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Document 32018D0280

Beschluss (GASP) 2018/280 des Rates vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

OJ L 54, 24.2.2018, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/280/oj

24.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/16


BESCHLUSS (GASP) 2018/280 DES RATES

vom 23. Februar 2018

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) erlassen.

(2)

Nach einer Überprüfung jenes Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28. Februar 2019 verlängert werden.

(3)

Außerdem ist der Rat übereingekommen, dass die Mitgliedstaaten die Ausfuhr bestimmter Arten von Kleinkalibersportgewehren, Kleinkalibersportpistolen und Kleinkalibermunition für eine ausschließliche Nutzung zu Sportzwecken oder diesbezügliche technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen können, wobei davon ausgegangen wird, dass die Ausfuhr in begrenzter Zahl erfolgen wird und den geltenden Lizenzvorschriften damit nicht vorgegriffen wird.

(4)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte dieser Beschluss sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Abweichend von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Kleinkalibersportgewehren, Kleinkalibersportpistolen und Kleinkalibermunition, die ausschließlich für eine Verwendung bei Sportveranstaltungen und für Trainingszwecke im Sport vorgesehen sind, oder diesbezügliche technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen gestatten.

Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Absatz erfasst werden.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zehn Tage im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach Artikel 4 zu erteilen, einschließlich der Art und Menge der Ausrüstung und deren Verwendungsweck oder der Art der diesbezüglichen Hilfe oder Dienste.“

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2019.

(2)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).


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