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Document 32014R0488

Verordnung (EU) Nr. 488/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Cadmium in Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 138, 13.5.2014, p. 75–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R0915

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/488/oj

13.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/75


VERORDNUNG (EU) Nr. 488/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Cadmium in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) sind Cadmium-Höchstgehalte für eine Reihe von Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 30. Januar 2009 ein Gutachten zu Cadmium in Lebensmitteln (3) abgegeben. Darin legte die EFSA für Cadmium eine tolerierbare wöchentliche Aufnahme (Tolerable Weekly Intake — TWI) von 2,5 μg/kg Körpergewicht fest. In ihrer Stellungnahme zur tolerierbaren wöchentlichen Aufnahme für Cadmium (4) berücksichtigte die EFSA die jüngst vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) (5) durchgeführte Risikobewertung und bestätigte die TWI von 2,5 μg/kg Körpergewicht.

(3)

Das CONTAM-Gremium zog in seinem wissenschaftlichen Gutachten zu Cadmium in Lebensmitteln den Schluss, dass die mittleren ernährungsbedingten Expositionen gegenüber Cadmium in europäischen Ländern etwa bei der TWI von 2,5 μg/kg Körpergewicht liegen oder diese leicht überschreiten. In bestimmten Untergruppen der Bevölkerung könne die TWI etwa um das 2-Fache überschritten werden. Das CONTAM-Gremium schloss weiter, dass zwar bei einem Menschen mit so hoher Exposition keine schädlichen Auswirkungen auf die Nierenfunktion zu erwarten seien, die Exposition der Bevölkerung gegenüber Cadmium jedoch verringert werden sollte.

(4)

Laut dem wissenschaftlichen Gutachten des CONTAM-Gremiums zu Cadmium in Lebensmitteln zählen zu den Lebensmittelgruppen, die wegen ihres hohen Anteils an der Ernährung am meisten zur ernährungsbedingten Exposition gegenüber Cadmium beitragen, Getreide und Getreideerzeugnisse, Gemüse, Nüsse und Hülsenfrüchte, stärkehaltige Wurzeln oder Kartoffeln sowie Fleisch und Fleischerzeugnisse. Die höchsten Cadmium-Konzentrationen wurden in Seetang, Fisch und Meeresfrüchten, Schokolade und diätetischen Lebensmitteln sowie in Pilzen, Ölsaaten und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen nachgewiesen.

(5)

In einer von der EFSA für ihren wissenschaftlichen Bericht zur ernährungsbedingten Exposition der europäischen Bevölkerung gegenüber Cadmium (6) durchgeführten detaillierteren Expositionsbewertung, die sich auf die neue kompakte europäische Datenbank über den Verzehr von Lebensmitteln stützt, welche aktualisierte Informationen über den Lebensmittelverzehr in den einzelnen Mitgliedstaaten und für verschiedene Altersgruppen der Bevölkerung enthält, sind ausführlichere Informationen zu den einzelnen Lebensmitteln, die zur Exposition beitragen, nach Altersgruppen enthalten. Bei Erwachsenen tragen stärkehaltige Wurzeln und Knollen, Getreide und Erzeugnisse auf Getreidebasis sowie Gemüse und Gemüseerzeugnisse am stärksten zur Exposition bei. Bei Kindern und Jugendlichen sind es stärkehaltige Wurzeln und Knollen, Getreide und Erzeugnisse auf Getreidebasis sowie Zucker und Süßigkeiten, bei Säuglingen und Kleinkindern stärkehaltige Wurzeln und Knollen, Getreide und Erzeugnisse auf Getreidebasis, Gemüse und Erzeugnisse auf Gemüsebasis, Milch und Milcherzeugnisse sowie Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder. Die detailliertere Expositionsbewertung zeigt, dass sich die Gesamtexposition nicht nur aus einigen wenigen Hauptquellen ergibt, sondern aus der Summe der einzelnen Beiträge aus einer Reihe verschiedener Lebensmittelgruppen.

(6)

Für eine große Palette an Lebensmitteln, darunter Getreide, Gemüse, Fleisch, Fisch, Meeresfrüchte, Schlachtnebenerzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel, sind Cadmium-Höchstgehalte festgelegt worden. Für einige Lebensmittel, die bei bestimmten Bevölkerungsgruppen in starkem Maße zur Exposition beitragen (Schokolade und Kakaoerzeugnisse, Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder), wurden noch keine Höchstgehalte festgelegt. Daher müssen für diese Lebensmittel Cadmium-Höchstgehalte festgelegt werden.

(7)

Höchstgehalte für Kontaminanten werden gemäß dem ALARA-Prinzip („as low as reasonably achievable“ — d. h. so niedrig, wie vernünftigerweise erreichbar) sowohl für Waren, für die bereits ein Cadmium-Höchstgehalt gilt (z. B. Gemüse, Fleisch, Fisch, Meeresfrüchte, Schlachtnebenerzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel), als auch für Waren, für die erstmals ein Höchstgehalt eingeführt wird (z. B. Kakao und Schokoladeerzeugnisse), festgelegt, wobei Daten über das Vorkommen und Lebensmittelverzehrsmuster der Unionsbürger herangezogen werden.

(8)

Schokolade und Kakaopulver, die an die Endverbraucher verkauft werden, können hohe Cadmium-Gehalte aufweisen und sind wichtige Expositionsquellen für den Menschen. Sie werden häufig von Kindern verzehrt, z.B. Schokolade als solche oder als gesüßte Kakaopulver in Kakaogetränken. Bei der Festlegung von Cadmium-Höchstgehalten sollten für verschiedene Schokoladearten und für Kakaopulver, die an die Endverbraucher verkauft werden, Daten über das Vorkommen berücksichtigt werden. Da die Cadmium-Gehalte in Kakaoerzeugnissen von deren Kakaogehalt abhängen, sollten für die Erzeugnisse entsprechend ihrem Kakaogehalt verschiedene Cadmium-Höchstgehalte festgelegt werden. Damit sollte gewährleistet werden, dass die Höchstgehalte auch bei den Schokoladen mit höherem Kakaoanteil eingehalten werden.

(9)

In einigen Regionen kakaoerzeugender Länder kann der Boden natürlicherweise hohe Cadmium-Gehalte aufweisen. Daher sollten bei der Festlegung von Cadmium-Höchstgehalten Daten über das Vorkommen in Kakao und Schokoladeerzeugnissen aus Ländern mit hohem Cadmium-Gehalt im Boden berücksichtigt werden.

(10)

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung tragen erheblich zur Exposition von Säuglingen und Kleinkindern gegenüber Cadmium bei. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die entweder nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt werden, können einen höheren Cadmiumgehalt als Erzeugnisse auf Milchbasis aufweisen, da Sojabohnen Cadmium auf natürliche Weise aus dem Boden aufnehmen. Säuglingsanfangsnahrung auf Sojabasis ist eine wichtige Alternative für Säuglinge mit Laktoseintoleranz, daher muss eine ausreichende Marktversorgung sichergestellt sein. Deshalb sollte für Erzeugnisse auf Sojabasis ein höherer Höchstgehalt festgelegt werden.

(11)

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Expositionsquelle gegenüber Cadmium. Für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sollte daher ein besonderer Cadmium-Höchstgehalt festgelegt werden.

(12)

Durch die Festlegung eines Höchstgehalts für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke (z. B. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge) könnte eine verringerte Exposition für eine besonders gefährdete Verbrauchergruppe erreicht werden. Solange jedoch keine Daten vorliegen, die einen solchen Höchstgehalt begründen, sollten Daten über das Vorkommen mit Blick auf eine mögliche künftige Festlegung eines besonderen Höchstgehalts erhoben werden.

(13)

Bei bestimmten Gemüsearten (Schwarzwurzel, Pastinake, Stangensellerie, Meerrettich) können die geltenden Höchstgehalte schwer eingehalten werden, und die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten über das Vorkommen zeigen, dass der natürliche Hintergrundgehalt höher und dem bei Knollensellerie vergleichbar ist. Da von diesen Waren wenig verzehrt wird und die Auswirkungen auf die Exposition des Menschen vernachlässigbar sind, sollten die Cadmium-Höchstgehalte für Pastinake, Schwarzwurzel, Stangensellerie und Meerrettich auf die für Knollensellerie geltenden Höchstgehalte angehoben werden.

(14)

Bestimmte Fischarten sind derzeit vom Standardhöchstgehalt für Fisch von 0,05 mg/kg ausgenommen. Für die Fischarten Bonito (Sarda sarda), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Aal (Anguilla anguilla), Grauäsche (Mugil labrosus labrosus), Bastardmakrele (Art Trachurus), Hahnenfisch (Luvarus imperialis), Sardinenartige (Art Sardinops) und Cuneata-Seezunge (Dicologoglossa cuneata) zeigen neue Daten über das Vorkommen, dass die Ausnahme nicht mehr nötig ist und der Standardhöchstgehalt durch eine gute Fischereipraxis eingehalten werden kann. Daher sind für diese Fischarten keine besonderen Höchstgehalte mehr nötig.

(15)

Für Unechten Bonito (Art Auxis), Sardellen (Art Engraulis) und Schwertfisch (Xiphias gladius) zeigen neue Daten über das Vorkommen, dass ein niedrigerer Höchstgehalt durch eine gute Fischereipraxis eingehalten werden kann. Daher sollten die Höchstgehalte für diese Fischarten angepasst werden.

(16)

Für Sardinen (Sardina pilchardus) und „Bichique“(Sicyopterus lagocephalus) zeigen die Daten über das Vorkommen, dass die geltenden Höchstgehalte schwer eingehalten werden können, da der natürliche Hintergrundgehalt höher sein kann. Beide Fischarten werden jedoch nur in geringem Maße verzehrt, weshalb die Auswirkungen auf die Exposition des Menschen vernachlässigbar sind. Damit die Marktversorgung gewährleistet ist, sollten daher für diese beiden Fischarten höhere Höchstgehalte festgelegt werden.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)

Den Mitgliedstaaten und den Lebensmittelunternehmern sollte Zeit eingeräumt werden, damit sie sich auf die mit der vorliegenden Verordnung für Kakaoerzeugnisse und Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder festgelegten neuen Höchstgehalte einstellen können. Daher sollte die Anwendung der Cadmium-Höchstgehalte für diese Waren erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend werden.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Die in den Nummern 3.2.19 und 3.2.20 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, geändert durch die vorliegende Verordnung, genannten Höchstgehalte für Cadmium gelten ab dem 1. Januar 2015. Lebensmittel, bei denen diese Höchstgehalte nicht eingehalten werden und die vor dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach diesem Datum noch bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.

(2)   Die in Nummer 3.2.7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, geändert durch die vorliegende Verordnung, genannten Höchstgehalte für Cadmium gelten ab dem 1. Januar 2019. Lebensmittel, bei denen diese Höchstgehalte nicht eingehalten werden und die vor dem 1. Januar 2019 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach diesem Datum noch bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  Scientific Opinion of the Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cadmium in food. The EFSA Journal (2009) 980, 1-139.

(4)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on tolerable weekly intake for cadmium. EFSA Journal 2011; 9(2):1975. [19 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.1975. Online verfügbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal

(5)  WHO Food Additives Series 64, 73. Sitzung des gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA), Weltgesundheitsorganisation (WHO), Genf, 2011.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Cadmium dietary exposure in the European population. EFSA Journal 2012; 10(1):2551. [37 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2551. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Unterabschnitt 3.2. (Cadmium) erhält folgende Fassung:

„3.2.

Cadmium

 

3.2.1.

Gemüse und Früchte, ausgenommen Wurzel- und Knollengemüse, Blattgemüse, frische Kräuter, Blattkohl, Stängelgemüse, Pilze und Seetang (27)

0,050

3.2.2.

Wurzel- und Knollengemüse (ausgenommen Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel und Meerrettich), Stängelgemüse (ausgenommen Stangensellerie) (27). Bei Kartoffeln bezieht sich der Höchstgehalt auf geschälte Kartoffeln

0,10

3.2.3.

Blattgemüse, frische Kräuter, Blattkohl, Stangensellerie, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel, Meerrettich und die folgenden Pilze (27): Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake)

0,20

3.2.4.

Pilze, ausgenommen die in Nummer 3.2.3 (27) aufgeführten

1,0

3.2.5.

Getreidekörner, ausgenommen Weizen und Reis

0,10

3.2.6.

Weizenkörner, Reiskörner

Weizenkleie und Weizenkeime zum direkten Verzehr

Sojabohnen

0,20

3.2.7.

Bestimmte, nachstehend aufgeführte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (49)

 

Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,10 ab 1. Januar 2019

Schokolade mit < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse; Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,30 ab 1. Januar 2019

Schokolade mit ≥ 50 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,80 ab 1. Januar 2019

Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird, oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird (Trinkschokolade)

0,60 ab 1. Januar 2019

3.2.8.

Fleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (6)

0,050

3.2.9.

Pferdefleisch, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse (6)

0,20

3.2.10.

Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden (6)

0,50

3.2.11.

Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden (6)

1,0

3.2.12.

Muskelfleisch von Fischen (24) (25), ausgenommen die unter 3.2.13, 3.2.14 und 3.2.15 aufgeführten Fischarten

0,050

3.2.13.

Muskelfleisch der folgenden Fischarten (24) (25):

Makrele (Art Scomber), Thunfisch (Art Thunnus), Katsuwonus pelamis, Art Euthynnus),“ Bichique „(Sicyopterus lagocephalus)

0,10

3.2.14.

Muskelfleisch der folgenden Fischart (24) (25):

Unechter Bonito (Art Auxis)

0,15

3.2.15.

Muskelfleisch der folgenden Fischarten (24) (25):

 

Sardelle (Art Engraulis),

 

Schwertfisch (Xiphias gladius),

 

Sardine (Sardina pilchardus)

0,25

3.2.16.

Krebstiere (26): Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44). Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) Muskelfleisch der Extremitäten

0,50

3.2.17.

Muscheln (26)

1,0

3.2.18.

Kopffüßer (ohne Eingeweide) (26)

1,0

3.2.19.

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, (8) (29)

 

Nahrung in Pulverform, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird,

0,010 ab 1. Januar 2015

flüssige Nahrung, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird,

0,005 ab 1. Januar 2015

Nahrung in Pulverform, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird,

0,020 ab 1. Januar 2015

flüssige Nahrung, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird

0,010 ab 1. Januar 2015

3.2.20.

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (29)

0,040 ab 1. Januar 2015

3.2.21.

Nahrungsergänzungsmittel (39), ausgenommen die in Nummer 3.2.22 aufgeführten

1,0

3.2.22.

Nahrungsergänzungsmittel (39), die ausschließlich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

3,0“

(2)

In der Endnote (26) wird folgender Satz angefügt: „Bei der Großen Pilgermuschel gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.“

(3)

Die folgende Endnote wird angefügt:

„(49):

Für die bezeichneten Kakao- und Schokoladeerzeugnisse gelten die Definitionen des Anhangs I Teil A Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19).“


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