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Document 62002TJ0325

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 2. September 2004.
Michel Soubies gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Umsetzung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 als Berater ad personam - Umstrukturierung des Generalsekretariats - Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten.
Rechtssache T-325/02.

European Court Reports – Staff Cases 2004 I-A-00241; II-01067

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:271

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

21. September 2004

Rechtssache T‑325/02

Michel Soubies

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Umsetzung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 als Berater ad personam – Umstrukturierung des Generalsekretariats – Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. November 2001, mit der der Kläger als Berater ad personam der Besoldungsgruppe A 3 in das Referat „Institutionelle Angelegenheiten“ der Direktion „Gruppe für prospektive Analysen“ umgesetzt wurde.

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.     Beamte – Klage – Klagegründe – Unzureichende Begründung – Feststellung von Amts wegen

2.     Beamte – Organisation der Dienststellen – Verwendung des Personals – Ermessen der Verwaltung – Umfang – Gerichtliche Kontrolle – Grenzen

(Beamtenstatut, Artikel 7)

3.     Beamte – Umorganisation der Dienststellen – Umsetzung – Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten – Tragweite

(Beamtenstatut, Artikel 7 Absatz 1)

1.     Der Gemeinschaftsrichter hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein Organ seiner Verpflichtung, die angefochtene Entscheidung zu begründen, nachgekommen ist. Da diese Prüfung in jedem Stadium des Verfahrens erfolgen kann, kann keinem Kläger die Geltendmachung dieses Klagegrundes nur deshalb verwehrt werden, weil er ihn nicht in seiner Beschwerde angeführt hat.

(Randnr. 30)

Vgl. Gericht, 14. Juli 1994, Grynberg und Hall/Kommission, T‑534/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑183 und II‑595, Randnr. 59

2.     Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, dass diese Verwendung im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgt. Angesichts des weiten Ermessens der Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses hat sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde sich innerhalb der Grenzen ihres Ermessens gehalten hat und von ihrem Ermessen nicht in offenkundig fehlerhafter Weise gebrauch gemacht hat.

(Randnr. 50)

Vgl. Gericht, 6. März 2001, Campoli/Kommission, T‑100/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑71 und II‑347, Randnr. 41 und die dort zitierte Rechtsprechung; Gericht, 16. April 2002, Fronia/Kommission, T‑51/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑43 und II‑187, Randnr. 40

3.     Bei einer Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten erfordert der Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten nicht einen Vergleich zwischen den gegenwärtigen und den früheren Aufgaben des Betroffenen, sondern zwischen seiner gegenwärtigen Tätigkeit und seiner Besoldungsgruppe innerhalb der Hierarchie.

Damit im Übrigen eine Maßnahme der Umorganisation der Dienststellen den Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten beeinträchtigt, genügt es nicht, dass sie irgendeine Änderung und nicht einmal eine Verringerung des Aufgabenbereichs des Beamten mit sich bringt, sondern seine neue Tätigkeit muss insgesamt nach ihrer Art, ihrer Bedeutung und ihrem Umfang eindeutig hinter der zurückbleiben, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entspricht.

(Randnrn. 55 und 56)

Vgl. Gerichtshof, 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, Slg. 1988, 1681, Randnr. 7; Gericht, 10. Juli 1992, Eppe/Kommission, T‑59/91 und T‑79/91, Slg. 1992, II‑2061, Randnr. 49; Gericht, 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑239 und II‑745, Randnr. 104; Fronia/Kommission, Randnr. 53

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