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Document 62018CJ0393

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2018.
UD gegen XB.
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Family Division.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 8 Abs. 1 – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes‘ – Erfordernis körperlicher Anwesenheit – Festhalten von Mutter und Kind in einem Drittstaat gegen den Willen der Mutter – Verletzung der Grundrechte von Mutter und Kind.
Rechtssache C-393/18 PPU.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:835

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

17. Oktober 2018 ( *1 ) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 8 Abs. 1 – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes‘ – Erfordernis körperlicher Anwesenheit – Festhalten von Mutter und Kind in einem Drittstaat gegen den Willen der Mutter – Verletzung der Grundrechte von Mutter und Kind“

In der Rechtssache C‑393/18 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Family Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung für Familiensachen, Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 6. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 2018, in dem Verfahren

UD

gegen

XB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, E. Regan (Berichterstatter), C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des beim Gerichtshof am 14. Juni 2018 eingegangenen Antrags des vorlegenden Gerichts vom 6. Juni 2018, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem Eilverfahren zu unterwerfen,

aufgrund der Entscheidung der Ersten Kammer vom 5. Juli 2018, diesem Antrag stattzugeben,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von UD, vertreten durch C. Hames, QC, B. Jubb, Barrister, sowie J. Patel und M. Hussain, Solicitors,

von XB, vertreten durch T. Gupta, QC, und J. Renton, Barrister, sowie J. Stebbing, Solicitor,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigten im Beistand von M. Gration, Barrister,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und A. Kasalická als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen UD, der Mutter eines am 2. Februar 2017 in Bangladesch geborenen Kindes (im Folgenden: Kind), und XB, dem Vater des Kindes, über Anträge von UD, das Kind unter die Vormundschaft des vorlegenden Gerichts zu stellen sowie anzuordnen, dass sie selbst mit dem Kind nach England und Wales zurückkehren kann, um an dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht teilnehmen zu können.

Rechtlicher Rahmen

3

Die Erwägungsgründe 1 und 12 der Verordnung Nr. 2201/2003 lauten:

„(1)

Die Europäische [Union] hat sich die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Hierzu erlässt die [Union] unter anderem die Maßnahmen, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

(12)

Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.“

4

Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 2201/2003 legt fest, für welche Zivilsachen diese Verordnung gilt und für welche nicht.

5

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

4.

‚Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie jede Entscheidung über die elterliche Verantwortung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss;

…“

6

Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 enthält in seinem Abschnitt 2 („Elterliche Verantwortung“) den Art. 8 („Allgemeine Zuständigkeit“), der in seinem Abs. 1 vorsieht:

„Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

7

In Art. 9 („Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes“) der Verordnung Nr. 2201/2003 heißt es:

„(1)   Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 8 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diese[n] Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wenn sich der laut der Entscheidung über das Umgangsrecht umgangsberechtigte Elternteil weiterhin gewöhnlich in dem Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufhält.

…“

8

Art. 10 („Zuständigkeit in Fällen von Kindesentführung“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt:

„Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes bleiben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat …“

9

Art. 12 der Verordnung Nr. 2201/2003 legt die Voraussetzungen fest, unter denen nach dieser Verordnung eine Vereinbarung über die Zuständigkeit möglich ist.

10

Art. 13 („Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes“) der Verordnung sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden und kann die Zuständigkeit nicht gemäß Artikel 12 bestimmt werden, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet.“

11

Art. 14 („Restzuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet:

„Soweit sich aus den Artikeln 8 bis 13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates.“

12

Art. 15 („Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann“) der Verordnung bestimmt in seinem Abs. 1:

„In Ausnahmefällen und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in dem Fall, dass seines Erachtens ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall oder einen bestimmten Teil des Falls besser beurteilen kann,

a)

die Prüfung des Falls oder des betreffenden Teils des Falls aussetzen und die Parteien einladen, beim Gericht dieses anderen Mitgliedstaats einen Antrag gemäß Absatz 4 zu stellen, oder

b)

ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich gemäß Absatz 5 für zuständig zu erklären.“

13

Art. 21 („Anerkennung einer Entscheidung“) der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Mutter des Kindes (im Folgenden: Mutter), ist eine bangladeschische Staatsangehörige, die im Jahr 2013 mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, einem britischen Staatsangehörigen, der der Vater des Kindes ist (im Folgenden: Vater), eine Ehe geschlossen hat.

15

Im Juni oder Juli 2016 ließ sich die Mutter im Vereinigten Königreich nieder, um dort mit dem Vater zu leben. Ihr wurde vom United Kingdom Home Office (Innenministerium des Vereinigten Königreichs) ein Ehegattenvisum mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Juli 2016 bis 1. April 2019 erteilt.

16

Im Dezember 2016 reisten der Vater und die Mutter nach Bangladesch. Die Mutter war zu diesem Zeitpunkt hochschwanger. Am 2. Februar 2017 wurde das Kind in Bangladesch geboren. Es befindet sich seitdem in Bangladesch und ist folglich nie im Vereinigten Königreich gewesen.

17

Im Januar 2018 kehrte der Vater ohne die Mutter in das Vereinigte Königreich zurück.

18

Am 20. März 2018 erhob die Mutter beim vorlegenden Gericht Klage mit dem Antrag, das Kind unter die Vormundschaft des vorlegenden Gerichts zu stellen sowie anzuordnen, dass sie und das Kind in das Vereinigte Königreich zurückkehren können, um an dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht teilnehmen zu können. Ihrer Ansicht nach ist das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zuständig. Sie macht insoweit u. a. geltend, dass das Kind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das vorlegende Gericht angerufen habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich gehabt habe. Der Vater hingegen bestreitet, dass das vorlegende Gericht für irgendeine Entscheidung in Bezug auf das Kind zuständig sei.

19

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es im Rahmen des Ausgangsverfahrens noch keine Tatsachenfeststellung getroffen habe, da es seiner Ansicht nach erforderlich ist, zuerst zu entscheiden, ob es für den Erlass einer das Kind betreffenden Entscheidung zuständig ist. Hierfür müsse es zunächst prüfen, ob das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Vereinigten Königreich habe. Erst danach werde es gegebenenfalls prüfen, ob es eine andere Grundlage für seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits gebe.

20

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft die Auslegung des in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 verwendeten Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Ausgangsverfahren Fragen auf, mit denen sich der Gerichtshof bislang noch nicht auseinandergesetzt hat, insbesondere die Frage, ob die körperliche Anwesenheit ein Wesensmerkmal dieses Begriffs ist. Ferner habe der Zwang, den der Vater auf die Mutter ausgeübt haben soll, zur Folge gehabt, dass sie das Kind in einem Drittstaat zur Welt gebracht habe. Das diesbezügliche Verhalten des Vaters stelle wahrscheinlich eine Verletzung der Rechte der Mutter oder des Kindes dar. Das Vorbringen der Mutter werfe somit die Anschlussfrage auf, wie sich auf diesen Begriff die Umstände auswirkten, unter denen das betreffende Kind geboren worden sei, insbesondere der Umstand, dass der Vater die Mutter dort zwangsweise rechtswidrig festgehalten habe, obschon die Träger der elterlichen Verantwortung keine gemeinsame Absicht hätten, in diesem Staat zu leben.

21

Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Family Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung für Familiensachen, Vereinigtes Königreich), beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die körperliche Anwesenheit eines Kindes in einem Staat ein unabdingbarer Bestandteil des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003?

2.

Hat in dem Fall, dass beide Eltern Träger der elterlichen Verantwortung sind, die Tatsache, dass eine Mutter in einen anderen Staat gelockt und danach in diesem Staat vom Vater unter Zwang oder durch eine andere rechtswidrige Handlung widerrechtlich festgehalten wurde, so dass sie gezwungen war, das Kind in diesem Staat auf die Welt zu bringen, irgendeinen Einfluss auf die Antwort auf die erste Frage, wenn womöglich die Rechte der Mutter und/oder des Kindes aus Art. 3 und 5 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder sonstige Menschenrechte verletzt worden sind?

Zum Eilverfahren

22

Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

23

Es begründet diesen Antrag damit, dass es im Ausgangsverfahren um ein sehr junges Kind gehe, das zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung ein Jahr und zwei Monate alt gewesen sei, und jede Verzögerung dieses Verfahrens dem Kindeswohl abträglich sei.

24

Das vorlegende Gericht bemerkt außerdem, dass die Mutter nach ihrer – vom Vater bestrittenen – Darstellung derzeit vom Vater zwangsweise in einem Dorf in Bangladesch ohne Zugang zu Gas, Elektrizität oder sauberem Wasser und ohne Einkommen in einer Gemeinschaft, die sie wegen ihrer Trennung vom Vater stigmatisiere, widerrechtlich festgehalten werde. Sofern festgestellt werde, dass es zuständig sei und die Rechte von Mutter und Kind durch den Vater verletzt worden seien, müsse es so schnell wie möglich handeln und dabei gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten.

25

Hierzu ist erstens festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, die insbesondere auf der Grundlage von Art. 61 Buchst. c EG – jetzt Art. 67 AEUV, der zu Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags gehört – erlassen wurde. Es fällt somit in den in Art. 107 der Verfahrensordnung festgelegten Anwendungsbereich des Eilvorabentscheidungsverfahrens (Urteile vom 9. Oktober 2014, C, C‑376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 34, vom 9. Januar 2015, RG, C‑498/14 PPU, EU:C:2015:3, Rn. 36, und vom 19. November 2015, P, C‑455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 31).

26

Was zweitens das Kriterium der Dringlichkeit betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass, falls der vom Vater auf die Mutter ausgeübte Zwang nachgewiesen würde, das derzeitige Wohl des Kindes in hohem Maß beeinträchtigt wäre. In diesem Fall würde jede Verzögerung beim Erlass gerichtlicher Entscheidungen in Bezug auf das Kind den derzeitigen Zustand verlängern und somit die Gefahr mit sich bringen, dass die Entwicklung des Kindes ernsthaft, wenn nicht sogar irreversibel beeinträchtigt würde. Im Fall einer eventuellen Rückkehr in das Vereinigte Königreich könnte eine solche Verzögerung auch der Integration des Kindes in sein neues familiäres und soziales Umfeld abträglich sein.

27

Zudem geht es im Ausgangsverfahren um ein Kind, das sich aufgrund seines sehr jungen Alters in einem besonders heiklen Entwicklungsstadium befindet.

28

In Anbetracht dessen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs am 5. Juli 2018 auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts stattzugeben, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

Zu den Vorlagefragen

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

29

Obgleich die Regierung des Vereinigten Königreichs formell die Unzulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens rügt, geht aus ihren Erklärungen hervor, dass sie in Wirklichkeit die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen bestreitet, da die vorliegende Rechtssache einen potenziellen Zuständigkeitskonflikt zwischen einem Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, und einem Drittstaat, nämlich der Volksrepublik Bangladesch, betrifft.

30

Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 in Anbetracht von Art. 61 Buchst. c und Art. 67 Abs. 1 EG, auf deren Grundlage die Verordnung erlassen worden sei, allein auf grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der Union Anwendung finden solle. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat beträfen, wie dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, sei das nationale Recht anwendbar.

31

Hierzu ist erstens, was den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, zu bemerken, dass Art. 1 dieser Verordnung, der ihren Anwendungsbereich definiert, festlegt, für welche Zivilsachen diese Verordnung gilt und für welche nicht, ohne dass sich dort ein Hinweis auf irgendeine Beschränkung ihres räumlichen Geltungsbereichs fände.

32

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 selbst sieht vor, dass für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Wortlaut dieser Vorschrift findet sich somit kein Anhaltspunkt dafür, dass die von ihr aufgestellte allgemeine Zuständigkeitsregel für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, an die Voraussetzung geknüpft ist, dass ein Rechtsverhältnis vorliegt, das einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweist.

33

Daraus folgt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 23 bis 25 seiner Schlussanträge bemerkt, dass sich – anders als bei bestimmten Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003, wie ihren Art. 9, 10 und 15, deren Anwendung ihrem Wortlaut zufolge zwangsläufig einen potenziellen Zuständigkeitskonflikt zwischen Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten voraussetzt – aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung nicht ergibt, dass diese Vorschrift auf solche Zuständigkeitskonflikte beschränkt ist.

34

Insoweit unterscheidet sich Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 auch von den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung.

35

In einem Fall hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass er für die Beantwortung von Vorlagefragen, die die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung betreffen, offensichtlich unzuständig ist, und u. a. ausgeführt, dass sich die Verordnung Nr. 2201/2003 nach Art. 2 Nr. 4 und Art. 21 Abs. 1 auf die Anerkennung von Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats beschränkt (Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni, C‑281/15, EU:C:2016:343, Rn. 21, 22 und 33).

36

Die Verordnung Nr. 2201/2003 enthält aber anders als bei den von ihr vorgesehenen Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – wie insbesondere aus den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht – keine Bestimmung, die den räumlichen Anwendungsbereich sämtlicher von ihr vorgesehener Zuständigkeitsvorschriften ausdrücklich beschränkt.

37

Was zweitens das Ziel der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, geht aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervor, dass sie zu dem Ziel beitragen soll, das sich die Union gesetzt hat, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Hierzu erlässt die Union u. a. die Maßnahmen, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

38

Nach Art. 61 Buchst. c EG, der eine der rechtlichen Grundlagen der Verordnung Nr. 2201/2003 darstellt, und Art. 65 EG – nunmehr Art. 67 Abs. 3 bzw. Art. 81 AEUV – erlässt die Union nämlich die Maßnahmen, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

39

Diese Erwägungen haben jedoch – anders als die Regierung des Vereinigten Königreichs sinngemäß geltend macht – nicht zur Folge, dass davon ausgegangen werden muss, dass die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehene Zuständigkeitsregel nur auf Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet, die Anknüpfungspunkte zu Gerichten von Mitgliedstaaten aufweisen.

40

Insbesondere sind die einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften in der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht nur zur Anwendung auf Sachverhalte bestimmt, die einen tatsächlichen und hinreichenden Bezug zum Funktionieren des Binnenmarkts aufweisen, der definitionsgemäß mehrere Mitgliedstaaten betrifft. Denn die Vereinheitlichung der Zuständigkeitsvorschriften durch diese Verordnung hat als solche ganz sicher zum Ziel, die Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarkts, die sich aus den Unterschieden in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ergeben können, zu beseitigen (vgl. entsprechend – zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. 1972, L 299, S. 32] in der durch die Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung – Urteil vom 1. März 2005, Owusu, C‑281/02, EU:C:2005:120, Rn. 34).

41

Nach alledem ist festzustellen, dass die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehene allgemeine Zuständigkeitsvorschrift auf Rechtsstreitigkeiten angewandt werden kann, die Anknüpfungspunkte zu den Gerichten nur eines Mitgliedstaats und zu den Gerichten eines Drittstaats aufweisen, und nicht nur auf solche, die Anknüpfungspunkte zu Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten aufweisen.

42

Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zuständig.

Zur Beantwortung der Fragen

43

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass ein Kind körperlich in einem Mitgliedstaat anwesend gewesen sein muss, damit angenommen werden kann, dass es in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift hat. Es möchte außerdem wissen, ob insoweit Umständen wie den im Ausgangsverfahren streitigen – sofern sie nachgewiesen sind –, nämlich zum einen dem vom Vater auf die Mutter ausgeübten Zwang mit der Folge, dass die Mutter ihr Kind in einem Drittstaat zur Welt gebracht hat und sich mit diesem seit dessen Geburt dort aufhält, und zum anderen der Verletzung der Grundrechte der Mutter oder des Kindes, Bedeutung zukommt.

44

Der Vater und die Europäische Kommission vertreten die Ansicht, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht in einem Mitgliedstaat befinden könne, in dem das Kind niemals körperlich anwesend gewesen sei, während die Mutter, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die tschechische Regierung der Auffassung sind, dass Umstände wie die im Ausgangsverfahren streitigen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat habe.

45

Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 keine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ enthält. Die Verwendung des Adjektivs „gewöhnlich“ zeigt lediglich an, dass der Aufenthalt eine gewisse Beständigkeit oder Regelmäßigkeit haben muss (Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44).

46

Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird in Artikeln der Verordnung Nr. 2201/2003 verwendet, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen. Deshalb muss dieser Begriff unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen, und des von ihr verfolgten Ziels ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 46).

48

Insoweit geht aus dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 hervor, dass diese mit dem Ziel erlassen worden ist, dem Wohl des Kindes zu entsprechen, und deshalb dem Kriterium der räumlichen Nähe den Vorzug gibt. Der Gesetzgeber war nämlich der Auffassung, dass das in geografischer Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gelegene Gericht die im Interesse des Kindeswohls anzuordnenden Maßnahmen am besten beurteilen kann. Nach diesem Erwägungsgrund sollte die Zuständigkeit vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein, außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 setzt dieses Ziel um, indem er für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen vorsieht, die die elterliche Verantwortung betreffen (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 52).

50

Wie der Gerichtshof überdies wiederholt klargestellt hat, muss bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes neben seiner körperlichen Anwesenheit in einem Mitgliedstaat aus anderen Faktoren hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt (Urteile vom 2. April 2009, A, C‑523/07, EU:C:2009:225, Rn. 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C‑376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 51, vom 15. Februar 2017, W und V, C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 60, vom 8. Juni 2017, OL, C‑111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).

51

Die Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber der räumlichen Nähe beigemessen hat, wenn es um die Bestimmung des Gerichts geht, das für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, zuständig sein soll, lässt sich auch aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ablesen, der die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gerade dann an der bloßen Anwesenheit des Kindes festmacht, wenn dessen Aufenthalt in keinem Mitgliedstaat als „gewöhnlich“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung gewertet werden kann und sich diese Zuständigkeit nicht auf der Grundlage ihres Art. 12 bestimmen lässt.

52

Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes in einem bestimmten Mitgliedstaat zumindest erfordert, dass das Kind in diesem Mitgliedstaat körperlich anwesend war (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 61).

53

Aus den Erwägungen in den Rn. 45 bis 52 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die körperliche Anwesenheit in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind mutmaßlich integriert ist, eine Bedingung ist, die der Bewertung der Beständigkeit dieser Anwesenheit notwendigerweise vorausgeht, und sich der „gewöhnliche Aufenthalt“ im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht in einem Mitgliedstaat festmachen lässt, in den sich das Kind niemals begeben hat.

54

Diese Auslegung findet eine Stütze in dem Platz, den Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 innerhalb der Zuständigkeitsvorschriften einnimmt, die diese Verordnung für die elterliche Verantwortung betreffende Entscheidungen vorsieht.

55

In Anbetracht des zwölften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 2201/2003 – und wie aus Rn. 49 des vorliegenden Urteils hervorgeht – sieht Art. 8 dieser Verordnung nämlich die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift für Entscheidungen vor, die die elterliche Verantwortung betreffen, so dass diese Bestimmung innerhalb der von der Verordnung hierfür geschaffenen Zuständigkeitsvorschriften den zentralen Platz einnimmt.

56

So wird Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 durch besondere Vorschriften ergänzt, die u. a. anwendbar sind, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, nicht festgestellt werden kann und die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 12 bestimmt werden kann (Art. 13), wenn sich aus den Art. 8 bis 13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt (Art. 14), oder in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das zuständige Gericht den Fall an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verweist, das seines Erachtens den Fall besser beurteilen kann (Art. 15) (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 56).

57

Demzufolge stellt der Umstand, dass ein Rechtsstreit, der bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemacht wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 fällt, nicht zwangsläufig ein Hindernis dafür dar, dass das angerufene Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf eine andere Zuständigkeitsgrundlage stützt. Selbst wenn die in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung – wonach die körperliche Anwesenheit des Kindes in einem Mitgliedstaat eine Vorbedingung ist, um dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen – in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens zur Folge hätte, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung ein Gericht eines Mitgliedstaats als zuständig zu bestimmen, ändert dies insbesondere – wie die Kommission bemerkt – nichts daran, dass es jedem Mitgliedstaat nach Art. 14 der Verordnung unbenommen bleibt, die Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu stützen und dabei von dem Kriterium der räumlichen Nähe, auf das sich die Vorschriften der Verordnung stützen, abzuweichen.

58

Aus den in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften und insbesondere aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergibt sich zudem, dass der Unionsgesetzgeber die Existenz von Fällen, in denen sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes nicht feststellen lässt, bzw. die Verweisung an ein Gericht, das den Fall des Kindes besser beurteilen kann und bei dem es sich weder zwangsläufig um das Gericht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung noch um das Gericht im Sinne ihrer Art. 9 bis 14 handelt, ausdrücklich ins Auge gefasst hat.

59

Folglich lässt sich weder mit dem Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 wegen mangelnder körperlicher Anwesenheit dieses Kindes in einem Mitgliedstaat der Union noch mit dem Vorhandensein von Gerichten eines Mitgliedstaats, die den jeweiligen Fall dieses Kindes besser beurteilen können, obwohl es sich nie in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einem Staat rechtfertigen, in dem es niemals anwesend war.

60

Sodann vermag der im Ausgangsverfahren streitige Umstand, auch wenn er bewiesen wäre, nämlich, dass der Vater auf die Mutter Zwang mit der Folge ausgeübt hat, dass ihr Kind in Bangladesch geboren wurde und sich seit seiner Geburt dort aufhält, diese Auslegung nicht in Frage zu stellen.

61

Ohne diesen Zwang hätte das Kind, um das es im Ausgangsverfahren geht, zwar möglicherweise entsprechend der behaupteten Absicht seiner Mutter im Vereinigten Königreich geboren werden können. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Absicht der Eltern, sich mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, die sich in bestimmten äußeren Umständen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im Aufnahmemitgliedstaat manifestiert, ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts sein kann (Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Ist das Kind selbst jedoch nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat anwesend, kann Umständen wie der Absicht des Elternteils, der de facto die Sorge für das Kind wahrnimmt, oder dem eventuellen gewöhnlichen Aufenthalt eines der beiden Elternteile in diesem Mitgliedstaat nicht auf Kosten objektiver geografischer Überlegungen ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ beigemessen werden, ohne die Absicht des Unionsgesetzgebers zu missachten (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 60).

63

Dem Kriterium der räumlichen Nähe, dem der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung Nr. 2201/2003 gerade deshalb den Vorzug gegeben hat, um die Berücksichtigung des Kindeswohls zu gewährleisten, wird nämlich durch die Auslegung besser Rechnung getragen, wonach, wenn das Kind selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anwesend ist, Erwägungen wie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargestellten keine Berücksichtigung finden können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, OL, C‑111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 67).

64

Schließlich verlangen der in Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Schutz des Kindeswohls und die Wahrung seiner Grundrechte, wie der in den Art. 4, 6 und 24 dieser Charta verankerten, keine andere Auslegung, als sie in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils vorgenommen worden ist.

65

Erstens wurde, wie sich aus Rn. 48 des vorliegenden Urteils ergibt, das Wohl des Kindes bei der Abfassung der Verordnung Nr. 2201/2003 berücksichtigt, da sich das Kindeswohl durch das in sie aufgenommene Kriterium der räumlichen Nähe materialisiert.

66

Zweitens hält die Verordnung Nr. 2201/2003 bereits einen Mechanismus vor, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, das Wohl eines Kindes auch bei Streitigkeiten zu schützen, die nicht unter ihren Art. 8 Abs. 1 fallen. Insbesondere wird – wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt – für den Fall, dass sich aus den Art. 8 bis 13 dieser Verordnung keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, in ihrem Art. 14 klargestellt, dass die Mitgliedstaaten ihren Gerichten auf der Grundlage ihres jeweiligen nationalen Rechts eine Restzuständigkeit zuweisen können.

67

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass die Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs eine solche Restzuständigkeit in der Gestalt der „Parens-patriae-Zuständigkeit“ der Gerichte dieses Mitgliedstaats kennt, wobei diese Zuständigkeitsvorschrift auf britische Staatsangehörige nach dem Ermessen der nationalen Gerichte angewandt wird.

68

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Wohl des Kindes auch unter Umständen wie denen, die den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens kennzeichnen, keine Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erfordert, wie sie die Mutter, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die tschechische Regierung befürworten. Denn eine solche Auslegung überschreitet die Grenzen des von der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ und der Rolle, die dieser Vorschrift im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit für die elterliche Verantwortung betreffende Entscheidungen zugewiesen ist.

69

In einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens rechtfertigen demzufolge weder das rechtswidrige Verhalten eines Elternteils gegenüber dem anderen, das zur Folge hat, dass ihr Kind in einem Drittstaat geboren wurde und sich seit seiner Geburt dort aufhält, noch die Verletzung der Grundrechte der Mutter oder dieses Kindes – auch wenn diese Umstände nachgewiesen sind – die Annahme, dass das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 in einem Mitgliedstaat begründet, in das es sich niemals begeben hat.

70

Nach alledem ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass ein Kind körperlich in einem Mitgliedstaat anwesend gewesen sein muss, damit angenommen werden kann, dass es in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift hat. Insoweit kommt Umständen wie den im Ausgangsverfahren streitigen – nämlich zum einen dem vom Vater auf die Mutter ausgeübten Zwang mit der Folge, dass die Mutter ihr Kind in einem Drittstaat zur Welt gebracht hat und sich mit diesem seit dessen Geburt dort aufhält, und zum anderen der Verletzung der Grundrechte der Mutter oder des Kindes –, auch wenn sie nachgewiesen sind, keine Bedeutung zu.

Kosten

71

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass ein Kind körperlich in einem Mitgliedstaat anwesend gewesen sein muss, damit angenommen werden kann, dass es in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift hat. Insoweit kommt Umständen wie den im Ausgangsverfahren streitigen – nämlich zum einen dem vom Vater auf die Mutter ausgeübten Zwang mit der Folge, dass die Mutter ihr Kind in einem Drittstaat zur Welt gebracht hat und sich mit diesem seit dessen Geburt dort aufhält, und zum anderen der Verletzung der Grundrechte der Mutter oder des Kindes –, auch wenn sie nachgewiesen sind, keine Bedeutung zu.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Im Anschluss an einen Antrag auf Anonymisierung ist der Name in Randnummer 25 durch Buchstaben ersetzt worden.

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