EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R1325

Verordnung (EU) Nr. 1325/2013 des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

OJ L 334, 13.12.2013, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1325/oj

13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1325/2013 DES RATES

vom 9. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Markt der Union für Flugturbinenkraftstoff hängt in hohem Maße von Einfuhren von Flugturbinenkraftstoff aus Drittländern ab.

(2)

Obwohl bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in der Regel Bestimmungen über Zollbefreiungen für Flugturbinenkraftstoff enthalten, müssen gemeinsame Bestimmungen über Zollbefreiungen für Flugturbinenkraftstoff festgelegt werden, um diesbezüglich Klarheit und Einheitlichkeit zu gewährleisten, Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen und Verfälschung des Wettbewerbs aufgrund unterschiedlicher Vorgehensweisen und Regelungen zu vermeiden.

(3)

Ein wesentlicher Teil der Einfuhren von Flugturbinenkraftstoff in die Union hat seinen Ursprung in Ländern, die das Allgemeine Präferenzsystem (APS) in Anspruch nehmen oder über einen bevorzugten Zugang zum Unionsmarkt verfügen, so dass diese Einfuhren zollfrei sind.

(4)

Mit der Anwendung von Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ab dem 1. Januar 2014 wird für eine Reihe von Ländern, die wichtige Ausführer von Flugturbinenkraftstoff sind, kein präferenzieller Zugang zum Unionsmarkt mehr bestehen, während bestimmte andere Ausfuhrländer nur für bestimmte Erzeugniskategorien, einschließlich Kraftstoff, keinen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen können, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission (2).

(5)

Die Erhebung von Zöllen auf Flugturbinenkraftstoff dieser Lieferanten würde höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg des Preises für Flugturbinenkraftstoff auf dem Unionsmarkt führen, da es für die Raffinerien in der Union wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, ihre Produktion von Flugkraftstoff in bedeutendem Umfang zu erhöhen.

(6)

Es ist daher angezeigt, den autonomen Zollsatz für Flugturbinenkraftstoff auszusetzen. Die Aussetzung sollte alle Erzeugnisse betreffen, die in den KN-Code 2710 19 21 eingereiht werden. Unter Berücksichtigung möglicher künftiger Änderungen der Marktlage für Flugturbinenkraftstoff sollte die Aussetzung innerhalb von fünf Jahren auf der Grundlage einer Bewertung überprüft werden.

(7)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält der Wortlaut für den KN-Code 2710 19 21 in Teil II Abschnitt V Kapitel 27 in Spalte 3 der Tabelle folgende Fassung:

„4,7 (4)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PABEDINSKIENĖ


(1)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission vom 17. Dezember 2012 zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 11).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)  Autonomer Zollsatz: frei.“


Top