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Document 62010TJ0456

Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 20. Mai 2015.
Timab Industries und Cie financière et de participations Roullier (CFPR) gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Tierfutterphosphate – Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Zuweisung von Absatzquoten, Preisabsprachen, Absprachen über die Verkaufsbedingungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Rückzug der Klägerinnen aus dem Vergleichsverfahren – Geldbußen – Begründungspflicht – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Zusammenarbeit – Keine Anwendung der im Rahmen des Vergleichsverfahrens mitgeteilten Bandbreite für etwaige Geldbußen.
Rechtssache T-456/10.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2015:296

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

20. Mai 2015 ( *1 )

„Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Tierfutterphosphate — Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird — Zuweisung von Absatzquoten, Preisabsprachen, Absprachen über die Verkaufsbedingungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen — Rückzug der Klägerinnen aus dem Vergleichsverfahren — Geldbußen — Begründungspflicht — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Zusammenarbeit — Keine Anwendung der im Rahmen des Vergleichsverfahrens mitgeteilten Bandbreite für etwaige Geldbußen“

In der Rechtssache T‑456/10

Timab Industries mit Sitz in Dinard (Frankreich),

Cie financière et de participations Roullier (CFPR) mit Sitz in Saint-Malo (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lenoir und M. Truffier,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito, B. Mongin und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 5001 endg. der Kommission vom 20. Juli 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38866 – Futterphosphate) sowie, hilfsweise, Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerinnen durch diesen Beschluss verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu, der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter (Berichterstatter),

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2014

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Mit dem Beschluss K(2010) 5001 endg. vom 20. Juli 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38866 – Futterphosphate) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass die Klägerinnen Timab Industries (im Folgenden: Timab) und Cie financière et de participations Roullier (CFPR) (im Folgenden: CFPR) gegen Art. 101 AEUV und seit dem 1. Januar 1994 gegen Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, da sie zwischen dem 16. September 1993 und dem 10. Februar 2004 an einer einheitlichen, fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, die in der Aufteilung eines Großteils des europäischen Marktes für Tierfutterphosphate (im Folgenden: Futterphosphate) durch Zuteilung von Absatzquoten und Abnehmern unter den Kartellmitgliedern sowie in Preisabsprachen und, soweit erforderlich, Absprachen über die Verkaufsbedingungen bestanden habe (Art. 1 des angefochtenen Beschlusses).

2

Wie im 17. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, ist Timab ein Tochterunternehmen des „Roullier-Konzerns“, dessen Holdinggesellschaft CFPR ist. Timab produziert und vertreibt mehrere chemische Produkte, und zwar Futterphosphate.

3

Am 28. November 2003 stellte der Kemira-Konzern einen Antrag auf Erlass der Geldbuße nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit). Der Antrag betraf den Zeitraum von 1989 bis 2003 (33. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

4

Am 10. und 11. Februar 2004 führte die Kommission in Frankreich und Belgien Nachprüfungen in den Geschäftsräumen mehrerer Unternehmen durch, die auf dem Gebiet der Futterphosphate tätig waren. Timab war eines der Unternehmen, die von den Nachprüfungen betroffen waren (35. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

5

Am 18. Februar 2004 reichte Tessenderlo Chemie NV einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit ein, der den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung (1969 bis 2004) betraf (36. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

6

Am 27. März 2007 reichten Quimitécnica.com-Comércia e Indústria Química SA und ihre Muttergesellschaft José de Mello SGPS SA einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit ein (37. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

7

Am 14. Oktober 2008 stellten die Klägerinnen ebenfalls einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit und ergänzten ihn am 28. Oktober 2009 (39. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

8

Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 setzte die Kommission die Kartellmitglieder, darunter Timab, von der Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) in Kenntnis und räumte den Kartellmitgliedern eine Frist von zwei Wochen ein, in der sie ihr schriftlich ihre Bereitschaft signalisieren konnten, Vergleichsgespräche im Sinne von Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) aufzunehmen (40. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

9

Im Rahmen der Vorbereitung des Vergleichs fanden mehrere bilaterale Treffen zwischen der Kommission und den betroffenen Unternehmen statt, in denen der Inhalt der Beschwerdepunkte sowie die sie stützenden Beweise mitgeteilt wurden. Nach diesen Treffen legte die Kommission die Bandbreite der etwaigen Geldbußen fest (einen Mindest- und einen Höchstbetrag). In einem Treffen am 16. September 2009 wurde Timab die Schätzung mitgeteilt, die sie betraf.

10

Anschließend setzte die Kommission den betroffenen Unternehmen eine Frist für die Vorlage förmlicher Vergleichsausführungen gemäß Art. 10a Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004. Mit Ausnahme der Klägerinnen, die beschlossen hatten, sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzuziehen, legten alle Kartellmitglieder ihre Vergleichsausführungen fristgemäß vor (43. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

11

Am 23. November 2009 nahm die Kommission insgesamt sechs Mitteilungen der Beschwerdepunkte an, die zum einen an die Klägerinnen und zum anderen an jedes Kartellmitglied, das dem Vergleich zustimmte, gerichtet waren. Mit Ausnahme der Klägerinnen erwiderten alle Parteien, an die die Mitteilungen der Beschwerdepunkte gerichtet waren, dass die jeweilige Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergebe und sie daher an ihrer Zusage festhielten, das Vergleichsverfahren einzuhalten (Erwägungsgründe 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses).

12

Die Klägerinnen nahmen Akteneinsicht, antworteten am 2. Februar 2010 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und nahmen am 24. Februar 2010 an einer Anhörung teil (45. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

13

Am 20. Juli 2010 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss. Der Beschluss war an die Klägerinnen gerichtet.

14

Am gleichen Tag erließ die Kommission in derselben Sache den Beschluss K(2010) 5004 endg. (im Folgenden: gesonderter Beschluss), der an die Parteien gerichtet war, die einer Teilnahme am Vergleichsverfahren zugestimmt hatten und eine Vergleichsausführung vorgelegt hatten, d. h. der Kemira-Konzern (Yara Phosphates Oy, Yara Suomi Oy und Kemira Oy), Tessenderlo Chemie, der Ercros-Konzern (Ercros SA und Ercros Industriel SA), der FMC‑Konzern (FMC Foret SA, FMC Netherlands BV und FMC Corporation) sowie Quimitécnica.com-Comércia e Indústria Química und ihre Muttergesellschaft José de Mello SGPS.

15

Aus dem angefochtenen Beschluss geht im Wesentlichen hervor, dass die wichtigsten europäischen Hersteller von Futterphosphaten vereinbart hätten, einen Großteil des europäischen Marktes für Futterphosphate durch Zuteilung von Verkaufsquoten nach Regionen und Abnehmern aufzuteilen. Darüber hinaus hätten sie Preisabsprachen und, soweit erforderlich, Absprachen über die Verkaufsbedingungen getroffen. Das Ziel der ursprünglichen Vereinbarung, die am 19. März 1969 schriftlich zwischen den fünf wichtigsten Herstellern von Futterphosphaten festgehalten worden sei, habe darin bestanden, die Überkapazitäten auf dem europäischen Markt abzubauen. Ferner habe die Vereinbarung eine jährliche Überprüfung der Verkaufsquoten vorgesehen. In der Folgezeit sei ein Kontrollmechanismus eingerichtet worden, um die Marktvereinbarung zu überwachen und im Fall signifikanter Abweichungen von den vereinbarten Quoten mit Hilfe eines Ausgleichssystems Konflikte zu regeln. Die Kartellabsprachen seien CEPA (Centre d‘étude des phosphates alimentaires, dt.: Forschungszentrum für Futterphosphate) genannt worden. Um das Funktionieren und das Fortbestehen des Kartells zu gewährleisten, habe diese Vereinbarung zu ergänzenden speziellen Vereinbarungen und weiteren regionalen Nebenabsprachen geführt. Die Beteiligung französischer Hersteller an CEPA sei ab 1970 bestätigt worden. Aufgrund einer kritischen Marktsituation hätten sich die Kartellmitglieder ab 1978 in Form von drei Nebenabsprachen neu organisiert. 1991 bis 1992 hätten die Kartellmitglieder die Rückkehr zu einer übergreifenden Struktur (Super-CEPA) geplant, die aus den fünf Ländern Mitteleuropas (Belgien, Deutschland, Niederlande, Österreich und Schweiz), Dänemark, Finnland, Irland, Norwegen, Polen, Schweden, Ungarn und dem Vereinigten Königreich bestanden habe. Die Gespräche hätten auf zwei Ebenen stattgefunden: „zentrale Besprechungen“ oder Besprechungen „auf europäischer Ebene“, bei denen allgemeine strategische Entscheidungen getroffen worden seien, und „Expertentreffen“ in Form vertiefter Gespräche auf nationaler oder regionaler Ebene zwischen den Kartellmitgliedern, die in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region tätig gewesen seien. Diese übergreifende Struktur sei mit den Wirtschaftsteilnehmern in Frankreich verbunden, wo weiterhin ein Kartell auf nationaler Ebene bestehe.

16

Was die Klägerinnen betrifft, geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass Timab zusätzlich zu ihrer Beteiligung am französischen Zweig des Kartells am regionalen Rahmen Super-CEPA beteiligt worden sei, als das Unternehmen damit begonnen habe, große Mengen in Gebiete außerhalb Frankreichs zu exportieren. Im September 1993 habe die Beteiligung von Timab an den Absprachen von Super-CEPA begonnen. Timab habe parallel an Treffen von Super-CEPA, Treffen in Bezug auf Frankreich und Treffen in Bezug auf Spanien teilgenommen (Erwägungsgründe 123, 131, 138 und 143 des angefochtenen Beschlusses).

17

Für die Festsetzung der gegen jedes Unternehmen verhängten Geldbuße stützte sich die Kommission auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006).

18

Erstens legte die Kommission fest, dass der maßgebliche Umsatz dem Umsatz entspreche, den ein Unternehmen mit dem Verkauf von Futterphosphaten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der von dem Kartell betroffenen Vertragsparteien des EWR-Abkommens erzielt habe. Statt den Wert des Umsatzes zu verwenden, der von einem Unternehmen im Laufe des letzten vollständigen Geschäftsjahrs seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung erzielt wurde, wie es normalerweise Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 vorsieht, hielt es die Kommission im vorliegenden Fall für angemessener, den tatsächlichen Umsatz zugrunde zu legen, den die Unternehmen während der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung erzielt hatten, insbesondere angesichts der außergewöhnlich langen Dauer des Kartells, seiner geografischen Reichweite und des Umstands, dass einige der von den fraglichen Praktiken betroffenen Hoheitsgebiete erst ab dem Beitritt der betreffenden Länder zur Union oder zum EWR der Gerichtsbarkeit der Union und den Bestimmungen von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens unterlagen, sowie des Umstands, dass der von den Kartellmitgliedern im Laufe der Jahre ihrer Beteiligung erzielte Umsatz schwankte (321. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

19

Zweitens stellte die Kommission fest, dass in Anbetracht der Schwere der Zuwiderhandlung der bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße zu berücksichtigende Anteil des Umsatzes der fraglichen Produkte für alle Kartellmitglieder auf 17 % festzusetzen sei (Erwägungsgründe 324 bis 328 des angefochtenen Beschlusses).

20

Drittens wurde für Unternehmen, denen keine historischen Daten über den tatsächlich pro Land erzielten Umsatz zur Verfügung standen, mit ihrem Einverständnis der maßgebliche Umsatz durch Multiplikation des Umsatzes, der im letzten vollständigen Geschäftsjahr der Zuwiderhandlung erzielt wurde, mit der Dauer der Beteiligung am fraglichen Kartell gemäß Ziff. 24 der Leitlinien von 2006 errechnet (Erwägungsgründe 321 und 331 des angefochtenen Beschlusses).

21

Viertens war die Kommission der Ansicht, dass der Sachverhalt es rechtfertige, nach Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 den Grundbetrag der Geldbuße für alle Kartellmitglieder um 17 % des während der Dauer der Zuwiderhandlung erzielten jährlichen Durchschnittsumsatzes zu erhöhen, um die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen (Erwägungsgründe 332 bis 335 des angefochtenen Beschlusses).

22

Fünftens stellte die Kommission für keines der Kartellmitglieder erschwerende oder mildernde Umstände fest (Erwägungsgründe 337 bis 347 des angefochtenen Beschlusses).

23

Sechstens setzte die Kommission in Anwendung der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes auf die nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen den Grundbetrag der Geldbuße zugunsten einiger Kartellmitglieder herab. Da der Grundbetrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße nicht mehr als 10 % des Gesamtumsatzes des Jahres 2009 betrug, nahm die Kommission keine Anpassung vor.

24

Was siebtens die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit betrifft, entschied die Kommission, Kemira sowie Yara Phosphates Oy und Yara Suomi Oy, die zu demselben Unternehmen wie Kemira gehörten, nach Rn. 8 Buchst. a dieser Mitteilung eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße um 100 % zu gewähren (Erwägungsgründe 349 bis 350 des angefochtenen Beschlusses). Darüber hinaus gewährte die Kommission Tessenderlo Chemie auf der Grundlage von Rn. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Ermäßigung von 50 % für den Zeitraum nach dem 31. März 1989 und stellte fest, dass das Unternehmen für den Zeitraum vom 19. März 1969 bis zum 31. März 1989 keine Geldbuße zu zahlen habe (353. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Quimitécnica.com-Comércia e Indústria Química und ihrer Muttergesellschaft José de Mello SGPS wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 25 % gewährt (355. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Schließlich gewährte die Kommission den Klägerinnen eine Ermäßigung der Geldbuße um 5 % (359. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

25

Achtens wurde den Klägerinnen keine Ermäßigung im Zusammenhang mit der Einleitung eines Vergleichsverfahrens gewährt, da die Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. 2008, C 167, S. 1, im Folgenden: Mitteilung über Vergleichsverfahren) nicht angewandt wurde. Im gesonderten Beschluss belohnte die Kommission die Adressaten des Beschlusses für den Vergleich, indem sie die gegen sie zu verhängende Geldbuße um 10 % ermäßigte (Erwägungsgründe 361 und 362 des angefochtenen Beschlusses).

26

Neuntens wurde der Antrag der Klägerinnen auf Herabsetzung des Betrags der Geldbuße wegen fehlender Leistungsfähigkeit (Rn. 35 der Leitlinien von 2006) zurückgewiesen, während dem Antrag von [vertraulich] teilweise stattgegeben wurde (Erwägungsgründe 372 bis 375 des angefochtenen Beschlusses).

27

Wie bereits oben in Rn. 1 dargelegt, stellte die Kommission in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Klägerinnen gegen Art. 101 AEUV und seit dem 1. Januar 1994 gegen Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, da sie zwischen dem 16. September 1993 und dem 10. Februar 2004 an einer einheitlichen, fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, die den überwiegenden Teil des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Union und der Vertragsparteien des EWR-Abkommens betroffen habe und darauf gerichtet gewesen sei, den europäischen Markt für Tierfutterphosphate durch Zuteilung von Absatzquoten und Abnehmern unter den Kartellmitgliedern aufzuteilen und Preisabsprachen sowie, soweit erforderlich, Absprachen über die Verkaufsbedingungen zu treffen.

28

Gemäß Art. 2 des angefochtenen Beschlusses verhängte die Kommission für diese Zuwiderhandlung eine Geldbuße in Höhe von 59850000 Euro gegen Timab und CFPR als Gesamtschuldnerinnen.

Verfahren und Anträge der Parteien

29

Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 1. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

30

Mit am 5. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen das Gericht zur Stützung bestimmter Klagegründe ersucht, eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen, die der Kommission aufgeben sollte, vier Gruppen von Dokumenten zu übermitteln, die sich auf den angefochtenen Beschluss oder den gesonderten Beschluss beziehen.

31

Die Kommission hat am 6. Januar 2011 ihre Klagebeantwortung eingereicht.

32

Mit prozessleitender Maßnahme vom 1. Februar 2011 hat das Gericht die Kommission gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, die von den Klägerinnen beantragten Dokumente vorzulegen.

33

Mit Beweisbeschluss vom 16. März 2011 hat das Gericht gemäß Art. 65 Buchst. b und Art. 66 § 1 der Verfahrensordnung und unter Anwendung von Art. 67 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Kommission aufgegeben, die Dokumente vorzulegen, die sie nicht im Rahmen der oben in Rn. 32 genannten prozessleitenden Maßnahme vorgelegt hatte. Die Kommission ist dieser Anordnung im Rahmen der Beweisaufnahme innerhalb der eingeräumten Frist nachgekommen.

34

Mit prozessleitender Maßnahme vom 28. Juni 2011 hat das Gericht die Kommission um nähere Angaben zu den oben in Rn. 33 genannten Dokumenten ersucht und ihr erlaubt, die betroffenen Unternehmen zur etwaigen Vertraulichkeit der sie betreffenden Angaben in den fraglichen Dokumenten anzuhören.

35

Anschließend sind den Klägerinnen bestimmte Dokumente mit dem Hinweis überstellt worden, dass sie nur zu den Zwecken verwendet werden dürften, zu denen sie übermittelt worden seien, und daher die Dokumente sowie die in ihnen enthaltenen Zahlen nicht veröffentlicht werden dürften. Ein Teil der von der Kommission vorgelegten Dokumente ist aus der Akte herausgenommen und der Kommission zurückgegeben worden.

36

Die Erwiderung ist bei der Kanzlei des Gerichts am 22. März 2012 eingegangen. Die Gegenerwiderung ist am 21. Juni 2012 eingegangen.

37

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen der in Art. 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen die Kommission zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und schriftlich zu beantwortende Fragen an sie gerichtet. Die Kommission ist diesen Aufforderungen fristgemäß nachgekommen.

38

Vor der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Klägerinnen nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung die Möglichkeit gehabt, bei der Kanzlei des Gerichts einen Teil der vertraulichen Fassung des gesonderten Beschlusses einzusehen, der zu den laut Beweisbeschluss vorzulegenden Dokumenten zählt.

39

In der Sitzung vom 11. Juli 2014, die zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten worden ist, haben die Parteien mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

40

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen erklärt, sie verzichteten auf die Klagegründe betreffend den Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung der Leitlinien von 2006, die Berücksichtigung der übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens als mildernden Umstand und den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Mitteilung über Zusammenarbeit im Hinblick auf ihre Zusammenarbeit im Vergleich zur Zusammenarbeit von Quimitécnica.com-Comércia e Indústria Química und im Rahmen des Klagegrundes des Verstoßes gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 auf die Argumente in der Erwiderung, die sich auf das Verhältnis zwischen der Anwendung der Ermäßigung um 10 % aufgrund des Vergleichs und der Anwendung der Obergrenze von 10 % gemäß Art. 23 der Verordnung bezögen; dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

41

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, insbesondere soweit die Kommission darin behauptet, sie hätten sich an Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Verkaufskonditionen und einer Ausgleichsregelung beteiligt;

ebenfalls hilfsweise, jedenfalls Art. 2 des angefochtenen Beschlusses abzuändern und die gegen sie als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

42

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

43

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf mehrere Klagegründe, die sich in drei Gruppen unterteilen lassen. Die erste Gruppe bezieht sich auf das Vergleichsverfahren und insbesondere darauf, dass die Klägerinnen sich aus dem Verfahren zurückgezogen haben, die zweite Gruppe bezieht sich auf bestimmte Praktiken, die Bestandteile des fraglichen Kartells waren, nämlich die Ausgleichsregelung und die Verkaufsbedingungen, und die dritte Gruppe betrifft mehrere Gesichtspunkte der Berechnung des Geldbußenbetrags.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

Zum Vergleichsverfahren

44

Im Rahmen dieser Gruppe von Klagegründen tragen die Klägerinnen eine Reihe von Argumenten vor, die sich auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte, einen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Regelung des Vergleichsverfahrens, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen Ermessensmissbrauch stützen.

45

Die Klägerinnen werfen der Kommission im Wesentlichen vor, gegen ein Unternehmen, das sich vom Vergleichsverfahren zurückgezogen habe, eine Geldbuße verhängt zu haben, die den Höchstbetrag der Bandbreite überschreite, die im Rahmen der Vergleichsgespräche geplant gewesen sei.

46

Sie machen mehrere Verletzungen ihrer Verteidigungsrechte geltend, wobei sie als erste Verletzung beanstanden, dass die Kommission Rechtsfehler und Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen habe, als zweite Verletzung eine Verkennung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, geltend machen und als dritte Verletzung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit rügen.

47

Erstens habe die Kommission ihren Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit und ihre Beantwortung des Auskunftsersuchens falsch ausgelegt.

48

Die Klägerinnen bestreiten, dass sie nach Kenntnisnahme der Geldbußenbandbreite ihre Strategie radikal geändert hätten. Sie hätten nämlich nur die Ziff. 11 (Zustimmung zur Aufnahme von Vergleichsgesprächen) und 16 (Beschluss zur Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens in Kenntnis des Sachverhalts) der Mitteilung über Vergleichsverfahren angewandt, weil sie die Zuwiderhandlung nicht so hätten anerkennen können, wie sie von der Kommission beurteilt worden sei. Darüber hinaus enthalte ihr Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit lediglich eine Sachverhaltsdarstellung und keine Beurteilung der Frage, ob es sich um eine einheitliche Zuwiderhandlung gehandelt habe. Der Fehler, den die Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts begangen habe und der keineswegs den Klägerinnen zugerechnet werden könne, beruhe auf einer Analyse der Akten, die im Hinblick auf die Verpflichtung der Kommission, die ihr vorgelegten Fälle sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, unzureichend sei. Die wenigen Dokumente, in denen der Name von Timab aufgeführt sei, was Sachverhalte vor dem 16. September 1993 angehe, ließen daher den Schluss zu, dass Timab an den CEPA-Treffen nicht beteiligt gewesen sei.

49

Zweitens verweisen die Klägerinnen im Zusammenhang mit der Verkennung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, auf das in Ziff. 16 der Mitteilung über Vergleichsverfahren enthaltene „Recht“ der Unternehmen, einen „Beschluss zur Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens in Kenntnis des Sachverhalts“ zu fassen. Diese Option der Unternehmen sei in der Ausübung der Verteidigungsrechte und des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, begründet. Die Sanktionierung des Rückzugs aus dem Vergleichsverfahren sei daher eine Missachtung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, welches sich aus den Verteidigungsrechten ableite.

50

Was drittens den Grundsatz der Waffengleichheit betreffe, hätten die Klägerinnen nicht vorhersehen können, dass die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung erheblich reduzieren würde und gleichzeitig eine deutlich angehobene Geldbuße gegen sie verhängen würde. Durch die Asymmetrie der Informationen, die das Verfahren gekennzeichnet habe, seien die Klägerinnen benachteiligt worden, was zu einer offensichtlichen Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und der Verteidigungsrechte der Klägerinnen geführt habe.

51

Sodann beanstanden die Klägerinnen einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen Ermessensmissbrauch.

52

Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes betreffe, habe die Kommission keinen Beschluss fassen dürfen, der die Erwartungen unterlaufe, die die Klägerinnen aufgrund der präzisen Zusicherungen der Kommission zum Inhalt des von ihr zu erlassenden Beschlusses gehegt hätten.

53

Zum Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung machen die Klägerinnen geltend, sie hätten die Argumentation der Kommission im angefochtenen Beschluss nicht vorhersehen können, insbesondere im Licht der Anhörung vom 24. Februar 2010, die nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte stattgefunden habe, und des Treffens vom 7. Juni 2010. Bei diesem Treffen sei die Möglichkeit einer Verringerung der wegen Zusammenarbeit gewährten Herabsetzung erwähnt worden, nicht jedoch die Nichtanwendung der Herabsetzung wegen mildernder Umstände und erst recht nicht die Gründe für eine solche Nichtanwendung.

54

Schließlich habe die Kommission ihr Ermessen missbraucht, als sie entschieden habe, eine verschärfte Sanktion wegen Verweigerung eines Vergleichs zu verhängen.

55

Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Klägerinnen.

56

Die Klägerinnen vertreten im Rahmen der vorliegenden Klage die Auffassung, wegen ihres Rückzugs aus dem Vergleichsverfahren sei gegen sie eine „Sanktion“ in Form einer höheren als der von ihnen berechtigterweise zu erwartenden Geldbuße verhängt worden. Gegenüber den Beschwerdepunkten, die die Kommission im ordentlichen Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, machen sie geltend, es lägen gesonderte Zuwiderhandlungen vor und daher sei der Betrag der Geldbuße herabzusetzen. Außerdem dürfe der Geldbußenbetrag keinesfalls höher sein als die (um 10 % angehobene) Obergrenze der Geldbußenbandbreite, die ihnen im Hinblick auf einen Vergleich mitgeteilt worden sei.

57

Somit beanstanden die Klägerinnen vor allem, dass gegen sie eine Geldbuße verhängt wurde, die viel höher ist als die Geldbuße, die ursprünglich vorgesehen war. Trotz ihrer kritischen Bemerkungen zum Vergleichsverfahren beziehen sich die Rügen der Klägerinnen, mit denen sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte, der Grundsätze der Waffengleichheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen Ermessensmissbrauch geltend machen, im Wesentlichen auf das ordentliche Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte.

– Vorbemerkungen

58

Es ist sinnvoll, vorab kurz den Inhalt des Vergleichsverfahrens in Erinnerung zu rufen, bevor die Rügen geprüft werden, die im Rahmen der ersten Gruppe von Klagegründen erhoben worden sind.

59

Das Vergleichsverfahren wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. L 171, S. 3) eingeführt. Das Verfahren wurde durch die Mitteilung über Vergleichsverfahren genauer geregelt.

60

Ziel dieses neuen Verfahrens ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren sowie die Reduzierung der vor Unionsgerichten erhobenen Klagen, damit die Kommission bei gleichbleibenden Ressourcen mehr Fälle bearbeiten kann.

61

Das Vergleichsverfahren sieht im Wesentlichen vor, dass Unternehmen, die Gegenstand einer Untersuchung sind und sich angesichts der Belastungsbeweise für das Vergleichsverfahren entschieden haben, ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung anerkennen, unter bestimmten Voraussetzungen auf ihr Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakte und ihr Recht auf Anhörung verzichten und sich damit einverstanden erklären, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die endgültige Entscheidung in der vereinbarten Amtssprache der Union entgegenzunehmen (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Ziff. 20). Gibt die Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Vergleichsausführungen wieder, müssen die Unternehmen innerhalb der vorgegebenen Frist bestätigen, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte dem Inhalt ihrer Vergleichsausführungen entspricht und dass sie sich verpflichten, das Vergleichsverfahren weiterhin zu befolgen (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Ziff. 26).

62

Im Gegenzug setzt die Kommission den Betrag der Geldbuße, die nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens unter Anwendung ihrer Leitlinien für Geldbußen sowie der Mitteilung über Zusammenarbeit gegen die Unternehmen verhängt worden wäre, um 10 % herab (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Ziff. 30 bis 33).

63

Zwar kann es vorkommen, dass die Zusammenarbeit im Rahmen der sogenannten „Kronzeugenregelung“ und die Zusammenarbeit im Vergleichsverfahren einander ergänzen, doch unterliegt die Entscheidung über die Einleitung eines Vergleichsverfahrens im Gegensatz zur ersten Kategorie der Zusammenarbeit, die auf Antrag des Unternehmens stattfindet, ausschließlich der Zuständigkeit der Kommission.

64

Aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 622/2008 geht hervor, dass die Kommission berücksichtigen muss, wie wahrscheinlich es ist, dass mit den Parteien innerhalb einer vertretbaren Frist Einvernehmen über die möglichen Beschwerdepunkte im Hinblick auf Faktoren wie z. B. die Anzahl der Parteien, vorhersehbare Konflikte bei der Haftungszurechnung und den Umfang der Anfechtung des Sachverhalts erzielt werden kann. Des Weiteren geht aus diesem Erwägungsgrund hervor, dass die Kommission neben Effizienzerwägungen auch andere Überlegungen berücksichtigen kann, z. B. die Möglichkeit der Entstehung eines Präzedenzfalls. Die Kommission hat somit einen weiten Ermessensspielraum bei der Auslotung der Fälle, die für einen Vergleich geeignet erscheinen.

65

Außerdem dient das Vergleichsverfahren vor allem der effizienteren Gestaltung von Kartellverfahren, während die Kronzeugenregelung darauf gerichtet ist, Kartelle offenzulegen und die Aufgaben der Kommission in diesem Zusammenhang zu erleichtern. Somit könnte das Vergleichsverfahren der Kommission ermöglichen, Kartellverfahren durch Anwendung eines vereinfachten Verfahrens schneller und effizienter durchzuführen.

66

Das Vergleichsverfahren läuft im Wesentlichen folgendermaßen ab: Das Verfahren wird von der Kommission mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen eingeleitet (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Ziff. 5, 6 und 11). Die schriftliche Erklärung, mit der das Unternehmen mitteilt, dass es die Aufnahme von Vergleichsgesprächen beabsichtigt, um zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise Vergleichsausführungen vorzulegen, kommt nicht dem Geständnis gleich, sich an der Zuwiderhandlung beteiligt zu haben oder dafür verantwortlich zu sein (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Ziff. 11).

67

Nach Einleitung des Verfahrens werden die Unternehmen, die Gegenstand einer Untersuchung sind und am Vergleichsverfahren teilnehmen, von der Kommission im Rahmen bilateraler Gespräche über die wesentlichen Elemente „wie die behaupteten Tatsachen, die Einstufung dieser Tatsachen, die Schwere und Dauer des behaupteten Kartells, die Zurechnung der Haftbarkeit, die ungefähre Höhe der in Betracht kommenden Geldbußen sowie die für die Erstellung der potenziellen Beschwerdepunkte herangezogenen Beweise“ in Kenntnis gesetzt (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Ziff. 16). Dadurch können die Parteien zu den Beschwerdepunkten, die die Kommission gegen sie erheben könnte, Stellung nehmen und ihren Beschluss zur Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens in Kenntnis des Sachverhalts fassen (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Ziff. 16).

68

Nach der Übermittlung dieser Informationen steht es den betroffenen Unternehmen frei, sich für das Vergleichsverfahren zu entscheiden und Vergleichsausführungen zu unterbreiten, in denen sie ausdrücklich ihre Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung anerkennen, der Bandbreite der Geldbußen zustimmen und erklären, dass sie nicht beabsichtigen, Akteneinsicht oder eine erneute mündliche Anhörung zu beantragen, es sei denn, die Kommission gibt ihre Vergleichsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung nicht wieder (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Ziff. 20).

69

Nachdem die betroffenen Unternehmen ihre Haftbarkeit anerkannt und ihre Erklärungen übermittelt haben, sendet die Kommission ihnen die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Anschließend erlässt sie eine endgültige Entscheidung. Diese beruht im Wesentlichen darauf, dass die Parteien ihre Haftbarkeit eindeutig anerkannt haben, der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht widersprochen haben und ihre Vergleichszusage aufrechterhalten haben (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Ziff. 23 bis 28).

70

Entscheidet sich das betroffene Unternehmen gegen einen Vergleich, findet das zu der endgültigen Entscheidung führende Verfahren gemäß den allgemeinen Vorschriften der Verordnung Nr. 773/2004 anstelle der Bestimmungen betreffend das Vergleichsverfahren Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kommission beschließt, das Vergleichsverfahren zu beenden (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Ziff. 19, 27 und 29).

71

Wenn ein Vergleich nicht alle Teilnehmer einer Zuwiderhandlung erfasst, z. B. weil sich ein Unternehmen – wie im vorliegenden Fall – vom Vergleichsverfahren zurückzieht, erlässt die Kommission erstens nach einem vereinfachten Verfahren (Vergleichsverfahren) einen Beschluss, der an diejenigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung, die sich für einen Vergleich entschieden haben, gerichtet ist und der Zusage jedes Einzelnen von ihnen Rechnung trägt, und zweitens im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens einen Beschluss, der an die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gerichtet ist, die sich gegen einen Vergleich entschieden haben.

72

Selbst bei einer solchen Mischkonstellation, die den Erlass von zwei Beschlüssen mit unterschiedlichen Adressaten im Rahmen von zwei verschiedenen Verfahren beinhaltet, handelt es sich um Teilnehmer ein und desselben Kartells, so dass der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C‑550/07 P, Slg, EU:C:2010:512, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es sich bei dem Vergleichsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt, das alternativ zum ordentlichen – kontradiktorischen ‐ Verwaltungsverfahren durchgeführt wird, sich von diesem unterscheidet und einige Besonderheiten aufweist, wie z. B. die vorzeitige Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Mitteilung der wahrscheinlichen Bandbreite der Geldbußen.

74

Dabei sind jedoch die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen weiterhin in vollem Umfang anwendbar. Folglich dürfen bei der Bemessung der Geldbuße die Parteien, die an demselben Kartell teilgenommen haben, im Hinblick auf die Grundlage und die Methoden der Berechnung, die von den Besonderheiten des Vergleichsverfahrens ‐ wie z. B. der Anwendung einer Ermäßigung von 10 % wegen Vergleichs ‐ nicht betroffen sind, nicht ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C‑628/10 P und C‑14/11 P, Slg, EU:C:2012:479, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

– Zur Erhöhung des Betrags der Geldbuße und Überschreitung der mitgeteilten Bandbreite

75

Im vorliegenden Fall beschlossen die Klägerinnen, die Vergleichsgespräche zu unterbrechen.

76

Wie sie zu Recht hervorgehoben haben, waren sie dazu zweifellos berechtigt. Das Vergleichsverfahren ist ein freiwilliges Verfahren (vgl. unten, Rn. 120) und unterscheidet sich vom ordentlichen Verfahren. Die Mitteilung über Vergleichsverfahren sieht in Ziff. 19 vor, dass in Fällen, in denen sich ein Unternehmen vom Vergleichsverfahren zurückzieht, d. h., wenn es keine Vergleichsausführungen vorbringt, das zur endgültigen Entscheidung führende Verfahren gemäß den allgemeinen Vorschriften, insbesondere Art. 10 Abs. 2 (Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte), Art. 12 Abs. 1 (Anhörung) und Art. 15 Abs. 1 (Akteneinsicht) der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, anstelle der Bestimmungen betreffend das Vergleichsverfahren Anwendung findet.

77

Im vorliegenden Fall übersandte die Kommission den Klägerinnen im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsverfahrens eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der ‐ wie in der vorzeitigen Mitteilung im Rahmen des Vergleichsverfahrens ‐ darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerinnen zwischen 1978 und 2004 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hätten.

78

Nachdem die Kommission das Vorbringen der Klägerinnen in deren Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geprüft hatte und ihr eine andere Auslegung der Erklärungen der Klägerinnen entgegengehalten worden war, vertrat sie im 318. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Auffassung, sie könne nicht mit hinreichender rechtlicher Gewissheit feststellen, dass die Klägerinnen Kenntnis von dem seit 1978 bestehenden weltweiten Kartell gehabt hätten und an diesem beteiligt gewesen seien. Sie wies insbesondere darauf hin, dass sie sich nicht auf die Gesichtspunkte stützen könne, die die Klägerinnen in ihrem Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit vorgetragen hätten und bei denen es sich um Beweise handle, die für die Feststellung der Beteiligung der Klägerinnen vor 1993 wesentlich seien.

79

Im Rahmen des Vergleichsverfahrens hatte die Kommission den Klägerinnen mitgeteilt, dass gegen sie gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von maximal 41 bis 44 Mio. Euro für ihre Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung vom 31. Dezember 1978 bis zum 10. Februar 2004 verhängt werde, die neben der 10%igen Ermäßigung wegen Vergleichs eine Ermäßigung in Höhe von 35 % wegen mildernder Umstände nach den Leitlinien von 2006 für die der Kommission erteilte Zustimmung zur Verlängerung der Dauer ihrer Beteiligung am Kartell und eine Ermäßigung in Höhe von 17 % nach der Mitteilung über Zusammenarbeit beinhalte.

80

Im angefochtenen Beschluss, der nach dem ordentlichen Verfahren erlassen wurde, verhängte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 59850000 Euro, nachdem sie den Grundbetrag der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit um 5 % herabgesetzt hatte.

81

In der Tat kann eine solche Erhöhung des Geldbußenbetrags angesichts des Umstands, dass die Dauer der Zuwiderhandlung um fast 15 Jahre reduziert wurde, auf den ersten Blick paradox anmuten.

82

Die Kommission hat jedoch nichts anderes getan, als sowohl für die Berechnung der Bandbreite der Geldbußen in der Phase des Vergleichsverfahrens als auch für die Berechnung der Geldbuße, die schließlich durch den angefochtenen Beschluss und den gesonderten Beschluss verhängt wurde, dieselbe Methode anzuwenden, die in den Leitlinien von 2006 für die Berechnung von Geldbußen vorgesehen ist. Während des Vergleichsverfahrens wurden die Einzelheiten der Berechnung gemäß den Vorschriften zur Regelung des Vergleichsverfahrens jedem Beteiligten des Vergleichsverfahrens mitgeteilt und erläutert. Aus den oben in Rn. 18 dargelegten Gründen verwendete die Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße den Wert des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen im Lauf der Jahre der Zuwiderhandlung tatsächlich erzielt hatte, und sie legte den in Anbetracht der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigenden Anteil des Umsatzes auf 16 % (Untergrenze der Bandbreite) oder 17 % (Obergrenze der Bandbreite) fest und erhöhte zwecks Abschreckung den Grundbetrag des während der Dauer der Zuwiderhandlung erzielten jährlichen Durchschnittsumsatzes um einen Zusatzbetrag in Höhe von 16 % bzw. 17 % für die Ober- bzw. Untergrenze der Bandbreite.

83

Während jedoch der Umsatz, den die Klägerinnen in dem Zeitraum erzielten, der im Rahmen des Vergleichsverfahrens berücksichtigt wurde (1978 bis 2004), bei (gerundet) 529 Mio. Euro lag, was zu einem anfänglichen Grundbetrag von 90 Mio. Euro führte, betrug der Umsatz im Zeitraum, der im angefochtenen Beschluss berücksichtigt wurde (1993 bis 2004), (gerundet) 341 Mio. Euro, was zu einem anfänglichen Grundbetrag von 58 Mio. Euro führte, wobei in beiden Fällen ein Schwerezuschlag von 17 % angewandt wurde.

84

In gleicher Weise betrug der im Vergleichsverfahren berücksichtigte durchschnittliche Umsatz während der Dauer der Zuwiderhandlung 21 Mio. Euro, was zu einem zusätzlichen Betrag von mehr als 3 Mio. Euro führte, wogegen der durchschnittliche Umsatz, der in dem im ordentlichen Verfahren berücksichtigten Zeitraum erzielt wurde, bei 32,8 Mio. Euro lag, was zu einem Zusatzbetrag von mehr als 5 Mio. Euro führte, wobei zur Abschreckung ein Erhöhungssatz von 17 % angewandt wurde.

85

Folglich stieg der um einen Zusatzbetrag erhöhte anfängliche Grundbetrag im Rahmen des Vergleichsverfahrens auf einen endgültigen Grundbetrag in Höhe von 93 Mio. Euro und im Rahmen des ordentlichen Verfahrens auf einen endgültigen Grundbetrag in Höhe von 63 Mio. Euro.

86

Somit hatte der Umstand, dass der Umsatz, der zwischen 1978 und 1993 (im Folgenden: erster Zeitraum) erzielt wurde und bei über 180 Mio. Euro lag, nicht mehr berücksichtigt wurde, unmittelbar zur Folge, dass sich der Durchschnittsumsatz und folglich der oben in Rn. 84 erwähnte Zusatzbetrag erhöhten. Im Lauf des Zeitraums, der im angefochtenen Beschluss berücksichtigt wurde (1993 bis 2004) (im Folgenden: zweiter Zeitraum), ist der Umsatz nämlich auf 341 Mio. Euro angestiegen, was eine erhebliche Steigerung bedeutet und darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerinnen ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum auf einen größeren geografischen Raum ausgedehnt haben.

87

Nach der Festsetzung des endgültigen Grundbetrags kann die Kommission diesen Betrag unter Berücksichtigung der erschwerenden oder mildernden Umstände, die die Beteiligung des betreffenden Unternehmens kennzeichnen, nach oben oder unten anpassen. Falls die Mitteilung über Zusammenarbeit oder die Mitteilung über Vergleichsverfahren anwendbar ist, kann der Betrag nochmals herabgesetzt werden. Vorliegend haben die im Vergleichsverfahren vorgeschlagenen stärkeren Ermäßigungen zu einer niedrigeren Geldbuße geführt, obwohl der im Vergleichsverfahren vorgeschlagene Grundbetrag über dem Grundbetrag lag, der im ordentlichen Verfahren berücksichtigt wurde (vgl. oben, Rn. 85). Somit hatten der höhere Zusatzbetrag, der auf der Erhöhung des durchschnittlichen Jahresumsatzes beruht, sowie die Nichtanwendung der Ermäßigung von 35 % wegen mildernder Umstände, die geringere Ermäßigung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit (5 % statt 17 %) und die Nichtanwendung der nach der Mitteilung über Vergleichsverfahren vorgesehenen Ermäßigung von 10 % zur Folge, dass den Klägerinnen im angefochtenen Beschluss eine höhere Geldbuße auferlegt wurde, als im Vergleichsverfahren vorgeschlagen worden war.

88

Daher stellt sich die Frage, ob die Kommission, wie die Klägerinnen geltend machen, deren Rückzug vom Vergleichsverfahren mit einer „Sanktion“ belegt hat und ob sie an die Bandbreite der Geldbußen gebunden war, die sie im Rahmen des Vergleichsverfahrens mitgeteilt hatte.

89

Dies muss verneint werden.

90

Die endgültige Entscheidung muss alle Umstände berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sind, einschließlich aller Informationen und Argumente, die das Unternehmen in Wahrnehmung seines Rechts auf Anhörung vorträgt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen war die Kommission angesichts der Argumente, mit denen diese ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung, wie sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte für den Zeitraum vor 1993 beschrieben war, in Frage stellten, mit einer neuen Reihe von Umständen konfrontiert: Sie konnte sich nicht mehr auf die Erklärungen der Klägerinnen in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung stützen, da durch das Außerachtlassen des im Vergleichsverfahren berücksichtigten ersten Zeitraums (1978 bis 1993) ein neuer Umstand vorlag. Folglich musste die Kommission den Fall erneut prüfen, den zu berücksichtigenden Zeitraum neu festlegen und gegebenenfalls die Methode zur Berechnung der Geldbuße anpassen.

91

Was die Anpassung der Methode zur Berechnung der Geldbuße betrifft, steht fest, dass sich die während des Vergleichsverfahrens geschätzte Bandbreite auf beide Zeiträume (zwischen 1978 und 2004) bezog. Die Nichtberücksichtigung des ersten Zeitraums (1978 bis 1993) führte zu einer Verkürzung der Dauer der Zuwiderhandlung sowie zu einer erneuten Prüfung der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit und der Leitlinien von 2006. Nach Auffassung der Kommission war es nicht mehr möglich, die Selbstbelastung betreffend den Zeitraum von 1978 bis 1993 zu belohnen, da dieser Zeitraum nun nicht mehr berücksichtigt wurde.

92

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden (Urteile vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C‑297/98 P, Slg, EU:C:200:633, Rn. 36, vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg, EU:C:2007:277, Rn. 83, und vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg, EU:T:1998:93, Rn. 325).

93

Ebenso geht aus der Rechtsprechung hervor, dass ein Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit, der sich auf ein Kartell bezieht, das sich von dem Kartell, das die Kommission untersucht, unterscheidet und überdies verjährt ist, keinen Mehrwert bietet und die Kommission nicht verpflichtet ist, diese Zusammenarbeit zu belohnen, da sie die Untersuchung nicht vereinfacht. Diese Überlegungen gelten auch für eine sogenannte „Zusammenarbeit außerhalb der Kronzeugenregelung“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg, EU:T:2007:380, Rn. 222, und vom 28. April 2010, Oxley Threads/Kommission, T‑448/05, Slg, EU:T:2010:166, Rn. 129 und 130).

94

Im vorliegenden Fall geht aus den Protokollen der drei bilateralen Treffen im Rahmen des Vergleichsverfahrens hervor, dass die Klägerinnen beim zweiten Treffen geltend machten, für den Zeitraum von 1978 bis 1992 müsse ihnen die Geldbuße nach Rn. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit teilweise erlassen werden. Zur Begründung dieses Antrags trugen sie vor, dass sich die Kommission ohne ihre Geständnisse nur auf vereinzelte Aufzeichnungen zu vier Treffen im Jahr 1983 und unzureichende Erklärungen von Kemira und Tessenderlo Chemie habe stützen können. Bei diesem Treffen räumte die Kommission ein, dass die Geständnisse der Klägerinnen für den Nachweis ihrer diesen Zeitraum betreffenden Beteiligung am Kartell von entscheidender Bedeutung seien. Beim dritten Treffen im Rahmen des Vergleichsverfahrens wies die Kommission darauf hin, dass sie den von den Klägerinnen beantragten teilweisen Erlass nicht gewähren könne, da die Zusammenarbeit nur den Nachweis ihrer eigenen Beteiligung und keine Ausdehnung der Dauer und des Anwendungsbereichs des Kartells an sich ermöglicht habe. Dagegen war die Kommission bereit, eine Ermäßigung wegen mildernder Umstände zu gewähren und damit die Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit zu belohnen. Da die Klägerinnen jedoch darauf verzichteten, Vergleichsausführungen zu unterbreiten, und sie anschließend in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Beteiligung an der einheitlichen Zuwiderhandlung vor 1993 bestritten, berücksichtigte die Kommission den ersten Zeitraum letztendlich ‐ aus den oben in Rn. 78 angeführten Gründen ‐ nicht als Zeitraum der Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung.

95

Folglich entschied die Kommission zu Recht, die ursprünglich vorgesehene Ermäßigung wegen mildernder Umstände, d. h. die Ermäßigung in Höhe von 35 % „außerhalb der Kronzeugenregelung“ nach Ziff. 29 der Leitlinien von 2006, nicht anzuwenden. Ebenso wirkt sich das Außerachtlassen des ersten Zeitraums auf die Ermäßigung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit in Höhe von 17 % aus. Die Frage, ob die Kommission bei der Beurteilung des Mehrwerts der Zusammenarbeit der Klägerinnen im Rahmen dieser Mitteilung einen Fehler begangen hat, wird in den Rn. 170 ff. untersucht. Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe ihren Rückzug vom Vergleichsverfahren mit einer Sanktion belegt, zurückzuweisen, wobei die Frage der Belohnung ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit hiervon unberührt bleibt.

96

Darüber hinaus ist die Kommission nicht an die von ihr in den Gesprächen im Rahmen des Vergleichsverfahrens mitgeteilte Bandbreite gebunden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um das Verfahren, das letztendlich durchgeführt wurde und zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte. Was das ordentliche Verwaltungsverfahren betrifft, in dem die Haftbarkeiten noch nachgewiesen werden müssen, ist die Kommission nur an die Mitteilung der Beschwerdepunkte gebunden, die keine Bandbreite der Geldbußen enthält, und sie ist verpflichtet, die von ihr in diesem Verfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

97

Soweit die Klägerinnen der Kommission vorwerfen, sie habe den Unterschied zwischen der ursprünglichen Bandbreite der Geldbußen und dem Betrag der schließlich durch den angefochtenen Beschluss verhängten Geldbuße nicht erklärt, ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

98

Nach ständiger Rechtsprechung müssen nämlich die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt, und sich wirksam verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteile vom31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, Slg, EU:C:1993:120, Rn. 42, vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg, EU:T:2003:76, Rn. 109, und vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission, T‑461/07, Slg, EU:T:2011:181, Rn. 56). Was den Betrag der Geldbußen betrifft, ist es ausreichend, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen zu verhängen seien, und sie die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte anführt wie z. B. die Schwere und die Dauer der angenommenen Zuwiderhandlung sowie den Umstand, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (vgl. Urteil vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T‑343/08, Slg, EU:T:2011:218, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99

Was die endgültige Entscheidung betrifft, muss ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung die Kommission diese Entscheidung mit ihrer endgültigen Beurteilung begründen, die auf den Ergebnissen ihrer gesamten Untersuchung beruht, wie sie beim Abschluss des Verfahrens vorliegen, und sie ist nicht verpflichtet, eventuelle Unterschiede ihrer in der endgültigen Sanktionsentscheidung enthaltenen endgültigen Beurteilung gegenüber ihrer vorläufigen Beurteilung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erläutern (Urteile vom 17. November 1987, BAT und Reynolds/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg, EU:C:1987:490, Rn. 70, sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg, EU:C:2008:392, Rn. 64 und 65). Ebenso genügt die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ihrer Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteile vom 16. November 2000, Cascades, C‑279/98 P, Slg, EU:C:2000:626, Rn. 39 bis 47, und Sarrió/Kommission, C‑291/98 P, Slg, EU:C:2000:631, Rn. 76 bis 80).

100

Wie im Übrigen ebenfalls aus der Rechtsprechung hervorgeht, würde die Angabe einer Bandbreite der Geldbußen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die rein vorbereitende Natur der Mitteilung unterlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, Slg, EU:T:2005:220, Rn. 141, und vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg, EU:T:2006:396, Rn. 369).

101

Die Bandbreite der Geldbußen ist eine Konstruktion, die ausschließlich und speziell an das Vergleichsverfahren gebunden ist. Art. 10a Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 ermöglicht den Kommissionsdienststellen ausdrücklich, den Parteien, die an Vergleichsgesprächen teilnehmen, vor dem Hintergrund der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen enthaltenen Vorgaben bzw. der Mitteilung über Vergleichsverfahren oder der Mitteilung über Zusammenarbeit einen Schätzwert des Betrags der gegen sie zu verhängenden Geldbuße zu nennen.

102

Diesen Bestimmungen liegt, wie aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 622/2008 und Ziff. 16 der Mitteilung über Vergleichsverfahren hervorgeht, die Überlegung zugrunde, dass die Bandbreite der Geldbußen sowie die anderen Elemente dem fraglichen Unternehmen mitgeteilt werden müssen, damit es zu den von der Kommission berücksichtigten Elementen wirksam Stellung nehmen und in Kenntnis des Sachverhalts entscheiden kann, ob es das Vergleichsverfahren in Anspruch nehmen will.

103

Wenn sich das Unternehmen für die Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens entscheidet, unterbreitet es der Kommission innerhalb der von ihr festgesetzten Frist Vergleichsausführungen, in denen es seine Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung anerkennt und die Ergebnisse der Vergleichsgespräche wiedergibt, einschließlich einer Angabe zum Höchstbetrag der Geldbuße, die nach seiner Auffassung von der Kommission verhängt werden wird und der es im Rahmen des Vergleichsverfahrens zustimmen würde. Da die schriftliche Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte eine obligatorische Maßnahme ist, die vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung erfolgen muss, versendet die Kommission anschließend eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Vergleichsausführungen wiedergibt, und das betreffende Unternehmen bestätigt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte dem Inhalt seiner Vergleichsausführungen entspricht (vgl. oben, Rn. 69).

104

Unterbreitet das Unternehmen keine Vergleichsausführungen, findet das zur endgültigen Entscheidung führende Verfahren gemäß den allgemeinen Vorschriften der Verordnung Nr. 773/2004 anstelle der Bestimmungen betreffend das Vergleichsverfahren Anwendung. Wie bereits dargelegt, handelt es sich insofern um eine sogenannte „Tabula-rasa-Situation“, in der die Haftbarkeit erst nachgewiesen werden muss.

105

Folglich ist auch die im Vergleichsverfahren mitgeteilte Bandbreite nicht maßgeblich, da es sich bei ihr um eine spezielle Konstruktion des Vergleichsverfahrens handelt. Daher wäre es unlogisch und sogar unangemessen (vgl. oben, Rn. 100), wenn die Kommission verpflichtet wäre, eine Geldbußenbandbreite anzuwenden oder heranzuziehen, die aus einem anderen, mittlerweile aufgegebenen Verfahren stammt.

106

Dementsprechend obliegt der Kommission, wenn sie auf das ‐ letztlich aufgegebene – Vergleichsverfahren zurückgreift, das der erleichterten Regelung von Rechtsstreitigkeiten dient, auch keine weiter gehende Begründungspflicht, als wenn sie eine Entscheidung nach dem ordentlichen Verfahren erlässt.

107

Das Vorbringen der Klägerinnen, der Geldbußenbetrag dürfe keinesfalls höher sein als die ihnen im Hinblick auf einen Vergleich mitgeteilte und aufgrund der Nichtanwendung der Mitteilung über Vergleichsverfahren um 10 % erhöhte Obergrenze der Geldbußenbandbreite, ist daher zurückzuweisen. Folgte man einem solchen Argument, würde man die Kommission der Möglichkeit berauben, eine Geldbuße zu verhängen, die an die neuen Umstände, die zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung vorliegen, angepasst wurde, obwohl die Kommission neue Argumente oder Beweise berücksichtigen muss, die ihr im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsverfahrens bekannt werden und sich auf die Festsetzung des Betrags der zu verhängenden Geldbuße auswirken können.

– Zur Unzulänglichkeit der Analyse

108

Da die Klägerinnen außerdem geltend machen, die Kommission habe eine unzureichende Analyse vorgenommen und sie hätten sich aus dem Vergleichsverfahren zurückgezogen, um die Argumentation der Kommission zu ihrer angeblichen Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ab 1978 (vgl. oben, Rn. 48) zu widerlegen, ist zu prüfen, ob die Kommission zu Beginn die Akte von Timab im Hinblick auf die vorgeworfene Zuwiderhandlung ausreichend geprüft hat oder ob sie die von den Klägerinnen gelieferten Informationen falsch ausgelegt hat.

109

Was die Auslegung des Antrags der Klägerinnen auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit und ihrer Antworten auf die Auskunftsverlangen betrifft, wiesen die Klägerinnen in dem genannten Antrag vom 14. Oktober 2008 darauf hin, dass Timab an Treffen mit den wichtigsten Herstellern von Futterphosphaten innerhalb und außerhalb des Europäischen Rates der chemischen Industrie (CEFIC) teilgenommen habe, der Kontakt zwischen den leitenden Mitarbeitern von Timab und den Verantwortlichen eines Wettbewerbers oder mehrerer Wettbewerber im Bereich der Herstellung oder des Vertriebs von Futterphosphaten 1978 aufgenommen worden sei, ab 1979 zwei- bis dreimal pro Jahr Treffen stattgefunden hätten und 1983 vier Treffen abgehalten worden seien, die die Inbetriebnahme einer Produktionseinheit von Timab im Vereinigten Königreich betroffen hätten. Darüber hinaus hätten weitere Treffen für den gesamten nordeuropäischen Markt stattgefunden, zu denen Timab nicht eingeladen worden sei und an denen sie folglich auch nicht teilgenommen habe.

110

Am 15. Oktober 2008 ergänzten die Klägerinnen ihren Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit und bestätigten, dass sich Timab ab 1978 mit anderen Akteuren des Marktes für Futterphosphate getroffen und mit diesen Informationen ausgetauscht habe und dass sie mit Beginn der gegen sie gerichteten Untersuchungen im Jahr 2004 diese Praktiken beendet habe. Ferner wiesen die Klägerinnen darauf hin, dass sie bereits in ihren Antworten auf die Fragen der Kommission mehrere Informationen übermittelt hätten, die geeignet seien, einen Mehrwert zu enthalten, und sie die Kommission gebeten hätten, den Mehrwert dieser Informationen am Tag ihrer ersten Übermittlung im Jahr 2007 und im Hinblick auf den der Kommission damals verfügbaren Akteninhalt zu würdigen.

111

Auf das erste Auskunftsverlangen, das sich auf den Zeitraum zwischen 1989 und 2003 bezog, und das zweite Auskunftsverlangen, das sich auf den Zeitraum zwischen 1969 und 2004 bezog, antworteten die Klägerinnen am 22. Februar 2007 bzw. am 6. August 2007. Diese Antworten bestätigen, dass Timab wettbewerbswidrige Kontakte zu anderen Akteuren des Marktes für Futterphosphate hatte, wobei die zweite Antwort ab 1978 solche Kontakte zu aktiven Teilnehmern in Frankreich belegte.

112

Ferner übermittelten die Klägerinnen mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 ebenfalls im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung eine Erklärung von Herrn C., der im entscheidungserheblichen Zeitraum Generaldirektor der Timac SA und Präsident von Timab, der Rechtsnachfolgerin von Timac, war. Aus der Erklärung geht hervor, dass das erste Treffen auf europäischer Ebene, zu dem Timab eingeladen worden sei, in Madrid (Spanien) Anfang der 1980er Jahre in Anwesenheit u. a. der Unternehmen Boliden, Windmill, Kemira, Ercros und Tessenderlo Chemie stattgefunden habe. Die Treffen seien im Allgemeinen dem Rhythmus der Treffen von CEFIC gefolgt und hätten unter dem Vorsitz von Tessenderlo Chemie mindestens dreimal im Jahr auf den gesamten Markt bezogen und nach geografischen Regionen unterteilt stattgefunden. Timab habe bis 2004 an (zwei oder drei jährlichen) Treffen jeweils für Hersteller der gleichen geografischen Region teilgenommen. Timab habe nicht nur an Besprechungen betreffend den französischen Markt, sondern auch an Besprechungen betreffend Märkte, in die es exportiert habe, teilgenommen. Bei diesen Treffen seien die Zahlen, die dem CEFIC gemeldet worden seien, übernommen worden, wodurch es möglich gewesen sei, das Marktvolumen zu rekonstruieren und die Verkaufsmengen der verschiedenen Akteure anzupassen. Auch über die Höhe der Preise habe man sich ausgetauscht.

113

Es steht fest, dass die Klägerinnen in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Rn. 431 bis 458) geltend machten, Timab habe nicht von 1978 bis 1993 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, sondern an zwei oder drei verschiedenen Praktiken teilgenommen. Die Praktiken, die vor dem Beitritt von Timab zu Super-CEPA am 16. September 1993 stattgefunden hätten, seien von den Praktiken zu unterscheiden, die im Rahmen von CEPA durchgeführt worden seien, und daher nach Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt. Selbst wenn die Kommission der Auffassung sei, dass die fraglichen Praktiken in Wirklichkeit nur eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellten, seien diese Praktiken während nahezu zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterbrochen worden und daher für den Zeitraum vor dem 16. September 1993 verjährt.

114

Aus dem Antrag der Klägerinnen auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit und den Antworten auf die Auskunftsverlangen, insbesondere der Antwort vom 6. August 2007 auf das zweite Auskunftsverlangen, ergibt sich, dass die Kommission berechtigterweise annehmen konnte, dass die Klägerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ab 1978 beteiligt waren.

115

Der vorherrschende Grundsatz des Unionsrechts ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, und alleiniges Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ist ihre Glaubhaftigkeit. Keine Bestimmung und kein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts verbietet der Kommission, sich gegenüber einem Unternehmen auf die Aussagen anderer Unternehmen zu berufen. Nach gefestigter Rechtsprechung haben jedoch Erklärungen, die im Rahmen eines Antrags auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit abgegeben werden, einen nicht unwesentlichen Beweiswert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg, EU:T:2004:221, Rn. 207, 211 und 212). Diese Position lässt sich auch auf Erklärungen übertragen, die dem antragstellenden Unternehmen entgegengehalten werden können. Wenn allerdings das Unternehmen, das die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit beantragt hat, seine Erklärung zurücknimmt oder sich später auf eine andere Auslegung der Erklärung beruft, ist es für die Kommission und später das Gericht in Ermangelung sonstiger Beweise schwierig, diese Erklärung zu berücksichtigen, da ihr Beweiswert gesunken ist. In einem solchen Fall wird von der Kommission nicht erwartet, dass sie dem Unternehmen in jedem Fall seine ersten Erklärungen entgegenhält.

116

Außerdem wurden nach der Einleitung des Vergleichsverfahrens drei – oben in Rn. 94 erwähnte ‐ Treffen abgehalten. Bei den Gesprächen im Rahmen dieser Treffen informierte die Kommission nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 und Ziff. 16 der Mitteilung über Vergleichsverfahren über die behaupteten Tatsachen, die Einstufung dieser Tatsachen und die Schwere und Dauer des behaupteten Kartells. Folglich war den Klägerinnen die von der Kommission vorgenommene Einstufung als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ und ihre vermutete Teilnahme an der Zuwiderhandlung von 1978 bis 2004 bekannt, und es war ihnen möglich, dies zu diskutieren.

117

In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Kommission ist festzustellen, dass die Klägerinnen bei den vorbereitenden Vergleichsgesprächen zu keinem Zeitpunkt ihre Auffassung kundgetan haben, dass mindestens zwei verschiedene Zuwiderhandlungen vorlägen, von denen eine verjährt sei. Zwar verhandelt die Kommission nach Ziff. 2 der Mitteilung über Vergleichsverfahren nicht über die Frage des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen das Unionsrecht und deren angemessene Ahndung. Die Mitteilung darf jedoch kein Hindernis für Gespräche darstellen. Für ein Vergleichsverfahren ist nämlich naturgemäß der Austausch von Standpunkten zwischen den Beteiligten notwendig. Daher ist es für ein solches Verfahren charakteristisch, dass sowohl die Unternehmen als auch die Kommission versuchen müssen, Einvernehmen über den Sachverhalt zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Ziff. 17 der Mitteilung über Vergleichsverfahren). Wenn es dem fraglichen Unternehmen und der Kommission ‐ unter Berücksichtigung der vereinfachten Ausgestaltung des Vergleichsverfahrens – nicht möglich ist, Einvernehmen über den Sachverhalt zu erzielen, muss auf das ordentliche Verfahren zurückgegriffen werden.

118

Die Rüge der Klägerinnen, die Kommission habe ihren Fall unzulänglich geprüft, ist daher zurückzuweisen.

– Zu den anderen Rügen

119

Die übrigen Rügen der Klägerinnen, die oben in den Rn. 49 bis 54 zusammengefasst sind und eine angebliche Verkennung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, einen angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen Ermessensmissbrauch betreffen, sind unbegründet.

120

Was erstens das Vorbringen zum Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, betrifft, erfolgt die Zusammenarbeit eines Unternehmens im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit vollkommen freiwillig seitens des betreffenden Unternehmens. Nach dem Urteil vom 18. Oktober 1989, Orkem/Kommission (374/87, Slg, EU:C:1989:387, Rn. 34 und 35), ist die Kommission berechtigt, ein Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen, doch darf sie dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat. Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission, auch wenn sie ein Unternehmen nicht zwingen kann, seine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung einzugestehen, deswegen aber nicht daran gehindert ist, bei der Bemessung der Geldbuße den Beitrag zu berücksichtigen, den das Unternehmen freiwillig zum Nachweis der Zuwiderhandlung geleistet hat (vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, Acerinox/Kommission, C‑57/02 P, Slg, EU:C:2005:453, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Zusammenarbeit und das Ausmaß der Zusammenarbeit, die das Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens anbietet, basieren ausschließlich auf der freien Entscheidung des Unternehmens. Sowohl das Verfahren, das auf einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit folgt, als auch das Verfahren im Zusammenhang mit Vergleichsausführungen sind Formen der Zusammenarbeit. Daher folgt das Vergleichsverfahren derselben Logik. Die Vergleichsausführungen des betreffenden Unternehmens, in denen es im Anschluss an die vorbereitenden Gespräche im Rahmen des Vergleichsverfahrens seine Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung anerkennt, basieren auf der freien Entscheidung des Unternehmens. Im Übrigen lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass die Kommission versucht hätte, die Entscheidung der Klägerinnen zu beeinflussen.

121

Zweitens machen die Klägerinnen zum Grundsatz der Waffengleichheit geltend, eine dermaßen paradoxe und dem Inhalt ihres (auf die Anerkennung gesonderter Zuwiderhandlungen und somit eine Herabsetzung der Geldbuße gerichteten) Verteidigungsvorbringens entgegenstehende Entscheidung habe sich nicht voraussehen lassen.

122

Die Kommission hat jedoch lediglich die Leitlinien von 2006 und die Mitteilung über Zusammenarbeit angewandt. Wie bereits dargelegt, war die Kommission nicht verpflichtet, die selbstbeschuldigenden Erklärungen, die den nicht berücksichtigten Zeitraum von 15 Jahren betrafen, zu belohnen. Aus der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass ein Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit, der sich auf ein Kartell bezieht, das sich von dem Kartell unterscheidet, das die Kommission untersucht, keinen Mehrwert bietet und die Kommission nicht verpflichtet ist, diese Zusammenarbeit zu belohnen, da sie die Untersuchung nicht vereinfacht. Daher ist es vorhersehbar, dass die nach der Kronzeugenregelung zu gewährende Belohnung überprüft wird, wenn sich die Erklärung im Rahmen des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung zum Teil auf einen nicht berücksichtigten Zeitraum bezieht. Ebenso war auch die ursprünglich vorgesehene Herabsetzung „außerhalb der Kronzeugenregelung“ nicht mehr relevant, da die Erklärung der Klägerinnen die Verlängerung der Dauer ihrer Beteiligung ermöglicht hatte.

123

Was drittens den Grundsatz des Vertrauensschutzes betrifft, kann sich nach gefestigter Rechtsprechung auf diesen Grundsatz jeder berufen, bei dem die Unionsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat, wobei eine Verletzung des Grundsatzes nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die Verwaltung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gegeben hat (vgl. Urteil vom 8. September 2010, Deltafina/Kommission, T‑29/05, Slg, EU:T:2010:355, Rn. 427 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124

Im vorliegenden Fall wurde den Klägerinnen die Bandbreite der Geldbußen im Rahmen der Vergleichsgespräche mitgeteilt. Ferner betraf diese Bandbreite den Zeitraum vom 31. Dezember 1978 bis zum 10. Februar 2004. Zwar setzen die Wirksamkeit des Vergleichsverfahrens und der Grundsatz des Vertrauensschutzes voraus, dass die Kommission im Rahmen des Vergleichsverfahrens an ihre Schätzung des Geldbußenbetrags gebunden ist. Auf der Grundlage dieser Schätzung kann eine Partei beschließen, Vergleichsausführungen im Sinne von Art. 10a Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 zu unterbreiten. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerinnen haben sich aus dem Vergleichsverfahren zurückgezogen Daher können sie nicht geltend machen, dass sie berechtigterweise auf die Anwendung der Geldbußenbandbreite vertraut hätten. Die Kommission hat jedoch nach der Antwort der Klägerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen des ordentlichen Verfahrens den Zeitraum ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung verkürzt. Wie bereits dargelegt (vgl. oben, Rn. 91), wirkte sich diese Verkürzung der Dauer der Zuwiderhandlung nicht nur auf die Berechnung des Umsatzes aus, sondern auch auf die Beurteilung des Mehrwerts des Beitrags der Klägerinnen.

125

Was viertens die Rüge der Klägerinnen betrifft, die Kommission habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Kommission übermittelte eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie sich darauf beschränkte, die Tatsachen zu beschreiben, die sich auf die Berechnung der Geldbußen auswirken könnten (Schwere und Dauer), was ein im Rahmen des ordentlichen Verfahrens übliches Vorgehen ist (vgl. die oben in Rn. 98 angeführte Rechtsprechung). Die Kommission war nicht verpflichtet, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Fragen zu behandeln, die eine Herabsetzung nach der Kronzeugenregelung oder die Nichtanwendung der Herabsetzung wegen mildernder Umstände betrafen, insbesondere da die Klägerinnen in diesem Verfahrensstadium noch nicht in der Lage waren, zur Mitteilung Stellung zu nehmen. Im Übrigen geht aus der Akte hervor, dass die Kommission, nachdem sie die Argumentation der Klägerinnen zur Kenntnis genommen hatte, die Klägerinnen nach deren Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der Anhörung vom 24. Februar 2010 aufforderte, den Zusammenhang zwischen ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung und dem Sachverhalt vor 1993 zu erläutern, und darauf hinwies, dass sich die neue Einstufung der Zuwiderhandlung auf die Berechnung der Geldbußen und insbesondere den Mehrwert der Zusammenarbeit von Timab auswirken könne.

126

Was fünftens den behaupteten Ermessensmissbrauch und den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf betrifft, die Kommission habe von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht, um den Rückzug der Klägerinnen vom Vergleichsverfahren zu bestrafen, ist festzustellen, dass die Leitlinien von 2006 und die Mitteilung über Zusammenarbeit im angefochtenen Beschluss in gleicher Weise wie für die Berechnung der Bandbreite im Vergleichsverfahren angewandt wurden und die Unterschiede ‐ abgesehen von der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße ‐ auf der Nichtanwendung der in der Mitteilung über Vergleichsverfahren vorgesehenen Herabsetzung von 10 %, den Grundlagen der Bewertung des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung und dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung mildernder Umstände beruhen.

127

Aus alledem folgt, dass keine der Rügen, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte, der Bestimmungen zur Regelung des Vergleichsverfahrens, der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht wird, greift und die erste Gruppe von Klagegründen zurückzuweisen ist.

Zu den fraglichen Praktiken

128

Im Rahmen dieses Klagegrundes werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe alle behaupteten Praktiken der Gesamtheit der Unternehmen zugerechnet, ohne zwischen den verschiedenen Zeiträumen der Zuwiderhandlung und den verschiedenen Verhaltensweisen zu differenzieren. Dadurch sei den Klägerinnen das Recht entzogen worden, zu den unbegründeten Beschwerdepunkten betreffend ihre Beteiligung an einigen dieser Praktiken, und zwar der Ausgleichsregelung und der abgestimmten Festlegung der Verkaufsbedingungen, sachgerecht Stellung zu nehmen. Ferner habe die Kommission die Beweisstandards und die Begründungspflicht verkannt.

129

Was speziell die Ausgleichsregelung betrifft, machen die Klägerinnen geltend, der angefochtene Beschluss enthalte im Gegensatz zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der jegliche Teilnahme von Timab an der Ausgleichsregelung ausgeschlossen worden sei, die Feststellung, dass Timab an der Regelung teilgenommen und eine Überprüfung der ihr zugeteilten Quoten gewünscht habe. Außerdem enthalte der angefochtene Beschluss eine Definition der Ausgleichsregelungen (Sanktionierung der Nichteinhaltung von Quoten), die nicht der Definition in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Vorabfestlegung von Zielen) entspreche.

130

Ebenso wenig werde im angefochtenen Beschluss und in der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf die Verkaufsbedingungen die gleiche Definition verwendet, und die Praktiken, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigt worden seien, entsprächen nicht dem Zeitraum der Zuwiderhandlung, der im angefochtenen Beschluss berücksichtigt werde.

131

Die Kommission beantragt die Zurückweisung dieses Klagegrundes.

132

Was die Rüge betrifft, es sei gegen die Begründungspflicht verstoßen worden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink‘s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63 und 67).

133

Daher ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Kommission/Sytraval und Brink‘s France, oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63).

134

Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Praktiken, die die Ausgleichsregelungen betreffen, und die Praktiken, die die Abstimmung der Verkaufsbedingungen betreffen, als Modalitäten, um das Ziel des Kartells zu erreichen, seit dem Beginn der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ein Bestandteil von ihr sind (vgl. Abschnitt 4 sowie Erwägungsgründe 239 und 248 des angefochtenen Beschlusses). Ferner geht aus den Erwägungsgründen 219 bis 221 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Klägerinnen seit dem 16. September 1993 an der Zuwiderhandlung teilnahmen, und zwar in voller Kenntnis dieser Praktiken. Schließlich beschreiben die Erwägungsgründe 127, 132 bis 135, 156, 159, 227 und 246 des angefochtenen Beschlusses diese Praktiken in Bezug auf die Klägerinnen. Folglich ist der angefochtene Beschluss in dieser Hinsicht ausreichend begründet, und die Rüge ist zurückzuweisen.

135

Die Rüge, mit der eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht wird, ist zurückzuweisen. Erstens verweist die Mitteilung der Beschwerdepunkte auf die Ausgleichsregelungen und die Abstimmung der Verkaufsbedingungen, die – sekundäre ‐ Bestandteile des Kartells waren, sowie auf den Umstand, dass Timab zu den Teilnehmern gehörte und für den Zeitraum von 1994 bis 1996 von der Ausgleichsregelung ausgenommen war. Die Rn. 459 bis 480 der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behandeln diese Gesichtspunkte. Somit hatten die Klägerinnen die Möglichkeit, sich zu den ihnen zur Last gelegten Gesichtspunkten zu äußern.

136

Zweitens besteht ‐ entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen – im Hinblick auf die Ausgleichsregelung und die Abstimmung der Verkaufsbedingungen kein Unterschied zwischen den Definitionen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte verwendet wurden, und den Definitionen im angefochtenen Beschluss. Was die Ausgleichsregelung betrifft, so sind ihre Grundprinzipien in Rn. 127 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im 132. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses identisch beschrieben. Gleiches gilt für die Beschreibung der Verkaufsbedingungen, wie z. B. aus den Rn. 83, 100 und 106 der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie den Erwägungsgründen 86, 107 und 113 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht. Dies wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass die Ausgleichsmaßnahmen und die Abstimmung der Verkaufsbedingungen unterschiedliche Formen annehmen konnten, wie z. B. die Praxis der nur zum Schein erstellten Preisangebote, die die Zuteilung eines Kunden gewährleisten sollten (Ausgleichsmaßnahme), die Vereinbarungen über Zahlungsfristen je Kundensegment, die Abstimmung von Vertragsbedingungen oder die Zuteilung von Vertriebskanälen oder die Vertragslaufzeit (Verkaufsbedingungen).

137

Zwar betreffen die Beweise, die sich auf die Ausgleichsregelungen sowie die Abstimmung der Verkaufsbedingungen beziehen, eher den ersten Zeitraum (1978 bis 1993) des Kartells, der letztlich gegenüber den Klägerinnen nicht berücksichtigt wurde. Daraus folgt jedoch nicht, dass es keine Beweise gibt oder die Klägerinnen für die Zuwiderhandlung nicht haftbar gemacht werden können.

138

Insofern geht aus den Erwägungsgründen 134 und 246 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass Timab u. a. im Jahr 1996, als sie ihr Angebotsvolumen erhöhen musste, Steigerungen der Quoten aushandelte, und ihr unter der Voraussetzung, dass die Steigerung progressiv über einen Zeitraum von vier Jahren (1997 bis 2000) erfolgt, bewilligt wurde, die beantragte zusätzliche Menge aus Frankreich nach Belgien, Deutschland, Österreich, in die Schweiz und in die Niederlande zu verkaufen.

139

Außerdem steht fest, dass Timab an dem Kartell, das die Abstimmung der Mengen und Quoten betraf, und an den Strategien und Bedingungen der Preisberechnung beteiligt war und ihr durch den Beitritt zu den Vereinbarungen von Super-CEPA bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, dass innerhalb von Super-CEPA eine Abstimmung stattfand, die auch die Verkaufsbedingungen erfasste, selbst wenn dies nur bei Bedarf erfolgte. Wie aus dem 173. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, waren bei den Treffen des Kartells in den Jahren, in denen die Beteiligung von Timab unstreitig ist, andere Verkaufsbedingungen, z. B. die Liefermengen pro Kunde, Gegenstand der Gespräche, soweit dies notwendig war.

140

Im Übrigen werden diese Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Schwere des Kartells nicht berücksichtigt. Aus dem 328. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass die Kommission bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung nur die allen Teilnehmern der Zuwiderhandlung gemeinsamen Faktoren berücksichtigt hat, d. h. die Aufteilung des Marktes und die Preisabsprachen.

141

Nach alledem ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Betrag der Geldbuße

142

Im Rahmen der dritten Gruppe von Klagegründen machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen eine Reihe von allgemeinen Rechtsgrundsätzen verstoßen, wie z. B. die Grundsätze der Gleichbehandlung, der individuellen Strafzumessung und der Verhältnismäßigkeit, und sie beanstanden mehrere Gesichtspunkte des Betrags der Geldbuße oder die auf ihn angewandten Vorschriften, indem sie einen Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Schwere der beanstandeten Praktiken, einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der mildernden Umstände, eine unverhältnismäßige Verringerung der Herabsetzung im Rahmen der Kronzeugenregelung und einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit rügen.

– Zum Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003

143

Mit diesem Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, es liege insofern ein Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Strafzumessung vor, als die Geldbußen anhand des Umfangs der Zusammenarbeit und nicht anhand der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, wie dies Art. 23 der genannten Verordnung vorsehe, festgesetzt worden seien.

144

Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Klägerinnen.

145

Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung berücksichtigt hat. Die Schwere schlägt sich bei der Festsetzung der Prozentsätze des Umsatzes nieder, die für die Bestimmung des anfänglichen Grundbetrags und des Zusatzbetrags zur Abschreckung verwendet werden, und die Dauer wird gegebenenfalls entweder bei der Multiplikation mit der Anzahl der Jahre oder bei dem während der Dauer der Teilnahme an der Zuwiderhandlung tatsächlich erzielten Umsatz berücksichtigt. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einigen Teilnehmern der Zuwiderhandlung eine Herabsetzung wegen Zusammenarbeit und wegen Vergleichs gewährt wurde.

146

Sodann ist festzustellen, dass die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen zwei Tabellen übermittelt haben. Offensichtlich sind die Tabellen im Licht des behaupteten Verstoßes gegen die Grundsätze der individuellen Strafzumessung und der Verhältnismäßigkeit zu lesen. Was die Tabelle betrifft, die die Klägerinnen in ihrer Klageschrift übermittelt haben und in der die Geldbußen, die im angefochtenen Beschluss auf der Grundlage der Leitlinien von 2006 verhängt wurden, mit den Geldbußen, die nach den Leitlinien von 1998 hätten verhängt werden können (nach Auffassung der Klägerinnen wäre gegen sie eine nur halb so hohe Geldbuße verhängt worden), miteinander verglichen werden, so ist dieser Vergleich nicht maßgeblich, da allein die Leitlinien von 2006 den Bezugsrahmen definieren.

147

Ebenso ist zu der in der Erwiderung enthaltenen Tabelle, die den prozentualen Anteil der Geldbuße an den kumulierten Umsätzen jedes betroffenen Unternehmens aufführt, was nach Auffassung der Klägerinnen Ungleichheiten belegt, festzustellen, dass ein solcher Vergleich nicht maßgeblich ist. Die Annahme, dass das Verhältnis zwischen dem Gesamtvolumen des Umsatzes und dem Betrag der Geldbuße für alle Unternehmen, die an ein und derselben Zuwiderhandlung teilgenommen haben, gleich sein muss, ist nämlich falsch, da der Endbetrag der Geldbuße die Situation des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt, wie z. B. Aufschläge wegen erschwerender Umstände oder Ermäßigungen wegen mildernder Umstände oder zur Einhaltung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes oder im Rahmen der Kronzeugenregelung. Der Umstand, dass sich aufgrund der Anwendung der 10%-Grenze des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmte Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung auf den Betrag der gegen den an einer Zuwiderhandlung Beteiligten verhängten Geldbuße anders als bei anderen Teilnehmern, denen die Herabsetzung im Zusammenhang mit der besagten Grenze nicht zugutegekommen ist, nicht wirksam niederschlagen, ist nur die schlichte Folge der Anwendung dieser Grenze auf den Endbetrag der verhängten Geldbuße (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 279).

148

Der Klagegrund, der sich auf eine Verkennung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Grundsätze der individuellen Strafzumessung und der Verhältnismäßigkeit stützt, greift folglich nicht durch.

– Zur Schwere

149

Im Rahmen dieses Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die in diesem Zusammenhang eine Rolle gespielt hätten, wie z. B. der Preisdruck aufgrund ähnlicher konkurrierender Produkte, die konkrete Auswirkung der Zuwiderhandlung und der Umstand, dass in den 2000er Jahren ein echter Wettbewerb zwischen den Teilnehmern von CEPA bestanden habe, insbesondere aufgrund des Verhaltens von Timab. Daher könne die Kommission nicht unabhängig von der Dauer und der Intensität der Praktiken des jeweiligen Unternehmens für alle Unternehmen den gleichen Prozentsatz des Umsatzes festlegen, ohne gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung zu verstoßen. Außerdem sei, was die Anwendung eines Koeffizienten von 17 % betreffe, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit der Sanktion verstoßen worden. Der Koeffizient müsse unter dem Koeffizienten liegen, der für die anderen Unternehmen angewandt worden sei, da die Klägerinnen nicht an den Ausgleichsregelungen und den Verkaufsbedingungen teilgenommen hätten. Aus dem gleichen Grund müsse der Prozentsatz des Zusatzbetrags herabgesetzt werden.

150

Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet.

151

Was erstens die Vorschriften betrifft, die für die Berechnung des Betrags der Geldbuße gelten, ist festzustellen, dass nach der Methodik der Ziff. 9 bis 11 der Leitlinien von 2006 die Kommission zuerst für jedes einzelne Unternehmen und jede einzelne Unternehmensvereinigung einen Grundbetrag der Geldbuße festsetzt. Anschließend kann die Kommission diesen Grundbetrag unter Berücksichtigung der erschwerenden oder mildernden Umstände, die die Beteiligung des betreffenden Unternehmens kennzeichnen, nach oben oder unten anpassen.

152

Was speziell die erste Stufe der Methode der Berechnung der Geldbußen nach den Ziff. 21 bis 23 der Leitlinien von 2006 angeht, wird der Koeffizient „Schwere der Zuwiderhandlung“ auf einen Wert von bis zu 30 % festgesetzt; dabei berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis, wobei Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gehören. Nach Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 setzt die Kommission zur Abschreckung zusätzlich unter Berücksichtigung der genannten Umstände einen Wert zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes zur Berechnung eines Zusatzbetrags fest.

153

Wie aus Rn. 152 des vorliegenden Urteils hervorgeht, messen die Leitlinien von 2006 bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung und somit der Geldbuße etwaigen Auswirkungen des Kartells keine entscheidende Bedeutung bei.

154

Dieser Ansatz steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, der zufolge die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Praxis bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium sind (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg, EU:C:2003:527, Rn. 118, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg, EU:C:2009:505, Rn. 96).

155

Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung die Aufteilung der Märkte und horizontale Preisabsprachen stets zu den schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht gezählt worden und können daher für sich genommen als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. Urteile vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale/Kommission, T‑49/02 bis T‑51/02, Slg, EU:T:2005:298, Rn. 173 und 174 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg, EU:T:2006:103, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juli 2011, Polimeri Europa/Kommission, T‑59/07, Slg, EU:T:2011:361, Rn. 225).

156

In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist das Vorbringen der Klägerinnen zum Fehlen von Auswirkungen des Kartells auf den relevanten Markt zurückzuweisen.

157

Zweitens ist zu dem von der Kommission im angefochtenen Beschluss berücksichtigten Anteil des Umsatzes jedes betroffenen Unternehmens festzustellen, dass die Festlegung des Koeffizienten „Schwere der Zuwiderhandlung“ und des Koeffizienten „Zusatzbetrag“ Gegenstand der Erwägungsgründe 323 bis 326 bzw. der Erwägungsgründe 332 und 333 des angefochtenen Beschlusses ist.

158

Aus ihnen geht hervor, dass sich die Kommission zur Begründung der Festlegung des Koeffizienten von 17 % betreffend den Koeffizienten „Schwere der Zuwiderhandlung“ auf zwei Kriterien stützte, nämlich die Art der Zuwiderhandlung und die räumliche Ausdehnung des Kartells. Gleiches gilt für den Koeffizienten „Zusatzbetrag“.

159

Die Kommission berücksichtigte den Hauptzweck des weltweiten Kartells, das sich die Aufteilung eines Großteils des europäischen Marktes für Futterphosphate sowie Preisabsprachen zum Ziel gesetzt hatte, und sie wies darauf hin, dass derartige Absprachen ihrem Wesen nach einen besonders schweren Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens darstellten. Außerdem war der überwiegende Teil der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union und der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens von der Zuwiderhandlung betroffen.

160

Was die Rügen betrifft, die Kommission habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Strafzumessung verstoßen, da sie nicht aufgrund des Umstands, dass Timab nicht an den Praktiken des Ausgleichs und der Abstimmung der Verkaufsbedingungen teilgenommen habe, einen niedrigeren Prozentsatz des Umsatzes als denjenigen, der auf die anderen Beteiligten angewandt worden sei, verwendet habe, ist festzustellen, dass diese Rügen nicht durchgreifen.

161

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist (Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, Slg, EU:C:1990:391, Rn. 13, vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96, Slg, EU:C:1998:192, Rn. 96, und vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T‑30/05, Slg, EU:T:2007:267, Rn. 223). Bei der Festsetzung von Geldbußen ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand von zahlreichen Gesichtspunkten zu ermitteln, von denen keinem gegenüber den anderen Beurteilungsgesichtspunkten unverhältnismäßiges Gewicht beizumessen ist. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg, EU:T:2006:270, Rn. 226 bis 228, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg, EU:T:2010:165, Rn. 171).

162

Im vorliegenden Fall nahmen die Klägerinnen zwischen 1993 und 2004 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teil, die aus der Durchführung einer Aufteilung des Marktes und einer Abstimmung der Preise bestand. Folglich konnte die Kommission unabhängig von der Dauer und Intensität der Praktiken des jeweiligen Unternehmens für alle Unternehmen den gleichen Prozentsatz des Umsatzes festlegen, ohne gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung zu verstoßen.

163

Die Klägerinnen können sich auch nicht wirksam auf die Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Mai 2010, IMI u. a./Kommission (T‑18/05, Slg, EU:T:2010:202), ergangen ist, oder die Rechtssache betreffend die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C.39181 – Kerzenwachse) berufen. Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass die Ausgleichsregelungen und die Abstimmung der Verkaufsbedingungen keinen gesonderten Teil des Kartells darstellen, sondern akzessorische Verhaltensweisen („soweit erforderlich“) der Zuwiderhandlung sind. Diese Verhaltensweisen wurden bei der Festsetzung des verwendeten Prozentsatzes nicht berücksichtigt, weshalb zwischen den Klägerinnen und den anderen Kartellbeteiligten nicht differenziert werden darf, selbst wenn feststünde, dass Timab an keinem der Elemente der fraglichen Absprache teilnahm. Aus dem angefochtenen Beschluss geht jedoch hervor, dass die Faktoren der Beurteilung der Schwere allen Parteien, die an der fraglichen Zuwiderhandlung teilnahmen, gemeinsam sind, d. h. vor allem die Aufteilung des Marktes und die Preisabsprachen, und daher für alle am Kartell beteiligten Unternehmen derselbe Prozentsatz der Schwere verwendet wurde.

164

Somit kann der Kommission kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den Grundsatz der individuellen Strafzumessung vorgeworfen werden.

– Zu den mildernden Umständen

165

Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, mit denen die Klägerinnen beanstanden, dass die Kommission es abgelehnt habe, ihnen mildernde Umstände zuzubilligen. In diesem Zusammenhang werfen sie der Kommission einen Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler vor.

166

Erstens hätten sich die Klägerinnen in einer Situation der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Tessenderlo Chemie befunden, weil diese die Versorgung mit Rohstoffen auf dem vorgelagerten Markt kontrolliert habe und in der Lage gewesen sei, Timab vom Markt auszuschließen. Der angefochtene Beschluss sei, da er diese Abhängigkeit nicht berücksichtigt habe, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet und verstoße gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung.

167

Nach ständiger Rechtsprechung können eine Situation der Abhängigkeit, das Vorliegen von Drohungen und die Ausübung von Druck keinen mildernden Umstand darstellen, da sie Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften nicht rechtfertigen können (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 147 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 369 und 370). Im Übrigen haben die Klägerinnen keine konkreten Beweismittel dafür erbracht, dass Tessenderlo Chemie tatsächlich Druck ausübte.

168

Zweitens berufen sich die Klägerinnen auf ihr Wettbewerbsverhalten als mildernden Umstand. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kommission ist festzustellen, dass dieses Vorbringen dem Vorbringen zur wirtschaftlichen Abhängigkeit von Tessenderlo Chemie zu widersprechen scheint. Jedenfalls stellt die Annahme, dass die Klägerinnen nicht immer die innerhalb des Kartells getroffenen Absprachen eingehalten haben, was in Kartellsachen keineswegs außergewöhnlich ist, ihre Beteiligung am Kartell nicht in Frage, und sie begründet keinen mildernden Umstand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, EU:T:2005:220, Rn. 74 und 297 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

169

Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

– Zur Kronzeugenregelung

170

Im Rahmen dieses Klagegrundes beanstanden die Klägerinnen, dass sie im Vergleich zu den ihnen im Rahmen des Vergleichsverfahrens mitgeteilten Zahlen 12 Prozentpunkte (von 17 % auf 5 %) wegen Zusammenarbeit verloren hätten. Insbesondere rügen sie im Hinblick auf ihre Zusammenarbeit das Missverhältnis zwischen dieser Herabsetzung und der in diesem Zusammenhang abgegebenen Begründung, nämlich das Fehlen schriftlicher Beweise und ihre verspäteten Erläuterungen zum Zeitraum von 1978 bis 1993. Die Kommission habe ihre Beurteilung des Mehrwerts der Zusammenarbeit für den Sachverhalt nach dem 16. September 1993 zurückgenommen und insofern ihren Rückzug vom Vergleichsverfahren mit einer Sanktion belegt.

171

In der Mitteilung über Zusammenarbeit hat die Kommission die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder von der Geldbuße befreit werden können oder ihnen eine Herabsetzung der Buße gewährt werden kann, die sie sonst hätten entrichten müssen.

172

Rn. 20 der Mitteilung über Zusammenarbeit bestimmt: „Unternehmen, die die Voraussetzungen [für einen Erlass der Geldbuße] nicht erfüllen, kann eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre.“

173

Rn. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit sieht vor: „Um für eine Ermäßigung der Geldbuße [nach Rn. 20 dieser Mitteilung] in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert aufweisen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen.“

174

In Rn. 22 der Mitteilung über Zusammenarbeit ist der Begriff „erheblicher Mehrwert“ wie folgt definiert:

„Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.“

175

Rn. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit sieht für die Ermäßigung der Geldbuße drei Bandbreiten vor. Das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Rn. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllt, hat Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße zwischen 30 % und 50 %, das zweite Unternehmen hat einen Ermäßigungsanspruch zwischen 20 % und 30 %, und alle weiteren Unternehmen haben Anspruch auf eine Ermäßigung bis zu 20 %.

176

Rn. 23 Buchst. b Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit bestimmt: „Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter [Rn. 21] [dieser Mitteilung] erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.“

177

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:2007:277, Rn. 81).

178

Außerdem ist die Kommission zwar verpflichtet, anzugeben, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass die von dem Unternehmen im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit gemachten Angaben einen Beitrag darstellen, der eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße rechtfertigt oder auch nicht, doch hat das Unternehmen, das die Entscheidung der Kommission insoweit anfechten will, nachzuweisen, dass die von ihm freiwillig erteilten Auskünfte ausschlaggebend dafür waren, dass die Kommission die wesentlichen Elemente der Zuwiderhandlung beweisen und somit eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen erlassen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg, EU:C:2009:576, Rn. 297).

179

In der vorliegenden Rechtssache stellten die Klägerinnen einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung für den Zeitraum von 1978 bis 2004. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (vgl. oben, Rn. 113) nahmen die Klägerinnen ihre Erklärung im Rahmen dieses Antrags für den Zeitraum vor 1993 zurück.

180

Wie bereits im Rahmen der ersten Gruppe von Klagegründen festgestellt wurde, kann das Außerachtlassen eines Teils des Zeitraums, der für die Berechnung der Ermäßigung im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit berücksichtigt wurde, dazu führen, dass diese Ermäßigung reduziert wird, was im Übrigen von den Klägerinnen nicht beanstandet wurde.

181

Folglich ist angesichts des oben in Rn. 170 wiedergegebenen Vorbringens der Klägerinnen zu prüfen, ob die Kommission bei der Beurteilung des Mehrwerts der Informationen, die die Klägerinnen für den Zeitraum nach 1993 lieferten, einen Fehler begangen hat.

182

Was die den Klägerinnen gewährte Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung betrifft, geht aus den Erwägungsgründen 357 ff. des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission der Auffassung war,

die Klägerinnen hätten die schriftlichen Beweise nicht für den gesamten Zeitraum ihrer Beteiligung am Kartell vorgelegt;

was die Erklärungen betreffe, hätten die Klägerinnen die Namen der Personen, die sie auf den gesamteuropäischen Treffen vertreten hätten, den Gegenstand und die Häufigkeit dieser Treffen sowie die Einzelheiten und die Bestätigung der Treffen auf nationaler Ebene (Vereinigtes Königreich, Spanien und Frankreich) vorgelegt;

die Klägerinnen hätten in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung selbstbeschuldigende Erklärungen zu Treffen mit ihren Wettbewerbern im Futterphosphatsektor ab 1978 in Bezug auf Frankreich, später das Vereinigte Königreich (1983) und ab Beginn der 1980er Jahre auch auf europäischer Ebene eingereicht;

die Klägerinnen hätten im Stadium der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemacht, dass die für den Zeitraum von 1978 bis 1993 eingestandenen Treffen nicht Teil des weltweiten Futterphosphatkartells gewesen seien;

soweit sie sich nicht auf die Erklärungen der Klägerinnen betreffend ihre ohne Kenntnis eines gesamteuropäischen Kartells vor 1993 erfolgte Teilnahme an den Treffen für Frankreich und andere Regionen stütze, seien die Angaben in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung nur im Licht des erheblichen Werts, den sie für den Zeitraum von 1993 bis 2004 darstellten, zu beurteilen;

auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte sei wegen der Zusammenarbeit der Klägerinnen eine Ermäßigung in Höhe von 5 % angemessen.

183

Was die schriftlichen Beweise betrifft, beziehen sich die meisten der von den Klägerinnen gelieferten schriftlichen Beweise für die Teilnahme am Kartell, d. h. eine Liste der Treffen von CEFIC zwischen dem 2. Juni 1989 und dem 16. November 2005 sowie die Protokolle dieser Treffen, auf den zweiten Zeitraum (1993 bis 2004). Aus dem angefochtenen Beschluss sowie aus der dem Gericht vorliegenden Akte geht jedoch hervor, dass die Kommission bereits über ausreichend Beweise verfügte, um die Beteiligung der Klägerinnen am Kartell für den zweiten Zeitraum nachzuweisen.

184

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dem Antrag der Klägerinnen vom 14. Oktober 2008 auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit die Anträge von Kemira (vom 28. November 2003 auf Gewährung eines Geldbußenerlasses im Sinne von Rn. 8 der Mitteilung über Zusammenarbeit), von Tessenderlo Chemie (vom 18. Februar 2004, erste Antragstellerin nach der Kronzeugenregelung im Sinne von Rn. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit) und von Quimitécnica.com-Comércia e Indústria Química (vom 27. März 2007, zweite Antragstellerin im Sinne von Rn. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit) vorausgingen. Daher ist es folgerichtig, dass die Beweismittel, die die Klägerinnen in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung für den zweiten Zeitraum (als letzte Antragstellerinnen nach der Kronzeugenregelung über vier Jahre nach Einleitung der Nachprüfungen und nach drei Auskunftsverlangen der Kommission) einreichten, einen geringeren Mehrwert haben. Die Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Teilnehmer des Kartells ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen nämlich Grundelemente des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit eingeführten Systems dar (Urteil vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T‑39/06, Slg, EU:T:2011:562, Rn. 380).

185

Die Chronik der Treffen von CEFIC unter Angabe der Namen der teilnehmenden Unternehmensvertreter, welche die Klägerinnen in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung einreichten, war jedoch teilweise auch von Kemira übermittelt worden, so dass diese Information nur die Angaben untermauern konnte, die der Kommission bereits zur Verfügung standen. Gleiches gilt für die Protokolle der Treffen.

186

Außerdem geht in Bezug auf Tessenderlo Chemie aus dem 352. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die von Tessenderlo Chemie gelieferten Beweise nach Auffassung der Kommission einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit hatten. Tessenderlo Chemie war das erste Unternehmen, das Angaben und Beweise zum Zeitraum von 1969 bis 1989, für den ein teilweiser Erlass im Sinne von Rn. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit gewährt wurde, übermittelte, und die von ihm gelieferten Beweise waren von hoher Qualität und bedeutendem Umfang und erleichterten aufgrund ihrer Natur und Präzision der Kommission den Nachweis, dass das Kartell zwischen dem 1. April 1989 und dem 10. Februar 2004 bestand. Diese Beweise bestehen u. a. aus detaillierten Beschreibungen der Funktionsweise und Bewertung des Kartells, handgeschriebenen Aufzeichnungen aus der Zeit, in der die bi- und multilateralen Treffen wettbewerbswidriger Natur stattfanden (ad hoc, im Rahmen von CEPA, Super-CEPA und CEFIC), und handgeschriebenen Übersichten zur Nachverfolgung der Umsätze, der Quoten, Kunden oder Preise und betreffen den gesamten Zeitraum. Aus diesem Grund gewährte die Kommission für den genannten Zeitraum eine Ermäßigung der Geldbuße in Höhe von 50 %.

187

Ebenso geht in Bezug auf Quimitécnica.com-Comércia e Indústria Química, die „zweite Antragstellerin“ im Sinne von Rn. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit, aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass dieses Unternehmen schriftliche Beweise lieferte, die seine Erklärungen untermauerten, und durch seine Zusammenarbeit die Ausdehnung der räumlichen Reichweite des Kartells bis Portugal ermöglichte.

188

Was die Erklärungen der Klägerinnen betrifft, schlug die Kommission im Rahmen des Vergleichsverfahrens eine Ermäßigung sowohl auf der Grundlage von Art. 29 der Leitlinien von 2006 als auch nach der Mitteilung über Zusammenarbeit vor.

189

Erstens konnte aufgrund der Erklärungen der Klägerinnen die Dauer ihrer Beteiligung am Kartell, nicht jedoch die Dauer des Kartells als solchem, verlängert werden. Daher war, da Rn. 23 Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht anwendbar war, eine Ermäßigung „außerhalb der Kronzeugenregelung“ nach Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 beabsichtigt, insbesondere um den paradoxen Effekt zu vermeiden, dass ein Unternehmen bestraft wird, das einer Zusammenarbeit mit der Kommission zugestimmt und ihr wichtige Angaben zur Dauer seiner Beteiligung übermittelt hat. Wie bereits im Rahmen der ersten Gruppe von Klagegründen festgestellt wurde, hatten die Klägerinnen nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemacht, ihre Erklärungen zu den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im ersten Zeitraum (1978 bis 1993) beträfen eine Zuwiderhandlung, die entweder eine gesonderte Zuwiderhandlung darstelle oder verjährt sei. Ebenso ist festgestellt worden, dass die Kommission keinen Fehler beging, als sie die ursprünglich vorgesehene und im Rahmen des Vergleichsverfahrens mitgeteilte Ermäßigung in Höhe von 35 % wegen mildernder Umstände nicht anwandte.

190

Zweitens schlug die Kommission eine Ermäßigung in Höhe von 17 % auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit für den gesamten Zeitraum von 1978 bis 2004 vor, die sich auf die Gesamtheit der von den Klägerinnen gelieferten Informationen bezog, darunter die selbstbeschuldigenden Erklärungen. Diese Geständnisse der Klägerinnen waren wichtig, um in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Teilnahme an den Treffen des Kartells ab 1978 nachzuweisen, und zwar vor den ersten schriftlichen Beweisen von 1983 betreffend das Vereinigte Königreich. Außerdem bestätigten die Geständnisse die durchgängige Teilnahme der Klägerinnen an einer einzigen Zuwiderhandlung ab 1978 bis zu den Nachprüfungen der Kommission im Jahr 2004 und die europäische Reichweite ihrer Beteiligung am Kartell seit dessen Beginn, d. h. deutlich vor den schriftlichen Beweisen von 1992 betreffend Spanien.

191

Somit kann aus dem Umstand, dass die Kommission schließlich für den zweiten Zeitraum (1993 bis 2004) eine Ermäßigung in Höhe von 5 % nach der Kronzeugenregelung anstelle einer Ermäßigung in Höhe von 17 % für den Zeitraum von 1978 bis 2004 gewährte, gefolgert werden, dass nach Auffassung der Kommission die Erklärungen zum berücksichtigten Zeitraum einen begrenzten Mehrwert hatten und die selbstschuldigenden Erklärungen zum ersten Zeitraum (1978 bis 1993), die die einzige Quelle waren, auf die die Kommission die Beteiligung der Klägerinnen am Kartell in diesem Zeitraum hätte stützen können, einen erheblichen Mehrwert hatten.

192

Dieser Beurteilung des Mehrwerts kann gefolgt werden.

193

Was nämlich den berücksichtigten Zeitraum betrifft, geht aus den Erwägungsgründen 137, 138, 143, 158 und 360 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass sich der Nachweis der Teilnahme der Klägerinnen nicht auf Angaben der Klägerinnen stützte, sondern ihre selbstbeschuldigenden Erklärungen nichtsdestoweniger ermöglicht hatten, ihre Beteiligung am Kartell nach 1993 zu untermauern.

194

Wie darüber hinaus bereits oben in Rn. 185 ausgeführt, enthalten die von den Klägerinnen vorgelegten schriftlichen Beweise keine neuen Gesichtspunkte von erheblichem Wert, sondern untermauern im Wesentlichen bereits bekannte Tatsachen.

195

Unter diesen Umständen hat die Kommission ihr Ermessen nicht offensichtlich überschritten, als sie feststellte, dass die von den Klägerinnen vorgelegten Beweise nur einen beschränkten Mehrwert darstellten und nur eine Ermäßigung von 5 % des Betrags der Geldbuße im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit verdienten.

196

Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

– Zur Leistungsfähigkeit und der Situation einer außergewöhnlichen Krise

197

Im Rahmen dieses Klagegrundes vertreten die Klägerinnen die Auffassung, ihre Situation unterscheide sich nicht hinreichend von derjenigen von [vertraulich], um eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Außerdem habe die Kommission ihnen gegenüber keine konkrete Prüfung der gesellschaftlichen und sozialen Parameter vorgenommen und im Rahmen ihrer Prüfung der Leistungsfähigkeit keine Schlussfolgerungen aus den Neuerungen des Vertrags von Lissabon gezogen.

198

Rn. 35 der Leitlinien von 2006 bestimmt: „Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission auf Antrag die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen. Die Kommission wird jedoch keine Ermäßigung wegen der bloßen Tatsache einer nachteiligen oder defizitären Finanzlage gewähren. Eine Ermäßigung ist nur möglich, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die Verhängung einer Geldbuße … die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.“

199

Somit ist nach den Bedingungen für die Gewährung einer Ermäßigung des Endbetrags der Geldbuße gemäß Rn. 35 der Leitlinien von 2006 vorgesehen, dass das Unternehmen erstens nachweist, dass es die Geldbuße nicht zahlen kann, was durch hinreichende und präzise Finanzangaben zu beweisen ist, zweitens den Verlust der Aktiva des Unternehmens aufgrund der Zahlung der Geldbuße belegt und drittens ein bestimmtes gesellschaftliches und wirtschaftliches Umfeld nachweist.

200

Im 373. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission den Antrag auf Herabsetzung des Betrags der Geldbuße wegen fehlender Leistungsfähigkeit von Timab/CFPR mit der Begründung zurück, dass erstens ihre verfügbaren Barmittel und ihr Kapital Ende 2009 ausgereicht hätten und die Prognosen in Bezug auf die Barmittel und das Kapital für das Jahr 2010 positiv gewesen seien, zweitens angesichts der Größe des Unternehmens auf Konzernebene der Gesamtbetrag der Geldbuße begrenzt sei und drittens unter Inanspruchnahme der Solvenz des Konzerns die Möglichkeit bestehe, den Leverage-Effekt durch Aufnahme weiterer Bankdarlehen zu erhöhen.

201

Erstens ist in Bezug auf die behauptete Ungleichbehandlung im Hinblick auf [vertraulich] festzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. die oben in Rn. 72 angeführte Rechtsprechung sowie Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, Slg, EU:C:2013:513, Rn. 132 und 166; vgl. auch Urteil Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

202

Die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch eine unterschiedliche Behandlung setzt jedoch voraus, dass die betreffenden Sachverhalte in Anbetracht aller sie kennzeichnenden Merkmale vergleichbar sind. Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen (Urteil Ziegler/Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, EU:C:2013:513, Rn. 167; vgl. Urteil Team Relocations u. a./Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, EU:C:2013:464, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

203

Daher ist nach einem Antrag im Sinne von Rn. 35 der Leitlinien von 2006 jeder Fall objektiv zu prüfen. In der vorliegenden Rechtssache ist nämlich festzustellen, dass die Ermäßigung des Betrags der Geldbuße von [vertraulich] und die nicht vorgenommene Ermäßigung des Betrags der Geldbuße der Klägerinnen auf einer solchen Prüfung beruhen, die die Kommission im Rahmen von Rn. 35 der Leitlinien von 2006 vornahm, und dass die Kommission bei der Prüfung für die beiden fraglichen Unternehmen die gleichen Parameter verwendete.

204

Sowohl aus dem angefochtenen Beschluss als auch aus dem gesonderten Beschluss, die sich auf die gleichen Grundsätze berufen, geht hervor, dass die Kommission für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eine wirtschaftliche und finanzielle Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Klägerinnen und von [vertraulich] vornahm und die Auswirkung einer etwaigen Geldbuße auf deren Überlebensfähigkeit untersuchte. Sie berücksichtigte die finanzielle Lage des fraglichen Unternehmens sowie die internen finanziellen Prognosen, wobei sie sich auf eine Reihe von Finanzkennziffern zur Messung der Rentabilität, der Solvenz, der Verschuldungsfähigkeit und der Auswirkung der Geldbuße auf den Unternehmenswert stützte. Darüber hinaus hat sie der Haltung der Aktionäre des Unternehmens Rechnung getragen.

205

Demnach war die Liquiditätslage von [vertraulich] kritisch, während diejenige der Klägerinnen gesund war, was die Klägerinnen im Übrigen in der mündlichen Verhandlung anerkannt haben. Ebenso wurde das Risikoprofil von [vertraulich] als negativ angesehen, während das Risikoprofil der Klägerinnen positiv beurteilt wurde. Gleiches gilt für weitere Kennziffern, die bei der Prüfung der Begründetheit des Antrags der beiden fraglichen Unternehmen auf Herabsetzung des Betrags der Geldbuße wegen fehlender Leistungsfähigkeit angewandt wurden.

206

Da somit die Lage der Klägerinnen nicht mit der Lage von [vertraulich] vergleichbar war, kann dem Vorwurf der Ungleichbehandlung nicht gefolgt werden.

207

Zweitens werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe ihre finanzielle Lage nicht konkret geprüft.

208

Wie aus den vorstehenden Randnummern hervorgeht, nahm die Kommission für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eine wirtschaftliche und finanzielle Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Klägerinnen und der Auswirkung einer etwaigen Geldbuße auf deren Überlebensfähigkeit vor. Dabei berücksichtigte sie die oben in Rn. 204 genannten Gesichtspunkte. Folglich kann dem Vorbringen, die Kommission habe die finanzielle Lage der Klägerinnen nicht konkret geprüft, nicht gefolgt werden.

209

Im Übrigen machen die Klägerinnen in Wahrheit keinen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit geltend, sondern beanstanden vielmehr die strenge Anwendung der in Rn. 35 der Leitlinien genannten Kriterien. Wie darüber hinaus bereits oben in Rn. 205 ausgeführt, haben die Klägerinnen bestätigt, dass ihre Liquiditätslage gesund war.

210

Außerdem reichen die Ausführungen der Klägerinnen, z. B. im Hinblick auf die Wirtschaftskrise oder die finanziellen Merkmale von [vertraulich] (börsennotiertes Unternehmen) gegenüber den Merkmalen der Klägerinnen (nicht börsennotiertes Familienunternehmen) als objektive Beweise nicht aus, um den oben in Rn. 199 genannten Anforderungen Rechnung zu tragen.

211

Drittens tragen die Klägerinnen vor, der Wettbewerb zähle nicht mehr zu den Zielen der Union, sondern werde nur noch im Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Bestandteil des Binnenmarkts erwähnt. Diese Änderung lege der Kommission mehr denn je nahe, im Rahmen ihrer Beurteilung der wettbewerbswidrigen Praktiken und ihrer Sanktionierung die Situation der verschiedenen betroffenen Unternehmen und ihre Besonderheiten sowohl in finanzieller als auch in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der in Art. 3 EUV definierten Ziele der Union zu berücksichtigen.

212

Art. 3 EUV in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb hat weder das Ziel von Art. 101 AEUV noch die Vorschriften zur Verhängung von Geldbußen geändert. Daher kann dem Vorwurf, die Kommission habe, da sie die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zwänge von CFPR und ihre erheblichen Umsatzeinbußen nicht berücksichtigt habe, gegen Art. 3 EUV in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb verstoßen, nicht gefolgt werden.

213

Nach alledem ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Abänderung des Betrags der Geldbuße

214

Im Rahmen ihres dritten Antrags ersuchen die Klägerinnen das Gericht, die Höhe der ihnen auferlegten Geldbuße herabzusetzen. Sie beantragen insbesondere, den „Schwerezuschlag“ herabzusetzen und neben einer Ermäßigung wegen „Zusammenarbeit im Rahmen der Kronzeugenregelung“ eine zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße für „Zusammenarbeit außerhalb der Kronzeugenregelung“ angesichts des Umstands, dass sie den Sachverhalt ab dem 16. September 1993 nicht bestritten hätten, zu gewähren.

215

Vorab ist zur gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission, mit denen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften verhängt wird, festzustellen, dass die Rechtmäßigkeitskontrolle durch die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg, EU:C:2011:815, Rn. 53, 63 und 64). Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß gegebenenfalls die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, KME u. a./Kommission, C‑272/09 P, Slg, EU:C:2011:810, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 265).

216

Außerdem muss das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren, unabhängig davon, ob die Klägerinnen zunächst den Weg des Vergleichsverfahrens beschritten haben.

217

Erstens ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben, Rn. 160) ergibt, der Zuschlag in Höhe von 17 %, der aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung angewandt wurde, nicht herabzusetzen.

218

Was zweitens den Antrag auf Abänderung des Betrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße betrifft, den sie damit begründen, dass sie den Sachverhalt ab dem 16. September 1993 nicht bestritten hätten, ist festzustellen, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit keine Ermäßigung wegen fehlenden Bestreitens von Tatsachen vorsieht. Wie außerdem bereits im Rahmen des Klagegrundes dargelegt worden ist, der sich auf einen Fehler der Kommission bei der Beurteilung der Zusammenarbeit der Klägerinnen stützt, besaß die Kommission bereits genügend Beweise, um die Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung festzustellen, weshalb die Beweise und Erklärungen der Klägerinnen nur einen begrenzten Mehrwert hatten. Da die Zusammenarbeit nicht geeignet war, der Kommission eine umfassende oder partielle Sanktionierung des Kartells zu ermöglichen, ist das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung nicht der Auffassung, dass den Klägerinnen eine Ermäßigung der Geldbuße „außerhalb der Kronzeugenregelung“ zu gewähren ist.

219

Somit ist, da weitere Gesichtspunkte fehlen, die im vorliegenden Fall zu einer Abänderung des Betrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße führen könnten, ihr dritter Antrag als unbegründet abzuweisen.

220

Da keiner der Klagegründe, den die Klägerinnen zur Stützung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung bzw. Abänderung vorgebracht haben, begründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

221

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Timab Industries und Cie financière et de participations Roullier (CFPR) tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Gratsias

Czúcz

Popescu

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Mai 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

Zum Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

 

Zum Vergleichsverfahren

 

– Vorbemerkungen

 

– Zur Erhöhung des Betrags der Geldbuße und Überschreitung der mitgeteilten Bandbreite

 

– Zur Unzulänglichkeit der Analyse

 

– Zu den anderen Rügen

 

Zu den fraglichen Praktiken

 

Zum Betrag der Geldbuße

 

– Zum Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003

 

– Zur Schwere

 

– Zu den mildernden Umständen

 

– Zur Kronzeugenregelung

 

– Zur Leistungsfähigkeit und der Situation einer außergewöhnlichen Krise

 

Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Abänderung des Betrags der Geldbuße

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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