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Document 62014FJ0116

Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015.
Simona Murariu gegen Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA).
Öffentlicher Dienst – Personal der EIOPA – Bediensteter auf Zeit – Stellenausschreibung – Erfordernis einer Berufserfahrung von mindestens acht Jahren – Interner Bewerber, der nach Ablauf einer Probezeit bereits in seinen Funktionen als Bediensteter auf Zeit bestätigt wurde – Vorläufige Verwendung auf der neuen Stelle unter Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe – Sachlicher Fehler in der Stellenausschreibung – Rücknahme des Einstellungsangebots – Anwendbarkeit der ADB – Anhörung der Personalvertretung – Vertrauensschutz.
Rechtssache F-116/14.

ECLI identifier: ECLI:EU:F:2015:89

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

16. Juli 2015 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst — Personal der EIOPA — Bediensteter auf Zeit — Stellenausschreibung — Erfordernis einer Berufserfahrung von mindestens acht Jahren — Interner Bewerber, der nach Ablauf einer Probezeit bereits in seinen Funktionen als Bediensteter auf Zeit bestätigt wurde — Vorläufige Verwendung auf der neuen Stelle unter Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe — Sachlicher Fehler in der Stellenausschreibung — Rücknahme des Einstellungsangebots — Anwendbarkeit der ADB — Anhörung der Personalvertretung — Vertrauensschutz“

In der Rechtssache F‑116/14

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV,

Simona Murariu, Bedienstete auf Zeit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi,

Klägerin,

gegen

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), Prozessbevollmächtigte: C. Coucke als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Barents sowie der Richter E. Perillo und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2015

folgendes

Urteil

1

Mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Frau Murariu die vorliegende Klage erhoben, mit der sie erstens die Aufhebung der Entscheidung vom 24. Februar 2014, mit der der Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden: EIOPA) seine Entscheidung vom 7. November 2013, die Klägerin vorläufig auf einen ausgeschriebenen Dienstposten zu ernennen, zurückgenommen habe, sowie die Aufhebung der Entscheidung vom 24. Juli 2014 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde und zweitens die Verurteilung der EIOPA zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr entstanden sei, beantragt.

Rechtlicher Rahmen

Das Statut

2

Art. 7 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner bis zum 31. Dezember 2013 geltenden und auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Der Beamte kann vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe betraut werden, die höher ist als seine eigene Besoldungsgruppe. Von Beginn des vierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft würde, wenn er in der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung ernannt würde.

Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.“

3

Art. 110 des Statuts bestimmt:

„(1)   Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von jedem Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassen. Die Agenturen erlassen nach Anhörung der jeweiligen Personalvertretung im Einvernehmen mit der [Europäischen] Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut.

(3)   Alle allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut sowie alle von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.

…“

Die BSB

4

Was Bedienstete auf Zeit betrifft, bestimmt Art. 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in seiner bis zum 31. Dezember 2013 geltenden und auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BSB):

„(1)   Artikel … 7 des Statuts [gilt] entsprechend.

(2)   In dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzugeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe er eingestellt wird.

(3)   Wird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen.

…“

5

Nach Art. 14 BSB kann „[v]on dem Bediensteten auf Zeit … die Ableistung einer Probezeit von höchstens sechs Monaten verlangt werden“ und wird „[d]er Bedienstete auf Zeit, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichen, … entlassen“. In seiner seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung, wie sie sich aus der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts … und der [BSB] (ABl. L 287, S. 15) ergibt, sieht diese Vorschrift nunmehr vor, dass eine Probezeit obligatorisch ist.

6

Art. 15 Abs. 1 BSB bestimmt:

„Die Ersteinstufung eines Bediensteten auf Zeit richtet sich nach Artikel 32 des Statuts.

Wird der Bedienstete gemäß Artikel 10 Absatz 3 [BSB] auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe verwendet, so wird er nach Artikel 46 des Statuts eingestuft.“

Die Verordnung Nr. 1094/2010

7

Nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde [(EIOPA)], zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission [zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS)] (ABl. L 331, S. 48) besteht die EIOPA u. a. aus „einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, … einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, … einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt [und] einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt“.

8

Nach Art. 40 der Verordnung Nr. 1094/2010 besteht „[d]er Rat der Aufseher … aus … dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden, … dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint, … einem nicht stimmberechtigten Vertreter der [Europäischen] Kommission, … einem nicht stimmberechtigten Vertreter des [Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und] je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden“. Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1094/2010 bestimmt: „Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher und aus ihrem Kreis gewählt werden.“

9

Art. 68 der Verordnung Nr. 1094/2010 („Personal“) bestimmt:

„(1)   Für das Personal der [EIOPA], einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die [BSB] sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

(2)   Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der [Europäischen] Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

…“

10

Art. 77 der Verordnung Nr. 1094/2010 („Übergangsbestimmungen für das Personal“) bestimmt:

„(1)   Abweichend von Artikel 68 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abordnungsvereinbarungen, die von CEIOPS oder dessen Sekretariat abgeschlossen wurden und am 1. Januar 2011 gültig sind, bis zum Vertragsende. …

(2)   Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a [BSB] in einem im Stellenplan der [EIOPA] beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte [EIOPA] ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem CEIOPS oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. …

(3)   Je nach Art und Niveau der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.

…“

11

Nach Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1094/2010 schlägt „[d]er Verwaltungsrat [der EIOPA] … dem Rat der Aufseher [der EIOPA] das Jahres- und das mehrjährige Arbeitsprogramm zur Annahme vor“, während nach Art. 53 Abs. 3 der Verordnung „[d]er Exekutivdirektor [der EIOPA] … alle erforderlichen Maßnahmen [trifft] und … insbesondere interne Verwaltungsanweisungen [erlässt] und … Mitteilungen [veröffentlicht], um das Funktionieren der [EIOPA] gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten“.

Die Entscheidung vom 30. Juni 2011

12

Am 30. Juni 2011 erließ der Exekutivdirektor der EIOPA (im Folgenden: Exekutivdirektor) eine Entscheidung über das Vertragsmanagement im Fall eines erfolgreichen internen Einstellungsverfahrens („Decision on Contract Management – Handling of successful internal recruitment …“, im Folgenden: Entscheidung vom 30. Juni 2011) mit dem folgenden Inhalt:

„Derzeit besteht eine Lücke im Statut … und in den von … der EIOPA erlassenen Durchführungsbestimmungen in Bezug auf das Vertragsmanagement, wenn ein interner Bewerber erfolgreich aus einem Einstellungsverfahren hervorgeht.

Um dem ersten Fall zu begegnen[, der sich der Agentur stellt], werden bis zur Einführung einer Politik [der EIOPA in diesem Bereich] die nachstehenden Kriterien angewandt, die die Grundlage einer künftigen Politik zu diesem Thema bilden:

1.

Dies gilt für interne Bewerber, die erfolgreich aus einem Einstellungsverfahren [für einen anderen Dienstposten] in den gleichen Funktionen hervorgegangen sind.

2.

Dies impliziert einen Zusatzvertrag zum ursprünglichen Vertrag im Hinblick auf, je nach Fall, die Bezeichnung des Dienstpostens, die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe.

3.

Die Ernennung erfolgt in Dienstaltersstufe 1 oder 2 [der Besoldungsgruppe] je nach der vorherigen Dienstaltersstufe [des Betroffenen].

4.

Im Hinblick auf das Datum des Inkrafttretens und die Verlängerungsfrist [des Vertrags] werden am [ursprünglichen] Vertrag keine Änderungen vorgenommen.

5.

Verpflichtung zur vorläufigen Verwendung während eines Zeitraums von sechs Monaten [in den neuen Funktionen].

6.

Nach erfolgreichem Zurücklegen des Zeitraums der vorläufigen Verwendung auf dem Dienstposten wird das Mitglied des Personals in der neuen Stelle bestätigt und [seine] Bezüge werden rückwirkend [entsprechend der in der fraglichen Stellenausschreibung angebotenen Besoldungsgruppe] erhöht.

Diese Kriterien sind mit der Personalvertretung erörtert worden.“

Die ADB „Einstellung

13

Am 10. Januar 2011 soll der Interims-Exekutivdirektor auf der ersten Sitzung des Verwaltungsrats („Management Board“) der EIOPA den Verwaltungsratsmitgliedern erklärt haben, dass die Modalitäten der Anwendung des Statuts und der BSB auf das Personal der EIOPA zunächst von der Kommission genehmigt werden müssten, bevor sie vom „Board“ der EIOPA verabschiedet werden könnten („before there can be a final approval by the Board of EIOPA“).

14

Auf der Sitzung vom 15. November 2012 verabschiedete der Verwaltungsrat der EIOPA die allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Art. 110 des Statuts (im Folgenden: ADB) für das Einstellungsverfahren und die Beschäftigung von Bediensteten auf Zeit (im Folgenden: ADB „Einstellung“). Art. 7 der ADB „Einstellung“ trägt die Überschrift „Einstufung von Bediensteten auf Zeit“ und sieht vor, dass die erforderliche Mindestanzahl von Jahren an Berufserfahrung für eine Stelle der Besoldungsgruppe AD 8 neun Jahre beträgt.

Die ADB „Übergangsmaßnahmen

15

Auf der Sitzung vom 15. November 2012 verabschiedete der Verwaltungsrat der EIOPA darüber hinaus die ADB für das interne Auswahlverfahren nach den Übergangsbestimmungen für das Personal, die in Art. 77 der Verordnung Nr. 1094/2010 enthalten sind.

Die ursprüngliche Fassung des Protokolls der Verwaltungsratssitzung vom 15. November 2012

16

Der ursprünglichen Fassung des Protokolls der Sitzung vom 15. November 2012 zufolge beschloss der Verwaltungsrat der EIOPA, die Mitglieder des Rates der Aufseher („Board of Supervisors“) zu ersuchen, die Durchführungsbestimmungen des Statuts und der BSB, d. h. die ADB im Sinne von Art. 110 des Statuts, die bereits von der Kommission genehmigt worden waren, im schriftlichen Verfahren zu billigen.

Sachverhalt

17

Die Klägerin war beim CEIOPS als Bedienstete auf Zeit beschäftigt. Als die EIOPA am 1. Januar 2011 Rechtsnachfolgerin des CEIOPS wurde, schloss sie einen Vertrag mit der Klägerin, wonach diese von der EIOPA als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a BSB auf unbestimmte Dauer eingestellt wurde.

18

Am 1. Januar 2011 übernahm die Klägerin ihre Aufgabe als Sachverständige der Funktionsgruppe Administration (AD) der Besoldungsgruppe AD 5 bei der EIOPA. Gemäß Art. 5 ihres Einstellungsvertrags absolvierte sie eine Probezeit von sechs Monaten, wie dies in Art. 14 BSB vorgesehen ist.

19

Nach erfolgreicher Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren für den Dienstposten eines Sachverständigen für Marktteilnehmer („expert on stakeholders“, im Folgenden: „expert on stakeholders“) der Besoldungsgruppe AD 6 wurde die Klägerin auf diesem Dienstposten für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 16. Oktober 2011 vorläufig verwendet. Die Aufnahme ihrer neuen Tätigkeit erfolgte auf der Grundlage der Kriterien, die in der Entscheidung vom 30. Juni 2011 festgelegt worden waren.

20

Am 19. Juli 2012, d. h. nach Ablauf des sechsmonatigen Zeitraums der vorläufigen Verwendung, in dem sie weiter ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe AD 5 erhielt, was ihrer in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten Stelle entsprach, wurde die Klägerin in ihren neuen Funktionen als „expert on stakeholders“ bestätigt, wobei die Bestätigung eine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 6 enthielt und ihr diese Einstufung rückwirkend gewährt wurde, so dass sie für den sechsmonatigen Zeitraum der vorläufigen Verwendung entsprechende Bezüge erhielt, während ihr unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bei der EIOPA bestehen blieb.

21

Am 24. Mai 2013 veröffentlichte die EIOPA die Stellenausschreibung Nr. 1327TAAD08 (im Folgenden: Stellenausschreibung), in der die Stelle eines Leitenden Sachverständigen im Bereich der privaten Altersvorsorge („senior expert on personal pensions“) der Besoldungsgruppe AD 8 ausgeschrieben war (im Folgenden: Stelle eines Leitenden Sachverständigen), die für den erfolgreichen Bewerber einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a BSB mit einer anfänglichen Laufzeit von drei Jahren vorsah. Was die von den Bewerbern zu erfüllenden Kriterien betrifft, sah die Stellenausschreibung u. a. vor, dass die Bewerber „[bei Ablauf der Bewerbungsfrist, d. h. am 16. Juni 2013,] eine Berufserfahrung nachweisen müssen, die mindestens acht Jahren Vollzeitbeschäftigung in einem Bereich, der für die ausgeschriebene Stelle relevant ist, entspricht“.

22

Die Klägerin bewarb sich auf die Stellenausschreibung. Am 17. Juli 2013 teilte ihr die EIOPA per E‑Mail mit, dass ihre Bewerbung für den Dienstposten erfolgreich gewesen sei, und bat sie, ihr Interesse an der Stelle zu bestätigen. In der E‑Mail wurde die Klägerin ferner auf Folgendes hingewiesen: „Wenn Sie das Angebot annehmen, werden Sie für einen Zeitraum von sechs Monaten in dieser neuen Besoldungsgruppe vorläufig verwendet. Wenn Sie nach Ablauf des Zeitraums der vorläufigen Verwendung die Anforderungen erfüllen, werden Sie in dieser neuen Besoldungsgruppe bestätigt“ („In case you accept it, you will be on provisional assignment on that new level for the period of 6 month[s]. If you passed it, you will be confirmed on that new level“). Die Klägerin bestätigte am nächsten Tag, dass sie den angebotenen Dienstposten annehme.

23

Mit Vermerk vom 7. November 2013 und gemäß dem Verfahren, das in der Entscheidung vom 30. Juni 2011 beschrieben wurde und bereits für die Einstellung der Klägerin als „expert on stakeholders“ angewandt worden war, wurde die Klägerin für einen erneuten Zeitraum von sechs Monaten auf dem Dienstposten eines Leitenden Sachverständigen mit Wirkung vom 16. September 2013 vorläufig verwendet (im Folgenden: Entscheidung vom 7. November 2013). Der Akte zufolge erhielt die Klägerin während des Zeitraums der vorläufigen Verwendung weiter ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe AD 6, die ihrer früheren Beschäftigung als „expert on stakeholders“ entsprach und auf deren Grundlage ihr unbefristeter Vertrag als Bedienstete auf Zeit fortgeführt wurde.

24

Es war vorgesehen, dass nach dem sechsmonatigen Zeitraum der vorläufigen Verwendung, der am 15. März 2014 endete, die Klägerin, soweit ihre Leistungen in diesem Zeitraum die Anforderungen der EIOPA erfüllten, in ihren neuen Funktionen bestätigt und somit in die Besoldungsgruppe AD 8, die in der Ausschreibung für die Stelle eines Leitenden Sachverständigen vorgesehen war, eingestuft werden könnte und diese Einstufung im Einklang mit der Entscheidung vom 30. Juni 2011 rückwirkend ab dem 16. September 2013 gelten würde, während ihr unbefristetes Beschäftigungsverhältnis unabhängig davon, dass sich die ausgeschriebene Stelle nur auf einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren bezog, bestehen bleiben würde.

25

Im Rahmen ihrer Politik der jährlichen internen Kontrolle stellte die EIOPA einen Fehler in der Stellenausschreibung fest. Die Stellenausschreibung setzte nämlich, wie in Rn. 21 des vorliegenden Urteils dargelegt, eine relevante Berufserfahrung von mindestens acht Jahren voraus, während die Einstellung in der Besoldungsgruppe AD 8 nach den ADB „Einstellung“ innerhalb der EIOPA nur Bewerbern offensteht, die eine relevante Berufserfahrung von mindestens neun Jahren nachweisen. Folglich fragte ein Mitarbeiter der Personalabteilung am 3. Februar 2014 bei der Klägerin an, ob sie neun Jahre Berufserfahrung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist, d. h. bis zum 16. Juni 2013, nachweisen könne, um Anspruch auf die Stelle eines Leitenden Sachverständigen erheben zu können.

26

Mit E‑Mail vom 10. Februar 2014 wurde die Klägerin von ihrem Vorgesetzten aufgefordert, ihm einige Angaben zu übermitteln, damit er seine Beurteilung für das Jahr 2013 fertigstellen könne. Bei dieser Gelegenheit wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie „die Erprobungszeit erfolgreich absolviert“ habe.

27

Bei einer Besprechung mit dem Direktor der Direktion „Regulations“ am 11. Februar 2014 (im Folgenden: Besprechung vom 11. Februar 2014) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die EIOPA angesichts der ADB „Einstellung“ Fragen zur Dauer ihrer relevanten Berufserfahrung vor ihrem Dienstantritt als Leitende Sachverständige habe.

28

Am 12. Februar 2014 will die Klägerin erfolglos versucht haben, Zugang zum Wortlaut der ADB „Einstellung“ zu erhalten, um deren Inhalt zu erfahren.

29

Am 13. Februar 2014 wurde die Beurteilung der Klägerin für das Jahr 2013 fertiggestellt. Aus ihr geht hervor, dass die Klägerin den Anforderungen beider von ihr im betreffenden Jahr bekleideten Dienstposten nachgekommen war. Die positive Beurteilung stand im Einklang mit ihren Beurteilungen in den zwei vorhergehenden Jahren.

30

Am 19. Februar 2014 erhielt die Klägerin nach eigenen Angaben schließlich Zugang zu den ADB „Einstellung“. Sie macht jedoch geltend, ihr hätten zwei verschiedene Fassungen der ADB vorgelegen.

31

Mit Schreiben vom 24. Februar 2014, das den Betreff „Ergebnis des Einstellungsverfahrens [für den Dienstposten eines Leitenden Sachverständigen]“ trug, teilte der Exekutivdirektor der Klägerin mit, dass die Stellenausschreibung einen Fehler enthalte, da in ihr entgegen den Anforderungen der ADB „Einstellung“, die neun Jahre relevante Berufserfahrung für die Bekleidung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe AD 8 in der EIOPA vorsähen, irrtümlich acht Jahre Berufserfahrung verlangt worden seien. Sodann führte der Exekutivdirektor aus, erstens sei er, da die Klägerin bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht über neun Jahre relevante Berufserfahrung verfügt habe, verpflichtet, ihre Bewerbung für den Dienstposten eines Leitenden Sachverständigen abzulehnen, und zweitens könne er, auch wenn seine Entscheidung zum Ende des sechsmonatigen Zeitraums der vorläufigen Verwendung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 8 erfolge, der am 16. September 2013 begonnen habe und seines Wissens unter Erfüllung der Anforderungen abgeleistet worden sei, die Klägerin nicht in dieser Besoldungsgruppe bestätigen. Folglich werde die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe AD 6 aufrechterhalten, d. h. die Besoldungsgruppe, der sie aufgrund der Stelle als „expert on stakeholders“ angehöre, einschließlich des Zeitraums, den sie seit dem 16. September 2013 in den Funktionen als Leitende Sachverständige abgeleistet habe, und zwar gemäß den Regelungen, die in der Entscheidung vom 30. Juni 2011 festgelegt worden seien (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

32

Am 12. März 2014 fand zwischen der Klägerin, den Direktoren der Direktion „Regulations“ und der Direktion „Operations“ sowie dem Leiter des Referats „Policy“ eine Besprechung statt, um zu ermitteln, welche dienstrechtliche Stellung die Klägerin fortan in der EIOPA haben könne oder müsse, wobei sie der Akte zufolge die Stellung als auf unbestimmte Dauer eingestellte Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD 6 auf dem Posten eines „expert on stakeholders“ beibehielt, die sie vor ihrer vorläufigen Verwendung als Leitende Sachverständige innegehabt hatte.

33

Am 25. März 2014 legte die Klägerin Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. In dieser Beschwerde ersuchte sie den Exekutivdirektor, erstens eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der ihre Zulassung für den Dienstposten eines Leitenden Sachverständigen förmlich bestätigt werde, und zweitens klare Anweisungen zu geben, dass ihr rückwirkend ab dem 16. September 2013 als dem Zeitpunkt, ab dem sie auf dem fraglichen Dienstposten vorläufig verwendet wurde, ein Gehalt zu zahlen sei, das der Besoldungsgruppe AD 8 entspreche.

34

Zur Stützung ihrer Beschwerde machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die ADB „Einstellung“ seien – entgegen den Ausführungen des Exekutivdirektors in der angefochtenen Entscheidung – in ihrem Fall keineswegs gültig oder anwendbar, da sie weder ordnungsgemäß erlassen noch veröffentlicht oder in sonstiger Weise dem Personal der EIOPA oder den Bewerbern zur Kenntnis gebracht worden seien und die Stellenausschreibung zwar auf einen Bewerberleitfaden verwiesen, jedoch an keiner Stelle die ADB „Einstellung“ erwähnt habe. Insbesondere habe der Exekutivdirektor selbst eingeräumt, dass die Stellenausschreibung in Bezug auf die Mindestdauer der erforderlichen relevanten Berufserfahrung für den Dienstposten eines Leitenden Sachverständigen einen Fehler enthalte.

35

Was das Verfahren zum Erlass der ADB des Statuts und der BSB im Sinne von Art. 110 des Statuts betreffe, habe der Verwaltungsrat der EIOPA im Januar 2011 darauf hingewiesen, dass diese zunächst von der Kommission genehmigt werden müssten – was am 3. April 2012 erfolgt sei –, bevor die Endfassung der ADB dem „Board“ der EIOPA vorgelegt und von ihm erlassen werden könne. In der Sitzung vom 15. November 2012 seien die ADB des Statuts und der BSB jedoch, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehe, erneut dem Verwaltungsrat vorgelegt worden, der laut Sitzungsprotokoll darauf hingewiesen habe, dass „die Dokumente zu den [ADB des Statuts und der BSB] den Mitgliedern des [Rates der Aufseher] zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren übermittelt werden“ („The BoS Members will be asked to approve the HR implementing Rules documents by written procedure“). Die Klägerin macht geltend, solange die Verabschiedung im schriftlichen Verfahren durch den Rat der Aufseher nicht stattgefunden habe, könne von einem Erlass der ADB des Statuts und der BSB durch den Verwaltungsrat keine Rede sein, so dass das Erfordernis einer relevanten Berufserfahrung von mindestens neun Jahren für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 8 folglich nur in einem noch nicht erlassenen Entwurf der ADB enthalten gewesen sei und in ihrem Fall nicht anstelle der acht Jahre gelten könne, die ausdrücklich in der Stellenausschreibung verlangt gewesen seien.

36

Am 10. April 2014 ersuchte der Exekutivdirektor die Klägerin, ihm zu bestätigen, dass sie im Rahmen der internen Mobilität weiterhin in der EIOPA auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 6, der in einer anderen Dienststelle verfügbar sei, arbeiten wolle. Am 14. April 2014 antwortete die Klägerin, dass sie bedauere, ihren ursprünglichen Dienstposten in der Gruppe „Außenbeziehungen“ des Referats „Policy“ nicht wieder einnehmen zu können. Am 22. Mai 2014 entsprach der Exekutivdirektor dem Wunsch der Klägerin und entschied, sie wieder in der Gruppe „Außenbeziehungen“ des Referats „Policy“ zu verwenden.

37

Mit Entscheidung vom 24. Juli 2014, die der Klägerin am selben Tag zugestellt wurde, wies der Exekutivdirektor als zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle (im Folgenden: Einstellungsbehörde) der EIOPA die Beschwerde vom 25. März 2014 zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

38

Zunächst bestritt die Einstellungsbehörde, dass die ADB des Statuts und der BSB nicht vom Verwaltungsrat auf seiner Sitzung am 15. November 2012 erlassen worden seien. Die rechtlichen Anforderungen für den Erlass der ADB seien eingehalten worden, einschließlich im Hinblick auf die Stellen, die dazu befugt oder rechtlich verpflichtet seien, denn die ADB müssten vom Verwaltungsrat nach Genehmigung durch die Kommission und Anhörung der Personalvertretung erlassen werden, was vorliegend der Fall gewesen sei. In Wirklichkeit sei der im Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats vom 15. November 2012 enthaltene Verweis auf eine Übermittlung des Textes an die Mitglieder des Rates der Aufseher zwecks Billigung im schriftlichen Verfahren nur ein Redaktionsversehen gewesen, da der Verwaltungsrat nicht verpflichtet sei, den Text dem Rat der Aufseher vorzulegen, und der Verwaltungsrat dies weder getan noch beabsichtigt habe.

39

Folglich seien der Erlass und das Inkrafttreten der ADB des Statuts und der BSB nicht von einer Handlung des Rates der Aufseher abhängig, so dass die ADB, die dem Personal zur Kenntnis gebracht worden seien, auf den vorliegenden Fall angewandt werden könnten. Im Übrigen sei der Klägerin bekannt, dass der Verwaltungsrat in der Zwischenzeit am 22. Juli 2014 ein Korrigendum zum Protokoll seiner Sitzung vom 15. November 2012 verabschiedet habe, um klarzustellen, dass es sich bei dem Verfahren, das der Verwaltungsrat für den Erlass der ADB „Einstellung“ tatsächlich durchgeführt habe, um das Verfahren handle, das Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1094/2010 in Verbindung mit Art. 110 des Statuts vorsehe (im Folgenden: Korrigendum).

Anträge der Parteien und Verfahren

40

Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

die EIOPA zum Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe der Differenz zwischen den Dienstbezügen für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 6 und den Dienstbezügen für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 8 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit dem 16. September 2013 und, hilfsweise, für die Zeit zwischen dem 16. September 2013 und dem 24. Februar 2014 zu verurteilen;

jedenfalls den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20000 Euro beziffert wird;

der EIOPA die Kosten aufzuerlegen.

41

Die EIOPA beantragt im Wesentlichen,

die Klage für unbegründet zu erklären;

der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen.

42

Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 14. Januar 2015 hat der Berichterstatter in der vorliegenden Rechtssache der EIOPA im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Fragen gestellt, die sie in ihrer Klagebeantwortung ordnungsgemäß beantwortet hat.

43

Die EIOPA hat u. a. dargelegt, dass kein anderer Bewerber von der Reserveliste, die nach Abschluss des mit der Stellenausschreibung eröffneten Einstellungsverfahrens erstellt worden sei, auf den Dienstposten eines Leitenden Sachverständigen ernannt worden sei und sie auch keine neue Ausschreibung für diese Stelle veröffentlicht habe, da aufgrund der Kürzung des Haushalts 2015 um 7,5 % die Stelle in der EIOPA nicht mehr zur Verfügung stehe und neu zugeordnet werden müsse, um anderweitigen Bedarf zu decken.

44

Was die Art und Weise betreffe, wie ihr Personal von den ADB des Statuts und der BSB in Kenntnis gesetzt worden sei, sei das Personal bei einer allgemeinen Informationsbesprechung am 12. November 2012 über den unmittelbar bevorstehenden Erlass der ADB „Einstellung“ durch den Verwaltungsrat informiert worden. Die Tagesordnung dieser Informationsbesprechung, die an alle Mitarbeiter verteilt worden sei, habe dazu einen Tagesordnungspunkt mit der Überschrift „Aktualisierung … der ADB [des Statuts und der BSB]“ enthalten. Überdies seien die ADB „Einstellung“ dem Personal am 18. Dezember 2012 durch Veröffentlichung im EIOPA-Intranet „Allegro“ zur Kenntnis gebracht worden, wobei innerhalb der EIOPA bekannt sei, dass das Personal über den Browser Firefox und nicht über den Browser Internet Explorer Zugriff auf das Intranet habe. Auch der Entwurf der ADB „Einstellung“ sei dem Personal über das Intranet Allegro zugänglich gemacht worden. Die EIOPA hat eingeräumt, dass es zwischen dem Entwurf der ADB „Einstellung“ und deren endgültiger Fassung Unterschiede gebe. Jedenfalls enthielten jedoch beide Texte das identische Erfordernis, dass mindestens neun Jahre relevante Berufserfahrung nachzuweisen seien, um auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 8 eingestellt zu werden.

45

Im Hinblick auf die mündliche Verhandlung wurden die Parteien im vorbereitenden Sitzungsbericht ersucht, prozessleitende Maßnahmen schriftlich zu beantworten. Die Parteien sind dem ordnungs- und fristgemäß nachgekommen, und die EIOPA hat zu den Antworten der Klägerin auf die vorgenannten prozessleitenden Maßnahmen schriftlich Stellung genommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zu den schriftlichen Antworten der EIOPA auf die prozessleitenden Maßnahmen Stellung genommen.

46

In diesem Zusammenhang hat die EIOPA bestätigt, dass mit der Klägerin formal kein Zusatzvertrag in Verbindung mit dem Dienstposten eines Leitenden Sachverständigen geschlossen worden sei, da ein solcher Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag gemäß der Entscheidung vom 30. Juni 2011 erst nach Ablauf des sechsmonatigen Zeitraums der vorläufigen Verwendung auf der neuen Stelle als unterzeichnet gelte. Somit sei der vorangegangene Vertrag der Klägerin zu keinem Zeitpunkt geändert worden. Im Übrigen habe die Klägerin auf ihren Wunsch für einen Zeitraum von einem Jahr Urlaub aus persönlichen Gründen erhalten, um eine Stelle in einer nationalen Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute einzunehmen, und ihr sei dieser Urlaub nur gewährt worden, weil sie aufgrund der Regelung, die durch die Entscheidung vom 30. Juni 2011 eingeführt worden sei und deren Gültigkeit sie nun bestreite, ihre Stellung als auf unbestimmte Dauer eingestellte Bedienstete auf Zeit habe behalten können. Ohne diese Regelung wäre die Klägerin nämlich ab dem 16. September 2013 als Bedienstete auf Zeit für eine bestimmte Dauer auf dem Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 8 eingestellt worden und hätte somit nur für einen maximalen Zeitraum von drei Monaten Urlaub aus persönlichen Gründen erhalten können, so dass sie gezwungen gewesen wäre, ihre Stelle bei der EIOPA zu kündigen, wenn sie das Angebot einer einjährigen Beschäftigung bei der genannten nationalen Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute hätte annehmen wollen.

47

Da die EIOPA in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen ist, die von einem Mitglied des Gerichts gestellte Frage zu beantworten, ob die Personalvertretung nicht nur zur ersten Fassung der ADB „Einstellung“, sondern auch nach der Stellungnahme der Kommission zu deren zweiter Fassung angehört worden war, hat das Gericht entschieden, das mündliche Verfahren am Ende der mündlichen Verhandlung nicht zu schließen, um der EIOPA Gelegenheit zu geben, Beweise für ihre Auffassung vorzulegen, was diese am 12. Mai 2015 getan hat. Die Klägerin hat am 22. Mai 2015 zur Antwort der EIOPA und zu den von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweisen Stellung genommen.

48

Am 27. Mai 2015 hat das Gericht das mündliche Verfahren geschlossen.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand der Klage

49

Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie kann das Gericht entscheiden, dass über die Anträge, die sich gegen die Entscheidung richten, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn es feststellt, dass diese Anträge keinen eigenständigen Gehalt haben und in Wirklichkeit mit den Anträgen zusammenfallen, die sich gegen die Entscheidung richten, gegen die die Beschwerde erhoben wurde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Gericht feststellt, dass die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird, lediglich die Entscheidung bestätigt, die Gegenstand der Beschwerde ist, und sich daher die Aufhebung der einen Entscheidung nicht anders auf die Rechtslage der betroffenen Person auswirken würde als die Aufhebung der anderen Entscheidung (Urteile vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 33, und vom 19. November 2014, EH/Kommission, F‑42/14, EU:F:2014:250, Rn. 85).

50

Zwar bestätigt vorliegend die Entscheidung über die Beschwerde die angefochtene Entscheidung, so dass nicht eigens über den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu entscheiden ist, doch werden in der Begründung der zuletzt genannten Entscheidung mehrere Gründe der angefochtenen Entscheidung näher dargelegt. Folglich muss unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch auf diese Begründung abgestellt werden, denn es ist davon auszugehen, dass diese Begründung auch für die der angefochtenen Entscheidung gilt (vgl. Urteil vom 19. November 2014, EH/Kommission, F‑42/14, EU:F:2014:250, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum Aufhebungsantrag

51

Die Klägerin stützt ihren Aufhebungsantrag im Wesentlichen auf die folgenden fünf Klagegründe:

erstens, Verletzung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit;

zweitens, Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes;

drittens, Rechtswidrigkeit der ADB „Einstellung“ aufgrund fehlender Anhörung der Personalvertretung;

viertens, Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

fünftens, Rechtswidrigkeit der Regelungen, die in der Entscheidung vom 30. Juni 2011 enthalten sind, und, hilfsweise, Verkennung des Anwendungsbereichs der Entscheidung.

Zur Zulässigkeit einzelner Klagegründe

52

Die EIOPA hat zunächst unter Berufung auf den Grundsatz der Übereinstimmung von Beschwerde und Klage die Unzulässigkeit des zweiten, des vierten und des fünften Klagegrundes geltend gemacht, bevor sie in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet hat, die Zulässigkeit des vierten Klagegrundes in Frage zu stellen.

53

Sie macht geltend, dass der zweite und der fünfte Klagegrund unzulässig seien, weil die Klägerin in ihrer Beschwerde weder eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes beanstandet noch die Rechtmäßigkeit der in der Entscheidung vom 30. Juni 2011 vorgesehenen Regelungen in Frage gestellt habe und auch keine eng mit diesen Fragen verbundenen Argumente vorgetragen habe.

54

Hierzu ist festzustellen, dass die Verwaltung zum einen, da das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im Allgemeinen – so auch hier – ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, Beschwerden nicht eng auslegen darf, sondern sie aufgeschlossen prüfen muss. Zum anderen dient Art. 91 des Statuts nicht dem Zweck, den möglichen Rechtsstreit streng und endgültig zu begrenzen, solange nur die Klage weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändert (Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 76).

55

Wie sich aber aus der Beschwerde ergibt, hatte die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie auf der Grundlage der Stellenausschreibung und des Bewerberleitfadens, d. h. eines erläuternden Dokuments der EIOPA, das internen und externen Bewerbern zu Verfügung gestellt worden war, nicht damit gerechnet habe, dass andere Vorschriften als die in den BSB enthaltenen für das betreffende Auswahlverfahren gelten würden. Unter diesen Umständen kann die EIOPA im Stadium des gerichtlichen Verfahrens vernünftigerweise nicht behaupten, sie habe im Stadium der Beschwerde nicht mit hinreichender Genauigkeit erkennen können, dass sich die Betroffene auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 78).

56

Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Klagegrundes wegen Verkennung des Grundsatzes der Übereinstimmung zurückzuweisen.

57

Zum fünften Klagegrund ist festzustellen, dass dieser Beschwerdepunkt tatsächlich nicht ausdrücklich in der Beschwerde genannt wurde, obwohl das Erfordernis der Übereinstimmung von Klage und Beschwerde grundsätzlich gebietet, dass ein vor dem Unionsrichter geltend gemachter Klagegrund bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen wurde, so dass die Verwaltung von den Rügen des Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung Kenntnis nehmen konnte; andernfalls ist der Klagegrund unzulässig (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 71).

58

Was jedoch zum einen den fünften Klagegrund betrifft, der sich in erster Linie auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 30. Juni 2011 stützt, hat die Klägerin zwar anerkannt, einem Zeitraum der vorläufigen Verwendung im Rahmen des Einstellungsverfahrens für den Dienstposten eines Leitenden Sachverständigen zugestimmt zu haben, sie hatte aber in ihrer Beschwerde beantragt, während dieses Zeitraums nach der Besoldungsgruppe AD 8 vergütet zu werden, was einer Beanstandung der – in der Entscheidung vom 30. Juni 2011 vorgesehenen – Möglichkeit gleichkam, eine solche Vergütung von der Bestätigung der Beteiligten in ihren neuen Funktionen nach Ablauf des Zeitraums der vorläufigen Verwendung abhängig zu machen und diese Vergütung nur rückwirkend zu gewähren.

59

Zweitens hat das Gericht jedenfalls bereits entschieden, dass ein Kläger trotz des Grundsatzes der Übereinstimmung eine Einrede der Rechtswidrigkeit zum ersten Mal im Stadium des gerichtlichen Verfahrens erheben kann (vgl. Urteile vom 12. März 2014, CR/Parlament, F‑128/12, EU:F:2014:38, Rn. 32, und vom 18. September 2014, Cerafogli/EZB, F‑26/12, EU:F:2014:218, Rn. 39, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑787/14 P). Insoweit setzt im Ergebnis und nach ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Einrede der Rechtswidrigkeit nur voraus, dass der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar ist und dass ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen individuellen Entscheidung und dem allgemeinen Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, besteht (vgl. Urteile vom 6. Juni 2007, Walderdorff/Kommission, T‑442/04, EU:T:2007:161, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2007, Wils/Parlament, F‑105/05, EU:F:2007:128, Rn. 36).

60

Da die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall sowohl für die ADB „Einstellung“ als auch für die Entscheidung vom 30. Juni 2011 vorliegen, ist die Einrede der Rechtswidrigkeit, die gegenüber jedem dieser beiden allgemeinen Rechtsakte erhoben wird, folglich jedenfalls aus dem zuletzt genannten Grund ebenso für zulässig zu erklären.

61

Auch wenn die EIOPA die Zulässigkeit des dritten Klagegrundes nicht beanstandet hat, stellt das Gericht angesichts der oben in Rn. 59 angeführten Rechtsprechung fest, dass der dritte Klagegrund, der die Rechtswidrigkeit der ADB „Einstellung“ aufgrund fehlender Anhörung der Personalvertretung betrifft, was in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden war, zulässig ist.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit

– Vorbringen der Parteien

62

Die Klägerin macht, erstens, zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit geltend, solange der Rat der Aufseher die ADB „Einstellung“ nicht – in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats der EIOPA in der Sitzung vom 15. November 2012 – genehmigt habe, könnten sie keine Rechtsgrundlage darstellen, die den Ausschluss des in der Stellenausschreibung aufgeführten Erfordernisses einer relevanten Berufserfahrung von mindestens acht Jahren ermögliche, und somit nicht die angefochtene Entscheidung rechtfertigen. Als der Verwaltungsrat beschlossen habe, die Genehmigung des Rates der Aufseher einzuholen, habe er die Verordnung Nr. 1094/2010 nicht verkannt.

63

Der Umstand, dass der Verwaltungsrat es für notwendig befunden habe, das Protokoll seiner Sitzung vom 15. November 2012 zu berichtigen, um klarzustellen, dass die ADB „Einstellung“ ordnungsgemäß verabschiedet worden seien, sei ein Beweis für inkonsequentes Vorgehen. Die Klägerin vertritt insoweit die Auffassung, dass die ADB „Einstellung“ für den Zeitraum vom 15. November 2012 als dem Zeitpunkt der Sitzung des Verwaltungsrats bis zum 22. Juli 2014 als dem Zeitpunkt der Verabschiedung des Korrigendums noch vom Rat der Aufseher genehmigt werden müssten, um als erlassen und folglich in Kraft getreten angesehen werden zu können. Jedenfalls beanstandet die Klägerin „die Rechtmäßigkeit und das Bestehen des Korrigendums“.

64

Zweitens macht die Klägerin zum Grundsatz der Rechtssicherheit geltend, dass die Stellenausschreibung, die den verbindlichen rechtlichen Rahmen für die EIOPA darstelle und ihrer Bewerbung zugrunde liege, an keiner Stelle auf die ADB „Einstellung“ verweise. Da die EIOPA die ADB „Einstellung“ nicht gemäß Art. 110 Abs. 3 des Statuts zumindest bis zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung ihrem Personal zur Kenntnis gebracht habe, könnten sie nicht auf die Klägerin angewandt oder ihr entgegengehalten werden.

65

Die EIOPA beantragt, den ersten Klagegrund zurückzuweisen, und macht u. a. geltend, der Hinweis auf eine Billigung der ADB „Einstellung“ durch den Rat der Aufseher im Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats vom 15. November 2012 sei nur ein Redaktionsversehen, das im Übrigen anschließend durch das Korrigendum berichtigt worden sei. Dies sei der Klägerin in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde erläutert worden.

– Würdigung durch das Gericht

66

Was erstens den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit betrifft, ist festzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen des Statuts und der BSB, wie z. B. die ADB „Einstellung“, nach Art. 110 des Statuts in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1094/2010 vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Personalvertretung und im Einvernehmen mit der Kommission zu erlassen und dem Personal zur Kenntnis zu bringen sind.

67

Es steht fest, dass die Kommission den Entwurf der ADB „Einstellung“ am 3. April 2012 förmlich genehmigte. Unabhängig von der im Rahmen des dritten Klagegrundes zu untersuchenden Frage, ob die Personalvertretung angehört worden war, ist im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen, ob der Verwaltungsrat die Stelle war, die zum Erlass der ADB „Einstellung“ ermächtigt war, und insbesondere, ob er sie ohne Beteiligung des Rates der Aufseher erlassen konnte.

68

Insofern geht aus Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1094/2010 eindeutig hervor, dass die ADB „Einstellung“ als Durchführungsbestimmungen des Statuts und der BSB für das Personal der EIOPA in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1094/2010 bestimmt jedoch, dass der Erlass der ADB in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats fällt.

69

Die Klägerin ist der Ansicht, dass allein aus der Unterzeichnung einer Fassung der ADB „Einstellung“ durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats nicht gefolgert werden könne, dass der Verwaltungsrat diese Fassung tatsächlich genehmigt habe. Wie die EIOPA im Wesentlichen geltend macht, dient die Unterschrift in diesem Fall nur der Ausfertigung der ADB als Rechtsakt, der vom Verwaltungsrat erlassen wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die ADB vom Vorsitzenden der EIOPA persönlich erlassen wurden.

70

Der Hinweis im Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats vom 15. November 2012, in der die ADB „Einstellung“ erlassen wurden, dass der Erlass der ADB der Billigung durch die Mitglieder des Rates der Aufseher und nicht nur durch den Verwaltungsrat unterliege, kann weder die Feststellung, dass die ADB „Einstellung“ in dieser Sitzung vom Verwaltungsrat erlassen wurden, noch die Rechtmäßigkeit der ADB oder ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall berühren. Denn dem Verwaltungsrat oblag jedenfalls nach den Vorschriften, die für die EIOPA gelten, und zwar hier der Verordnung Nr. 1094/2010 und speziell ihres Art. 68 Abs. 2, die alleinige Zuständigkeit für den Erlass der ADB „Einstellung“, und insofern bleibt die Klägerin den Beweis schuldig, dass die ADB „Einstellung“ auch der Entscheidungsgewalt des Rates der Aufseher unterlegen oder in diese eingegriffen hätten. Im Übrigen ist der Inhalt der dem Gericht vorgelegten Akte nicht geeignet, die von der EIOPA gegebene Erklärung, der Hinweis auf eine Billigung durch den Rat der Aufseher im Protokoll der Sitzung vom 15. November 2012 sei nur ein Redaktionsversehen, zu widerlegen oder auch nur in Frage zu stellen.

71

Insoweit bestätigt der vollständige Text des Protokolls der ersten Sitzung des Verwaltungsrats vom 10. Januar 2011, dass der Verwaltungsrat, als er das in diesem Zusammenhang einzuhaltende Verfahren beschloss und ankündigte, nicht davon ausging oder beabsichtigte, dass der wirksame Erlass der ADB „Einstellung“ der Zustimmung der Mitglieder des Rates der Aufseher unterliegen solle. Da nämlich die Abkürzung „BoS“ den Rat der Aufseher („Board of Supervisors“) bezeichnet, ist es, wie die EIOPA zu Recht geltend macht, offensichtlich, dass sich der in Nr. 7 des Protokolls enthaltene Verweis auf eine Billigung durch das „Board“ der EIOPA – und nicht durch das „BoS“ – auf den Verwaltungsrat der EIOPA und nicht auf den Rat der Aufseher bezieht. Insoweit bestätigt der Inhalt des Protokolls, dass der spätere Hinweis im Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats vom 15. November 2012 zur Beteiligung der Mitglieder des Rates der Aufseher nur ein sachlicher Fehler war und vernünftigerweise in diesem Zusammenhang nicht als Manifestation einer plötzlichen Absicht des Verwaltungsrats, den Erlass des Textes der ADB des Statuts und der BSB von einer vorherigen Zustimmung des Rates der Aufseher abhängig zu machen, ausgelegt werden kann.

72

Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die EIOPA habe sich mit der Berichtigung des Protokolls vom 15. November 2012 inkonsequent verhalten, weshalb die ADB „Einstellung“ vorliegend nicht anwendbar seien. In seinem Korrigendum hat sich der Verwaltungsrat nämlich darauf beschränkt, ein erwiesenes Redaktionsversehen zu berichtigen, damit der Inhalt des Protokolls der Sitzung vom 15. November 2012 die Wirklichkeit des Verfahrens wiedergibt, das der Verwaltungsrat beim Erlass der ADB „Einstellung“ tatsächlich durchgeführt hatte, d. h. das Verfahren nach Art. 110 Abs. 1 des Statuts in Verbindung mit Art. 68 der Verordnung Nr. 1094/2010, das keine Beteiligung des Rates der Aufseher vorsah.

73

Was zweitens den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung die Verwaltung verpflichtet, den Betroffenen zu ermöglichen, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen und der ihnen zustehenden Rechte genau zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C‑158/06, EU:C:2007:370, Rn. 25, vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C‑161/06, EU:C:2007:773, Rn. 28, und vom 10. März 2009, Heinrich, C‑345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung gebietet folglich der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass eine Vorschrift, die von der Verwaltung festgelegt wurde und Rechte und Pflichten der Mitglieder ihres Personals regelt, nach den Modalitäten und in den Formen, die von der Verwaltung festzulegen sind, angemessen bekannt gemacht wird (Urteile vom 30. November 2009, Wenig/Kommission, F‑80/08, EU:F:2009:160, Rn. 90, vom 14. April 2011, Šimonis/Kommission, F‑113/07, EU:F:2011:44, Rn. 73, und vom 15. Oktober 2014, Moschonaki/Kommission, F‑55/10 RENV, EU:F:2014:235, Rn. 41).

74

Was insbesondere die Vorschriften zur Einstellung von Bediensteten auf Zeit betrifft, ist die Einstellungsbehörde eines Organs oder einer Agentur verpflichtet, in der Stellenausschreibung so genau wie möglich über die für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit die interessierten Personen beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Oktober 1974, Grassi/Rat, 188/73, EU:C:1974:112, Rn. 40, und vom 2. Oktober 1996, Vecchi/Kommission, T‑356/94, EU:T:1996:136, Rn. 50). Zwar ist die Einstellungsbehörde nicht verpflichtet, die im Statut ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zu wiederholen, da vermutet wird, dass die Bewerber sie kennen. Eine Stellenausschreibung verlöre aber ihren Zweck, die Bewerber über die Voraussetzungen zu unterrichten, die für die Besetzung eines Dienstpostens zu erfüllen sind, wenn die Verwaltung einen Bewerber aus einem Grund ausschließen könnte, der nicht ausdrücklich in dieser Stellenausschreibung oder im Statut steht oder nicht zuvor Gegenstand einer dem betreffenden Bewerber zugänglichen oder bekannten Veröffentlichung war (vgl. Urteile vom 14. April 2011, Šimonis/Kommission, F‑113/07, EU:F:2011:44, Rn. 74, und vom 15. Oktober 2014, Moschonaki/Kommission, F‑55/10 RENV, EU:F:2014:235, Rn. 42).

75

Im vorliegenden Fall war der Grund, aus dem die Klägerin am Ende des Zeitraums der vorläufigen Verwendung nicht auf dem ausgeschriebenen Dienstposten bestätigt werden konnte und der darin bestand, dass sie die relevante Berufserfahrung von mindestens neun Jahren, die für die Besetzung dieser Stelle der Besoldungsgruppe AD 8 verlangt wurde, nicht nachgewiesen hatte, zwar nicht in der Stellenausschreibung aufgeführt, da diese irrtümlicherweise eine relevante Berufserfahrung von mindestens acht Jahren verlangte. Angesichts der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung besteht jedoch für ein Organ oder eine Agentur grundsätzlich die Möglichkeit und im Hinblick auf die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Durchführung verschiedener Auswahlverfahren für Dienstposten der gleichen Besoldungsgruppe sogar die Verpflichtung, einen Bewerber auszuschließen, der eine Voraussetzung nicht erfüllt, die als solche aufgrund eines Redaktionsversehens nicht in der Stellenausschreibung genannt ist, jedoch – wie vorliegend der Fall – klar und eindeutig aus den ADB des Statuts und der BSB hervorgeht, die von dem Organ bzw. der Agentur erlassen und angemessen veröffentlicht wurden und folglich bei einem mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bewerber, der zum Personal des fraglichen Organs bzw. der fraglichen Agentur gehört, als bekannt gelten.

76

Die Endfassung der ADB „Einstellung“ wurde dem Personal der EIOPA am 18. Dezember 2012 durch Veröffentlichung im Intranet „Allegro“ zur Kenntnis gebracht, und darüber hinaus war am 12. November 2012 eine Besprechung zur Information des Personals abgehalten worden. Diese Art der Veröffentlichung erfüllt die Anforderungen von Art. 110 Abs. 3 des Statuts, nach dem die Verwaltung bei der Wahl der Art der Mitteilung der in Art. 110 des Statuts genannten Information über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (vgl. nur zur Mitteilung an die Personalvertretung Urteil vom 25. November 1976, Küster/Parlament, 123/75, EU:C:1976:162, Rn. 7).

77

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht überzeugend darlegen können, warum sie auf die ADB „Einstellung“ nicht am 12. Februar 2014 oder zuvor über das Intranet Allegro zugreifen konnte, welches, wie die EIOPA ausgeführt hat, nicht über Internet Explorer abgerufen wird, sondern die Verwendung eines anderen Browsers erfordert, was, wie die EIOPA – von der Klägerin unbestritten – ebenfalls ausgeführt hat, beim gesamten Personal der EIOPA als bekannt vorauszusetzen war. Ferner bestreitet die Klägerin nicht, dass jede Entscheidung, die – wie die ADB „Einstellung“ – dem Verwaltungsrat zur Annahme vorgelegt wird, auf einem Server der EIOPA gespeichert wird und dem gesamten Personal auf Dauer zur Verfügung steht. Sie bestreitet ebenso wenig, dass die beiden Fassungen der ADB „Einstellung“, zu denen sie am 19. Februar 2014 erstmals Zugang gehabt haben will, jedenfalls hinsichtlich des Erfordernisses von mindestens neun Jahren relevanter Berufserfahrung für die Besetzung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe AD 8 in der EIOPA identisch waren.

78

Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der ADB „Einstellung“ aufgrund fehlender Anhörung der Personalvertretung

– Vorbringen der Parteien

79

Zur Stützung ihres dritten Klagegrundes, der vor dem zweiten Klagegrund zu untersuchen ist, macht die Klägerin geltend, die Personalvertretung sei bei der EIOPA erst durch eine Entscheidung vom 15. November 2012 gebildet worden, und in dieser Situation ohne Personalvertretung sei es offensichtlich – unter Verstoß gegen Art. 110 Abs. 1 des Statuts – nicht möglich gewesen, die Personalvertretung vor der Sitzung vom 15. November 2012 anzuhören, in der der Verwaltungsrat – den Angaben der EIOPA zufolge – die ADB „Einstellung“ erlassen haben wolle.

80

Nach Auffassung der EIOPA wurde die Personalvertretung zu dem von der Kommission gebilligten und anschließend vom Verwaltungsrat der EIOPA erlassenen Text der ADB „Einstellung“ ordnungsgemäß angehört.

– Würdigung durch das Gericht

81

Erstens geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin eindeutig aus der Akte hervor, dass die Personalvertretung vor dem 15. November 2012 gebildet wurde. Die Ergebnisse der ersten Wahl der drei Mitglieder der Personalvertretung wurden nämlich am 13. April 2011 bekannt gegeben.

82

Was das für Agenturen wie die EIOPA entsprechend geltende und in Art. 110 Abs. 1 des Statuts enthaltene Erfordernis betrifft, dass die ADB von der Anstellungsbehörde oder der Einstellungsbehörde jedes Organs bzw. jeder Agentur nach Anhörung der Personalvertretung erlassen werden, ergibt sich aus den Schriftstücken, die die EIOPA ihrer Klagebeantwortung beigefügt hat, dass am 19. September 2011 zwischen der Personalvertretung und der Leitungsebene der EIOPA eine Besprechung stattfand, in der vereinbart wurde, dass die Personalvertretung ihre Änderungsvorschläge zu drei ADB, nämlich die für Bedienstete auf Zeit, für Vertragsbedienstete und für die mittlere Führungsebene, übermitteln würde. In diesem Zusammenhang verschickte der Koordinator der Personalabteilung am 14. Oktober 2011 eine E‑Mail an die Personalvertretung und ersuchte sie, ihre Anmerkungen zu den genannten ADB zu übermitteln. Die Personalvertretung antwortete am 14. November 2011, dass sie zu den verschiedenen ihr zur Prüfung vorgelegten ADB keine Anmerkungen habe.

83

Folglich nehmen die Erwägungsgründe der ADB „Einstellung“ zu Recht eindeutig darauf Bezug, dass die Personalvertretung tatsächlich angehört worden ist, indem darauf hingewiesen wird, dass „[d]er Verwaltungsrat der EIOPA [die ADB ‚Einstellung‘] nach Art. 110 des Statuts und nach Anhörung der Personalvertretung der EIOPA“ erlassen hat.

84

Zweitens ist, auch wenn die Klägerin im Rahmen ihres dritten Klagegrundes nur ein einziges Argument, und zwar die fehlende Einrichtung der Personalvertretung vor dem 15. November 2012, vorgetragen hat und dieses Argument als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden ist, in der mündlichen Verhandlung auch die von einem Mitglied des Gerichts erhobene Frage erörtert worden, ob die Personalvertretung zum Entwurf der ADB „Einstellung“ in ihrer geänderten Fassung nach der Stellungnahme der Kommission, die Voraussetzung für ihre Billigung des Textes im Sinne von Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1094/2010 war, erneut angehört wurde.

85

Wie oben in Rn. 66 dargelegt, bestimmt Art. 110 des Statuts, dass die Agenturen die ADB nach Anhörung ihrer Personalvertretung und im Einvernehmen mit der Kommission erlassen, während nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1094/2010, der auf Art. 110 des Statuts verweist, die ADB des Statuts und der BSB vom „Verwaltungsrat [der EIOPA] im Einvernehmen mit der Kommission“ festgelegt werden.

86

Zwar können die ADB des Art. 110 des Statuts von einer Agentur nicht ohne die Zustimmung der Kommission erlassen werden, wodurch der Kommission eine gewisse Aufsichtsbefugnis eingeräumt wird, doch ist nur eine Anhörung der Personalvertretung vorgesehen, d. h. eine schwache Form der Mitwirkung an einer Entscheidung, die keinesfalls die Verpflichtung der Verwaltung einschließt, der im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahme der Personalvertretung Folge zu leisten. Angesichts dieses Umstands muss die Verwaltung, um die Anhörungspflicht nicht gänzlich ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben, dieser Pflicht in allen Fällen nachkommen, in denen die Anhörung der Personalvertretung den Inhalt der zu treffenden Maßnahme beeinflussen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2003, Cerafogli und Poloni/EZB, T‑63/02, EU:T:2003:308, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Die oben angeführten Bestimmungen von Art. 110 des Statuts legen keine Reihenfolge fest, in der die Phasen des Verfahrens zum Erlass von ADB durch eine Agentur zu durchlaufen sind, insbesondere legen sie nicht fest, ob die Personalvertretung der Agentur vor oder nach der Zustimmung der Kommission anzuhören ist. In dem hier in Rede stehenden Regelungskontext unterliegt jedoch die Befugnis zum Erlass der ADB, die dem Verwaltungsrat förmlich übertragen wurde, der Zustimmung der Kommission, so dass die Entscheidungsbefugnis in diesem Zusammenhang in Wirklichkeit sowohl der EIOPA als auch der Kommission obliegt. Somit kann die Personalvertretung einer Agentur – wie im vorliegenden Fall – vor der Billigung eines ADB-Entwurfs durch die Kommission angehört werden, soweit der von der Agentur förmlich erlassene endgültige Text keine aufgrund von Änderungswünschen der Kommission vorgenommenen wesentlichen Unterschiede gegenüber dem Text aufweist, der der Personalvertretung ursprünglich vorgelegt wurde.

88

Folglich wäre die EIOPA im vorliegenden Fall nur dann verpflichtet gewesen, die Personalvertretung vor Erlass der ADB „Einstellung“ erneut anzuhören, wenn sie beschlossen hätte, von der Kommission beantragte Änderungen ihres ursprünglichen Vorschlags anzunehmen, die die Struktur des Vorschlags wesentlich berührt hätten. Dagegen besteht bei punktuellen Änderungen mit begrenzter Wirkung keine derartige Verpflichtung, wobei die Frage, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, im Hinblick darauf zu beurteilen ist, welchen Zweck die geänderten Bestimmungen erfüllen und welchen Platz sie innerhalb der gesamten Regelung einnehmen, und nicht danach, welche individuellen Konsequenzen sie für die betroffenen Beamten oder Bediensteten haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 52).

89

Mit ihrer Entscheidung C(2012) 2272 final vom 3. April 2012 billigte die Kommission die ADB des Statuts und der BSB, die von verschiedenen Agenturen erlassen worden waren, darunter die ADB „Einstellung“ der EIOPA. Aus dem Inhalt der Entscheidung, die von der EIOPA vorgelegt worden ist, geht jedoch nicht hervor, dass die Kommission eine punktuelle oder wesentliche Änderung des Wortlauts der ihr zur Billigung vorliegenden ADB „Einstellung“ verlangt hätte. Vielmehr hat die Kommission im vierten Erwägungsgrund der genannten Billigungsentscheidung festgestellt: „Eine detaillierte Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass [die ADB-]Entwürfe weitgehend mit den relevanten Vorschriften übereinstimmen, die die Kommission für ihr eigenes Personal erlassen hat. Die Unterschiede gegenüber den Bestimmungen der Kommission sind auf Besonderheiten [der betroffenen Agenturen] beschränkt.“

90

Folglich war die EIOPA nach den oben in den Rn. 87 und 88 entwickelten Grundsätzen a priori nicht verpflichtet, die Personalvertretung nach der Billigungsentscheidung der Kommission erneut zum Entwurf der ADB „Einstellung“ anzuhören.

91

Im Übrigen ist der Akte zu entnehmen, dass der Personalvertretung und der Kommission im Rahmen des Verfahrens der EIOPA zum Erlass der ADB des Statuts und der BSB mehrere ADB-Entwürfe vorgelegt wurden. Insoweit verschickte der Koordinator der Personalabteilung am 9. November 2012 eine E‑Mail an die Personalvertretung, in der er auf die mit der Personalvertretung geführten Gespräche zu den Entwürfen der ADB des Statuts und der BSB, einschließlich der ADB „Einstellung“, hinwies, die bereits von der Kommission gebilligt seien und dem Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 15. November 2012 zur Verabschiedung vorgelegt würden. Aus der E‑Mail geht hervor, dass der Personalvertretung am 9. November 2012 nur ein Text noch nicht vorgelegt worden war, und die Personalvertretung wies in ihrer E‑Mail vom 14. November 2012 ausdrücklich darauf hin, dass sie zu diesem Text keine Anmerkungen habe.

92

Somit bestätigt die vorstehende Sachverhaltsfeststellung erstens, dass an den ADB-Entwürfen, zu denen die Personalvertretung bereits angehört worden war, keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden. Zweitens bestätigen sie jedenfalls, dass die Personalvertretung an dem Verfahren zum Erlass der verschiedenen ADB nach Art. 110 des Statuts weitgehend beteiligt war und keine Anmerkungen zu den ADB „Einstellung“ hatte, deren Übermittlung an den Verwaltungsrat der Personalvertretung mit E‑Mail vom 9. November 2012 angekündigt worden war und deren Inhalt die Personalvertretung kannte, wobei der Inhalt, selbst wenn er vom Inhalt des ihr ursprünglich vorgelegten ADB-Entwurfs „Einstellung“ abgewichen sein sollte, nur punktuelle Änderungen mit begrenzter Wirkung im Sinne der oben in Rn. 88 angeführten Rechtsprechung enthalten konnte.

93

Nach alledem ist die Einrede der Rechtswidrigkeit der ADB „Einstellung“, die sich auf die fehlende Anhörung der Personalvertretung stützt, als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

– Vorbringen der Parteien

94

Die Klägerin macht erstens geltend, mit der angefochtenen Entscheidung habe die EIOPA ihre Bewerbung für das durch die Stellenausschreibung eröffnete Einstellungsverfahren rückwirkend abgelehnt und habe ihr insbesondere die subjektiven Rechte aberkannt, die ihr mit der Entscheidung vom 7. November 2013, durch die sie mit Wirkung vom 16. September 2013 auf den fraglichen Dienstposten ernannt worden sei, zuerkannt worden seien. Durch dieses Vorgehen habe die EIOPA das berechtigte Vertrauen der Klägerin in die Rechtmäßigkeit ihrer am 7. November 2013 erfolgten Einstellung verletzt. Der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, anhand objektiver Umstände den Fehler in der Stellenausschreibung oder sonstige Aspekte zu erkennen, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 7. November 2013 hätten in Frage stellen können.

95

Zweitens habe die EIOPA für ihr Handeln offensichtlich unangemessen viel Zeit gebraucht, wenn man bedenke, dass die angefochtene Entscheidung sieben Monate nach ihrer Annahme des Dienstpostens eines Leitenden Sachverständigen am 18. Juli 2013 und neun Monate nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung am 24. Mai 2013 ergangen sei.

96

Die EIOPA beantragt, den zweiten Klagegrund zurückzuweisen, und macht geltend, der Klägerin habe die Rechtswidrigkeit ihrer Einstellung nicht entgehen können, da die ADB „Einstellung“ im Intranet der EIOPA veröffentlicht worden seien. Überdies sei im Rahmen der 14 Einstellungsverfahren, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 24. Mai 2013 als dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellenausschreibung durchgeführt worden seien, für die Besetzung von Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 8 stets der Nachweis einer relevanten Berufserfahrung von mindestens neun Jahren verlangt worden, was die Klägerin angesichts der überschaubaren Größe der EIOPA hätte wissen müssen.

– Würdigung durch das Gericht

97

Nach gefestigter Rechtsprechung impliziert der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zu den Grundprinzipien des Unionsrechts gehört (vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1981, Dürbeck, 112/80, EU:C:1981:94, Rn. 48), dass sich jeder Beamte oder Bedienstete, bei dem die Unionsverwaltung durch konkrete Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat, auf diesen Grundsatz berufen kann. Die Zusicherungen müssen außerdem den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteil vom 18. Juli 2007 EAR/Karatzoglou, C‑213/06 P, EU:C:2007:453, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann zwar das Recht der Verwaltung, einen rechtswidrigen Rechtsakt rückwirkend zurückzunehmen, beschränken, wenn der Adressat auf den Anschein der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts vertrauen durfte, doch ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn objektive Umstände vorlagen, aufgrund deren der Betroffene den fraglichen Fehler hätte erkennen müssen, oder, anders gesprochen, wenn Umstände vorlagen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts aufkommen lassen konnten. So darf der Betroffene u. a. dann nicht auf den Anschein der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts vertrauen, wenn dieser einer Rechtsgrundlage entbehrt oder unter offensichtlichem Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften ergangen ist. (Urteil vom 12. Mai 2010, Bui Van/Kommission, T‑491/08 P, EU:T:2010:191, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99

Im vorliegenden Fall enthielt die Stellenausschreibung zwar keinen Verweis auf die ADB „Einstellung“ und somit erst recht nicht auf deren Art. 7, der für die Besetzung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe AD 8 eine relevante Berufserfahrung von mindestens neun Jahren verlangte. Unter den gegebenen Umständen konnte der Klägerin jedoch vernünftigerweise nicht unbekannt sein, dass diese ADB für ihren Fall gelten mussten.

100

Es ist nicht unangemessen, von einer erfahrenen Bediensteten auf Zeit wie der Klägerin, die bereits einen Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 6 bei der EIOPA bekleidete, zu erwarten, dass sie sich die Frage stellt, welche Mindestanforderungen an die Dauer der Berufserfahrung für eine Einstellung und/oder Einstufung auf einer Stelle der Besoldungsgruppe AD 8, wie sie ausgeschrieben war, gestellt werden. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als erstens die Erlangung des Dienstpostens eines Leitenden Sachverständigen für die Klägerin zu einer um zwei Besoldungsgruppen höheren Einstufung im Vergleich zu ihrer in der Besoldungsgruppe AD 6 eingestuften Stelle als „expert on stakeholders“ führte. Zweitens ist der besondere Kontext zu berücksichtigen, in dem die Agenturen der Union im Allgemeinen tätig sind und der insbesondere durch den Umstand, dass sie über einen begrenzten Personalbestand verfügen, und durch besondere operative Zwänge gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 2013, ETF/Schuerings, T‑107/11 P, EU:T:2013:624, Rn. 97 und 100, sowie vom 10. September 2014, Tzikas/ERA, F‑120/13, EU:F:2014:197, Rn. 93). Vor der Besetzung des Dienstpostens eines Leitenden Sachverständigen hatte die EIOPA als Verwaltungseinheit von überschaubarer Größe, die nur 13 Dienstposten der Funktionsgruppe Assistenz und 70 Dienstposten der Funktionsgruppe Administration, darunter lediglich elf Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 8, besaß, nicht weniger als 14 Stellenausschreibungen für die Besetzung von Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 8 veröffentlicht, und für jeden dieser Dienstposten wurde von den Bewerbern systematisch eine Berufserfahrung von mindestens neun Jahren verlangt.

101

Es ist jedoch zu beachten, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses eines Bediensteten auf Zeit mit dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Agentur ein „Dienstvertrag“ ist (Urteile vom 18. Oktober 1977, Schertzer/Parlament, 25/68, EU:C:1977:158, Rn. 40, und vom 19. Juni 1992, V./Parlament, C‑18/91 P, EU:C:1992:269, Rn. 39). Was die Möglichkeit betrifft, eine Vertragsbeziehung zu beenden, nachdem sie durch den wechselseitigen Willen der Vertragsparteien begründet wurde, handelt die Einstellungsbehörde nicht einseitig wie die Anstellungsbehörde, sondern sie ist verpflichtet, die maßgeblichen Vertragsbedingungen, die sie an ihren Bediensteten binden, und jedenfalls die Bestimmungen der BSB, insbesondere die Art. 14 und 47, einzuhalten.

102

Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache, in der die EIOPA in ihren schriftlichen und mündlichen Antworten ausdrücklich bestätigt hat, dass sie sich nicht auf die vorgenannten Bestimmungen, sondern ausdrücklich auf ihre Entscheidung vom 30. Juni 2011 berufen wolle, konnte die Einstellungsbehörde nicht einseitig entscheiden, das Stellenangebot, das den in der Entscheidung vom 30. Juni 2011 festgelegten Bedingungen unterlag, wie dies in der das Angebot formalisierenden E‑Mail vom 17. Juli 2013 hervorgehoben worden war, zurückzunehmen und die Bewerbung der Klägerin rückwirkend abzulehnen.

103

Zwar verbietet keine Bestimmung der BSB, dass die Einstellungsbehörde durch für die Bediensteten günstigere Vertragsbestimmungen in deren Interesse die ihr nach Art. 47 BSB eingeräumte Befugnis beschränkt, wirksam geschlossene Arbeitsverträge zu kündigen (Urteile vom 30. November 1994, Düchs/Kommission, T‑558/93, EU:T:1994:279, Rn. 43, und vom 7. Juli 2004, Schmitt/AER, T‑175/03, EU:T:2004:214, Rn. 53), doch kann sie abgesehen von den in den BSB genannten Fällen ihr Vertragsverhältnis mit dem betreffenden Bediensteten nicht einseitig aufkündigen. Insbesondere ist ein Stellenangebot an einen Bewerber im Hinblick auf seine Einstellung als Bediensteter auf Zeit zwar eine bloße Absichtserklärung und insoweit eine vorbereitende Handlung, die keine Rechte begründet und zurückgenommen werden kann, z. B. wenn die Einstellungsbehörde nach der Formulierung des Stellenangebots feststellt, dass der Bewerber eine der Einstellungsvoraussetzungen, die in den BSB, der Stellenausschreibung oder internen Bestimmungen vorgesehen sind, nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Eklund/Kommission, F‑57/11, EU:F:2012:145, Rn. 66, und Beschluss vom 10. Juli 2014, Mészáros/Kommission, F‑22/13, EU:F:2014:189, Rn. 73). Anders ist die Lage jedoch, wenn das Stellenangebot angenommen und durch eine Entscheidung der Einstellungsbehörde – wie die Entscheidung vom 7. November 2013 – konkretisiert wurde und tatsächlich bereits mit der Durchführung der neuen Vertragsbeziehung begonnen wurde. In einer solchen Situation begründen die wechselseitigen Willenserklärungen der Vertragsparteien nämlich neue vertragliche Verpflichtungen, welche die Befugnis der Einstellungsbehörde beschränken, außerhalb der ausdrücklich in den BSB vorgesehenen Fällen, wie sie in Art. 47 BSB genannt sind, einseitig und jedenfalls rückwirkend zu handeln.

104

Im vorliegenden Fall hatte erstens die Klägerin am 18. Juli 2013 das Stellenangebot, das ihr die EIOPA am 17. Juli 2013 gemäß den Bedingungen ihrer E‑Mail vom selben Tag unterbreitet hatte, ausdrücklich angenommen. Insoweit geht aus dem Inhalt der E‑Mail hervor, das sie zwei Angebote betraf: ein erstes festes Angebot der „vorläufigen Verwendung“ der Klägerin, deren unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in der Besoldungsgruppe AD 6 bestehen blieb, sowie ein zweites Angebot, das an die Qualität der Leistungen gebunden war, welche die Klägerin während des Zeitraums der vorläufigen Verwendung erbringen würde. Somit enthielt die E‑Mail kein Angebot der sofortigen Beschäftigung zu den Bedingungen der Stellenausschreibung, die sich nur auf die Stelle eines Bediensteten auf Zeit mit einer auf drei Jahre befristeten Dauer im Sinne von Art. 9 BSB bezog. Zweitens wurde das feste Angebot der „vorläufigen Verwendung“ durch die Entscheidung vom7. November 2013 konkretisiert, auch wenn es sich formal nicht um einen von beiden Parteien unterzeichneten Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag handelte. Drittens hat die Klägerin ihre Aufgaben als Leitende Sachverständige fast sechs Monate wahrgenommen, und viertens hat die EIOPA in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass keine Bestimmung der BSB, sondern die Entscheidung vom 30. Juni 2011, die vom Exekutivdirektor der EIOPA erlassen worden sei, um eine Lücke im Statut und in den BSB zu schließen, Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung sei.

105

Unter diesen Umständen konnte die Einstellungsbehörde am 24. Februar 2014 nicht einseitig, rückwirkend und ohne konkrete rechtliche Grundlage beschließen, die Bewerbung der Klägerin auf die Stelle eines Leitenden Sachverständigen abzulehnen, was – anders ausgedrückt – der Rücknahme des Stellenangebots vom 17. Juli 2013 gleichkam, soweit es das feste Angebot einer vorläufigen Verwendung betrifft, das von der Klägerin bereits angenommen worden war und dessen Wirkungen sich somit erschöpft hatten. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um das Angebot einer vorläufigen Verwendung für einen Zeitraum von sechs Monaten handelte und für die Klägerin die zusätzliche Möglichkeit bestand, durch Annahme des zweiten Angebots, sofern es sich konkretisierte, ihr unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, das auf ihrem laufenden Vertrag der Besoldungsgruppe AD 6 beruhte, auf der Stelle eines Leitenden Sachverständigen fortzusetzen, die normalerweise nur für eine auf drei Jahren befristete Dauer zu besetzen war.

106

Folglich ist die angefochtene Entscheidung rechtswidrig, soweit mit ihr die Bewerbung der Klägerin auf die Stelle eines Leitenden Sachverständigen rückwirkend abgelehnt wird.

107

Was die Frage betrifft, ob die Einstellungsbehörde, wie die Klägerin u. a. mit der Formulierung ihres Petitums geltend macht, die Entscheidung vom 7. November 2013, mit der der Klägerin probeweise die Stelle eines Leitenden Sachverständigen zugewiesen wurde, tatsächlich zurückgenommen hat, ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung nicht ausdrücklich auf die Rücknahme der Entscheidung vom 7. November 2013 Bezug nimmt. Die zuletzt genannte Entscheidung sah nur eine vorläufige Verwendung der Klägerin ab dem 16. September 2013 vor und kündigte für den Fall einer Bestätigung in den insoweit übernommenen neuen Funktionen eine künftige Entscheidung der Einstellungsbehörde an, und zwar das Angebot einer endgültigen Verwendung, mit der die Klägerin in der Besoldungsgruppe AD 8, die für die Stelle eines Leitenden Sachverständigen vorgesehen war, rückwirkend zum 16. September 2013 bestätigt würde. Da die Klägerin im Rahmen der Durchführung der Entscheidung vom 7. November 2013 während des Zeitraums der vorläufigen Verwendung ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe AD 6 erhielt und sie aufgrund der späteren Weigerung der Einstellungsbehörde, sie in ihren Funktionen zu bestätigen, kein Gehalt nach der Besoldungsgruppe AD 8 mit Rückwirkung zum 16. September 2013 erhielt, ist die Entscheidung vom 7. November 2013 letztlich nicht zurückgenommen oder in sonstiger Weise durch die angefochtene Entscheidung rückgängig gemacht worden, denn ihre Wirkungen hatten sich vielmehr völlig erschöpft.

108

Nach alledem ist dem zweiten Klagegrund teilweise zu folgen und festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist, soweit mit ihr unter Missachtung der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erworbenen Rechte und der Vertragsbedingungen die Bewerbung der Klägerin auf die Stelle eines Leitenden Sachverständigen rückwirkend abgelehnt und das ihr am 17. Juli 2013 unterbreitete und von ihr bereits angenommene Stellenangebot stillschweigend zurückgenommen wird.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen Art. 41 der Charta

– Vorbringen der Parteien

109

Die Klägerin macht geltend, die EIOPA habe ihr Recht, vor dem Erlass einer sie beschwerenden Entscheidung angehört zu werden, missachtet, da sie ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung sachgerecht Stellung zu nehmen. Die Klägerin trägt vor, sie hätte auf den Inhalt der Entscheidung Einfluss nehmen können, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die EIOPA zum Erlass der Entscheidung befugt war.

110

Die EIOPA beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen, und macht u. a. geltend, die Klägerin sei im Rahmen der Besprechungen, die sie am 3. und 11. Februar 2014 mit einem Mitarbeiter der Personalabteilung bzw. dem Direktor der Direktion „Regulations“ geführt habe, angehört worden.

– Würdigung durch das Gericht

111

Was die Frage betrifft, ob die EIOPA das Recht der Klägerin, zu der Frage angehört zu werden, ob sie bei Einreichung ihrer Bewerbung für den Dienstposten eines Leitenden Sachverständigen mindestens neun Jahre relevante Berufserfahrung besaß, in vollem Umfang beachtet hat, geht aus der Akte und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass zum einen der Klägerin im Rahmen der Besprechung, die sie am 3. Februar 2014 mit einem Mitarbeiter der Personalabteilung hatte, mitgeteilt worden war, dass die EIOPA derzeit prüfe, ob die Klägerin die Voraussetzung von mindestens neun Jahren relevanter Berufserfahrung für die Bekleidung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe AD 8 erfülle, und dass zum anderen bei der Besprechung vom 11. Februar 2014 mit dem Direktor der Direktion „Regulations“ der Direktor und die Klägerin gemeinsam versuchten, festzustellen, ob die Klägerin die genannte Voraussetzung von mindestens neun Jahren Berufserfahrung konkret erfüllte oder nicht.

112

Der Akte zufolge hatte der Direktor der Direktion „Regulations“ der Klägerin in der Besprechung vom 11. Februar 2014 Gelegenheit gegeben, die Berechnung zu beanstanden, die die Verwaltung im Hinblick auf die der Klägerin anzurechnenden Jahre an Berufserfahrung vorgenommen hatte. Folglich hatte die Klägerin die Möglichkeit, sich gegenüber dem Direktor zum Stand ihrer bisherigen Berufserfahrung zweckdienlich zu äußern, bevor der Exekutivdirektor die angefochtene Entscheidung erließ.

113

Abgesehen davon, dass die Klägerin im Rahmen der Prüfung der Dauer ihrer Berufserfahrung angehört wurde, hätte sie nach Auffassung des Gerichts angesichts der dargelegten tatsächlichen Umstände wissen müssen, welche Bedeutung die EIOPA der Frage, ob sie für die Besetzung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe AD 8 eine relevante Berufserfahrung von mindestens neun Jahren nachweisen konnte, zumaß; darüber hinaus war sie sogar davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie zum Bedauern der EIOPA nicht davon ausgehen könne, auf dem Dienstposten eines Leitenden Sachverständigen der Besoldungsgruppe AD 8 bestätigt zu werden, wenn sie nicht nachweise, dass sie zu dem in der Stellenausschreibung genannten Zeitpunkt über mindestens neun Jahre relevante Berufserfahrung verfügt habe.

114

Im Übrigen war es der Klägerin in den 13 Tagen, die zwischen der Besprechung vom 11. Februar 2014 und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung am 24. Februar 2014 lagen, immer noch möglich, ihren Standpunkt zur Methode der Berechnung ihrer Berufserfahrung und zu den damit verbundenen Rechtsfolgen zu vervollständigen (vgl. Urteil vom 10. September 2014, Tzikas/ERA, F‑120/13, EU:F:2014:197, Rn. 59).

115

Somit hat die EIOPA, bevor sie mit der angefochtenen Entscheidung beschloss, die Klägerin nicht auf dem Dienstposten eines Leitenden Sachverständigen zu bestätigen, das Recht der Klägerin auf Anhörung gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta beachtet.

116

Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Regelungen, die in der Entscheidung vom 30. Juni 2011 enthalten sind, und, hilfsweise, Verkennung des Anwendungsbereichs der Entscheidung

– Vorbringen der Parteien

117

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung vom 30. Juni 2011 aus vier Gründen rechtswidrig sei.

118

Erstens sei der Exekutivdirektor für den Erlass der Entscheidung vom 30. Juni 2011 nicht zuständig gewesen, da diese Zuständigkeit beim Verwaltungsrat gelegen habe, der nach Auffassung der Klägerin gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1094/2010 einen entsprechenden Text hätte erlassen können. Insoweit bestreitet die Klägerin, dass die Entscheidung vom 30. Juni 2011 eine „Verwaltungsanweisung“ im Sinne von Art. 53 Abs. 3 der Verordnung darstellen kann.

119

Zweitens bestreitet die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Begründung für den Erlass der Entscheidung vom 30. Juni 2011, dass nämlich zwischen dem Statut und den von der EIOPA erlassenen ADB des Statuts und der BSB im Hinblick auf die Wiederverwendung von Bediensteten auf Dienstposten als Bedienstete auf Zeit, in Fällen, in denen die Bediensteten von der EIOPA bereits nach der gleichen Regelung, jedoch in einer niedrigeren Besoldungsgruppe verwendet worden seien, eine rechtliche Lücke bestehe, die geschlossen werden müsse. Im Fall aufeinanderfolgender Verwendungen desselben Bediensteten auf verschiedenen Stellen in der EIOPA und in derselben Eigenschaft als Bediensteter auf Zeit dürfe nur die erste Stelle mit einer Erprobungszeit in der Form der Probezeit nach Art. 14 BSB verbunden sein. Die BSB sähen nämlich für die Situation eines Bediensteten auf Zeit, der bereits nach der in dieser Vorschrift genannten Probezeit in seinen Funktionen in einer Agentur bestätigt worden sei, nicht vor, dass der Bedienstete verpflichtet werden könne, erneut eine Probezeit abzuleisten, wenn er in derselben Agentur auf einer anderen Stelle als Bediensteter auf Zeit verwendet werde, und dies selbst dann nicht, wenn ihm andere Funktionen übertragen würden oder er in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft werde.

120

Drittens könne die Entscheidung vom 30. Juni 2011 zu Missbrauch führen, wenn – wie in ihrem Fall – derselbe Bedienstete auf Zeit 18 Monate in der „Probezeit“ verbleibe, und dies im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses von nur drei Jahren.

121

Viertens sei die EIOPA verpflichtet gewesen, die Entscheidung vom 30. Juni 2011 aufzuheben, da sie nur dem Zweck gedient habe, den ersten Fall aufeinanderfolgender Verwendungen eines Bediensteten auf Zeit zu regeln, bis eine Politik des Managements der Verträge von Bediensteten auf Zeit eingeführt sei. Da die ADB „Einstellung“ erlassen seien, könne die Entscheidung vom 30. Juni 2011 nicht mehr auf den vorliegenden Fall angewandt werden.

122

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung vom 30. Juni 2011 falsch auf sie angewandt worden sei. In der Stellenausschreibung sei weder von einer Erprobungszeit noch vom Vorliegen der Entscheidung vom 30. Juni 2011 die Rede. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin jedoch eingeräumt, dass sie sich durch die Annahme des Angebots der Stelle eines Leitenden Sachverständigen am 18. Juli 2013 damit einverstanden erklärt habe, der Regelung der vorläufigen Verwendung im Sinne der Entscheidung vom 30. Juni 2011 unterstellt zu sein.

123

Die EIOPA beantragt, den fünften Klagegrund zurückzuweisen, da es sich bei der Entscheidung vom 30. Juni 2011 um eine „interne Verwaltungsanweisung“ handle, die der Exekutivdirektor aufgrund seiner entsprechenden Zuständigkeit nach Art. 53 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1094/2010 erlassen könne. Zum Gegenstand der Entscheidung trägt die EIOPA vor, dass diese Entscheidung zugunsten des Personals erlassen worden sei und den internen Bewerbern der EIOPA die Möglichkeit geben solle, eine Tätigkeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe aufzunehmen, ohne den mit ihrem früheren befristeten oder unbefristeten Vertrag verbundenen Vorteil zu verlieren, indem dieser Vertrag letztlich weiterhin in Kraft bleibe und nicht anlässlich der vorläufigen Verwendung in einer höheren Besoldungsgruppe gekündigt werde oder seine Gültigkeit verliere.

– Würdigung durch das Gericht

124

Mit ihrem fünften Klagegrund erhebt die Klägerin in Wirklichkeit die Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 30. Juni 2011. In ihrer Beschwerde hatte die Klägerin weder die Rechtmäßigkeit der Entscheidung noch den Grundsatz, erneut zur erfolgreichen Ableistung einer Erprobungszeit entsprechend der Verpflichtung zur Ableistung einer Probezeit nach Art. 14 BSB verpflichtet zu sein, ausdrücklich in Frage gestellt. Wie jedoch oben in den Rn. 58 bis 60 dargelegt, ist die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig zu erklären.

125

Was die Zuständigkeit ratione personae des Exekutivdirektors für den Erlass der Entscheidung vom 30. Juni 2011 betrifft, ist festzustellen, dass diese Entscheidung in die Kategorie der „internen Verwaltungsanweisungen“ fallen kann, deren Erlass nach Art. 53 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1094/2010 in den Zuständigkeitsbereich des Exekutivdirektors fällt. Folglich ist die Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 30. Juni 2011 zurückzuweisen, soweit mit ihr deren Fehlerhaftigkeit wegen persönlicher Unzuständigkeit geltend gemacht wird.

126

Was den Mangel wegen sachlicher Unzuständigkeit betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob, wie der Exekutivdirektor in der Entscheidung vom 30. Juni 2011 ausgeführt hat, zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine „rechtliche Lücke“ zwischen dem Statut und den BSB und den internen Durchführungsbestimmungen der EIOPA bestand, die es rechtfertigte, im Hinblick auf die Besetzung einer außerhalb und innerhalb der EIOPA ausgeschriebenen befristeten Stelle eines Bediensteten auf Zeit mit einem Bediensteten, der bei der EIOPA bereits auf unbefristete Dauer in derselben Eigenschaft als Bediensteter auf Zeit, jedoch in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als derjenigen der zu besetzenden Stelle, beschäftigt ist, eine abweichende Verwaltungspraxis einzuführen.

127

Die Entscheidung vom 30. Juni 2011 sieht konkret und unter der Bezeichnung „vorläufige Verwendung“ („provisional assignment“) vor, die Anstellung – d. h. die endgültige Verwendung – des Betroffenen auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe von der aufschiebenden Bedingung abhängig zu machen, dass nach Ablauf der Erprobungszeit von sechs Monaten, der in der Form einer vorläufigen Verwendung gestaltet ist, die Qualität der Leistungen in den somit vorübergehend übernommenen neuen Funktionen nachgewiesen ist. Die Regelung der „vorläufigen Verwendung“ läuft im Wesentlichen darauf hinaus, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, einen Bediensteten auf Zeit vorübergehend mit der Verwaltung einer Stelle in einer höheren Besoldungsgruppe zu betrauen, wie dies in dem gemäß Art. 10 BSB entsprechend geltenden Art. 7 Abs. 2 des Statuts vorgesehen ist, und ihn gleichzeitig zur Ableistung einer Erprobungszeit zu verpflichten, deren Zweck dem der Probezeit nach Art. 14 BSB entspricht. Bei dieser Regelung, die nicht im Statut und in den BSB vorgesehen ist, keinen Bezug auf Art. 14 BSB nimmt und insoweit eine Regelung sui generis darstellt, erfolgt die endgültige Anstellung oder endgültige neue Verwendung nämlich erst nach einer Erprobungszeit, in der der Bedienstete auf Zeit, mit dem ein Vertrag über einen anderen Dienstposten in einer niedrigeren Besoldungsgruppe abgeschlossen wurde, nur vorübergehend dem zu besetzenden und ausgeschriebenen Dienstposten in der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen ist.

128

Insoweit schreibt Art. 10 Abs. 3 BSB zwar für den Fall, dass ein Bediensteter neu „verwendet“ wird, selbst wenn dies „vorläufig“ im Sinne der Terminologie der Entscheidung vom 30. Juni 2011 erfolgt, den Abschluss eines Zusatzvertrags zum Einstellungsvertrag vor, der zeitgleich mit der Änderung der Verwendung erfolgen muss. Das Gericht ist jedoch im vorliegenden Fall zum einen der Auffassung, dass die EIOPA und die Klägerin durch ihre E‑Mails vom 17. bzw. 18. Juli 2013 betreffend das Angebot bzw. die Annahme der ausgeschriebenen Stelle eine vorläufige Verwendung vertraglich vereinbart haben, ohne die Realisierung einer endgültigen Verwendung vorwegzunehmen, und dass diese E‑Mails in ihrer Gesamtheit als Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BSB anzusehen sind. Zum anderen wurde nach Auffassung des Gerichts der Einstellungsbehörde durch den Abschluss eines Zusatzvertrags nicht die Möglichkeit genommen, nach Ablauf des Zeitraums der vorläufigen Verwendung der Klägerin einen neuen Zusatzvertrag abzuschließen, in dem die endgültige Verwendung der Klägerin in den neuen Funktionen und der neuen Besoldungsgruppe vereinbart würde.

129

Nach diesen Feststellungen ist darauf hinzuweisen, dass keine Bestimmung des Statuts oder der BSB konkret darüber Aufschluss gibt, ob, was die Klägerin bestreitet, die Verwaltung einem – vorliegend unbefristet beschäftigten – Bediensteten auf Zeit, der bereits nach Art. 14 BSB in seinen Funktionen bestätigt wurde, eine neue Erprobungszeit auferlegen kann, wenn sie ihn letztlich dauerhaft auf einem anderen Dienstposten in einer höheren Besoldungsgruppe verwenden oder anstellen möchte.

130

Art. 10 Abs. 3 BSB bestimmt lediglich: „Wird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen.“ Wortlaut und Systematik der Art. 10 und 14 BSB schließen jedoch nicht aus, dass die Verwaltung von dem betreffenden Bediensteten verlangt, eine neue Probezeit im Sinne von Art. 14 BSB oder eine sonstige Form der Erprobungszeit für die Zwecke der neuen Verwendung abzuleisten.

131

Somit kann die Einstellungsbehörde, wenn sie einen ihrer Bediensteten auf Zeit, mit dem ein befristeter oder unbefristeter Vertrag abgeschlossen wurde und der nach Ablauf einer Probezeit im Sinne von Art. 14 BSB bereits in seinen früheren Funktionen bestätigt wurde, auf einem ihrer anderen Dienstposten einstellt, den betreffenden Bediensteten von der Ableistung einer neuen Probezeit freistellen, wenn sie der Auffassung ist, dass er als Bediensteter auf Zeit sein Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber fortsetzt, und dies selbst dann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem Aufstieg in eine höhere Besoldungsgruppe oder einer Änderung seiner Aufgaben verbunden ist und die Stellenausschreibung für die neu zu besetzende Stelle nur eine befristete Einstellung betrifft.

132

Fällt der neue Beschäftigungsvertrag mit derselben Einstellungsbehörde dagegen in eine andere Beschäftigungskategorie oder stellt er eine Unterbrechung der Laufbahn des bereits durch eine Probezeit im Sinne von Art. 14 BSB bestätigten Bediensteten auf Zeit dar, die sich z. B. durch eine wesentliche Änderung der Art der von ihm wahrgenommenen Aufgaben oder wie vorliegend durch eine Höherstufung um zwei Besoldungsgruppen manifestiert, kann die Einstellungsbehörde durch Ausübung ihres Ermessens und ihrer Befugnis zur Organisation ihrer Dienststellen beschließen, dass der Einstellungsvertrag des betroffenen Bediensteten, einschließlich seiner Konkretisierung durch einen Zusatzvertrag zum früheren Vertrag, für die Zwecke von Art. 14 BSB eine andere Stelle betrifft, was zur Folge hat, dass der Bedienstete wie externe Bewerber, die nicht dem Organ oder der Agentur angehören, z. B. Bedienstete auf Zeit von anderen Organen oder Agenturen oder Personen, die nicht für die Union arbeiten, nachweisen muss, dass er über berufliche Qualifikationen verfügt, die für die neuen Aufgaben ausreichen und insoweit eine Bestätigung in diesen Aufgaben und eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe rechtfertigen.

133

Folglich konnte die EIOPA in der Entscheidung vom 30. Juni 2011 festlegen, dass ein Bewerber für eine bei ihr zu besetzende Stelle, der bereits als Bediensteter auf Zeit im Dienst der EIOPA steht, jedoch in einer Besoldungsgruppe bestätigt wurde, die unterhalb der Besoldungsgruppe der fraglichen Stelle liegt, wie ein externer Bewerber, der für den fraglichen Dienstposten eine Probezeit im Sinne von Art. 14 BSB ableisten muss, eine neue Form der Erprobungszeit von sechs Monaten abzuleisten hat, von deren Ergebnis eine etwaige spätere feste Einstellung in den neuen Funktionen und in der neuen höheren Besoldungsgruppe mittels eines Zusatzvertrags zu seinem Vertrag betreffend seine dauerhafte Umsetzung auf den fraglichen Dienstposten abhängt. Mit einer solchen Auslegung auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von Art. 14 BSB auf einen Bediensteten auf Zeit, der von einem Organ bzw. einer Agentur nicht neu eingestellt wird, sondern nach Ablauf einer Probezeit im Sinne von Art. 14 BSB bereits befristet oder unbefristet von dem Organ bzw. der Agentur eingestellt wurde, wird auch die Benachteiligung von bereits in der Agentur bestätigten Bediensteten auf Zeit vermieden, da die Agentur andernfalls geneigt sein könnte, bevorzugt Bewerber einzustellen, für die sie am Ende einer Probezeit unter den Voraussetzungen von Art. 14 BSB eine Leistungsbeurteilung verlangen könnte, wodurch gerade interne Bewerber der Agentur benachteiligt würden, da für sie eine neue Probezeit nicht in Betracht käme.

134

Nunmehr ist zu prüfen, ob, wie die Klägerin geltend macht, die EIOPA ihre Vergütung nach der Besoldungsgruppe AD 8 vom erfolgreichen Verlauf des Zeitraums der vorläufigen Verwendung abhängig machen konnte.

135

Dazu ist vorab unter den hier im Hinblick auf die Einstellung von Bediensteten auf Zeit nach Art. 2 Buchst. a BSB gegebenen Umständen festzustellen, dass grundsätzlich jeder Bewerber, der aus einem Auswahlverfahren erfolgreich hervorgeht, für die Dauer und in der Besoldungsgruppe eingestellt werden muss, die in der Stellenausschreibung genannt sind, im vorliegenden Fall also in Besoldungsgruppe AD 8 für eine Dauer von drei Jahren. Insoweit hat die EIOPA bestätigt, dass jeder externe Bewerber in dieser Besoldungsgruppe und für diese Dauer eingestellt worden wäre, unabhängig davon, ob er zuvor Bediensteter auf Zeit gewesen sei und bei einem anderen Organ oder einer anderen Agentur bereits eine Probezeit im Sinne von Art. 14 BSB abgeleistet habe. In der vorliegenden Rechtssache möchte die Klägerin jedoch ihr unbefristetes Beschäftigungsverhältnis fortsetzen, auf dessen Grundlage sie vor ihrer vorläufigen Verwendung auf der Stelle eines Leitenden Sachverständigen den Dienstposten eines „expert on stakeholders“ innehatte.

136

Art. 7 Abs. 2 des Statuts, der gemäß Art. 10 Abs. 1 BSB für Bedienstete auf Zeit entsprechend gilt, sieht vor, dass ein Beamter oder Bediensteter vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr mit der Wahrnehmung von Funktionen betraut werden kann, die normalerweise höher als seine ursprüngliche Stelle einzustufen sind, und dann nicht sofort nach der höheren Besoldungsgruppe vergütet wird. Diese Vorschrift sieht somit die Möglichkeit einer vorläufigen Verwendung vor, wobei der Bedienstete jedoch nach maximal vier Monaten im Ergebnis nach der höheren Besoldungsgruppe zu vergüten ist. Im vorliegenden Fall ist unabhängig davon, dass sich die EIOPA nicht auf diese Vorschrift berufen hat, der maximale Zeitraum von vier Monaten eindeutig abgelaufen.

137

Darüber hinaus ist die Regelung, die mit der Entscheidung vom 30. Juni 2011 eingeführt wurde, weder in den BSB noch in dem entsprechend geltenden Statut ausdrücklich vorgesehen. Diese Regelung erlaubt der EIOPA konkret, einem ihrer Bediensteten auf Zeit anzubieten, ihn ohne Verlust des mit seiner früheren befristeten oder unbefristeten Beschäftigung verbundenen Vorteils mittelfristig in die höhere Besoldungsgruppe einzustufen, die für die Stelle vorgesehen ist, auf die er sich beworben hat und in der er erst nach Ablauf der Erprobungszeit von sechs Monaten in Form der genannten vorläufigen Verwendung endgültig verwendet wird. Diese Regelung erscheint ihrem Grundsatz nach besonders günstig, insbesondere in einer Situation wie derjenigen der Klägerin, da sie den betroffenen Personen ermöglicht, mehrere Besoldungsgruppen höher eingestuft zu werden, ohne sie zu verpflichten, ihren früheren Vertrag zu kündigen, während ein Bewerber, der nicht in der EIOPA beschäftigt ist, dies tun muss.

138

Vor diesem Hintergrund wollte die EIOPA zum einen sicherstellen, dass der betreffende Bedienstete nachweist, dass er über ausreichende berufliche Qualifikationen verfügt, um auf der neuen Stelle, die Gegenstand einer Stellenausschreibung war, bestätigt sowie dauerhaft und endgültig verwendet zu werden und rückwirkend nach Ablauf des Zeitraums der vorläufigen Verwendung nach der höheren Besoldungsgruppe, die für die Wahrnehmung der neuen Funktionen vorgesehen ist, vergütet zu werden. Zum anderen wollte die EIOPA ihren Bediensteten auf Zeit, die bereits in ihren Funktionen in der EIOPA bestätigt worden waren, einen gewissen Schutz bieten, indem sie sie nicht zur Kündigung ihres früheren, eventuell unbefristeten Vertrags verpflichtete und sie somit im Gegensatz zu Bediensteten auf Zeit von anderen Agenturen oder Organen davor bewahrte, arbeitslos zu werden, falls sie am Ende des Zeitraums der vorläufigen Verwendung nicht die ausreichenden beruflichen Qualifikationen nach Maßgabe der Beurteilung im Hinblick auf die neuen Funktionen unter Beweis gestellt haben sollten.

139

Gleichwohl sind die internen Bewerber der EIOPA, die auf einer Stelle einer höheren Besoldungsgruppe unter den in der Entscheidung vom 30. Juni 2011 vorgesehenen Voraussetzungen verwendet werden sollen, mit der Wahrnehmung der Funktionen betraut, die mit der Stelle verbunden sind. Folglich ist es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Verwaltung nicht auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 des Statuts betreffend die vorübergehende Wahrnehmung von Funktionen einer höheren Besoldungsgruppe und erst recht nicht auf die Möglichkeit beruft, einen Bediensteten vorläufig vier Monate auf einer Stelle in einer höheren Besoldungsgruppe zu verwenden und ihm gleichzeitig die Bezüge nach seiner ursprünglichen Stelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe auszuzahlen, objektiv und rechtlich nicht zu rechtfertigen, dass die Klägerin als interne Bewerberin der EIOPA nicht sofort die Bezüge der Besoldungsgruppe erhielt, die in der ausgeschriebenen Stelle angekündigt war, auf die sie sich beworben hatte und auf der sie vorläufig verwendet wurde.

140

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Entscheidung vom 30. Juni 2011, soweit sie in ihrem Punkt 6 vorsieht, dass der Bedienstete auf Zeit, der auf einer Stelle vorläufig verwendet wird, für die normalerweise eine höhere Einstufung als für seine derzeitige Stelle vorgesehen ist, nicht sofort, sondern erst rückwirkend nach Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten in die in der Stellenausschreibung genannte Besoldungsgruppe eingestuft wird, ungültig ist, da sie in Fällen wie dem der Klägerin dazu führt, dass ein interner Bewerber der EIOPA vorläufig auf einer Stelle verwendet wird, die Gegenstand eines durch Veröffentlichung bekannt gemachten Auswahlverfahrens war, ohne die Einstufung zu erhalten, die für die ausgeschriebene Stelle vorgesehen ist, und dies obwohl der betreffende Bewerber während eines Zeitraums von mehr als vier Monaten mit der vollumfänglichen Wahrnehmung der mit der fraglichen Stelle verbundenen Funktionen betraut war.

141

Folglich ist der Einrede der Rechtswidrigkeit teilweise stattzugeben und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, soweit mit ihr der Klägerin für die Zeit der probeweisen Wahrnehmung von Funktionen in Form einer vorläufigen Verwendung vom 16. September 2013 bis zum 24. Februar 2014 die Gewährung von der Besoldungsgruppe AD 8 entsprechenden Bezügen versagt wird.

Zu den Schadensersatzanträgen

Vorbringen der Parteien

142

Die Klägerin macht geltend, angesichts der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung hätte sie von der Agentur seit dem 16. September 2013 in der Besoldungsgruppe AD 8 beschäftigt werden müssen. Sie beantragt daher die Zahlung der Differenz zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe AD 6 und AD 8 seit diesem Zeitpunkt, hilfsweise für den Zeitraum zwischen dem 16. September 2013 und dem 24. Februar 2014. Außerdem macht sie einen immateriellen Schaden geltend. Angesichts der Qualität ihrer Leistungen sowie ihrer hohen Professionalität und ihres Einsatzes für die Tätigkeiten der Agentur sei ihr eine sehr große Ungerechtigkeit widerfahren, die es rechtfertige, dass ihr als Ersatz für den immateriellen Schaden 20000 Euro zugesprochen würden.

143

Die EIOPA ist der Auffassung, der Schadensersatzantrag sei zumindest hinsichtlich des behaupteten immateriellen Schadens als unzulässig zurückzuweisen, da er nicht in der Beschwerde geltend gemacht worden sei. Jedenfalls seien sowohl der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens als auch der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

144

Was die Zulässigkeit der Schadensersatzanträge betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungsklage und einer Schadensersatzklage besteht, Letztere als Zusatz zur Anfechtungsklage zulässig, ohne dass ihr ein Antrag an die Verwaltung auf Ersatz des behaupteten Schadens und eine Beschwerde vorausgegangen sein müssen, mit der die Richtigkeit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Ablehnung des Antrags bestritten wird (Urteil vom 28. April 2009, Violetti u. a./Kommission, F‑5/05 und F‑7/05, EU:F:2009:39, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hier hatte die Klägerin in ihrer Beschwerde jedenfalls nicht nur beantragt, in ihren Funktionen als Leitende Sachverständige bestätigt zu werden, sondern die EIOPA darüber hinaus ersucht, die Zahlung einer Vergütung nach der Besoldungsgruppe AD 8 ab dem 16. September 2013 anzuordnen. Ein solcher Antrag hat den Charakter eines Entschädigungsbegehrens.

145

Zur Begründetheit des von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schadens ist für den von ihr tatsächlich abgeleisteten Zeitraum der vorläufigen Verwendung, d. h. den Zeitraum zwischen dem 16. September 2013 und dem 24. Februar 2014, festzustellen, dass aus den im vorliegenden Urteil dargelegten Gründen für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Klägerin in diesem Zeitraum einen sicheren und tatsächlichen Schaden erlitten hat, da sie unbeschadet des in Art. 7 Abs. 2 des Statuts genannten Zeitraums von vier Monaten, der für die vorübergehende Wahrnehmung von Funktionen einer höheren Besoldungsgruppe gilt, Bezüge nach der Besoldungsgruppe AD 8 und nicht nach der Besoldungsgruppe AD 6 hätte erhalten müssen. Folglich ist ihrem Schadensersatzantrag, soweit er auf den Ersatz des während der vorläufigen Verwendung erlittenen materiellen Schadens gerichtet ist, und ihrem Antrag auf Erhöhung dieses Schadensersatzes um Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes der EZB für Refinanzierungsgeschäfte zuzüglich zwei Prozentpunkten stattzugeben.

146

Was dagegen den Zeitraum nach dem 24. Februar 2014 als dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, ab dem die Klägerin ihre Funktionen als Leitende Sachverständige nicht mehr ausübte, betrifft, ist festzustellen, dass die Klägerin, wenn sie, wie sie geltend macht, sofort und endgültig auf der Stelle einer Leitenden Sachverständigen eingestellt worden wäre, grundsätzlich nach den Bedingungen der Stellenausschreibung hätte eingestellt werden müssen, also zwar in der Besoldungsgruppe AD 8, jedoch für eine auf drei Jahre befristete Dauer. Unter diesen Umständen hätte die Einstellungsbehörde nämlich die Kündigung des früheren Vertrags verlangen können, da die Funktionen und die höhere Besoldungsgruppe der neuen Stelle wesentlich von dem früheren Vertrag abwichen.

147

Aus der Akte und insbesondere den E‑Mails der EIOPA und der Klägerin vom 17. bzw. 18. Juli 2013, die als Zusatzvertrag zum damals geltenden Einstellungsvertrag anzusehen sind, wobei dieser Zusatzvertrag durch die Entscheidung vom 7. November 2013 formalisiert wurde, geht hervor, dass die Parteien in einem ersten Schritt nur eine „vorläufige Verwendung“ der Klägerin auf der Stelle eines Leitenden Sachverständigen und keine dauerhafte Verwendung vertraglich vereinbart hatten. Unter diesen Umständen konnte die Einstellungsbehörde, wie die EIOPA zu Recht geltend macht, den Abschluss und die Unterzeichnung eines neuen Zusatzvertrags, der in einem zweiten Schritt eine neue und nunmehr endgültige Verwendung der Klägerin vorsah, die vertraglich an die Stelle ihrer vorherigen Verwendung als „expert on stakeholders“ treten sollte, auf einen Zeitpunkt verschieben, der nach der Wahrnehmung der betreffenden Funktionen in Form der vorläufigen Verwendung lag.

148

Folglich konnte die Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall die Bestätigung der Klägerin in ihren Funktionen als Leitende Sachverständige in der angefochtenen Entscheidung verweigern, was letztlich bedeutete, dass die Einstellungsbehörde davon absah, der Klägerin einen neuen Zusatzvertrag zu ihrem Vertrag mit dem Angebot einer dauerhaften und endgültigen Verwendung in den Funktionen als Leitende Sachverständige anzubieten, und dies aus dem berechtigten Grund, dass die Klägerin das in den ADB „Einstellung“ festgelegte Erfordernis des Nachweises von mindestens neun Jahren relevanter Berufserfahrung am 16. Juni 2013 nicht erfüllte, was zur Folge hatte, dass die Klägerin immerhin die Funktionen als „expert on stakeholders“ oder andere Funktionen, in denen sie bei der EIOPA – im vorliegenden Fall unbefristet – beschäftigt blieb, d. h. Funktionen der Besoldungsgruppe AD 6, wieder aufnehmen konnte.

149

Somit ist der Schadensersatzantrag der Klägerin, soweit mit ihm ein materieller Schaden nach dem 24. Februar 2014 aufgrund der Differenz zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe AD 6 und AD 8 geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

150

Was den geltend gemachten immateriellen Schaden betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme, wie es die angefochtene Entscheidung ist, als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat, es sei denn, der Kläger weist nach, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131, und vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑49/08 P, EU:T:2009:456, Rn. 88).

151

Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihre dienstliche Führung, ihre Arbeitsergebnisse und die Qualität ihrer beruflichen Leistungen berufen, um darzutun, dass sie einen immateriellen Schaden erlitten habe, der in einem Gefühl der Ungerechtigkeit und der fehlenden Anerkennung des wahren Wertes der von ihr geleisteten Arbeit sowie dem Eindruck, wenn nicht gar der Überzeugung bestehe, dass sie zurückgestuft worden sei.

152

Nach der Rechtsprechung können das Gefühl von Ungerechtigkeit und die Belastungen, die bei einer Person dadurch ausgelöst werden, dass sie ein vorgerichtliches und dann ein gerichtliches Verfahren zur Anerkennung ihrer Rechte führen muss, unter bestimmten Umständen einen Schaden darstellen, der allein dadurch verursacht worden sein kann, dass die Verwaltung einen Rechtsverstoß begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, EU:C:1990:49, Rn. 27 und 28).

153

Die besondere Regelung der vorläufigen Verwendung auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe, die von der EIOPA in Form einer „Verwaltungsanweisung“, nämlich der Entscheidung vom 30. Juni 2011, eingeführt worden ist, wurde zwar – im Gegensatz zu den von der EIOPA festgelegten ADB des Statuts und der BSB – nicht im gegenseitigen Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde der EIOPA, d. h. der Kommission, erlassen und steht aus den vorstehend dargelegten Gründen mit den Anforderungen des Statuts und der BSB nicht völlig im Einklang.

154

Offensichtlich wurde diese besondere Regelung jedoch entwickelt, um Bediensteten auf Zeit, die wie die Klägerin bereits in ihren Funktionen in der EIOPA bestätigt worden waren, eine Möglichkeit zu eröffnen, rasch Zugang zu Stellen in höheren Besoldungsgruppen zu erhalten, ohne ihren ersten Vertrag zu verlieren, so dass in Fällen, in denen sie nach Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten, in der die neuen Funktionen im Rahmen einer vorläufigen Verwendung wahrgenommen wurden, nicht unter Beweis gestellt haben sollten, dass sie die neuen Funktionen zufriedenstellend ausüben können, der erste Vertrag wiederauflebt und nicht ungültig wird.

155

Somit zeigt sich angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache, dass die besondere Regelung der vorläufigen Verwendung, die die EIOPA für die Stelle eines „expert on stakeholders“ und die Stelle eines Leitenden Sachverständigen eingeführt hat, für die Klägerin im Ergebnis sowohl mit Vorteilen als auch, was die zuletzt genannte Stelle betrifft, mit Nachteilen verbunden war. Dank dieser Regelung konnte sie insbesondere ihr unbefristetes Beschäftigungsverhältnis der Besoldungsgruppe AD 6 beibehalten, während externe Bewerber wahrscheinlich ihre Funktionen durch Kündigung hätten aufgeben müssen, um die Stelle eines Leitenden Sachverständigen einzunehmen. Unter diesen Umständen hat die Klägerin, unabhängig von ihren Verdiensten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktionen, nicht dargetan, dass ein von dem Rechtsverstoß, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, abtrennbarer immaterieller Schaden vorliegt, der durch die Aufhebung dieser Entscheidung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann.

156

Aus alledem ergibt sich, dass

die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, soweit mit ihr

unter Missachtung der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erworbenen Rechte und der Vertragsbedingungen die Bewerbung der Klägerin auf die Stelle eines Leitenden Sachverständigen rückwirkend abgelehnt und das ihr am 17. Juli 2013 im Zuge ihrer vorübergehenden Verwendung unterbreitete und von ihr bereits angenommene Stellenangebot stillschweigend zurückgenommen wird;

der Klägerin für den Zeitraum der vorläufigen Verwendung vom 16. September 2013 bis zum 24. Februar 2014 die Gewährung von der Besoldungsgruppe AD 8 entsprechenden Bezügen versagt wird;

der Aufhebungsantrag im Übrigen zurückzuweisen ist;

die EIOPA zu verurteilen ist, der Klägerin zum Ersatz des zwischen dem 16. September 2013 und dem 24. Februar 2014 entstandenen materiellen Schadens die Differenz zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppen AD 6 und AD 8 nebst Verzugszinsen ab dem 16. September 2013 in Höhe des während des betreffenden Zeitraums von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten zu zahlen;

die Schadensersatzanträge im Übrigen zurückzuweisen sind.

Kosten

157

Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Gemäß Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

158

Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass die EIOPA als die teilweise unterlegene Partei anzusehen ist. Die Klägerin hat auch ausdrücklich beantragt, die EIOPA zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache, insbesondere der Umstand, dass die Situation der Klägerin zum Teil einem sachlichen Fehler im Text der Stellenausschreibung geschuldet ist und die EIOPA ihr deshalb irrtümlich ein Stellenangebot unterbreitete, das sie später nach Ablauf der Erprobungszeit rechtswidrig zurücknahm, rechtfertigen im Übrigen, dass die EIOPA jedenfalls gemäß Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten trägt und zur Tragung der gesamten Kosten der Klägerin verurteilt wird, auch wenn das Gericht der Klage nur teilweise stattgegeben hat.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vom 24. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit mit ihr

unter Missachtung der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erworbenen Rechte und der Vertragsbedingungen die Bewerbung von Frau Murariu auf die Stelle eines Leitenden Sachverständigen im Bereich der privaten Altersvorsorge („Senior expert on personal pensions“) rückwirkend abgelehnt und das ihr am 17. Juli 2013 im Zuge ihrer vorübergehenden Verwendung unterbreitete und von ihr bereits angenommene Stellenangebot stillschweigend zurückgenommen wird;

Frau Murariu für den Zeitraum der vorläufigen Verwendung vom 16. September 2013 bis zum 24. Februar 2014 die Gewährung von der Besoldungsgruppe AD 8 entsprechenden Bezügen versagt wird.

 

2.

Im Übrigen wird der Aufhebungsantrag zurückgewiesen.

 

3.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird verurteilt, Frau Murariu zum Ersatz des zwischen dem 16. September 2013 und dem 24. Februar 2014 entstandenen materiellen Schadens die Differenz zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppen AD 6 und AD 8 nebst Verzugszinsen ab dem 16. September 2013 in Höhe des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen.

 

4.

Im Übrigen werden die Schadensersatzanträge zurückgewiesen.

 

5.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Murariu entstandenen Kosten zu tragen.

 

Barents

Perillo

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juli 2015.

Die Kanzlerin

W. Hakenberg

Der Präsident

R. Barents


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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