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Document 52018PC0442

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen

COM/2018/442 final - 2018/0232 (COD)

Brüssel, den 8.6.2018

COM(2018) 442 final

2018/0232(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen

{SEC(2018) 295 final}
{SWD(2018) 321 final}
{SWD(2018) 322 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 2. Mai 2018 nahm die Kommission ein Paket zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027 1 an. Die Kommission hat einen neuen, modernen langfristigen Haushalt vorgeschlagen, der aufs Engste an den politischen Prioritäten der Union der 27 ausgerichtet ist. Der vorgeschlagene Haushalt kombiniert neue Instrumente mit modernisierten Programmen, um die Prioritäten der Union auf effiziente Weise zu verwirklichen. Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission im Rahmen der Haushaltslinie Binnenmarkt, Innovation und Digitales ein neues Zollprogramm (Programm „Customs“) vor. Wie in der in der Mitteilung zum Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen 2 dargelegt, werden mit diesem Programm die Arbeit und die Zusammenarbeit der Zollbehörden unterstützt.

Der vorliegende Vorschlag, der als Beginn der Anwendung den 1. Januar 2021 vorsieht, wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt, in Anbetracht der am 29. März 2017 beim Europäischen Rat eingegangenen Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass es aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten beabsichtigt.

Gründe und Ziele des Vorschlags

Seit 50 Jahren ist die Zollunion in der EU ein wichtiges Beispiel für gelungene Integration. Sie ist einer der wenigen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallenden Bereiche, ohne den eine Abschaffung der Binnengrenzen nicht möglich gewesen wäre. Die EU ist der größte Handelsblock der Welt und hat einen Anteil von 15 % am gesamten Welthandel. Die Gesamtzahl der Zollanmeldungen hat in den letzten fünf Jahren stetig bis auf 313 Mio. im Jahr 2016 oder 10 Anmeldungen pro Sekunde zugenommen, wobei 98 % der Zollanmeldungen elektronisch erfolgen.

Der Zoll hilft, die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, und in seiner Funktion als Hüter der EU-Außengrenze für Waren schützt er zudem die Bevölkerung vor Terror-, Gesundheits-, Umwelt- und anderen Gefahren. Der Zoll wendet eine Liste mit mehr als 60 Rechtsvorschriften aus anderen Bereichen an, unter anderem zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Schusswaffen, Drogenausgangsstoffen, Bewegung von Barmitteln, Rechten des geistigen Eigentums, Produktsicherheit und Verbraucherschutz, Schutz der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt sowie Umweltschutz. Die Zollbehörden spielen auch eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Integrität der Lieferkette zu sichern und terroristische Organisationen daran zu hindern, ihre Gelder ungehindert zu verschieben. Das künftige Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) für das Zollrisikomanagement wird entscheidend zur Sicherheit der Union, ihrer Bürger und ihrer Unternehmen beitragen. Aufgrund neuer Herausforderungen, die sich durch rasch verändernde Technologien (Digitalisierung, Vernetzung, Internet der Dinge, Blockchain) und Geschäftsmodelle (elektronischer Handel, Optimierung der Lieferkette), geringere öffentliche Finanzmittel, das zunehmende Welthandelsvolumen und eine anhaltende Bedrohung der Sicherheit, auch durch grenzüberschreitende Kriminalität, ergeben, erhöhen sich darüber hinaus kontinuierlich der Druck zur Verbesserung der Leistung der Zollunion sowie der Umfang der von den Zollverwaltungen wahrzunehmenden Aufgaben.

Seit 2016 bildet der Zollkodex der Union den neuen Rechtsrahmen für den Zollbereich. Die wichtigsten Ziele des Zollkodex der Union sind die Abschaffung papiergestützter Verfahren und die Digitalisierung der Interaktionen zwischen Handel und Zoll sowie ein verstärktes Risikomanagement hinsichtlich Vorabinformationen über Frachtgut. Damit hat der Zollkodex der Union den Anstoß für ein gewaltiges Digitalisierungsprojekt gegeben, in dessen Rahmen 17 verschiedene elektronische Systeme eingerichtet werden, die bis zum Jahr 2020 größtenteils einsatzfähig sein sollen. Einige Systeme werden schrittweise bis zum Jahr 2025 installiert. Diese elektronischen Systeme betreffen alle Zollverfahren und werden daher für das Funktionieren der Zollunion eine zentrale Rolle spielen. Der Zollkodex der Union wird nach seiner vollständigen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen verbessern und das wichtige Gleichgewicht zwischen Zollkontrollen und der Erleichterung der legalen Warenströme durch die Union bzw. in sie hinein und aus ihr heraus wiederherstellen.

Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU bedeutet, dass das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat von allen bestehenden elektronischen Zollsystemen, die über das Programm „Zoll 2020“ finanziert werden, entkoppelt werden muss. Die Auswirkungen und Kosten lassen sich jedoch nicht genau veranschlagen und werden daher hier nicht berücksichtigt, da sie in diesem Stadium der laufenden Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich noch weitgehend unbekannt sind.

Die Umsetzung all dieser Aspekte kann nur durch eine intensive operative Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten, zwischen den Zollverwaltungen und anderen Behörden sowie mit der Wirtschaft und anderen Dritten erreicht werden. Mit dem vorgeschlagenen Programm, bei dem es sich um das Nachfolgeprogramm des Programms „Zoll 2020“ handelt, wird die Zusammenarbeit im Zollwesen unterstützt.

Bei der Zusammenarbeit im Zollwesen und beim Kapazitätsaufbau liegt der Schwerpunkt zum einen auf Maßnahmen zur Vernetzung der Beteiligten und zum Aufbau von Humankompetenzen, und zum anderen auf Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT). Innerhalb des ersten Bereichs wird der Austausch bewährter Verfahren und operativer Kenntnisse zwischen den Mitgliedstaaten und anderen am Programm teilnehmenden Ländern optimiert, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der projektbezogenen strukturierten Zusammenarbeit liegt, die vertiefte und integrierte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern ermöglicht und damit den Weg für die weitere Entwicklung der Zollunion bereitet. Im Rahmen des zweiten Bereichs kann über das Programm ein vollständiges Paket an IT-Infrastrukturen und -Systemen – unter anderem zur Digitalisierung der Interaktionen zwischen Handel und Zoll sowie für ein verstärktes Risikomanagement – finanziert werden, das den Zollverwaltungen der Union dabei helfen wird, sich zu voll funktionsfähigen elektronischen Verwaltungen zu entwickeln.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit dem Zollkodex der Union 3 und anderen Rechtsvorschriften, die von den Zollbehörden angewendet werden müssen.

Der vorliegende Vorschlag steht auch im Einklang mit dem derzeitigen Programm „Zoll 2020“, dessen Ziel es ist, das Funktionieren und die Modernisierung der Zollunion zu fördern, um den Binnenmarkt durch die Zusammenarbeit der Teilnehmerländer, ihrer Zollbehörden und ihrer Beamten zu stärken. Außerdem wird mit dem Vorschlag der operative, organisatorische, methodische und haushaltspolitische Rahmen für die Umsetzung der zollpolitischen Ziele und Tätigkeiten der EU festgelegt.

Im Prinzip wird mit dem Vorschlag das derzeitige Programm fortgeführt. Er wird jedoch zu einer stärkeren Zusammenarbeit und einer größeren Zahl von elektronischen Systemen führen sowie ein gewisses Maß an Innovation ermöglichen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht mit der Politik der Union in anderen Bereichen und insbesondere mit anderen vorgeschlagenen Aktionsprogrammen und Fonds der EU im Einklang, die ähnliche Ziele in verwandten Zuständigkeitsbereichen verfolgen.

Das Programm ist eng mit dem neuen Instrument für Zollkontrollausrüstung (einer der beiden Komponenten des neuen Fonds für integriertes Grenzmanagement) verknüpft, mit dem die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Ausrüstung unterstützt werden. Das Zollprogramm wird hingegen genutzt, um alle damit zusammenhängenden Maßnahmen, wie Maßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder Schulungen zu der erworbenen Ausrüstung usw., zu fördern.

Da mit dem Zollprogramm die Zollbehörden unter anderem beim Schutz der finanziellen Interessen der Union unterstützt werden sollen, bestehen darüber hinaus Verbindungen zu den durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung durchgeführten Tätigkeiten zur Bekämpfung von Betrug zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 AEUV sowie zum Betrugsbekämpfungsprogramm der EU. Zwischen dem Betrugsbekämpfungsprogramm, mit dem speziell das Ziel verfolgt wird, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, und dem Zollprogramm, mit dem das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion unterstützt wird und das damit zum Schutz dieser finanziellen Interessen beiträgt, wird es Synergien geben. Damit werden die Programme zwar unterschiedliche Schwerpunkte haben, einander ergänzende Maßnahmen sind aber möglich. Auch mit den Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft und mit dem Programm „Justiz“ des Fonds Justiz, Rechte und Werte werden im Hinblick auf Schulungen zur Anwendung der Zollvorschriften der EU Synergien möglich sein.

Mit dem Zollprogramm sollen auch die Produktsicherheit und der Schutz der europäischen Verbraucher sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen in der EU gewährleistet werden. Es knüpft daher an die Initiativen des Binnenmarktprogramms an, mit denen die Marktüberwachung verstärkt und gewährleistet werden soll, dass nur konforme und sichere Produkte auf den EU-Markt gelangen.

Um sicherheitspolitischen Herausforderungen zu begegnen und gegen kriminelle Tätigkeiten vorzugehen, könnten Synergien mit dem Fonds für die innere Sicherheit geprüft werden. Größenvorteile könnten sich vor allem durch die Zusammenarbeit mehrerer Behörden sowie im Zusammenhang mit der Zollkontrollausrüstung und anderen Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten ergeben.

Darüber hinaus gibt es auf operativer Ebene erhebliche Synergien mit dem Programm „Fiscalis“, mit dem die Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung unterstützt wird. Im Bereich der elektronischen Systeme gibt es Synergien bei den gemeinsam genutzten Komponenten wie der Datenzentreninfrastruktur und dem Gemeinsamen Kommunikationsnetz, die auch gemeinsam finanziert werden. Die IT-Management-Konzepte der beiden Programme sind identisch und es bestehen gemeinsame Mechanismen für die horizontale Unterstützung. Bei beiden wird die gleiche Art gemeinsamer Maßnahmen genutzt und ein ähnliches Konzept für den Aufbau von Humankapazitäten und für Schulungen verfolgt. Die Programmverwaltung wurde – was den Vorschlag, die Verwaltung, die Verwaltung der Maßnahmen, die Durchführungsrechtsakte und die Leistungsüberwachung angeht – optimiert. Darüber hinaus gibt es einen neuen und wachsenden Bedarf an gemeinsamen Tätigkeiten in den Bereichen Besteuerung und Zoll, insbesondere im Bereich des elektronischen Handels.

In der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel ist für den Zollbereich ein mehrjähriger strategischer Aktionsplan zur Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der elektronischen Zollsysteme vorgesehen, die hauptsächlich durch das Programm finanziert werden. Um zwischen dem Programm und dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan Kohärenz und Koordinierung zu gewährleisten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung in das Programm aufgenommen werden. Dementsprechend wird die derzeit geltende Entscheidung zum papierlosen Arbeitsumfeld für Zoll und Handel 4 durch den neuen Vorschlag aufgehoben, der damit die Grundlage für den mehrjährigen Strategieplan für die elektronischen Systeme im Zollbereich (MASP-C) bilden wird.

Ferner sind im IT-Bereich weitere Synergien mit verschiedenen Unionsinitiativen möglich, beispielsweise mit dem Programm „Digitales Europa“ 5 , allen Programmen, die den Betrieb (wichtiger) elektronischer Systeme beinhalten, der Initiative zur Weiterverwendung der Bausteine 6 der Fazilität „Connecting Europe“, dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen 7 , dem Fortlaufenden Plan für die IKT-Normung 8 , dem FinTech-Aktionsplan 9 , dem Programm „Horizont Europa“ 10 , der Arbeit der Beobachtungsstelle und des Forums der EU für die Blockchain-Technologie 11 und anderen Initiativen zu Betrugs- und Cybersicherheitsrisiken.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag erfordert die Kombination mehrerer Rechtsgrundlagen, da er mehreren verschiedenen, jedoch miteinander verbundenen Zwecken dienen kann:

Artikel 33 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), mit dem die Union aufgefordert wird, Maßnahmen im Hinblick auf die Zusammenarbeit im Zollwesen und die EU-Zollunion zu ergreifen;

Artikel 114 AEUV, mit dem die Union aufgefordert wird, Maßnahmen in Bezug auf den Binnenmarkt zu ergreifen, und

Artikel 207 AEUV, mit dem die Union aufgefordert wird, Maßnahmen in Bezug auf die gemeinsame Handelspolitik zu ergreifen.

Artikel 33 AEUV ist die Grundlage für die Fortführung der Zusammenarbeit im Zollwesen nach dem derzeitigen Programm. Um den vielfältigen Aufgaben Rechnung zu tragen, die von den Zollbehörden an den Grenzen in einer Vielzahl von Bereichen und nicht nur im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen sind, stützt sich der Vorschlag darüber hinaus auf die Artikel 114 und 207 AEUV.

Auch aufgrund von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, insbesondere im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), sind Maßnahmen der EU erforderlich.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Maßnahmen auf Unionsebene anstatt auf nationaler Ebene sind aus folgenden Gründen erforderlich:

Die Zollunion fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Die Mitgliedstaaten haben mit der Übertragung ihrer Befugnisse an die Union zugestimmt, dass Maßnahmen im Zollbereich besser auf Unionsebene umgesetzt werden. Durch den Rechtsrahmen der Union allein kann jedoch das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion nicht ausreichend sichergestellt werden. Daher sollte er durch unterstützende Maßnahmen, wie sie im Programm „Customs“ vorgesehen sind, ergänzt werden, damit eine einheitliche und harmonisierte Anwendung der Zollvorschriften der Union gewährleistet wird.

Da viele Tätigkeiten im Zollwesen grenzübergreifender Art sind und alle Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie auf nationaler Ebene nicht wirksam und effizient erledigt werden. Hier sind Unionsmaßnahmen erforderlich, um die europäische Dimension der Zollarbeit zu untermauern, Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden und den wirksamen Schutz der Außengrenzen der Union zu unterstützen.

Unter diesem Gesichtspunkt sind Unionsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Weiterentwicklung der Zollunion und ihres gemeinsamen Rechtsrahmens gerechtfertigt, da sie sich als wirksamste und effizienteste Reaktion auf Unzulänglichkeiten und Herausforderungen bei der Umsetzung der Zollunion und der Zusammenarbeit im Zollwesen erwiesen haben.

Verhältnismäßigkeit

Maßnahmen auf EU-Ebene sind wesentlich effizienter als Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten.

Der größte Teil der vorgeschlagenen Mittelausstattung wird für Tätigkeiten zum Aufbau von IT-Kapazitäten verwendet werden. Das Rückgrat der Zusammenarbeit im Zollwesen bildet ein streng gesichertes, eigens für diesen Zweck entwickeltes Kommunikationsnetz. Durch dieses gemeinsame Netz wird sichergestellt, dass jede nationale Verwaltung nur einmal die Verbindung zu dieser gemeinsamen Infrastruktur herstellen muss, um Informationen jeglicher Art austauschen zu können. Wäre eine solche Infrastruktur nicht verfügbar, müssten sich die Mitgliedstaaten in die nationalen Systeme der anderen Mitgliedstaaten einzeln, also 26 Mal, einloggen. Der für die europäischen elektronischen Systeme gewählte Ansatz beruht auf einem IT-Architekturmodell, bei dem gemeinsame und nationale Komponenten miteinander kombiniert werden. Dieses Modell wurde einem vollständig zentralisierten IT-Architekturmodell vorgezogen, da bei ersterem ein Teil der Verantwortung für die Mittel von den Mitgliedstaaten getragen wird, die unter Berücksichtigung nationaler Präferenzen, Erfordernisse und Gegebenheiten die nationalen elektronischen Komponenten auf nationaler Ebene entwickeln. Somit wird auf verhältnismäßige Weise eine Verbesserung der Interoperabilität und der Vernetzung im Interesse des Binnenmarkts erreicht.

Die Kommission übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Die Koordinierung durch die Kommission muss in Zusammenarbeit mit den nationalen Zollbehörden, mit qualifizierten Vertretern, auf operativer Ebene und auf langfristiger Basis in Hinblick auf die bestehenden und künftigen Herausforderungen für die Union im Zollbereich erfolgen. Die verschiedenen Foren und Instrumente des Programms bieten der Kommission einen geeigneten Rahmen für ihre Koordinierungsfunktion im Zollbereich.

Wahl des Instruments

In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung ist eine Intervention der EU durch ein Finanzierungsprogramm angemessen. Die Kommission schlägt ein Nachfolgeprogramm zum Programm „Zoll 2020“ vor.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Rückblickende Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

In dem Vorschlag werden die Empfehlungen der abschließenden Evaluierung des Programms „Zoll 2013“ sowie die vorläufigen Ergebnisse der laufenden Halbzeitevaluierung des Programms „Zoll 2020“ berücksichtigt. Die Ergebnisse der abschließenden Evaluierung des Programms „Zoll 2013“ 12 waren im Hinblick auf den Beitrag des Programms zu den Zielen auf politischer Ebene sowie in Bezug auf die Unterstützung der Zollbehörden bei der Zusammenarbeit im Großen und Ganzen positiv. Die wichtigsten Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Erhöhung der Sicherheit, einschließlich der vollständigen Implementierung des Einfuhrkontrollsystems und des Risikomanagementsystems für den Zoll sowie der systematischen Einführung des Systems des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und der Abstimmung der Systeme der Wirtschaftsbeteiligten;

Vereinfachung des Handelsaustauschs, die innerhalb der Zollunion eine schnellere Beförderung, Überlassung und Abfertigung von Waren, auch Waren im Versandverfahren, ermöglicht, wobei die Sicherheit der Waren garantiert wird;

Schutz der finanziellen Interessen der EU durch die Nutzung zentraler Datenbanken und die erhöhte Wirksamkeit der Risikomanagementsysteme.

Die im Berichtszeitraum erzielten Fortschritte wurden nicht als einfache Fortsetzung bereits laufender Entwicklungen gewertet. Sie wurden vielmehr als bedeutend und wegweisend angesehen (insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung von sicherheitsrelevanten elektronischen Systemen) und gelten als wichtige Entwicklungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Hauptziele des Programms.

Die Bewertung lieferte starke Argumente für den EU-Mehrwert des Programms, der sich insbesondere in der Förderung der Umsetzung der EU-Zollvorschriften auf nationaler Ebene äußert. Die über das Programm finanzierten elektronischen Systeme sind in hohem Maße komplementär zu nationalen Initiativen und dienen zumeist der Umsetzung dieser Vorschriften. Dadurch wurden Verwaltungskosten vermieden, die entstanden wären, wenn jeder Mitgliedstaat selbst ähnliche elektronische Systeme hätte entwickeln müssen. Die über die gemeinsamen Maßnahmen des Programms geförderte Vernetzung wurde aus verschiedenen Gründe ebenfalls als maßgeblich erachtet, unter anderem weil durch sie die konsequente Anwendung der Zollvorschriften gewährleistet wird, bewährte Verfahren verbreitet werden und Vertrauen aufgebaut wird, das die Verwaltungen benötigen, um wie eine einzige Verwaltung handeln zu können.

Die vorläufigen Ergebnisse der laufenden Halbzeitevaluierung des Programms „Zoll 2020“ lassen sich wie folgt zusammenfassen 13 :

Relevanz: Das von den nationalen Verwaltungen an den Tag gelegte Interesse an einer aktiven Beteiligung am Programm lässt darauf schließen, dass die Programmtätigkeiten dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Von den gemeinsamen Maßnahmen fanden die nationalen Behörden die Arbeitsbesuche am nützlichsten, dicht gefolgt von Seminaren, Workshops, Projektgruppen und den neu eingeführten Sachverständigenteams;

Wirksamkeit: Die Zollbehörden sind sich darin einig, dass die gemeinsamen Maßnahmen des Programms zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Verwaltungen beigetragen haben. Die im Rahmen des Programms entwickelten Schulungsmodule haben zu einem einheitlicheren Vorgehen bei der Anwendung der Zollvorschriften der EU durch die Teilnehmerländer geführt;

Effizienz: Die Verfahren zur Vorbereitung des Programmzyklus und der Jahresarbeitsprogramme wurden im Allgemeinen positiv bewertet. Die Umsetzung des Rahmens für die Leistungsüberwachung wurde überwiegend als erfolgreich angesehen. Auch wenn es sich bei den gewonnenen Daten in erster Linie um eigene Daten handelt, scheinen diese systematisch gesammelt zu werden und nützliche Informationen zu liefern. Es ist jedoch nicht deutlich, in welchem Umfang die Daten des Rahmens für die Leistungsüberwachung für Entscheidungen zur Programmverwaltung oder als Frühwarnsystem zur Steuerung von Programminterventionen genutzt werden. Das derzeitige Überwachungssystem muss insbesondere in Bezug auf die Zahl der Wirkungsindikatoren und die Länge der Formulare für das Follow-up der Maßnahmen vereinfacht werden.

Kohärenz: Eine breite Übereinstimmung herrscht in Bezug darauf, dass die gemeinsamen Maßnahmen zu nationalen Initiativen beitragen, indem mit ihnen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts gefördert und die europäischen elektronischen Systeme verwaltet werden. Außerdem wurde berichtet, dass Initiativen, die im Rahmen des Programms gefördert werden, Initiativen auf nationaler Ebene ergänzen;

EU-Mehrwert: Die Zollverwaltungen äußerten sich im Allgemeinen positiv darüber, in welchem Umfang mit dem Programm Ergebnisse erzielt werden, die von den nationalen Verwaltungen im Alleingang nicht zu erreichen gewesen wären. Ein Großteil der Teilnehmer der Befragung im Rahmen der Bewertung gab an, dass das Programm zur Vertrauensbildung und zur Annäherung an die Zollverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten und anderer teilnehmender Länder (Kandidatenländer und potenzieller Kandidaten) beiträgt. Erste Gespräche deuten zudem auf Effizienzgewinne durch Bündelung von Ressourcen, insbesondere im IT-Bereich (Größenvorteile und Reduzierung von Entwicklungskosten), hin. Aus ersten Ergebnissen kann außerdem geschlossen werden, dass es für die nationalen Behörden unter Umständen eine Herausforderung darstellt, nationale Erwägungen mit den EU-Zollvorschriften in Einklang zu bringen. Durch unterschiedliche Interessen könnte in einigen Fällen die Schaffung eines EU-Mehrwerts behindert werden, und ein paar nationale Behörden brachten ihre Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass sie ihre Zielsetzungen an die Ziele weniger fortschrittlicher nationaler Zollverwaltungen anpassen müssen.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission gab eine externe Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung in Auftrag, in deren Rahmen Konsultationen durchgeführt wurden, mit denen generell die Ansichten der Interessenträger in Erfahrung gebracht werden sollten. Angesichts des besonderen Anwendungsbereichs des Programms (einzige direkte Begünstigte sind die Zollverwaltungen) konzentrierten sich die Konsultationen auf die Zollverwaltungen, deren Ansichten in Diskussionen im Rahmen einer Projektgruppe, bei Besuchen in den Ländern/in Fallstudien und durch gezielte Erhebungen ermittelt wurden. Ergänzend wurden Gespräche mit Unternehmensverbänden und Wirtschaftsteilnehmern, Wissenschaftlern sowie Teilnehmern des Programms „Zoll 2020“ und internationalen Organisationen (z. B. Weltzollorganisation) geführt.

Zum Thema „EU-Fonds in den Bereichen Investitionen, Forschung und Innovation, KMU sowie Binnenmarkt“ wurde eine Konsultation durchgeführt. Im Rahmen dieser Konsultation wurden die Ansichten der Bürgerinnen und Bürger unter anderem in Bezug auf die politischen Herausforderungen und die Notwendigkeit eines Tätigwerdens der EU im Bereich der Zollunion ermittelt.

Externes Fachwissen

Die Kommission gab eine externe Studie in Auftrag, um die Folgenabschätzung mit quantitativen und qualitativen Informationen zu untermauern. Im Rahmen dieser Studie sollten 1) die wichtigsten Triebkräfte für die Gestaltung des Zollwesens nach 2020, die für die Zollunion und die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu erwartenden Probleme und die Ziele für ein Tätigwerden auf EU-Ebene auf der Grundlage der festgestellten Triebkräfte und Probleme ermittelt werden; 2) die möglichen politischen Optionen der EU zur Erreichung der Ziele und zur Einführung einer künftigen EU-Finanzierungsmaßnahme ermittelt und die zu erwartenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der ermittelten Optionen bewertet werden; 3) die Optionen anhand der festgelegten Kriterien (wie Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz und Kohärenz) bewertet und auf der Grundlage fundierter Argumente geordnet werden.

Die externe Studie und die in ihrem Rahmen erfolgten Konsultationsmaßnahmen haben bestätigt, dass den Zollverwaltungen schwierige Zeiten bevorstehen und dass ein ehrgeiziges Programm benötigt wird, das zwei zentrale Dimensionen abdeckt, und zwar zum einen Kontinuität und Stärkung des Aufbaus von Kapazitäten (IT- und Humankapazitäten) sowie Kooperationsmaßnahmen für eine einheitliche Auslegung und Umsetzung der Zollunion und zum anderen eine verbesserte operativen Zusammenarbeit und Innovationstätigkeit.

Folgenabschätzung

Am 27. April 2018 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme zu der begleitenden Folgenabschätzung ab, in der er empfahl, den Bericht in Bezug auf einige wichtige Aspekte weiter zu verbessern, beispielsweise weitere Einzelheiten zu den elektronischen Systemen aufzuführen, um die Erhöhung der Mittelausstattung zu begründen, und die Vereinfachung der Überwachungsmodalitäten und der Indikatoren, die zusätzlich zu den in der Rechtsgrundlage festgelegten Indikatoren verwendet werden, näher zu erläutern.

Diesen beiden Aspekten wurde in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung Rechnung getragen. Um die erhebliche Erhöhung der Mittelausstattung zu erklären, wurden zusätzliche Informationen und Erläuterungen zum rechtlichen Kontext (Verpflichtungen, die sich insbesondere aus dem Zollkodex der Union ergeben) und zur Komplexität der europäischen elektronischen Systeme aufgenommen. Die Leistungsdatenindikatoren werden vereinfacht, da dieser Teil des Überwachungssystems erhebliche Belastungen für die Verwaltungen und die GD TAXUD verursacht hat, ohne zu erheblichen Verbesserungen der Programmgestaltung und -verwaltung zu führen.

Es wurden vier Hauptszenarien analysiert:

Das EU-27-Basisszenario: die Union müsste ihre Zollvorschriften überarbeiten und einen wesentlichen Teil der durch die Annahme des neuen UZK im Jahr 2016 herbeigeführten Verbesserungen der Zollvorgänge wieder rückgängig machen. Dies könnte sich auf die internationalen Verpflichtungen der EU auswirken und würde auch andere politische Ziele der EU, insbesondere die Sicherheitsagenda, gefährden;

das Szenario der „kritischen Masse“: nach der Umsetzung wäre keine weitere Entwicklung möglich und die Zusammenarbeit würde sich auf die Unterstützung der Umsetzung des UZK beschränken. Dies wäre im Hinblick auf den IT-Betrieb und die allgemeinen Zollvorgänge im Wesentlichen ein Rückschritt.

Das Szenario „Kontinuität plus“: das für die Zollunion notwendige Minimum (weiterhin zu funktionieren und Ergebnisse zu liefern) und der nächste logische Schritt (nach Annahme des UZK);

Das Szenario einer strukturellen Zentralisierung: eine Zentralisierung – entweder übergangsweise oder direkt vollständig strukturell – könnte die Leistungsfähigkeit der Zollverwaltungen in der EU erhöhen und zur Verwirklichung der Ziele des Programms beitragen. Dies würde jedoch eine Änderung des operativen Modells bedeuten, die Vorbereitung erfordert und daher für den nächsten MFR in hohem Maße unrealistisch ist.

Nach einer Analyse auf politischer Ebene wurde das Szenario „Kontinuität plus“ gewählt. Um den größtmöglichen Nutzen aus der Zollunion und dem Binnenmarkt zu ziehen, müssen die derzeit bestehenden Mechanismen und Instrumente für die Zusammenarbeit weiter optimiert werden. Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen der Welthandelsorganisation sollten die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten so arbeiten und handeln, als wären sie eine einzige Verwaltung. Dies entspräche den politischen Botschaften der aktuellen Mitteilung der Kommission zur „Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance“. In Zeiten, in denen die Erwartungen an die Union in Bezug auf die Verwirklichung ihrer Grundprinzipien – zu denen auch die Zollunion gehört – steigen, ist es daher sowohl in politischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht von entscheidender Bedeutung, dies alles zu erreichen. Diese Entscheidung spiegelt sich auch in dem Vorschlagspaket für einen mehrjährigen Finanzrahmen nach 2020 14 wider, das die Kommission am 2. Mai 2018 vorgelegt hat.

Aufgrund einer technischen Anmerkung des Ausschusses für Regulierungskontrolle wurde ein zusätzlicher Indikator zur UZK-Umsetzungsrate aufgenommen, der einen Einblick in die Entwicklung der elektronischen Systeme des UZK gewähren wird, die durch das Programm unterstützt werden und für die ein wesentlicher Teil seiner Mittelausstattung verwendet wird.

Vereinfachung

Das laufende Programm wurde bereits gestrafft, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Output und Ergebnissen liegt. Alle bei früheren Evaluierungen ermittelten Vereinfachungen wurden mit dem laufenden Programm umgesetzt. Die wichtigste zusätzliche Vereinfachung, die ermittelt wurde, würde in der vermehrten Verwendung von Pauschalbeträgen und Kosten je Einheit bestehen, sowie in der Möglichkeit, mehrjährige Arbeitsprogramme anzunehmen, um den durch das Ausschussverfahren verursachten jährlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine besonderen Auswirkungen auf die Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Zeitplan für die Überprüfung der EU-Finanzierungsprogramme ist mit dem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen 15 verknüpft, der am 2. Mai 2018 vorgeschlagen wurde. In Übereinstimmung mit diesem Vorschlag sieht die vorliegende Verordnung über das Programm „Customs“ einen Finanzrahmen von 950 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) für den Zeitraum 2021-2027 vor.

Das Zollprogramm wird in direkter Mittelverwaltung prioritätsorientiert umgesetzt. Zusammen mit den Interessenträgern werden Arbeitsprogramme mit Prioritäten für einen bestimmten Zeitraum ausgearbeitet.

Das Programm „Customs“ wird sich auf die Einnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auswirken. Es wird die Arbeit der Zollbehörden bei der Erhebung der Zölle sowie der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern bei der Einfuhr erleichtern und straffen, auch wenn sich diese Wirkung nicht quantifizieren lässt. Indem durch Zusammenarbeit und den Aufbau von IT- und Humankapazitäten die Qualität der Arbeit verbessert wird, werden die Zollverwaltungen die finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten wirksamer schützen können.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Auswirkungen des vorgeschlagenen Programms „Customs“ werden im Rahmen von Zwischen- und Abschlussevaluierungen sowie durch die kontinuierliche Überwachung einer Reihe von übergeordneten wichtigen Leistungsindikatoren bewertet. Die Evaluierungen erfolgen im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 16 , in der die drei Organe bestätigten, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Instruments anhand von Indikatoren und Zielvorgaben bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Instrument als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert und ihre Wirkungen maximiert werden können. Außerdem werden Regulierungskosten, Nutzen und Einsparungen ermittelt und quantifiziert.

Das System für die Evaluierungsberichterstattung gewährleistet, dass die Daten für die Evaluierung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und die geeignete Granularität aufweisen; diese Daten und Informationen werden der Kommission in einer Weise übermittelt, die mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar ist; so werden beispielsweise personenbezogene Daten erforderlichenfalls anonymisiert. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Die Ergebnisse und Outputs des Programms werden regelmäßig im Rahmen eines umfassenden Überwachungssystems auf der Grundlage festgelegter Indikatoren bewertet, um ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten.

Für Daten zur Messung der Leistung werden verschiedene elektronische Systeme und Datenerhebungsinstrumente herangezogen. Die wichtigsten derzeit vorgesehenen Instrumente sind Follow-up-Formulare, Formulare zur Bewertung von Veranstaltungen sowie regelmäßige Umfragen unter Zollbeamten.

Da das Programm eine unterstützende Funktion hat und den Verwaltungen der Teilnehmerländer dabei hilft, Informationen auszutauschen und ihre Kapazitäten auszubauen, liegt der Fokus des Überwachungssystems darauf, die Fortschritte der Programmtätigkeiten anhand von Indikatoren auf Output-Ebene zu bewerten. Nach Möglichkeit orientiert es sich auch an Indikatoren in Bereichen, die mit den übergeordneten Zielen des Programms in Zusammenhang stehen.

Die Kommission wird jährlich einen Fortschrittsbericht zum Programm veröffentlichen, der eine Zusammenfassung der Leistung im Hinblick auf die Ziele des Programms und die jeweiligen Output- und Ergebnisindikatoren enthalten wird.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Das vorgeschlagene Programm wird die Zollunion und die Zollbehörden dabei unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu unterstützen, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner zu gewährleisten sowie ein angemessenen Gleichgewichts zwischen Zollkontrollen und der Erleichterung des legalen Handels zu wahren. Dieses Ziel wurde angepasst, um im Hinblick auf die in der Folgenabschätzung näher erläuterten neu entstehenden Erfordernisse eine umfassendere Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden bei ihrem im Zollkodex der Union festgelegten Auftrag insgesamt zu ermöglichen.

Wie schon bei dem laufenden Programm „Zoll 2020“ wird die Teilnahme an dem neuen Programm Mitgliedsländern, beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten offenstehen. Im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union werden auch Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Drittländer gemäß den in spezifischen Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern festgelegten Bedingungen die Möglichkeit haben, unter bestimmten Voraussetzungen an dem Programm teilzunehmen.

Wie bereits in der Vergangenheit können im Rahmen des Programms Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Auftragsvergabe und Kostenerstattung. Für spezifische Maßnahmen können – falls dies als zweckmäßig erachtet wird – auch Preisgelder in Betracht gezogen werden; in diesem Fall wären die Kriterien und Modalitäten für die Umsetzung in den Arbeitsprogrammen festzulegen.

Kapitel II – Förderfähigkeit

Im Rahmen der Programmfinanzierung werden im Wesentlichen ähnliche Maßnahmen für förderfähig erachtet wie im derzeitigen Programm. Ihre Einteilung nach Maßnahmenarten wurde jedoch vereinfacht und gekürzt, um für mehr Flexibilität zu sorgen. Die nicht erschöpfende Liste in Anhang 1 gibt einen Überblick über konkrete Maßnahmen, die im Rahmen des Programms finanziert werden könnten.

Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die mit dem derzeitigen Instrument der Sachverständigenteams im Rahmen des laufenden Programms „Zoll 2020“ gewonnen wurden, liegt ein besonderer Schwerpunkt des Vorschlags auf der projektbezogenen strukturierten Zusammenarbeit, deren Ziel es ist, die operative Zusammenarbeit weiter zu verstärken, um vertiefte und integrierte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern zu ermöglichen und damit den Weg für die weitere Entwicklung der Zollunion zu bereiten.

Eine Neuerung im Vergleich zum derzeitigen Programm „Zoll 2020“ ist die Einbeziehung von Maßnahmen zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, mit denen die Ziele des neu geschaffenen Instruments für Zollkontrollausrüstung als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement umgesetzt werden. Mit dem Instrument für Zollkontrollausrüstung werden insbesondere nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Ausrüstung unterstützt, während alle damit zusammenhängenden Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder gegebenenfalls Schulungen zu der erworbenen Ausrüstung über das Programm „Customs“ gefördert werden.

Angesichts der Bedeutung der Globalisierung wird das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus Drittländern, sowie Vertreter internationaler Organisationen, Wirtschaftsteilnehmer oder Vertreter der Zivilgesellschaft als externe Sachverständige hinzuzuziehen, sofern dies für die Maßnahmen zur Umsetzung der Programmziele von Nutzen ist.

Kapitel III – Finanzhilfen

Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage der am häufigsten verwendeten Ausgabenverfahren des Unionshaushalts, nämlich der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Gewährung von Finanzhilfen. In Bezug auf Finanzhilfen sieht der Vorschlag vor, dass keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt, wenn es sich bei den förderfähigen Rechtsträgern um Zollbehörden handelt.

Wie in der Vergangenheit sollten aus dem Programm Maßnahmen aufgrund ihres hohen EU-Mehrwerts bis zu 100 % finanziert werden. Sind für Maßnahmen Finanzhilfen erforderlich, wird der anwendbare Kofinanzierungssatz in den Arbeitsprogrammen festgelegt.

Kapitel IV – Spezifische Bestimmungen für Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten

Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen für verbesserte Rahmenbedingungen für die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten und für eine bessere Steuerung dieser Maßnahmen sorgen. Aufbauend auf den Erfahrungen mit den bisherigen Zollprogrammen und in Anbetracht der zunehmenden Zahl europäischer elektronischer Systeme werden einige Neuerungen vorgeschlagen. Die Definition der „gemeinsamen Komponenten“ und der „nationalen Komponenten“ der europäischen elektronischen Systeme wurde verbessert und wird nun den Gegebenheiten und Merkmalen der elektronischen Systeme besser gerecht. Zudem wurden die Aufgaben der Kommission auf der einen und die der Mitgliedstaaten auf der anderen Seite auflistet. Und schließlich wird ein von der Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten zu erstellender mehrjähriger Strategieplan für den Zollbereich (MASP-C) eine bessere Planung der Haushaltsmittel und des Personalbedarfs sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ermöglichen. Um eine bessere Überwachung der Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten zu ermöglichen, wurden begleitende Berichterstattungspflichten eingeführt.

Kapitel V – Programmplanung, Überwachung, Evaluierung und Kontrolle

In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken. Dies ist eine Neuerung im Vergleich zum derzeitigen Programm „Zoll 2020“, in dem jährliche Arbeitsprogramme vorgesehen sind. Durch den Übergang von Jahresarbeitsprogrammen zu mehrjährigen Arbeitsprogrammen wird sich sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten der Verwaltungsaufwand verringern.

In Anhang 2 wurde eine Liste mit Kernindikatoren beigefügt, um die Überwachung des Programms und seiner Leistung von Anfang an zu verbessern. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen, darunter auch Rechtsakte zur Änderung von Anhang 2, um erforderlichenfalls die Liste der Indikatoren zu überarbeiten und/oder zu ergänzen.

Zwischen- und Abschlussevaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

Kapitel VI – Ausübung der Befugnisübertragung und Ausschussverfahren

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zur Überarbeitung des Rahmens für die Leistungsüberwachung und der entsprechenden Indikatoren zu erlassen.

Die Kommission wird durch einen Zollprogrammausschuss (Prüfverfahren) unterstützt.

Kapitel VII – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Es wird die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, gewährleistet.

2018/0232 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 17 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 18 eingerichtete Programm „Zoll 2020“ und sein Vorläuferprogramm haben erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit im Zollwesen zu erleichtern und zu verbessern. Da viele Tätigkeiten im Zollwesen grenzübergreifender Art sind und alle Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie auf nationaler Ebene nicht wirksam und effizient erledigt werden. Ein Zollprogramm auf Unionsebene, das von der Kommission durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen für die Entwicklung dieser Zusammenarbeit, der kostengünstiger ist, als wenn jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis errichten würde. Es ist daher angebracht, die Kontinuität der Finanzierung von Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen durch die Union durch Aufstellung eines neuen Programms in diesem Bereich, das Programm „Customs“, sicherzustellen.

(2)Die Zollunion hat sich in den vergangenen fünfzig Jahren erheblich weiterentwickelt, und mittlerweile erfüllen die Zollverwaltungen an den Grenzen eine Vielzahl von Aufgaben. Gemeinsam arbeiten sie daran, den Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, erzielen Einnahmen für die nationalen Haushalte und den Unionsaushalt und schützen die Bevölkerung vor Terror-, Gesundheits-, Umwelt- und anderen Gefahren. Insbesondere mit der Einführung eines EU-weiten gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement 19 sowie durch Zollkontrollen der Bewegungen großer Summen von Barmitteln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht der Zoll im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität an vorderster Linie. Aufgrund dieses breiten Aufgabenspektrums ist der Zoll in der Praxis die maßgebliche Behörde für die Kontrolle von Waren an den Außengrenzen der Union. Vor diesem Hintergrund sollte mit dem Programm „Customs“ nicht nur die Zusammenarbeit im Zollwesen abgedeckt werden, sondern auch der Auftrag der Zollbehörden insgesamt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, d. h. die Überwachung des internationalen Handels der Union, die Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Union in den handelsrelevanten Bereichen sowie die Gewährleistung der Sicherheit der Lieferkette. Die Rechtsgrundlage wird daher die Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV), den Binnenmarkt (Artikel 114 AEUV) und die Handelspolitik (Artikel 207 AEUV) umfassen.

(3)Durch Festlegung eines Maßnahmenrahmens, dessen Ziel die Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden ist, sollte das Programm dazu beitragen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu unterstützen, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner zu gewährleisten sowie den legalen Handel zu erleichtern, damit Unternehmen und Bürger das Potenzial des Binnenmarkts und des Welthandels voll ausschöpfen können.

(4)Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 20 bilden soll.

(5)Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Das Programm kann auch anderen Drittländern nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Union und diesen Ländern über ihre Teilnahme an einem Unionsprogramm offenstehen.

(6)Die Verordnung (EU, Euratom) [2018/XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates 21 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe sowie zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(7)Die im Rahmen des Programms „Zoll 2020“ angewendeten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm „Customs“ auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten des Zolls weiter zu verbessern.

(8)Mit der Verordnung [2018/XXX] wird als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement ein Instrument für Zollkontrollausrüstung 22 (im Folgenden das „Instrument“) geschaffen. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung aller Maßnahmen der Zusammenarbeit, die den Zoll und die Zollkontrollausrüstung betreffen, sollte deren Umsetzung auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts und Regelwerks, und zwar auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung, erfolgen. Daher sollten mit dem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Ausrüstung unterstützt werden, während alle weiteren damit zusammenhängenden Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder gegebenenfalls Schulungen zu der erworbenen Ausrüstung, über das vorliegende Programm gefördert werden sollten.

(9)Der Austausch von Zollinformationen und zollrelevanten Informationen ist für ein reibungsloses Funktionieren des Zolls von entscheidender Bedeutung und geht weit über den Austausch innerhalb der Zollunion hinaus. Anpassungen und Erweiterungen der europäischen elektronischen Systeme für nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer und internationale Organisationen könnten für die Union oder die Mitgliedstaaten durchaus von Interesse sein. Daher sollten die Kosten von Anpassungen oder Erweiterungen europäischer elektronischer Systeme, die für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen vorgenommen werden, bei hinreichender Begründung durch ein solches Interesse im Rahmen des Programms förderfähig sein.

(10)Angesichts der Bedeutung der Globalisierung sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Diese externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht assoziierten Drittländern, sowie Vertreter internationaler Organisationen, Wirtschaftsteilnehmer oder Vertreter der Zivilgesellschaft sein.

(11)Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“ 23 eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den jeweils vorgesehenen Programmmaßnahmen gemeinsame Ziele verfolgen, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden kohärent verwendet werden.

(12)Der größte Teil der Programmmittel soll für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT) verwendet werden. In spezifischen Bestimmungen sollten jeweils die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme beschrieben werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar definiert werden.

(13)Gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 muss die Kommission einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan für den Zollbereich zur Schaffung eines kohärenten und interoperablen elektronischen Zollumfelds für die Union ausarbeiten. Die Entwicklung und der Betrieb der in diesem mehrjährigen strategischen Aktionsplan aufgeführten IT-Systeme werden hauptsächlich aus dem Programm finanziert. Um zwischen dem Programm und dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan Kohärenz und Koordinierung zu gewährleisten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung in diese Verordnung aufgenommen werden. Da damit alle einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 70/2008/EG entweder in die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder in die vorliegende Verordnung übernommen wurden, sollte die Entscheidung Nr. 70/2008/EG aufgehoben werden.

(14)Die Durchführung dieser Verordnung sollte mittels Arbeitsprogrammen erfolgen. In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken können. Durch den Übergang von Jahresarbeitsprogrammen zu mehrjährigen Arbeitsprogrammen wird sich sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten der Verwaltungsaufwand verringern.

(15)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 ausgeübt werden.

(16)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 26 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen.

(17)Um auf Änderungen bei den politischen Prioritäten angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Indikatoren zu ändern, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms erreicht wurden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates 28 , der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates 29 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 30 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(19)Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(20)Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

(21)Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22)Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die somit aufgehoben werden sollte —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)Mit dieser Verordnung wird das Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden das „Programm“) aufgestellt.

(2)Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Zollbehörden“ die Behörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

2.„europäische elektronische Systeme“ die für die Zollunion und die Erfüllung des Auftrags der Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme;

3.„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)Das Programm hat das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.

(2)Das Programm hat das spezifische Ziel, die Vorbereitung und einheitliche Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik sowie die Zusammenarbeit im Zollwesen und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Humankompetenzen sowie der Entwicklung und des Betriebs europäischer elektronischer Systeme, zu unterstützen.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gefördert werden.

Artikel 5

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen:

a)beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

b)unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau hinsichtlich der Anpassung der betreffenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsmethoden an diejenigen der Union erreicht haben;

c)andere Drittländer nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Verordnung [2018/XXX] [neue Haushaltsordnung];

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe sowie als Erstattungen der Reise- und Aufenthaltskosten externer Sachverständiger.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 7

Förderfähige Maßnahmen

(1)Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

(2)Maßnahmen zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) [2018/XXX] [Instrument für Zollkontrollausrüstung] dienen, kommen ebenfalls für eine Förderung im Rahmen dieses Programms infrage.

(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen umfassen

a)Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,

b)projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit,

c)Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme,

d)Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten,

e)unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter

1.Studien,

2.Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung,

3.gemeinsam erarbeitete Kommunikationsmaßnahmen,

4.jede andere in den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 vorgesehene Maßnahme, die zur Erreichung oder zur Unterstützung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.

Mögliche Formen der unter den Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen sind in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang 1 aufgeführt.

(4)Maßnahmen zur Entwicklung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der von diesen Maßnahmen betroffenen Dritten vorsehen können.

(5)Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten gemäß Absatz 3 Buchstabe c die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.

Artikel 8

Externe Sachverständige

(1)Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 5, Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern oder von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft können als externe Sachverständige an den im Rahmen des Programms organisierten Maßnahmen teilnehmen, sofern dies zum Erfolg der Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt.

(2)Kosten, die den in Absatz 1 genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß den Bestimmungen des Artikels 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.

(3)Die Kommission wählt die externen Sachverständigen aufgrund ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus, wobei sie potenzielle Interessenkonflikte vermeidet.

KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 9

Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

(1)Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.

(3)Im Einklang mit Artikel 198 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Rechtsträgern um Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer gemäß Artikel 5 dieser Verordnung handelt, sofern die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 10

Kofinanzierungssatz

(1)Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.

(2)Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaig erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 festgelegt.

KAPITEL IV

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR MASSNAHMEN ZUM AUFBAU VON IT-KAPAZITÄTEN

Artikel 11

Zuständigkeiten

(1)Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb, einschließlich Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, der im mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme.

(2)Die Kommission gewährleistet insbesondere

a)die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Artikel 12 festgelegten gemeinsamen Komponenten;

b)die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung;

c)die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Umsetzung auf nationaler Ebene;

d)die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktionen mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen;

e)die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf Unionsebene.

(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere

a)die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Artikel 12 festgelegten nationalen Komponenten;

b)die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene;

c)die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf nationaler Ebene;

d)die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihren jeweiligen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;

e)die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.

Artikel 12

Mehrjähriger Strategieplan für den Zollbereich

(1)Die Kommission erstellt und aktualisiert einen mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich, in dem alle Aufgaben aufgeführt sind, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und mit dem jedes System oder Teilsystem als eine der folgenden Komponenten eingestuft wird:

a)als gemeinsame Komponente: eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;

b)als nationale Komponente: eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;

c)als Kombination aus beiden.

(2)Der mehrjährige Strategieplan für den Zollbereich wird auch Innovationsmaßnahmen und Pilotprojekte sowie entsprechende Methoden und Instrumente umfassen, die mit den europäischen elektronischen Systemen im Zusammenhang stehen.

(3)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 31. März jedes Jahres einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des in Absatz 1 genannten mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Diese Jahresberichte haben ein im Voraus festgelegtes Format.

(5)Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung des in Absatz 1 genannten Plans erzielten Fortschritte bewertet, und veröffentlicht diesen Bericht.

KAPITEL V

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 13

Arbeitsprogramm

(1)Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 108 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

(2)Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung

(1)In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.

(2)Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

(3)Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Artikel 15

Evaluierung

(1)Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

(2)Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

(3)Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 16

Prüfungen und Untersuchungen

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

KAPITEL VI

AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

(4)Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Zollprogrammausschuss“, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 19

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

(2)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 20

Aufhebung

(1)Die Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

(2)Die Entscheidung Nr. 70/2008/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

(1)Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2)Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorläuferprogramm – der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 – eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

(3)Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 32  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Das Programm wird mit einem Durchführungsrechtsakt zur Annahme eines mehrjährigen Arbeitsprogramms durchgeführt. Die Annahme ist für das erste Quartal 2021 nach Konsultation des Zollprogrammausschusses geplant. Die Ausführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms erfolgt durch den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen mit den Begünstigten und die Vergabe öffentlicher Aufträge an Dienstleistungsanbieter spätestens ab dem zweiten Quartal 2018.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante) 

Der Zoll hilft, die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, und in seiner Funktion als Hüter der EU-Außengrenze für Waren schützt er zudem die Bevölkerung vor Terror-, Gesundheits-, Umwelt- und anderen Gefahren. Der Zoll wendet eine Liste mit mehr als 60 Rechtsvorschriften aus anderen Bereichen an, unter anderem zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Schusswaffen, Drogenausgangsstoffen, Bewegung von Barmitteln, Rechten des geistigen Eigentums, Produktsicherheit und Verbraucherschutz, Schutz der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt sowie Umweltschutz. Die Zollbehörden spielen auch eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Integrität der Lieferkette zu sichern und terroristische Organisationen daran zu hindern, ihre Gelder ungehindert zu verschieben. Aufgrund neuer Herausforderungen, die sich durch rasch verändernde Technologien (Digitalisierung, Vernetzung, Internet der Dinge, Blockchain) und Geschäftsmodelle (elektronischer Handel, Optimierung der Lieferkette), geringere öffentliche Finanzmittel, das zunehmende Welthandelsvolumen und eine anhaltende Bedrohung der Sicherheit, auch durch grenzüberschreitende Kriminalität, ergeben, erhöhen sich kontinuierlich der Druck zur Verbesserung der Leistung der Zollunion sowie der Umfang der von den Zollverwaltungen wahrzunehmenden Aufgaben.

Seit 2016 bildet der Zollkodex der Union (UZK) den neuen Rechtsrahmen für den Zollbereich. Der UZK hat den Anstoß für ein gewaltiges Digitalisierungsprojekt gegeben, in dessen Rahmen 17 verschiedene elektronische Systeme bis zum Jahr 2025 zur vollen Einsatzfähigkeit gebracht werden sollen.

Die Umsetzung all dessen kann nur durch eine intensive operative Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten, zwischen den Zollverwaltungen und anderen Behörden sowie mit der Wirtschaft und anderen Dritten erreicht werden. Mit dem vorgeschlagenen Programm, bei dem es sich um das Nachfolgeprogramm des Programms „Zoll 2020“ handelt, werden die Zollunion und die Zollbehörden mit administrativen Tätigkeiten und Tätigkeiten zum Aufbau von IT-Kapazitäten sowie durch operative Zusammenarbeit unterstützt.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex-post)

Der größte Teil der vorgeschlagenen Mittelausstattung wird für Tätigkeiten zum Aufbau von IT-Kapazitäten verwendet werden. Das Rückgrat der Zusammenarbeit im Zollwesen bildet ein streng gesichertes, eigens für diesen Zweck entwickeltes Kommunikationsnetz, durch das sichergestellt wird, dass jede nationale Verwaltung nur einmal die Verbindung zu dieser gemeinsamen Infrastruktur herstellen muss, um Informationen jeglicher Art austauschen zu können. Wäre eine solche Infrastruktur nicht verfügbar, müssten sich die Mitgliedstaaten in die nationalen Systeme der anderen Mitgliedstaaten einzeln, also 27 Mal, einloggen.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Abschlussbewertung des Programms „Zoll 2013“:

Die Ergebnisse waren im Hinblick auf den Beitrag des Programms zu den Zielen auf politischer Ebene sowie in Bezug auf die Unterstützung der Zollbehörden bei der Zusammenarbeit im Großen und Ganzen positiv. Die wichtigsten Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

-    Erhöhung der Sicherheit, einschließlich der vollständigen Implementierung des Einfuhrkontrollsystems und des Risikomanagementsystems für den Zoll sowie der systematischen Einführung des Systems des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und der Abstimmung der Systeme der Wirtschaftsbeteiligten;

-    Vereinfachung des Handelsaustauschs, die ermöglicht, dass die Zollunion sicherer wird, während weniger manuelle Kontrollen durchgeführt werden, die die Handelsströme verlangsamen, sowie Beschleunigung des Versandverfahrens.

-    Schutz der finanziellen Interessen der EU durch die Nutzung zentraler Datenbanken und die erhöhte Wirksamkeit der Risikomanagementsysteme.

Die im Berichtszeitraum erzielten Fortschritte waren nicht einfach eine Weiterentwicklung bereits bestehender Trends. Sie wurden vielmehr als bedeutend und wegweisend angesehen (insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung von sicherheitsrelevanten elektronischen Systemen) und gelten als wichtige Entwicklungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Hauptziele des Programms.

Die Bewertung lieferte starke Argumente für den EU-Mehrwert des Programms, der sich insbesondere in der Förderung der Umsetzung der EU-Zollvorschriften auf nationaler Ebene äußert. Die über das Programm finanzierten elektronischen Systeme sind in hohem Maße komplementär zu nationalen Initiativen und dienen zumeist der Umsetzung dieser Vorschriften. Dadurch wurden Verwaltungskosten vermieden, die entstanden wären, wenn jeder Mitgliedstaat selbst ähnliche elektronische Systeme hätte entwickeln müssen. Die über die gemeinsamen Maßnahmen des Programms geförderte Vernetzung wurde aus verschiedenen Gründe ebenfalls als maßgeblich erachtet, unter anderem weil durch sie die konsequente Anwendung der Zollvorschriften gewährleistet wird, bewährte Verfahren verbreitet werden und Vertrauen aufgebaut wird, das die Verwaltungen benötigen, um wie eine einzige Verwaltung handeln zu können.

Den vorläufigen Ergebnisse der laufenden Halbzeitevaluierung des Programms „Zoll 2020“ zufolge äußersten sich die Zollverwaltungen im Allgemeinen positiv darüber, in welchem Umfang mit dem Programm Ergebnisse erzielt werden, die von den nationalen Verwaltungen im Alleingang nicht zu erreichen gewesen wären. Ein Großteil der Teilnehmer der Befragung im Rahmen der Bewertung gab an, dass das Programm zur Vertrauensbildung und zur Annäherung an die Zollverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten und anderer teilnehmender Länder (Kandidatenländer und potenzieller Kandidaten) beiträgt. Gespräche deuten zudem auf Effizienzgewinne durch Bündelung von Ressourcen, insbesondere im IT-Bereich (Größenvorteile und Reduzierung von Entwicklungskosten), hin. Aus den Ergebnissen kann außerdem geschlossen werden, dass es für die nationalen Behörden unter Umständen eine Herausforderung darstellt, nationale Erwägungen mit den EU-Zollvorschriften in Einklang zu bringen. Durch unterschiedliche Interessen könnte in einigen Fällen die Schaffung eines EU-Mehrwerts behindert werden, und ein paar nationale Behörden brachten ihre Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass sie ihre Zielsetzungen an die Ziele weniger fortschrittlicher nationaler Zollverwaltungen anpassen müssen.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Das Programm ist eng mit dem neuen Instrument für Zollkontrollausrüstung verknüpft, mit dem die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Ausrüstung unterstützt werden.

Zusätzlich bestehen Verbindungen zu den durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung durchgeführten Tätigkeiten zur Bekämpfung von Betrug zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 AEUV.

Darüber hinaus gibt es erhebliche Synergien mit dem Programm „Fiscalis“, mit dem die Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung unterstützt wird. Im IT-Bereich gibt es Synergien bei den gemeinsam genutzten IT-Komponenten wie dem Gemeinsamen Kommunikationsnetz, die auch gemeinsam finanziert werden. Die IT-Management-Konzepte der beiden Programme sind identisch und es bestehen gemeinsame Mechanismen für die horizontale Unterstützung. Bei beiden wird die gleiche Art gemeinsamer Maßnahmen genutzt und ein ähnliches Konzept für den Aufbau von Humankapazitäten und für Schulungen verfolgt. Die Programmverwaltung wurde – was den Vorschlag, die Verwaltung, die Verwaltung der Maßnahmen, die Durchführungsrechtsakte und die Leistungsüberwachung angeht – optimiert.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X befristete Laufzeit

X    Laufzeit 1.1.2021 bis 31.12.2027

X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2030

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 33  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Auswirkungen des vorgeschlagenen Programms „Customs“ werden im Rahmen von Zwischen- und Abschlussevaluierungen sowie durch die kontinuierliche Überwachung einer Reihe von übergeordneten wichtigen Leistungsindikatoren bewertet.

Die Ergebnisse und Outputs des Programms werden regelmäßig im Rahmen eines umfassenden Überwachungssystems auf der Grundlage festgelegter Indikatoren im Hinblick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet. Für Daten zur Messung der Leistung werden verschiedene elektronische Systeme und Datenerhebungsinstrumente, u. a. Follow-up-Formulare, Formulare zur Bewertung von Veranstaltungen sowie regelmäßige Umfragen unter Zollbeamten, herangezogen.

Da das Programm eine unterstützende Funktion hat und den Verwaltungen der Teilnehmerländer dabei hilft, Informationen auszutauschen und ihre Kapazitäten auszubauen, liegt der Fokus des Überwachungssystems darauf, die Fortschritte der Programmtätigkeiten anhand von Indikatoren auf Output-Ebene zu bewerten. Nach Möglichkeit orientiert es sich auch an Indikatoren in Bereichen, die mit den übergeordneten Zielen des Programms in Zusammenhang stehen.

Die Kommission wird jährlich einen Fortschrittsbericht zum Programm veröffentlichen, der eine Zusammenfassung der Leistung im Hinblick auf die Ziele des Programms und die jeweiligen Output- und Ergebnisindikatoren enthalten wird.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

In Anbetracht der Art der Programmmaßnahmen, dem auf den Zollverwaltungen als Begünstigten liegenden Schwerpunkt des Programms und der ausschließlichen Zuständigkeit der EU für die Zollunion wird das Programm in direkter Mittelverwaltung durchgeführt, da auf diese Weise die Finanzmittel am effizientesten zugewiesen und die größtmögliche Wirkung erzielt werden können. Damit verfügt die Kommission bei der jährlichen Zuweisung der entsprechenden Mittel mittels Finanzierungsbeschluss gemäß den mit den Mitgliedstaaten im Ausschussverfahren vereinbarten Prioritäten auch in Bezug auf neu entstehende Erfordernisse über Flexibilität und Lenkungsbefugnisse.Konkret müssen die Dienststellen der Kommission jede einzelne Maßnahme annehmen und prüfen, und zwar im Hinblick auf die in der Verordnung verankerten Ziele und Bedingungen, das angenommene Jahresarbeitsprogramm, die Förderfähigkeitskriterien des Finanzierungsbeschlusses/der Finanzhilfevereinbarungen.

Die Durchführung wird hauptsächlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge und in geringerem Umfang auch über Finanzhilfevereinbarungen mit den nationalen Verwaltungen erfolgen.

Bei öffentlichen Aufträgen werden die Zahlungsmodalitäten vollständig an Unternehmensstandards angeglichen (keine Vorfinanzierung; alle Zahlungen sind an die Abnahme vorab festgelegter Leistungen gebunden).

Für Finanzhilfen ist eine Vorfinanzierung von bis zu 90 % vorgesehen. Abschlusszahlungen/Einziehungen von Finanzhilfen erfolgen auf der Grundlage von Finanzberichten in Verbindung mit Ex-post-Rechnungsprüfungen vor Ort.

Das System für die Kontrolle der Auftragsvergabe stützt sich auf eine eingehende Ex-ante-Überprüfung von 100 % aller Transaktionen, sodass Fehler zum Zeitpunkt der Zahlung ausgeschlossen werden.

Bei Finanzhilfen wird mit der Kontrollstrategie ein dualer Ansatz verfolgt:

1) Die Finanzberichte der nationalen Verwaltungen werden nach einer raschen Aktenprüfung, gefolgt von der abschließenden Zahlungsanordnung/Einziehungsanordnung, abgeschlossen (wodurch es zu weniger Zahlungsverzögerungen kommt). Diese Zahlungs-/Einziehungsanordnungen unterliegen weiterhin den üblichen Ex-ante-Kontrollen im Rahmen der Finanzkreisläufe (Ex-ante-Überprüfung von 100 % der Transaktionen);

2) die genannten Kontrollen werden in den Mitgliedstaaten durch Ex-post-Rechnungsprüfungen vor Ort untermauert. Die GD TAXUD plant, in jedem Jahr für Rechnungsprüfungen vor Ort in drei bis fünf Mitgliedstaaten zu reisen, mit dem Ziel, vor dem Ende des Programmzeitraums die Mehrzahl der teilnehmenden Länder zu besuchen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die mit den finanziellen Transaktionen zur Durchführung des Programms verbundenen Risiken sind begrenzt.

1) Bei der Auftragsvergabe wird der Großteil der Transaktionen (die meisten davon im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betrieb von IT-Systemen) über bestehende Rahmenverträge und/oder durch Kodelegation an andere Dienststellen der Kommission vollzogen.

Durch das umfassende interne Kontrollsystem der GD TAXUD (basierend auf eingehenden Ex-ante-Überprüfungen von 100 % der jeweiligen Transaktionen) konnten die Fehlerquoten im vorherigen Programm deutlich unterhalb der Signifikanzschwelle gehalten werden (d. h. bei schätzungsweise 0,5 %). Dieses Kontrollsystem wird auch weiterhin für alle Transaktionen im Rahmen des neuen Programms eingesetzt und angewendet werden und damit Fehlerquoten deutlich unterhalb der Signifikanzschwelle gewährleisten.

2) Für die Transaktionen bei Finanzhilfen besteht ebenfalls ein geringes Risiko, insbesondere da

   es sich bei den Begünstigten um die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten, Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten handelt und somit keine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen;

   die Ausgaben in erster Linie mit einer Vielzahl von Maßnahmen verknüpft sind, wobei die einzelnen Maßnahmen jeweils nur relativ geringe Beträge erfordern (hauptsächlich Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten);

   für die Erfassung der Maßnahmen und die Erstellung der Finanzberichte die Verwendung des Systems ART2 (des IT-Systems für die Überwachung der Ausgaben) obligatorisch ist, das bestimmte Kontrollen beinhaltet;

   alle Projekte und Maßnahmen im Rahmen des Programms von der GD TAXUD im Vorfeld genehmigt werden und die Kontrollen im Zusammenhang mit den Auswahl- und Vergabephasen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzhilfeverpflichtungen gewährleisten;

   die Analyse der häufigsten Fehler, die in den Ex-post-Überprüfungen oder Ex-post-Rechnungsprüfungen vor Ort ermittelt wurden, bestätigt, dass die jeweiligen finanziellen Transaktionen mit einem geringen Risiko verbunden sind.

Im Rahmen des früheren Programms lag auch die Fehlerquote für den mittels Finanzhilfen umgesetzten Teil dauerhaft unter der Signifikanzschwelle (d. h. bei etwa 1 %). Dieses Kontrollsystem wird weiterhin angewendet, wodurch Fehlerquoten weit unterhalb der Signifikanzschwelle gewährleistet werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Die Kontrollen im Rahmen des früheren Programms haben jährliche Gesamtkosten von durchweg etwa 1,5 % verursacht (Kosten aller Kontrollen (Auftragsvergabe und Finanzhilfen) der während des gesamten Jahres erfolgten Zahlungen) und werden damit als kosteneffizient angesehen.

Wie bereits erwähnt ist das Fehlerrisiko angesichts der Art der finanziellen Transaktionen und ihres Vollzugs begrenzt. Darüber hinaus zielt das auf eingehenden Ex-ante-Überprüfungen beruhende umfassende interne Kontrollsystem darauf ab, alle potenziellen Fehler bereits vor der Zahlung/vor dem Rechnungsabschluss zu beseitigen.

Die bei Finanzhilfen erfolgenden Ex-post-Kontrollen vor Ort sorgen aufgrund ihrer stark abschreckenden Wirkung für eine weitere Verringerung des potenziellen Fehlerrisikos bei der Zahlung/beim Rechnungsabschluss.

Die im Rahmen des früheren Programms verwendete Kontrollstrategie hat sich mit ihren geringen Kontrollkosten als wirksam und effizient erwiesen.

Da dasselbe Kontrollsystem auch für das neue Programm genutzt wird, werden die voraussichtlichen Kosten der Kontrollen und die erwarteten Fehlerquoten bei der Zahlung/beim Rechnungsabschluss im Rahmen des neuen Programms ähnlich sein.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Im Mittelpunkt der Betrugsbekämpfungsstrategie der GD TAXUD steht die Entwicklung einer starken Betrugsbekämpfungskultur innerhalb der GD durch Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter der GD TAXUD für potenzielle Betrugsrisiken und ethisches Verhalten. Darüber hinaus sind in der Strategie eine aktive Zusammenarbeit mit dem OLAF und die Berücksichtigung von Betrugsfragen im Strategie- und Programmplanungszyklus (SPP) der GD vorgesehen.

Da die Durchführung des Programms (vorwiegend) über die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, kommt dabei insbesondere das Ziel 3 der Betrugsbekämpfungsstrategie der GD TAXUD zum Tragen (d. h. die „Sensibilisierung in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte beim Umgang mit externen Interessenträgern wie Lobbyisten, Bietern und Auftragnehmern“), dessen Schwerpunkt auf 1) der Erfassung von Kontakten mit Lobbyisten, 2) einer zentralisierten Verwaltung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und der Kontakte mit Bietern und 3) speziellen Schulungen zu Kontakten mit Lobbyisten liegt. Darüber hinaus werden potenzielle Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten durch die vor der Vergabe von Aufträgen (und jedweder finanzieller Transaktion) vorgeschriebene Konsultation des Früherkennungs- und Ausschlusssystems gering gehalten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 34 .

von EFTA-Ländern 35

von Kandidatenländern 36

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

03.01 Binnenmarkt – Verwaltungshaushaltslinie

03.05 Binnenmarkt – Zusammenarbeit im Zollwesen (CUSTOMS)

GM

NEIN

JA

JA

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)

Verpflichtungen

(1)

126,587

130,144

132,753

135,414

138,129

140,897

143,976

947,900

Zahlungen

(2)

30,975

94,322

117,123

122,203

124,928

127,061

129,462

201,826

947,900

Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben 37  

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

2,100

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

126,887

130,444

133,053

135,714

138,429

141,197

144,276

950,000

Zahlungen

= 2 + 3

31,275

94,622

117,423

122,503

125,228

127,361

129,762

201,826

950,000





Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

16,864

16,864

16,864

16,864

16,864

16,864

16,864

118,048

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,686

0,686

0,686

0,686

0,686

0,686

0,686

4,802

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

17,550

17,550

17,550

17,550

17,550

17,550

17,550

122,850

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

144,437

147,994

150,603

153,264

155,979

158,747

161,826

1072,850

Zahlungen

48,825

112,172

134,973

140,053

142,778

144,911

147,312

201,826

1072,850

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

16,864

16,864

16,864

16,864

16,864

16,864

16,864

118,048

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,686

0,686

0,686

0,686

0,686

0,686

0,686

4,802

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

17,550

17,550

17,550

17,550

17,550

17,550

17,550

122,850

Außerhalb der RUBRIK 7 38
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

2,100

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

2,100

INSGESAMT

17,850

17,850

17,850

17,850

17,850

17,850

17,850

124,950

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

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Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JPD  39

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

18

18

18

18

18

18

18

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  40

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Diese Zahlen umfassen sowohl Personal, das an der direkten Verwaltung und Umsetzung des Programms beteiligt ist, als auch Personal, das in durch das Programm unterstützten/finanzierten Politikbereichen tätig ist.

Externes Personal

Diese Zahlen umfassen sowohl Personal, das an der direkten Verwaltung und Umsetzung des Programms beteiligt ist, als auch Personal, das in durch das Programm unterstützten/finanzierten Politikbereichen tätig ist.

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

X     auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 41

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

Das Programm kann sich indirekt auf die Einnahmen der EU auswirken, da zu erwarten ist, dass ein besseres und effizienteres Zollwesen unter anderem dazu führt, dass mehr Zölle und Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben werden. Diese Wirkung lässt sich jedoch nicht quantifizieren.

(1)    COM(2018) 322 final
(2)    COM(2018) 321 final
(3)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(4)    Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).
(5)    COM(2018) 434
(6)     https://ec.europa.eu/cefdigital/wiki/display/CEFDIGITAL/CEF+Digital+Home  
(7)    COM(2017) 134
(8)     https://ec.europa.eu/growth/industry/policy/ict-standardisation_de  
(9)     https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/fintech_en#action-plan  
(10)     https://ec.europa.eu/info/designing-next-research-and-innovation-framework-programme/what-shapes-next-framework-programme_de  
(11)     https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/european-commission-launches-eu-blockchain-observatory-and-forum  
(12)    https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/common/publications/studies/customs_2013_final_evaluation_report.pdf
(13)    Für den IT-Bereich sind nur wenige Ergebnisse verfügbar, da die Antworten auf den IT-Fragebogen und die Fallstudien zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Folgenabschätzung noch nicht abschließend ausgewertet waren.
(14)    COM(2018) 321 final
(15)    COM(2018) 322 final
(16)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(17)    ABl. C  vom , S. .
(18)    Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).
(19)     https://ec.europa.eu/taxation_customs/general-information-customs/customs-risk-management/measures-customs-risk-management-framework-crmf_de  
(20)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(21)    COM(2016) 605 final
(22)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement
(23)    COM(2010) 700 final.
(24)    Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).
(25)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(26)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(27)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(28)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(29)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(30)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(31)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(32)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(33)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx.  
(34)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(35)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(36)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(37)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(38)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(39)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(40)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(41)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. nach Abzug der Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den8.6.2018

COM(2018) 442 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen

{SEC(2018) 295 final}
{SWD(2018) 321 final}
{SWD(2018) 322 final}


ANHANG 1

Nicht erschöpfende Liste möglicher Formen von Maßnahmen
gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d

Die in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen können unter anderem in folgenden Formen erfolgen:

a)    Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen:

Seminare und Workshops, an denen in der Regel alle Länder teilnehmen, mit Vorträgen, intensiven Diskussionen und Aktivitäten der Teilnehmer zu einem bestimmten Thema;

Arbeitsbesuche, die es den Beamten ermöglichen sollen, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in Zollangelegenheiten anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen;

b)    projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit:

Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise festgelegten Ergebnis zu verwirklichen, einschließlich Koordinierung oder Benchmarking;

Task Force, d. h. strukturierte Formen vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Tätigkeiten durchzuführen, möglicherweise mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, administrativer Hilfe, sowie Infrastruktureinrichtungen und Ausrüstung;

Überwachungstätigkeit, die von gemeinsamen Teams aus Beamten der Kommission und der förderfähigen Behörden durchgeführt wird und darauf abzielt, Zollverfahren zu analysieren, Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Bestimmungen zu ermitteln und gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung von Unionsvorschriften und Arbeitsweisen zu unterbreiten;

d)    Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten:

gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen oder Entwicklung von eLearning-Kursen zur Förderung des Aufbaus der notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Zollwesen;

technische Unterstützung zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren, Stärkung der Verwaltungskapazität und Verbesserung der Arbeitsweise und Abläufe der Zollbehörden durch Austausch bewährter Verfahren.



ANHANG 2

Indikatoren

Spezifisches Ziel: Unterstützung der Vorbereitung und einheitlichen Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik sowie der Zusammenarbeit im Zollwesen und des Aufbaus von Verwaltungskapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Humankompetenzen sowie der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme für das Zollwesen.

1. Aufbau von Kapazitäten (Verwaltungs-, Human-, IT-Kapazitäten):

1.Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen und der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen);

2.Index für das Lernen (verwendete Lernmodule, Zahl der geschulten Beamten, Bewertung der Qualität durch die Teilnehmer);

3.Verfügbarkeit der europäischen elektronischen Systeme (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

4.Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

5.Nutzung wichtiger europäischer elektronischer Systeme für eine stärkere Vernetzung und den Übergang zu einer papierlosen Zollunion (Zahl der ausgetauschten Mitteilungen und durchgeführten Konsultationen);

6.UZK-Umsetzungsrate (Prozentsatz der im Zuge der Umsetzung der UZK-Systeme erreichten Meilensteine).

2. Wissensaustausch und Networking:

1.Index für die Belastbarkeit der Zusammenarbeit (Grad der erzielten Vernetzung, Zahl persönlicher Treffen, Zahl der Online-Arbeitsgruppen für die Zusammenarbeit);

2.Index für bewährte Verfahren und Leitlinien (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen; prozentualer Anteil der Teilnehmer, die mit Unterstützung des Programms entwickelte Arbeitsverfahren/Leitlinien verwenden);

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