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Document 32014R0732

Verordnung (EU) Nr. 732/2014 des Rates vom 3. Juli 2014 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 754/2009 und (EU) Nr. 43/2014 im Hinblick auf bestimmte Fangmöglichkeiten

OJ L 197, 4.7.2014, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/732/oj

4.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 732/2014 DES RATES

vom 3. Juli 2014

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 754/2009 und (EU) Nr. 43/2014 im Hinblick auf bestimmte Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (1) sowie dem zugehörigen Protokoll (2) erhält die Union 7,7 % der zulässigen Gesamtfangmenge (im Folgenden „TAC“) für Lodde, die in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV gefischt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (3) wurde für die Union für 2014 eine Quote von 0 Tonnen für den Bestand an Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV festgesetzt, die bis zum 30. April 2014 gelten sollte.

(3)

Am 16. Juni 2014 hat die Union von den grönländischen Behörden die Mitteilung erhalten, dass die TAC für Lodde, die die grönländischen Gewässer der ICES-Untergebiete V und XIV einschließt, für die Fangsaison 2014/2015 voraussichtlich 450 000 Tonnen mit einer ursprünglichen Quote von 225 000 Tonnen betragen wird. Die entsprechende Quote der Union für diese Fangsaison sollte daher festgesetzt werden.

(4)

Es ist erforderlich die TAC, die für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der Gebiete I und II und für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV festgesetzt wurden, zu berichtigen. Außerdem sind zwei TACs für Makrele zu berichtigen, um die Vereinbarungen über den gegenseitigen Zugang zwischen der Union und den Färöern einzubeziehen. Ferner sollte das Gebiet, für das färöische Schiffe Fanggenehmigungen für die Fischerei auf Makrele erhalten können, entsprechend geändert werden.

(5)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden „WCPFC“) hat auf ihrer 8. ordentlichen Tagung das Verbot des Mitführens an Bord, des Umladens, des Lagerns und des Anlandens von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharinus longimanus) beschlossen. Auf ihrer 9. ordentlichen Tagung hat die WCPFC ein ähnliches Verbot in Bezug auf Seidenhaie (Carcharhinus falciformis) angenommen. Beide Verbote sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat Informationen über den Kabeljau-Fang durch zwei Gruppen von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die beide Kaisergranat befischen und reguliertes Fanggerät mit einer Maschengröße von 80-100 mm verwenden. Die erste Gruppe fischt im Firth of Forth, d. h. den statistischen Unter-Rechtecken 41E7 und 41E6 des ICES. Die zweite Gruppe fischt im Firth of Clyde, d. h. in den statistischen Rechtecken 39E5, 39E4, 40E3, 40E4 und 40E5 des ICES. Die letztgenannte Gruppe stellt eine Erweiterung der gemäß Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates (5) für den Firth of Clyde geltende Ausnahme von der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (6) niedergelegten Fischereiaufwandsregelung des Kabeljau-Bewirtschaftungsplans dar. Aufgrund der vom Vereinigten Königreich vorgelegten und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (im Folgenden „STECF“) bewerteten Informationen lässt sich feststellen, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, der vorgenannten Fischereifahrzeuge im Bewirtschaftungszeitraum 2013 in jeder der beiden Gruppen von Fischereifahrzeugen 1,5 % der gesamten Kabeljaufänge nicht überschritten haben. Unter Berücksichtigung der geltenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser beiden Gruppen von Fischereifahrzeugen sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser beiden Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich zudem, beide Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen.

(7)

Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014 bzw. dem 1. Februar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend Fangbeschränkungen und Fischereiaufwände sollten daher grundsätzlich auch ab diesen Zeitpunkten gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Das Verbot der Fischerei auf Seidenhaie im WCPFC-Übereinkommensbereich wird jedoch am 1. Juli 2014 wirksam und sollte ab diesem Datum angewandt werden. Ebenso sollte die TAC für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV ab Beginn der Fangsaison, d. h. ab dem 20. Juni 2014 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Fischereifahrzeugen der Union hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EG) Nr. 754/2009 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 37a

Weißspitzen-Hochseehai

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.“

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 37b

Seidenhai

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.“

3.

Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 erhält die Fassung des Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 und dem späteren Antrag vom 8. April 2014 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Firth of Clyde (statistische ICES-Rechtecke 39E5 39E4, 40E3, 40E4 und 40E5) Kaisergranatfischerei betreiben und dabei reguliertes Fanggerät einschließlich Schleppnetzen mit einer Maschenweite von 80-100 mm verwenden;“

b)

der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„m)

die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 8. April 2014 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Firth of Forth (statistische ICES-Rechtecke 41E7 und 41E6) Kaisergranatfischerei betreiben und dabei reguliertes Fanggerät einschließlich Schleppnetzen mit einer Maschenweite von 80-100 mm verwenden.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 1. Juli 2014.

Artikel 1 Absätze 3 und 6 sowie Anhang II Buchstabe c gelten ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 gelten ab dem 1. Februar 2014.

Anhang II Buchstabe a gilt ab 20. Juni 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.

(2)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16).


ANHANG I

Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV und in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

768 (2)  (4)

 

 

Dänemark

26 530 (2)  (4)

 

 

Deutschland

800 (2)  (4)

 

 

Frankreich

2 417 (2)  (4)

 

 

Niederlande

2 434 (2)  (4)

 

 

Schweden

7 101 (1)  (2)  (4)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 254 (2)  (4)

 

 

Union

42 304 (1)  (2)  (4)

 

 

Norwegen

256 936 (3)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

b)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unions- und internationalen Gewässern von Vb, den internationalen Gewässern von IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

31 490 (8)

 

 

Spanien

33 (8)

 

 

Estland

262 (8)

 

 

Frankreich

20 996 (8)

 

 

Irland

104 967 (8)

 

 

Lettland

194 (8)

 

 

Litauen

194 (8)

 

 

Niederlande

45 922 (8)

 

 

Polen

2 217 (8)

 

 

Vereinigtes Königreich

288 666 (8)

 

 

Union

494 941 (8)

 

 

Norwegen

22 179 (5)  (6)

 

 

Färöer

46 850 (7)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


(1)  Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefangen werden muss (MAC/*04N-):

247

Beim Fischen unter dieser Sonderbedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefischt werden (MAC/*4AN.).

(3)  Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der TAC für die Nordsee ein:

74 500

Diese Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden (MAC/*04A.), mit Ausnahme der folgenden Menge (in Tonnen), die im Gebiet IIIa gefischt werden darf (MAC/*03A.):

3 000

(4)  Darf auch in färöischen Gewässern als Zugangsquote der Union für Quoteninhaber in diesem TAC-Gebiet und auch für Quoteninhaber in den TAC-Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe, den Unions- und internationalen Gewässern von Vb, den internationalen Gewässern von IIa, XII und XIV und bis zur folgenden Höchstmenge für die Union gefangen werden (MAC/*FRO):

46 850

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in folgenden Gebieten gefischt werden:

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C)

Gebiet VI, internationale Gewässer des Gebiets IIa, vom 1.Januar bis 31. März 2014 und in Dezember 2014

(MAC/*2A6)

Dänemark

0

4 130

0

0

15918

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

4112

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3000

0

0

0

0“

(5)  Darf in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(6)  Folgende zusätzliche Menge der Zugangsquote in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630):

51 387

(7)  Diese Quote ist eine Zugangsquote und von der Anrainerstaatenquote der Färöer abzuziehen. Sie darf in VIa nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56), aber vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember auch in IIa, IVa nördlich von 59° (EU-Gebiet) (MAC/*24N59) gefischt werden.

(8)  Darf auch in färöischen Gewässern als Zugangsquote der Union für Quoteninhaber in diesem TAC-Gebiet und auch für Quoteninhaber in den TAC-Gebieten IIIa and IV, den Unionsgewässern von IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 und bis zur folgenden Höchstmenge für die Union gefangen werden (MAC/*FRO):

46 850

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IVa (EU- und norwegische Gewässer) vom 1. Januar bis 15. Februar 2014 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2014

(MAC/*4A-EN)

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

19 005

2 557

Frankreich

12 671

1 703

Irland

63 351

8 524

Niederlande

27 715

3 727

Vereinigtes Königreich

174 223

23 445

Union

296 965

39 956“


ANHANG II

Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Lodde in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(CAP/514GRN)

Dänemark

29 452

 

 

Deutschland

1 282

 

 

Schweden

2 114

 

 

Vereinigtes Königreich

277

 

 

Alle Mitgliedstaaten

1 525 (1)

 

 

Union

34 650(2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

b)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GHL/514GRN)

Deutschland

3 591

 

 

Vereinigtes Königreich

189

 

 

Union

3 780 (2)

 

 

Norwegen

575

 

 

Färöer

110

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

c)

Der Eintrag für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

(RED/1/2INT)

Union

Entfällt (3)  (4)

 

 

TAC

19 500

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen auf die Quote ‚alle Mitgliedstaaten‘ erst dann zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen jedoch nicht auf die Quote ‚Alle Mitgliedstaaten‘ zugreifen.“

(2)  Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.“

(3)  Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC die Vertragsparteien der NEAFC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(4)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.“


ANHANG III

Anhang IIA Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

a)

in Tabelle d erhält die Spalte für das Vereinigte Königreich (UK) folgende Fassung:

„Reguliertes Fanggerät

UK

TR1

1 033 273

TR2

2 203 071

TR3

16 027

BT1

117 544

BT2

4 626

GN

213 454

GT

145

LL

630 040“

b)

in Tabelle b erhält die Spalte für das Vereinigte Königreich (UK) folgende Fassung:

„Reguliertes Fanggerät

UK

TR1

6 185 460

TR2

5 037 332

TR3

8 482

BT1

1 739 759

BT2

6 116 437

GN

546 303

GT

14 004

LL

134 880“


ANHANG IV

„ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSSCHIFFE, DIE IN UNIONSGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fang-genehmigungen

Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

20

Färöer

Makrele, Gebiet VIa (nördlich von 56° 30′ N), Gebiete IIa und IVa (nördlich von 59° N)

Bastardmarkele, Gebiete IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf und VIIh

14

14

Hering, nördlich von 62° 00′ N

21

21

Hering, Gebiet IIIa

4

4

Industrielle Fischerei auf Stintdorsch, Gebiete IV und VIa (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich der unvermeidbaren Beifänge von Blauem Wittling)

15

15

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, Gebiete II, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb und VII (westlich von 12° 00′ W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela (1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45


(1)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.“


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