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Document 62012TO0031

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2012.
Région Poitou-Charentes (France) gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Nicht anfechtbare Handlung - Maßnahme, die teils informativen, teils vorbereitenden Charakter hat - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-31/12.

European Court Reports 2012 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2012:528





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2012 –
Région Poitou-Charentes/Kommission

(Rechtssache T-31/12)

„Nichtigkeitsklage – Strukturfonds – Nicht anfechtbare Handlung – Maßnahme, die teils informativen, teils vorbereitenden Charakter hat – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, mit dem von einer Verwaltungsbehörde eines Programms im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative vor Ablauf der Fünfmonatsfrist des Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 zusätzliche Informationen über den abschließenden Durchführungsbericht des Programms angefordert werden – Ausschluss (Art. 263 AUEV; Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 4) (vgl. Randnrn. 32, 33, 39, 41, 49, 52)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in einem Schreiben der Kommission vom 18. November 2011 mit dem Betreff „Abschluss des Programms ‚Atlantischer Raum‘ 2000‐2006, Genehmigung des Abschlussberichts, CCI 2001 RG 16 0PC 006“ enthalten sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Région Poitou-Charentes trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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