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Document 62016CJ0542

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 31. Mai 2018.
Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag gegen Dödsboet efter Ingvar Mattsson und Jan-Erik Strobel u. a. gegen Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag.
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/92/EG – Anwendungsbereich – Begriff ‚Versicherungsvermittlung‘ – Richtlinie 2004/39/EG – Anwendungsbereich – Begriff ‚Anlageberatung‘ – Beratungsleistungen, die während einer Versicherungsvermittlung erbracht werden und die Anlage von Kapital im Zusammenhang mit einer Kapitallebensversicherung zum Gegenstand haben – Beurteilung der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers, der nicht die Absicht hat, einen tatsächlichen Versicherungsvertrag abzuschließen.
Rechtssache C-542/16.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:369

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

31. Mai 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/92/EG – Anwendungsbereich – Begriff ‚Versicherungsvermittlung‘ – Richtlinie 2004/39/EG – Anwendungsbereich – Begriff ‚Anlageberatung‘ – Beratungsleistungen, die während einer Versicherungsvermittlung erbracht werden und die Anlage von Kapital im Zusammenhang mit einer Kapitallebensversicherung zum Gegenstand haben – Beurteilung der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers, der nicht die Absicht hat, einen tatsächlichen Versicherungsvertrag abzuschließen“

In der Rechtssache C‑542/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 18. Oktober 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 2016, in dem Verfahren

Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag

gegen

Dödsboet efter Ingvar Mattsson

und

Jan-Erik Strobel u. a.,

Lisa Bergström u. a.,

Ann-Christin Jönsson u. a.,

Daniel Röme u. a.

gegen

Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda (Berichterstatter) und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag, vertreten durch P. Sjödin und K. Blomkvist, advokater, sowie A. Martin, C. Waering und P. Öhrn, jurister,

von Herrn Strobel u. a., vertreten durch J. Larsson, advokat,

von Frau Bergström u. a., vertreten durch L. Bengtsson, A. Elison und C. Kronström, advokater,

von Frau Jönsson u. a., vertreten durch H. Asklund, advokat,

von Herrn Röme u. a., vertreten durch T. Eliasson, advokat,

der schwedischen Regierung, vertreten durch H. Shev, C. Meyer-Seitz, A. Falk, L. Swedenborg und F. Bergius als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, O. Serdula und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch K.‑P. Wojcik und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. November 2017

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003, L 9, S. 3).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines zwei Rechtssachen umfassenden Rechtsstreits zwischen zum einen der Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag (einer Versicherungsgesellschaft, im Folgenden: Länsförsäkringar) und Dödsboet efter Ingvar Mattsson (Nachlass von Ingvar Mattsson) und zum anderen Herrn Jan‑Erik Strobel u. a., Frau Lisa Bergström u. a., Frau Ann‑Christin Jönsson u. a. sowie Herrn Daniel Röme u. a. (im Folgenden zusammen: Herr Strobel u. a.) und Länsförsäkringar wegen des Verlusts von Beträgen, die im Rahmen von bei Versicherungsvermittlungsgesellschaften abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen in Finanzinstrumente investiert wurden, wobei die vermittelnden Gesellschaften ihrerseits bei Länsförsäkringar eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2002/92

3

Die Erwägungsgründe 8, 9 und 17 der Richtlinie 2002/92 lauten:

„(8)

Die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die beruflichen Anforderungen, die an Personen zu stellen sind, welche die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung aufnehmen und ausüben, und über die Eintragung dieser Personen kann daher sowohl zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen als auch zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich beitragen.

(9)

Versicherungsprodukte können von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und ‚Allfinanzunternehmen‘ vertrieben werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung all dieser Akteure und des Kundenschutzes sollte sich diese Richtlinie auf all diese Personen oder Einrichtungen beziehen.

(17)

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sind von entscheidender Bedeutung, um die Verbraucher zu schützen und die Solidität des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts im Binnenmarkt sicherzustellen.“

4

Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2002/92 sieht in Abs. 1 vor:

„Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung durch natürliche oder juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederlassen möchten, festgelegt.“

5

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2002/92 sieht Folgendes vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

3.

‚Versicherungsvermittlung‘ das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.

5.

‚Versicherungsvermittler‘ jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;

…“

6

Art. 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/92 bestimmt:

„(3)   Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens 1000000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1500000 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres ab, soweit eine solche Versicherung oder gleichwertige Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist, oder dieses Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers übernommen hat.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kunden dagegen zu schützen, dass der Versicherungsvermittler nicht in der Lage ist, die Prämie an das Versicherungsunternehmen oder den Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung an den Versicherten weiterzuleiten.

…“

7

Art. 12 („Vom Versicherungsvermittler zu erteilende Auskünfte“) der Richtlinie 2002/92 sieht in seinen Abs. 2 und 3 vor:

„(2)   Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, so dass er gemäß fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin gehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.

(3)   Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben. Diese Angaben sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags anzupassen.“

Richtlinie 2004/39/EG

8

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1) bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen und geregelte Märkte.“

9

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt nicht für

c)

Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen;

j)

Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird;

…“

10

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 enthält folgende Begriffsbestimmungen:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

Wertpapierfirma: jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.

2.

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: jede in Anhang I Abschnitt A genannte Dienstleistung und Tätigkeit, die sich auf eines der Instrumente in Anhang I Abschnitt C bezieht.

4.

Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen;

17.

Finanzinstrument: die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente.

…“

11

Zu den in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gehört die dort unter Nr. 5 genannte Anlageberatung.

12

Art. 19 („Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden“) der Richtlinie 2004/39 sieht in seinem Abs. 9 vor:

„Wird eine Wertpapierdienstleistung als Teil eines Finanzprodukts angeboten, das in Bezug auf die Bewertung des Risikos für den Kunden und/oder die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder gemeinsamen europäischen Normen für Kreditinstitute und Verbraucherkredite unterliegt, so unterliegt diese Dienstleistung nicht zusätzlich den Anforderungen dieses Artikels.“

Richtlinie 2014/65/EU

13

Im 87. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349) heißt es:

„Anlagen, die Versicherungsverträge enthalten, werden oft als Alternative zu Finanzinstrumenten, die unter diese Richtlinie fallen, oder als Ersatz dafür Kunden angeboten. Um allen Kleinanlegern den gleichen Schutz zu bieten und für ähnliche Produkte gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, müssen Anlageprodukte aufgrund von Versicherungen angemessenen Anforderungen unterliegen. Zwar sollten die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf Anlegerschutz daher auch für Anlagen aufgrund von Versicherungsverträgen gelten, wegen ihrer unterschiedlichen Marktstrukturen und Produktmerkmale ist es aber sachgerechter, detaillierte Anforderungen lieber im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Richtlinie 2002/92/EG als in dieser Richtlinie festzulegen. Künftiges Unionsrecht zur Regelung der Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen [sollte] deshalb in geeigneter Weise... einen kohärenten Regelungsansatz beim Vertrieb der verschiedenen Finanzprodukte sicherstellen, die einen ähnlichen Anlegerbedarf decken und deshalb vergleichbare Probleme beim Anlegerschutz aufwerfen. … Die neuen Anforderungen für Anlageprodukte aufgrund von Versicherungen sollten in der Richtlinie 2002/92/EG festgelegt werden.“

14

Durch Art. 91 der Richtlinie 2014/65 wird die Richtlinie 2002/92 geändert. Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92 erhält folgende Fassung:

„Mit Ausnahme von Kapitel III (A) dieser Richtlinie gelten diese Tätigkeiten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.“

15

Außerdem wird dieser Art. 2 um eine Nr. 13 ergänzt, die den Begriff „Versicherungsanlageprodukt“ definiert als „ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise, direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist“, abgesehen von bestimmten Ausnahmen.

16

Weiter wird in die Richtlinie 2002/92 ein Kapitel III A („Zusätzliche [A]nforderungen an den Kundenschutz bei Versicherungsanlageprodukten“) eingefügt. Art. 13a („Anwendungsbereich“) dieses Kapitels lautet:

„Vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 2 [Nr. 3 Abs. 2] werden in diesem Kapitel zusätzliche Anforderungen an Versicherungsvermittlungstätigkeiten und von Versicherungsunternehmen durchgeführte Direktverkäufe im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten festgelegt. Diese Tätigkeiten werden als Versicherungsvertriebstätigkeiten bezeichnet.“

Schwedisches Recht

17

Kapitel 1 § 1 Abs. 2 des Lag (2005:405) om försäkringsförmedling (Gesetz [2005:405] über die Versicherungsvermittlung, im Folgenden: Versicherungsvermittlungsgesetz) lautet:

„Versicherungsvermittlung ist eine berufliche Tätigkeit, die in

1.

der Vorstellung und dem Vorschlagen von Versicherungsverträgen oder dem Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen,

2.

dem Abschließen von Versicherungsverträgen für fremde Rechnung oder

3.

dem Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen besteht.“

18

Gemäß Kapitel 2 § 1 des Versicherungsvermittlungsgesetzes darf eine Versicherungsvermittlung, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, nur mit Genehmigung der Finansinspektion (schwedische Finanzaufsichtsbehörde) ausgeübt werden. Die Erteilung einer solchen Genehmigung unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Gemäß Kapitel 2 § 5 Nr. 4 und § 6 Nr. 2 ist eine dieser Genehmigungsvoraussetzungen der Abschluss einer Versicherung, die die Haftung des Versicherungsvermittlers auf Schadensersatz abdeckt, wenn der Versicherungsvermittler seinen Pflichten nicht nachkommt und dadurch einen Schaden verursacht.

19

Kapitel 5 § 4 des Versicherungsvermittlungsgesetzes schreibt vor, dass der Versicherungsvermittler seine Beratung den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden anzupassen und Lösungen zu empfehlen hat, die dem Kunden dienlich sind. Ferner ist der Vermittler gehalten, Kunden, bei denen es sich um natürliche Personen handelt und die überwiegend Ziele verfolgen, die nicht dem gewerblich-kaufmännischen Bereich zuzurechnen sind, von Produkten abzuraten, die nicht ihren Bedürfnissen entsprechen bzw. nicht zu ihrer wirtschaftlichen Situation oder sonstigen Umständen passen.

20

Gemäß Kapitel 5 § 7 des Versicherungsvermittlungsgesetzes ist ein Versicherungsvermittler, der seinen Pflichten aus § 4 des Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, zum Ersatz reiner Vermögensschäden verpflichtet, die u. a. einem Kunden daraus entstehen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache Strobel u. a./Länsförsäkringar

21

Die eingetragene Versicherungsvermittlungsgesellschaft Connecta Fond och Försäkring AB (im Folgenden: Connecta) übte ihre Geschäftstätigkeit hauptsächlich in den Jahren 2004 bis 2010 aus, nachdem ihr hierfür von der Finansinspektion die Genehmigung erteilt worden war. Bei Länsförsäkringar hatte sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, wie sie vom Versicherungsvermittlungsgesetz vorgeschrieben wird.

22

Im Laufe der Jahre wurden Connecta von einigen Personen Geldbeträge überlassen, um diese in ein sogenanntes „Unternehmensanleiheprodukt von Connecta“ zu investieren, das Bestandteil einer Kapitallebensversicherung sein sollte. Im Gegenzug erhielten diese Personen bestimmte von Connecta ausgestellte Unterlagen. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Geschäftsführer von Connecta die betreffenden Beträge veruntreut hatte. Der Geschäftsführer wurde angezeigt, und die Connecta erteilte Genehmigung wurde widerrufen. Im November 2010 verstarb der Geschäftsführer. Über sein Vermögen und über das von Connecta wurde im Dezember 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Connecta war in den Jahren 2004 bis 2010 aber auch tatsächlich als Versicherungsvermittlerin tätig.

23

Herr Strobel u. a., denen durch die geschilderten Vorgänge ein Vermögensschaden entstanden ist, erhoben Klage gegen Länsförsäkringar und beantragten, sie auf der Grundlage der von Connecta abgeschlossenen Haftpflichtversicherung zu entschädigen, da Connecta nach Kapitel 5 § 7 des Versicherungsvermittlungsgesetzes schadensersatzpflichtig sei. Herr Strobel u. a. trugen vor, sie hätten Connecta angewiesen, das von ihnen überwiesene Geld in Kapitallebensversicherungen anzulegen; somit habe es sich um eine Versicherungsvermittlung gehandelt.

24

Länsförsäkringar wandte hiergegen u. a. ein, dass die Schäden nicht im Rahmen der versicherten Tätigkeit entstanden seien, da es sich um fiktive Produkte gehandelt habe. Die Handlungen des Geschäftsführers von Connecta seien keiner Tätigkeit der Versicherungsvermittlung zuzurechnen.

25

Das Gericht des ersten Rechtszugs gab der Klage von Herrn Strobel u. a. statt. Es stellte fest, dass die Kläger die Absicht gehabt hätten, Kapitallebensversicherungen abzuschließen, und dass sie davon hätten ausgehen dürfen, dass es sich um die Vermittlung tatsächlicher Versicherungsverträge handele. Im Hinblick auf den Verbraucherschutz spreche die sachlich gerechtfertigte Wahrnehmung von Herrn Strobel u. a. betreffend die Absichten des Geschäftsführers von Connecta dafür, dass eine Vermittlung von Versicherungsverträgen vorgelegen habe. Da zu einer solchen Vermittlung auch die Vorbereitungsarbeiten gehörten und Connecta tatsächlich als Versicherungsvermittlerin tätig gewesen sei, falle der Sachverhalt, so wie er sich abgespielt habe, objektiv unter den Begriff „Versicherungsvermittlung“.

26

In dem gegen diese Entscheidung eingeleiteten Berufungsverfahren stellte das Berufungsgericht fest, dass es nach dem Grundsatz des Verbraucherschutzes nicht geboten sei, auf die subjektive Auffassung der Verbraucher davon abzustellen, was unter einer Versicherungsvermittlung zu verstehen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich objektiv nicht um eine Versicherungsvermittlung.

27

Der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) führt aus, dass gemäß Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 der Begriff „Versicherungsvermittlung“ auch Vorbereitungsarbeiten umfasse. Daher sei es für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werde. Der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) möchte jedoch wissen, inwiefern insoweit die Absicht des Versicherungsvermittlers, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, und die Wahrnehmung des Verbrauchers relevant sind.

Rechtssache Länsförsäkringar/Dödsboet efter Ingvar Mattsson

28

Im Januar 2010 legte Ingvar Mattsson nach einer Beratung durch einen Angestellten der Versicherungsvermittlungsgesellschaft European Wealth Management Group AB (im Folgenden: EWMG) im Rahmen einer Kapitallebensversicherung 500000 schwedische Kronen (SEK) (etwa 50000 Euro) in ein Investmentzertifikat – ein strukturiertes Finanzinstrument – an. Die Investition verlor anschließend ihren gesamten Wert.

29

EWMG hatte bei Länsförsäkringar eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, wie sie vom Versicherungsvermittlungsgesetz vorgeschrieben wird. Gemäß den entsprechenden Versicherungsbedingungen gilt die Versicherung für Tätigkeiten im Sinne des Versicherungsvermittlungsgesetzes und deckt eine Schadensersatzpflicht im Sinne von Kapitel 5 § 7 dieses Gesetzes ab.

30

Nachdem über das Vermögen von EWMG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, erhob Herr Mattsson Klage gegen Länsförsäkringar. Er machte zum einen geltend, dass EWMG vorsätzlich oder fahrlässig ihren Verpflichtungen aus Kapitel 5 § 4 des Versicherungsvermittlungsgesetzes nicht nachgekommen und ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet sei. Zum anderen handele es sich bei diesem Verhalten um einen Versicherungsfall im Sinne der von EWMG abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

31

Länsförsäkringar räumte ein, dass die Vermittlung der Kapitallebensversicherung als solche unter das Versicherungsvermittlungsgesetz falle. Sie machte aber u. a. geltend, dass sich die von EWMG erbrachten Beratungsleistungen nicht auf diese Kapitallebensversicherung bezogen hätten, sondern auf die Investition in das Finanzinstrument, das Bestandteil dieser Versicherung gewesen sei. Folglich seien diese Beratungsleistungen nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt.

32

Herr Mattsson obsiegte mit seinen Anträgen vor dem Gericht des ersten Rechtszugs und dem Berufungsgericht. Länsförsäkringar legte daraufhin ein Rechtsmittel beim Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) ein, wobei sie einräumte, dass EWMG fahrlässig gehandelt habe. Der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) möchte nun wissen, ob die Beratung im Rahmen des Abschlusses einer Kapitallebensversicherung, die als solche nicht den Abschluss des Versicherungsvertrags, sondern die Anlage von Kapital betrifft, unter die Richtlinie 2002/92, die durch das Versicherungsvermittlungsgesetz in schwedisches Recht umgesetzt wurde, oder unter die Richtlinie 2004/39 oder aber unter beide Richtlinien fällt.

33

Unter diesen Umständen hat der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

34

Mit seiner ersten Frage, deren Teile alle zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 dahin auszulegen ist, dass die den Abschluss eines Versicherungsvertrags betreffenden Vorbereitungsarbeiten auch dann unter den Begriff „Versicherungsvermittlung“ fallen, wenn der betreffende Versicherungsvermittler nicht die Absicht hat, einen tatsächlichen Versicherungsvertrag abzuschließen.

35

Wie aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92 hervorgeht, umfasst deren Anwendungsbereich u. a. die Ausübung der Versicherungsvermittlung, für die diese Richtlinie Vorschriften festlegt.

36

Hierfür wird in Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92 der Begriff „Versicherungsvermittlung“ definiert als „das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall“.

37

Aus der Tatsache, dass die in dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten alternativ aufgeführt werden, ergibt sich, dass jede von ihnen für sich genommen eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung darstellt. Wie das vorlegende Gericht und alle Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die sich in ihren schriftlichen Erklärungen zu diesem Aspekt geäußert haben, übereinstimmend vorgetragen haben, fallen dabei Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen unabhängig davon, ob sie zum Vertragsabschluss führen, unter den Begriff „Versicherungsvermittlung“.

38

Länsförsäkringar ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei solchen Vorbereitungsarbeiten nur dann um eine Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 handele, wenn der Vermittler dabei die Absicht habe, tatsächliche Versicherungsverträge abzuschließen. Ihrer Ansicht nach liegt daher in der Rechtssache Strobel u. a./Länsförsäkringar keine Versicherungsvermittlung vor, da der Geschäftsführer von Connecta die von Herrn Strobel u. a. überwiesenen Beträge veruntreut habe, während diese für den Abschluss von Versicherungsverträgen bestimmt gewesen seien.

39

Für die Zwecke der Feststellung, ob es die in den Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss von Versicherungsverträgen bestehende Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass der Versicherungsvermittler die Absicht hat, die betreffenden Verträge abzuschließen, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Was zunächst den Wortlaut von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 betrifft, so geht insbesondere aus den Wörtern „Anbieten“, „Vorschlagen“, „Durchführen“ und „Mitwirken“ hervor, dass der Begriff „Versicherungsvermittlung“ darin ausschließlich unter Bezugnahme auf die vom Versicherungsvermittler objektiv vorgenommenen Handlungen definiert wird. Kein in dieser Vorschrift enthaltener Begriff kann hingegen dahin ausgelegt werden, dass bei den genannten Tätigkeiten, damit sie als Versicherungsvermittlung angesehen werden können, eine besondere Absicht beim Vermittler vorliegen muss.

41

Was sodann den Kontext dieser Vorschrift betrifft, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2002/92 verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Kunden dagegen zu schützen, dass der Versicherungsvermittler nicht in der Lage ist, die Prämie an das Versicherungsunternehmen weiterzuleiten. Mangels entgegenstehender Angaben ist davon auszugehen, dass die Kunden durch diese Vorschrift gegen alle Fallgestaltungen geschützt werden sollen, in denen der Versicherungsvermittler zu dieser Weiterleitung der Prämie – unabhängig von den Gründen hierfür – nicht in der Lage ist. Folglich muss die Unmöglichkeit der Weiterleitung der Prämie an das Versicherungsunternehmen auch dann von diesem Schutz umfasst sein, wenn ein Mitarbeiter der die Versicherung vermittelnden Gesellschaft die Prämie im Rahmen von Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss eines Versicherungsvertrags veruntreut hat.

42

Schließlich soll durch die Richtlinie 2002/92 gemäß ihren Erwägungsgründen 8, 9 und 17 insbesondere der Verbraucherschutz im Bereich der Versicherungsvermittlung verbessert werden. Hierzu muss sich diese Richtlinie gemäß ihrem neunten Erwägungsgrund auf alle Personen oder Einrichtungen, die Versicherungen vertreiben, beziehen. Es verstieße indessen erstens – zum Nachteil der Kunden des Versicherungsvermittlers – gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn es für die Einbeziehung einer Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Richtlinie erforderlich wäre, die subjektive Absicht des Vermittlers bei der Ausübung dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Zweitens hätte, wie die Europäische Kommission dargelegt hat, eine solche rechtliche Lage zur Folge, dass der Versicherungsvermittler sich auf sein eigenes betrügerisches Verhalten berufen könnte, um sich gegenüber seinen Kunden der Haftung gemäß der Richtlinie 2002/92 zu entziehen.

43

Nach alledem handelt es sich bei den Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss von Versicherungsverträgen um einen objektiven Begriff. Sie stellen also unabhängig von der Absicht des Versicherungsvermittlers in Bezug auf den Abschluss oder Nichtabschluss von Versicherungsverträgen eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 dar.

44

Somit sind der Zeitpunkt, zu dem der Vermittler nicht die Absicht hat, Versicherungsverträge abzuschließen, und die subjektive Wahrnehmung der betroffenen Kunden in Bezug auf die in Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss von Versicherungsverträgen bestehende Tätigkeit des Vermittlers für die Einstufung dieser Tätigkeit als Versicherungsvermittlung im Sinne dieser Vorschrift irrelevant.

45

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 dahin auszulegen ist, dass die den Abschluss eines Versicherungsvertrags betreffenden Vorbereitungsarbeiten auch dann unter den Begriff „Versicherungsvermittlung“ fallen, wenn der betreffende Versicherungsvermittler nicht die Absicht hat, einen tatsächlichen Versicherungsvertrag abzuschließen.

Zur zweiten Frage

46

Mit seiner zweiten Frage, deren beide Teile zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Finanzberatung in Bezug auf die Anlage von Kapital im Rahmen einer auf den Abschluss einer Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung unter die Richtlinie 2002/92 oder unter die Richtlinie 2004/39 fällt und ob, falls sie unter beide Richtlinien fällt, die Anwendung einer dieser beiden Richtlinien Vorrang vor der Anwendung der anderen hat.

Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2002/92

47

Wie in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, muss eine Tätigkeit, damit sie in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/92 fällt, einer der Tätigkeiten entsprechen, die in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie, wo der Begriff „Versicherungsvermittlung“ definiert wird, genannt sind.

48

Da sich alle in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 aufgeführten Tätigkeiten auf einen Versicherungsvertrag beziehen, ist erstens zu prüfen, ob es sich bei einem Vertrag über eine Kapitallebensversicherung wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um einen „Versicherungsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.

49

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2002/92 weder den Begriff „Versicherungsvertrag“ definiert noch in diesem Punkt ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist. Daher ist die Bedeutung des Begriffs „Versicherungsvertrag“, wie sich aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes ergibt, unter Berücksichtigung des Kontexts dieser Richtlinie zu ermitteln und in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2012, González Alonso, C‑166/11, EU:C:2012:119, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Der Gerichtshof hat in unterschiedlichen Zusammenhängen bereits entschieden, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C‑349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, und vom 26. März 2015, Litaksa, C‑556/13, EU:C:2015:202, Rn. 28). Solche Umsätze setzen ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C‑40/15, EU:C:2016:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Folglich muss ein Vertrag über eine Kapitallebensversicherung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, damit er unter den Begriff „Versicherungsvertrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 fällt, die Zahlung einer Prämie durch den Versicherten sowie als Gegenleistung hierfür die Erbringung einer Leistung durch den Versicherer im Fall des Todes des Versicherten oder beim Eintritt eines anderen im Vertrag genannten Ereignisses vorsehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht um einen Versicherungsvertrag im Sinne der genannten Bestimmung, was Länsförsäkringar im Übrigen nicht bestreitet.

52

Somit stellt sich zweitens die Frage, ob eine Finanzberatung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter die in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 genannten Tätigkeiten fallen kann, wenn sie im Rahmen einer auf den Abschluss eines Vertrags über eine Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung erbracht wird.

53

Insoweit ist festzustellen, dass diese Tätigkeiten weit gefasst sind. Insbesondere gehören dazu nicht nur das Anbieten und Vorschlagen von Versicherungsverträgen, sondern auch andere Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss solcher Verträge, ohne dass die Art dieser Vorbereitungsarbeiten in irgendeiner Art und Weise beschränkt wäre.

54

Gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts betraf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beratung die Anlage von Kapital in ein Investmentzertifikat im Rahmen einer Versicherungsvermittlung. Weiter geht aus den schriftlichen Erklärungen der schwedischen Regierung hervor, dass es sich bei diesem Kapital um Versicherungsprämien handelte, die in das in Rede stehende Produkt eingezahlt wurden. Somit ist davon auszugehen, dass diese Geldanlage Bestandteil des Versicherungsvertrags ist und dass die betreffende Anlageberatung demzufolge zu den Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss dieses Versicherungsvertrags gehört.

55

Eine solche Auslegung steht zudem im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 2002/92, das – wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt – darin besteht, den Verbraucherschutz im Bereich der Versicherungsvermittlung zu verbessern. Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beratung u. a. den Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie genügen muss, wonach der Versicherungsvermittler, wenn er dem Kunden mitteilt, dass er auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung berät, zum einen verpflichtet ist, seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, um dem Kunden eine Empfehlung dahin gehend zu geben, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, seine Bedürfnisse zu erfüllen. Zum anderen hat der Versicherungsvermittler danach vor dem Abschluss eines bestimmten Versicherungsvertrags zumindest die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben, wobei diese Angaben der Komplexität des angebotenen Vertrags anzupassen sind.

56

Die in Rn. 54 des vorliegenden Urteils dargestellte Auslegung wird auch durch die Richtlinie 2014/65 gestützt, die in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit noch nicht in Kraft war und durch die die Richtlinie 2002/92 dahin gehend geändert wurde, dass ein Kapitel III A („Zusätzliche [A]nforderungen an den Kundenschutz bei Versicherungsanlageprodukten“) eingefügt wurde. Diese Produkte werden nun in Art. 2 der Richtlinie 2002/92 in einer neuen Nr. 13 definiert als Versicherungsprodukte, die einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bieten, der vollständig oder teilweise, direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist.

57

Gemäß dieser Definition enthält ein Versicherungsanlageprodukt – ebenso wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kapitallebensversicherung – einen Anlagebestandteil, dessen Entwicklung den Bewegungen der Finanzmärkte unterliegt. Dabei wurde die Definition der Versicherungsvermittlung in Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92 durch die Richtlinie 2014/65 nicht geändert, was impliziert, dass es sich bei den in Bezug auf einen solchen Anlagebestandteil erbrachten Beratungsleistungen um eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Sinne dieser Definition handelt. Außerdem zeigt der Umstand, dass Kapitel III A „zusätzliche“ Anforderungen im Hinblick auf Versicherungsanlageprodukte enthält, dass die Vermittlung solcher Produkte bereits unter die Richtlinie 2002/92 fiel, bevor diese durch die Richtlinie 2014/65 geändert wurde.

58

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Finanzberatung in Bezug auf die Anlage von Kapital, die im Rahmen einer auf den Abschluss einer Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung erbracht wird, unter die Richtlinie 2002/92 fällt.

Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/39

59

Was die Richtlinie 2004/39 betrifft, ist zwar festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Finanzberatung als solche unter den Begriff „Anlageberatung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie fallen kann, wenn die betreffende Anlage als „Finanzinstrument“ angesehen werden kann, das gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie genannt ist.

60

Eine solche Finanzberatung könnte also grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/39 fallen, soweit es sich um eine Wertpapierdienstleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und Anhang I Abschnitt A Nr. 5 der Richtlinie handelt und der Versicherungsvermittler als „Wertpapierfirma“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 eingestuft werden kann, da er die Beratung im Rahmen seiner üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit anbietet.

61

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/39 sind jedoch von ihrem Anwendungsbereich Personen ausgenommen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen.

62

Die berufliche Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers besteht gemäß Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92 in der Versicherungsvermittlung. Wenn ein solcher Vermittler unter den verfügbaren Versicherungsprodukten eines wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kapitallebensversicherung vorschlägt, ist davon auszugehen, dass die Beratung in Bezug auf die Anlage des von diesem Produkt erfassten Kapitals als Nebenleistung erbracht wird, da sie im Rahmen einer auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Vermittlungstätigkeit erfolgt, die unionsrechtlichen Vorschriften, nämlich denen der Richtlinie 2002/92, unterliegt.

63

Der von der schwedischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen angeführte Umstand, dass ein Versicherungsvermittler solche Beratungsleistungen regelmäßig oder häufig erbringt, ist daher irrelevant, da die Leistungen jedes Mal im Rahmen einer auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Vermittlung erbracht werden.

64

Der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/39 vorgesehene Ausschluss steht zudem im Einklang mit der Systematik dieser Richtlinie, da vom Anwendungsbereich oder den Verpflichtungen der Richtlinie – unter bestimmten Voraussetzungen – die im Rahmen einer anderen reglementierten Tätigkeit angebotenen Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten ausgeschlossen sind. So sind nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. j Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird.

65

Ebenso sieht Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie 2004/39 vor, dass eine Wertpapierdienstleistung, die als Teil eines anderen Finanzprodukts angeboten wird, das bereits anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder gemeinsamen europäischen Normen unterliegt, nicht zusätzlich den Anforderungen dieses Art. 19 unterliegt, selbst wenn die betreffenden Verpflichtungen nicht mit denen übereinstimmen, die in jenen Bestimmungen oder Normen vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C‑604/11, EU:C:2013:344, Rn. 45 und 46).

66

Entgegen dem, was Länsförsäkringar und die schwedische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend machen, kann das Vorbringen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39 umfassendere Schutzvorschriften auf dem Gebiet der Wertpapierdienstleistungen vorsähen als die der Richtlinie 2002/92, selbst wenn es zutreffen sollte, für sich genommen nicht dazu führen, dass Beratungsleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/39 fallen, deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. c solche Beratungsleistungen ausschließt, wenn sie im Rahmen einer auf den Abschluss eines Vertrags über eine Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung erbracht werden.

67

Insoweit hat die Richtlinie 2014/65, durch die die Richtlinie 2004/39 aufgehoben und neu gefasst wird, gemäß ihrem 87. Erwägungsgrund neue Anforderungen zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Versicherungsanlageprodukten in die Richtlinie 2002/92 eingefügt, um im Unionsrecht zur Regelung der Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen einen kohärenten Regelungsansatz beim Vertrieb der verschiedenen Finanzprodukte sicherzustellen.

68

Überdies wird durch diesen Erwägungsgrund die Auslegung gestützt, wonach die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beratungsleistungen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/39 fallen, weil nach seinem Wortlaut die Anforderungen der Richtlinie 2014/65 in Bezug auf Anlegerschutz auch für Versicherungsanlageprodukte gelten sollten, was stillschweigend voraussetzt, dass diese Produkte nicht den Schutzbestimmungen der Richtlinie 2004/39 unterlagen.

69

Nach alledem fällt die Finanzberatung in Bezug auf die Anlage von Kapital, die im Rahmen einer auf den Abschluss einer Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung erbracht wird, nicht unter die Richtlinie 2004/39.

70

Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Finanzberatung in Bezug auf die Anlage von Kapital, die im Rahmen einer auf den Abschluss einer Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung erbracht wird, unter die Richtlinie 2002/92 und nicht unter die Richtlinie 2004/39 fällt.

Kosten

71

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ist dahin auszulegen, dass die den Abschluss eines Versicherungsvertrags betreffenden Vorbereitungsarbeiten auch dann unter den Begriff „Versicherungsvermittlung“ fallen, wenn der betreffende Versicherungsvermittler nicht die Absicht hat, einen tatsächlichen Versicherungsvertrag abzuschließen.

 

2.

Die Finanzberatung in Bezug auf die Anlage von Kapital, die im Rahmen einer auf den Abschluss einer Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung erbracht wird, fällt unter die Richtlinie 2002/92 und nicht unter die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Schwedisch.

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