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Document 62000TJ0232

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 13. Juni 2002.
Chef Revival USA Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Fehlende Beibringung von Beweismitteln in der Sprache des Widerspruchsverfahrens - Regel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95.
Rechtssache T-232/00.

European Court Reports 2002 II-02749

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2002:157

62000A0232

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 13. Juni 2002. - Chef Revival USA Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Fehlende Beibringung von Beweismitteln in der Sprache des Widerspruchsverfahrens - Regel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95. - Rechtssache T-232/00.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite II-02749


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1. Gemeinschaftsmarke - Eintragungsverfahren - Widerspruch - Bestimmungen über die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die sachliche Prüfung des Widerspruchs - Anwendung durch das Amt

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 42; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1, Regeln 16 bis 18 und 20)

2. Gemeinschaftsmarke - Eintragungsverfahren - Widerspruch - Keine fristgerechte Beibringung der Übersetzung der Eintragungsurkunde der älteren nationalen Marke - Auswirkung auf das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung

(Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1, Regeln 16 bis 18 und 20)

Leitsätze


1. Nach Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, der den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke betrifft, in Verbindung mit den Regeln 16, 17, 18 und 20 der Durchführungsverordnung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Anforderungen an die Widerspruchsschrift, die er zu Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs ausgestaltet hat, und der Einbringung der den Widerspruch stützenden Tatsachen, Beweismittel, Darlegungen und einschlägigen Unterlagen, die zur sachlichen Prüfung des Widerspruchs gehört.

Hinsichtlich der Voraussetzungen, deren Nichterfuellung in der Widerspruchsschrift die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig zur Folge hat, unterscheidet Regel 18 der Durchführungsverordnung in seinen Absätzen 1 und 2 zwischen zwei Arten von Zulässigkeitsvoraussetzungen, und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) muss nur dann, wenn die Widerspruchsschrift anderen als den in Absatz 1 ausdrücklich genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügt, den Widersprechenden hierauf nach Absatz 2 hinweisen und ihn zur Behebung der Mängel binnen einer Frist von zwei Monaten auffordern, bevor es den Widerspruch als unzulässig zurückweist.

Reicht der Widersprechende die zur sachlichen Prüfung des Widerspruchs gehörenden Elemente, zu denen gegebenenfalls eine Übersetzung in die Sprache des Widerspruchsverfahrens zählt, nicht bis zum Ablauf der ursprünglich festgesetzten oder der etwa verlängerten Frist ein, so darf das Amt den Widerspruch als unbegründet zurückweisen, sofern ihm anhand der ihm bereits vorliegenden Beweismittel keine andere Entscheidung nach Regel 20 Absatz 3 der Durchführungsverordnung möglich ist. In diesem Fall beruht die Zurückweisung des Widerspruchs nicht nur auf der Versäumung der vom Amt festgesetzten Frist durch den Widersprechenden, sondern auch auf der Nichterfuellung einer Begründetheitsvoraussetzung des Widerspruchs, da dem Widersprechenden mit seinem Versäumnis, die einschlägigen Beweismittel und Unterlagen fristgerecht vorzulegen, nicht der Beweis der Tatsachen und Rechte gelungen ist, auf die sich sein Widerspruch gründet.

( vgl. Randnrn. 31, 33, 36, 41, 44 )

2. In einem Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nach den Artikeln 42 ff. der Verordnung Nr. 40/94 gehört der Umstand, dass der Widersprechende innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gemäß den Regeln 16 Absatz 3, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung festgesetzten Frist keine Übersetzung der Eintragungsurkunde der älteren nationalen Marke in die Sprache des Widerspruchsverfahrens beigebracht hat, zur Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs und bildet keinen Mangel der Widerspruchsschrift im Sinne von Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung über die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs.

Die Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ist deshalb nicht nach Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung verpflichtet, den Widersprechenden auf den Mangel, den sein Versäumnis bildet, hinzuweisen und ihm eine zweimonatige Zusatzfrist zur Nachreichung der Übersetzung zu gewähren, da in einem solchen Fall Regel 18 Absatz 2 wohlgemerkt auch nicht analog anwendbar ist.

( vgl. Randnrn. 52-54, 57 )

Parteien


In der Rechtssache T-232/00

Chef Revival USA Inc. mit Sitz in Lodi, New Jersey (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Jenkins, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl als Bevollmächtigten,

eklagter,

anderer Verfahrensbeteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM):

Joachín Massagué Marín, wohnhaft in Sabadell (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juni 2000 (Sache R 181/1999-3) in der am 6. Juli 2000 berichtigten Fassung

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund der am 4. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 42 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung bestimmt:

(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke kann gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Marke nach Artikel 8 von der Eintragung auszuschließen ist ...

(3) Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist. Der Widersprechende kann innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen."

2 Die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94 lauten:

Artikel 73

Begründung der Entscheidungen

Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Artikel 74

Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen

(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen."

3 In den Regeln 15 bis 18, 20, 71 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303. S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) heißt es:

Regel 15

Inhalt der Widerspruchsschrift

(1) ...

(2) Die Widerspruchsschrift muss enthalten:

a) in Bezug auf die Anmeldung, gegen die sich der Widerspruch richtet, ...

b) in Bezug auf die ältere Marke oder das ältere Recht, auf denen der Widerspruch beruht, ...

c) in Bezug auf den Widersprechenden, ...

d) die Angabe der Gründe, auf denen der Widerspruch beruht.

...

Regel 16

Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung des Widerspruchs

(1) Die Widerspruchsschrift kann Einzelheiten der zur Stützung des Widerspruchs vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen unter Beifügung einschlägiger Unterlagen enthalten.

(2) Beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit ein Nachweis über die Eintragung oder Anmeldung, z. B. eine Urkunde der Eintragung, beizufügen. ...

(3) Die in Absatz 1 genannten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie einschlägigen Unterlagen und der in Absatz 2 erwähnte Nachweis können, wenn sie nicht zusammen mit der Widerspruchsschrift oder anschließend übermittelt werden, innerhalb einer vom Amt gemäß Regel 20 Absatz 2 festgelegten Frist nach Beginn des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden.

Regel 17

Sprachenregelung für den Widerspruch

(1) Wird die Widerspruchsschrift nicht in der Sprache der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, wenn diese Sprache eine der Sprachen des Amtes ist, oder in der anlässlich der Anmeldung angegebenen zweiten Sprache verfasst, so muss der Widersprechende eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in einer dieser Sprachen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorlegen.

(2) Werden die in Regel 16 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Nachweise zur Stützung des Widerspruchs nicht in der Sprache des Widerspruchverfahrens erbracht, so muss der Widersprechende eine Übersetzung in der betreffenden Sprache innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls innerhalb der vom Amt gemäß Regel 16 Absatz 3 festgelegten Frist vorlegen.

...

Regel 18

Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig

(1) Stellt das Amt fest, dass der Widerspruch nicht Artikel 42 der Verordnung entspricht, oder lässt die Widerspruchsschrift nicht eindeutig erkennen, gegen welche Anmeldung sich der Widerspruch richtet oder welches die ältere Marke oder welches das ältere Zeichen ist, aufgrund deren Widerspruch erhoben wird, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist beseitigt worden sind. Ist die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist entrichtet worden, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Ist die Widerspruchsgebühr nach Ablauf der Widerspruchsfrist entrichtet worden, wird sie dem Widersprechenden zurückgezahlt.

(2) Stellt das Amt fest, dass der Widerspruch sonstigen Vorschriften der Verordnung oder dieser Regeln nicht entspricht, so teilt es dies dem Widersprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb von einer Frist von zwei Monaten die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

...

Regel 20

Prüfung des Widerspruchs

(1) ...

(2) Enthält die Widerspruchsschrift keine Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen gemäß Regel 16 Absätze 1 und 2, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, diese Unterlagen innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist vorzulegen. Alle Vorlagen des Widersprechenden werden dem Anmeldenden mitgeteilt, der innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist Gelegenheit zur Äußerung erhält.

(3) Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch entscheiden.

...

Regel 71

Dauer der Fristen

(1) Ist in der Verordnung [Nr. 40/94] oder in diesen Regeln eine Frist vorgesehen, die vom Amt festzulegen ist, so beträgt diese Frist ... nicht weniger als einen Monat ... Das Amt kann, wenn dies unter den gegebenen Umständen angezeigt ist, eine bestimmte Frist verlängern, wenn der Beteiligte dies beantragt und der betreffende Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt wird.

...

Regel 96

Schriftliches Verfahren

(1) ...

(2) Sofern diese Regeln nichts anderes vorsehen, können Schriftstücke, die in Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in jeder Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht werden. Soweit die Schriftstücke nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, kann das Amt jedoch verlangen, dass eine Übersetzung innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist in dieser Verfahrenssprache oder nach der Wahl des Beteiligten in einer der Sprachen des Amtes nachgereicht wird."

Sachverhalt

4 Am 1. April 1996 meldete die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM oder Amt) eine Gemeinschaftsmarke an.

5 Dabei handelte es sich um eine Bildmarke mit dem Schriftzug Chef" und verschiedenen grafischen Bestandteilen.

6 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 8, 21 und 25 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

Klasse 8: Messerschmiedewaren; Küchenmesser";

Klasse 21: Kleine Geräte und Behälter für den Haushalt";

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Bekleidungsstücke für Personen, die mit dem Zubereiten, Ausstellen und Servieren von Speisen und Getränken zu tun haben; Mäntel, Jacken, Kittel, Hosen, Shorts, Hosenröcke, Hemden, T-Shirts, Westen, Kittelschürzen, Schürzen, Krawatten, Fliegen, Halstücher, Hüte, Mützen, Kummerbunde, Gürtel, Clogs und Schuhe, alles für Personen, die mit dem Zubereiten, Ausstellen und Servieren von Speisen und Getränken zu tun haben."

7 Die Anmeldung wurde in englischer Sprache eingereicht. Als zweite Sprache im Sinne von Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 wurde das Französische benannt.

8 Die Anmeldung wurde am 1. September 1997 im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

9 Am 27. Oktober 1997 erhob Herr J. Massagué Marín (im Folgenden: Widersprechender) in spanischer Sprache gemäß Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 einen Widerspruch.

10 Der Widerspruch war auf eine in Spanien eingetragene ältere Marke gestützt. Dabei handelt es sich um eine Bildmarke mit dem Schriftzug Cheff" und anderen grafischen Bestandteilen. Die Widerspruchsmarke war für folgende Waren in Klasse 25 des Nizzaer Abkommens eingetragen: Konfektionsbekleidung, soweit nicht in anderen Klassen enthalten".

11 Am 11. November 1997 reichte der Widersprechende eine englische Übersetzung der Widerspruchsschrift ein; das Englische wurde damit zur Sprache des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Artikel 115 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94.

12 Am 5. Juni 1998 übersandte die Widerspruchsabteilung des Amtes (im Folgenden: Widerspruchsabteilung) dem Widersprechenden gemäß den Regeln 16 Absatz 3, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

Sie werden hiermit aufgefordert, alle bisher nicht angegebenen Tatsachen, Beweismittel und Argumente mitzuteilen, die Ihrer Auffassung nach zur Begründung Ihres Widerspruchs erforderlich sind.

Sie werden insbesondere aufgefordert, eine Kopie der Eintragungsurkunde der Marke Nr. 1081534, auf die der Widerspruch gestützt ist, vorzulegen.

...

Alle vorgenannten Informationen sind innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der vorliegenden Mitteilung, d. h. vor dem 5. August 1998, in der Sprache des Widerspruchsverfahrens beizubringen.

Werden diese Informationen oder gegebenenfalls die erforderlichen Übersetzungen nicht beigebracht, so wird das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch entscheiden."

13 Am 18. Juni 1998 übersandte der Widersprechende dem Amt in Kopie die in Spanisch abgefasste Eintragungsurkunde der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt war.

14 Am 8. September 1998, also nach Ablauf der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist, richtete der Widersprechende an das Amt ein Schreiben, dessen vorletzter Satz lautete:

Die vom Widerspruchsverfahren betroffenen Marken dienen der Kennzeichnung identischer Waren und fallen unter dieselbe Klasse der internationalen Klassifikation für Marken, nämlich die Klasse 25."

15 Mit Entscheidung vom 24. Februar 1999 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch gemäß Artikel 43 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass der Widersprechende nicht das Bestehen der älteren nationalen Marke, auf die der Widerspruch gestützt sei, bewiesen habe.

16 Am 14. April 1999 erhob der Widersprechende gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim Amt eine Beschwerde gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94.

17 Mit Entscheidung vom 26. Juni 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), der Klägerin zugestellt am 4. Juli 2000, hob die Dritte Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf. Mit Korrigendum vom 6. Juli 2000 berichtigte die Beschwerdekammer gemäß Regel 53 der Durchführungsverordnung von Amts wegen eine in der angefochtenen Entscheidung enthaltene offenbare Unrichtigkeit bei der Beschreibung der Marken der Klägerin und des Widersprechenden.

18 Im Wesentlichen stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Widerspruchsabteilung gegen Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung verstoßen habe, indem sie den Widerspruch zurückgewiesen habe, ohne dem Widersprechenden eine Nachfrist von zwei Monaten zur Vorlage einer Übersetzung der Eintragungsurkunde der älteren spanischen Marke in die Sprache des Widerspruchsverfahrens einzuräumen. Die Widerspruchsabteilung habe auch den ebenfalls in Regel 18 niedergelegten Anspruch des Widersprechenden auf rechtliches Gehör verletzt.

Anträge der Parteien

19 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem Amt aufzugeben, den Widerspruch des Widersprechenden zurückzuweisen;

- dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Das Amt beantragt,

- nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung zu entscheiden;

- über die Kosten nach Maßgabe der Sachentscheidung zu entscheiden.

21 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren zweiten Antrag, dem Amt die Zurückweisung des Widerspruchs des Widersprechenden aufzugeben, zurückgenommen; dies ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt worden.

Entscheidungsgründe

22 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung geltend.

Vorbringen der Parteien

23 Die Klägerin führt aus, dass Regel 18 der Durchführungsverordnung nur für die Fälle gelte, in denen die Widerspruchsschrift nicht die in Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 15 der Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfuelle. Dabei unterscheide Regel 18 zwischen den Voraussetzungen, deren Nichterfuellung automatisch die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig zur Folge habe, es sei denn, die Mängel würden noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist behoben (Absatz 1), und jenen Voraussetzungen, deren Erfuellung noch nach einer entsprechenden Aufforderung des Amtes innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachgeholt werden könne (Absatz 2). Hingegen gelte Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung nicht für die Fälle, in denen die den Widerspruch stützenden Tatsachen, Beweismittel, Darlegungen und einschlägigen Unterlagen nicht innerhalb der hierfür nach den Regeln 16 Absatz 3, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung vom Amt festgelegten Frist vorgebracht worden seien.

24 Deshalb beruhe es auf einem Rechtsfehler, dass die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung mit der Begründung aufgehoben habe, die Widerspruchsabteilung habe Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung dadurch verletzt, dass sie den Widerspruch zurückgewiesen habe, ohne dem Widersprechenden eine zweimonatige Nachfrist nach Regel 18 zur Vorlage einer Übersetzung der Eintragungsurkunde in die Sprache des Widerspruchsverfahrens einzuräumen.

25 Das Amt trägt vor, die Widerspruchsabteilung habe fehlerfrei gehandelt, indem sie den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen habe, der Widersprechende habe es versäumt, innerhalb der hierfür vom Amt nach Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung festgelegten Frist in der Sprache des Widerspruchsverfahrens abgefasste Nachweise über das Bestehen des älteren Rechts beizubringen. Rechtlich fehlerhaft sei vielmehr die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das Amt einen Widersprechenden, der die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb der nach Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung festgesetzten Frist beigebracht habe, nach Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung auffordern müsse, diese Nachweise innerhalb einer ihm zu gewährenden zweimonatigen Nachfrist zu vervollständigen oder vorzulegen.

26 Die strikte Einhaltung der vom Amt im Widerspruchsverfahren gesetzten Fristen sei für das Amt von erheblicher Bedeutung. Werde eine solche Frist versäumt, so müsse die logische Konsequenz darin bestehen, dass die verspätet vorgebrachten Beweismittel oder Darlegungen für die im Widerspruchsverfahren zu treffende Entscheidung außer Betracht blieben. Dies sei die inhärente Folge einer solchen Fristversäumnis. Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94, wonach das Amt verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen brauche, sei im Widerspruchsverfahren nur anwendbar, wenn das Amt keine Frist festgesetzt habe, während es im gegenteiligen Fall zur Berücksichtigung solcher Tatsachen und Beweismittel nicht mehr befugt sei.

27 Auch aus einer analogen Anwendung von Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung lasse sich keine Verpflichtung des Amtes herleiten, einen Widersprechenden zur Nachreichung oder Vervollständigung der erforderlichen Beweismittel innerhalb einer Zusatzfrist aufzufordern. Eine derartige Anwendung dieser Regel, die die Zulässigkeitsprüfung des Widerspruchs betreffe, laufe ihrem Sinn und Zweck so klar zuwider, dass sie offenkundig ausscheiden müsse.

28 Ebenso wenig biete Regel 20 der Durchführungsverordnung unmittelbar oder mittelbar eine Grundlage für eine Verpflichtung oder Befugnis der Widerspruchsabteilung, einen Widersprechenden, der die erforderlichen Beweismittel nicht gemäß den Regeln 16 Absatz 3 und 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung vorgelegt habe, zu deren Beibringung innerhalb einer ihm zu gewährenden Nachfrist aufzufordern.

29 Die Widerspruchsabteilung habe auch nicht gegen Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, wonach die Entscheidungen des Amtes nur auf Gründe gestützt werden dürften, zu denen die Beteiligten sich hätten äußern können. Vielmehr habe die Widerspruchsabteilung dem Widersprechenden mit der an ihn gerichteten Aufforderung, die erforderlichen Beweismittel in der Sprache des Widerspruchsverfahrens innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen, alles getan, um ihm die Einreichung seiner Beweismittel zu ermöglichen.

30 Schließlich habe die Widerspruchsabteilung durch ihre Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten im Verlauf des Verfahrens und insbesondere durch die Übermittlung ihres schriftlichen Vorbringens an die jeweils andere Partei auch nicht bei dem Widersprechenden Vertrauen darauf geweckt, dass das Fehlen einer Übersetzung der Eintragungsurkunde folgenlos bleiben würde.

Würdigung durch das Gericht

31 Wie sich aus Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit den Regeln 16, 17, 18 und 20 der Durchführungsverordnung ergibt, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Anforderungen an die Widerspruchsschrift, die er zu Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs ausgestaltet hat, und der Einbringung der den Widerspruch stützenden Tatsachen, Beweismittel, Darlegungen und einschlägigen Unterlagen, die zur sachlichen Prüfung des Widerspruchs gehört.

32 Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs gemäß Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 18 der Durchführungsverordnung gehören u. a. die Widerspruchsfrist von drei Monaten, das Rechtsschutzinteresse des Widersprechenden und die Anforderungen an die Form, die Begründung und den Mindestinhalt der Widerspruchsschrift.

33 Hinsichtlich der Voraussetzungen, deren Nichterfuellung in der Widerspruchsschrift die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig zur Folge hat, unterscheidet Regel 18 der Durchführungsverordnung weiterhin zwischen zwei Arten von Zulässigkeitsvoraussetzungen.

34 Entspricht die Widerspruchsschrift nicht den in Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen, so wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, wenn die Mängel nicht noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist behoben werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

35 Genügt die Widerspruchsschrift hingegen nicht den in Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen, so wird der Widerspruch erst zurückgewiesen, wenn der Widersprechende, nachdem ihn das Amt zur Behebung der Mängel binnen einer Frist von zwei Monaten aufgefordert hat, die Mängel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt hat. Diese Frist ist zwingend und kann nicht verlängert werden.

36 Folglich muss das Amt nur dann, wenn die Widerspruchsschrift einer oder mehrerer der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügt, die nicht zu den in Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung ausdrücklich genannten gehören, den Widersprechenden hierauf nach Absatz 2 dieser Regel hinweisen und ihn zur Behebung der Mängel binnen einer Frist von zwei Monaten auffordern, bevor es den Widerspruch als unzulässig zurückweist.

37 Wie bereits erwähnt (vgl. oben, Randnr. 31), gehören aber die rechtlichen Erfordernisse hinsichtlich der Beibringung der den Widerspruch stützenden Tatsachen, Beweismittel, Darlegungen und einschlägigen Unterlagen nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs, sondern zur Prüfung seiner Begründetheit.

38 Nach Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 braucht nämlich der Widersprechende die den Widerspruch stützenden Tatsachen, Beweismittel und Darlegungen nicht zusammen mit der Widerspruchsschrift beizubringen, sondern kann dies in einer hierfür vom Amt festgesetzten Frist tun. Im gleichen Sinne heißt es in Regel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, dass die Widerspruchsschrift Einzelheiten der zur Stützung des Widerspruchs vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen unter Beifügung einschlägiger Unterlagen enthalten kann".

39 Zur Durchführung von Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt ferner Regel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung, dass die in Absatz 1 dieser Regel genannten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie einschlägigen Unterlagen und der in Absatz 2 erwähnte Nachweis, wenn sie nicht zusammen mit der Widerspruchsschrift oder anschließend übermittelt werden, innerhalb einer vom Amt gemäß Regel 20 Absatz 2 festgelegten Frist nach Beginn des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden können.

40 Dieser Auslegung steht auch nicht Regel 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung entgegen, wonach der Widerspruchsschrift, wenn der Widerspruch auf einer älteren Marke [beruht], die keine Gemeinschaftsmarke ist, ... nach Möglichkeit ein Nachweis über die Eintragung oder Anmeldung, z. B. eine Urkunde der Eintragung, beizufügen" ist. Diese Bestimmung stellt nämlich nicht die dem Widersprechenden durch Regel 16 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung und Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 eröffnete Wahlmöglichkeit in Frage, die Beweismittel entweder zusammen mit der Widerspruchsschrift und oder erst später in einer hierfür vom Amt festgesetzten Frist vorzulegen. Regel 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, dass nach dieser Bestimmung die Beweismittel zusammen mit der Widerspruchsschrift vorzulegen wären oder dass ihre gleichzeitige Vorlage eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchs bildete.

41 Überdies muss der Widersprechende nach Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, hat er die den Widerspruch stützenden Nachweise und einschlägigen Unterlagen nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens erbracht, eine Übersetzung in diese Sprache innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls innerhalb der vom Amt gemäß Regel 16 Absatz 3 festgelegten Frist vorlegen.

42 Damit weicht Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung von der in deren Regel 96 Absatz 2 niedergelegten allgemeinen Sprachenregelung für die Vorlage und Verwendung von Schriftstücken in Verfahren vor dem Amt ab, der zufolge das Amt, wenn die fraglichen Schriftstücke nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, eine Übersetzung in diese Sprache oder nach Wahl des Verfahrensbeteiligten in eine der Sprachen des Amtes binnen einer vom Amt festgesetzten Frist verlangen kann. Damit bürdet Regel 17 Absatz 2 einem Verfahrensbeteiligten in einem Verfahren mit mehreren Beteiligten (Verfahren inter partes) eine weiterreichende Obliegenheit auf, als sie die Beteiligten an Verfahren vor dem Amt im Allgemeinen haben. Dieser Unterschied rechtfertigt sich aus dem Erfordernis, den Grundsatz des kontadiktorischen Verfahrens und die Waffengleichheit zwischen den Beteiligten an einem Verfahren inter partes uneingeschränkt zu wahren.

43 Anders als die Fristen nach Regel 18 der Durchführungsverordnung, insbesondere die vom Amt gewährte zweimonatige Frist gemäß Absatz 2 dieser Regel, können überdies die vom Amt nach den Regeln 16 Absatz 3, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung festgesetzten Fristen unter den in Regel 71 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung genannten Voraussetzungen und Modalitäten vom Amt verlängert werden.

44 Reicht der Widersprechende die den Widerspruch stützenden Beweismittel und einschlägigen Unterlagen nebst ihrer Übersetzung in die Sprache des Widerspruchsverfahrens nicht bis zum Ablauf der vom Amt hierfür ursprünglich festgesetzten oder gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Durchführungsverordnung verlängerten Frist ein, so darf das Amt den Widerspruch als unbegründet zurückweisen, wenn ihm anhand der ihm bereits vorliegenden Beweismittel keine andere Entscheidung nach Regel 20 Absatz 3 der Durchführungsverordnung möglich ist. In diesem Fall beruht die Zurückweisung des Widerspruchs nicht nur auf der Versäumung der vom Amt festgesetzten Frist durch den Widersprechenden, sondern auch auf der Nichterfuellung einer Begründetheitsvoraussetzung des Widerspruchs, da dem Widersprechenden mit seinem Versäumnis, die einschlägigen Beweismittel und Unterlagen fristgerecht vorzulegen - wie dies aus den vorstehend in Randnummer 42 genannten Gründen geboten ist -, nicht der Beweis der Tatsachen und Rechte gelungen ist, auf die sich sein Widerspruch gründet.

45 Zu dem gleichen Ergebnis führt auch Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94, wonach im Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse die Ermittlung des Sachverhalts auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist. Auch wenn in der französischen Fassung dieser Bestimmung nicht ausdrücklich auf die Vorlage von Beweismitteln durch die Beteiligten Bezug genommen wird, ist ihr dennoch zu entnehmen, dass ihnen auch die Beibringung der ihre Anträge stützenden Beweismittel obliegt. Diese Auslegung wird durch die übrigen Sprachfassungen der Bestimmung gestützt, so insbesondere die englische (the facts, evidence and arguments provided by the parties"), die deutsche (Vorbringen ... der Beteiligten") und die italienische ([ai] fatti, prove ed argomenti addotti ... dalle parti").

46 Die Stichhaltigkeit des einzigen von der Klägerin geltend gemachten Klagegrunds und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

47 Ausweislich der Akten forderte die Widerspruchsabteilung den Widersprechenden gemäß den Regeln 16 Absatz 3, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung mit Schreiben vom 5. Juni 1998 auf, noch nicht vorgetragene Tatsachen, Beweismittel und Darlegungen zur Begründung des Widerspruchs innerhalb von zwei Monaten in der Sprache des Widerspruchsverfahrens, d. h. in Englisch, vorzubringen. Dass dieses Schreiben auf Regel 20 Absatz 2 in Verbindung mit Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung gestützt wurde, verstößt gegen keine Vorschrift der Durchführungsverordnung und steht im Einklang mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Zu den angeforderten Beweismitteln und Unterlagen gehörte insbesondere die Eintragungsurkunde der älteren spanischen Marke des Widersprechenden, auf die der Widerspruch gestützt war, da diese Urkunde nach Regel 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ein privilegiertes Beweismittel für die Eintragung dieser älteren Marke darstellt.

48 Auf dieses Schreiben hin legte der Widersprechende am 18. Juni 1998 unstreitig nur die spanische Fassung der Eintragungsurkunde vor. Dagegen reichte er innerhalb der festgesetzten Frist keine Übersetzung der Urkunde in die Sprache des Widerspruchsverfahrens ein. Er beantragte auch keine Fristverlängerung gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Durchführungsverordnung.

49 Unter diesen Umständen wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit Entscheidung vom 24. Februar 1999 als unbegründet zurück, da der Widersprechende keine Beweismittel und einschlägigen Unterlagen zu dem Bestehen der älteren nationalen Marke, auf die er seinen Widerspruch stütze, vorgelegt habe.

50 Die Dritte Beschwerdekammer hob diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung jedoch mit der in den Randnummern 20 bis 22 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Begründung auf, dass die Widerspruchsabteilung dem Widersprechenden nach Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für die Vorlage der fraglichen Eintragungsurkunde in der Sprache des Widerspruchsverfahrens eine zusätzliche Frist von zwei Monaten hätte einräumen müssen und dass sie, indem sie ihn nicht vor der Zurückweisung des Widerspruchs auf diesen Mangel hingewiesen und zu dessen Behebung innerhalb einer solchen Frist aufgefordert habe, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

51 Diese Beurteilung der Beschwerdekammer ist rechtlich fehlerhaft, und ihr kann nicht gefolgt werden.

52 Erstens gehören, wie bereits ausgeführt, die rechtlichen Erfordernisse hinsichtlich u. a. der Beweismittel und einschlägigen Unterlagen sowie ihrer Übersetzung in die Sprache des Widerspruchsverfahrens nicht zu den in Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs, sondern bilden Voraussetzungen seiner Begründetheit.

53 Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer war die Widerspruchsabteilung deshalb im vorliegenden Fall nicht nach Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung verpflichtet, den Widersprechenden auf den Mangel, den die versäumte Vorlage der Übersetzung der Eintragungsurkunde der älteren spanischen Marke in die Sprache des Widerspruchsverfahrens innerhalb der hierfür festgesetzten Frist bildete, hinzuweisen und ihm eine zweimonatige Zusatzfrist zur Nachreichung der Übersetzung zu gewähren.

54 Wie das Amt in seiner Klagebeantwortung zutreffend ausgeführt hat, ist Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung im vorliegenden Fall auch nicht analog anwendbar. Dies stuende im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber getroffenen grundlegenden Unterscheidung zwischen den Voraussetzungen, denen die Widerspruchsschrift genügen muss, damit der Widerspruch zulässig ist, und den Erfordernissen hinsichtlich der Übermittlung der den Widerspruch stützenden Tatsachen, Beweismittel, Darlegungen und Unterlagen, die zur sachlichen Prüfung des Widerspruchs gehören.

55 Zweitens hat die Widerspruchsabteilung, entgegen der von der Dritten Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung, dadurch, dass sie den Widersprechenden nicht auf den Mangel hinwies und ihn nicht zu seiner Behebung binnen einer nach Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zu gewährenden zweimonatigen Nachfrist aufforderte, auch keinen aus dieser Bestimmung folgenden Anspruch des Widersprechenden auf rechtliches Gehör verletzt. Ebenso wenig hat die Widerspruchsabteilung gegen Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, wonach die Entscheidungen des Amtes nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

56 In ihrem Schreiben vom 5. Juni 1998, mit dem sie den Widersprechenden zur Beibringung der erforderlichen Beweismittel und Unterlagen aufforderte, wies die Widerspruchsabteilung klar und eindeutig darauf hin, dass diese innerhalb der festgesetzten Frist von zwei Monaten und in der Sprache des Widerspruchsverfahrens einzureichen waren. Der Widersprechende hatte somit die Möglichkeit, dieser Aufforderung nachzukommen und zu den Gründen Stellung zu nehmen, auf die die Widerspruchsabteilung ihre Entscheidung stützte. Wie das Amt in seiner Klagebeantwortung zu Recht hervorhebt, konnte der Widersprechende somit durch die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nicht überrascht werden.

57 Der Umstand, dass der Widersprechende innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gemäß den Regeln 16 Absatz 3, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung festgesetzten Frist keine Übersetzung der Eintragungsurkunde der älteren nationalen Marke in die Sprache des Widerspruchsverfahrens einreichte, gehört zur Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs und bildet keinen Mangel der Widerspruchsschrift im Sinne von Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

58 Mit ihrer Annahme, dass die Widerspruchsabteilung im vorliegenden Fall vor Zurückweisung des Widerspruchs Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung hätte anwenden müssen, ist der Beschwerdekammer deshalb ein Rechtsfehler unterlaufen. Demgemäß greift der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen diese Regel durch und ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

59 Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung einen sonstigen, ihre Aufhebung durch die Beschwerdekammer rechtfertigenden Mangel aufgewiesen hätte.

60 So kann erstens nicht dem Vorbringen des Widersprechenden im Beschwerdeverfahren (vgl. Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung) gefolgt werden, er habe im vorliegenden Fall deshalb keine Übersetzung der Eintragungsurkunde der älteren spanischen Widerspruchsmarke in die Sprache des Widerspruchsverfahrens vorlegen müssen, weil die Nummer, der Inhaber, der Anmeldetag und der Gegenstand dieser Marke erkennbar gewesen seien, ohne dass hierfür eine Übersetzung der Urkunde erforderlich gewesen wäre; auch die Warenklasse habe man der Urkunde ohne Übersetzung entnehmen können.

61 Wie ausgeführt, ergibt sich die Verpflichtung des Widersprechenden zur Übersetzung der den Widerspruch stützenden Nachweise und Unterlagen in die Sprache des Widerspruchsverfahrens aus Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, die eine Abweichung von der allgemeinen Sprachenregelung für die Vorlage und Verwendung von Schriftstücken in Verfahren vor dem Amt festlegt.

62 Zweitens steht dieser Beurteilung, dass die Übersetzung der Eintragungsurkunde in die Sprache des Widerspruchsverfahrens innerhalb der von der Widerspruchsabteilung festgesetzten Frist erforderlich war, auch nicht der von der Widerspruchsabteilung im letzten Satz ihres Schreibens vom 5. Juni 1998 gegebene Hinweis entgegen, dass sie, sollten die angeforderten Informationen und notwendigen Übersetzungen nicht beigebracht werden, über den Widerspruch anhand der ihr vorliegenden Beweismittel entscheiden werde. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Widerspruchsabteilung mit diesem Satz bei dem Widersprechenden Vertrauen darauf erweckte, dass sie mangels einer Übersetzung der Eintragungsurkunde der älteren spanischen Marke in die Sprache des Widerspruchsverfahrens auf der Grundlage nur der spanischen Fassung dieser Urkunde entscheiden würde. Vielmehr ist dieser Satz zwingend dahin auszulegen, dass die Widerspruchsabteilung in diesem Fall über den Widerspruch ohne Berücksichtigung der spanischen Fassung der Urkunde als Beweismittel entscheiden würde.

63 Schließlich reichte der Widersprechende auch nach Ablauf der ihm mit Schreiben der Widerspruchsabteilung vom 5. Juni 1998 gesetzten Frist keine Übersetzung der Eintragungsurkunde in die Sprache des Widerspruchsverfahrens ein.

64 Insoweit ist Randnummer 13, vierter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass der Widersprechende vor der Beschwerdekammer vortrug, er habe mit seinem Schreiben vom 8. September 1998 (vgl. oben, Randnr. 14) sowohl die Warenklasse als auch, in Englisch, das Warenverzeichnis der älteren nationalen Marke mitgeteilt. In diesem Schreiben führte der Widersprechende jedoch nur aus, dass die von den beiden betroffenen Marken erfassten Waren identisch seien und zur Klasse 25 gehörten. Diese Angabe stellt jedoch keine Übersetzung der Eintragungsurkunde der älteren spanischen Marke im Sinne der vorgenannten einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung dar und kann einer solchen auch nicht gleichgestellt werden.

65 Unter diesen Umständen braucht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht über die vom Amt aufgeworfene Frage (vgl. oben, Randnr. 26) nach dem sachlichen Anwendungsbereich von Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 und insbesondere nicht darüber entschieden zu werden, ob und inwieweit aufgrund dieser Vorschrift das Amt noch nach Ablauf einer von ihm gesetzten Frist beigebrachte Tatsachen oder Beweismittel berücksichtigen darf.

Kostenentscheidung


Kosten

66 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Amt unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juni 2000 (Sache R 181/1999-3) in der am 6. Juli 2000 berichtigten Fassung wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens.

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