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Document 62014CJ0207

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2015.
Hotel Sava Rogaška, Gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o. gegen Republika Slovenija.
Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Natürliche Mineralwässer – Richtlinie 2009/54/EG – Art. 8 Abs. 2 – Anhang I – Verbot, ein ‚natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt‘, unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel zu bringen – Begriff.
Rechtssache C-207/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:414

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

24. Juni 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Natürliche Mineralwässer — Richtlinie 2009/54/EG — Art. 8 Abs. 2 — Anhang I — Verbot, ein ‚natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt‘, unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel zu bringen — Begriff“

In der Rechtssache C‑207/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vrhovno sodišče (Slowenien) mit Entscheidung vom 16. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 2014, in dem Verfahren

Hotel Sava Rogaška, gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o.

gegen

Republika Slovenija

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Vizepräsidenten K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter A. Ó Caoimh, E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Hotel Sava Rogaška, gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o., vertreten durch I. Dobravc Tatalovič und M. Kač, odvetnika,

der slowenischen Regierung, vertreten durch A. Vran und N. Pintar Gosenca als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und S. Šindelková als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias, E. Leftheriotou und A.‑E. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid, E. Manhaeve und M. Žebre als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. April 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164, S. 45).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hotel Sava Rogaška, gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o. (im Folgenden: HSR) und der Republika Slovenija (Republik Slowenien), vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (im Folgenden: Ministerium), über dessen Weigerung, ein gewerbliches Kennzeichen anzuerkennen, das HSR für ein natürliches Mineralwasser verwenden möchte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2009/54

3

In den Erwägungsgründen 5, 7 und 9 der Richtlinie 2009/54 heißt es:

„(5)

Alle Regelungen über natürliche Mineralwässer sollten in erster Linie die Gesundheit der Verbraucher schützen, die Irreführung der Verbraucher verhindern und einen fairen Handel sicherstellen.

(7)

Es sollte sichergestellt werden, dass natürliche Mineralwässer auf der Handelsstufe weiterhin die charakteristischen Eigenschaften besitzen, die ihre Anerkennung als natürliche Mineralwässer gerechtfertigt haben …

(9)

Die Aufnahme der Angaben über die analytische Zusammensetzung eines natürlichen Mineralwassers auf das Etikett sollte verbindlich vorgeschrieben sein, um die Information der Verbraucher zu gewährleisten.“

4

Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Diese Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer nach Anhang I Abschnitt I anerkannten Wässer.“

5

Art. 4 dieser Richtlinie zählt die Behandlungen auf, denen ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, unterzogen werden darf. So ist in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c vorgesehen, dass die dort als zulässig genannten Behandlungen nur durchgeführt werden dürfen „insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird“.

6

Art. 6 der Richtlinie 2009/54 verlangt, dass die zur Abfüllung natürlicher Mineralwässer verwendeten Behältnisse mit einem Verschluss versehen sind, mit dem jede Möglichkeit einer Verfälschung oder Verunreinigung vermieden wird.

7

In Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie heißt es:

„Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer sind … folgende Angaben verbindlich vorgeschrieben:

a)

Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile;

b)

Angabe des Orts der Gewinnung und des Namens der Quelle;

…“

8

Art. 8 der Richtlinie 2009/54 lautet:

„(1)   Der Name einer Gemeinde, eines Weilers oder einer sonstigen Ortsbezeichnung darf bei einem gewerblichen Kennzeichen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass das natürliche Mineralwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch dieses gewerbliche Kennzeichen angegebenen Ort gewonnen wird und dass die Verwendung dieses Namens nicht zu Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.

(2)   Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden.

(3)   Enthalten die Etiketten oder Aufschriften, die auf den Behältnissen angebracht sind, in denen natürliche Mineralwässer zum Verkauf angeboten werden, die Angabe eines anderen gewerblichen Kennzeichens als des Namens der Quelle oder des Ortes ihrer Nutzung, so muss die Angabe dieses Ortes der Nutzung oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für die Angabe dieses gewerblichen Kennzeichens benutzt wird.

Unterabsatz 1 ist sinngemäß im Hinblick auf die Bedeutung anwendbar, die dem Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung im Verhältnis zu der Angabe des gewerblichen Kennzeichens bei der die natürlichen Mineralwässer betreffenden Werbung jeglicher Art gegeben wird.“

9

Art. 12 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/54 sieht vor, dass die Europäische Kommission die Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer bzw. alle erforderlichen Bestimmungen für die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett festlegt.

10

Anhang I dieser Richtlinie enthält in Abschnitt I („Definition“) folgende Nummern:

„1.

‚Natürliches Mineralwasser‘ ist ein im Sinne des Artikels 5 mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird.

Natürliches Mineralwasser unterscheidet sich von gewöhnlichem Trinkwasser deutlich durch:

a)

seine Eigenart, die durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte Wirkungen gekennzeichnet ist,

b)

seine ursprüngliche Reinheit,

wobei beide Merkmale aufgrund der unterirdischen Herkunft des Wassers … unverändert erhalten sind.

2.

Die unter Nummer 1 genannten Merkmale, die natürlichem Mineralwasser gesundheitsdienliche Eigenschaften verleihen können, müssen überprüft worden sein:

a)

unter

i)

geologischen und hydrologischen,

ii)

physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen,

iii)

mikrobiologischen,

iv)

erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Gesichtspunkten;

b)

nach den in Abschnitt II aufgeführten Kriterien;

3.

Die Zusammensetzung, die Temperatur und die übrigen wesentlichen Merkmale des natürlichen Mineralwassers müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben; insbesondere dürfen sie sich durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändern.

…“

11

Abschnitt II („Anweisungen und Kriterien für die Anwendung der Definition“) dieses Anhangs führt die Anweisungen und Kriterien für die geologischen und hydrologischen, physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen, mikrobiologischen sowie klinischen und pharmakologischen Untersuchungen auf, die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b dieses Anhangs für die Überprüfung der in Abschnitt I Nr. 1 genannten Merkmale des natürlichen Mineralwassers durchgeführt werden müssen.

12

Anhang II („Bedingungen für die Nutzung der Quellen und den Handel mit natürlichem Mineralwasser“) der Richtlinie 2009/54 bestimmt in Nr. 2, dass „[d]ie zur Nutzung [eines natürlichen Mineralwassers] bestimmten Einrichtungen … so beschaffen sein [müssen], dass … die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen“.

Richtlinie 2000/60/EG

13

Art. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) bestimmt:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks

a)

Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme … Landökosysteme und Feuchtgebiete …,

b)

Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen,

c)

Anstrebens eines stärkeren Schutzes und einer Verbesserung der aquatischen Umwelt …,

d)

Sicherstellung einer schrittweisen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung seiner weiteren Verschmutzung, und

e)

Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren,

womit beigetragen werden soll

zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

zum Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer;

zur Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen einschließlich derjenigen, die auf die Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt abzielen …“

14

In Art. 2 der Richtlinie 2000/60 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

11.

‚Grundwasserleiter‘: eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, so dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist;

12.

‚Grundwasserkörper‘: ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;

…“

Slowenisches Recht

15

Die Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 229, S. 1, und Berichtigung ABl. 1981, L 47, S. 43) in geänderter Fassung, nunmehr ersetzt durch die Richtlinie 2009/54, wurde u. a. durch die Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Pravilnik o naravni mineralni vodi, izvirski vodi in namizni vodi, Uradni list RS, Nrn. 50/04, 75/05, 45/08, im Folgenden: Verordnung) in slowenisches Recht umgesetzt.

16

Mineralwasser ist nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung Wasser, das neben bestimmten mikrobiologischen Anforderungen die Bedingung erfüllt, dass es seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat, das vor jedweder Verunreinigungsmöglichkeit geschützt ist und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird. Art. 12 Abs. 4 dieser Verordnung sieht vor, dass natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, im Handel nur ein gewerbliches Kennzeichen tragen darf.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass HSR am 18. Juli 2011 beim Ministerium beantragte, in Slowenien das gewerbliche Kennzeichen „ROI Roitschocrene“ für das aus der Bohrstelle RgS-2/88 gewonnene natürliche Mineralwasser anzuerkennen.

18

Mit Bescheid vom 26. Februar 2012 wies das Ministerium diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stamme, gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 nur unter einem einzigen gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden dürfe und dass ein natürliches Mineralwasser, das aus demselben Grundwasserleiter wie das fragliche Wasser, aber aus einer anderen Bohrstelle mit der Bezeichnung V‑3/66‑70 gewonnen werde, mit Entscheidung vom 3. Juli 2001 bereits als natürliches Mineralwasser unter dem gewerblichen Kennzeichen „Donat Mg“ anerkannt und als solches in den Handel gebracht worden sei.

19

HSR erhob beim Upravno sodišče Republike Slovenije (Verwaltungsgericht der Republik Slowenien) Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2012 und trug vor, dass aus der Bohrstelle RgS‑2/88 nicht dasselbe Wasser wie aus der Bohrstelle V‑3/66-70 gewonnen werde und dass die Begriffe „Quelle“ und „Grundwasserleiter“ zu unterscheiden seien. Gegen die Abweisung der Klage legte HSR beim vorlegenden Gericht Revision ein und machte u. a. geltend, dass der Upravno sodišče Republike Slovenije den Begriff „Quelle“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 falsch ausgelegt habe.

20

Nach dem Hinweis darauf, dass er an die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gebunden sei, führt der Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) aus, dass aus diesen zunächst hervorgehe, dass die Bohrstellen V‑3/66-70 und RgS‑2/88 ein und dasselbe unterirdische Quellvorkommen teilten, und erklärt hierzu, dass der Begriff „gemeinsames unterirdisches Quellvorkommen“ so verstanden werde, dass damit ein „Wasserkörper des gleichen Grundwasserleiters“ gemeint sei. Das Ministerium habe mit Bescheid vom 3. Juli 2001 das aus den Bohrstellen RgS‑2/88 und V‑3/66-70 gewonnenen Wasser als natürliches Mineralwasser unter dem gewerblichen Kennzeichen „Donat Mg“ anerkannt, obwohl die durch diesen Bescheid begünstigte Gesellschaft, die Droga Kolinska d.d., über keine Konzession zur Nutzung des aus der Bohrstelle RgS‑2/88 gewonnenen Wassers verfüge – diese Konzession gehöre gemäß einem späteren Bescheid vom 14. Februar 2008 HSR – und die Droga Kolinska d.d. daher dieses Wasser nicht unter dem gewerblichen Kennzeichen „Donat Mg“ in den Handel bringen dürfe. Schließlich sei das natürliche Mineralwasser Donat Mg im Register der in Slowenien anerkannten natürlichen Mineralwässer sowie in der Liste der von den Mitgliedstaaten anerkannten natürlichen Mineralwässer (ABl. 2013, C 95, S. 38) eingetragen, wobei als Quelle die Quelle Donat angegeben sei.

21

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass es keine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt, und fragt sich daher, wie der Ausdruck „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 auszulegen ist. In der Richtlinie werde der dort mehrfach verwendete Begriff „Quelle“ nicht definiert. In Anbetracht der Divergenzen, die zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der Definition von natürlichem Mineralwasser in Anhang I Abschnitt I Nr. 1 dieser Richtlinie bestünden, seien mehrere Auslegungen des betreffenden Ausdrucks möglich. Wenn es das vorrangige Ziel sei, eine Irreführung des Verbrauchers zu verhindern, müsse der Begriff „aus ein und derselben Quelle“ als „aus derselben Bohrstelle“ verstanden werden, da nur das aus ein und derselben Bohrstelle gewonnene Wasser dieselbe chemische und mikrobiologische Zusammensetzung aufweisen könne. Jedoch sei auch eine Auslegung in dem weiteren Sinne möglich, dass es sich um Wasser handele, das an mehreren Austrittstellen gewonnen werde, aber einen gemeinsamen Grundwasserleiter im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2000/60 habe, oder sogar um Wasser, das zum selben Grundwasserkörper im Sinne von Nr. 12 dieser Vorschrift gehöre.

22

Unter diesen Umständen hat der Vrhovno sodišče beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 dahin auszulegen, dass als „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, folgendes Wasser gilt:

a)

Wasser aus der jeweiligen selben Bohrstelle, jedoch kein Wasser, das an einer anderen Bohrstelle gewonnen wird, obwohl es sich um Wasser handelt, das seinen Ursprung im selben Grundwasserleiter desselben Grundwasserkörpers hat, und zwar im Sinne der Definition des Begriffs „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ aus der Richtlinie 2000/60;

b)

Wasser aus der jeweiligen selben Bohrstelle, jedoch kein Wasser, das an einer anderen Bohrstelle gewonnen wird, obwohl es sich um Wasser handelt, das seinen Ursprung im selben Grundwasserleiter desselben Grundwasserkörpers hat, und zwar im Sinne der Definition des Begriffs „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ aus der Richtlinie 2000/60, wobei bei dieser Definition auch die Umstände wie die Entfernungen zwischen den Bohrstellen, die Bohrtiefen, die spezifische Qualität des Wassers aus der jeweiligen Bohrstelle (z. B. die chemische und mikrobiologische Zusammensetzung), die hydraulische Verbundenheit der Bohrstellen sowie die Geschlossenheit bzw. Offenheit des Grundwasserleiters zu berücksichtigen sind;

c)

das gesamte Wasser, das seinen Ursprung im selben Grundwasserleiter desselben Grundwasserkörpers hat, und zwar im Sinne der Definition des Begriffs „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ aus der Richtlinie 2000/60, ungeachtet dessen, dass es aus mehreren Bohrstellen an die Oberfläche kommt;

d)

das gesamte Wasser, das seinen Ursprung im selben Grundwasserleiter desselben Grundwasserkörpers hat, und zwar im Sinne der Definition des Begriffs „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ aus der Richtlinie 2000/60, ungeachtet dessen, dass es aus mehreren Bohrstellen an die Oberfläche kommt, wobei bei dieser Definition auch die Umstände wie die Entfernungen zwischen den Bohrstellen, die Bohrtiefen, die spezifische Qualität des Wassers aus der jeweiligen Bohrstelle (z. B. die chemische und mikrobiologische Zusammensetzung), die hydraulische Verbundenheit der Bohrstellen sowie die Geschlossenheit bzw. Offenheit des Grundwasserleiters zu berücksichtigen sind?

2.

Ist in dem Fall, dass keiner der in Frage 1 dargelegten Auffassungen beigepflichtet werden kann, die Auslegung des Begriffs „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, auf Umstände wie die Entfernungen zwischen den Bohrstellen, die Bohrtiefen, die spezifische Qualität des Wassers aus der jeweiligen Bohrstelle, die hydraulische Verbundenheit der Bohrstellen sowie die Geschlossenheit bzw. Offenheit des Grundwasserleiters, zu stützen?

Zu den Vorlagefragen

23

Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie der Begriff „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 auszulegen ist.

24

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf „[e]in natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, … nicht unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden“. Anhang I Abschnitt I Nr. 1 Unterabs. 1 definiert zwar „natürliches Mineralwasser“ als „ein … mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird“, doch wird in keiner Bestimmung dieser Richtlinie ausdrücklich klargestellt, was unter dem Begriff „Quelle“ oder unter dem Ausdruck „das aus ein und derselben Quelle stammt“ zu verstehen ist.

25

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteile EasyCar, C‑336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Partena, C‑137/11, EU:C:2012:593, Rn. 56).

26

Die Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift erfordert zudem einen Vergleich ihrer Sprachfassungen (Urteile Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 18, sowie Spanien/Rat, C‑36/98, EU:C:2001:64, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, muss die betreffende Vorschrift nach der Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14, sowie Brey, C‑140/12, EU:C:2013:565, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Im vorliegenden Fall können weder der gewöhnliche Sinn des Begriffs „Quelle“, der sowohl als Quellaustrittstelle eines Wassers als auch als dessen allgemeinerer Ursprung verstanden werden kann, noch der Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 oder der Definition von natürlichem Mineralwasser in Anhang I der Richtlinie die Zweifel des vorlegenden Gerichts daran ausräumen, wie der Begriff „Quelle“ auszulegen ist und welche Tragweite der Ausdruck „das aus ein und derselben Quelle stammt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 hat. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 33 und 34 seiner Schlussanträge sinngemäß festgestellt hat, kann insbesondere nicht anhand eines Vergleichs der verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung ermittelt werden, ob der Begriff auf den unterirdischen Ursprung des fraglichen Wassers verweist oder aber auf die Stelle, durch die oder den Ort, an dem das Wasser an die Oberfläche austritt.

28

Für die erbetene Auslegung ist daher auf den Zusammenhang abzustellen, in den sich Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 einfügt, sowie, allgemeiner, auf die Systematik und den Zweck dieser Richtlinie.

29

Zwar lässt sich mit der Definition von natürlichem Mineralwasser in Anhang I Abschnitt I Nr. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/54 für sich allein weder die Tragweite des Begriffs „Quelle“ klären, noch, was unter dem Ausdruck „das aus ein und derselben Quelle stammt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie zu verstehen ist; gleichwohl kann aus dem Wortlaut dieser Definition abgeleitet werden, dass der Begriff „Quelle“ nicht mit dem Begriff „unterirdisches Quellvorkommen“ gleichgesetzt werden kann, da dort klar zwischen diesen beiden Begriffen unterschieden wird. Damit ein natürliches Mineralwasser als „aus ein und derselben Quelle“ stammend angesehen werden kann, ist es allerdings erforderlich, dass es als Ursprung ein und dasselbe unterirdische Quellvorkommen hat.

30

Außerdem kann aus dem Wortlaut dieser Definition abgeleitet werden, dass der Begriff „Quelle“ auch nicht mit dem Begriff „Bohrstelle“ gleichgesetzt werden kann, wie HSR vorschlägt, da ausdrücklich klargestellt wird, dass das Wasser einer Quelle aus „einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen“ gewonnen werden kann. Daraus folgt vielmehr, dass es für natürliches Mineralwasser, „das aus ein und derselben Quelle stammt“, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 irrelevant ist, ob es aus einer oder mehreren Bohrstellen gewonnen wird.

31

Wie der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist allerdings die Tatsache, dass ein natürliches Mineralwasser als Ursprung ein und dasselbe unterirdische Quellvorkommen hat, eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Annahme, dass dieses Wasser im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 aus ein und derselben Quelle stammt. Die Definition von natürlichem Mineralwasser, auf die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, wird nämlich durch einen Unterabs. 2 ergänzt, in dem es heißt, dass sich „[n]atürliches Mineralwasser … von gewöhnlichem Trinkwasser deutlich durch … seine Eigenart, die durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte Wirkungen gekennzeichnet ist, [sowie] seine ursprüngliche Reinheit [unterscheidet], wobei beide Merkmale aufgrund der unterirdischen Herkunft des Wassers … unverändert erhalten sind“. Da natürliche Mineralwässer somit auch in Bezug auf ihre Zusammensetzung definiert werden, ist festzustellen, dass die Merkmale von natürlichem Mineralwasser eine entscheidende Rolle bei der Identifizierung dieses Wassers spielen.

32

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der Richtlinie 2009/54 in Abs. 2 nicht nur das Verbot, ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel zu bringen vorsieht, sondern in Abs. 1 außerdem, dass der Name einer Gemeinde, eines Weilers oder einer sonstigen Ortsbezeichnung bei einem gewerblichen Kennzeichen nur unter der Voraussetzung verwendet werden darf, dass das natürliche Mineralwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch das gewerbliche Kennzeichen angegebenen Ort gewonnen wird und die Verwendung dieses Namens nicht zu Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt. Dieser Artikel regelt außerdem in Abs. 3 die Etikettierung und die Werbung für natürliche Mineralwässer in der Weise, dass, wenn sie die Angabe eines anderen gewerblichen Kennzeichens als des Namens der Quelle oder des Ortes ihrer Nutzung enthalten, die Angabe dieses Ortes der Nutzung oder der Name der Quelle „in Buchstaben angebracht sein [muss], die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für die Angabe dieses gewerblichen Kennzeichens benutzt wird“.

33

Art. 8 der Richtlinie 2009/54 soll somit insgesamt gewährleisten, dass in jedem Einzelfall der Name der Quelle eines natürlichen Mineralwassers oder die Angabe des Ortes seiner Gewinnung dem Verbraucher erlaubt, beim Kauf unmissverständlich die Herkunft des betreffenden Wassers zu erkennen und anhand dieses Namens oder dieser Angabe ein bestimmtes natürliches Mineralwasser von jedem anderen natürlichen Mineralwasser zu unterscheiden. Denn nach diesem Artikel übernimmt das gewerbliche Kennzeichen entweder den Namen der Quelle oder des Ortes ihrer Nutzung und kann daher so, wie es ist, verwendet werden, um das betreffende Wasser zu identifizieren, oder es unterscheidet sich von diesem Namen oder diesem Ort, weshalb die Buchstaben für den Namen oder die Angabe des Ortes auf dem Etikett und in der Werbung größer sein müssen als diejenigen, die für die Angabe des gewerblichen Kennzeichens verwendet werden. Demnach räumt dieser Artikel bei der Identifizierung eines natürlichen Mineralwassers dem Namen seiner Quelle oder gegebenenfalls der Angabe des Ortes seiner Gewinnung eine entscheidende Rolle ein.

34

Die Bedeutung der Rolle, die dem Namen der Quelle und dem Ort ihrer Nutzung bei der Identifizierung eines natürlichen Mineralwassers zukommt, geht auch aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/54 hervor, der verbindlich vorschreibt, dass die Etikettierung natürlicher Mineralwässer die Angabe des Ortes der Gewinnung und des Namens der Quelle enthält.

35

Da der Name der Quelle eines natürlichen Mineralwassers eine entscheidende Rolle bei dessen Identifizierung durch die Verbraucher spielt und die Identifizierung eines bestimmten natürlichen Mineralwassers, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils festgestellt, hauptsächlich anhand seiner Merkmale erfolgt, sind es zwangsläufig die Merkmale des natürlichen Mineralwassers, die im Wesentlichen die Identität der Quelle bestimmen, aus der es stammt. Demzufolge muss der Begriff des natürlichen Mineralwassers, „das aus ein und derselben Quelle stammt“, sinngemäß so verstanden werden, dass er ein natürliches Mineralwasser meint, das nicht nur seinen Ursprung in ein und demselben unterirdischen Quellvorkommen hat, sondern zudem dieselben Merkmale aufweist.

36

Für diese Auslegung spricht zum einen die Systematik der Richtlinie 2009/54. Eine Gesamtbetrachtung der Richtlinie bestätigt nämlich die maßgebliche Rolle, die den Merkmalen natürlicher Mineralwässer bei ihrer Anwendung zukommt.

37

Insoweit können insbesondere genannt werden Art. 4 der Richtlinie 2009/54, der regelt, welchen Behandlungen ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, unterzogen werden darf, und der die in Abs. 1 Buchst. a bis c dieses Artikels aufgelisteten Behandlungen nur gestattet, „insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch [sie] nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird“, und Art. 6 dieser Richtlinie, der durch die Vorgabe, dass die Abfüllbehältnisse mit einem Verschluss versehen sein müssen, mit dem jede Möglichkeit einer Verfälschung oder Verunreinigung vermieden wird, sicherstellt, dass die qualitativen und gesundheitlichen Merkmale des natürlichen Mineralwassers während der gesamten Produktions- und Vermarktungskette erhalten bleiben.

38

Außerdem können genannt werden Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/54, wonach für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer die „Angabe der analytischen Zusammensetzung“ des betreffenden Wassers „unter Nennung der charakteristischen Bestandteile“ verbindlich vorgeschrieben ist, sowie Art. 12 Buchst. a und b dieser Richtlinie, wonach die Kommission Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer und alle erforderlichen Bestimmungen für die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett festlegt, oder auch Anhang II der Richtlinie, in dessen Nr. 2 es heißt, dass die zur Nutzung eines natürlichen Mineralwassers bestimmten Einrichtungen so beschaffen sein müssen, dass u. a. „die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen“.

39

Die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils dargestellte Auslegung ist zum anderen die einzige, die die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2009/54 verfolgten Ziele zu gewährleisten vermag.

40

Gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/54 sollten alle Regelungen über natürliche Mineralwässer in erster Linie die Gesundheit der Verbraucher schützen, die Irreführung der Verbraucher verhindern und einen fairen Handel sicherstellen. In diesem Sinne sieht der siebte Erwägungsgrund dieser Richtlinie vor, dass sichergestellt werden sollte, dass natürliche Mineralwässer auf der Handelsstufe weiterhin die charakteristischen Eigenschaften besitzen, die ihre Anerkennung als natürliche Mineralwässer gerechtfertigt haben, und der neunte Erwägungsgrund präzisiert, dass die Aufnahme der Angaben über die analytische Zusammensetzung eines natürlichen Mineralwassers auf das Etikett verbindlich vorgeschrieben sein sollte, um die Information der Verbraucher zu gewährleisten.

41

Da das gewerbliche Kennzeichen eines natürlichen Mineralwassers in Anbetracht der Feststellungen in den Rn. 29 bis 35 des vorliegenden Urteils zwangsläufig mit den Merkmalen dieses Wassers verbunden ist, würden die Verbraucher in die Irre geführt und wären nicht in der Lage, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz eine sachkundige Wahl je nach den etwaigen Eigenschaften eines natürlichen Mineralwassers zu treffen, wenn es möglich wäre, natürliche Mineralwässer, die denselben Ursprung haben und dieselben Merkmale aufweisen, unter verschiedenen gewerblichen Kennzeichen zu verkaufen.

42

Außerdem gibt Anhang I der Richtlinie 2009/54 an, welche Merkmale für die Identifizierung eines natürlichen Mineralwassers relevant sind, nämlich insbesondere der Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen, und unter welchen Gesichtspunkten und nach welchen Kriterien diese Merkmale überprüft worden sein müssen, wobei die Kriterien in Abschnitt II aufgeführt sind, aus dem u. a. hervorgeht, dass für die geologischen und hydrologischen Untersuchungen u. a. die genaue Lage der Fassung sowie die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung verlangt werden müssen; bei den durchzuführenden physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen müssen insbesondere die Beziehungen zwischen der Art des Geländes und der Art und dem Typ des Mineralgehalts bestimmt werden. Nach diesem Anhang müssen außerdem „[d]ie Zusammensetzung, die Temperatur und die übrigen wesentlichen Merkmale des natürlichen Mineralwassers … im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben“.

43

Insoweit ist für die Überprüfung dieser Merkmale und demnach für die Zwecke der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 nicht auf die Begriffe „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ in der Richtlinie 2000/60 abzustellen. Aus Art. 1 der Richtlinie 2000/60 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Luxemburg, C‑32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, und Kommission/Deutschland, C‑525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50) geht nämlich hervor, dass sich die Ziele der Richtlinie 2000/60 von denen der Richtlinie 2009/54 unterscheiden. Während die erste hauptsächlich Umweltziele verfolgt, zielt die zweite darauf ab, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, die Irreführung der Verbraucher zu verhindern und einen fairen Handel sicherzustellen. Demzufolge kann die Richtlinie 2000/60 nicht für die im vorliegenden Fall erbetene Auslegung herangezogen werden (vgl. entsprechend Urteil Møller, C‑585/10, EU:C:2011:847, Rn. 37).

44

Es kann daher nur anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2009/54 ermittelt werden, ob ein bestimmtes natürliches Mineralwasser im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie „aus ein und derselben Quelle stammt“.

45

Nach alledem ist unter Berücksichtigung der Definition von natürlichem Mineralwasser in Anhang I der Richtlinie 2009/54, der Systematik dieser Richtlinie sowie des mit ihr verfolgten Zwecks auf die Fragen zu antworten, dass der Begriff „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er ein aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnenes natürliches Mineralwasser bezeichnet, das seinen Ursprung in ein und demselben unterirdischen Quellvorkommen hat, wenn dieses Wasser im Hinblick auf die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Kriterien an allen diesen natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen identische Merkmale aufweist, die im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben.

Kosten

46

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Der Begriff „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ist dahin auszulegen, dass er ein aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnenes natürliches Mineralwasser bezeichnet, das seinen Ursprung in ein und demselben unterirdischen Quellvorkommen hat, wenn dieses Wasser im Hinblick auf die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Kriterien an allen diesen natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen identische Merkmale aufweist, die im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Slowenisch.

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