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Document 52011PC0216

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen

/* KOM/2011/0216 endg. - CNS 2011/0094 */

52011PC0216

/* KOM/2011/0216 endg. - CNS 2011/0094 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 13.4.2011

KOM(2011) 216 endgültig

2011/0094 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen

{KOM(2011) 215 endgültig}{SEK(2011) 482 endgültig}{SEK(2011) 483 endgültig}

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund des Vorschlags

Rückblick

In der Europäischen Union (EU) wird der Patentschutz derzeit entweder durch die nationalen Patentämter gewährt, die nationale Patente erteilen, oder durch das Europäische Patentamt (EPA) auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)[1]. Wird ein europäisches Patent durch das EPA erteilt, muss es jedoch noch von jedem Mitgliedstaat, in dem Patentschutz gewünscht wird, validiert werden. Für die Validierung eines europäischen Patents kann ein Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht u. a. fordern, dass der Patentinhaber auch eine Übersetzung des Patents in der Landessprache dieses Mitgliedstaats einreicht[2]. Damit ist das derzeitige Patentsystem in der EU, insbesondere mit Blick auf die Übersetzungserfordernisse, mit sehr hohen Kosten verbunden und äußerst aufwändig. Die Gesamtkosten für die Validierung eines durchschnittlichen europäischen Patents allein in 13 Mitgliedstaaten belaufen sich auf 12 500 EUR und bei einer Validierung in der gesamten EU auf 32 000 EUR. Die derzeitigen Validierungskosten in der EU werden mit etwa 193 Millionen EUR pro Jahr veranschlagt.

Sowohl in der Strategie Europa 2020[3] als auch in der Binnenmarktakte[4] wird die Schaffung einer wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft als ein Schwerpunkt genannt. Mit beiden Initiativen wird das Ziel verfolgt, durch die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in den EU-Mitgliedstaaten, flankiert durch ein einheitliches System zur Beilegung von Patentstreitfällen, die Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen zu verbessern.

Obwohl gemeinhin anerkannt wird, dass der fehlende einheitliche Patentschutz für europäische Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil darstellt, war die Europäische Union bislang nicht in der Lage, den Patentschutz zu vereinheitlichen. Im August 2000 hatte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent angenommen[5]. 2002 nahm das Europäische Parlament hierzu eine legislative Entschließung an[6]. 2003 nahm der Rat eine gemeinsame politische Ausrichtung[7] zum Gemeinschaftspatent an, konnte jedoch keine abschließende Einigung erzielen. Nachdem die Kommission ihre Mitteilung „Vertiefung des Patentsystems in Europa“[8]im April 2007 angenommen hatte, wurden die Gespräche über den Vorschlag im Rat wieder aufgenommen. Die Kommission bekräftigte dabei ihre Absicht, ein einheitliches Gemeinschaftspatent zu schaffen.

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine gesonderte Rechtsgrundlage für europäische Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums geschaffen. Nach Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum. Für die Festlegung der Sprachenregelungen für europäische Rechte am geistigen Eigentum gilt jedoch als Rechtsgrundlage Artikel 118 Absatz 2 AEUV, demzufolge der Rat die Sprachenregelungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließt. Daher sind die Übersetzungsregelungen für ein einheitliches Patentsystem in der EU in einer gesonderten Verordnung festzulegen.

Im Dezember 2009 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zur „Verbesserung des Patentsystems in Europa“[9] und eine allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das EU-Patent[10]. Dabei wurden jedoch aufgrund der vorstehend erläuterten veränderten Rechtsgrundlage die Übersetzungsregelung ausgenommen.

Am 30. Juni 2010 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union an[11]. Diesem Vorschlag war eine Folgenabschätzung[12] beigefügt, in der die verschiedenen Optionen für die Übersetzungsregelung geprüft wurden. Im Protokoll der Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 10. November 2010 wurde festgestellt, dass trotz intensiver Bemühungen des Ratsvorsitzes keine Einstimmigkeit über die Übersetzungsregelungen erzielt werden konnte[13]. Auf der Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ am 10. Dezember 2010[14] wurde bestätigt, dass unüberwindbare Schwierigkeiten eine einmütige Zustimmung zum damaligen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft unmöglich machten. Das Fazit hieraus war, dass das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge in der gesamten Europäischen Union einen einheitlichen Patentschutz zu schaffen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erreicht werden könne.

Auf Antrag von zwölf Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich) legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Ermächtigung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes[15] vor. In ihren Anträgen ersuchten diese Mitgliedstaaten die Kommission, ihre im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit vorgelegten Legislativvorschläge auf die jüngsten Verhandlungen im Rat zu stützen. Nach Verabschiedung des Vorschlags teilten Bulgarien, Belgien, die Tschechische Republik, Griechenland, Irland, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und die Slowakei ihre Absicht mit, sich ebenfalls der Verstärkten Zusammenarbeit anzuschließen. Nachdem das Europäische Parlament am 10. März 2011 seine Zustimmung gegeben hatte, wurde der Vorschlag für den Ermächtigungsbeschluss vom Rat angenommen. Mit der vorliegenden Verordnung wird die mit Beschluss 2011/167/EU des Rates genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt[16].

Rechtlicher Ansatz

Anders als der Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2000 stützt sich dieser Vorschlag auf das bereits bestehende Europäische Patentsystem und verleiht den Europäischen Patenten einheitliche Wirkung, die für die Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurden. Der einheitliche Patentschutz ist fakultativ und wird neben den nationalen und europäischen Patenten Bestand haben. Die Inhaber von europäischen Patenten, die vom Europäischen Patentamt erteilt wurden, können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents beim EPA einen Antrag auf Registrierung der einheitlichen Wirkung einreichen. Sobald das Patent eingetragen ist, bietet die einheitliche Wirkung einen einheitlichen Schutz, der in der Gesamtheit der Hoheitsgebiete aller teilnehmenden Mitgliedstaaten gleichermaßen wirksam ist. Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung können nur gemeinsam für die Gesamtheit dieser Hoheitsgebiete erteilt, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen die Aufgabe der Verwaltung der Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung auf das EPA.

2. Konsultationen interessierter Kreise

Im Januar 2006 startete die Kommission eine umfangreiche Konsultation zur künftigen Patentpolitik in Europa[17]. Von vielen unterschiedlichen Interessengruppen gingen über 2500 Antworten ein, darunter von Unternehmen aller Branchen, von Industrie- und KMU-Verbänden, Patentanwälten, Behörden und Hochschulen. Gefordert wurde ein europäisches Patentsystem, das Anreize für Innovationen gibt, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse sicherstellt, den Technologietransfer vereinfacht, allen Marktteilnehmern zur Verfügung steht und Rechtssicherheit bietet. Die Antworten brachten die Unzufriedenheit der interessierten Kreise über die mangelnden Fortschritte beim Projekt für ein Gemeinschaftspatent klar zum Ausdruck. Vor allem lehnten nahezu alle Teilnehmer (die Nutzer des Patentsystems) die Übersetzungsregelungen ab, wie sie in der gemeinsamen politischen Ausrichtung des Rates im Jahr 2003 enthalten waren und denenzufolge der Patentinhaber eine Übersetzung der Ansprüche (mit Rechtswirkung) in alle Amtssprachen der Gemeinschaft hätte vorlegen müssen.

Die interessierten Kreise forderten zusammenfassend ein „einheitliches, erschwingliches und wettbewerbsfähiges“ Gemeinschaftspatent. Diese Botschaft wurde auf einer öffentlichen Anhörung am 12. Juli 2006 nochmals unterstrichen, bei der ein breites Spektrum von Interessengruppen seine Unterstützung für die Schaffung eines wirklich einheitlichen Qualitätspatents deutlich machte. Sie verwiesen allerdings darauf, dass der Nutzen des Projekts nicht durch politische Kompromisse untergraben werden sollte. Insbesondere die Vertreter der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstrichen die Bedeutung moderater Patentierungskosten.

Auch bei der Konsultation zum „Small Business Act for Europe“, der eine Reihe von Initiativen zur Unterstützung europäischer KMU umfasste, wurde die Frage des einheitlichen Patentschutzes ausführlich behandelt[18]. Von den kleinen und mittleren Unternehmen wurden die hohen Patentgebühren und die rechtliche Komplexität des Patentsystems als größtes Hindernis genannt[19]. In ihren jeweiligen Beiträgen zur Konsultation haben Unternehmen allgemein und KMU-Vertreter im Besonderen eine deutliche Senkung der Patentierungskosten für das künftige einheitliche Patent gefordert[20].

Jüngst veröffentlichte Positionspapiere verschiedener interessierter Kreise gehen auf den einheitlichen Patentschutz ein. Europäische Industrieverbände, wie beispielsweise BusinessEurope[21], UEAPME[22] und Eurochambres[23] bekräftigen, dass kleine wie große Unternehmen einen einfachen, kostengünstigen und zugänglichen Patentschutz wünschen. Mit den gleichen Fragen befassen sich nationale Industrieverbände in vielen Mitgliedstaaten auch sektorübergreifend[24]. Die interessierten Kreise unterstrichen, dass sich eine wie immer geartete Lösung für den einheitlichen Patentschutz auf die bestehenden Mechanismen für die Patenterteilung in Europa stützen sollte und eine Überarbeitung des Europäischen Patentübereinkommens nicht notwendig sei.

3. Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei, die auf die wichtigsten Probleme beim gegenwärtigen europäischen Patentsystem eingeht: i) hohe Kosten für Übersetzung und Veröffentlichung europäischer Patente, ii) Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Aufrechterhaltung des Patentschutzes (Jahresgebühren sind in jedem Jahr und in jedem Land, in dem das Patent validiert ist, zu entrichten) und iii) Verwaltungsaufwand für die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten im Zusammenhang mit Patenten. Der Zugang zu einem umfassenden Patentschutz in Europa ist damit so kostspielig und komplex, dass er für viele Erfinder und Unternehmen nicht zugänglich ist.

Die Folgenabschätzung untersucht die Auswirkungen folgender Optionen:

Option 1 (Referenzszenarium): Die Kommission ergreift keine Maßnahmen.

Option 2: Die Kommission setzt ihre Arbeiten an einem EU-Patent für 27 Mitgliedstaaten gemeinsam mit den anderen Organen fort.

Option 3: Die Kommission legt Vorschläge für Verordnungen zur Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit vor:

Teiloption 3.1: Die Kommission schlägt Übersetzungsregelungen für den Bereich des einheitlichen Patentschutzes vor, die ihrem Vorschlag vom 30. Juni 2010 entsprechen.

Teiloption 3.2: Die Kommission schlägt Übersetzungsregelungen im Bereich des einheitlichen Patentschutzes vor, die sich auf ihren Vorschlag vom 30. Juni 2010 stützen und Elemente des vom Rat erörterten Kompromissvorschlags enthalten.

Die Folgenabschätzung hat gezeigt, dass Option 3 in Verbindung mit Teiloption 3.2 der Vorzug zu geben ist.

Diese Probleme lassen sich nur auf EU-Ebene lösen, da die Mitgliedstaaten ohne eine Rechtsgrundlage der EU kaum in der Lage wären, Patenten eine einheitliche rechtliche Wirkung in mehreren Mitgliedstaaten zu verleihen.

4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Mit Beschluss 2011/167/EU ermächtigt der Rat die in Artikel 1 des Beschlusses genannten Mitgliedstaaten, eine Verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu begründen.

Rechtsgrundlage für die Festlegung der Sprachenregelungen für europäische Rechte an geistigem Eigentum, die einen einheitlichen Schutz in der gesamten Europäischen Union gewähren, bildet Artikel 118 Absatz 2 AEUV, demzufolge der Rat diese in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festlegt und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließt.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

6. Ausführliche Beschreibung

Artikel 1 - Gegenstand

Dieser Artikel legt den Gegenstand der Verordnung fest.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Dieser Artikel enthält die Begriffsbestimmungen der wesentlichen Begriffe dieser Verordnung.

Artikel 3 – Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

Nach diesem Artikel sind keine weiteren Übersetzungen erforderlich, sobald die Patentschrift eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ veröffentlicht wurde. Nach Artikel 14 Absatz 6 EPÜ werden europäische Patentschriften in der Verfahrenssprache vor dem EPA veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des EPA. Weitere Übersetzungen werden nur im Fall eines Rechtsstreits (Artikel 4) und während eines Übergangszeitraums (Artikel 6) gefordert. Der Antrag auf einheitliche Wirkung ist in der Verfahrenssprache einzureichen.

Artikel 4 – Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

Der Patentinhaber hat im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eine vollständige Übersetzung des Patents in einer Amtssprache des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist. Auf Anforderung des in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts hat der Patentinhaber darüber hinaus eine vollständige Übersetzung des Patents in der Verfahrenssprache dieses Gerichts vorzulegen. Die Kosten für diese Übersetzungen sind vom Patentinhaber zu tragen. Bei einem Rechtsstreit bezüglich der Forderung nach Schadenersatz zieht das angerufene Gericht, bevor ihm eine Übersetzung in seiner eigenen Sprache vorgelegt wurde, in Betracht, dass der mutmaßliche Patentrechtsverletzer in gutem Glauben gehandelt haben könnte und möglicherweise nicht gewusst hat oder berechtigterweise nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat.

Artikel 5 – Verwaltung des Kompensationssystems

Nach diesem Artikel wird die Verwaltung des Kompensationssystems für Patentanmelder, die eine Patentanmeldung in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] von den teilnehmenden Mitgliedstaaten dem Europäischen Patentamt übertragen.

Artikel 6 - Übergangsmaßnahmen

Nach diesem Artikel gelten für einen gewissen Zeitraum Übergangsmaßnahmen bis ein qualitativ hochwertiges System für die maschinelle Übersetzung in alle Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung steht.

Daher ist während eines Übergangszeitraums einem Antrag auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes Folgendes beizufügen: i) eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in Englisch für den Fall, dass die Verfahrenssprache vor dem EPA im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 EPÜ Französisch oder Deutsch ist, oder ii) eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in einer beliebigen Amtssprache der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Amtssprache der Europäischen Union ist, für den Fall, dass die Verfahrenssprache vor dem EPA Englisch ist.

Diese während des Übergangszeitraums notwendigen Übersetzungen werden vom Europäischen Patentamt so bald wie möglich, nachdem ein Antrag auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] eingereicht wurde, veröffentlicht. Ferner ist festgelegt, dass der Wortlaut dieser Übersetzungen nicht rechtsverbindlich ist und lediglich Informationszwecken dient.

Der Übergangszeitraum sollte dann enden, sobald qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen in alle Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Die Qualität der maschinellen Übersetzungen sollte regelmäßig und objektiv durch einen unabhängigen Sachverständigenausschuss überprüft werden, der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation gemäß Artikel 12 der Verordnung xx/xx [materielle Bestimmungen] eingesetzt wird und sich aus Vertretern des Europäischen Patentamts und den Nutzern des europäischen Patentsystems zusammensetzt. Diese Sachverständigengruppe wird erstmals sechs Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung und dann alle zwei Jahre eine objektive Bewertung der Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen vornehmen. Ausgehend hiervon wird die Kommission dem Rat einen Bericht vorlegen und gegebenenfalls die Beendigung des Übergangszeitraums vorschlagen.

Es wird davon ausgegangen, dass maschinelle Übersetzungen in alle Amtssprachen der Europäischen Union innerhalb von längstens zwölf Jahren zur Verfügung stehen werden. Folgt der Rat nicht dem Vorschlag der Kommission, den Übergangszeitraum zu beenden, läuft dieser automatisch 12 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aus.

Artikel 7 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da jedoch materielle Bestimmungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung durch die Verordnung (EU) Nr. xx/xx über die Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes geregelt und durch die Übersetzungsregelungen in dieser Verordnung ergänzt werden, finden diese beiden Verordnungen gemeinsam Anwendung. Daher wird der Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung so festgelegt werden, dass er mit dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] zusammenfällt.

2011/0094 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes[25],

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[26],

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage von Beschluss 2011/167/EU über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes wurden Bulgarien, Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Frankreich, Irland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich (nachstehend „die teilnehmenden Mitgliedstaaten“) ermächtigt, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu begründen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes[27] kann bestimmten Europäischen Patenten, die vom Europäischen Patentamt gemäß den Regeln und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner aktuellen Fassung (nachstehend das „EPÜ“) erteilt wurden, auf Antrag des Patentinhabers eine einheitliche Wirkung auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten verliehen werden.

(3) Die Übersetzungsregelungen für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten (nachstehend „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“) sollten gemäß Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“) in einer gesonderten Verordnung festgelegt werden.

(4) Gemäß dem Beschluss 2011/167/EU des Rates zur Ermächtigung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes sollten die Übersetzungsregelungen für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung einfach und kosteneffizient sein und den Regelungen entsprechen, die in dem von der Kommission am 30. Juni 2010 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union[28] festgelegt waren und die im November 2010 durch einen vom Vorsitz vorgeschlagenen Kompromiss, der im Rat breite Unterstützung fand, ergänzt wurden[29].

(5) Die Übersetzungsregelungen für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, die kostengünstig sind, Vereinfachung bringen und Rechtssicherheit gewährleisten, sollten innovationsfördernd sein und vor allem kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen. Mit solchen Übersetzungsregelungen sollte der Zugang zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung und zum Patentsystem insgesamt leichter, kostengünstiger und weniger risikobehaftet werden.

(6) Da für die Erteilung Europäischer Patente das Europäische Patentamt zuständig ist, sollten sich die Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung auf das gängige Verfahren des Europäischen Patentamts stützen. Ziel dieser Regelungen sollte es sein, die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen herzustellen.

(7) Unbeschadet bestimmter Übergangsregelungen sollten keine weiteren Übersetzungen notwendig sein, sofern die Patentschrift eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ veröffentlicht wurde. Nach Artikel 14 Absatz 6 EPÜ werden europäische Patentschriften in der Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts.

(8) Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung ist es legitim, vom Patentinhaber die Vorlage einer vollständigen Übersetzung des Patents in einer Amtssprache des teilnehmenden Mitgliedstaats zu fordern, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist. Auf Anforderung des in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts sollte der Patentinhaber darüber hinaus eine vollständige Übersetzung des Patents in der Verfahrenssprache dieses Gerichts vorlegen. Diese Übersetzungen sollten nicht maschinell erstellt werden und sollten zu Lasten des Patentinhabers gehen. Bei einem Rechtsstreit bezüglich der Forderung nach Schadenersatz sollte das angerufene Gericht, bevor ihm eine Übersetzung in seiner eigenen Sprache vorgelegt wurde, in Betracht ziehen, dass der mutmaßliche Patentrechtsverletzer in gutem Glauben gehandelt haben könnte und möglicherweise nicht gewusst hat oder berechtigterweise nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat. Das zuständige Gericht sollte die Umstände im Einzelfall prüfen und unter anderem berücksichtigen, ob es sich bei dem mutmaßlichen Patentrechtsverletzer um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, das nur auf lokaler Ebene tätig ist, sowie die Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt und, während eines Übergangszeitraums, die zusammen mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung vorgelegte Übersetzung berücksichtigen.

(9) Um den Zugang zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern, sollten Patentanmelder, die keine Sprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein haben, ihre Patentanmeldungen in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union beim Europäischen Patentamt einreichen dürfen. Ergänzend hierzu sollte für Patentanmelder, denen Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung erteilt werden und die ihren Wohnsitz oder Sitz ihrer Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, der keine Amtssprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein hat, ein System zusätzlicher Kostenerstattungen für die Übersetzung aus dieser Sprache in die Verfahrenssprache des Europäischen Patentamts, das über die bereits für Europäische Patente geltenden Regelungen hinausgeht, bestehen und gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] vom Europäischen Patentamt verwaltet werden.

(10) Damit Patentinformationen zugänglich sind und das technologische Wissen weitergegeben wird, sollten so bald wie möglich maschinelle Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen. Maschinelle Übersetzungen werden derzeit vom Europäischen Patentamt entwickelt und sind ein sehr wichtiges Instrument, um den Zugang zu Patentinformationen zu verbessern und das technologische Wissen weit zu verbreiten. Die baldige Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen Europäischer Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union wäre zum Vorteil aller Nutzer des europäischen Patentsystems. Maschinelle Übersetzungen sind ein wesentliches Element der Politik der Europäischen Union. Diese maschinellen Übersetzungen sollten allein Informationszwecken dienen und keine Rechtskraft haben.

(11) Während eines Übergangszeitraums bis ein System qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen in alle Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung steht, ist dem gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] eingereichten Antrag auf einheitliche Wirkung eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in Englisch für den Fall beizufügen, dass die Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt Französisch oder Deutsch ist, oder in einer anderen Amtssprache der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Amtssprache der Europäischen Union ist, sofern Englisch die Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt ist. Diese Regelungen stellen sicher, dass während des Übergangszeitraums alle Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung in Englisch, der in der internationalen technologischen Forschung und Veröffentlichung gängigen Sprache vorliegen. Ferner stellen sie sicher, dass bei Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung Übersetzungen in anderen Amtssprachen der teilnehmenden Mitgliedstaaten veröffentlicht werden. Diese Übersetzungen sollten nicht automatisch angefertigt werden und ihre hohe Qualität sollte dazu beitragen, die Übersetzungsmaschinen des Europäischen Patentamts weiter zu verbessern. Auch unterstützen sie die Verbreitung von Patentinformationen. Der Übergangszeitraum sollte dann enden, sobald qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen in alle Amtssprachen der Europäischen Union, die einer objektiven Qualitätsbewertung standhalten, möglich sind. Die Qualität der maschinellen Übersetzungen sollte regelmäßig und objektiv durch einen unabhängigen Sachverständigenausschuss überprüft werden, der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation eingesetzt wird und sich aus Vertretern des Europäischen Patentamts und den Nutzern des europäischen Patentsystems zusammensetzt. Angesichts des technologischen Fortschritts können für die Entwicklung qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen höchstens 12 Jahre in Betracht gezogen werden. Daher sollte der Übergangszeitraum 12 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung enden, sofern kein früherer Zeitpunkt beschlossen wurde.

(12) Da die materiellen Bestimmungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung durch die Verordnung (EU) NR. xx/xx über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes geregelt und durch die Übersetzungsregelungen in dieser Verordnung ergänzt werden, sollte diese Verordnung zum gleichen Zeitpunkt Anwendung finden wie die Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] [Datum noch festzulegen].

(13) Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 342 AEUV und Verordnung Nr. 1/1958 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft festgelegte Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union[30]. Diese Verordnung stützt sich auf die Sprachenregelung des Europäischen Patentamts, mit ihr sollte keine spezielle Sprachenregelung für die Europäische Union oder ein Präzedenzfall für eine beschränkte Sprachenregelung bei etwaigen künftigen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union geschaffen werden.

(14) Das Ziel der Maßnahme, d. h. die Einführung einheitlicher und vereinfachter Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung, kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip nur auf europäischer Ebene verwirklicht werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung dient der Umsetzung der mit Beschluss Nr. 2011/167/EU des Rates genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ bezeichnet ein Europäisches Patent, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] einheitliche Wirkung in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.

2. „Europäische Patentschrift“ bezeichnet die Patentschrift eines Europäischen Patents gemäß Vorschrift 73 der Durchführungsvorschriften des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner aktuellen Fassung (nachstehend „EPÜ“).

3. „Verfahrenssprache“ bezeichnet gemäß Artikel 14 Absatz 3 EPÜ die Sprache des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt.

Artikel 3 Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

1. Unbeschadet Artikel 4 und 6 dieser Verordnung sind keine weiteren Übersetzungen erforderlich, wenn die Patentschrift eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ veröffentlicht wurde.

2. Anträge auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] sind in der Verfahrenssprache einzureichen.

Artikel 4 Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

1. Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine vollständige Übersetzung des Patents in einer Amtssprache des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist.

2. Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens auf Anforderung des in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts eine vollständige Übersetzung des Patents in der Verfahrenssprache dieses Gerichts vorzulegen.

3. Die Kosten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übersetzungen sind vom Patentinhaber zu tragen.

4. Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich der Forderung nach Schadenersatz zieht das angerufene Gericht, bevor ihm die Übersetzung gemäß Absatz 1 vorgelegt wurde, in Betracht, dass der mutmaßliche Patentrechtsverletzer möglicherweise nicht gewusst hat oder berechtigterweise nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat.

Artikel 5 Verwaltung des Kompensationssystems

Angesichts der Tatsache, dass Europäische Patentanmeldungen in einer beliebigen Sprache gemäß Artikel 14 Absatz 2 EPÜ eingereicht werden können, übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [materielle Bestimmungen] und im Sinne von Artikel 143 EPÜ dem Europäischen Patentamt die Aufgabe, mit Hilfe der in Artikel 13 jener Verordnung genannten Gebühren das Kompensationssystem für die Übersetzungskosten zu verwalten, die Patentanmelder bis zu einem Höchstbetrag erstattet bekommen, die beim Europäischen Patentamt ein Patent in einer Amtssprache der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist.

Artikel 6 Übergangsmaßnahmen

1. Während des Übergangszeitraums, der an dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Tag der Anwendung dieser Verordnung beginnt, ist dem Antrag auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [Sachbestimmung] Folgendes beizufügen:

4. eine vollständige Übersetzung der Europäischen Patentschrift in Englisch, sofern die Verfahrenssprache Französisch oder Deutsch ist; oder

5. eine vollständige Übersetzung der Europäischen Patentschrift in einer beliebigen Amtssprache der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Amtssprache der Europäischen Union ist, sofern Englisch die Verfahrenssprache ist.

2. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 143 EPÜ dem Europäischen Patentamt die Aufgabe, die in Absatz 1 genannten Übersetzungen so bald wie möglich, nachdem ein Antrag auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] eingereicht wurde, zu veröffentlichen. Der Wortlaut dieser Übersetzung hat keine Rechtskraft und dient allein Informationszwecken.

3. Sechs Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung und dann alle zwei Jahre ist durch einen unabhängigen Sachverständigenausschuss eine objektive Bewertung durchzuführen, inwieweit vom Europäischen Patentamt entwickelte, qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Dieser Sachverständigenausschuss wird von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation eingesetzt und besteht aus Vertretern des Europäischen Patentamts und von Nichtregierungsorganisationen, die Nutzer des Europäischen Patentsystems vertreten und die vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 3 EPÜ als Beobachter eingeladen werden.

4. Ausgehend von der in Absatz 3 genannten Bewertung wird die Kommission dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht vorlegen und gegebenenfalls die Beendigung des Übergangszeitraums vorschlagen.

5. Wird der Übergangszeitraum nach einem Vorschlag der Kommission nicht beendet, läuft er 12 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aus.

Artikel 7 Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Sie findet Anwendung ab dem [ der genaue Tag ist noch abhängig vom Tag der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. xx/xx über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes festzulegen, mit dem er zusammenfällt ].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] http://www.epo.org/index_de.html.

[2] Um die durch die Validierungserfordernisse verursachten Kosten zu verringern, verabschiedeten die EPÜ-Vertragsstaaten im Jahr 2000 das so genannte „Londoner Übereinkommen“ (Übereinkommen über die Anwendung von Artikel 65 EPÜ ABl. EPA 2001, 550), das derzeit in elf EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet und zu einer Verringerung des Übersetzungsaufwands geführt hat.

[3] KOM(2010) 2020.

[4] KOM(2010) 608 endg./2.

[5] KOM(2000) 412.

[6] Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent - KOM(2000)412 – C5-0461/2000 – 2000/0177 (CNS) (ABl. C 127E vom 29.5.2003, S. 519-526).

[7] Ratsdokument 7159/03.

[8] KOM(2007) 165.

[9] Ratsdokument 17229/09.

[10] Ratsdokument 16113/09/ Add.1. Der Begriff „Gemeinschaftspatent“ wurde aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in „EU-Patent“ geändert.

[11] KOM(2010) 350.

[12] SEK(2010) 796.

[13] Pressemitteilung über die außerordentliche Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt)“, 16041/10, vom 10.11.2010.

[14] Siehe Pressemitteilung 17668/10.

[15] KOM(2010) 790.

[16] Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S.53).

[17] Das Konsultationspapier, die hierauf eingegangenen Antworten und der Bericht über erste Ergebnisse der Konsultation können abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/patent/consultation_de.htm .

[18] KOM(2008) 394.

[19] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/small-business-act/index_de.htm.

[20] Erwartungen der UEAPME an den Vorschlag für ein „European Small Business Act“, abrufbar unter: www.ueapme.com. Antwort auf die Anhörung zum „Small Business Act for Europe“, abrufbar unter: http://www.eurochambres.eu.

[21] Ansichten zu zentralen Fragen der in Europa geführten Debatte zur Patentreform sind abrufbar unter http://www.businesseurope.eu.

[22] Position zu den jüngsten politischen Entwicklungen beim europäischen Gemeinschaftspatent, abrufbar unter: http://www.ueapme.com.

[23] Positionspapier zum europäischen Patentsystem, abrufbar unter http://www.eurochambres.eu.

[24] Positionspapiere unter anderem des BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie), des DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag), der CBI (Confederation of British Industries), des CCIP (Chambre de commerce et d'industrie de Paris), der CGPME (Confédération générale des petites et moyennes entreprises), der Unioncamere, von DigitalEurope, Orgalime, ACT (Association for Competitive Technology) und Cefic.

[25] ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 53.

[26] ABl. C vom , S. .

[27] ABl. C vom , S. .

[28] KOM(2010) 350.

[29] Ratsdokumente 15385/10 und 15385/10 Add. 1.

[30] Verordnung (EWG) Nr. 1/1958 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. L 17 vom 06.10.1958, S. 385-386.

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