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Document 62008TJ0407

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Juni 2010.
MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Metromeet - Ältere nationale Wortmarke meeting metro - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009).
Rechtssache T-407/08.

European Court Reports 2010 II-02781

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:256

Rechtssache T‑407/08

MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Metromeet – Ältere nationale Wortmarke meeting metro – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

Für die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus deutschen Fachleuten der Metrologie und Erbringern von Dienstleistungen auf diesem Gebiet zusammensetzen, besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zwischen dem Bildzeichen Metromeet, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 41 des Abkommens von Nizza beantragt worden ist, und dem Wortzeichen meeting metro, das zu einem früheren Zeitpunkt in Deutschland für Waren und Dienstleistungen derselben Klassen eingetragen wurde.

Die bloße Umkehrung der Bestandteile einer Marke lässt nicht den Schluss zu, dass zwischen den Zeichen keine visuelle Ähnlichkeit bestünde. Ebenso vermag der Umstand, dass die Wortelemente in umgekehrter Reihenfolge ausgesprochen werden, die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen in ihrer Gesamtheit nicht auszuräumen.

Bei Berücksichtigung zum einen des Umstands, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen teils identisch und teils zumindest ähnlich sind, und zum anderen der Tatsache, dass die fraglichen Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht, wenn auch nur leicht, ähnlich und in begrifflicher Hinsicht identisch sind, besteht zwischen den Zeichen kein hinreichender Unterschied, um jede Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken beim Publikum zu vermeiden.

(vgl. Randnrn. 29-30, 38, 40, 46)







URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

25. Juni 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Metromeet – Ältere nationale Wortmarke meeting metro – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑407/08

MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.‑C. Plate und R. Kaase,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

CBT Comunicación Multimedia, SL, mit Sitz in Getxo (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Juni 2008 (Sache R 387/2007‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG und der CBT Comunicación Multimedia, SL,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Papasavvas und A. Dittrich,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 9. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

aufgrund der Antwort der Klägerin vom 16. Dezember 2009 auf die schriftliche Frage des Gerichts vom 9. Dezember 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. März 2004 meldete die CBT Comunicación Multimedia, SL, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde nach während des Verfahrens vor dem HABM vorgenommenen Einschränkungen für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Auf Magnetaufzeichnungsträger herunterladbare Veröffentlichungen, ausschließlich in Bezug auf Fragen der Metrologie“;

–        Klasse 16: „Veröffentlichungen, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Jahrbücher und Kataloge; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); alle ausschließlich in Bezug auf Fragen der Metrologie“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für wirtschaftliche und/oder Werbezwecke; Veröffentlichung von Werbetexten; alle ausschließlich in Bezug auf Fragen der Metrologie“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für Bildungs- oder Kulturzwecke; Organisation und Leitung von Seminaren, Symposien, Kongressen und Kolloquien; Herausgabe von Texten (mit Ausnahme von Werbetexten); alle ausschließlich in Bezug auf Fragen der Metrologie“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 3/2005 vom 17. Januar 2005 veröffentlicht.

5        Am 15. April 2005 erhob die Klägerin, die MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG, gegen die Anmeldung Widerspruch, da Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) bestehe.

6        Der Widerspruch war auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen der nachstehend wiedergegebenen Bildmarke gestützt, die in Deutschland unter Angabe der Farben Blau und Gelb unter der Nr. 30348717 eingetragen ist:

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7        Die ältere nationale Bildmarke METRO wurde am 22. September 2003 angemeldet und am 27. April 2004 u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:

–        Klasse 9: „Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektronische, magnetische und optische Speicher; ROM‑, PROM‑, EAROM‑, EPROM-Speicher, CD-ROM-Speicher, Chips (integrierte Schaltkreise), Disketten, Magnetplatten; elektrische Schaltplatten mit Speicherbausteinen, sämtliche vorgenannten Waren ohne und mit darin aufgezeichneten Informationen; Microprozessoren; Computerprogramme, Datenbanken“;

–        Klasse 16: „Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, -servietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Druckereierzeugnisse; Schreibwaren, Fotoalben; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen; Ringbücher, Konferenzmappen, Schreibmappen, Dokumentenmappen, Schreib- und Rechenhefte, Notenhefte, Vokabelhefte, Aufgabenhefte“;

–        Klasse 35: „Werbung; Marketing, Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen, Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmens‑, Organisations‑, Personal‑ und betriebswirtschaftliche Beratung; Büroarbeiten“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien, Vermietung von Audio- und Videogeräten; online angebotene Spieldienstleistungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften“.

8        Der Widerspruch war ferner auf die deutsche Wortmarke meeting metro (Nr. 30235327) gestützt, die am 22. Juli 2002 angemeldet und am 18. Februar 2003 u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen wurde:

–        Klasse 9: „Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenträger (auch mit lesbaren Programmen versehen), Datenverarbeitungsprogramme“;

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, Prospekte, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Grafiken, Bilder, Fotos; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), Waren aus Papier, Pappe, Karton (soweit in Klasse 16 enthalten); Papier, Pappe (Karton)“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Unternehmensverwaltung und Unternehmensberatung; Personalvermittlung und Personalleasing; Personalmanagementberatung, Personalauswahl und Personalanwerbung, insbesondere Suche und Auswahl von Fach- und Führungskräften und Durchführung von Einstellungsveranstaltungen; Stellenvermittlung; Arbeitnehmerüberlassung“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung, Schulung, Weiterbildung und berufliche Beratung; Veranstaltung von Seminaren und Kongressen sowie Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.

9        Der Widerspruch war gegen alle für die Anmeldemarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen gerichtet.

10      Mit Entscheidung vom 23. Januar 2007 gab die Widerspruchsabteilung auf der Grundlage der Wortmarke meeting metro dem Widerspruch in vollem Umfang statt, da ihrer Auffassung nach hinsichtlich aller fraglichen Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestand. Die Widerspruchsabteilung erachtete die fraglichen Waren und Dienstleistungen für identisch oder ähnlich und die Zeichen meeting metro und Metromeet, da diese die Bestandteile „Metro“ und „meet“ enthielten und der Bestandteil „meeting“ nur das Gerundium von „meet“ sei, für ähnlich. Die visuelle und klangliche Zeichenähnlichkeit werde durch die umgekehrte Reihenfolge der Bestandteile „Metro“ und „meet“ oder „meeting“ nicht ausgeglichen. In begrifflicher Hinsicht vermittelten die Zeichen die gleiche Aussage.

11      Am 14. März 2007 legte die CBT Comunicación Multimedia gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM eine Beschwerde ein.

12      Mit Entscheidung vom 12. Juni 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer der Beschwerde statt und hob demgemäß die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer aus, dass die Waren und Dienstleistungen der Anmeldemarke und die der älteren Marken identisch oder ähnlich seien und dass die Zeichen eine schwache Ähnlichkeit aufwiesen. Eine Verwechslungsgefahr sei jedoch auszuschließen, weil der gemeinsame Bestandteil „Metro“ von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als eine Anspielung auf die Metrologie aufgefasst werde. Das relevante Publikum, das aus Fachleuten bestehe, die bei dem Erwerb der fraglichen Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistungen besonders aufmerksam seien, werde diesen Zusammenhang mit der Metrologie erkennen. Überdies komme den visuellen Unterschieden zwischen den Marken erhebliche Bedeutung zu.

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Anmeldung Nr. 3740529 der Gemeinschaftsmarke Metromeet zurückzuweisen;

–        dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Zulässigkeit der erstmaligen Vorlage eines Schriftstücks vor dem Gericht

15      Die Klägerin möchte sich auf eine im Herbst 2007 durchgeführte Untersuchung eines Meinungsforschungsinstituts stützen, aus der sich ergebe, dass 70 % der Befragten in Deutschland das Wort „Metro“ mit der Klägerin und 10 % mit einem ausländischen U‑Bahn-Netz in Verbindung brächten.

16      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die beim Gericht erhobene Klage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) dient. Daher ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen. Die Zulassung solcher Beweismittel verstößt nämlich gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T‑128/01, Slg. 2003, II‑701, Randnr. 18, und vom 19. November 2008, Rautaruukki/HABM [RAUTARUUKKI], T‑269/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

17      Demgemäß ist die der Klageschrift als Anlage beigefügte Untersuchung, auf die sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren stützen möchte, für unzulässig zu erklären, da sie von der Beschwerdekammer nicht geprüft wurde.

 Zur Begründetheit

18      Es ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin in der Klageschrift, wie oben in Randnr. 13 wiedergegeben, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der Anmeldung Nr. 3740529 der Gemeinschaftsmarke Metromeet beantragt hat. In ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihr Antrag dahin auszulegen sei, dass sie die Zurückweisung der Anmeldung und hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Zurückverweisung der Sache an das HABM zur weiteren oder erneuten Entscheidung beantrage.

19      Nach Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift u. a. die Anträge des Klägers enthalten. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Bezeichnung des Aufhebungsantrags als ein Hilfsantrag im Verhältnis zu dem Antrag auf Zurückweisung der Anmeldung nicht in der Klageschrift enthalten war, sondern in dem Antwortschreiben der Klägerin auf eine prozessleitende Maßnahme hin erfolgt ist. Infolgedessen ist diese Änderung eines Antrags im Zusammenhang mit einer prozessleitenden Maßnahme als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2005, Ravailhe/Ausschuss der Regionen, T‑406/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑19 und II‑79, Randnr. 53).

 Zum ersten Teil des ersten Antrags, mit dem die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird

20      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Zeichen Metromeet und meeting metro, wie von der Widerspruchsabteilung festgestellt, in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ähnlich seien, weil sie beide die Bestandteile „Metro“ und „meet“ enthielten und die Endsilbe „ing“ im Bestandteil „meeting“ der älteren Wortmarke bloß das Gerundium von „meet“ sei, was keinen visuellen, klanglichen oder begrifflichen Unterschied zwischen den Zeichen bewirken könne. Der einzige Unterschied bestehe in der umgekehrten Reihenfolge der jeweiligen beiden Zeichenbestandteile, wodurch im Ergebnis die Ähnlichkeit der Zeichen nicht ausgeräumt werde.

21      Nach Ansicht des HABM besteht zwischen den Zeichen wegen des stark anspielenden und kennzeichnungsschwachen Charakters des Elements „Metro“ keine Verwechslungsgefahr. Das auf das Gebiet der Metrologie spezialisierte Fachpublikum bringe den Bestandteil „Metro“, wenn es mit Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu diesem Spezialgebiet konfrontiert werde, mit der Metrologie in Verbindung.

22      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn „wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“.

23      Ältere Marken sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 207/2009) u. a. Gemeinschaftsmarken und in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

24      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17).

25      Ferner ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, Sabèl, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 18).

26      Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Randnr. 48, Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 25; vgl. auch entsprechend Urteil Canon, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 17). Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, deren Feststellung ihrerseits von zahlreichen Faktoren abhängt, u. a. von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die zwischen ihr und dem benutzten oder eingetragenen Zeichen hergestellt werden kann, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im Übrigen ist bei der umfassenden Beurteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wonach „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen … besteht“, geht nämlich hervor, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke indessen normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil Sabèl, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 23).

28      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Zu bedenken ist ferner, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 28, und vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM – Diesel [DIESELIT], T‑186/02, Slg. 2004, II‑1887, Randnr. 38; vgl. auch entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 26).

29      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den älteren Marken um in Deutschland eingetragene nationale Marken, im Hinblick auf die die angefochtene Entscheidung erlassen wurde. Demgemäß ist, wie den Randnrn. 34 und 49 der angefochtenen Entscheidung entnommen werden kann, die Prüfung auf das deutsche Staatsgebiet zu beschränken.

30      Es ist ferner festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer zutreffend in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, aus Fachleuten der Metrologie und Erbringern von Dienstleistungen auf diesem Gebiet bestehen, da sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen ausschließlich auf die Metrologie beziehen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht geltend machen, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen, da der Gebrauch von Messgeräten wie Uhren, Zollstöcken, Waagen, Messbechern oder Thermometern zum Alltag gehöre, an die allgemeinen Verkehrskreise gerichtet seien. Keine der für die angemeldete Gemeinschaftsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen umfasst nämlich die Messgeräte, auf die sich die Klägerin bezieht.

31      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die Beurteilung der zwischen den Zeichen bestehenden Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer zu überprüfen.

 Zur Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen

32      Insoweit ist die Beurteilung zu bestätigen, die die Beschwerdekammer in den Randnrn. 23 bis 29 der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Marke meeting metro und in den Randnrn. 41 bis 45 der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Marke METRO vornahm. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Identität oder Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen keine Einwände erhoben hat.

 Zur Ähnlichkeit der Zeichen

33      Wie bereits oben in Randnr. 27 ausgeführt, ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 47, und CAPIO, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend Urteil Sabèl, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 23).

34      Der Rechtsprechung ist weiter zu entnehmen, dass zwei Marken einander ähnlich sind, wenn sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile MATRATZEN, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 30, und CAPIO, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 89; vgl. auch entsprechend Urteil Sabèl, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 23).

35      Es sind zunächst folgende Zeichen zu vergleichen:

Ältere nationale Marke

Angemeldete Gemeinschaftsmarke

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36      Was, erstens, den visuellen Vergleich anbelangt, ist festzustellen, dass die angemeldete Marke eine Bildmarke mit einem Wortelement ist, das aus neun Buchstaben in einer Standardschrift besteht. Allerdings sind zwei „e“ tiefer platziert als die anderen Buchstaben, und das letzte dieser beiden „e“ ist spiegelverkehrt wiedergegeben. Über den beiden „e“ befindet sich zudem ein Bildelement in Form eines Karos mit einem Kreiselement darin, und der Bestandteil „Metro“ der Anmeldemarke ist unterstrichen. Die ältere Wortmarke besteht aus zwei Wörtern, von denen das eine sieben und das andere fünf Buchstaben zählt, zusammen also zwölf Buchstaben.

37      Es ist offensichtlich zutreffend, dass die Anmeldemarke aus zwei Bestandteilen, nämlich „Metro“ und „meet“, zusammengesetzt ist, die sich in umgekehrter Reihenfolge auch in der älteren Wortmarke finden, wobei das Wort „meeting“ von den angesprochenen Verkehrskreisen leicht als Gerundium des Wortes „meet“ erkennbar ist.

38      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Umkehrung der Bestandteile einer Marke nicht den Schluss zulässt, dass keine visuelle Ähnlichkeit bestünde (Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, Hedgefund Intelligence/HABM – Hedge Invest [InvestHedge], T‑67/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

39      Jedoch sind wegen des Vorhandenseins des Bildelements eines Karos, der besonderen Anordnung der beiden letzten „e“ in der Anmeldemarke und einer gewissen Verschiedenheit der Elemente „meet“ und „meeting“ Unterschiede erkennbar. Es ist daher die von der Beschwerdekammer in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung zu bestätigen, dass die Zeichen in visueller Hinsicht insgesamt nur leicht ähnlich sind.

40      Zu – zweitens – dem klanglichen Vergleich ist festzustellen, dass die beiden Zeichen wegen der Umkehrung ihrer beiden Bestandteile und der leicht abweichenden Wiedergabe des Wortes „meet“ in der älteren Wortmarke (meeting) unterschiedlich ausgesprochen werden. Da der letzte Bestandteil der älteren Wortmarke mit dem ersten der Anmeldemarke identisch ist und die Bestandteile „meet“ und „meeting“ ähnlich ausgesprochen werden, besteht jedoch zwischen den beiden Zeichen insgesamt eine gewisse klangliche Ähnlichkeit. Dass die Wortelemente in umgekehrter Reihenfolge ausgesprochen werden, vermag die Ähnlichkeit der Zeichen in ihrer Gesamtheit nicht auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil InvestHedge, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 39). Folglich kann der von der Beschwerdekammer in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung, dass die fraglichen Marken klanglich nicht ähnlich sind, nicht gefolgt werden.

41      Hinsichtlich, drittens, des begrifflichen Vergleichs ist festzustellen, dass die Zeichen, bezogen auf Waren oder Dienstleistungen auf dem Gebiet der Metrologie und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verkehrskreise, die aus metrologischen Fachleuten bestehen, von diesem Publikum, wie Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung entnommen werden kann, als eine Bezugnahme auf die Metrologie und, entgegen den Feststellungen in den Randnrn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung und in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, zugleich als eine Bezugnahme auf Treffen von an dieser Wissenschaft Interessierten verstanden werden, da das Wort „meeting“ zum gebräuchlichen deutschen Wortschatz gehört, so dass das relevante Publikum den Ausdruck „meet“ verstehen wird. Es besteht daher ein offenkundiger Zusammenhang zwischen den Zeichen, da die Inhalte, auf die sie anspielen, die gleichen sind.

 Zur Verwechslungsgefahr

42      Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwechslungsgefahr dann besteht, wenn bei kumulativer Betrachtung die Ähnlichkeit der betreffenden Marken und zugleich die Ähnlichkeit der mit diesen Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinreichend hoch sind (Urteil MATRATZEN, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 45).

43      Dazu ist festzustellen, dass dem Bestandteil „Metro“, ohne dass dieser beschreibend wäre, für Waren und Dienstleistungen mit Bezug zur Metrologie für ein auf dieses Gebiet spezialisiertes Publikum keine hohe Kennzeichnungskraft zuerkannt werden kann. Auch wenn im Übrigen das andere Element der Zeichen als kennzeichnungskräftig wahrgenommen werden kann, ist zu konstatieren, dass die Wörter „meet“ und „meeting“ zwar nicht identisch, aber ähnlich sind, da es sich um dasselbe Wort in – wegen der Gerundialform in einem der Zeichen – zwei verschiedenen grammatischen Formen handelt.

44      Es ist jedoch daran zu erinnern, dass auch im Fall eines Publikums von Fachleuten zu berücksichtigen ist, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg. 2008, II‑3085, Randnr. 30). Dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht auf täglicher oder wöchentlicher Basis erworben oder erbracht werden, erhöht zudem die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch ungenaue Erinnerung an die Gestaltung der Marken in die Irre geführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM – Educational Services [ELS], T‑388/00, Slg. 2002, II‑4301, Randnr. 76).

45      Im Übrigen steht die Anerkennung einer schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht der Feststellung entgegen, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr besteht. Denn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Bei Berücksichtigung zum einen des Umstands, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen teils identisch und teils zumindest ähnlich sind, und zum anderen der Tatsache, dass die fraglichen Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht, wenn auch nur leicht, ähnlich und in begrifflicher Hinsicht identisch sind, ist festzustellen, dass zwischen den Zeichen kein hinreichender Unterschied besteht, um jede Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken beim Publikum zu vermeiden.

47      Entgegen der Annahme der Beschwerdekammer in Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung gestattet nichts die Vermutung, dass die fraglichen Waren normalerweise erworben würden, nachdem der Käufer vorher Informationen über die fraglichen Produkte und Dienstleistungen studiert hätte, so dass den visuellen Unterschieden eine große Bedeutung zukomme. Die betreffenden Waren oder Dienstleistungen könnten nämlich auf eine entsprechende mündliche Empfehlung hin erworben oder in Anspruch genommen werden, und der mit den beiden Zeichen konfrontierte Verbraucher könnte wegen des unvollkommenen Bildes, das er im Gedächtnis behalten hat, die mit der empfohlenen Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung leicht mit denen der anderen Marke verwechseln.

48      Unter diesen Umständen greift der einzige Klagegrund durch, und die die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass ein Vergleich der Anmeldemarke mit der älteren Marke METRO erforderlich wäre.

 Zum zweiten Teil des ersten Antrags, mit dem die Zurückweisung der Anmeldung begehrt wird

49      Hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Antrags ist davon auszugehen, dass den Interessen der Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falles durch eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinreichender Schutz zuteil wird, ohne dass über ihren Antrag auf Zurückweisung der Anmeldung entschieden zu werden brauchte. Ein solcher Antrag betrifft nur eine Konsequenz aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, so dass er in den Rahmen der Maßnahmen fällt, die sich im Einklang mit Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009) aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 17, und vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM – TIME ART [QUANTUM], T‑147/03, Slg. 2006, II‑11, Randnr. 113).

 Kosten

50      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

51      Die Klägerin hat außerdem beantragt, das HABM zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die ihr im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren entstanden sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise für die Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren. Daher ist der Antrag der Klägerin, das HABM zur Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Widerspruchsabteilung zu verurteilen, für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008, MIP Metro/HABM – Metronia [METRONIA], T‑290/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Juni 2008 (Sache R 387/2007‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG und der CBT Comunicación Multimedia, SL, wird aufgehoben.

2.      Das HABM trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Juni 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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