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Document 32014R0633

Verordnung (EU) Nr. 633/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Umgang mit frei lebendem Großwild und die Fleischuntersuchung bei frei lebendem Wild Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 175, 14.6.2014, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/633/oj

14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 633/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Umgang mit frei lebendem Großwild und die Fleischuntersuchung bei frei lebendem Wild

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Unter anderem werden darin Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von frei lebendem Wild festgelegt. Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass solches Fleisch nur in Verkehr gebracht wird, wenn es gemäß den Anforderungen von Anhang III Abschnitt IV der genannten Verordnung erzeugt wurde.

(2)

Gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates (3) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die auf dem Unionsmarkt gehandelt werden, im Ursprungsland und im Bestimmungsland veterinärrechtliche Kontrollen unterzogen werden.

(3)

Die auf Unionsebene vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführten Audits haben gezeigt, dass die Verbringung von nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild von einem Jagdort zu einem zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats liegt, gängige Praxis ist und ein erheblicher Teil des Fleisches von frei lebendem Großwild in der Union so erzeugt wird.

(4)

Diese Praxis hat zu Unsicherheiten in Bezug auf die praktische Anwendung der derzeitigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG einzuhalten, geführt, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie die Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Kontrollen im Ursprungsland erfüllt werden kann.

(5)

Um daher sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Richtlinie 89/662/EWG eingehalten werden, ist es erforderlich, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf den Transport von nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild und den Handel damit um eine Bescheinigung der Einhaltung der EU-Bestimmungen am Ursprungsort zu ergänzen. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte ein alternativer Ansatz auf der Grundlage einer Bescheinigung einer kundigen Person erlaubt sein, wenn sich der Wildverarbeitungsbetrieb, der in der Nähe des Jagdgebiets liegt, in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind besondere Anforderungen an die amtlichen Kontrollen von Fleisch von frei lebendem Wild festgelegt. Den Bestimmungen des genannten Kapitels gemäß muss der amtliche Tierarzt des Wildverarbeitungsbetriebs im Rahmen der Fleischuntersuchung die Bescheinigung oder die Informationen berücksichtigen, die die an der Jagd des Tieres beteiligte kundige Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 beigegeben hat. In Fällen, in denen nicht enthäutetes, frei lebendes Großwild von einem Jagdort in einem anderen Mitgliedstaat antransportiert wird, sollte der amtliche Tierarzt ebenfalls kontrollieren, dass der Sendung die einschlägige Bescheinigung beiliegt, und die in dieser Bescheinigung enthaltenen Informationen berücksichtigten.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2014 für alle Sendungen, die ab diesem Datum in den Bestimmungsmitgliedstaaten eintreffen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13).


ANHANG I

In Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält Nummer 8 folgende Fassung:

„8.

Außerdem darf nicht enthäutetes frei lebendes Großwild

a)

nur enthäutet und in Verkehr gebracht werden, wenn es

i)

vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht tiefgefroren wird;

ii)

nach der Häutung in einem Wildverarbeitungsbetrieb einer abschließenden Untersuchung gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 unterzogen wird;

b)

nur in einen Wildverarbeitungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn ihm beim Transport zu dem Wildverarbeitungsbetrieb eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission (1) beiliegt, die von einem amtlichen Tierarzt ausgestellt und unterzeichnet wurde, in der bescheinigt wird, dass die in Nummer 4 aufgeführten Anforderungen bezüglich der Verfügbarkeit einer Bescheinigung, sofern relevant, und des Beiliegens der erforderlichen Körperteile erfüllt sind.

Falls sich der Wildverarbeitungsbetrieb in der Nähe des Jagdgebiets in einem anderen Mitgliedstaat befindet, braucht keine solche Bescheinigung mitgeführt zu werden, damit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/662/EWG erfüllt ist, sondern es reicht aus, wenn unter Berücksichtigung des Tiergesundheitsstatus des Ursprungsmitgliedstaats beim Transport die Bescheinigung der kundigen Person gemäß Nummer 2 mitgeführt wird.



ANHANG II

In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird folgende Nummer 2a angefügt:

„2a.

Der amtliche Tierarzt hat zu kontrollieren, dass dem nicht enthäuteten frei lebenden Großwild, das aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in einen Wildverarbeitungsbetrieb verbracht wird, im Einklang mit Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission (1) oder die entsprechende(n) Bescheinigung(en) der kundigen Person beiliegt/beiliegen. Der amtliche Tierarzt hat den Inhalt dieser Bescheinigung bzw. der Bescheinigung(en) der kundigen Person zu berücksichtigen.



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