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Document 32013R1307R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013)

OJ L 130, 19.5.2016, p. 7–7 (HR, LV, MT, RO)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 13–16 (LT)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 6–7 (CS)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 12–21 (FI)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 21–44 (ES)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 8–8 (BG, EN, HU, NL)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 16–19 (PL)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 10–10 (IT)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 6–6 (ET, SL)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 11–12 (PT, SK)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 8–10 (DA)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 23–31 (FR)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 9–10 (SV)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 13–13 (GA)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 14–17 (DE)
OJ L 130, 19.5.2016, p. 9–9 (EL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1307/corrigendum/2016-05-19/oj

19.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/14


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

1.

Seite 621, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.“

muss es heißen:

„c)

ihre Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.“

2.

Seite 625, Titel III Kapitel 1 Abschnitt 1, Titel:

Anstatt:

„Anwendung der basisprämienregelung“

muss es heißen:

„Errichtung der Basisprämienregelung“.

3.

Seite 628, Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.“

muss es heißen:

„Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.“

4.

Seite 630, Abschnitt 2 Titel:

Anstatt:

„Nationale reserve und regionale reserven“

muss es heißen:

„Nationale Reserve und regionale Reserven“.

5.

Seite 632, Abschnitt 3 Titel:

Anstatt:

„Anwendung der basisprämienregelung“

muss es heißen:

„Anwendung der Basisprämienregelung“.

6.

Seite 633, Artikel 32 Absatz 4:

Anstatt:

„(4)   Die Flächen gelten nur dann als Hektarflächen, wenn sie — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.“

muss es heißen:

„(4)   Die Flächen gelten nur dann als beihilfefähige Hektarflächen, wenn sie — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.“

7.

Seite 634, Abschnitt 4 Titel:

Anstatt:

„Regelung für die einheitliche flächenzahlung“

muss es heißen:

„Regelung für die einheitliche Flächenzahlung“.

8.

Seite 635, Abschnitt 5 Titel:

Anstatt:

„Anwendung der basisprämienregelung in den mitgliedstaaten, die die regelung für die einheitliche flächenzahlung angewendet haben“

muss es heißen:

„Anwendung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben“.

9.

Seite 638, Artikel 43 Absatz 9:

Anstatt:

„(9)   …, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 40, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.“

muss es heißen:

„(9)   …, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 44, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.“.

10.

Seite 639, Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen entweder im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet;“

muss es heißen:

„b)

bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient, sofern das nicht diesen Nutzungen dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet;“.

11.

Seite 641, Artikel 45 Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Um die Beibehaltung des Dauergrünlandanteils zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit näheren Bestimmungen zur Erhaltung von Dauergrünland festzulegen, einschließlich Bestimmungen über die Umwandlung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 …“

muss es heißen:

„(5)   Um die Beibehaltung des Dauergrünlandanteils zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit näheren Bestimmungen zur Erhaltung von Dauergrünland festzulegen, einschließlich Bestimmungen über die Rückumwandlung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 …“.

12.

Seite 641, Artikel 45 Absatz 6 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

genaue Methoden zur Bestimmung des Anteils von Dauergrünland und der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels beizubehalten ist, festzulegen.“

muss es heißen:

„b)

genaue Methoden zur Bestimmung des Verhältnisses von Dauergrünland und der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, das gemäß Absatz 2 dieses Artikels beizubehalten ist, festzulegen;“.

13.

Seite 642, Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, das für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird oder dem Anbau von Kulturen im Nassanbau entweder, während eines bedeutenden Teils des Jahres, oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus oder einer Kombination dieser Nutzungen dient, sofern das nicht diesen Nutzungen dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet;“

muss es heißen:

„b)

bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau entweder während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient, sofern das nicht diesen Nutzungen dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet.“.

14.

Seite 644, Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.“

muss es heißen:

„Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.“

15.

Seite 648, Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(2)   Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen.“

muss es heißen:

„(2)   Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Direktzahlungen.“

16.

Seite 649, Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Zahlungen, die …“

muss es heißen:

„a)

einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Direktzahlungen, die …“.

17.

Seite 649, Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Zahlungen, die …“

muss es heißen:

„b)

einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Direktzahlungen, die …“.

18.

Seite 655, Anhang II Kopfzeile der Tabelle:

Anstatt:

„Kalenderjahr

 

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahre“

muss es heißen:

„Kalenderjahr

 

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahr“

19.

Seite 656, Anhang III Kopfzeile der Tabelle:

Anstatt:

„Kalenderjahr

 

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahre“

muss es heißen:

„Kalenderjahr

 

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahr“


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