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Document 32015D1997

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1997 der Kommission vom 5. November 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7534) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 291, 7.11.2015, p. 6–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1997/oj

7.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1997 DER KOMMISSION

vom 5. November 2015

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7534)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz und Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(2)

Nachdem der Auditdienst der Kommission (das Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO)) ein zufriedenstellendes Audit durchgeführt hat, kann die Grenzkontrollstelle am Flughafen Charleroi in Brüssel Süd, Belgien, für die Kategorie „sonstige Tiere“, speziell für Insekten, mit der Fußnote O(14) zugelassen werden. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(3)

Spanien hat mitgeteilt, dass zwei Kontrollzentren an der Grenzkontrollstelle im Hafen von Vilagarcía-Ribeira-Caramiñal zu einer getrennten Grenzkontrollstelle in A Pobra-Ribeira werden sollten und dass ein Kontrollzentrum an der Grenzkontrollstelle im Hafen von A Coruña-Laxe aus der Liste der Einträge für diesen Mitgliedstaat gestrichen werden sollte. Die Einträge für Spanien in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Im Anschluss an die Streichung der Kategorie U für ein Kontrollzentrum am Flughafen Roissy Charles-de-Gaulle haben die französischen Behörden dieses Kontrollzentrum modernisiert und mitgeteilt, dass die Modernisierung abgeschlossen ist. Daher kann die Kategorie U für dieses Kontrollzentrum in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG erneut aufgenommen werden.

(5)

Nachdem das FVO ein zufriedenstellendes Audit durchgeführt hat, kann die Grenzkontrollstelle im Hafen von Cagliari in Italien für die Kategorie der Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (HC), und für sonstige verpackte Erzeugnisse (NHC(2)) zugelassen werden. Laut Mitteilung von Italien sollten der Eintrag für die Grenzkontrollstelle im Hafen von Salerno geändert und die Einträge für die Grenzkontrollstellen an den Flughäfen in Milano-Linate und in Verona gestrichen werden. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Litauen hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle an der Bahn in Pagègiai geschlossen wurde. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Nachdem das FVO ein zufriedenstellendes Audit durchgeführt hat, kann ein Kontrollzentrum an der Grenzkontrollstelle am Flughafen von Amsterdam in den Niederlanden auf alle Kategorien lebender Tiere mit Fußnote O(14) und Kategorie U ohne Einschränkungen erweitert werden. Ferner haben die Niederlande mitgeteilt, dass das Kontrollzentrum Vriescentrum Vink Beverwijk BV der Grenzkontrollstelle am Hafen in Amsterdam hinzugefügt wurde. Die beiden Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Das Vereinigte Königreich hat mitgeteilt, dass zwei Kontrollzentren an der Grenzkontrollstelle am Flughafen in Heathrow durch ein neues Kontrollzentrum ersetzt wurden und die Grenzkontrollstelle am Hafen in Falmouth ausgesetzt wurde. Die beiden Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG ist das Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt.

(10)

Nach Mitteilung Italiens sollte in dem in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in TRACES eine Änderung der zentralen Einheit für diesen Mitgliedstaat vorgenommen werden.

(11)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. November 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In dem Belgien betreffenden Teil wird nach dem Eintrag für Antwerpen/Anvers der folgende Eintrag für Brüssel Süd Flughafen Charleroi eingefügt:

„Brussels South Charleroi Airport

BE CRL 4

A

 

 

O(14)“

b)

Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den Hafen von A Coruña-Laxe erhält folgende Fassung:

„A Coruña

ES LCG 1

P

 

HC, NHC“

 

ii)

Nach dem geänderten Eintrag für A Coruña Hafen wird der folgende Eintrag für A Pobra-Ribeira eingefügt:

„A Pobra-Ribeira

ES ZJF 1

P

A Pobra do Caramiñal

HC-T(FR)(3)

 

Ribeira

HC-T(FR)(3)“

 

iii)

Der Eintrag für den Hafen Vilagarcía-Ribeira-Caramiñal erhält folgende Fassung:

„Vilagarcía

ES VIL 1

P

Vilagarcía

HC, NHC“

 

c)

In dem Frankreich betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen Roissy Charles-de-Gaulle folgende Fassung:

„Roissy Charles-de-Gaulle

FR CDG 4

A

Air France

HC-T(1), HC-NT, NHC-NT

 

France Handling

HC-T(1), HC-NT, NHC

 

Station animalière

 

U, E, O(14)“

d)

Der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Nach dem Eintrag für Bologna-Borgo Panigale wird der folgende Eintrag für den Hafen in Cagliari eingefügt:

„Cagliari

IT CAG 1

P

 

HC, NHC(2)“

 

ii)

Der Eintrag für den Hafen in Salerno erhält folgende Fassung:

„Salerno

IT SAL 1

P

 

HC, NHC-T(FR), NHC-NT“

 

iii)

Die Einträge für die Flughäfen in Milano-Linate und Verona werden gestrichen.

e)

In dem Litauen betreffenden Teil wird der Eintrag für die Bahn in Pagègiai gestrichen.

f)

Der die Niederlande betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den Flughafen von Amsterdam erhält folgende Fassung:

„Amsterdam

NL AMS 4

A

Aviapartner Cargo B.V.

HC(2), NHC-T(FR), NHC-NT(2)

O(14)

Schiphol Animal Centre

 

U, E, O(14)

KLM-2

 

U, E, O(14)

Freshport

HC(2), NHC(2)

O(14)“

ii)

Der Eintrag für den Hafen in Amsterdam erhält folgende Fassung:

„Amsterdam

NL AMS 1

P

Cornelis Vrolijk

HC-T(FR)(2)(3)

 

Daalimpex, Velsen

HC-T

 

PCA

HC(2), NHC(2)

 

Kloosterboer Ijmuiden

HC-T(FR)

 

Blankendaal Coldstores, Velsen

HC-T(FR)(2)

 

Vriescentrum Vink Beverwijk BV

HC-T(FR)(2)“

 

g)

Der das Vereinigte Königreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den Hafen in Falmouth erhält folgende Fassung:

„Falmouth (*)

GB FAL 1

P

 

HC-T(1)(3) (*), NHC-NT(1)(3) (*)“

 

ii)

Der Eintrag für den Flughafen von Heathrow erhält folgende Fassung:

„Heathrow

GB LHR 4

A

Eurobip

HC(1)(2), NHC(2)

 

Animal Reception Centre

 

U, E, O“

2.

In Anhang II erhält in dem Italien betreffenden Teil der Eintrag für die zentrale Einheit „IT00000 DIREZ. GEN. SANITÀ VETERINARIA E ALIMENTI“ folgende Fassung:

„IT00000

MINISTERO DELLA SALUTE — DIREZIONE DELLA SANITÀ ANIMALE E DEI FARMACI VETERINARI“


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