EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008CJ0285

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 4. Juni 2009.
Moteurs Leroy Somer gegen Dalkia France und Ace Europe.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich.
Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Geltungsbereich - Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird - Nationale Regelung, wonach der Geschädigte Ersatz eines solchen Schadens beanspruchen kann, wenn er nur den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang beweist - Vereinbarkeit.
Rechtssache C-285/08.

European Court Reports 2009 I-04733

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:351

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑285/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 24. Juni 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 2008, in dem Verfahren

Moteurs Leroy Somer

gegen

Dalkia France,

Ace Europe

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, A. Borg Barthet und J.‑J. Kasel,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Moteurs Leroy Somer, vertreten durch die SCP F. Rocheteau und C. Uzan-Sarano, avocat,

– der Dalkia France und der Ace Europe, vertreten durch die SCP Coutard – Mayer – Munier-Apaire, avocat,

– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

– der spanischen Regierung, vertreten durch J. López‑Medel Bascones als Bevollmächtigten,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 9 und 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Moteurs Leroy Somer auf der einen und den Gesellschaften Dalkia France sowie Ace Europe auf der anderen Seite über die Haftung für den Schaden, der infolge Überhitzung eines von Moteurs Leroy Somer hergestellten Wechselstromgenerators an einem Stromaggregat eines Krankenhauses entstanden ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. In den Erwägungsgründen 9 und 18 der Richtlinie 85/374 heißt es:

„Der Schutz des Verbrauchers erfordert die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Tod und Körperverletzungen verursacht wurden, sowie die Wiedergutmachung von Sachschäden. Letztere ist jedoch auf Gegenstände des privaten Ge- bzw. Verbrauchs zu beschränken …

Mit dieser Richtlinie lässt sich vorerst keine vollständige Harmonisierung erreichen, sie öffnet jedoch den Weg für eine umfassendere Harmonisierung. Der Rat sollte von der Kommission daher regelmäßig mit Berichten über die Durchführung dieser Richtlinie befasst werden, denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beizufügen wären.“

4. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/374 „[haftet d]er Hersteller eines Produkts … für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist“.

5. Gemäß Art. 4 der Richtlinie „[hat d]er Geschädigte … den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen“.

6. Art. 9 dieser Richtlinie sieht vor:

„Der Begriff ‚Schaden‘ im Sinne des Artikels 1 umfasst

a) den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden;

b) die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes – bei einer Selbstbeteiligung von 500 [Euro] –, sofern diese Sache

i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und

ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist.

Dieser Artikel berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend immaterielle Schäden.“

7. Art. 13 dieser Richtlinie lautet:

„Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.“

Nationales Recht

8. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, kann nach französischem Recht oder nach gefestigter französischer Rechtsprechung ein durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigter Ersatz für den Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, beanspruchen, wenn er nur den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9. Ein Stromaggregat, das 1995 von der Gesellschaft Wartsila in einem Krankenhaus in Lyon installiert worden war, fing infolge Überhitzung des von Moteurs Leroy Somer hergestellten und von dieser 1994 in den Verkehr gebrachten Wechselstromgenerators Feuer.

10. Dalkia France, die mit der Wartung der Anlage betraut war, und ihre Versicherung, Ace Europe, leisteten dem Krankenhaus Ersatz für die durch den Unfall entstandenen materiellen Schäden und erhoben nach Eintritt in die Rechte des Krankenhauses eine Regressklage gegen Moteurs Leroy Somer.

11. Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 stellte die Cour d’appel de Lyon fest, dass Moteurs Leroy Somer eine Sicherheitspflicht traf, und verurteilte sie dazu, an Dalkia France 320 143,03 Euro und an Ace Europe 229 107 Euro zu zahlen.

12. Vor dem vorlegenden Gericht macht Moteurs Leroy Somer insbesondere geltend, dass sich die Sicherheitspflicht, die jeden berufsmäßigen Verkäufer treffe, nicht auf Schäden an Gegenständen erstrecke, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt seien und vom Geschädigten für seinen beruflichen Gebrauch verwendet würden. Die Cour d’appel de Lyon habe dadurch, dass sie Moteurs Leroy Somer zum Ersatz der rein materiellen Schäden an dem Stromaggregat, das vom Krankenhaus für Zwecke seiner beruflichen Tätigkeit bestellt worden sei, verurteilt habe, gegen den im Licht der Richtlinie 85/374 ausgelegten Art. 1603 des Code civil verstoßen.

13. Da die Cour de cassation für die Entscheidung über das bei ihr eingelegte Rechtsmittel die Auslegung der Richtlinie 85/374 für notwendig erachtet, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen die Art. 9 und 13 der Richtlinie 85/374 der Auslegung nationalen Rechts oder von gefestigter nationaler Rechtsprechung entgegen, wonach der Geschädigte Ersatz des Schadens an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, beanspruchen kann, wenn er nur den Schaden, den Fehler des Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist?

Zur Vorlagefrage

14. Mit ihrer Frage möchte die Cour de cassation im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 85/374 der Auslegung nationalen Rechts oder der Anwendung von gefestigter nationaler Rechtsprechung entgegensteht, wonach der Geschädigte Ersatz des Schadens an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, beanspruchen kann, wenn er nur den Schaden, den Fehler des Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist.

15. Art. 9 der Richtlinie 85/374 umschreibt den Begriff „Schaden“ im Sinne von Art. 1 dieser Richtlinie, wonach „[d]er Hersteller eines Produkts … für den Schaden [haftet], der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist“.

16. Nach Art. 9 umfasst dieser Begriff neben dem durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts – bei einer Selbstbeteiligung von 500 Euro –, sofern diese Sache von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist.

17. Somit ist festzustellen, dass ein Schaden wie jener im Ausgangsverfahren, der an einer Sache entstanden ist, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, nicht unter den Begriff „Schaden“ im Sinne der Richtlinie 85/374 fällt und folglich nicht die Haftung des Herstellers nach Art. 1 der Richtlinie auslösen kann.

18. Moteurs Leroy Somer führt in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen aus, dass die Richtlinie 85/374 dadurch, dass sie Schäden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt sei und beruflich verwendet werde, nicht der von ihr eingeführten Haftungsregelung unterstelle, es den Mitgliedstaaten verwehre, für diese Schäden eine Haftungsregelung vorzusehen, die auf denselben Grundlagen wie die mit dieser Richtlinie geschaffene Regelung beruhe, nämlich allein auf dem Beweis des Schadens, des Fehlers und des ursächlichen Zusammenhangs.

19. Hierzu ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung die Möglichkeit für den Geschädigten, Ersatz des Schadens an einer Sache zu beanspruchen, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, Beweisanforderungen unterwirft, die denen des Art. 4 der Richtlinie 85/374 entsprechen, d. h., der Geschädigte muss den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden beweisen.

20. Es trifft zu, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zur Gänze von der Richtlinie 85/374 selbst festgelegt wird und aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten ist (Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C‑402/03, Slg. 2006, I‑199, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21. Der Gerichtshof hat dazu näher ausgeführt, dass die Richtlinie 85/374 für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt (Urteil Skov und Bilka, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22. Ebenso trifft zu, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 13 der Richtlinie 85/374, wonach die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht (Urteil Skov und Bilka, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23. Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 13 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass die durch diese eingeführte Regelung die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung nicht ausschließt, sofern diese – wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden – auf anderen Grundlagen beruhen (Urteil Skov und Bilka, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24. Gleichwohl kann die Richtlinie 85/374 einer Haftungsregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nur unter der Voraussetzung entgegenstehen, dass diese Regelung in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

25. Auch wenn die Richtlinie 85/374, wie in Randnr. 21 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen, für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt, soll sie, wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, doch nicht den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte über die betreffenden Punkte hinaus abschließend harmonisieren.

26. Wie Dalkia France und Ace Europe, die französische und die österreichische Regierung sowie die Kommission in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geltend machen, fällt aber eine Haftungsregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/374.

27. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Richtlinie 85/374, insbesondere aus ihren Art. 1 und 9 sowie ihrem neunten Erwägungsgrund geht nämlich hervor, dass der Ersatz von Schäden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, nicht zu den von der Richtlinie geregelten Punkten zählt, da solche Schäden, wie in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils festgestellt, nicht unter den Begriff „Schaden“ im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 85/374 in der näheren Umschreibung ihres Art. 9 fallen.

28. Somit ist festzustellen, dass der Ersatz von Schäden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/374 fällt.

29. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 85/374, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht (Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, C‑52/00, Slg. 2002, I‑3827, Randnr. 17, Kommission/Griechenland, C‑154/00, Slg. 2002, I‑3879, Randnr. 13, und González Sánchez, C‑183/00, Slg. 2002, I‑3901, Randnr. 26), nicht nur einen unterschiedlichen Verbraucherschutz vermeiden, sondern auch einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten und den freien Warenverkehr erleichtern soll.

30. Tatsächlich lässt nichts im Wortlaut der Richtlinie 85/374 den Schluss zu, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, um einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten und den freien Warenverkehr zu erleichtern, den Mitgliedstaaten durch die Beschränkung des Ersatzes von Sachschäden nach dieser Richtlinie auf Sachen des privaten Ge- und Verbrauchs die Möglichkeit nehmen wollte, für den Ersatz von Schäden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, eine Haftungsregelung vorzusehen, die der mit dieser Richtlinie eingeführten entspricht.

31. Da die mit der Richtlinie 85/374 erfolgte Harmonisierung nicht den Ersatz von Schäden an einer Sache umfasst, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, insoweit eine Haftungsregelung vorzusehen, die der mit dieser Richtlinie eingeführten entspricht.

32. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass sie der Auslegung nationalen Rechts oder der Anwendung von gefestigter nationaler Rechtsprechung nicht entgegensteht, wonach der Geschädigte Ersatz des Schadens an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, beanspruchen kann, wenn er nur den Schaden, den Fehler des Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist.

Kosten

33. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass sie der Auslegung nationalen Rechts oder der Anwendung von gefestigter nationaler Rechtsprechung nicht entgegensteht, wonach der Geschädigte Ersatz des Schadens an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, beanspruchen kann, wenn er nur den Schaden, den Fehler des Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist.

Top