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Document 62011CJ0124

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2012.
Bundesrepublik Deutschland gegen Karen Dittrich u. a. und Jörg-Detlef Müller gegen Bundesrepublik Deutschland.
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts.
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Nationale Regelung – Beihilfe, die Beamten in Krankheitsfällen gezahlt wird – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 3 – Geltungsbereich – Begriff des Arbeitsentgelts.
Verbundene Rechtssachen C‑124/11, C‑125/11 und C‑143/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:771

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

6. Dezember 2012 ( *1 )

„Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Nationale Regelung — Beihilfe, die Beamten in Krankheitsfällen gezahlt wird — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 3 — Geltungsbereich — Begriff des Arbeitsentgelts“

In den verbundenen Rechtssachen C-124/11, C-125/11 und C-143/11

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidungen vom 28. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 9. und 24. März 2011, in den Verfahren

Bundesrepublik Deutschland

gegen

Karen Dittrich (C-124/11),

Bundesrepublik Deutschland

gegen

Robert Klinke (C-125/11)

und

Jörg-Detlef Müller

gegen

Bundesrepublik Deutschland (C-143/11)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis, T. von Danwitz und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: K. Malaček, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von K. Dittrich, R. Klinke und J.-D. Müller, vertreten durch Rechtsanwalt D. Siegfried,

der deutschen Regierung, vertreten durch M. Dohmen als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2012

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Bundesbeamten und der Bundesrepublik Deutschland über die Erstattung von Behandlungskosten ihres Lebenspartners oder dessen Berücksichtigung bei der Beihilfe, die Bundesbeamten in Krankheitsfällen gewährt wird (im Folgenden: Beihilfe).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 heißt es:

„Diese Richtlinie findet weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Artikels 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben.“

4

Art. 1 der Richtlinie 2000/78 sieht vor:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

5

Art. 2 der Richtlinie 2000/78 bestimmt:

„(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1

a)

liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

…“

6

Art. 3 der Richtlinie 2000/78 definiert deren Geltungsbereich wie folgt:

„(1)   Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

c)

die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.

…“

Deutsches Recht

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

7

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist (im Folgenden: LPartG), sieht vor:

„Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.“

8

§ 5 LPartG („Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt“) bestimmt:

„Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, … die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. …“

Nationale Vorschriften über die Beihilfe für Bundesbeamte

9

Der Anspruch der Bundesbeamten auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ist im Bundesbeamtengesetz (im Folgenden: BBG) verankert.

10

§ 80 BBG bestimmt in der zum Zeitpunkt der von den Klägern der Ausgangsverfahren gestellten Beihilfeanträge geltenden Fassung:

„(1)   Beihilfe erhalten

1.

Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,

2.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

Für Aufwendungen der Ehegattin des Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt. …

(2)   Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen:

1.

in Krankheits- und Pflegefällen,

3.

Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. …

4.

Das Bundesministerium des Innern regelt … durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung …“

11

Die Einzelheiten der Beihilfegewährung waren bis zum Inkrafttreten der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13. Februar 2009 (Bundesbeihilfeverordnung, BGBl. I S. 326, im Folgenden: BBhV) in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften, im Folgenden: BhV) geregelt.

12

Die BhV wurden wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt für nichtig erklärt, sind aber auf die bis zum Inkrafttreten der BBhV am 14. Februar 2009 entstandenen Aufwendungen noch anwendbar. Gemäß § 3 BhV gehören zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beihilfeberechtigten der Ehegatte und die berücksichtigungsfähigen Kinder, nicht jedoch der eingetragene Lebenspartner.

13

§ 1 BBhV lautet:

„Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.“

14

§ 2 BBhV bestimmt:

„Beihilfeberechtigte

(1)   Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

1.

Beamtin oder Beamter,

2.

Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder

3.

frühere Beamtin oder früherer Beamter

ist.

(2)   Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der oder dem Beihilfeberechtigten Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge … oder Übergangsgeld … zustehen. … Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

…“

15

In § 4 BBhV, der die berücksichtigungsfähigen Angehörigen bestimmt, heißt es:

„(1)   Ehegattinnen und Ehegatten von Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte … 17000 Euro nicht übersteigt.

…“

16

§ 46 BBhV („Bemessung der Beihilfe“) bestimmt:

„(1)   Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. …

(2)   Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für

1.

Beihilfeberechtigte 50 Prozent,

2.

Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,

3.

berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten 70 Prozent,

4.

berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.

(3)

Sind zwei oder mehr Kinder ‚berücksichtigungsfähig‘, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. …“

17

§ 80 Abs. 1 Satz 3 BBG wurde mit Gesetz vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) rückwirkend zum 1. Januar 2009 dahin geändert, dass Lebenspartner in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder eingeschlossen sind. Auch die §§ 4 Abs. 1 und 46 Abs. 2 Nr. 3 BBhV wurden rückwirkend zum 14. Februar 2009 dahin gehend geändert.

Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

18

Die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-124/11 und C-125/11 sind Bundesbeamte, die bei der Bundesrepublik Deutschland erfolglos Beihilfe für im Dezember 2004 und im November 2005 von ihrem jeweiligen Lebenspartner im Sinne des LPartG aufgewandte Behandlungskosten beantragten.

19

Mit Urteilen vom 16. Juni und 26. Mai 2009 gab das Verwaltungsgericht Berlin den gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Klagen mit der Begründung statt, dass sich der Anspruch auf Beihilfe zwar nicht aus den BhV ergebe, da Lebenspartner nicht zu den dort berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehörten, dass er aber aus der Richtlinie 2000/78 folge.

20

Das Verwaltungsgericht befand, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, Slg. 2008, I-1757) keine Zweifel daran bestünden, dass auch die Beihilfe, die Beamten in Krankheitsfällen gewährt werde, „Arbeitsentgelt“ im Sinne dieser Richtlinie sei. Die Beihilfe werde nur aufgrund des Dienstverhältnisses und nicht als Leistung des allgemeinen staatlichen Systems der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes gewährt, wie sich insbesondere aus den Wechselwirkungen zwischen Beihilfe und amtsangemessener Besoldung ergebe.

21

Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-143/11 ist Ruhestandsbeamter und beantragte im Juli 2006 die Berücksichtigung seines Lebenspartners bei der Beihilfe, was die Beklagte des Ausgangsverfahrens ablehnte.

22

Seine Klage auf Feststellung, dass der Lebenspartner beihilferechtlich wie ein Ehegatte zu behandeln sei, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Berufungsgericht führte insbesondere aus, dass kein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78 vorliege, da sich der Kläger des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die Beihilfegewährung für seinen Lebenspartner nicht in einer Situation befinde, die mit der eines Ehegatten vergleichbar sei.

23

In den drei Ausgangsverfahren legte die unterlegene Partei Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein.

24

Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Kläger in den Ausgangsverfahren allein deshalb keine Beihilfeansprüche nach den BhV geltend machen könnten, weil ihre Lebenspartner, anders als Ehegatten, nicht zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehörten.

25

Fiele die Beihilfe in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78, hätten die Kläger der Ausgangsverfahren Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe. Nach dieser Richtlinie sei nämlich eine Gleichbehandlung zwischen Beamten, die einen Lebenspartner hätten, und verheirateten Beamten geboten, da in Bezug auf die begehrte Leistung, nämlich die Beihilfe in Krankheitsfällen, die Situation zwischen Lebenspartnern einerseits und verheirateten Beamten andererseits vergleichbar sei.

26

Das vorlegende Gericht ist sich jedoch nicht sicher, ob die Beihilfe Entgeltbestandteil im Sinne von Art. 157 AEUV ist mit der Folge, dass sie unter die Richtlinie 2000/78 falle, oder ob sie als Leistung des allgemeinen staatlichen Systems der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes oder als eine gleichgestellte Leistung anzusehen ist und daher nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie falle.

27

In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass bei der Beihilfe nicht alle Kriterien erfüllt seien, die der Gerichtshof für Alterssicherungssysteme aufgestellt habe, um Pensionen aus einem betrieblichen System von Leistungen aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit zu unterscheiden. Außerdem seien diese Kriterien für Systeme der Sicherung in Krankheitsfällen nicht geeignet.

28

Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in jedem der Ausgangsverfahren folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Findet die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Anwendung auf nationalstaatliche Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen?

Zur Vorlagefrage

29

Mit seiner in jedem der Ausgangsverfahren gleichlautenden Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen, wie sie den Beamten der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesbeamtengesetz gewährt wird, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt.

30

Aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78 ergibt sich, dass diese für alle Personen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, einschließlich öffentlicher Stellen, u. a. in Bezug auf das Arbeitsentgelt gilt und dass sie nicht gilt für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.

31

Wie der Gerichtshof entschieden hat, erstreckt sich der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 im Licht ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund nicht auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem „Arbeitsentgelt“ in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 AEUV gegeben wurde (Urteile Maruko, Randnr. 41, und vom 10. Mai 2011, Römer, C-147/08, Slg. 2011, I-3591, Randnr. 32).

32

Daher kann Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78 nicht dahin ausgelegt werden, dass die einem Beamten in Krankheitsfällen gewährte finanzielle Leistung, die ein „Entgelt“ im Sinne des Art. 157 AEUV darstellt, aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Römer, Randnr. 33).

33

Es ist daher zu prüfen, ob eine finanzielle Leistung, die im Rahmen eines Systems zum Schutz bei Krankheit, wie es für die deutschen Bundesbeamten vorgesehen ist, gewährt wird, einem „Entgelt“ im Sinne des Art. 157 AEUV gleichgestellt werden kann.

34

Gemäß Art. 157 Abs. 2 AEUV sind unter „Entgelt“ die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

35

Was erstens die materielle Tatbestandvoraussetzung des Entgelts angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff „Entgelt“ im Sinne des Art. 157 AEUV weit auszulegen ist. Er umfasst insbesondere alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. Urteile vom 4. Juni 1992, Bötel, C-360/90, Slg. 1992, I-3589, Randnr. 12, und vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnr. 29).

36

Eine finanzielle Leistung wie die den deutschen Bundesbeamten in Krankheitsfällen gewährte Beihilfe, nach der 50 % bis 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen des Beamten und bestimmter Angehöriger erstattet werden, fällt daher in materieller Hinsicht unter den Entgeltbegriff im Sinne des Art. 157 AEUV.

37

Zweitens ist zu prüfen, ob die Beihilfe dem Beamten aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich für die Beurteilung der Frage, ob eine Leistung in den Geltungsbereich von Art. 157 AEUV fällt, nur das Kriterium, dass die Leistung dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt wurde, entscheidend sein, zumal es das einzige Kriterium darstellt, das aus dem Wortlaut dieser Vorschrift selbst abgeleitet ist (vgl. zu Ruhegehalt Urteil Maruko, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Die spezifischen Kriterien, die der Gerichtshof zur Qualifizierung einer Ruhegehaltsleistung als Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV entwickelt hat, insbesondere diejenigen, nach denen die Leistung unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängen und ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet werden muss (vgl. insoweit Urteil Maruko, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), sind für eine Leistung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nicht darauf abzielt, dem Betreffenden nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein hinausgeschobenes Einkommen zu verschaffen, sondern darauf, während oder nach dem Dienstverhältnis entstandene Gesundheitskosten abzudecken, irrelevant.

39

Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist das in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils genannte kausale Element im vorliegenden Fall vorhanden. Die Beihilfe wird nämlich nur deutschen Bundesbeamten bzw. ehemaligen Bundesbeamten gewährt, die eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), aufgrund ihres Dienstverhältnisses mit dem Staat. Die Beihilfe ist somit untrennbar mit dem Status eines deutschen Bundesbeamten verbunden und setzt nach § 2 Abs. 2 BBhV voraus, dass der Beihilfeberechtigte ein Entgelt oder eine entsprechende Leistung bezieht. Der Zusammenhang zwischen der Beihilfe und dem Dienstverhältnis ergibt sich auch daraus, dass der Beamte bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach dieser Bestimmung nur dann Anspruch auf Beihilfe hat, wenn der Urlaub nicht länger als einen Monat dauert.

40

Drittens geht aus Art. 157 AEUV hervor, dass eine Leistung, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bezieht, nur dann ein „Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie vom Arbeitgeber selbst gezahlt wird.

41

Was die Ausgangsverfahren betrifft, ist der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die Beihilfe durch Gesetz geregelt ist und dass sie keine Sozialleistungen ergänzt, die nach den allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften gewährt werden, nicht geeignet, die Qualifizierung einer vom Staat als Arbeitgeber aufgrund eines Dienstverhältnisses gezahlten Leistung als Entgelt in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, Slg. 1994, I-4471, Randnrn. 26 bis 29 und 37, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 37, sowie vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn. 41 und 42).

42

Den Angaben der Kläger der Ausgangsverfahren und der Bundesrepublik Deutschland auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofs lässt sich nämlich entnehmen, dass die Beihilfe von der jeweiligen staatlichen Verwaltung in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin aus ihrem Etat für Personalausgaben finanziert wird, und nicht aus dem Haushalt der Sozialversicherung. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies tatsächlich zutrifft.

43

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen, wie sie den Beamten der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesbeamtengesetz gewährt wird, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn ihre Finanzierung dem Staat als öffentlichem Arbeitgeber obliegt, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Kosten

44

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen, wie sie den Beamten der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesbeamtengesetz gewährt wird, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn ihre Finanzierung dem Staat als öffentlichem Arbeitgeber obliegt, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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