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Document 62006CJ0007

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 29. November 2007.
Beatriz Salvador García gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts - Begriff ‚Dienst für einen anderen Staat'.
Rechtssache C-7/06 P.

European Court Reports 2007 I-10265;FP-I-B-2-00027
European Court Reports – Staff Cases 2007 II-B-2-00253

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:724

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

29. November 2007

Rechtssache C‑7/06 P

Beatriz Salvador García

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts – Begriff ‚Dienst für einen anderen Staat‘“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005, Salvador García/Kommission (T‑205/02, Slg. ÖD 2005, I‑A-285 und II‑1311), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Zurückweisung des Rechtsmittels.

Leitsätze

1.        Rechtsmittel – Gründe – Neues Vorbringen – Zulässigkeit – Grenzen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 113 § 2)

2.        Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Anspruchsvoraussetzungen

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 § 1 Buchst. a)

1.        Aus Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der Rechtsmittelführer im Rahmen eines Rechtsmittels jedes erhebliche Argument vortragen darf, sofern das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändert.

2.        Auch wenn sich die innerstaatliche Kompetenzverteilung je nach dem institutionellen Aufbau der einzelnen Staaten unterscheidet, ist unter einem Staat im Völkerrecht ein einheitliches Rechtssubjekt zu verstehen. Bei Zugrundelegung dieser Konzeption ist es erforderlich, dass der Staat bei den anderen Staaten und den internationalen Organisationen durch ein einheitliches System der diplomatischen Vertretung vertreten wird, das ein Reflex der Einheitlichkeit des betreffenden Staates auf internationaler Ebene ist.

Zwar kann nicht nur dann davon ausgegangen werden, dass der betreffende Beamte im Dienst für „einen anderen Staat“ gestanden hat, wenn er bei der Zentralverwaltung dieses anderen Staates beschäftigt war, doch ist seine funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung dieses Staates ein entscheidender Gesichtspunkt.

Sowohl bei den Bediensteten, die den Dienst für den Staat über dessen Zentralverwaltung erbringen, als auch bei denjenigen, die für eine Autonome Gemeinschaft über deren Verwaltung Dienst leisten, ist insoweit davon auszugehen, dass sie sich in einer die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts erfüllenden Situation befinden, vorausgesetzt allerdings, dass sie förmlich in die Ständige Vertretung dieses Staates eingegliedert sind.

Für die Auslegung der Wendung „Dienst für einen anderen Staat“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts ist daher allein die Tatsache relevant, dass der Dienst bei der Ständigen Vertretung eines Staates ausgeübt wird. Deshalb kann der Dienst für die Regierungen der politischen Untereinheiten der Staaten nicht als Dienst für einen Staat gelten, wenn der Betroffene nicht förmlich in die Ständige Vertretung des Staates eingegliedert war. Aus demselben Grund kann der Dienst für Gesellschaften mit öffentlichem Kapital, die einer Kategorie von Handelsgesellschaften zuzuordnen sind, nicht als Dienst für einen Staat angesehen werden.

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