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Document 32014R1272

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1272/2014 der Kommission vom 28. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Kennzeichnung von Behältern zwecks ihrer vorübergehenden Verwendung Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 344, 29.11.2014, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1272/oj

29.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1272/2014 DER KOMMISSION

vom 28. November 2014

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Kennzeichnung von Behältern zwecks ihrer vorübergehenden Verwendung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei des am 26. Juni 1990 in Istanbul geschlossenen Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung (im Folgenden das „Übereinkommen von Istanbul“). Anlage B.3 des Übereinkommens von Istanbul enthält Bestimmungen über Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren. Der Verwaltungsausschuss des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung empfahl auf seiner 12. Sitzung vom 25. März 2013, Anlage B.3 Anhang II des Übereinkommens mit Vorschriften über die Kennzeichnung von Behältern zu ändern. Die Änderung trat am 4. November 2014 in Kraft.

(2)

Das Übereinkommen von Istanbul gilt in der Union nicht unmittelbar. Daher sollte seine Änderung in das Unionsrecht aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Pflichten nachkommt.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 557 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

(1)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Behälter bewilligt, die an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle folgende Angaben tragen:

a)

die Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers durch den vollen Namen oder mittels eines gängigen Identifikationssystems, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;

b)

die an dem Behälter vom Eigentümer oder Betreiber angebrachten Erkennungszeichen und -nummern;

c)

das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.“

(2)

In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Für Frachtbehälter, die für die Verwendung im Seeverkehr in Betracht kommen, oder für jeden anderen Behälter mit einem ISO-Standard-Präfix (d. h. vier Großbuchstaben, die auf ein ‚U‘ enden) entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 6346-Standard und seinen Anhängen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


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