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Document 52000DC0466

Mitteilung der Kommission über die Leitlinien für die Beurteilung der chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien sowie der industriellen Verfahren, die als Gefahrenquelle für Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz gelten (Richtlinie des Rates 92/85/EWG)

/* KOM/2000/0466 endg. */

52000DC0466

Mitteilung der Kommission über die Leitlinien für die Beurteilung der chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien sowie der industriellen Verfahren, die als Gefahrenquelle für Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz gelten (Richtlinie des Rates 92/85/EWG) /* KOM/2000/0466 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION über die Leitlinien für die Beurteilung der chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien sowie der industriellen Verfahren, die als Gefahrenquelle für Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz gelten (Richtlinie des Rates 92/85/EWG)

MITTEILUNG DER KOMMISSION

über die Leitlinien für die Beurteilung der chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien sowie der industriellen Verfahren, die als Gefahrenquelle für Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz gelten (Richtlinie des Rates 92/85/EWG)

ZUSAMMENFASSUNG

In Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992, S. 1) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) heisst es :

,Die Kommission erstellt im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und mit Unterstützung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Leitlinien für die Beurteilung der chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien sowie der industriellen Verfahren, die als Gefahrenquelle für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 gelten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien erstrecken sich auch auf die Bewegungen und Körperhaltungen, die geistige und körperliche Ermüdung und die sonstigen, mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 verbundenen körperlichen und geistigen Belastungen."

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 sollen die genannten Leitlinien als Leitfaden für die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Beurteilung dienen. Dort wiederum heisst es: ,Für jede Tätigkeit, bei der ein besonderes Risiko einer Exposition gegenüber den in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I genannten Agenzien, Verfahren und Arbeitsbedingungen besteht, sind in dem betreffenden Unternehmen und/oder Betrieb vom Arbeitgeber selbst oder durch die in Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Dienste für die Gefahrenverhütung Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 zu beurteilen, damit

-alle Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 abgeschätzt und

-die zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt werden können."

Die Kommission hat im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und mit Unterstützung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die nachstehend wiedergegebenen Leitlinien aufgestellt.

Die Kommission misst den Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer grösste Bedeutung bei, speziell dem Schutz mancher besonders empfindlicher Arbeitnehmerkategorien, zu denen natürlich auch die schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen zählen. Dies gilt umso mehr als die Gefährdungen, denen sie ausgesetzt sind, nicht nur ihrer Gesundheit schaden können, sondern auch der Gesundheit der ungeborenen Kinder und Säuglinge, da zwischen der Mutter und dem Kind ein sehr enger physiologischer und sogar emotionaler Kontakt besteht.

Unter diesen Gegebenheiten glaubt die Kommission, daß mit der vorliegenden Mitteilung ein effizientes und im wesentlichen praktisches Instrument als Leitfaden für die Beurteilung der Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen bereitgestellt wird. Auf der Grundlage dieser Beurteilung werden sich die zu ergreifenden Maßnahmen effizienter bestimmen lassen.

Aus diesen Gründen wird die Kommission für eine möglichst weite Verbreitung der Leitlinien unter den Einrichtungen und Personen sorgen, die sich mit Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz befassen.

INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG

Vorgehen bei der Risikobeurteilung

Rechtlicher Rahmen

Bisherige Schritte im Zusammenhang mit der jetzigen Maßnahme

Besondere Hinweise

ALLGEMEINE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS IM HINBLICK AUF DIE RISIKOBEURTEILUNG

RISIKOBEURTEILUNG ALLGEMEINER GEFÄHRDUNGEN UND ENTSPRECHENDER SITUATIONEN

Geistige und körperliche Ermüdung und Arbeitszeit

Arbeitsbedingte Haltungsprobleme von Wöchnerinnen und schwangeren Arbeitnehmerinnen

Arbeiten mit Sturzgefahr

Alleinarbeit

Berufsbedingter Streß

Stehende Beschäftigung

Sitzende Beschäftigung

Mangel an Ruhepausen und sonstigen Schutzmaßnahmen

Risiko von Infektionen oder Nierenerkrankungen infolge unzulänglicher sanitärer Einrichtungen

Gefährdung durch unzweckmässige Ernährung

Gefährdung durch ungeeignete oder fehlende Räumlichkeiten

SPEZIFISCHE GEFÄHRDUNGEN, RISIKOBEURTEILUNG (UND MÖGLICHKEITEN DER AUSSCHALTUNG DER RISIKEN)

PHYSIKALISCHE AGENZIEN

Vibrationen und Stösse

Lärm

Ionisierende Strahlungen

Nichtionisierende elektromagnetische Strahlungen

Extreme Kälte und Hitze

Extreme Kälte und Hitze Druckluftarbeiten, z. B. Caisson- und Taucherarbeiten

Biologische Agenzien (Arbeitsstoffe)

Alle biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 (siehe oben)

BIOLOGISCHE AGENZIEN

CHEMISCHE AGENZEIN

Stoffe mit der Kennzeichnung R40, R45, R46, R49, R61, R63 und R64

Zubereitungen, die nach der Richtlinie 88/379/EWG oder 1999/45/EWG gekennzeichnet werden

Quecksilber und Quecksilberderivate

Mitosehemmstoffe (Zytotoxische Substanzen)

Gefährliche chemische Agenzien, die nachweislich in die Haut eindringen. Dazu zählen verschiedene Pestizide.

Kohlenmonoxid

Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden können

Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Verfahren.

ARBEITSBEDINGUNGEN

Manuelle Handhabung von Lasten

Bewegungen und Körperhaltungen

Berufsbedingte Fahrten

Bergbauarbeiten unter Tage

Arbeit an Bildschirmgeräten

Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen (einschließlich Bekleidung)

ANHANG

Gesichtspunkte der Schwangerschaft, die eine Umgestaltung der Arbeitsorganisation erforderlich machen können

EINLEITUNG

Schwangerschaft ist keine Krankheit, sondern ein natürlicher Vorgang. Der Schutz von Gesundheit und Sicherheit schwangerer Arbeitnehmerinnen kann oftmals schon durch Anwendung vorhandener Vorschriften und Anweisungen in den entsprechenden Bereichen gewährleistet werden. Zahlreiche Frauen sind während der Schwangerschaft erwerbstätig, und viele kehren noch während der Stillzeit ins Berufsleben zurück. Bestimmte Gefahrenquellen am Arbeitsplatz können die Gesundheit und Sicherheit der Wöchnerinnen und Schwangeren bzw. der Kinder beeinträchtigen. Eine Schwangerschaft bringt grosse physiologische und psychische Veränderungen mit sich. Da der Hormonhaushalt sehr empfindlich reagiert, können Expositionen, die dessen Gleichgewicht gefährden, Komplikationen und möglicherweise eine Fehlgeburt nach sich ziehen.

Bedingungen, die unter normalen Verhältnissen durchaus hingenommen werden, sind möglicherweise während der Schwangerschaft nicht mehr vertretbar.

Vorgehen bei der Risikobeurteilung

Die Risikobewertung beinhaltet die systematische Überprüfung aller Gesichtspunkte der Arbeit, um mögliche Ursachen von Unfällen oder Schäden zu ermitteln und herauszufinden, wie diese Ursachen zur Ausschaltung oder Minderung von Risiken beseitigt werden können.

Gemäß den Anforderungen der Richtlinie 92/85/EWG muß die Beurteilung zumindest drei Phasen umfassen:

1) Ermittlung der Gefährdungen (physikalische, chemische und biologische Agenzien, industrielle Verfahren, Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung sowie sonstige körperliche und geistige Belastungen).

2) Erfassung der gefährdeten Gruppen von Arbeitnehmerinnen (schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen).

3) Risikoabschätzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Gefährdung: die einer Sache (z.B. Werkstoffen, Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren) innewohnende Eigenschaft oder Fähigkeit, potentiell Schaden zu verursachen;

Risiko: die Wahrscheinlichkeit, daß der Schaden unter den Verwendungsbedingungen und/oder bei Exposition eintritt, sowie der mögliche Schweregrad des Schadens

Im Hinblick auf Punkt 1 (Ermittlung der Gefährdungen) liegen bereits umfangreiche Daten zu den physikalischen Agenzien (einschließlich ionisierender Strahlungen), chemischen Agenzien und biologischen Arbeitsstoffen vor.

Für die chemischen Agenzien sieht die Richtlinie des Rates 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, die folgenden Gefahrenbezeichnungen (R-Sätze) für Stoffe und Zubereitungen vor:

-irreversibler Schaden möglich (R40)

-kann Krebs erzeugen (R45)

-kann vererbbare Schäden verursachen (R46)

-kann beim Einatmen Krebs erzeugen (R 49),

-kann das Kind im Mutterleib schädigen (R61)

-kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen (R63)

-kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen (R64)

Im Rahmen der Beurteilung chemischer Altstoffe und der Arbeit des SCÖL (Scientific Committee for Occupational Exposure Limits; Wissenschaftlicher Ausschuß für die Grenzwerte berufsbedingter Expositionen) hat die Kommission überdies eine Reihe von Dokumenten herausgebracht, die sich zum Teil. mit diesem Thema befassen.

Punkt 2 (Erfassung der exponierten Gruppen von Arbeitnehmerinnen) bereitet bei Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen keine Schwierigkeiten, wohl aber bei schwangeren Arbeitnehmerinnen. Über einen Zeitraum von 30 bis 45 Tagen ist sich die betreffende Arbeitnehmerin möglicherweise über ihre Schwangerschaft nicht im klaren und daher nicht in der Lage oder nicht willens, ihren Arbeitgeber zu informieren. Manche Agenzien, insbesondere physikalischer und chemischer Art, können aber das Kind im Mutterleib unmittelbar nach der Empfängnis schädigen, so daß geeignete Vorbeugemaßnahmen sehr wesentlich sind. Das Problem ist nicht einfach zu lösen, denn es erfordert eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber allen Arbeitnehmerinnen in dem Sinne, daß ihre Exposition gegenüber diesen schädlichen Agenzien verringert wird.

Punkt 3 (qualitative und quantitative Risikoabschätzung) ist die heikelste Phase des ganzen Prozesses, da die damit beauftragte Person bei der Anwendung geeigneter Methoden über die nötige Sachkunde verfügen muß und die relevanten Informationen gebührend zu berücksichtigen hat, darunter Informationen seitens der Schwangeren selbst bzw. ihrer Berater, um richtig einschätzen zu können, ob die ermittelte Gefährdung für die Arbeitnehmerinnen ein Risiko darstellt oder nicht.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992, S. 1) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) obliegt der Kommission die Erstellung von Leitlinien zur Risikobeurteilung im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und mit Unterstützung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Diese Leitlinien dienen als Grundlage für die in Artikel 4 Absatz 1 derselben Richtlinie vorgesehene Beurteilung, die integraler Bestandteil der Beurteilung der in Artikel 9 der ,Rahmenrichtlinie" - Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - aufgeführten Risiken ist. Es heisst dort:

,Für jede Tätigkeit, bei der ein besonderes Risiko einer Exposition gegenüber den in der nicht erschöpfenden Liste im Anhang 1 genannten Agenzien, Verfahren und Arbeitsbedingungen besteht, sind in dem betreffenden Unternehmen und/oder Betrieb vom Arbeitgeber selbst oder durch die in Artikel 7 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG genannten Dienste für die Gefahrenverhütung Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 zu beurteilen, damit

-alle Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 abgeschätzt und

-die zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt werden können."

Dabei ist folgendes zu beachten:

-Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Risiken für alle Arbeitnehmerinnen abzuschätzen, die den in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführten Kriterien entsprechen (siehe Definition auf S. 7). Dazu gehören Tätigkeiten bei den Streitkräften und der Polizei sowie bestimmte Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten.

-Bei der Abschätzung der Risiken für schwangere Arbeitnehmerinnen handelt es sich um eine zusätzliche Risikobeurteilung, die im Einklang mit den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zu erfolgen hat. Die Risikobeurteilung muß das in der Rahmenrichtlinie verankerte Vorbeugeprinzip berücksichtigen und sollte zumindest auch auf die potentiellen Risiken für schwangere Arbeitnehmerinnen verweisen, soweit derartige Risiken bekannt sind (z.B. Gefährdung durch bestimmte Chemikalien).

Bisherige Schritte im Zusammenhang mit der jetzigen Maßnahme

Die Kommission gab 1993-94 ein Dokument mit dem Titel ,Anleitung zur Risikobewertung am Arbeitsplatz" heraus. Es ist für die Mitgliedstaaten bestimmt, die es in ursprünglicher oder abgeänderten Form verwenden können, wenn sie Leitlinien für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und sonstige Personengruppen erstellen, die in die praktische Umsetzung der Vorschriften zur Risikobeurteilung in der ,Rahmenrichtlinie" 89/391/EWG des Rates zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, einbezogen sind.

Diese Veröffentlichung von 1996 bildet eine optimale Grundlage für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/85/EWG genannten Leitlinien.

Besondere Hinweise

-Zur Berücksichtigung des in der Rahmenrichtlinie verankerten Vorsorgeprinzips sollte bei einer Veränderung der Arbeitsorganisation eine erneute Risikobeurteilung erfolgen, und die Arbeitnehmer sind mit der neuen Organisation hinreichend vertraut zu machen.

-Es liegt auf der Hand, daß die in dieser Richtlinie genannte Risikobeurteilung besonderer Art ist, da sie einen ständig in Veränderung begriffenen Zustand zum Gegenstand hat, der zudem von Fall zu Fall unterschiedlich gelagert ist. Darüber hinaus betrifft sie nicht nur die Frau selbst, sondern auch das ungeborene Kind bzw. den Säugling. In Wirtschaftszweigen, in denen mit einer Reproduktions- oder Schwangerschaftsgefährdung zu rechnen ist, ist es erforderlich, alle Arbeitnehmer über die potentiellen Risiken zu unterrichten.

-Eine einmalige Abschätzung reicht möglicherweise nicht aus, da es sich bei der Schwangerschaft um einen dynamischen Vorgang und nicht um einen statischen Zustand handelt. Hinzu kommt, daß sich verschiedene Risiken während der einzelnen Phasen der Schwangerschaft unterschiedlich auf die Frau und das ungeborene bzw. neugeborene Kind auswirken können. Dies gilt auch für Veränderungen der Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel oder Maschinen.

-Bei der medizinischen Beratung, Begutachtung und Dokumentation sollten die Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden. Von besonderer Bedeutung ist dies im Zusammenhang mit bestimmten Symptomen (z.B. morgendliches Erbrechen, verstärkte Empfindlichkeit gegenüber Gerüchen wie Tabakrauch u.ä.), die streng vertraulich zu behandeln sind. Die Verschwiegenheitspflicht muß auch beinhalten, daß der Arbeitgeber keine Dritten über die Schwangerschaft unterrichtet, wenn die Frau dies nicht wünscht oder dem nicht zustimmt. Es könnte sich ansonsten eine erhebliche psychische Belastung für Frauen ergeben, die bereits eine oder mehrere Fehlgeburten hinter sich haben.

Unter bestimmten Umständen kann es sich erforderlich machen, Schritte zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie des Wohlergehens der Frau zu ergreifen (wozu auch die Unterrichtung eines begrenzten Personenkreises gehört), doch sollte dies nach entsprechender Rücksprache mit ihrer Zustimmung erfolgen.

Bei Risikobeurteilungen sind der ärztliche Rat und die Belange der betreffenden Frau gebührend zu berücksichtigen.

-Im Zusammenhang mit chemischen Gefahrenquellen ist zu beachten, daß für erwachsene Arbeitnehmer Grenzwerte berufsbedingter Expositionen im Arbeitsumfeld festgelegt werden und daher Frauen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, über die zusätzlichen Risiken zu unterrichten sind, die möglicherweise für ein ungeborenes oder gestilltes Kind von diesen Stoffen ausgehen.

-Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten wie auch den Frauen selbst im Hinblick auf den Mutterschaftsurlaub nach der Geburt ein gewisses Maß an Flexibilität ein (obligatorisch ist lediglich ein Mutterschaftsurlaub von zwei Wochen, doch wird eine Gesamtdauer von mindestens 14 Wochen, die sich auf die Zeit vor und nach der Entbindung aufteilen, für notwendig erachtet). Die verschiedenen Risiken, die sich für schwangere Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen ergeben könnten, sollten erfasst und beurteilt werden.

-Da die ersten drei Monate der Schwangerschaft die kritischste Periode unter dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Schädigung des ungeborenen Kindes darstellen, sind alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes möglichst rasch zu treffen.

ALLGEMEINE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS IM HINBLICK AUF DIE RISIKOBEURTEILUNG

Die Richtlinie verpflichtet den Arbeitgeber, generell die Risiken für alle Arbeitnehmer, einschließlich stillender und schwangerer Arbeitnehmerinnen, zu beurteilen und diese Risiken auszuschalten bzw. Maßnahmen dagegen einzuleiten. Bei der Risikobeurteilung sollte der Arbeitgeber die geltenden Grenzwerte für berufsbedingte Expositionen berücksichtigen. Diese Grenzwerte für die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen und anderen Agenzien sind in der Regel so zu gestalten, daß eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin bzw. ihr Kind dadurch nicht gefährdet wird. In manchen Fällen gelten für schwangere Arbeitnehmerinnen niedrigere Grenzwerte als für andere Arbeitnehmer.

Speziell wird vom Arbeitgeber verlangt, daß er bei der Abschätzung der Risiken am Arbeitsplatz insbesondere die Risiken für Wöchnerinnen, stillende und schwangere Arbeitnehmerinnen berücksichtigt. Lässt sich ein Risiko auf andere Weise nicht ausschalten, so besteht die Notwendigkeit, die Arbeitsbedingungen bzw. die Arbeitszeit zu verändern oder die Umsetzung auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz anzubieten. Ist dies nicht möglich, so muß er die betreffende Arbeitnehmerin während des gesamten Zeitraums, der zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit bzw. der des Kindes notwendig ist, von der Arbeit freistellen.

Was hat der Arbeitgeber zu tun-

Neben der allgemeinen Risikobeurteilung, wie sie nach der Rahmenrichtlinie und Richtlinie 92/85/EWG erforderlich ist, muß der Arbeitgeber nach der Unterrichtung über die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin die spezifischen Risiken für die betreffende Arbeitnehmerin beurteilen und dafür sorgen, daß sie zu keiner Tätigkeit verpflichtet wird, bei der das Risiko einer Exposition besteht, die ihrer eigenen Gesundheit oder der des Kindes im Mutterleib schadet.

Der Arbeitgeber sollte:

- die Risiken abschätzen

Er muß also

(a) feststellen, welchen Risiken die schwangere Arbeitnehmerin, Wöchnerin bzw. stillende Arbeitnehmerin ausgesetzt ist und

(b) die Art, Intensität und Dauer der Exposition ermitteln.

(Anhang 1 enthält Hinweise zu bestimmten Aspekten der Schwangerschaft, die möglicherweise eine Umgestaltung der Arbeit oder Organisation erforderlich machen.]

- die Gefährdung beseitigen und das Risiko ausschalten oder zu verringern

- dafür sorgen, daß kein Gesundheitsschaden eintritt

Darunter ist die Verhütung eines Personenschadens zu verstehen, der im Sinne der Richtlinie jegliche Erkrankung oder Beeinträchtigung des körperlichen bzw. psychischen Zustands sowie mögliche Auswirkungen auf die Schwangerschaft, das ungeborene oder neugeborene Kind bzw. die Wöchnerin einschließt.

Wenn aus der Beurteilung hervorgeht, daß ein solches Risiko besteht, muß der Arbeitgeber die betreffende Frau darüber unterrichten und ihr mitteilen, welche Maßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit bzw. der des ungeborenen Kindes ergriffen werden.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Rahmenrichtlinie gilt als

(a) schwangere Arbeitnehmerin jede schwangere Arbeitnehmerin, die den Arbeitgeber gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften und/oder Gepflogenheiten von ihrer Schwangerschaft unterrichtet;

(b) Wöchnerin jede Arbeitnehmerin kurz nach einer Entbindung im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die den Arbeitgeber gemäß diesen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten von ihrer Entbindung unterrichtet;

(c) stillende Arbeitnehmerin jede stillende Arbeitnehmerin im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die den Arbeitgeber gemäß diesen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten darüber unterrichtet, daß sie stillt.

Erfassung der Gefährdungen

Physikalische, biologische und chemische Agenzien, Verfahren und Arbeitsbedingungen, die sich negativ auf die Gesundheit und Sicherheit stillender oder schwangerer Arbeitnehmerinnen auswirken können, werden im Abschnitt über die spezifischen Gefährdungen aufgeführt. Dazu zählen potentielle Gefährdungen, die in den Anhängen zur Richtlinie über die Verbesserung des Arbeitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen genannt sind.

Viele der in dieser Tabelle aufgeführten Gefährdungen sind bereits Gegenstand spezifischer europäischer Rechtsvorschriften zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz, z.B. Richtlinie 90/394 EWG des Rates über Karzinogene - mit ihren Änderungen -, Richtlinie 90/679/EWG des Rates über biologische Arbeitsstoffe - mit ihren Änderungen -, Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe, die mit der Umsetzung der Richtlinie 98/24/EG (vor dem 5. Mai 2001) in das Recht der Mitgliedstaaten abgelöst wird, Richtlinie 82/605/EWG des Rates über metallisches Blei, Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates über ionisierende Strahlungen, Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die manuelle Handhabung von Lasten und Richtlinie 90/270/EWG über die Arbeit an Bildschirmgeräten. Wenn eine dieser Gefahrenquellen am Arbeitsplatz besteht, sollte der Arbeitgeber anhand der entsprechenden Rechtsvorschriften feststellen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Gefährdungen können in ihrer Wirkung multifaktoriell sein.

Erfassung des gefährdeten Personenkreises und der Art des Risikos

Aus der Risikobeurteilung geht möglicherweise hervor, daß ein Stoff, ein Agens bzw. ein betriebliches Arbeitsverfahren die Gesundheit oder Sicherheit stillender bzw. schwangerer Arbeitnehmerinnen oder ihrer Kinder beeinträchtigen könnte. Dabei ist zu beachten, daß die Risiken unterschiedlicher Art sein können - je nachdem, ob es sich um schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillende Arbeitnehmerinnen handelt. Zu den Arbeitnehmerinnen zählen beispielsweise auch Wartungs- und Reinigungskräfte. Es ist daher gegebenenfalls eine Absprache zwischen mehreren Arbeitgebern erforderlich, etwa wenn Mitarbeiterinnen eines Unternehmens vertraglich auf dem Gelände eines anderen Unternehmens tätig sind.

Unterrichtung der Arbeitnehmer über das Risiko

Wenn die Risikobeurteilung das Vorhandensein eines Risikos erkennen lässt, sollte der Arbeitgeber alle betroffenen Arbeitnehmer über die potentielle Gefährdung unterrichten. Auch sollte er erläutern, welche Schritte unternommen werden, damit stillende und schwangere Arbeitnehmerinnen keinen Risiken ausgesetzt werden, die sich für sie schädlich auswirken können. Die entsprechenden Informationen sollten auch den Arbeitnehmervertretern gegeben werden.

Sofern ein Risiko besteht, sollte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen über die Bedeutung einer möglichst frühen Schwangerschaftsdiagnose aufklären.

Ausschaltung des Risikos

Wenn ein erhebliches Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit einer stillenden oder schwangeren Arbeitnehmerin festgestellt wurde, sind Schritte zur Ausschaltung dieses Risikos festzulegen.

Weiterverfolgung der Risiken

Der Arbeitgeber überprüft die Risikobeurteilungen für stillende oder schwangere Arbeitnehmerinnen, sobald ihm Änderungen bekannt werden. Wenngleich die Gefahrenquellen in der Regel konstant bleiben, ist das ungeborene Kind in den einzelnen Phasen der Schwangerschaft unterschiedlich gefährdet. Bei Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen sind andere Risiken zu beachten.

Er sorgt dafür, daß stillende Arbeitnehmerinnen während der gesamten Dauer der Stillzeit keinen Risiken ausgesetzt werden, die sich negativ auf ihre Gesundheit oder Sicherheit auswirken können. Die Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (89/654/EWG) schreibt angemessene Pausenregelungen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen vor.

Wenn Arbeitnehmerinnen ihr Kind nach der Entbindung über viele Monate stillen, erscheint eine regelmässige Risikobeurteilung durch den Arbeitgeber geboten. Werden Risiken festgestellt, sind weiterhin die drei genannten Schritte einzuhalten, um eine Gefährdung auszuschließen, nämlich die Umgestaltung der Arbeitszeit/Arbeitsbedingungen, die Umsetzung oder die Freistellung von der Arbeit, solange eine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit einer stillenden Arbeitnehmerin bzw. ihres Kindes besteht. Das Hauptaugenmerk gilt dabei der Exposition gegenüber Stoffen wie Blei, organischen Lösungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Mitosehemmstoffen, da einige dieser Substanzen in die Muttermilch übergehen und Kinder als besonders gefährdet gelten. Es kommt vor allem darauf an, die Exposition zu ,vermeiden" oder zu verringern. In Einzelfällen ist gegebenenfalls die Hinzuziehung von Arbeitsmedizinern geboten.

RISIKOBEURTEILUNG ALLGEMEINER GEFÄHRDUNGEN UND ENTSPRECHENDER SITUATIONEN

Es folgt eine Übersicht über allgemeine Gefährdungen und entsprechende Situationen, denen sich Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen am häufigsten gegenübersehen:

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SPEZIFISCHE GEFÄHRDUNGEN, RISIKOBEURTEILUNG (UND MÖGLICHKEITEN DER AUSSCHALTUNG DER RISIKEN)

(einschließlich der in Anhang 1 und 2 der Richtlinie 92/85/EWG aufgeführten physikalischen, chemischen und biologischen Agenzien sowie Arbeitsbedingungen)

Die Arbeitsbedingungen können sich nachhaltig auf Gesundheit, Sicherheit und Wohlergehen stillender und schwangerer Arbeitnehmerinnen auswirken. Bisweilen wird die Art des Risikos durch das Zusammenwirken verschiedener Faktoren und nicht durch einzelne Umstände bestimmt.

Da es sich bei der Schwangerschaft um einen dynamischen Vorgang handelt, der durch ständige Veränderung und Entwicklung gekennzeichnet ist, können die gleichen Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Stadien der Schwangerschaft sowie bei der Rückkehr in das Erwerbsleben nach der Entbindung bzw. wenn die Mutter noch stillt jeweils unterschiedliche Probleme für die Gesundheit und Sicherheit mit sich bringen. Bestimmte Probleme sind vorhersehbar und treffen generell zu (so die nachstehend aufgeführten Punkte), andere wiederum hängen von den individuellen Gegebenheiten und der jeweiligen Anamnese ab.

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ANHANG

Gesichtspunkte der Schwangerschaft, die eine Umgestaltung der Arbeitsorganisation erforderlich machen können

Neben den in der Tabelle aufgeführten Gefährdungen wirken sich auch andere Gesichtspunkte der Schwangerschaft auf die berufliche Tätigkeit aus. Sie machen sich im Verlauf der Schwangerschaft unterschiedlich bemerkbar und sind daher ständig im Auge zu behalten. Beispielsweise verändert sich die Körperhaltung Schwangerer infolge der Vergrösserung des Leibesumfangs.

Gesichtspunkte der Schwangerschaft // Faktoren am Arbeitsplatz

Morgendlicher Brechreiz // Arbeit in der Frühschicht

// Geruchsbelästigung/schlechte Belüftung

Fahrten/Benutzung von Verkehrsmitteln

Rückenschmerzen // Stehen/manuelle Handhabung von Lasten /Körperhaltung

Krampfadern/sonstige Kreislaufprobleme/Hämorrhoiden // Fortdauerndes Stehen/Sitzen

Ruhe und Wohlbefinden

Häufiges/rasches Aufsuchen der Toilette // Regelmässiges Essen

Nähe/Verfügbarkeit von Ruhe-/Wasch-/Eß-/Trinkgelegenheiten

Hygiene

// Schwierigkeiten beim Verlassen des Arbeitsplatzes/der Arbeitsstätte

Bequemlichkeit //

Zunehmender Leibesumfang // Gebrauch von Schutzkleidung /Arbeitsmitteln

// Arbeiten unter beengten Verhältnissen/mit Sturzgefahr

Geschicklichkeit, Beweglichkeit, Koordinierungsfähigkeit, Reaktionsvermögen und Reichweite sind möglicherweise wegen des zunehmenden Leibesumfangs beeinträchtigt // Anstrengende Körperhaltungen, z.B. Bücken, Strecken

// Manuelle Handhabung von Lasten

// Probleme bei der Arbeit unter sehr beengten Verhältnissen

Ermüdung/Streß // Überstunden

// Abend-/Nachtarbeit

// Arbeiten ohne Ruhepausen

// Sehr lange Arbeitszeiten

// Arbeitstempo/-intensität

Gleichgewichtssinn (auch für stillende Arbeitnehmerinnen von Belang) // Probleme bei der Arbeit auf glatten und nassen Flächen

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