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Document 62013CJ0464

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2015.
Europäische Schule München gegen Silvana Oberto und Barbara O´Leary.
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Satzung der Europäischen Schulen – Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für die Entscheidung über einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen einer Europäischen Schule und einem nicht durch einen Mitgliedstaat zugewiesenen oder abgeordneten Lehrer.
Rechtssache C-464/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:163

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

11. März 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Satzung der Europäischen Schulen — Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für die Entscheidung über einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen einer Europäischen Schule und einem nicht durch einen Mitgliedstaat zugewiesenen oder abgeordneten Lehrer“

In den verbundenen Rechtssachen C‑464/13 und C‑465/13

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidungen vom 24. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 27. August 2013, in den Verfahren

Europäische Schule München

gegen

Silvana Oberto (C‑464/13),

Barbara O’Leary (C‑465/13)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Europäischen Schule München, vertreten durch Rechtsanwalt H. Kunz-Hallstein,

von Frau Oberto und Frau O’Leary, vertreten durch Rechtsanwalt A. Freiherr von Schorlemer,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und J. Currall als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2014

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der am 21. Juni 1994 in Luxemburg zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212, S. 3).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Schule München einerseits sowie Frau Oberto und Frau O’Leary andererseits und betreffen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen, die darauf gerichtet sind, die Gültigkeit der Befristung der Arbeitsverträge der Betroffenen zu prüfen.

Rechtlicher Rahmen

Wiener Übereinkommen

3

Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331, im Folgenden: Wiener Übereinkommen) findet nach seinem Art. 1 („Geltungsbereich dieses Übereinkommens“) auf Verträge zwischen Staaten Anwendung.

4

Art. 3 („Nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende internationale Übereinkünfte“) des Wiener Übereinkommens bestimmt:

„Der Umstand, dass dieses Übereinkommen weder auf die zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten oder zwischen solchen anderen Völkerrechtssubjekten geschlossenen internationalen Übereinkünfte noch auf nicht schriftliche internationale Übereinkünfte Anwendung findet, berührt nicht

b)

die Anwendung einer der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln auf sie, denen sie auch unabhängig von diesem Übereinkommen aufgrund des Völkerrechts unterworfen wären;

…“

5

Art. 31 („Allgemeine Auslegungsregel“) des Wiener Übereinkommens sieht vor:

„(1)   Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.

(2)   Für die Auslegung eines Vertrags …

(3)   [sind außer] dem Zusammenhang … in gleicher Weise zu berücksichtigen

b)

jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;

c)

jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.

…“

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

6

In den Erwägungsgründen 1 bis 4 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen heißt es:

„Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens der europäischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der Bezeichnung ‚Europäische Schule‘ eingerichtet.

Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemeinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen.

Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer Art. Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.

Es empfiehlt sich,

einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten;

festzulegen, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammer die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen nicht berühren.“

7

Art. 7 dieser Vereinbarung bestimmt:

„Alle Schulen haben folgende gemeinsame Organe:

1.

den Obersten Rat,

2.

den Generalsekretär,

3.

die Inspektionsausschüsse,

4.

die Beschwerdekammer.

Jede Schule wird vom Verwaltungsrat verwaltet und vom Direktor geleitet.“

8

Art. 8 Abs. 1 der Vereinbarung lautet:

„Vorbehaltlich des Artikels 28 setzt sich der Oberste Rat aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a)

dem bzw. den Vertreter(n) der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf Ministerebene, der bzw. die befugt ist (sind), für den jeweiligen Mitgliedstaat verbindlich zu handeln, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat;

b)

einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

c)

einem vom Personalausschuss nach Artikel 22 benannten Vertreter (aus dem Lehrkörper);

d)

einem von den Elternvereinigungen nach Artikel 23 benannten Vertreter der Elternschaft.“

9

Art. 12 Nr. 1 der Vereinbarung lautet:

„Hinsichtlich der Verwaltung hat der Oberste Rat folgende Aufgaben:

1.

Er legt die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär, die Direktoren, das Lehrpersonal und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) für das Verwaltungs- und Dienstpersonal fest.“

10

Art. 19 Nrn. 4 und 6 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen bestimmt:

„Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 aus folgenden acht Mitgliedern:

4.

zwei Mitgliedern des Lehrkörpers, die jeweils den Lehrkörper der Sekundarstufe bzw. den der Primarstufe und des Kindergartens vertreten,

6.

einem Vertreter des Verwaltungs- und Dienstpersonals.“

11

Nach Art. 21 Abs. 2 der Vereinbarung muss der Direktor über die Befähigung und die Nachweise verfügen, die in seinem Land als Voraussetzung für die Leitung einer Unterrichtsanstalt, deren Abschlusszeugnis zum Hochschulbesuch berechtigt, verlangt werden.

12

Nach Art. 22 Abs. 1 der Vereinbarung wird ein Personalausschuss eingesetzt, der sich aus den gewählten Vertretern des Lehrkörpers und des Verwaltungs- und Dienstpersonals jeder Schule zusammensetzt.

13

Art. 26 der Vereinbarung lautet:

„Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.“

14

Art. 27 Abs. 1, 2 und 7 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen sieht vor:

„(1)   Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt.

(2)   Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf die darin genannten Personen – mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals – betreffen und sich auf die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden Entscheidung beziehen, die auf dieser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht, besitzt die Beschwerdekammer, nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges, erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich um finanzielle Streitigkeiten, so hat die Beschwerdekammer Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung.

Die Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festgelegt.

(7)   Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Insbesondere berührt dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen.“

Statut der Lehrbeauftragten

15

Die Ziff. 1.1 bis 1.3 des vom Obersten Rat erlassenen Statuts der zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2011 eingestellten Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen (im Folgenden: Statut der Lehrbeauftragten) sehen vor:

„1.1

[In der Satzung] der Europäischen Schulen werden die für einen bestimmten Zeitraum von den Mitgliedstaaten abgeordneten Lehrkräfte als Hauptlehrpersonal vorgesehen.

1.2

Neben diesem Hauptlehrpersonal benötigen die Europäischen Schulen Lehrbeauftragte …

1.3

In dem Statut [der] Lehrbeauftragten sind jährliche Arbeitsverträge vorgesehen. Die Dienstaufgaben der Lehrbeauftragten können sich von Jahr zu Jahr ändern, und zwar entsprechend der Anzahl der Unterrichtsstunden, die nicht von abgeordneten Lehrkräften übernommen werden können.

…“

16

Nach Ziff. 2 des Statuts der Lehrbeauftragten kann der Direktor Lehrbeauftragte zwecks Erfüllung vorübergehender Unterrichtsbedürfnisse anstellen.

17

Die den Einstellungsbedingungen des Hilfspersonals gewidmeten Ziff. 3.2 und 3.4 des Statuts bestimmen:

„3.2

Die Bestimmungen des Artikels … 80 [des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen] gelten auch für die vom Direktor eingestellten Lehrkräfte.

3.4

Gesetzgebung des Sitzlandes der Schule

Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften unterliegen die Beschäftigungs- und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilfspersonals der Gesetzgebung des Sitzlandes der Schule hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und ‑beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts.

Für die Entscheidung von Streitfällen sind die Gerichte des Sitzlandes der Schule zuständig.“

Statut des abgeordneten Personals

18

Art. 6 Buchst. a des vom Obersten Rat erlassenen Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (im Folgenden: Statut des abgeordneten Personals) bestimmt:

„Die dem vorliegenden Statut unterliegenden dienstlichen Tätigkeiten werden in folgende Kategorien eingestuft:

a)

Direktionspersonal:

Direktor

…“

19

Art. 80 des Statuts des abgeordneten Personals sieht vor:

„1.   Die Beschwerdekammer ist in erster und letzter Instanz ausschließlich dafür zuständig, in Streitfällen zu entscheiden, die im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines erlittenen Schadens zwischen den Direktionsbehörden der Schulen und den Personalmitgliedern stehen. Bezieht ein solcher Streitfall sich auf Gehaltsfragen, so verfügt die Beschwerdekammer über [die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung].

2.   Unbeschadet der Vorschriften nach Artikel 77 ist eine KLAGE nur dann vor der Beschwerdekammer zulässig,

wenn der Generalsekretär oder der Inspektionsausschuss im Voraus mit einer Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 79 des vorliegenden Statuts befasst worden sind

und

wenn dieser Widerspruch Gegenstand einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnungsentscheidung war.

3.   Abweichend vom obigen Absatz 2 können Beschlüsse der Verwaltungsräte der Schulen und des Obersten Rates Gegenstand einer direkten Klage vor der Beschwerdekammer sein.

…“

20

Art. 86 des Statuts des abgeordneten Personals lautet:

„Die Auslegung der Artikel des vorliegenden Statuts, die auf die Artikel des Statuts der Beamten der Europäischen Union ausgerichtet sind, erfolgt nach den von der Kommission angewandten Kriterien.“

Deutsches Recht

21

§ 20 Gerichtsverfassungsgesetz sieht vor:

„…

(2)

Im Übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere … Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22

Frau Oberto und Frau O’Leary sind Lehrbeauftragte an der Europäischen Schule München und üben diese Tätigkeit seit 1998 bzw. 2003 aus. Ihre vom Direktor dieser Schule unterzeichneten Lehraufträge waren jeweils auf ein Jahr befristet. Ihre letzten Lehraufträge vom 13. Juli 2010 galten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2011.

23

§ 10 der am 13. Juli 2010 zwischen dem Direktor der Europäischen Schule München einerseits sowie Frau Oberto und Frau O’Leary andererseits geschlossenen Lehraufträge sah vor:

„Anwendbares Recht, Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand

1.   Auf das Lehrauftragsverhältnis finden in nachstehender Reihenfolge Anwendung: die Bestimmungen dieses Vertrages, das ‚Neue Statut‘ sowie die nach Ziffer 3.2 des Neuen Statuts anwendbaren Bestimmungen des [Statuts der Lehrbeauftragten]. Deutsches Recht findet gemäß Ziffer 3.4 des Statuts nur Anwendung, soweit dieser Vertrag und das auf den Vertrag anwendbare Dienstrecht der Europäischen Schulen keine Regelung enthält, und nur insoweit, als die betreffende Regelungslücke in diesem Vertrag nicht geregelte Arbeitsbedingungen und ‑beziehungen, die Sozialversicherung und das Steuerrecht betrifft.

2.   Für Streitigkeiten zwischen der Schule und [dem Lehrbeauftragten] aus diesem Vertrag ist, soweit die Rechtsbeziehungen der Parteien dem Vertrag und Dienstrecht der Europäischen Schulen unterliegen, die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gemäß Artikel 80 [des Statuts der Lehrbeauftragten] ausschließlich zuständig. Die staatlichen deutschen Gerichte können gemäß Ziffer 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten … lediglich angerufen werden bei Streitigkeiten zwischen der Schule und [dem Lehrbeauftragten], die sich ausschließlich beziehen auf Fragen, hinsichtlich deren gemäß vorstehendem Absatz 1 deutsches Recht Anwendung findet.“

24

Frau Oberto und Frau O’Leary gingen mit zwei Klagen vor dem Arbeitsgericht München gegen die Befristung ihrer Arbeitsverträge auf ein Jahr vor. Dabei trugen sie vor, die Überprüfung der Gültigkeit der Befristungen ihrer Arbeitsverträge falle in die Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Mit Zwischenurteil erklärte das Arbeitsgericht München trotz der von der Europäischen Schule München erhobenen Einrede der Unzulässigkeit die Klagen für zulässig.

25

Da die hiergegen eingelegte Berufung der Europäischen Schule München ohne Erfolg blieb, legte sie Revision an das Bundesarbeitsgericht ein. Die Europäische Schule München machte dort geltend, sie unterstehe nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, und der Ausgangsrechtsstreit falle in die ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen.

26

In diesem Zusammenhang möchte das Bundesarbeitsgericht wissen, ob die deutschen Gerichte für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zuständig sind. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt die von ihm zu erlassende Entscheidung von der Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ab.

27

Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in jeder der Vorlageentscheidungen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen dahin auszulegen, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, zu den in der Vereinbarung genannten Personen gehören und nicht – wie das Verwaltungs- und Dienstpersonal – von der Anwendung der Regelung ausgenommen sind?

2.

Falls der Gerichtshof die erste Frage bejahen sollte:

Ist Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen dahin auszulegen, dass die Regelung auch die Rechtmäßigkeit der vom Direktor einer Schule in Ausübung seiner Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber den Lehrbeauftragten getroffenen und sie beschwerenden Entscheidungen erfasst, die auf der Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht?

3.

Falls der Gerichtshof die zweite Frage bejahen sollte:

Ist Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen dahin auszulegen, dass auch der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Direktor einer Europäischen Schule und einem Lehrbeauftragten über die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Lehrbeauftragten eine gegenüber dem Lehrbeauftragten getroffene und ihn beschwerende Entscheidung des Direktors darstellt?

4.

Falls der Gerichtshof die zweite oder die dritte Frage verneinen sollte:

Ist Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen dahin auszulegen, dass die dort bezeichnete Beschwerdekammer nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges erst- und letztinstanzlich ausschließlich zuständig ist für Streitigkeiten über die Befristung eines Arbeitsvertrags, den der Direktor einer Schule mit einem Lehrbeauftragten abschließt, wenn diese Vereinbarung maßgeblich auf der Vorgabe des Obersten Rates in Ziff. 1.3 des Statuts der Lehrbeauftragten beruht, das „jährliche Arbeitsverträge“ vorsieht?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

28

Frau Oberto und Frau O’Leary haben die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Bestimmungen der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen bestritten, weil diese nicht als Teil des Unionsrechts anzusehen sei.

29

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein vom Rat der Europäischen Union gemäß den Art. 217 AEUV und 218 AEUV geschlossenes Abkommen für die Europäische Union eine Handlung eines Unionsorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV darstellt, dass die Bestimmungen eines solchen Abkommens ab dessen Inkrafttreten Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und dass der Gerichtshof in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt ist (vgl. Urteil Demirel, 12/86, EU:C:1987:400, Rn. 7).

30

Dasselbe gilt für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212, S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde.

31

Somit ist der Gerichtshof für Vorabentscheidungen über die Auslegung dieser Vereinbarung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte zuständig.

Vorbemerkungen

32

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem System der Europäischen Schulen um ein System besonderer Art handelt, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. Urteil Miles u. a., C‑196/09, EU:C:2011:388, Rn. 39).

33

Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Europäischen Schulen eine internationale Organisation darstellen, die trotz der funktionellen Beziehungen, die sie zur Union unterhält, von dieser und ihren Mitgliedstaaten formell getrennt bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Miles u. a., EU:C:2011:388, Rn. 42).

34

Auch wenn die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen für die Union eine Handlung eines Unionsorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV darstellt, unterliegt sie daher zudem dem Völkerrecht und in Bezug auf ihre Auslegung insbesondere dem Völkervertragsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil Brita, C‑386/08, EU:C:2010:91, Rn. 39).

35

Das Völkervertragsrecht wurde im Wesentlichen durch das Wiener Übereinkommen kodifiziert. Dieses Übereinkommen findet nach seinem Art. 1 auf Verträge zwischen Staaten Anwendung. Jedoch berührt nach Art. 3 Buchst. b des Übereinkommens der Umstand, dass es nicht auf die zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten geschlossenen internationalen Übereinkünfte Anwendung findet, nicht die Anwendung der in ihm niedergelegten Regeln auf diese Übereinkünfte, denen sie auch unabhängig von diesem Übereinkommen aufgrund des Völkerrechts unterworfen wären.

36

Folglich sind die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens auf ein zwischen einem Staat und einer internationalen Organisation geschlossenes Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen anzuwenden, soweit diese Bestimmungen eine Ausprägung des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts sind. Die Vereinbarung ist daher anhand dieser Bestimmungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Brita, EU:C:2010:91, Rn. 41).

37

Nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens, der Ausdruck des Völkergewohnheitsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, C‑118/07, EU:C:2009:715, Rn. 39), ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. Urteil Brita, EU:C:2010:91, Rn. 43).

38

Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen.

Zur ersten Frage

39

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen dahin auszulegen ist, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, anders als das von der Anwendung der Regelung ausgenommene Verwaltungs- und Dienstpersonal zu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehören.

40

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 und Unterabs. 2 dieser Vereinbarung zum einen die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen nach Ausschöpfung des Verwaltungswegs erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten besitzt, die die Anwendung der Vereinbarung auf die darin genannten Personen – mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals – betreffen, und zum anderen die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren u. a. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind.

41

Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, dass die Lehrbeauftragten – anders als das von der Anwendung der Regelung ausgenommene Verwaltungs- und Dienstpersonal – zu den in Unterabs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung genannten Personen gehören.

42

Eine solche Auslegung wird überdies durch den Zusammenhang bestätigt, in dem Art. 27 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen steht.

43

Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, geht nämlich aus der Vereinbarung, u. a. aus deren Art. 19 Nrn. 4 und 6 sowie 22 Unterabs. 1 hervor, dass sie klar zwischen dem Lehrpersonal einerseits und dem Verwaltungs- und Dienstpersonal andererseits unterscheidet.

44

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen dahin auszulegen ist, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, anders als das von der Anwendung der Regelung ausgenommene Verwaltungs- und Dienstpersonal zu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehören.

Zur dritten Frage

45

Mit seiner dritten Frage, die vor der zweiten Frage zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen dahin auszulegen ist, dass eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag eine den Lehrbeauftragten beschwerende Entscheidung darstellt.

46

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung keine Definition des in ihrem Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 enthaltenen Begriffs „beschwerende Entscheidung“ enthält.

47

Wie die Europäische Schule München und die Kommission ausgeführt haben, unterscheiden sich die verschiedenen Sprachfassungen der Vereinbarung in Bezug auf den Begriff „beschwerende Entscheidung“, wobei einige von ihnen, u. a. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie „un acto“, „any act“, „un acte“ und „un atto“ verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs „Entscheidung“ hinausgeht.

48

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten.

49

Insbesondere in Anbetracht des in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Ziels der Vereinbarung ist, da überdies weder die Vereinbarung noch ihre nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. c des Wiener Übereinkommens zu berücksichtigenden Durchführungsbestimmungen dem entgegenstehen, im vorliegenden Fall einer weiten Auslegung des Begriffs „beschwerende Entscheidung“ der Vorzug zu geben.

50

Hervorzuheben ist, dass das Statut der Lehrbeauftragten, das u. a. die Voraussetzungen und die Durchführungsbestimmungen für die Verfahren vor der Beschwerdekammer regelt, in Ziff. 3.2 im Einklang mit Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vorsieht, dass Art. 80 des Statuts des abgeordneten Personals, der zu dessen die Rechtsmittel betreffenden Titel VII gehört, für die Lehrbeauftragten gilt. Somit ist die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen in erster und letzter Instanz für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Direktionsbehörden der Europäischen Schulen und den Lehrbeauftragten, die sich auf die Rechtmäßigkeit einer Letztere beschwerenden Entscheidung beziehen, ausschließlich zuständig.

51

Insoweit ist festzustellen, dass Art. 80 Abs. 1 des Statuts des abgeordneten Personals ähnlich formuliert ist wie Art. 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung [EWG, Euratom, EGKS] Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind [ABl. L 56, S. 1]), wonach der Gerichtshof der Europäischen Union für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig ist.

52

Außerdem sind nach Art. 86 des Statuts des abgeordneten Personals die Artikel dieses Statuts, die auf die Artikel des Statuts der Beamten der Europäischen Union ausgerichtet sind, anhand der von der Kommission angewandten Kriterien auszulegen.

53

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können nur Maßnahmen, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und individuell berühren, als beschwerende Maßnahmen angesehen werden. Desgleichen hat der Gerichtshof den Begriff „beschwerende Maßnahme“ im Sinne von Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Union wiederholt dahin ausgelegt, dass darunter alle Maßnahmen fallen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (vgl. u. a. Beschluss Strack/Kommission, C‑237/06 P, EU:C:2007:156, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Außerdem hat der Gerichtshof bereits im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Hilfskraft und der Kommission den Beschäftigungsvertrag als „beschwerende Maßnahme“ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingestuft (vgl. Urteil Castagnoli/Kommission, 329/85, EU:C:1987:352, Rn. 11).

55

Somit ist der Einstellungsvertrag eines Lehrbeauftragten als „beschwerende Entscheidung“ im Sinne von Art. 80 des Statuts des abgeordneten Personals anzusehen. Dies gilt umso mehr, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um einen Bestandteil des Vertrags geht, der – wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziffer 1.3 des Statuts der Lehrbeauftragten ergibt – durch das anwendbare Recht vorgegeben ist.

56

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen dahin auszulegen ist, dass er der Einstufung einer Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag als eine den Lehrbeauftragten beschwerende Entscheidung nicht entgegensteht.

Zur zweiten Frage

57

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen dahin auszulegen ist, dass eine vom Direktor der Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffene Entscheidung unter diese Bestimmung fällt.

58

Die bloße Tatsache, dass die Entscheidungen des Direktors in Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt werden, kann nicht zur Folge haben, dass sie vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind.

59

Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen u. a. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind.

60

Zum anderen ist die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen u. a. im Einklang mit Art. 31 des Wiener Übereinkommens auszulegen, wonach jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz zu berücksichtigen und jeder späteren Übung bei der Anwendung der Vereinbarung große Bedeutung beizumessen ist.

61

Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs hervor, dass die spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Wortlaut dieses Vertrags haben kann, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (IGH, Rechtssache Tempel von Preah Vihear [Kambodscha gegen Thailand], Urteil vom 15. Juni 1962, ICJ Reports 1962, S. 6).

62

Zur Ermittlung der Tragweite des in Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen enthaltenen Ausdrucks „vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule … getroffene … Entscheidung“ ist daher jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz und jede spätere Übung bei der Anwendung dieser Vereinbarung heranzuziehen.

63

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich nach dem Wortlaut von Art. 80 des Statuts des abgeordneten Personals, auf den Ziff. 3.2 des Statuts der Lehrbeauftragten verweist und der im Einklang mit Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen bestimmte Voraussetzungen und Durchführungsbestimmungen für die Verfahren vor der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen festlegt, die ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer auf Streitigkeiten zwischen den Direktionsbehörden der Europäischen Schulen und Mitgliedern des Personals über die Rechtmäßigkeit einer Letztere beschwerenden Entscheidung erstreckt. Wie insbesondere aus Art. 7 letzter Satz der Vereinbarung in Verbindung mit ihrem Art. 21 Abs. 2 sowie aus Art. 6 Buchst. a und Anlage I des Statuts des abgeordneten Personals hervorgeht, gehört der Direktor einer Europäischen Schule zu deren Direktionsbehörden.

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Somit weicht der Wortlaut von Art. 80 des Statuts des abgeordneten Personals von dem von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ab.

65

Auf der Grundlage von Art. 80 entwickelte sich daraufhin die Rechtsprechung der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen, nach der es möglich ist, Rechtsbehelfe gegen beschwerende Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen einzulegen. Diese Rechtsprechung ist als spätere Übung bei der Anwendung der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens anzusehen.

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Diese Übung ist von den Parteien der Vereinbarung nie beanstandet worden. Die fehlende Beanstandung durch die Parteien ist als stillschweigende Billigung einer solchen Übung anzusehen.

67

Folglich ist diese auf Art. 80 des Statuts des abgeordneten Personals beruhende Übung als Ausdruck der Übereinstimmung der Parteien in Bezug auf die Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen zu qualifizieren. Sie kann daher Vorrang vor dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung haben, die folglich dahin zu verstehen ist, dass sie einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegensteht.

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Zur Auswirkung von Ziff. 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten auf den Ausgangsrechtsstreit ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung die Gerichte des Sitzlands einer Europäischen Schule für die Entscheidung von Streitfällen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilfspersonals, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und ‑beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts der Gesetzgebung des Sitzlands dieser Schule unterliegen, zuständig sind, unbeschadet der der Ziff. 3.4 vorangehenden Vorschriften.

69

Da der Rechtsstreit aber die in Ziff. 1.3 des Statuts der Lehrbeauftragten vorgesehene Befristung des Arbeitsvertrags betrifft, können die Gerichte des Sitzstaats der betreffenden Europäischen Schule hierfür nicht zuständig sein. Im Übrigen kommt dies auch in § 10 Nr. 2 der zwischen den Parteien der Ausgangsverfahren geschlossenen Lehraufträge zum Ausdruck.

70

Folglich ist davon auszugehen, dass die Ziff. 1.3, 3.2 und 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten dahin auszulegen sind, dass für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor einer Europäischen Schule enthaltenen Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist.

71

Entgegen den Ausführungen von Frau Oberto und Frau O’Leary in der mündlichen Verhandlung ist außerdem festzustellen, dass diese Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen und des Statuts der Lehrbeauftragten, nach der die Beschwerdekammer für eine Streitigkeit wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende ausschließlich zuständig ist, den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigt.

72

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllt die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen alle Merkmale, anhand deren eine Einrichtung als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV beurteilt werden kann. Dazu gehören u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit. Das Merkmal, zu einem der Mitgliedstaaten zu gehören, erfüllt sie allerdings nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Miles u. a., EU:C:2011:388, Rn. 37 bis 39).

73

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 36).

74

Schließlich hat der Gerichtshof zwar im Urteil Miles u. a. (EU:C:2011:388, Rn. 43 bis 45) ausgeführt, dass er nicht für die Beantwortung der von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig war, weil es sich bei ihr nicht um ein „Gericht eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt. Der Gerichtshof hat auch anerkannt, dass sicherlich eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar ist, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser, bei der die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, den Gerichtshof anzurufen, aber hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren.

75

Somit ist davon auszugehen, dass die Pflicht der Beklagten der Ausgangsverfahren, ihren Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in ihrem mit dem Direktor der Europäischen Schule München geschlossenen Arbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen zu bringen, die erst- und letztinstanzlich entscheidet und nicht befugt ist, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigt.

76

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine vom Direktor einer Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffene Entscheidung grundsätzlich unter diese Bestimmung fällt. Die Ziff. 1.3, 3.2 und 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten sind dahin auszulegen, dass für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor der Schule enthaltenen Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist.

Zur vierten Frage

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In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage ist die vierte Frage nicht zu beantworten.

Kosten

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Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der am 21. Juni 1994 in Luxemburg zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, anders als das von der Anwendung der Regelung ausgenommene Verwaltungs- und Dienstpersonal zu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehören.

 

2.

Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er der Einstufung einer Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag als eine den Lehrbeauftragten beschwerende Entscheidung nicht entgegensteht.

 

3.

Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine vom Direktor einer Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffene Entscheidung grundsätzlich unter diese Bestimmung fällt. Die Ziff. 1.3, 3.2 und 3.4 des Statuts der zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2011 eingestellten Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen sind dahin auszulegen, dass für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor der Schule enthaltenen Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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