), an. Die Kommission hat in Beantwortung derselben schriftlichen Frage des Gerichts ebenfalls angegeben, dass die vorliegende Klage nach ihrem Verständnis in Wirklichkeit sowohl auf Art. 263 AEUV als auch auf Art. 272 AEUV gestützt sei und dass diese doppelte rechtliche Grundlage für die Klage mit dem Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T‑216/12, EU:T:2015:746), in Einklang stehe.

59

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 55 des Urteils vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T‑216/12, EU:T:2015:746), festgestellt hat, dass die fragliche Klage trotz ihrer ausdrücklichen Stützung auf Art. 263 AEUV in Wirklichkeit einen zweifachen Klagegegenstand hatte, der nicht nur auf die Nichtigerklärung der in diesem Fall angefochtenen Entscheidung, sondern auch auf die Feststellung durch das Gericht gerichtet war, dass der Kommission die streitige vertragliche Forderung nicht zustand. Ausgehend von den Prämissen, dass zum einen der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht dafür zuständig ist, über Feststellungsklagen zu entscheiden, und zum anderen der in diesem Fall in Rede stehende Vertrag eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV enthielt, hat das Gericht in Rn. 57 dieses Urteils geprüft, ob die Klage teilweise in eine Klage umgedeutet werden konnte, die sowohl gemäß Art. 263 AEUV mit dem Ziel der Nichtigerklärung der in diesem Fall angefochtenen Entscheidung als auch gemäß Art. 272 AEUV mit dem Ziel erhoben wurde, feststellen zu lassen, dass der Kommission die streitige vertragliche Forderung nicht zustand.

60

In Rn. 60 des Urteils vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T‑216/12, EU:T:2015:746), hat das Gericht klargestellt, dass die Umdeutung der Nichtigkeitsklage ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beklagtenseite möglich ist, wenn ihr zum einen nicht der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers entgegensteht und zum anderen in der Klage zumindest ein Klagegrund gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 geltend gemacht wird, der aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist.

61

Im vorliegenden Fall ist die Klage in Anbetracht der Antworten der Parteien auf die schriftliche Frage des Gerichts (siehe oben, Rn. 58), des Inhalts des zweiten Klageantrags der Klägerin, aus dem sich das Vorliegen eines Rechtsstreits vertraglicher Art ergibt, und des Umstands, dass dieser Klageantrag auf Klagegründe und Argumente gestützt ist, mit denen ein Verstoß der Kommission gegen die Finanzhilfevereinbarungen geltend gemacht wird, teilweise in eine Klage umzudeuten, die sowohl gemäß Art. 263 AEUV mit dem Ziel der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als auch gemäß Art. 272 AEUV u. a. mit dem Ziel erhoben wurde, der Kommission durch das Gericht die sofortige Zahlung des der Klägerin noch geschuldeten Restbetrags aus den Finanzhilfevereinbarungen in Höhe von 49172,52 Euro aufzugeben.

62

Angesichts dieser teilweisen Umdeutung ist davon auszugehen, dass der zweite Klageantrag der Klägerin auf eine geeignete Rechtsgrundlage, d. h. auf Art. 272 AEUV, gestützt ist. Diese Bestimmung weist dem Unionsrichter nämlich eine umfassende Entscheidungsbefugnis zu, indem sie ihn, im Gegensatz zu seiner im Rahmen von Art. 263 AEUV auf die Rechtmäßigkeit beschränkten Entscheidungsbefugnis, dazu ermächtigt, über jede Art von Klage auf der Grundlage einer Schiedsklausel zu urteilen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T‑216/12, EU:T:2015:746, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Klageantrag ist daher zulässig.

2.   Zur Zulässigkeit des dritten Klageantrags der Klägerin

63

Die Kommission hat im Hinblick auf den dritten Klageantrag der Klägerin u. a. mit der Begründung, dass der Antrag nicht die Voraussetzungen von Art. 44 § 1 Buchst. c und d der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 beachte, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

64

Die Klägerin hat nicht auf die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit erwidert.

65

Das Gericht weist darauf hin, dass die Klageschrift gemäß dem bei Erhebung der vorliegenden Klage anwendbaren Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

66

Eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der von einem Unionsorgan verursacht worden sein soll, genügt diesen Anforderungen nur, wenn in ihr Tatsachen angeführt werden, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe genannt werden, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet werden (vgl. Urteil vom 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, EU:T:1999:124, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Der dritte, die Zuerkennung von Schadensersatz betreffende Klageantrag der Klägerin wird im vorliegenden Fall in keiner Weise substantiiert; die Klägerin gibt in diesem Klageantrag nur an, dass sie Schadensersatz „für die von ihr erlittene Schädigung ihres internationalen Ansehens und für den ihren Führungskräften für die Abwehr einer unbegründeten Forderung entstandenen Zeitaufwand“ beantrage. Diese Ausführungen erfüllen jedoch keine der drei oben in Rn. 66 angeführten Voraussetzungen. Dieser Klageantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

B. Zur Begründetheit

1.   Vorbemerkungen

68

Nach der teilweisen Umdeutung der vorliegenden Klage hat das Gericht zum einen den im ersten Klageantrag der Klägerin enthaltenen Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und zum anderen den im zweiten Klageantrag enthaltenen Antrag gemäß Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission, der Klägerin den noch ausstehenden Restbetrag in Höhe von 49172,52 Euro aus den Finanzhilfevereinbarungen zu zahlen, zu prüfen (vgl. oben, Rn. 61).

69

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass das von den Prüfern angewandte Regelwerk für die Prüfungen niemals zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass ihr die endgültigen Prüfungsberichte mit einer unangemessenen Verzögerung übermittelt worden seien, und allgemein eine schlechte Verwaltung der betreffenden Maßnahmen durch die Kommission. Mit dem dritten Klagegrund macht sie geltend, dass die Kommission ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Mit dem vierten Klagegrund rügt sie Fehler in den endgültigen Prüfungsberichten und mit dem fünften, erstmals in der Erwiderung angeführten Klagegrund, macht sie die fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses geltend.

70

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV befasste Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung auf der Grundlage des Vertrags und jeder bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm, mithin des Unionsrechts, zu würdigen hat. Dagegen kann ein Kläger im Rahmen einer nach Art. 272 AEUV erhobenen Klage dem fraglichen Organ nur die Verletzung vertraglicher Bestimmungen oder des auf den Vertrag anwendbaren Rechts vorwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T‑387/09, EU:T:2012:501, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71

Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass im Hinblick auf den Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nur diejenigen Klagegründe und Argumente der Klägerin vom Gericht, das als Richter über die Rechtmäßigkeit tätig wird, geprüft werden können, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage des Vertrags und jeder bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne von Art. 263 AEUV in Frage gestellt wird. Was dagegen den zweiten Klageantrag der Klägerin anbelangt, der sich im Wesentlichen auf einen Rechtsstreit vertraglicher Art bezieht, können vom Gericht als für den Vertrag zuständigem Richter nur diejenigen Klagegründe und Argumente geprüft werden, mit denen Verstöße gegen die Finanzhilfevereinbarungen oder gegen das auf diese anwendbare Recht geprüft werden. Somit sind nunmehr nacheinander die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, um zu bestimmen, welchem Klageantrag sie zuzuordnen sind.

72

Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Prüfer hätten Prüfungsnormen angewandt, die nicht in den Finanzhilfevereinbarungen festgelegt und daher niemals zwischen den Parteien vereinbart worden seien. Auf dieser Grundlage sei der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären. Die Klägerin macht ferner geltend, der angefochtene Beschluss habe in diesem Zusammenhang gegen Art. 126 Abs. 2 Buchst. d der Haushaltsordnung verstoßen, dem zufolge förderfähige Kosten in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und seinen üblichen Kostenrechnungsverfahren erfasst sein müssten.

73

Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Klagegrund und die damit verbundenen Argumente in Wirklichkeit die Ausführung der Finanzhilfevereinbarungen im Hinblick auf die finanziellen Verpflichtungen der Vertragsparteien betreffen und zu einer Prüfung der Bestimmungen dieser Vereinbarungen und des auf diese anwendbaren Rechts durch das Gericht führen. Damit ist davon auszugehen, dass dieser Klagegrund zur Stützung des zweiten Klageantrags der Klägerin vorgetragen wurde.

74

Was den zweiten Klagegrund anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass dieser wie folgt überschrieben ist: „Der angefochtene Beschluss ist für nichtig zu erklären, da die Kommission die Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte und der damit einhergehenden Beitreibungsanordnungen unangemessen verzögert hat.“ Die Klägerin macht im Rahmen dieses Klagegrundes zwei Rügen geltend. Mit der ersten Rüge beruft sie sich auf die unangemessene Verzögerung, mit der ihr die endgültigen Prüfungsberichte übermittelt worden seien, und macht geltend, dass diese Verzögerung einen Verstoß gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung darstelle. Mit der zweiten Rüge wirft sie der Kommission allgemein eine schlechte Verwaltung der betreffenden Maßnahmen vor. Als Anhaltspunkte für diese mangelhafte Verwaltung beruft sie sich auf die fehlende Kommunikation der Kommission während der Durchführung dieser Maßnahmen, die nachfolgende Überarbeitung des Leitfadens für Antragsteller, der nunmehr weit mehr Informationen zu den förderfähigen Kosten enthalte, und auf den Umstand, dass die Finanzhilfevereinbarungen zahlreiche stilistische Fehler enthielten.

75

Hinsichtlich der ersten Rüge des zweiten Klagegrundes ist davon auszugehen, dass sie zur Stützung des zweiten Klageantrags vorgetragen wird, da die Klägerin geltend macht, die Verzögerung bei der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte sei unverhältnismäßig. Die Vornahme von Prüfungen ist nämlich in Art. II.20 der Finanzhilfevereinbarungen ausdrücklich vorgesehen, so dass die gerügte Verzögerung die Ausführung der Finanzhilfevereinbarungen betrifft. Zugleich ist in Anbetracht der Überschrift dieses Klagegrundes und dessen, dass sich die Klägerin ausdrücklich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, d. h. auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dem das Verwaltungshandeln eines Organs unterliegt, beruft, davon auszugehen, dass die vorliegende Rüge auch zur Stützung des ersten, auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichteten Klageantrags vorgetragen wird, soweit die Klägerin geltend macht, die Verzögerung bei der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte habe ihre Fähigkeit beeinträchtigt, sich im Rahmen des Beitreibungsverfahrens der Verwaltung, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, wirksam zu verteidigen.

76

Hinsichtlich der zweiten Rüge des vorliegenden Klagegrundes ist davon auszugehen, dass sie zur Stützung des zweiten Klageantrags vorgetragen wird, da sie das Verhalten der Kommission im Rahmen der Durchführung der Finanzhilfevereinbarung betrifft.

77

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wirft die Klägerin den Prüfern und folglich der Kommission, die die endgültigen Prüfungsberichte angenommen hat, vor, ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen zu sein. Dieser Klagegrund betrifft den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreit zwischen den Parteien und impliziert die Prüfung der Finanzhilfevereinbarungen sowie des auf diese Vereinbarungen anwendbaren Rechts durch das Gericht. Daher ist davon auszugehen, dass dieser Klagegrund zur Stützung des zweiten Klageantrags der Klägerin vorgetragen wird.

78

Im Rahmen des vierten Klagegrundes macht die Klägerin zahlreiche Fehler in den endgültigen Prüfungsberichten geltend. Dieser Klagegrund betrifft ebenfalls den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreit zwischen den Parteien und impliziert die Prüfung der Finanzhilfevereinbarungen sowie des auf diese Vereinbarungen anwendbaren Rechts durch das Gericht. Daher ist davon auszugehen, dass dieser Klagegrund zur Stützung des zweiten Klageantrags der Klägerin vorgetragen wird.

79

Schließlich wird der fünfte Klagegrund offensichtlich zur Stützung des ersten Klageantrags der Klägerin vorgetragen, da mit ihm die fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses gerügt wird.

80

Nachdem festgestellt wurde, welchem Klageantrag die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe zuzuordnen sind, ist mit der Prüfung der Begründetheit des ersten und des zweiten Klageantrags der Klägerin fortzufahren. Zunächst ist der zweite Klageantrag zu prüfen. Durch den angefochtenen Beschluss, dessen Nichtigerklärung im ersten Klageantrag beantragt wird, wird nämlich die der Kommission angeblich gegen die Klägerin zustehende vertragliche Forderung vollstreckbar. Im Rahmen des zweiten Klageantrags soll sich das Gericht jedoch zum Bestehen und zur Höhe dieser vertraglichen Forderung äußern. Aus dem Umstand, dass die Tatsachenbasis des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf das Bestehen und die Höhe der vertraglichen Forderung im Rahmen des zweiten Klageantrags geprüft wird, ergibt sich zum einen, dass dieser Klagantrag vor dem ersten Klageantrag zu prüfen ist, und zum anderen, dass die vom Gericht im Rahmen der Prüfung des zweiten Klageantrags angestellten Erwägungen bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses im Rahmen der Prüfung des ersten Klageantrags zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T‑216/12, EU:T:2015:746, Rn. 72, und vom 9. November 2016, Trivisio Prototyping/Kommission, T‑184/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:652, Rn. 65 und 119).

2.   Zum zweiten Klageantrag

81

Bei den Klagegründen, für die davon auszugehen ist, dass sie zur Stützung des zweiten Klageantrags der Klägerin vorgetragen wurden, handelt es sich um den ersten, den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund. Zunächst sind der dritte Klagegrund, anschließend der vierte sowie der erste Klagegrund und schließlich der zweite Klagegrund zu prüfen. Vorab sind die Zuständigkeit des Gerichts und das für die Prüfung der vorgenannten Klagegründe maßgebliche Recht zu klären.

a)   Vorbemerkungen

1) Zur Zuständigkeit des Gerichts

82

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 272 AEUV für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig ist, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV ist das Gericht für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in Art. 272 AEUV genannten Klagen zuständig.

83

Im vorliegenden Fall ist Art. I.9 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarungen ausreichend weit gefasst, um dem Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung über den zweiten Klageantrag der Klägerin zu übertragen. Diese Zuständigkeit des Gerichts wird von den Parteien im Übrigen nicht in Frage gestellt.

2) Zum auf den Rechtsstreit anzuwendenden Recht

84

Wird das Gericht aufgrund einer Schiedsgerichtsklausel nach Art. 272 AEUV angerufen, muss es den Rechtsstreit auf der Grundlage des für den Vertrag geltenden materiellen Rechts entscheiden (Urteil vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission, T‑562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63, Rn. 51).

85

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. I.9 Abs. 1 der Finanzhilfevereinbarungen, dass es sich bei dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren materiellen Recht in erster Linie um das Unionsrecht und subsidiär um das belgische Recht über Finanzhilfen handelt. Zum letztgenannten Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, dass die den Gegenstand der Finanzhilfevereinbarungen bildenden Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt finanziert und von der Kommission gewährt werden und daher nicht in den Anwendungsbereich der spezifischen belgischen Bestimmungen für von belgischen Verwaltungsbehörden gewährte Finanzhilfen fallen. Bei den im vorliegenden Fall anwendbaren dispositiven Bestimmungen kann es sich somit nur um die allgemeinen Bestimmungen des belgischen Vertrags- und Schuldrechts handeln, mit denen ein etwaiges Fehlen solcher Bestimmungen auf Unionsebene ausgeglichen werden soll.

86

Art. 1134 Abs. 1 des belgischen Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass „[r]echtmäßig zustande gekommene Verträge … für die Vertragsparteien wie Gesetze bindend [sind]“, und in Abs. 2 dieser Bestimmung heißt es, dass „[s]ie … nur im gegenseitigen Einvernehmen oder aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen aufgehoben werden [können]“.

87

Ferner müssen sie nach Art. 1134 Abs. 3 des belgischen Zivilgesetzbuchs nach Treu und Glauben erfüllt werden. Art. 1135 des genannten Gesetzbuchs sieht vor, dass „Verträge … nicht nur zu dem [verpflichten], was darin ausgedrückt ist, sondern auch zu allen Folgen, die der Verbindlichkeit nach ihrer Art durch Billigkeit, Brauch oder Gesetz zuerkannt werden“. Dieser Artikel ist daher ebenfalls Ausdruck des Grundsatzes der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben.

88

Art. 1156 des belgischen Zivilgesetzbuchs veranschaulicht die Anwendung dieses Grundsatzes bei der Auslegung von Verträgen. Dort heißt es nämlich: „In Verträgen ist der gemeinsame Wille der Vertragsparteien zu ermitteln und nicht allein auf den Wortlaut abzustellen.“

89

Entsteht ein Rechtsstreit, in dem es um die Erfüllung eines Vertrags geht, wird die Beweislast durch Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs geregelt, wonach derjenige, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit fordert, ihr Bestehen nachweisen muss. Umgekehrt muss derjenige, der behauptet, befreit zu sein, die Zahlung oder die Tatsache, durch die seine Verbindlichkeit erloschen ist, nachweisen.

90

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach jedes Gericht seine eigenen Verfahrensvorschriften anwendet, das Verfahren hinsichtlich der Prüfung des zweiten Klageantrags, in der es als das für den Vertrag zuständige Gericht tätig wird, durch die Verfahrensordnung geregelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2012, Insula/Kommission, T‑246/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:287, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

b)   Zum dritten Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen ihre Beweispflicht

91

Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Prüfer hätten zahlreiche Kosten ausgeschlossen, ohne Beweise vorzulegen, und sich dabei auf bloße Rückschlüsse gestützt. Als Beispiel für ihre Darlegungen führt sie die Schlussfolgerungen der Prüfer zu den Ausgaben an, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Sachverständigen X im Rahmen der von der Finanzhilfevereinbarung C erfassten Maßnahme geltend gemacht wurden. Sie schließt daraus, dass die Kommission durch die Billigung dieser Schlussfolgerungen gegen den wesentlichen und universellen Grundsatz der Beweislast verstoßen habe, wonach diejenige Partei, die Behauptungen aufstellt, diese durch relevante Beweismittel zu untermauern hat.

92

Die Kommission hält den vorliegenden Klagegrund für nicht stichhaltig.

93

Nach einem wesentlichen Grundsatz der Unionsförderung kann die Union nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen. Aus diesem Grundsatz folgt, dass es zur Rechtfertigung der Gewährung eines spezifischen Zuschusses nicht ausreicht, wenn der Empfänger des Zuschusses dartut, dass eine Maßnahme durchgeführt worden ist. Dieser hat darüber hinaus nachzuweisen, dass ihm die Kosten entstanden sind, die er nach den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen geltend gemacht hat, wobei nur ordnungsgemäß belegte Kosten förderfähig sind. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt sogar eine seiner Hauptpflichten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Zuschusses dar (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94

Der oben in Rn. 93 angeführte Grundsatz spiegelt sich in den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarungen über die Modalitäten der Gewährung der Finanzierung wider. So sei zur Erinnerung darauf hingewiesen, dass aus den Art. I.6 und II.15.4 dieser Vereinbarungen hervorgeht, dass der Koordinator verpflichtet war, der Kommission nach Abschluss der Maßnahme eine Endabrechnung der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten und eine vollständige Abrechnung der für die Maßnahme angefallenen Einnahmen und Ausgaben zu übermitteln, wobei die Kommission gegebenenfalls die Übermittlung zusätzlicher Informationen und Dokumente verlangen konnte. Auf der Grundlage der in Art. II.15.4 der Finanzhilfevereinbarungen genannten Dokumente bestimmt die Kommission gemäß Art. II.17 dieser Vereinbarungen vorbehaltlich später im Rahmen einer gemäß Art. II.20 der Vereinbarungen durchgeführten Prüfung erhaltener Informationen den endgültigen Betrag der Finanzhilfe.

95

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. II.20.3 der Finanzhilfevereinbarungen eine Überprüfung der Verwendung der Finanzhilfe vornehmen kann und die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Beitreibung anordnen kann. Die Art. II.20.1 und II.20.4 dieser Vereinbarungen verpflichten die Empfänger der Finanzhilfe, der Kommission oder den von dieser ermächtigten Personen alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Maßnahme in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen durchgeführt wurde.

96

Der Unionsrichter ist davon ausgegangen, dass die endgültigen Schlussfolgerungen der Prüfung und sämtliche Unterlagen, auf denen diese beruhen, als Beweismittel zu betrachten sind, die der Kommission im Hinblick auf eine etwaige Klage aus vertraglicher Haftung vor dem Gericht zur Verfügung stehen (Urteil vom 8. September 2015, Amitié/Kommission, T‑234/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:601, Rn. 136). Entsprechend ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die endgültigen Prüfungsberichte Beweismittel zur Stützung des Vorbringens der Kommission zur Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen darstellen.

97

Im Licht dieser Grundsätze ist die spezifische Rüge der Klägerin hinsichtlich der Zurückweisung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Sachverständigen X im Rahmen der von der Finanzhilfevereinbarung C erfassten Maßnahme zu prüfen.

98

Aus dem endgültigen Prüfungsbericht über die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme ergibt sich, dass die Prüfer unter Bezugnahme auf die Beschreibung der Tätigkeiten der Klägerin auf deren Internetseite feststellten, dass der Sachverständige X am 13. Februar 2009 im Rahmen einer anderen Maßnahme an einem Schulungstag in der Türkei teilgenommen habe. Die Klägerin hat jedoch erklärt, der Sachverständige X habe an diesem Tag vollzeitlich für die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme gearbeitet. Die Prüfer haben die auf diesen Tag entfallenden Kosten, die sich auf 450 Euro belaufen, zurückgewiesen.

99

Aus dem endgültigen Prüfungsbericht über die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme geht weiterhin hervor, dass die Prüfer untersucht haben, ob der Fehler, der zur Inrechnungstellung des Schulungstags vom 13. Februar 2009 geführt hat, einen vereinzelten Fehler dargestellt oder auch andere Tage betroffen hat. Sie forderten die Klägerin daher auf, ihnen Auszüge aus Finanzberichten hinsichtlich anderer von der Klägerin durchgeführter Maßnahmen und insbesondere Informationen zu den beteiligten Personen und der Aufteilung von deren Arbeitszeit zu übermitteln. Ziel war es, im Wege eines Vergleichs zu überprüfen, ob die Anzahl der Stunden, die von den an der Finanzhilfevereinbarung C erfassten Maßnahme beteiligten Personen in Rechnung gestellt wurden, zutreffend war. Die Klägerin verweigerte die Übermittlung der verlangten Informationen mit der Begründung, dass diese nicht vom Umfang der fraglichen Prüfung erfasst seien.

100

Da die verlangten Unterlagen nicht von der Klägerin übermittelt wurden, kamen die Prüfer zu dem Schluss, dass sie nicht bestätigen könnten, dass die restlichen geltend gemachten Kosten hinsichtlich der Leistungen des Sachverständigen X in Höhe von 21445,45 Euro (was 39 geltend gemachten Arbeitstagen entsprochen habe) ausschließlich die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme betroffen habe. Sie äußerten daher einen Vorbehalt im Hinblick auf die Förderfähigkeit dieser Kosten. Auf derselben Grundlage äußerten die Prüfer einen Vorbehalt im Hinblick auf die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten für die vom Sachverständigen Y erbrachten Leistungen in Höhe von 22824,77 Euro. Die geltend gemachten Kosten, für die von den Prüfern ein Vorbehalt geäußert worden war, beliefen sich somit auf 44270,22 Euro.

101

Aus dem endgültigen Prüfungsbericht über die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme geht ferner hervor, dass die vorgenannten, von den Prüfern geäußerten Vorbehalte durch die folgenden Gesichtspunkte bestätigt wurden: Erstens haben die Prüfer festgestellt, dass 81 % der an die beiden Miteigentümer der Klägerin, die Sachverständigen X und Y, gezahlten Honorare für das Jahr 2009 und 100 % der an diese gezahlten Honorare für den Zeitraum zwischen Januar und Juni 2010 deren Leistungen betroffen hätten, die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen geltend gemacht worden seien, obwohl während dieser Zeiträume andere Maßnahmen gelaufen seien, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei. Zweitens haben sie festgestellt, dass anhand des Buchführungssystems der Klägerin nicht habe festgestellt werden können, welche Personalkosten welchen Maßnahmen entsprochen hätten. Drittens haben sie festgestellt, dass die vorgelegten Arbeitszeiterfassungsbögen die vom Personal und den Sachverständigen erbrachte Tätigkeit und die geleisteten Stunden nicht detailliert aufgeführt hätten und dass nur die der Maßnahme zugerechnete Arbeitszeit darin aufgeführt gewesen sei.

102

In ihrem Schreiben vom 10. Juni 2013, mit dem der endgültige Prüfungsbericht über die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme übermittelt wurde, hat die Kommission der Klägerin mitgeteilt, dass die Kosten von insgesamt 44270,22 Euro für die Leistungen der Sachverständigen X und Y, die Gegenstand eines Vorbehalts seitens der Prüfer waren, als förderfähig angesehen werden könnten, wenn die Klägerin innerhalb einer Frist von einem Monat die von den Prüfern verlangten Unterlagen vorlegte. Die Klägerin hat diese Unterlagen nicht vorgelegt, und die vorgenannten Kosten sind von der Kommission endgültig als nicht förderfähig zurückgewiesen worden.

103

Angesichts des für die Unionsförderung geltenden wesentlichen Grundsatzes der dem Empfänger eines Unionszuschusses obliegenden Beweislast (vgl. oben, Rn. 93), der oben in Rn. 96 dargelegten Erwägung und der Tatsache, dass nicht aus den Akten hervorgeht und nicht behauptet wird, dass die Prüfer und die Kommission böswillig gehandelt hätten, ist festzustellen, dass es der Klägerin, nachdem sie mit den konkreten Feststellungen der Prüfer konfrontiert worden war, oblag, Beweise dafür vorzulegen, dass die hinsichtlich der Leistungen der Sachverständigen X und Y geltend gemachten Kosten die in Art. II.14.1 der Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllten und insbesondere den Gegenstand dieser Vereinbarungen betrafen und für die Durchführung der den Gegenstand dieser Vereinbarungen bildenden Maßnahmen notwendig waren.

104

Die Klägerin hat einen solchen Beweis jedoch weder während des Vorverfahrens noch vor dem Gericht vorgelegt.

105

Vor dem Gericht macht die Klägerin geltend, die Schlussfolgerungen der Prüfer seien nicht durch Beweise untermauert. Als Beispiel bezieht sie sich auf den Fall des Sachverständigen X und trägt vor, die Prüfer seien nicht befugt, alle von ihr geltend gemachten 40 Tage im Wege von Rückschlüssen auszuschließen, indem sie sich auf den Fehler hinsichtlich des 13. Februar 2009 stützten; sie müssten vielmehr beweisen, dass jeder der 39 restlichen Tage nicht ausschließlich die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme betroffen habe.

106

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da es der im vorliegenden Fall definierten Beweislastverteilung zuwiderläuft. Insbesondere haben die Prüfer konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass die Gefahr bestand, dass die für die Sachverständigen X und Y im Rahmen der von der Finanzhilfevereinbarung C erfassten Maßnahme geltend gemachten Arbeitstage nicht die in Art. II.14.1 dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllten (siehe oben, Rn. 98 bis 101). Daher oblag es der Klägerin, anhand von Beweisen zu belegen, dass die Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllt waren, was sie nicht getan hat. Folglich hat die Kommission, indem sie sich auf die Vermutung der fehlenden Förderfähigkeit der Kosten, die durch konkrete Anhaltspunkte gestützt und nicht durch Beweise widerlegt wurde, stützte, den Ausschluss aller Ausgaben für die Arbeit der Sachverständigen X und Y im Rahmen dieser Maßnahme zu Recht gebilligt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission, T‑171/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:639, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107

Die Klägerin macht ferner geltend, wenn man der Auffassung der Prüfer folgen würde und alle für die Sachverständigen X und Y angegebenen Tage zurückzuweisen seien, bedeute dies, dass die von der Klägerin ausgeführte Arbeit intern und spontan ohne jede Beteiligung eines Sachverständigen erbracht worden wäre. Angesichts des Umfangs und der Qualität dieser Arbeit sei diese Schlussfolgerung widersinnig.

108

Diesem Vorbringen kann im Hinblick auf den oben in Rn. 93 dargelegten Grundsatz, wonach es zur Rechtfertigung der Gewährung eines Zuschusses nicht ausreicht, wenn der Empfänger dieses Zuschusses dartut, dass eine Maßnahme durchgeführt worden ist, nicht gefolgt werden. Der Empfänger hat überdies nachzuweisen, dass ihm die Kosten entstanden sind, die er nach den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen geltend gemacht hat, wobei nur ordnungsgemäß belegte Kosten förderfähig sind. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Tatsache, dass die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme mit guten Ergebnissen durchgeführt worden ist, nicht ausreicht, um die für die Sachverständigen X und Y geltend gemachten Kosten als förderfähige Kosten zu akzeptieren. Zusätzlich ist erforderlich, dass die u. a. in Art. II.14.1 dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit eingehalten wurden.

109

In ihrer Erwiderung führt die Klägerin zusätzliche Argumente an, die ebenfalls insbesondere aufgrund der Grundsätze zur Beweislastverteilung im vorliegenden Fall zurückzuweisen sind.

110

Was den 13. Februar 2009 anbelangt, trägt die Klägerin vor, die Teilnahme des Sachverständigen X an der Schulung in der Türkei bedeute nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, an diesem Tag an der von der Finanzhilfevereinbarung C erfassten Maßnahme zu arbeiten. Auch bedeute diese Beteiligung nicht, dass sie nicht in der Lage sei, eine korrekte Buchhaltung zu führen.

111

Die Klägerin fügt hinzu, dass der Sachverständige X den Arbeitszeiterfassungsbogen in den endgültigen Finanzunterlagen unterzeichnet habe und dass die Rechnungen und Zahlungsnachweise der Kommission übergeben worden seien. Sie fragt sich daher, auch in Anbetracht dessen, dass die Arbeit durchgeführt worden sei, welche sonstigen Beweise die Kommission benötige.

112

Im Übrigen rechtfertigt die Klägerin ihre Weigerung, die von den Prüfern verlangten Unterlagen zu liefern, mit der Behauptung, dass diese kein Recht hätten, ihre gesamte Rechnungslegung zu prüfen, und dass ihre Weigerung, die Unterlagen zu übermitteln, keine Zurückweisung der Kosten als nicht förderfähig rechtfertigen könne.

113

Was zunächst den 13. Februar 2009 anbelangt, ist auf die unbestrittene Tatsache hinzuweisen, dass der Sachverständige X an diesem Tag an einer Schulung in der Türkei teilgenommen hat, die in keinem Zusammenhang mit der von der Finanzhilfevereinbarung C erfassten Maßnahme stand, und dass die mit den Leistungen dieses Sachverständigen verbundenen Kosten dennoch für diese Maßnahme geltend gemacht worden sind, wobei die Klägerin erklärt hat, der Sachverständige X habe an diesem Tag vollzeitlich für diese Maßnahme gearbeitet. In Anbetracht dieses von den Prüfern angeführten konkreten Anhaltspunkts, wonach die Anrechnung solcher Kosten für den fraglichen Sachverständigen an diesem Tag nicht der Wirklichkeit entsprach, oblag es der Klägerin, zu beweisen, dass der Sachverständige an dem in Rede stehenden Tag trotz des Umstands, dass er am selben Tag an einer Schulung in der Türkei teilgenommen hat, tatsächlich für die betreffende Maßnahme gearbeitet hat.

114

Die Klägerin kommt ihrer Beweispflicht jedoch nicht nach. In Übereinstimmung mit den Prüfern ist nämlich festzustellen, dass das tatsächliche Vorliegen und somit die Erstattungsfähigkeit der für den Sachverständigen X geltend gemachten Kosten anhand der von der Klägerin angeführten und dem Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme vorgelegten Rechnungen und Arbeitszeiterfassungsbögen nicht nachgewiesen werden kann. Die vorgelegten Rechnungen enthalten nur den der Klägerin von dem Sachverständigen für einen bestimmten Zeitraum in Rechnung gestellten Betrag, ohne die betreffende Maßnahme oder die von dem Sachverständigen ausgeführten Arbeiten zu präzisieren. Die vorgelegten Arbeitszeiterfassungsbögen enthielten nur die von dem Sachverständigen an einem bestimmten Tag für die in Rede stehende Maßnahme verwendete Arbeitszeit, ohne nähere Angaben zu den Tätigkeiten des Sachverständigen und der im Rahmen jeder Tätigkeit verwendeten Zeit zu machen. Im Übrigen hat die Klägerin die Feststellungen der Prüfer, wonach zum einen Überschneidungen zwischen verschiedenen Maßnahmen, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei, vorgelegen hätten, und zum anderen anhand ihres Buchführungssystems nicht habe festgestellt werden können, welche Personalkosten welcher Maßnahme entsprochen hätten (siehe oben, Rn. 101), nicht in Frage gestellt. Unter diesen Umständen ist zu schließen, dass die Klägerin das tatsächliche Vorliegen und somit die Erstattungsfähigkeit der für den Sachverständigen X im Rahmen der von der Finanzhilfevereinbarung C erfassten Maßnahme geltend gemachten Kosten weder für den 13. Februar 2009 noch für die restlichen 39 Tage dargetan hat.

115

Was sodann die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Weigerung, den Prüfern bestimmte Unterlagen zu liefern (siehe oben, Rn. 112), angeht, ist festzustellen, dass die Prüfer, anders als sie vorträgt, nicht verlangt haben, ihre Rechnungslegung zu prüfen. Die Prüfer hatten eine Prüfung der Finanzberichte anderer Maßnahmen, an denen die Klägerin neben den drei in Rede stehenden Maßnahmen teilgenommen hatte, verlangt, um die von der Klägerin vorgelegten Informationen abgleichen zu können. Wie die Kommission feststellt, war es nicht Ziel der Prüfer, die allgemeine Rechnungslegung der Klägerin zu überprüfen, sondern ihr Gelegenheit zu geben, die Richtigkeit ihrer Erklärungen zu der von der Finanzhilfevereinbarung C erfassten Maßnahme, die Gegenstand der Prüfung war, darzutun. Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin nicht relevant ist, da es auf einer falschen Auslegung der Aufforderung der Prüfer beruht. Dieses Vorbringen kann jedenfalls nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass die Klägerin ihrer Beweislast nicht nachgekommen ist.

116

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

c)   Zum vierten Klagegrund: Fehler in den endgültigen Prüfungsberichten

117

Die Klägerin macht geltend, die endgültigen Prüfungsberichte seien mit zahlreichen offensichtlichen verfahrensbezogenen und sachlichen Fehlern behaftet. In diesem Zusammenhang führt sie fünf Rügen an, die nacheinander zu prüfen sind.

118

Die Kommission tritt diesen Rügen entgegen.

1) Zur Sachkenntnis der Prüfer

119

Die Klägerin macht geltend, dass es den Prüfern an der erforderlichen Sachkenntnis gefehlt habe, um die Arbeitsqualität und die Erforderlichkeit der von ihr ausgeführten Tätigkeiten zu prüfen, und dass sie zur Beurteilung der Erforderlichkeit der geltend gemachten Stunden im Wesentlichen die in den Vorschlägen, die sie im Hinblick auf die Gewährung der in Rede stehenden Finanzhilfen eingereicht habe, angegebenen Stundenzahlen hätten verwenden müssen.

120

Ferner trägt die Klägerin vor, die Prüfer hätten in bestimmten Passagen des endgültigen Prüfungsberichts über die von der Finanzhilfevereinbarung A erfasste Maßnahme angegeben, sie seien nicht in der Lage, Schlussfolgerungen zu der Relevanz der Kosten für die mit dieser Maßnahme verbundenen Tätigkeiten zu ziehen. Das Eingeständnis der Prüfer, keine solchen Schlussfolgerungen ziehen zu können, stellt ihres Erachtens für sich genommen einen Anscheinsbeweis dafür dar, dass sie der ihnen obliegenden Beweislast nicht nachgekommen seien.

121

Dem Vorbringen der Klägerin zur Sachkenntnis der Prüfer kann nicht gefolgt werden.

122

Was die Sachkenntnis der Prüfer anbelangt, ist den Akten nichts zu entnehmen, was Zweifel daran aufkommen lassen könnte, dass sie die erforderlichen Qualifikationen besaßen, um die Förderfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Kosten im Licht der Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarungen zu prüfen. Des Weiteren trägt die Klägerin zu Unrecht vor, die Prüfer hätten die Stundenzahlen verwenden müssen, die sie in den im Hinblick auf die Gewährung der in Rede stehenden Finanzhilfen eingereichten Vorschlägen angegebenen habe. Es genügt nämlich die Feststellung, dass sich aus Art. II.15.4 in Verbindung mit Art. II.17.1 dieser Vereinbarungen ergibt, dass der Zuschussbetrag erst nach der Billigung der von der Klägerin gemäß dem vorgenannten Art. II.15.4 vorgelegten Unterlagen durch die Kommission als endgültig gilt, und zwar unbeschadet der zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer Prüfung gemäß Artikel II.20 dieser Vereinbarungen erlangten Informationen. Somit ergibt sich, dass die in den von der Klägerin zwecks Gewährung der drei Finanzhilfen, die den Gegenstand der in Rede stehenden Vereinbarungen bildeten, vorgelegten Vorschlägen aufgeführten Stunden nur Schätzungen darstellten, die einer Kontrolle der Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten durch die Prüfer keineswegs entgegenstanden.

123

Was das oben in Rn. 120 dargestellte Vorbringen der Klägerin anbelangt, ist festzustellen, dass die Prüfer in mehreren Passagen der endgültigen Prüfungsberichte zu dem Ergebnis kamen, dass sie nicht in der Lage seien, über die Förderfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu befinden, und dass dieses Unvermögen darauf zurückzuführen sei, dass die Klägerin nicht die verlangten Informationen übermittelt und damit nicht die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten bewiesen habe. Daraus folgt, dass das vorgenannte Unvermögen der Prüfer nicht auf ihrer angeblichen Inkompetenz beruht und keinen Verstoß gegen die Beweislast belegt. Im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes wurde entschieden, dass es unter den Umstanden des vorliegenden Falls im Wesentlichen der Klägerin oblag, die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten zu beweisen.

124

Die erste Rüge der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

2) Arbeitszeiterfassungsbögen

125

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie die Auffassung vertreten habe, die von der Klägerin angestellten Sachverständigen hätten die Arbeitszeiterfassungsbögen ausfüllen müssen. Die Finanzhilfevereinbarungen enthielten keine solche Bedingung und stellten nicht klar, welche Art von Information diese Bögen zu enthalten hätten.

126

Diese Rüge ist ebenfalls zurückzuweisen. Zwar enthalten die Finanzhilfevereinbarungen keine Verpflichtung der Klägerin, die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten anhand von Arbeitszeiterfassungsbögen, die von dem an den betreffenden Maßnahmen beteiligten Personal auszufüllen seien, zu beweisen. In Art. II.14.1 dieser Vereinbarungen ist jedoch vorgesehen, dass die geltend gemachten Kosten identifizierbar und kontrollierbar sein müssen, wobei die Wahl der Beweismittel der Klägerin überlassen ist. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, stellen die Arbeitszeiterfassungsbögen ein Mittel zum Nachweis der Förderfähigkeit der Kosten dar.

127

Im Übrigen geht aus den endgültigen Prüfungsberichten nicht hervor, dass die Prüfer ihre Schlussfolgerungen auf die unterbliebene Vorlage der Arbeitszeiterfassungsbögen durch die Klägerin gestützt haben. Jedenfalls stützten die Prüfer ihre Schlussfolgerungen auf mehrere Anhaltspunkte. Unter anderen Anhaltspunkten wiesen sie auf den Umstand hin, dass die ausgeführten Tätigkeiten und die vom Personal oder von den Sachverständigen für jede Tätigkeit verwendete Zeit nicht in den vorgelegten Arbeitszeiterfassungsbögen aufgeschlüsselt worden waren. Die Prüfer stellten weitere Unzulänglichkeiten fest, wie etwa den Umstand, dass anhand des Buchführungssystems der Klägerin keine Verbindung zwischen den Personalkosten und den von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen hergestellt werden konnte, was die Gefahr einer doppelten Rechnungsstellung verursacht hatte. Die Prüfer stellten so mehrere Fälle einer doppelten Rechnungsstellung fest (vgl. etwa die Kosten für die Posten F 13, F 21, F 27, F 30 und F 34 im Rahmen der von der Finanzhilfevereinbarung A erfassten Maßnahme).

128

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Prüfer die Zurückweisung bestimmter Kosten als nicht förderfähig nicht deshalb vorgeschlagen haben, weil die Klägerin keine Arbeitszeiterfassungsbögen oder keine hinreichend präzisen Bögen vorgelegt hatte, sondern deshalb, weil sie nicht die Förderfähigkeit der für die betreffenden Maßnahmen geltend gemachten Kosten nachgewiesen hatte.

129

Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

3) Zur verspäteten Rechnungsstellung und Zahlung im Rahmen der von den Finanzhilfevereinbarungen B und C erfassten Maßnahmen

130

Die Klägerin wirft den Prüfern vor, bestimmte Personalkosten im Rahmen der von den Finanzhilfevereinbarungen B und C erfassten Maßnahmen mit der Begründung zurückgewiesen zu haben, dass die betreffenden Rechnungen nach Vorlage des Schlussberichts an die Kommission gezahlt worden seien. Die Finanzhilfevereinbarungen sähen nur vor, dass die Kosten während der Laufzeit der in Rede stehenden Maßnahme entstanden sein müssten und regelten nicht, wann diese Zahlungen zu erfolgen hätten. Obwohl die Zahlungen im vorliegenden Fall nach dem Abschluss der von den Finanzhilfevereinbarungen B und C erfassten Maßnahmen erfolgt seien, seien die Kosten während der Laufzeit dieser Maßnahmen entstanden, was durch die Daten der ausgestellten Rechnungen belegt werde. Hätte die Kommission die Einstufung als förderfähige Kosten auf vor einem bestimmten Datum entstandene und gezahlte Kosten beschränken wollen, hätte sie dies in den Finanzhilfevereinbarungen klarstellen müssen.

131

Diese Rüge ist ebenfalls zurückzuweisen, da sie nicht auf einer zutreffenden Darstellung der Gründe der Prüfer für die Zurückweisung bestimmter, im Rahmen der von den Finanzhilfevereinbarungen B und C erfassten Maßnahmen geltend gemachten Kosten beruht.

132

Was die von der Finanzhilfevereinbarung B erfasste Maßnahme anbelangt, haben die Prüfer, wie aus dem endgültigen Prüfungsbericht über diese Maßnahme hervorgeht (Rn. 5.2.1 5), Kosten für die Arbeit von vier Sachverständigen in Höhe von insgesamt 82000 Euro auf der Grundlage der nachfolgenden Gesichtspunkte zurückgewiesen. Allgemein stellten die Prüfer fest, dass diese Kosten lange nach der am 4. August 2010 erfolgten Vorlage des Schlussberichts an die Kommission im Buchführungssystem der Klägerin erfasst und gezahlt worden seien. Die Prüfer merkten ebenfalls an, dass sie nicht die mit den betreffenden Sachverständigen abgeschlossenen Verträge erhalten hätten und dass die Arbeitszeiterfassungsbögen, wie aus dem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Kommission hervorgehe, nach dem Abschluss dieser Maßnahme auf Verlangen der Kommission ausgefüllt worden seien, was Zweifel an der Zuverlässigkeit der erfassten Stunden aufwerfe. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kamen die Prüfer zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Beweise dafür vorhanden seien, dass die vorgenannten Kosten während der Laufzeit der in Rede stehenden Maßnahme entstanden seien.

133

Anschließend haben die Prüfer die allgemeinen Anmerkungen des endgültigen Prüfungsberichts über die von der Finanzhilfevereinbarung B erfasste Maßnahme im Hinblick auf die Situation eines jeden der vier Sachverständigen, für die im Rahmen dieser Maßnahme Kosten geltend gemacht worden waren, näher dargestellt. Im Hinblick auf den Sachverständigen Y, einen der Miteigentümer der Klägerin, schlugen sie beispielsweise vor, Kosten in Höhe von insgesamt 18000 Euro zurückzuweisen, da die Rechnung aus dem Jahr 2011 datiere und in diesem Jahr in der Buchhaltung der Klägerin erfasst worden sei und am 10. Januar 2011, d. h. lange nach der Vorlage des Schlussberichts durch die Klägerin am 4. August 2010, bezahlt worden sei. Die Prüfer merkten ebenfalls an, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass die von diesem Sachverständigen erbrachten Dienstleistungen während der Laufzeit dieser Maßnahme vorgenommen worden seien und dass diese Leistungen erstmals im überarbeiteten Schlussbericht, der der Kommission am 27. Oktober 2010 vorgelegt worden sei, erfasst worden seien.

134

Zu den drei anderen Sachverständigen, für die im Rahmen der von der Finanzhilfevereinbarung B erfassten Maßnahme Kosten geltend gemacht worden waren, wurden Kommentare gemacht, die in die gleiche Richtung gingen.

135

Diese Gesichtspunkte, die sich aus dem endgültigen Prüfungsbericht über die von der Finanzhilfevereinbarung B erfassten Maßnahme ergeben, wurden von der Klägerin, die sich auf das oben in Rn. 130 dargestellte allgemeine Vorbringen beschränkt, nicht bestritten.

136

Aus den vorstehenden Gesichtspunkten ergibt sich, dass die Zurückweisung bestimmter, im Rahmen der von der Finanzhilfevereinbarung B erfassten Maßnahme geltend gemachter Sachverständigenkosten nicht ausschließlich – wie von der Klägerin ungenau behauptet – auf den Umstand gestützt wurde, dass die betreffenden Rechnungen nach der Vorlage des Schlussberichts bezahlt worden waren, sondern auf eine Reihe nicht bestrittener Gesichtspunkte, die auf konkrete Art und Weise Zweifel an der Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten und insbesondere an der Entstehung der geltend gemachten Kosten innerhalb der Laufzeit der Maßnahme, wie von Art. II.14.1 vierter Gedankenstrich der Finanzhilfevereinbarungen verlangt, aufwarfen.

137

Wie nämlich die Kommission zu Recht feststellt, kann berechtigterweise ernsthaft an Ausgaben gezweifelt werden, die nach der Vorlage des Schlussberichts in Rechnung gestellt und in der Buchhaltung der Klägerin erfasst worden sind. Im Übrigen ist, wie die Kommission hervorhebt, kaum nachzuvollziehen, wie eine Rechnung, die noch nicht in der Buchhaltung der Klägerin erfasst wurde, in den der Kommission vorgelegten Schlussbericht, der nach Art. II.15.4 der Finanzhilfevereinbarungen eine vollständige Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu beinhalten hat, aufgenommen worden sein konnte.

138

Was die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme anbelangt, geht aus Art. 5.2.1 4 des endgültigen Prüfungsberichts über diese Maßnahme hervor, dass vom Sachverständigen Z Kosten in Höhe von insgesamt 14800 Euros in Rechnung gestellt worden waren. Die fragliche Rechnung war auf den 9. Juni 2010 datiert, die Kosten sind jedoch am 30. September 2010 im Buchführungssystem der Klägerin erfasst und am 19. Oktober 2010, d. h. lange nach der Vorlage des Schlussberichts an die Kommission (am 21. Juli 2010), und nachdem die Kommission der Klägerin am 24. August 2010 mitgeteilt hatte, dass sie sämtliche von ihr geltend gemachten Personalkosten zurückweisen werde, bezahlt worden. Ferner merkten die Prüfer an, dass sie nicht den zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen abgeschlossenen Vertrag erhalten hätten und dass die Arbeitszeiterfassungsbögen, wie aus dem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Kommission hervorgehe, nach dem Abschluss dieser Maßnahme auf Verlangen der Kommission ausgefüllt worden seien. Außerdem stellten die Prüfer fest, dass keine hinreichenden Beweise für die Inrechnungstellung von 37 Arbeitstagen durch den Sachverständigen vorlägen und dass die vorgelegten Beweise nur die Inrechnungstellung von elf Tagen gerechtfertigt hätten. Die Prüfer kamen zu dem Schluss, dass die Klägerin zusätzliche Erklärungen und Beweise zur Rechtfertigung der gesamten, von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Tage und der Verspätung bei der Erfassung der Rechnung in ihrem Buchführungssystem liefern müsse, und schlugen vor, die Kosten für 26 von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Arbeitstage, nämlich 10400 Euro (26 Tage x 400 Euro), vorläufig als nicht förderfähig zurückzuweisen.

139

Es ist festzustellen, dass die Klägerin weder während des Vorverfahrens noch vor Gericht Beweise vorgelegt hat, um die Feststellungen der Prüfer in Rn. 5.2.1 4 des endgültigen Prüfungsberichts über die von der Finanzhilfevereinbarung C erfasste Maßnahme in Frage zu stellen.

140

Es ist darauf hinzuweisen, dass – ebenso wie schon für die von der Finanzhilfevereinbarung B erfasste Maßnahme festgestellt wurde – die Zurückweisung bestimmter Kosten des in Rede stehenden Sachverständigen im Rahmen der von der Finanzhilfevereinbarung C erfassten Maßnahme nicht ausschließlich deshalb erfolgt ist, weil seine Rechnung nach der Vorlage des Schlussberichts an die Kommission bezahlt worden war, sondern dass diese Zurückweisung auf eine Reihe von Gesichtspunkten gestützt wurde, die auf konkrete Art und Weise Zweifel an der Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten aufwarfen.

141

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die vorliegende Rüge als ins Leere gehend zurückzuweisen.

4) Zur Inanspruchnahme von Nicht-EU-Lieferanten im Rahmen der von der Finanzhilfevereinbarung B erfassten Maßnahme

142

Die Klägerin wirft den Prüfern vor, bestimmte Kosten für die Herstellung eines Videos im Rahmen der von der Finanzhilfevereinbarung B erfassten Maßnahme mit der Begründung zurückgewiesen zu haben, dass die Kosten für diese Herstellung außerhalb der Union angefallen seien. Sie trägt vor, der geltende vertragliche Rahmen schließe nicht aus, dass die Zuschussempfänger außerhalb der Union niedergelassene Zulieferer in Anspruch nähmen. Jedenfalls sei im vorliegenden Fall der Großteil der Produktionskosten für das Video innerhalb der Union angefallen. Schließlich hält sie die Feststellung der Prüfer für unzutreffend, sie habe nicht nachgewiesen, dass die Wahl des Lieferanten für das Video im Hinblick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis die beste gewesen sei.

143

Aus Rn. 5.2.2 1 des endgültigen Prüfungsberichts über die von der Finanzhilfevereinbarung B erfasste Maßnahme geht hervor, dass die Prüfer Kosten in Höhe von 52497,16 Euro für die Herstellung eines Videos mit der Begründung, dass diese Kosten außerhalb der Union angefallen seien, als nicht förderfähig zurückgewiesen haben. Außerdem stellten die Prüfer fest, dass die Klägerin nicht habe beweisen können, dass ein Vergabeverfahren zur Wahl des Herstellers des Videos organisiert worden sei und dass die vorgenommene Wahl des Herstellers für das Video im Hinblick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis die beste gewesen sei. Daraus folgt, dass die Zurückweisung der Kosten für die Herstellung des Videos eine doppelte Grundlage hat, die nunmehr zu prüfen ist.

144

Was die erste, den Ort, an dem die Kosten für die Herstellung des Videos angefallen sind, betreffende Grundlage anbelangt, ist unstreitig, dass der Lieferant des Videos in den Vereinigten Staaten niedergelassen war. Es trifft zu, dass die Finanzhilfevereinbarung B es dem Zuschussempfänger nicht verbietet, außerhalb der Union niedergelassene Zulieferer in Anspruch zu nehmen. Der Leitfaden für Antragsteller sieht indessen in Rn. III.2 („Regeln zur Zuschussfähigkeit der Ausgaben“) vor, dass die Kosten dem Zuschussempfänger (oder dessen Partnern) in einem der Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme Dänemarks angefallen sein müssen, um als förderfähig angesehen werden zu können.

145

Was die Rechtsverbindlichkeit des Leitfadens für Antragsteller anbelangt, ist in der Einleitung jeder der Finanzhilfevereinbarungen vorgesehen, dass die Bestimmungen in diesen Vereinbarungen insbesondere dem Inhalt dieses Leitfadens vorgehen, dieser jedoch „ergänzend“ herangezogen werden soll. Da diese Vereinbarungen im vorliegenden Fall nicht klarstellen, an welchem Ort die Kosten angefallen sein müssen, dies jedoch in dem Leitfaden, der dadurch diese Vereinbarungen vervollständigt, geregelt wird, ist zu schließen, dass der Leitfaden im vorliegenden Fall diese spezielle, die Kosten betreffende Frage regelt.

146

Zwar trägt die Klägerin vor Gericht vor, dass, auch wenn der Lieferant in den Vereinigten Staaten eingetragen sei, die Kosten für das Video in Wirklichkeit in der Union angefallen seien. Das Drehbuch sei in der Union geschrieben, das Video dort produziert und die Synchronisation dort vorgenommen worden. Es wird jedoch keinerlei Beweis für diese Behauptungen vorgelegt.

147

Daher ist davon auszugehen, dass die erste Grundlage für die Schlussfolgerungen der Prüfer nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt wird.

148

Was die zweite Grundlage anbelangt, die sich darauf bezieht, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ein Vergabeverfahren organisiert worden sei und dass die Wahl des Lieferanten für das Video im Hinblick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis die beste gewesen sei, ist festzustellen, dass Art. II.9.1 der Finanzhilfevereinbarungen Folgendes vorsieht:

„Erfordert die Durchführung der Maßnahme die Vergabe eines Auftrags durch den Empfänger, und sind die Kosten dafür im Kostenvoranschlag der Maßnahme unter den förderfähigen direkten Kosten aufgeführt, so vergleicht der Empfänger die potenziellen Auftragnehmer und erteilt … dem Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag; dabei beachtet er die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung und trägt dafür Sorge, dass kein Interessenskonflikt besteht.“

149

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. II.14.1 der Finanzhilfevereinbarungen vorsieht, dass die Kosten, um als förderfähig zu gelten, „angemessen und gerechtfertigt [sein] und … dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere den Grundsätzen des [Preis-Leistungs-Verhältnisses] und des angemessenen Kosten-Wirksamkeits-Verhältnisses [entsprechen müssen]“.

150

Aus den Akten geht hervor, dass die Kosten für die Herstellung eines Videos im Kostenvoranschlag der von der Finanzhilfevereinbarung B erfassten Maßnahme unter der Rubrik mit der Überschrift „Veröffentlichungen und Verbreitungen“ als direkte Kosten enthalten waren. Daraus folgt, dass die Prüfer nicht nur auf der Grundlage von Art. II.19.1 der Finanzhilfevereinbarungen, sondern auch auf der Grundlage von Art. II.14.1 dieser Vereinbarungen berechtigt waren, von der Klägerin den Nachweis für die Organisation eines Vergabeverfahrens sowie dafür zu verlangen, dass die Wahl des Lieferanten für das Video im Hinblick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis und das Kosten-Wirksamkeits-Verhältnis die beste gewesen war. Es oblag der Klägerin, diesen Nachweis zu erbringen.

151

Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass sie diesen Nachweis erbracht hat.

152

Die der Kommission übermittelten, in Anhang 31 zur Klageschrift enthaltenen Angebote sind nämlich auf den 18. November 2010, ein Datum nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der von der Finanzhilfevereinbarung B erfassten Maßnahme, dem 9. Juni 2010, datiert. Dies verstößt jedoch gegen den Wortlaut von Art. II.9.1 der Finanzhilfevereinbarungen, dem aufgrund der Bezugnahme auf „potenzielle“ Auftragnehmer zu entnehmen ist, dass die Angebote während der Maßnahme und nicht danach unterbreitet werden müssen.

153

Die aus dem Jahr 2008 datierenden, in Anhang 30 zur Klageschrift enthaltenen Angebote betreffen, wie die Klägerin selbst angegeben hat, eine andere Dienstleistungsart, nämlich Dreharbeiten für ein klassisches Video ohne Spezialeffekte, das anschließend von der Klägerin aufgegeben wurde, da sie schließlich entschied, dass den Zielen der von der Finanzhilfevereinbarung B erfassten Maßnahme besser gedient sei, wenn das hergestellte Video Spezialeffekte enthalte.

154

Daher ist festzustellen, dass auch die zweite Grundlage für die Schlussfolgerungen der Prüfer nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt wird.

155

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

5) Zur Qualität der Leistungen der Klägerin

156

Die Klägerin wirft den Prüfern und der Kommission vor, nicht die Qualität ihrer Leistungen und die Tatsache berücksichtigt zu haben, dass die Ziele, für die die Finanzhilfen gewährt worden seien, erreicht worden seien.

157

Diese Rüge ist im Hinblick auf den wesentlichen Grundsatz der Unionsförderung, wonach die Union nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen kann, zurückzuweisen. Wie bereits festgestellt wurde, folgt aus diesem Grundsatz, dass es zur Rechtfertigung der Gewährung eines spezifischen Zuschusses nicht ausreicht, wenn der Empfänger der Beihilfe dartut, dass ein Projekt durchgeführt worden ist. Dieser hat darüber hinaus nachzuweisen, dass ihm die Kosten entstanden sind, die er nach den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen deklariert hat, wobei nur ordnungsgemäß belegte Kosten förderfähig sind. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt sogar eine seiner Hauptpflichten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Zuschusses dar (siehe oben, Rn. 93).

158

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

d)   Zum ersten Klagegrund: Die von den Prüfern angewandten Prüfungsnormen seien niemals zwischen den Parteien vereinbart worden

159

Die Klägerin macht geltend, dass die von den Prüfern angewandten Prüfungsnormen nicht in den Finanzhilfevereinbarungen vorgesehen und demzufolge nicht zwischen den Parteien vereinbart worden seien. Außerdem würden die Bestimmungen dieser Vereinbarungen weder in den vorläufigen noch in den endgültigen Auditberichten erwähnt, und die Prüfer seien nach Maßgabe der einseitig von der Kommission festgelegten Ziele und nicht auf der Grundlage des in diesen Vereinbarungen enthaltenen Auftrags tätig geworden. Da die Schlussfolgerungen der Prüfer und anschließend der angefochtene Beschluss auf Regeln gestützt worden seien, die nicht zwischen den Parteien vereinbart worden seien, sei dieser Beschluss für nichtig zu erklären.

160

Die Kommission macht geltend, dass der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen sei.

161

Vorab ist festzustellen, dass diese Prüfung nach den Angaben in den Einleitungen der endgültigen Prüfungsberichte in Übereinstimmung mit den internationalen Prüfungsnormen und in Übereinstimmung mit den „Grundprinzipien und ‑begriffen des von der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer erstellten internationalen Rahmenkonzepts für Beratungsaufträge“ durchgeführt wurde. In ihrer Rn. 1.1 stellten die endgültigen Prüfungsberichte ferner klar, dass es Ziel der Prüfung war, u. a. zu prüfen, ob der von der Kommission gezahlte finanzielle Beitrag ausschließlich für die Zwecke der in Rede stehenden Maßnahme verwendet wurde, ob die geltend gemachten Kosten während des von der Finanzhilfevereinbarung erfassten Zeitraums entstanden sind, ob diese Kosten durch geeignete Unterlagen, Zahlungsnachweise und ein Kontrollsystem belegt waren, und ob die Verwaltung der Maßnahme durch den Koordinator die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Sparsamkeit und der Wirksamkeit beachtete. Diese Definition des Prüfungsziels spiegelte nur die in Art. II.14.1 der Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit der vom Zuschussempfänger geltend gemachten Kosten wider. Außerdem sind die Prüfer im vorliegenden Fall gemäß Art. II.20 dieser Vereinbarungen tätig geworden. Folglich ist die Rüge der Klägerin, die Ziele der Prüfung seien einseitig von der Kommission festgelegt worden, zurückzuweisen.

162

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Prüfung der endgültigen Prüfungsberichte ergibt, dass die von der Klägerin geltend gemachten streitigen Kosten zurückgewiesen wurden, weil sie nicht die insbesondere in Art. II.14.1 der Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllten. Dies geht im Übrigen auch aus den vorstehenden Ausführungen zu den anderen von der Klägerin vorgetragenen Rügen hervor. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, betreffen die Prüfungsnormen, die nach dem Vorbringen der Klägerin nicht zwischen den Parteien vereinbart worden waren, nur die professionellen und ethischen Standards, die die Prüfer bei der Ausübung ihrer Funktionen einhalten müssen, und stehen in keinem Zusammenhang mit den Bedingungen für die Förderfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Kosten. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, worin die Verbindung zwischen diesen Prüfungsnormen und den Schlussfolgerungen der Prüfer zur Förderfähigkeit ihrer Kosten bestehe; sie weist mit anderen Worten nicht nach, wie eine Prüfungsnorm Ausgaben förderfähig oder nicht förderfähig machen könnte.

163

Folglich ist die Rüge der Klägerin, wonach die Prüfer Prüfungsnormen angewandt hätten, die nicht einvernehmlich von den Parteien festgelegt worden seien, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

164

Schließlich macht die Klägerin in der Erwiderung geltend, dass sie die Rechnungslegungsnormen des italienischen Rechts einhalte und dass der angefochtene Beschluss, der angeblich auf andere, nicht von den Parteien vereinbarte Prüfungsnormen gestützt sei, folglich einen Verstoß gegen Art. 126 Abs. 2 Buchst. d der Haushaltsordnung darstelle.

165

Art. 126 Abs. 2 Buchst. d der Haushaltsordnung bestimmt, dass förderfähige Kosten in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und seinen Kostenrechnungsverfahren erfasst sein müssen.

166

Im Einklang mit den vorstehenden Überlegungen ist jedoch festzustellen, dass die etwaige Vereinbarkeit der von der Klägerin geltend gemachten Kosten mit den Rechnungslegungsnormen des italienischen Rechts keinesfalls bedeutet, dass diese Kosten mit den insbesondere in Art. II.14 der Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit vereinbar sind. Demzufolge ist die Berufung der Klägerin auf Art. 126 Abs. 2 Buchst. d der Haushaltsordnung nicht relevant.

167

Auf der Grundlage der vorstehenden Beurteilungen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

e)   Zum zweiten Klagegrund: Unangemessene Verzögerung der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte an die Klägerin und schlechte Verwaltung der betreffenden Maßnahmen durch die Kommission

168

Die Klägerin trägt im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zwei Rügen vor.

169

Im Rahmen der ersten Rüge macht sie einen unangemessenen Zeitraum von 18 Monaten zwischen dem 25. Januar 2012, dem Datum, an dem ihr die überarbeiteten Prüfungsberichte übermittelt worden seien, und dem 10. Juni 2013, dem Datum, an dem ihr die endgültigen Prüfungsberichte übermittelt worden seien, geltend. Der Ablauf dieses Zeitraums habe bei ihr den Eindruck erweckt, die Kommission habe ihre Argumente gegen die Schlussfolgerungen der Prüfer stillschweigend akzeptiert und ihr dadurch einen Schaden zugefügt, dass er sie daran gehindert habe, die Schlussfolgerungen rechtzeitig und effizient anzufechten.

170

Im Rahmen der zweiten Rüge wirft die Klägerin der Kommission allgemein eine schlechte Verwaltung der betreffenden Maßnahmen vor.

171

Die Kommission tritt den Rügen der Klägerin entgegen.

172

Was die erste Rüge anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass es weder eine Rechtsvorschrift noch eine vertragliche Bestimmung gibt, durch die die Dauer der in Art. II.20 der Finanzhilfevereinbarungen vorgesehenen Prüfung klargestellt wird. Die letztgenannte Bestimmung sieht in ihrem Abs. 3 nur vor, dass eine Prüfung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden kann. Für die Bestimmung der Verpflichtungen, die sich für die Parteien aus der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen ergeben, ist jedoch die Verpflichtung der Parteien eines Vertrags zu dessen Erfüllung nach Treu und Glauben zu berücksichtigen. Nach diesem Grundsatz war die Kommission im vorliegenden Fall verpflichtet, der Klägerin die Schlussfolgerungen der Prüfer innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu übermitteln, um dieser zu gestatten, diese sachdienlich anzufechten und sie allgemein nicht in einem Zustand der Ungewissheit zu lassen, der ihr schädlich wäre.

173

Wie aus den Akten hervorgeht, sind die überarbeiteten Entwürfe der Prüfungsberichte für die betreffenden Maßnahmen der Klägerin am 24. Januar 2012 übergeben worden. Am 15. Februar 2012 hat die Klägerin Bemerkungen zu diesen überarbeiteten Entwürfen übermittelt. Die endgültigen Prüfungsberichte wurden der Kommission am 26. April 2012 von den Prüfern übergeben, und die Kommission hat der Klägerin diese Berichte am 10. Juni 2013 übermittelt.

174

Daher ist davon auszugehen, dass das Prüfungsverfahren bis zum 26. April 2012, dem Zeitpunkt, zu dem der Kommission die endgültigen Prüfungsberichte von den Prüfern übergeben wurden, in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben abgelaufen ist. Außerdem ist festzustellen, dass zwischen dem 26. April 2012 und dem 10. Juni 2013, dem Zeitpunkt, zu dem die endgültigen Prüfungsberichte der Klägerin übermittelt worden sind, mehr als dreizehn Monate verstrichen sind. Mithin ist zu prüfen, ob eine solche Zeitspanne im Hinblick auf den Grundsatz der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben im vorliegenden Fall eine angemessene Zeitspanne darstellte.

175

In Anbetracht des Akteninhalts ist eine Zeitspanne von mehr als 13 Monaten weder gerechtfertigt noch angemessen. Nach der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte an die Kommission am 26. April 2012 gab es nämlich keinerlei Kontakt zwischen dieser und der Klägerin. Außerdem hat die Kommission, wie aus den Schreiben vom 10. Juni 2013 hervorgeht, diese endgültigen Prüfungsberichte in vollem Umfang angenommen und keinerlei Änderung vorgenommen. Zudem waren weder der Zweck der Prüfungen noch der Inhalt der endgültigen Prüfungsberichte in irgendeiner Weise komplex.

176

Der einzige Gesichtspunkt, den die Kommission zur Rechtfertigung einer Zeitspanne von mehr als 13 Monaten angeführt hat, war die Einleitung einer Untersuchung durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) am 10. September 2012. Der Kommission zufolge waren aufgrund dieser Einleitung mehrere Monate erforderlich, um die Schlussfolgerungen der Prüfer zu überprüfen und zu genehmigen.

177

Es ist festzustellen, dass die Kommission nicht hinreichend erläutert, wie es aufgrund der Einleitung der OLAF‑Untersuchung zu einer Zeitspanne von mehr als 13 Monaten kam. Zudem ist diese Einleitung fünf Monate nach der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte an die Kommission erfolgt, was zeigt, dass zwischen der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte an die Kommission und der Einleitung einer Untersuchung durch OLAF jedenfalls fünf Monate verstrichen sind. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass die Kommission während dieses Zeitraums in irgendeiner Weise aktiv war.

178

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sich, dass die Zeitspanne von mehr als 13 Monaten zwischen der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte an die Kommission und der Übermittlung dieser Berichte an die Klägerin im vorliegenden Fall eine unangemessene Verzögerung und folglich einen Verstoß der Kommission gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen in ihrer Auslegung im Licht des Grundsatzes der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben darstellt.

179

Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass die unangemessene Verzögerung bei der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte an die Klägerin, wie von dieser vorgetragen, ihre Fähigkeit beeinträchtigt hätte, die Schlussfolgerungen der Prüfer wirksam anzufechten.

180

Zunächst ist, wie die Kommission zu Recht angemerkt hat, festzustellen, dass die Klägerin zweimal, nämlich am 22. Dezember 2011 und am 15. Februar 2012, Gelegenheit hatte, den Prüfern Anmerkungen und Nachweise zu übermitteln, als sich die Prüfungsberichte noch im Entwurfsstadium befanden. Ferner ist anzumerken, dass die Kommission die Schlussfolgerungen der Prüfer in vollem Umfang gebilligt hat. Unter diesen Umständen ist nicht bewiesen, dass die unangemessene Verzögerung bei der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte an die Klägerin deren Fähigkeit, die Schlussfolgerungen der Prüfer wirksam anzufechten, beeinträchtigt hat. Auch ist festzustellen, dass die Kommission der Klägerin nach der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte weitere Möglichkeiten eingeräumt hat, zusätzliche Bemerkungen und Nachweise zu übermitteln, und dass die Klägerin in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 9. Juli 2013 und vom 7. Oktober 2013 Stellungnahmen übermittelt hat.

181

Was das vor dem Gericht vorgebrachte Argument der Klägerin anbelangt, angesichts der langen Dauer der Prüfung sei die Mehrheit des Personals, das mit der Verwaltung der in Rede stehendenden Maßnahmen betraut gewesen sei, aus dem Unternehmen ausgeschieden, womit ihr die für eine wirksame Anfechtung der Schlussfolgerungen der Prüfer erforderlichen Informationen genommen worden seien, ist Folgendes anzumerken.

182

Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, ergibt sich zum einen aus den Akten, dass die beiden Schlüsselpersonen für die Verwaltung der betreffenden Maßnahmen, nämlich die Sachverständigen X und Y, zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage nach wie vor im Management der Klägerin tätig waren und ihr folglich alle für die Anfechtung der Schlussfolgerungen der Prüfer erforderlichen Informationen verschaffen konnten.

183

Zum anderen ist festzustellen, dass die Klägerin nach Art. II.20 Abs. 2 und 3 der Finanzhilfevereinbarungen verpflichtet war, sämtliche Originalunterlagen, insbesondere betreffend Buchführung und Steuern, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Zahlung des Restbetrags, d. h. bis zum Jahr 2015, aufzubewahren. Daraus folgt, das die Verzögerung bei der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte nicht die Fähigkeit der Klägerin, sich zur Untermauerung ihrer Standpunkte auf die vorgenannten Unterlagen zu stützen, beeinträchtigen konnte, da sie vertraglich verpflichtet war, diese Unterlagen bis zum Jahr 2015 aufzubewahren, und dass die im vorliegenden Fall relevanten Ereignisse, nämlich das kontradiktorische Prüfungsverfahren, im Jahre 2013 stattfanden.

184

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die erste Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

185

Im Rahmen der zweiten Rüge wirft die Klägerin der Kommission allgemein eine schlechte Verwaltung der betreffenden Maßnahmen vor. Als Anhaltspunkte für diese mangelhafte Verwaltung beruft sie sich auf die fehlende Kommunikation der Kommission ihr gegenüber während der Durchführung dieser Maßnahmen, die nachfolgende Überarbeitung des Leitfadens für Antragsteller, der jetzt weit mehr Informationen zu den förderfähigen Kosten enthalte, und auf den Umstand, dass die Finanzhilfevereinbarungen zahlreiche stilistische Fehler enthielten.

186

Diese Rüge ist als unbegründet zurückzuweisen. Was die fehlende Kommunikation der Kommission während des Ablaufs der betreffenden Maßnahmen anbelangt, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin während der Durchführung dieser Maßnahmen zusätzliche Informationen oder Klarstellungen von der Kommission benötigt oder um ein Treffen ersucht hätte, das ihr die Kommission verweigert hätte. Auch macht die Kommission zu Recht geltend, dass ihre zuständigen Dienststellen im November 2009 einen Überwachungsbesuch in den Räumlichkeiten der Klägerin vorgenommen haben.

187

Die beiden anderen von der Klägerin vorgetragenen Anhaltspunkte (siehe oben, Rn. 185) sind nicht geeignet, eine schlechte Verwaltung seitens der Kommission nachzuweisen.

188

Der vorliegende Klagegrund ist auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Da es der Klägerin nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass ihr auf der Grundlage der Finanzhilfevereinbarungen eine Forderung gegen die Kommission zustand, ist ihr zweiter Klageantrag zurückzuweisen.

3.   Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

189

Wie bereits festgestellt, ist davon auszugehen, dass die erste Rüge des zweiten Klagegrundes und der fünfte Klagegrund zur Stützung des ersten Klageantrags geltend gemacht werden. Zu beginnen ist mit der Prüfung des fünften Klagegrundes.

a)   Zum fünften Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses

190

In der Erwiderung bezweifelt die Klägerin die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses. Sie macht geltend, die Kommission könne in Vertragsangelegenheiten keine einseitigen Handlungen wie den im vorliegenden Fall angefochtenen Beschluss erlassen und müsse, um ihren Vertragspartner zur Erfüllung seiner Vertragspflichten finanzieller Art zu zwingen, gegebenenfalls vor dem für den Vertrag zuständigen Richter eine Zahlungsklage auf der Grundlage von Art. 272 AEUV erheben. Die Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission für den Erlass einer einseitigen Handlung, die einen vollstreckbaren Titel für die Beitreibung einer vertraglichen Forderung darstelle, verstieße gegen Art. 47 der Grundrechtecharta, da ihr „Vertragspartner“ über keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese einseitige Handlung verfügen würde. Zum einen würde die Wirksamkeit der Nichtigkeitsklage gegen diese Handlung durch die Rechtsprechung des Gerichts beeinträchtigt, wonach die auf die Verletzung von Vertragsbestimmungen und auf den Verstoß gegen das anwendbare nationale Recht gestützten Rechtsmittelgründe im Rahmen einer Nichtigkeitsklage unzulässig seien. Zum anderen könnte die Kommission ihrem „Vertragspartner“ im Rahmen einer von diesem vor dem für den Vertrag zuständigen Richter erhobenen Klage aus vertraglicher Haftung die zwischenzeitlich von dem Richter, der über die Rechtmäßigkeit zu befinden habe, validierte einseitige, einen vollstreckbaren Titel darstellende Handlung entgegenhalten.

191

Die Kommission macht geltend, der vorliegende Klagegrund entbehre einer Grundlage.

192

Bei den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Beschlusses handelt es sich um Art. 299 AEUV und Art. 79 Abs. 2 der Haushaltsordnung.

193

Art. 299 Abs. 1 AEUV bestimmt:

„Die Rechtsakte des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.“

194

In Art. 79 Abs. 2 der Haushaltsordnung heißt es:

„Das Organ kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist.“

195

Hierzu ist zu bemerken, dass sich Art. 79 Abs. 2 der Haushaltsordnung in einem Kapitel mit dem Titel „Einnahmenvorgänge“ befindet, auf das ein Kapitel mit dem Titel „Ausgabenvorgänge“ folgt, wobei diese beiden Kapital nicht für einen bestimmten Bereich des Unionshandelns, sondern für alle von ihrem Haushaltsplan erfassten Vorgänge gelten sollen. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass diese Kapitel in Titel IV („Haushaltsvollzug“) eingegliedert sind, der sich wiederum in Teil 1 („Gemeinsame Bestimmungen“) der Verordnung befindet.

196

Die Bestimmungen des Titels IV der Haushaltsordnung sind mithin ebenfalls auf Vertragsangelegenheiten anwendbar, was sich u. a. auch aus dem Wortlaut des Art. 90 dieser Verordnung ergibt, wonach „[sich d]ie Zahlung … auf den Nachweis [stützt], dass die betreffende Maßnahme mit dem Basisrechtsakt oder dem betreffenden Vertrag in Einklang steht“.

197

Wie das Gericht wiederholt festgestellt hat, unterscheiden weder Art. 299 AEUV noch Art. 79 Abs. 2 der Haushaltsordnung danach, ob eine Forderung, deren Feststellung durch einen Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt, formalisiert wird, vertraglichen oder außervertraglichen Ursprungs ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2012, Insula/Kommission, T‑246/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:287, Rn. 94 und 95, und vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T‑387/09, EU:T:2012:501, Rn. 39).

198

Daraus folgt, dass sowohl Art. 299 AEUV als auch Art. 79 Abs. 2 der Haushaltsordnung der Kommission die Zuständigkeit für den Erlass des angefochtenen Beschlusses verleihen, obwohl die von diesem Beschluss betroffene Forderung in Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen steht und somit „vertraglicher“ Natur ist.

199

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin steht die oben in Rn. 197 angeführte Rechtsprechung nicht im Widerspruch zum Urteil vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission (T‑428/07 und T‑455/07, EU:T:2010:240, Rn. 68).

200

Zwar ergibt sich nämlich aus Rn. 68 des Urteils vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission (T‑428/07 und T‑455/07, EU:T:2010:240), dass die Kommission in einem vertraglichen Kontext grundsätzlich nicht über das Recht verfügt, einseitige Handlungen zu erlassen, und es ihr demzufolge nicht zusteht, eine Handlung mit Entscheidungscharakter an den betreffenden Vertragspartner zu richten, damit dieser seine vertraglichen Verpflichtungen finanzieller Art erfüllt, sondern sie gegebenenfalls beim zuständigen Richter eine Zahlungsklage erheben muss.

201

Wie das Gericht jedoch bereits im Urteil vom 13. Juni 2012, Insula/Kommission (T‑246/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:287, Rn. 99) klargestellt hat, ergibt sich aus dem Urteil vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission (T‑428/07 und T‑455/07, EU:T:2010:240, Rn. 68), dass das Gericht mit dieser Entscheidung nur festgestellt hat, dass die Kommission allein auf der Grundlage des Vertrags keine einseitige Handlung zur Beitreibung einer vertraglichen Forderung erlassen kann. Dagegen hat das Gericht nicht ausgeschlossen, dass eine solche Handlung beispielsweise eine Bestimmung der Haushaltsordnung als Rechtsgrundlage haben kann, wie im vorliegenden Fall, in dem der angefochtene Beschluss u. a. auf Art. 79 Abs. 2 der Haushaltsordnung gestützt ist.

202

Selbst unterstellt, dass das Urteil vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission (T‑428/07 und T‑455/07, EU:T:2010:240), dahin ausgelegt werden könnte, dass darin eine fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass eines Beschlusses, der einen vollstreckbaren Titel zur förmlichen Feststellung einer Forderung vertraglichen Ursprungs darstellt, festgestellt wird, wäre jedenfalls von diesem Ergebnis aus den oben in den Rn. 195 bis 198 dargestellten Gründen abzuweichen.

203

Entgegen dem Vortrag der Klägerin in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts läuft die oben in Rn. 197 angeführte Rechtsprechung auch nicht dem Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (C‑506/13 P, EU:C:2015:562), zuwider.

204

Im Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (C‑506/13 P, EU:C:2015:562), hat der Gerichtshof nämlich die Frage geprüft, ob eine Belastungsanzeige eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies nicht der Fall war, da die Belastungsanzeige keine Rechtswirkungen erzeugte, die ihren Ursprung in der Ausübung hoheitlicher Befugnisse hatten, sondern untrennbar mit den zwischen den Parteien in dieser Rechtssache bestehenden Vertragsbeziehungen verbunden war (vgl. Rn. 20 und 24 des Urteils).

205

In diesem Kontext der Prüfung der Rechtsnatur einer Belastungsanzeige – vertraglich oder administrativ – hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsrichter, wenn er sich für Klagen für zuständig erklärte, mit denen die Nichtigerklärung von Rechtshandlungen beantragt wird, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, nicht nur Gefahr liefe, Art. 272 AEUV überflüssig zu machen, sondern außerdem, falls der Vertrag keine Schiedsklausel enthält, seine Zuständigkeit über die Grenzen hinaus auszudehnen, die in Art. 274 AEUV gezogen worden sind (Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 19).

206

Im selben Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass ein Organ, speziell die Kommission, dann, wenn es sich dafür entscheidet, Zuschüsse auf vertraglichem Weg im Rahmen von Art. 272 AEUV zu vergeben, verpflichtet ist, innerhalb dieses Rahmens zu bleiben und somit u. a. darauf zu achten hat, im Rahmen der Beziehungen mit den betreffenden Vertragspartnern die Verwendung mehrdeutiger Formulierungen zu vermeiden, die von diesen Vertragspartnern als Hinweis auf einseitige Entscheidungsbefugnisse, die über die vertraglichen Festlegungen hinausgehen, verstanden werden könnten (Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 21).

207

Da das Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (C‑506/13 P, EU:C:2015:562), die Prüfung einer Belastungsanzeige und die Frage, welcher Rechtsbehelf für die Anfechtung einer solchen Handlung zur Verfügung steht, betrifft, nicht aber die Prüfung eines Beschlusses, der einen vollstreckbaren Titel darstellt, wie dies vorliegend für den angefochtenen Beschluss der Fall ist, oder die Frage der Zuständigkeit des Urhebers eines solchen Beschlusses, ist dieses Urteil im vorliegenden Fall nicht einschlägig und stützt daher nicht die Auffassung der Klägerin im Hinblick auf die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses. Anders als die Belastungsanzeige, die im Kontext einer vertraglichen Beziehung eine Handlung darstellt, die nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, stellt der angefochtene Beschluss zweifellos eine solche Handlung dar, da er verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die der Kommission als Verwaltungsbehörde übertragen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 20, und Beschluss vom 29. September 2016, Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission, C‑102/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:737, Rn. 55 und 58). Es ist nämlich klarzustellen, dass, obwohl die Finanzhilfevereinbarungen in ihrem Art. II.19.5 ausdrücklich auf die Befugnis der Kommission Bezug nehmen, zur Feststellung einer Forderung eine Entscheidung zu erlassen, die einen vollstreckbaren Titel darstellt, wie dies vorliegend bei dem angefochtenen Beschluss der Fall ist, für ihre Rechtsnatur weiterhin nicht diese Vereinbarungen oder das nationale Recht, dem sie unterliegen, sondern Art. 299 AEUV und Art. 79 Abs. 2 der Haushaltsordnung maßgeblich bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2012, Insula/Kommission, T‑246/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:287, Rn. 94 bis 96, und vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T‑387/09, EU:T:2012:501, Rn. 39).

208

Da der angefochtene Beschluss eine Handlung darstellt, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, ist das vom Gerichtshof in Rn. 19 des Urteils vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (C‑506/13 P, EU:C:2015:562), angeführte Risiko der rechtswidrigen Erweiterung der Zuständigkeit des Richters, der über die Rechtmäßigkeit zu befinden hat (siehe oben, Rn. 205) im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der für den Vertrag zuständige Richter, d. h. im vorliegenden Fall der nach Art. 272 AEUV angerufene Unionsrichter, jedenfalls nicht für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Handlung zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2008, Helkon Media/Kommission, T‑122/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:418, Rn. 44). Im selben Sinne ist die vom Gerichtshof in Rn. 21 des vorgenannten Urteils angeführte Situation (siehe oben, Rn. 206) im vorliegenden Fall nicht gegeben, da, wie bereits festgestellt, der Erlass einer Entscheidung, die einen vollstreckbaren Titel darstellt, wie hier der angefochtene Beschluss, außerhalb der vertraglichen Beziehung angesiedelt ist.

209

Die Klägerin macht jedoch geltend, die Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission für den Erlass einer einseitigen Handlung zur Beitreibung einer vertraglichen Forderung verstieße gegen Art. 47 der Grundrechtecharta, da der betreffende Vertragspartner über keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese einseitige Handlung verfügen würde (siehe oben, Rn. 190).

210

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der nunmehr in Art. 47 der Grundrechtecharta zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz umfasst mehrere Elemente, zu denen das Recht auf Zugang zu den Gerichten gehört (Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 48).

211

Was das Recht auf Zugang zu einem Gericht anbelangt, ist klarzustellen, dass ein „Gericht“ nur dann nach Maßgabe von Art. 47 der Grundrechtecharta über Streitigkeiten in Bezug auf Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht entscheiden kann, wenn es über die Befugnis verfügt, alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 49).

212

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht nach der teilweisen Umdeutung im Rahmen derselben Klage sowohl die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses als auch die Begründetheit der vertraglichen Forderung der Kommission gegen die Klägerin prüft, die dem Erlass dieses Beschlusses zugrunde liegt. Da alle für den in Rede stehenden Rechtsstreit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen vom Gericht geprüft werden, ist festzustellen, dass die vorliegende Klage einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Grundrechtecharta darstellt.

213

Generell ist anzumerken, dass der Vertragspartner dann, wenn die Kommission einen Beschluss erlässt, der einen vollstreckbaren Titel für die Beitreibung einer vertraglichen Forderung beim betreffenden Vertragspartner darstellt, die Möglichkeit hat, sofern der Vertrag eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV enthält, vor dem Gericht eine sowohl auf Art. 263 AEUV als auch auf Art. 272 AEUV gestützte Klage zu erheben. Im Rahmen dieser Klage kann dieser Vertragspartner nicht nur die Rechtmäßigkeit des vorgenannten Beschlusses anfechten, indem er auf den Vertrag oder auf jede bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm gestützte Klagegründe geltend macht, sondern auch Klagegründe und Argumente vorbringen, die auf den Vertrag oder das auf ihn anzuwendende Recht gestützt sind, und beim Gericht beantragen, dass es insoweit in Wahrnehmung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung gemäß Art. 272 AEUV über die Begründetheit des zwischen ihm und der Kommission bestehenden vertraglichen Rechtsstreits befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T‑216/12, EU:T:2015:746, Rn. 57, und vom 9. November 2016, Trivisio Prototyping/Kommission, T‑184/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:652, Rn. 62).

214

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

b)   Zur ersten Rüge des zweiten Klagegrundes: Unangemessene Verzögerung der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte an die Klägerin

215

Wie das Gericht festgestellt hat, ist im Hinblick auf die erste Rüge des zweiten Klagegrundes, die auf die unangemessene Verzögerung bei der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte an die Klägerin gestützt wird, davon auszugehen, dass sie nicht nur zur Stützung des zweiten Klageantrags sondern auch zur Stützung des ersten Klageantrags erhoben wurde, da die Verzögerung bei der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte die Fähigkeit der Klägerin beeinträchtigt habe, sich im Rahmen des Beitreibungsverfahrens der Verwaltung, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, wirksam zu verteidigen (siehe oben, Rn. 75).

216

Diese Rüge ist offensichtlich zurückzuweisen.

217

Da die endgültigen Prüfungsberichte der Klägerin mit den Schreiben vom 10. Juni 2013 übermittelt wurden (siehe oben, Rn. 27), standen der Klägerin diese Unterlagen nämlich vor dem Empfang des Schreibens vom 16. Oktober 2013 zur Verfügung, mit dem die Kommission ihr die Belastungsanzeigen übermittelt und sie damit von der Einleitung des Beitreibungsverfahrens der Verwaltung in Kenntnis gesetzt hat (siehe oben, Rn. 36). Somit hatte die unangemessene Verzögerung bei der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf ihre Fähigkeit, sich im Rahmen des Beitreibungsverfahrens der Verwaltung wirksam zu verteidigen.

218

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Klageantrag und dementsprechend die Klage insgesamt abzuweisen.

IV. Kosten

219

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

220

Außerdem kann das Gericht gemäß Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint.

221

Die Kommission hat im vorliegenden Fall obsiegt, und dieses Ergebnis müsste das Gericht grundsätzlich dazu veranlassen, der Klägerin gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

222

Aufgrund der von der Kommission begangenen Vertragsverletzung (siehe oben, Rn. 178) und gemäß Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist jedoch zu entscheiden, dass der Kommission die Hälfte der Kosten der Klägerin aufzuerlegen sind und dass Letztere die Kosten der Kommission sowie die Hälfte ihrer eigenen Kosten trägt. Diese Aufteilung der Kosten gilt auch für die den Parteien im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die ADR Center SpA trägt die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten, die diesem Organ durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind, sowie die Hälfte ihrer eigenen Kosten, auch soweit sie ihr durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

 

3.

Die Kommission trägt die Hälfte der Kosten von ADR Center einschließlich der Hälfte der Kosten, die dieser durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

 

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Gervasoni

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Juli 2017.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

A. Zu den streitgegenständlichen Finanzhilfevereinbarungen

 

1. Finanzhilfevereinbarung A

 

2. Finanzhilfevereinbarung B

 

3. Finanzhilfevereinbarung C

 

4. Struktur und relevante gemeinsame Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarungen

 

a) Struktur

 

b) Übermittlung von Berichten und sonstigen Unterlagen

 

c) Zahlungen der Kommission

 

d) Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit

 

e) Förderfähige Kosten

 

f) Vollstreckbare Entscheidungen

 

g) Kontrollen und Prüfungen

 

B. Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen

 

1. Finanzhilfevereinbarung A

 

2. Finanzhilfevereinbarung B

 

3. Finanzhilfevereinbarung C

 

C. Zum Prüfungsverfahren

 

II. Verfahren und Anträge der Parteien

 

III. Rechtliche Würdigung

 

A. Zur Zulässigkeit

 

1. Zur Zulässigkeit des zweiten Klageantrags der Klägerin

 

2. Zur Zulässigkeit des dritten Klageantrags der Klägerin

 

B. Zur Begründetheit

 

1. Vorbemerkungen

 

2. Zum zweiten Klageantrag

 

a) Vorbemerkungen

 

1) Zur Zuständigkeit des Gerichts

 

2) Zum auf den Rechtsstreit anzuwendenden Recht

 

b) Zum dritten Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen ihre Beweispflicht

 

c) Zum vierten Klagegrund: Fehler in den endgültigen Prüfungsberichten

 

1) Zur Sachkenntnis der Prüfer

 

2) Arbeitszeiterfassungsbögen

 

3) Zur verspäteten Rechnungsstellung und Zahlung im Rahmen der von den Finanzhilfevereinbarungen B und C erfassten Maßnahmen

 

4) Zur Inanspruchnahme von Nicht-EU-Lieferanten im Rahmen der von der Finanzhilfevereinbarung B erfassten Maßnahme

 

5) Zur Qualität der Leistungen der Klägerin

 

d) Zum ersten Klagegrund: Die von den Prüfern angewandten Prüfungsnormen seien niemals zwischen den Parteien vereinbart worden

 

e) Zum zweiten Klagegrund: Unangemessene Verzögerung der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte an die Klägerin und schlechte Verwaltung der betreffenden Maßnahmen durch die Kommission

 

3. Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

 

a) Zum fünften Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses

 

b) Zur ersten Rüge des zweiten Klagegrundes: Unangemessene Verzögerung der Übermittlung der endgültigen Prüfungsberichte an die Klägerin

 

IV. Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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