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Document 32012R1255

Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard 12 und International Financial Reporting Standards 1 und 13 sowie Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 360, 29.12.2012, p. 78–144 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 17 Volume 003 P. 133 - 199

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1255/oj

29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/78


VERORDNUNG (EU) Nr. 1255/2012 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard 12 und International Financial Reporting Standards 1 und 13 sowie Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 (2) der Kommission wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 20. Dezember 2010 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an International Financial Reporting Standard („IFRS“) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Ausgeprägte Hochinflation und Beseitigung der festen Zeitpunkte für Erstanwender (nachstehend „die Änderungen an IFRS 1“) und an International Accounting Standard („IAS“) 12 Ertragsteuern - Latente Steuern: Realisierung zugrunde liegender Vermögenswerte (nachstehend „die Änderungen an IAS 12“). Ziel der Änderungen an IFRS 1 ist die Einführung einer neuen Ausnahmeregelung für den Anwendungsbereich von IFRS 1: Unternehmen, die ausgeprägter Hochinflation ausgesetzt waren, dürfen in ihrer IFRS-Eröffnungsbilanz den beizulegenden Zeitwert ihrer Vermögenswerte und Schulden anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwenden. Darüber hinaus werden mit diesen Änderungen auch die Bezugnahmen auf feste Zeitpunkte in IFRS 1 durch Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Übergangs ersetzt. In IAS 12 wird die Art der Bilanzierung von Ertragsteuern vorgeschrieben. Ziel der Änderungen an IAS 12 ist die Einführung einer Ausnahme vom Bewertungsgrundsatz in IAS 12 in Form einer widerlegbaren Vermutung, dass der Buchwert einer nach dem Zeitwert bewerteten als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bei Verkauf realisiert würde und ein Unternehmen verpflichtet wäre, den Steuersatz für den Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts anzuwenden.

(3)

Am 12. Mai 2011 veröffentlichte der IASB IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (nachstehend „IFRS 13“). IFRS 13 gibt einen einheitlichen IFRS-Rahmen für die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts vor und enthält umfassende Leitlinien zur Bewertung des beizulegenden Zeitwerts sowohl von finanziellen als auch von nicht-finanziellen Vermögenswerten und Schulden. IFRS 13 kommt zur Anwendung, wenn ein anderer IFRS eine Bewertung des beizulegenden Zeitwerts oder Angaben hierzu verlangt bzw. gestattet.

(4)

Am 19. Oktober 2011 veröffentlichte der IASB Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee („IFRIC“) Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks („IFRIC 20“). Mit IFRIC 20 soll klargestellt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Abraumbeseitigungskosten in der Produktionsphase einen Vermögenswert darstellen und wie die Erst- sowie Folgebewertung der Abraumtätigkeit zu erfolgen hat. Dadurch sollen die Unterschiede abgebaut werden, mit denen Unternehmen die Bilanzierung der Abraumbeseitigungskosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks handhaben.

(5)

Mit der vorliegenden Verordnung werden die Änderungen an IAS 12, die Änderungen an IFRS 1, IFRS 13 und IFRIC 20 sowie die daraus für andere Standards und Interpretationen resultierenden Änderungen übernommen. Diese Standards, Änderungen an bestehenden Standards oder Interpretationen enthalten einige Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 noch nicht von der Union übernommen wurde. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf den IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden. Auch aus dem Anhang dieser Verordnung resultierende Änderungen an IFRS 9 können nicht angewandt werden.

(6)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 12 und die Änderungen an IFRS 1 sowie IFRS 13 und IFRIC 20 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(a)

International Accounting Standard (IAS) 12 Ertragsteuern wird dem Anhang dieser Verordnung entsprechend geändert;

(b)

Interpretation 21 des Standing Interpretations Committee (SIC) wird gemäß den im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 12 gestrichen;

(c)

International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird dem Anhang dieser Verordnung entsprechend geändert;

(d)

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wird dem Anhang dieser Verordnung entsprechend eingefügt;

(e)

IFRS 1, IFRS 2, IFRS 3, IFRS 4, IFRS 5, IFRS 7, IAS 1, IAS 2, IAS 8, IAS 10, IAS 16, IAS 17, IAS 18, IAS 19, IAS 20, IAS 21, IAS 28, IAS 31, IAS 32, IAS 33, IAS 34, IAS 36, IAS 38, IAS 39, IAS 40, IAS 41, IFRIC 2, IFRIC 4, IFRIC 13, IFRIC 17 und IFRIC 19 werden gemäß dem im Anhang dieser Verordnung enthaltenen IFRS 13 geändert;

(f)

IFRIC-Interpretation 20 Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks wird dem Anhang dieser Verordnung entsprechend eingefügt;

(g)

IFRS 1 wird gemäß der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen IFRIC 20 geändert.

2.   Jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

3.   Aus dem Anhang dieser Verordnung resultierende Änderungen an IFRS 9 werden nicht angewandt.

Artikel 2

1.   Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten bei oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Geschäftsjahres an.

2.   Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten IFRS 13, IFRIC 20 und Folgeänderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2012.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRS 1

IFRS 1

Erstmalige Anwendung - Ausgeprägte Hochinflation und Beseitigung der festen Zeitpunkte für Erstanwender

IAS 12

IAS 12

Ertragsteuern - Latente Steuern: Realisierung zugrunde liegender Vermögenswerte

IFRS 13

IFRS 13

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

IFRIC 20

IFRIC-Interpretation 20

Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter: www.iasb.org

ÄNDERUNG IFRS 1

Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Nach Paragraph 31B werden eine Überschrift und Paragraph 31C eingefügt.

DARSTELLUNG UND ANGABEN

Erläuterung des Übergangs auf IFRS

Verwendung eines Ersatzes für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach sehr hoher Inflation

31C

Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und diesen wegen ausgeprägter Hochinflation (siehe Paragraphen D26-D30) in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verwenden, muss die erste IFRS-Bilanz des Unternehmens eine Erläuterung enthalten, wie und warum das Unternehmen eine funktionale Währung angewandt und aufgegeben hat, die die beiden folgenden Merkmale aufweist:

(a)

Nicht alle Unternehmen mit Transaktionen und Salden in dieser Währung können auf einen zuverlässigen allgemeinen Preisindex zurückgreifen.

(b)

Es besteht keine Umtauschbarkeit zwischen dieser Währung und einer relativ stabilen Fremdwährung.

Anhang B

Ausnahmen zur retrospektiven Anwendung anderer IFRS

Paragraph B2 wird geändert.

Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

B2

Ein erstmaliger Anwender hat die Ausbuchungsvorschriften in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung prospektiv für Transaktionen anzuwenden, die am oder nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auftreten, es sei denn, Paragraph B3 lässt etwas anderes zu. Zum Beispiel: Falls ein erstmaliger Anwender nicht derivative finanzielle Vermögenswerte oder nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten nach seinen vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen infolge einer vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS stattgefundenen Transaktion ausgebucht hat, ist ein Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß IFRS nicht gestattet (es sei denn, ein Ansatz ist aufgrund einer späteren Transaktion oder eines späteren Ereignisses möglich).

Anhang D

Befreiungen von anderen IFRS

Die Paragraphen D1 und D20 werden geändert.

D1

Ein Unternehmen kann eine oder mehrere der folgenden Befreiungen in Anspruch nehmen:

(a)

(o)

Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden (Paragraph D24);

(p)

Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente Paragraph D25); und

(q)

sehr hohe Inflation (Paragraphen D26-D30).

Ein Unternehmen darf diese Befreiungen nicht analog auf andere Sachverhalte anwenden.

Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert

D20

Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 7 und 9 kann ein Unternehmen die Vorschriften im letzten Satz von Paragraph A76 und in Paragraph A76A des IAS 39 prospektiv auf Transaktionen anwenden, die am oder nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS erfasst werden.

Eine Überschrift und die Paragraphen D26-D30 werden hinzugefügt.

Ausgeprägte Hochinflation

D26

Wendet ein Unternehmen eine funktionale Währung an, die die Währung eines Hochinflationslandes war oder ist, muss es feststellen, ob diese Währung vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS einer ausgeprägten Hochinflation ausgesetzt war. Dies gilt sowohl für Unternehmen, die die IFRS erstmals anwenden, als auch für Unternehmen, die die IFRS schon angewandt haben.

D27

Die Währung eines Hochinflationslandes ist einer ausgeprägten Hochinflation ausgesetzt, wenn sie die beiden folgenden Merkmale aufweist:

(a)

Nicht alle Unternehmen mit Transaktionen und Salden in dieser Währung können auf einen zuverlässigen allgemeinen Preisindex zurückgreifen.

(b)

Es besteht keine Umtauschbarkeit zwischen dieser Währung und einer relativ stabilen Fremdwährung.

D28

Die funktionale Währung eines Unternehmens unterliegt vom Zeitpunkt der Normalisierung der funktionalen Währung an nicht mehr einer ausgeprägten Hochinflation. Dies ist der Zeitpunkt, von dem an die funktionale Währung keines der in Paragraph D27 genannten Merkmale mehr aufweist oder wenn das Unternehmen zu einer funktionalen Währung übergeht, die keiner ausgeprägten Hochinflation ausgesetzt ist.

D29

Fällt der Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens auf IFRS auf den Zeitpunkt der Normalisierung der funktionalen Währung oder danach, kann das Unternehmen alle vor dem Zeitpunkt der Normalisierung gehaltenen Vermögenswerte und Schulden zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Das Unternehmen darf diesen beizulegenden Zeitwert in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz als Ersatz für die Kosten der Anschaffung oder Herstellung der betreffenden Vermögenswerte oder Schulden verwenden.

D30

Fällt der Zeitpunkt der Normalisierung der funktionalen Währung in einen zwölfmonatigen Vergleichszeitraum, darf der Vergleichszeitraum unter der Voraussetzung kürzer als zwölf Monate sein, dass für diesen kürzeren Zeitraum ein vollständiger Abschluss (wie in IAS 1 Paragraph 10 verlangt) vorgelegt wird.

TAG DES INKRAFTTRETENS

Paragraph 39H wird hinzugefügt.

39H

Ausgeprägte Hochinflation und Beseitigung der festen Zeitpunkte für erstmalige Anwender (Änderungen an IFRS 1), herausgegeben im Dezember 2010, Paragraphen B2, D1 und D20 geändert, Paragraphen 31C und D26-D30 hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

ÄNDERUNG IFRS 9

IFRS 9 Finanzinstrumente (herausgegeben im November 2009)

Paragraph C2 wird wie folgt geändert:

C2

In Anhang B werden die Paragraphen B1, B2 und B5 geändert, …

B2

Ein erstmaliger Anwender hat die Ausbuchungsvorschriften in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung prospektiv für Transaktionen anzuwenden, die am oder nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auftreten, es sei denn, Paragraph B3 lässt etwas anderes zu. Zum Beispiel: Falls ein erstmaliger Anwender nicht derivative finanzielle Vermögenswerte oder nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten nach seinen vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen infolge einer vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS stattgefundenen Transaktion ausgebucht hat, ist ein Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß IFRS nicht gestattet (es sei denn, ein Ansatz ist aufgrund einer späteren Transaktion oder eines späteren Ereignisses möglich).

Paragraph C3 wird durch Hinzufügung des Paragraphen D20 wie folgt geändert:

C3

In Anhang D (Ausnahmen von anderen IFRS) werden die Paragraphen D19 und D20 geändert …

D20

Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 7 und 9 kann ein Unternehmen die Vorschriften im letzten Satz von Paragraph AG76 und in Paragraph AG76A des IAS 39 prospektiv auf Transaktionen anwenden, die am oder nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS erfasst werden:

IFRS 9 Finanzinstrumente (herausgegeben im Oktober 2010)

Die Paragraphen C2 und C3 werden wie folgt geändert:

In Paragraph C2 wird die Änderung des Paragraphen B2 wie folgt geändert:

B2

Ein erstmaliger Anwender hat die Ausbuchungsanforderungen in IFRS 9 Finanzinstrumente prospektiv für Transaktionen anzuwenden, die am oder nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auftreten, es sei denn, Paragraph B3 lässt etwas anderes zu. Zum Beispiel: Falls ein erstmaliger Anwender nicht derivative finanzielle Vermögenswerte oder nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten nach seinen vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen infolge einer vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS stattgefundenen Transaktion ausgebucht hat, ist ein Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß IFRS nicht gestattet (es sei denn, ein Ansatz ist aufgrund einer späteren Transaktion oder eines späteren Ereignisses möglich).

In Paragraph C3 wird die Änderung des Paragraphen D20 wie folgt geändert:

D20

Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 7 und 9 kann ein Unternehmen die Vorschriften im letzten Satz von IFRS 9 Paragraphen B5.4.8 und B5.4.9 prospektiv auf Transaktionen anwenden, die am oder nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS erfasst werden.

Änderung IAS 12

Ertragsteuern

Paragraph 52 wird in Paragraph 51A umbenannt. Paragraph 10 und die Beispiele im Anschluss an Paragraph 51A werden geändert. Die Paragraphen 51B und 51C sowie das nachfolgende Beispiel und die Paragraphen 51D, 51E, 98 und 99 werden angefügt.

DEFINITIONEN

Steuerliche Basis

10

Ist die steuerliche Basis eines Vermögenswerts oder einer Schuld nicht unmittelbar erkennbar, ist es hilfreich, das Grundprinzip, auf dem dieser Standard aufgebaut ist, heranzuziehen: Ein Unternehmen hat, mit wenigen festgelegten Ausnahmen, eine latente Steuerschuld (einen latenten Steueranspruch) dann zu bilanzieren, wenn die Realisierung oder die Erfüllung des Buchwerts des Vermögenswerts oder der Schuld zu zukünftigen höheren (niedrigeren) Steuerzahlungen führen würde, als dies der Fall wäre, wenn eine solche Realisierung oder Erfüllung keine steuerlichen Konsequenzen hätte. Beispiel C nach Paragraph 51A stellt Umstände dar, in denen es hilfreich sein kann, dieses Grundprinzip heranzuziehen, beispielsweise, wenn die steuerliche Basis eines Vermögenswerts oder einer Schuld von der erwarteten Art der Realisierung oder Erfüllung abhängt.

BEWERTUNG

51A

Gemäß mancher Steuergesetzgebungen kann die Art und Weise, in der ein Unternehmen den Buchwert eines Vermögenswerts realisiert oder den Buchwert einer Schuld erfüllt, entweder einen oder beide der folgenden Parameter beeinflussen:

(a)

den anzuwendenden Steuersatz, wenn das Unternehmen den Buchwert des Vermögenswerts realisiert oder den Buchwert der Schuld erfüllt; und

(b)

die steuerliche Basis des Vermögenswerts (der Schuld).

In solchen Fällen bewertet ein Unternehmen latente Steuerschulden und latente Steueransprüche unter Anwendung des Steuersatzes und der steuerlichen Basis, die der erwarteten Art und Weise der Realisierung oder der Erfüllung entsprechen.

Beispiel A

Ein Sachanlageposten hat einen Buchwert von 100 und eine steuerliche Basis von 60. Ein Steuersatz von 20 % wäre bei einem Verkauf des Postens anwendbar, und ein Steuersatz von 30 % wäre bei anderen Erträgen anwendbar.

Das Unternehmen bilanziert eine latente Steuerschuld von 8 (20 % von 40), falls es erwartet, den Posten ohne weitere Nutzung zu verkaufen, und eine latente Steuerschuld von 12 (30 % von 40), falls es erwartet, den Posten zu behalten und durch seine Nutzung seinen Buchwert zu realisieren.

Beispiel B

Ein Sachanlageposten mit Anschaffungskosten von 100 und einem Buchwert von 80 wird mit 150 neu bewertet. Für steuerliche Zwecke erfolgt keine entsprechende Bewertungsanpassung. Die kumulierte Abschreibung für steuerliche Zwecke ist 30, und der Steuersatz beträgt 30 %. Falls der Posten für mehr als die Anschaffungskosten verkauft wird, wird die kumulierte Abschreibung von 30 in das zu versteuernde Ergebnis einbezogen, die Verkaufserlöse, welche die Anschaffungskosten übersteigen, sind aber nicht zu versteuern.

Die steuerliche Basis des Postens ist 70, und es liegt eine zu versteuernde temporäre Differenz von 80 vor. Falls das Unternehmen erwartet, den Buchwert durch die Nutzung des Postens zu realisieren, muss es ein zu versteuerndes Ergebnis von 150 erzeugen, kann aber lediglich Abschreibungen von 70 in Abzug bringen. Auf dieser Grundlage besteht eine latente Steuerschuld von 24 (30 % von 80). Erwartet das Unternehmen die Realisierung des Buchwerts durch den sofortigen Verkauf des Postens für 150, wird die latente Steuerschuld wie folgt berechnet:

 

Zu versteuernde temporäre Differenz

Steuersatz

Latente Steuerschuld

Kumulierte steuerliche Abschreibung

30

30 %

9

Die Anschaffungskosten übersteigender Erlös

50

Null

Summe

80

 

9

(Hinweis: Gemäß Paragraph 61A wird die zusätzliche latente Steuer, die aus der Neubewertung erwächst, im sonstigen Ergebnis erfasst.

Beispiel C

Der Sachverhalt entspricht Beispiel B, mit folgender Ausnahme: Falls der Posten für mehr als die Anschaffungskosten verkauft wird, wird die kumulierte steuerliche Abschreibung in das zu versteuernde Ergebnis aufgenommen (besteuert zu 30 %) und der Verkaufserlös wird mit 40 % besteuert (nach Abzug von inflationsbereinigten Anschaffungskosten von 110).

Falls das Unternehmen erwartet, den Buchwert durch Nutzung des Postens zu realisieren, muss es ein zu versteuerndes Ergebnis von 150 erzeugen, kann aber lediglich Abschreibungen von 70 in Abzug bringenAuf dieser Grundlage beträgt die steuerliche Basis 70, besteht eine zu versteuernde temporäre Differenz von 80, und - wie in Beispiel B - eine latente Steuerschuld von 24 (30 . % von 80).

Falls das Unternehmen erwartet, den Buchwert durch den sofortigen Verkauf des Postens für 150 zu realisieren, kann es die indizierten Anschaffungskosten von 110 in Abzug bringen. Der Reinerlös von 40 wird mit 40 % besteuert. Zusätzlich wird die kumulierte Abschreibung von 30 in das zu versteuernde Ergebnis mit aufgenommen und mit 30 % besteuert. Auf dieser Grundlage beträgt die steuerliche Basis 80 (110 abzüglich 30), besteht eine zu versteuernde temporäre Differenz von 70 und eine latente Steuerschuld von 25 (40 % von 40 und 30 % von 30). Ist die steuerliche Basis in diesem Beispiel nicht unmittelbar erkennbar, kann es hilfreich sein, das in Paragraph 10 beschriebene Grundprinzip heranzuziehen.

(Hinweis: Gemäß Paragraph 61A wird die zusätzliche latente Steuer, die aus der Neubewertung erwächst, im sonstigen Ergebnis erfasst.

51B

Führt ein nach dem Neubewertungsmodell in IAS 16 bewerteter nicht abschreibungsfähiger Vermögenswert zu einer latenten Steuerschuld oder einem latenten Steueranspruch, ist bei der Bewertung der latenten Steuerschuld oder des latenten Steueranspruchs den steuerlichen Konsequenzen der Realisierung des Buchwerts dieses Vermögenswerts durch Verkauf Rechnung zu tragen, unabhängig davon, nach welcher Methode der Buchwert ermittelt worden ist. Sieht das Steuerrecht für den aus dem Verkauf eines Vermögenswerts zu versteuernden Betrag einen anderen Steuersatz vor als für den aus der Nutzung eines Vermögenswerts zu versteuernden Betrag, so ist bei der Bewertung der im Zusammenhang mit einem nicht abschreibungsfähigen Vermögenswert stehenden latenten Steuerschuld oder des entsprechenden latenten Steueranspruchs deshalb erstgenannter Steuersatz anzuwenden.

51C

Führt eine nach dem Zeitwertmodell in IAS 40 bewertete, als Finanzinvestition gehaltene Immobilie zu einer latenten Steuerschuld oder einem latenten Steueranspruch, besteht die widerlegbare Vermutung, dass der Buchwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bei Verkauf realisiert wird. Sofern diese Vermutung nicht widerlegt ist, ist bei der Bewertung der latenten Steuerschuld oder des latenten Steueranspruchs daher den steuerlichen Konsequenzen einer vollständigen Realisierung des Buchwerts der Immobilie durch Verkauf Rechnung zu tragen. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die als Finanzinvestition gehaltene Immobilie abschreibungsfähig ist und im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, das darauf abzielt, im Laufe der Zeit im Wesentlichen den gesamten wirtschaftlichen Nutzen dieser Immobilie aufzubrauchen, anstatt sie zu verkaufen. Wird die Vermutung widerlegt, gelten die Anforderungen der Paragraphen 51 und 51A.

Beispiel zur Veranschaulichung des Paragraphen 51C

Eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie mit Anschaffungskosten von 100 und einem beizulegenden Zeitwert von 150 wird nach dem Zeitwertmodell in IAS 40 bewertet. Sie umfasst ein Grundstück mit Anschaffungskosten von 40 und einem beizulegenden Zeitwert von 60 sowie ein Gebäude mit Anschaffungskosten von 60 und einem beizulegenden Zeitwert von 90. Die Nutzungsdauer des Grundstücks ist unbegrenzt.

Die kumulative Abschreibung des Gebäudes zu Steuerzwecken beträgt 30. Nicht realisierte Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie wirken sich nicht auf den zu versteuernden Gewinn aus. Wird die als Finanzinvestition gehaltene Immobilie für mehr als die Anschaffungskosten verkauft, wird die Wertaufholung der kumulierten steuerlichen Abschreibung von 30 in den zu versteuernden Gewinn aufgenommen und mit einem regulären Satz von 30 % versteuert. Für Verkaufserlöse, die über die Anschaffungskosten hinausgehen, sieht das Steuerrecht Sätze von 25 % (Vermögenswerte, die weniger als zwei Jahre gehalten werden) und 20 % (Vermögenswerte, die zwei Jahre oder länger gehalten werden) vor.

Da die als Finanzinvestition gehaltene Immobilie nach dem Zeitwertmodell in IAS 40 bewertet wird, besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Unternehmen den Buchwert dieser Immobilie zur Gänze über Verkauf realisieren wird. Wird diese Vermutung nicht widerlegt, spiegelt die latente Steuer auch dann die steuerlichen Konsequenzen der vollständigen Realisierung des Buchwerts der Immobilie durch Verkauf wider, wenn das Unternehmen vor dem Verkauf mit Mieteinnahmen aus dieser Immobilie rechnet.

Bei Verkauf ist die steuerliche Basis des Grundstücks 40 und liegt eine zu versteuernde temporäre Differenz von 20 (60 – 40) vor. Bei Verkauf ist die steuerliche Basis des Gebäudes 30 (60 – 30) und es liegt eine zu versteuernde temporäre Differenz von 60 (90 – 30) vor. Damit beträgt die zu versteuernde temporäre Differenz für die als Finanzinvestition gehaltene Immobilie insgesamt 80 (20 + 60).

Gemäß Paragraph 47 ist der Steuersatz der für die Periode, in der die als Finanzinvestition gehaltene Immobilie realisiert wird, erwartete Satz. Falls das Unternehmen erwartet, die Immobilie nach einer mehr als zweijährigen Haltezeit zu veräußern, errechnet sich die daraus resultierende latente Steuerschuld deshalb wie folgt:

 

Zu versteuernde temporäre Differenz

Steuersatz

Latente Steuerschuld

Kumulierte steuerliche Abschreibung

30

30 %

9

Die Anschaffungskosten übersteigender Erlös

50

20 %

10

Summe

80

 

19

Falls das Unternehmen erwartet, die Immobilie nach einer weniger als zweijährigen Haltezeit zu veräußern, würde in der obigen Berechnung auf die über die Anschaffungskosten hinausgehenden Erlöse anstelle des Satzes von 20 % ein Satz von 25 % angewandt.

Wird das Gebäude stattdessen im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, das nicht auf Veräußerung, sondern im Wesentlichen auf Verbrauch des gesamten wirtschaftlichen Nutzens im Laufe der Zeit abzielt, wäre diese Vermutung für das Gebäude widerlegt. Das Grundstück dagegen ist nicht abschreibungsfähig. Für das Grundstück wäre die Vermutung der Realisierung durch Verkauf deshalb nicht widerlegt. Dementsprechend würde die latente Steuerschuld die steuerlichen Konsequenzen einer Realisierung des Buchwerts des Gebäudes durch Nutzung und des Buchwerts des Grundstücks durch Verkauf widerspiegeln.

Bei Nutzung ist die steuerliche Basis des Gebäudes 30 (60 – 30) und liegt eine zu versteuernde temporäre Differenz von 60 (90 – 30) vor, woraus sich eine latente Steuerschuld von 18 (30 % von 60) ergibt.

Bei Verkauf ist die steuerliche Basis des Grundstücks 40 und liegt eine zu versteuernde temporäre Differenz von 20 (60 – 40) vor, woraus sich eine latente Steuerschuld von 4 (20 % von 20) ergibt.

Wird die Vermutung der Realisierung durch Verkauf für das Gebäude widerlegt, beträgt die latente Steuerschuld für die als Finanzinvestition gehaltene Immobilie folglich 22 (18 + 4).

51D

Die widerlegbare Vermutung nach Paragraph 51C gilt auch dann, wenn sich aus der Bewertung einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bei einem Unternehmenszusammenschluss eine latente Steuerschuld oder ein latenter Steueranspruch ergibt und das Unternehmen diese als Finanzinvestition gehaltene Immobilie in der Folge nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet.

51E

Von den Paragraphen 51B–51D unberührt bleibt die Pflicht, bei Ansatz und Bewertung latenter Steueransprüche nach den Grundsätzen der Paragraphen 24–33 (abzugsfähige temporäre Differenzen) und 34–36 (noch nicht genutzte steuerliche Verluste und noch nicht genutzte Steuergutschriften) dieses Standards zu verfahren.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

98

Mit Latente Steuern: Realisierung zugrunde liegender Vermögenswerte vom Dezember 2010 wurde Paragraph 52 in Paragraph 51A umbenannt, wurden Paragraph 10 und die Beispiele im Anschluss an Paragraph 51A geändert und die Paragraphen 51B und 51C samt nachfolgenden Beispiels sowie die Paragraphen 51D, 51E und 99 angefügt. Diese Änderungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

RÜCKNAHME VON SIC -21

99

Die in Latente Steuern: Realisierung zugrunde liegender Vermögenswerte vom Dezember 2010 vorgenommenen Änderungen ersetzen die SIC-Interpretation 21 Ertragsteuern — Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten.

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 13

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

ZIELSETZUNG

1

In diesem IFRS wird

(a)

der Begriff beizulegender Zeitwert definiert,

(b)

in einem einzigen IFRS ein Rahmen zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abgesteckt, und es werden

(c)

Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vorgeschrieben.

2

Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte Bewertung dar, keine unternehmensspezifische Bewertung. Für einige Vermögenswerte und Schulden stehen unter Umständen beobachtbare Markttransaktionen oder Marktinformationen zur Verfügung. Bei anderen Vermögenswerten und Schulden sind jedoch eventuell keine beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen vorhanden. In beiden Fällen wird mit einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts jedoch das gleiche Ziel verfolgt- nämlich die Schätzung des Preises, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde (aus der Perspektive des als Besitzer des Vermögenswerts bzw. Schuldner der Verbindlichkeit auftretenden Marktteilnehmers geht es also um den Abgangspreis zum Bemessungsstichtag).

3

Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. Da der beizulegende Zeitwert eine marktbasierte Bewertung darstellt, wird er anhand der Annahmen bemessen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert bzw. die Schuld anwenden würden. Dies schließt auch Annahmen über Risiken ein. Infolgedessen ist die Absicht eines Unternehmens, einen Vermögenswert zu halten bzw. eine Schuld auszugleichen oder anderweitig zu begleichen, bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nicht maßgeblich.

4

In der Definition des beizulegenden Zeitwerts liegt der Schwerpunkt auf Vermögenswerten und Schulden, weil diese vorrangiger Gegenstand der bilanziellen Bewertung sind. Darüber hinaus ist dieser IFRS auf die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens anzuwenden.

ANWENDUNGSBEREICH

5

Dieser IFRS gelangt zur Anwendung, wenn ein anderer IFRS eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet oder Angaben über die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verlangt werden (sowie Bewertungen, die – wie der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten – auf dem beizulegenden Zeitwert oder auf Angaben über diese Bewertungen fußen). Die Festlegungen in Paragraph 6 und 7 sind hiervon ausgenommen.

6

Die Bewertungs- und Angabepflichten dieses IFRS gelten nicht für:

(a)

anteilsbasierte Vergütungstransaktionen im Anwendungsbereich von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen;

(b)

Leasingtransaktionen im Anwendungsbereich von IAS 17 Leasingverhältnisse; und

(c)

Bewertungen, die einige Ähnlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert aufweisen, jedoch kein beizulegender Zeitwert sind, beispielsweise der Nettoveräußerungswert in IAS 2 Vorräte oder der Nutzungswert in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten.

7

Die in diesem IFRS vorgeschriebenen Angaben müssen nicht geliefert werden für:

(a)

Planvermögen, das gemäß IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird;

(b)

Anlagen eines Altersversorgungsplans, die gemäß IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; und

(c)

Vermögenswerte, für die der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten in Übereinstimmung mit IAS 36 entspricht.

8

Der im vorliegenden IFRS beschriebene Bemessungsrahmen für den beizulegenden Zeitwert findet sowohl auf erstmalige als auch spätere Bewertungen Anwendung, sofern in anderen IFRS ein beizulegender Zeitwert vorgeschrieben oder zugelassen wird.

BEWERTUNG

Beizulegender Zeitwert - Definition

9

In diesem IFRS wird der beizulegende Zeitwert als der Preis definiert, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.

10

Paragraph B2 beschreibt den allgemeinen Ansatz der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.

Betroffener Vermögenswert oder betroffene Schuld

11

Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts betrifft jeweils einen bestimmten Vermögenswert bzw. eine bestimmte Schuld. Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts berücksichtigt ein Unternehmen folglich die Merkmale des betreffenden Vermögenswerts bzw. der betreffenden Schuld, die ein Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert bzw. die Schuld am Bemessungsstichtag berücksichtigen würde. Solche Merkmale schließen unter anderem Folgendes ein:

(a)

Zustand und Standort des Vermögenswerts; und

(b)

Verkaufs- und Nutzungsbeschränkung bei dem Vermögenswert.

12

Welche Auswirkungen ein bestimmtes Merkmal auf die Bewertung hat, hängt davon ab, in welcher Weise das betreffende Merkmal von Marktteilnehmern berücksichtigt würde.

13

Bei einem Vermögenswert oder einer Schuld, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kann es sich entweder handeln um

(a)

einen eigenständigen Vermögenswert oder eine eigenständige Schuld (z.B. ein Finanzinstrument oder ein nicht finanzieller Vermögenswert), oder

(b)

um eine Gruppe von Vermögenswerten, eine Gruppe von Schulden oder eine Gruppe von sowohl Vermögenswerten als auch Schulden (z.B. eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder einen Geschäftsbetrieb).

14

Für die Zwecke des Ansatzes oder der Angabe hängt es von der jeweiligen Bilanzierungseinheit ab, ob ein Vermögenswert bzw. eine Schuld ein eigenständiger Vermögenswert bzw. eine eigenständige Schuld, eine Gruppe von Vermögenswerten bzw. Gruppe von Schulden, oder eine Gruppe von sowohl Vermögenswerten als auch Schulden ist. Die Bilanzierungseinheit des Vermögenswerts bzw. der Schuld ist, vorbehaltlich in diesem IFRS enthaltener anderslautender Bestimmungen, im Einklang mit demjenigen IFRS zu bestimmen, der eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet.

Geschäftsvorfall

15

Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wird davon ausgegangen, dass der Austausch des Vermögenswerts bzw. der Schuld zwischen Marktteilnehmern unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag im Rahmen eines geordneten Geschäftsvorfalls mit dem Ziel, den Vermögenswert zu verkaufen oder die Schuld zu übertragen, stattfindet.

16

Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wird davon ausgegangen, dass der Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen der Verkauf des Vermögenswerts oder die Übertragung der Schuld erfolgt, entweder auf dem

(a)

Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld stattfindet, oder

(b)

auf dem vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert bzw. die Schuld, sofern kein Hauptmarkt vorhanden ist.

17

Zur Ermittlung des Hauptmarktes oder, in Ermangelung eines Hauptmarktes, des vorteilhaftesten Marktes ist keine umfassende Durchsuchung aller möglicherweise bestehenden Märkte seitens des Unternehmens notwendig. Es hat aber alle Informationen zu berücksichtigen, die bei vertretbarem Aufwand verfügbar sind. Solange kein gegenteiliger Beweis erbracht ist, gilt die Annahme, dass der Markt, in dem das Unternehmen normalerweise den Verkauf des Vermögenswerts oder die Übertragung der Schuld abschließen würde, der Hauptmarkt oder, in Ermangelung eines Hauptmarktes, der vorteilhafteste Markt ist.

18

Besteht für den Vermögenswert bzw. die Schuld ein Hauptmarkt, stellt die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (unabhängig davon, ob der Preis unmittelbar beobachtbar ist oder ob er anhand einer anderen Bewertungstechnik geschätzt wird) den Preis in dem betreffenden Markt dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Preis am Bemessungsstichtag in einem anderen Markt möglicherweise vorteilhafter wäre.

19

Das Unternehmen muss am Bemessungsstichtag Zugang zum Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt haben. Da unterschiedliche Unternehmen (und Geschäftsbetriebe innerhalb dieser Unternehmen) unterschiedliche Tätigkeiten ausüben und Zugang zu unterschiedlichen Märkten haben können, kann für den gleichen Vermögenswert bzw. die gleiche Schuld der Hauptmarkt oder vorteilhafteste Markt für diese unterschiedlichen Unternehmen (und Geschäftsbetriebe innerhalb dieser Unternehmen) jeweils ein anderer sein. Aus diesem Grund muss die Betrachtung des Hauptmarktes oder vorteilhaftesten Marktes und der jeweiligen Marktteilnehmer aus dem Blickwinkel des jeweiligen Unternehmens erfolgen und somit den Unterschieden zwischen Unternehmen und Unternehmensteilen mit unterschiedlichen Tätigkeiten Rechnung tragen.

20

Ein Unternehmen muss zwar die Möglichkeit zum Marktzugang haben, für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf Grundlage des Preises in dem betreffenden Markt ist es aber nicht erforderlich, dass das Unternehmen am Bemessungsstichtag in der Lage ist, den betreffenden Vermögenswert zu verkaufen bzw. die betreffende Schuld zu übertragen.

21

Auch wenn kein beobachtbarer Markt vorhanden ist, dem Informationen zur Preisbildung für den Verkauf des Vermögenswerts bzw. die Übertragung der Schuld am Bemessungsstichtag zu entnehmen sind, ist bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts davon auszugehen, dass ein Geschäftsvorfall an diesem Stichtag stattfindet. Dabei ist die Perspektive des als Besitzer des Vermögenswerts bzw. Schuldner der Verbindlichkeit auftretenden Marktteilnehmers zu berücksichtigen. Dieser angenommene Geschäftsvorfall bildet die Grundlage für die Schätzung des Preises für den Verkauf des Vermögenswerts bzw. die Übertragung der Schuld.

Marktteilnehmer

22

Ein Unternehmen bemisst den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld anhand der Annahmen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert bzw. die Schuld zugrunde legen würden. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Marktteilnehmer in ihrem besten wirtschaftlichen Interesse handeln.

23

Die Ausarbeitung dieser Annahmen erfordert nicht, dass ein Unternehmen bestimmte Marktteilnehmer benennt. Stattdessen hat das Unternehmen allgemeine Unterscheidungsmerkmale für Marktteilnehmer zu benennen und dabei Faktoren zu berücksichtigen, die für alle nachstehend aufgeführten Punkte typisch sind:

(a)

Vermögenswert oder Schuld;

(b)

Der Hauptmarkt oder vorteilhafteste Markt für den Vermögenswert oder die Schuld; und

(c)

Marktteilnehmer, mit denen das Unternehmen in dem betreffenden Markt eine Transaktion abschließen würde.

Preis

24

Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt ein Vermögenswert verkauft oder eine Schuld übertragen würde, d.h. es handelt sich um einen Abgangspreis. Dabei ist unerheblich, ob dieser Preis unmittelbar beobachtbar ist oder mit Hilfe einer anderen Bewertungstechnik geschätzt wird.

25

Der Preis im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt, der zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts oder der Schuld angesetzt wird, ist nicht um Transaktionskosten zu bereinigen. Transaktionskosten sind gemäß anderen IFRS zu bilanzieren. Transaktionskosten sind kein Merkmal eines Vermögenswerts oder einer Schuld. Sie sind vielmehr typisch für einen bestimmten Geschäftsvorfall und fallen je nach Art des unternehmensseitigen Geschäftsabschlusses bezüglich des betreffenden Vermögenswerts bzw. der Schuld unterschiedlich aus.

26

Transaktionskosten enthalten keine Transportkosten. Stellt der Standort ein Merkmal des Vermögenswerts dar (wie es beispielsweise bei Waren zutreffen könnte), ist der Preis im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt um etwaige Kosten zu bereinigen, die für den Transport des Vermögenswerts von seinem jetzigen Standort zu dem Markt entstehen würden.

Anwendung auf nicht finanzielle Vermögenswerte

Höchste und beste Verwendung nicht finanzieller Vermögenswerte

27

Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines nicht-finanziellen Vermögenswerts wird die Fähigkeit des Marktteilnehmers berücksichtigt, durch die höchste und beste Verwendung des Vermögenswerts oder durch dessen Verkauf an einen anderen Marktteilnehmer, der für den Vermögenswert die höchste und beste Verwendung findet, wirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen.

28

Als höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts wird eine Verwendung betrachtet, die, wie nachstehend erläutert, physisch möglich, rechtlich zulässig und finanziell durchführbar ist:

(a)

Bei einer physisch möglichen Verwendung werden die physischen Merkmale berücksichtigt, die Marktteilnehmer der Preisbildung für den Vermögenswert zugrunde legen würden (z.B. Lage oder Größe eines Grundstücks).

(b)

Bei einer rechtlich zulässigen Verwendung werden mögliche rechtliche Beschränkungen für die Nutzung des Vermögenswerts berücksichtigt, die Marktteilnehmer der Preisbildung für den Vermögenswert zugrunde legen würden (z.B. Bebauungsvorschriften für ein Grundstück).

(c)

Bei einer finanziell durchführbaren Verwendung wird berücksichtigt, ob die physisch mögliche und rechtlich zulässige Verwendung eines Vermögenswerts in angemessenem Umfang Erträge oder Zahlungsströme erzeugt (unter Berücksichtigung der Kosten der Ver- und Bearbeitung des Vermögenswerts für die betreffende Verwendung), um einen Anlageertrag zu erwirtschaften, wie ihn Markteilnehmer für eine Kapitalanlage in einen für diese Art der Verwendung genutzten Vermögenswert dieser Art verlangen.

29

Die höchste und beste Verwendung wird auch dann aus dem Blickwinkel der Marktteilnehmer bestimmt, wenn das Unternehmen eine andere Verwendung anstrebt. Für die gegenwärtige Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts durch ein Unternehmen gilt die Vermutung der höchsten und besten Verwendung, solange nicht Markt- oder andere Faktoren darauf hindeuten, dass eine anderweitige Nutzung durch Marktteilnehmer den Wert des Vermögensgegenstandes maximieren würde.

30

Zum Schutz seiner Wettbewerbsposition oder aus anderen Gründen kann ein Unternehmen von der aktiven Nutzung eines erworbenen nicht finanziellen Vermögenswerts oder seiner höchsten und besten Verwendung absehen. Dies könnte beispielsweise bei einem erworbenen immateriellen Vermögenswert der Fall sein, bei dem das Unternehmen eine defensive Nutzung plant, um Dritte an der Nutzung dieses Vermögenswerts zu hindern. Nichtsdestotrotz muss das Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines nicht finanziellen Vermögenswerts von der höchsten und besten Verwendung durch Marktteilnehmer ausgehen.

Bewertungsprämisse für nicht finanzielle Vermögenswerte

31

Die höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts begründet die Bewertungsprämisse, auf deren Grundlage der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswerts bemessen wird. Dabei gilt:

(a)

Die höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts könnte Marktteilnehmern dadurch den höchstmöglichen Wert erbringen, dass seine Nutzung in Verbindung mit anderen Vermögenswerten in Form einer Gruppe (die installiert oder anderweitig für die Nutzung konfiguriert wurde) oder in Verbindung mit anderen Vermögenswerten und Schulden (z.B. einem Geschäftsbetrieb) erfolgt.

(i)

Besteht die höchste und beste Verwendung des Vermögenswerts in seiner Nutzung in Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder in Verbindung mit anderen Vermögenswerten und Schulden, entspricht der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts dem Preis, der in einem aktuellen Geschäftsvorfall zum Verkauf des Vermögenswerts erzielt würde. Hierbei gilt die Annahme, dass der Vermögenswert zusammen mit anderen Vermögenswerten oder mit anderen Vermögenswerten und Schulden verwendet würde und dass die betreffenden Vermögenswerte und Schulden (d.h. die ergänzenden Vermögenswerte und verbundenen Schulden) den Marktteilnehmern zur Verfügung stünden.

(ii)

Mit dem Vermögenswert und den ergänzenden Vermögenswerten verbundene Schulden sind unter anderem Schulden zur Finanzierung des Nettoumlaufvermögens, nicht aber Schulden zur Finanzierung von anderen Vermögenswerten außerhalb der betreffenden Gruppe von Vermögenswerten.

(iii)

Die Annahmen über die höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts müssen für alle Vermögenswerte (für die die höchste und beste Verwendung maßgeblich ist) der Gruppe von Vermögenswerten bzw. der Gruppe von Vermögenswerten und Schulden, innerhalb der der betreffende Vermögenswert genutzt würde, einheitlich sein.

(b)

Die höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts könnte Marktteilnehmern für sich genommen den höchstmöglichen Wert erbringen. Besteht die höchste und beste Verwendung des Vermögenswerts in seiner eigenständigen Nutzung, entspricht der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts dem Preis, der in einem aktuellen Geschäftsvorfall zum Verkauf des Vermögenswerts an Marktteilnehmer, die den Vermögenswert eigenständig verwenden würden, erzielt würde.

32

Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines nicht finanziellen Vermögenswerts wird vorausgesetzt, dass der Verkauf des Vermögenswerts in Übereinstimmung mit der in anderen IFRS vorgegebenen Bilanzierungseinheit erfolgt (hierbei kann es sich um einen einzelnen Vermögenswert handeln). Dies trifft auch dann zu, wenn die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf der Annahme basiert, dass die höchste und beste Verwendung des Vermögenswerts in seiner Nutzung in Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder in Verbindung mit anderen Vermögenswerten und Schulden besteht, weil bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts davon ausgegangen wird, dass der Marktteilnehmer bereits im Besitz der ergänzenden Vermögenswerte und zugehörigen Schulden ist.

33

Paragraph B3 beschreibt, wie das Konzept der Bewertungsprämisse auf nicht finanzielle Vermögenswerte angewandt wird.

Anwendung auf Schulden und Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens

Allgemeine Grundsätze

34

Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer finanziellen oder nicht finanziellen Verbindlichkeit oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments des Unternehmens (z.B. in einem Unternehmenszusammenschluss als Gegenleistung ausgegebene Eigenkapitalanteile) wird angenommen, dass sie/es am Bemessungsstichtag auf einen Marktteilnehmer übertragen wird. Bei der Übertragung einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens wird von folgenden Annahmen ausgegangen:

(a)

Die Schuld würde offen bleiben und der übernehmende Marktteilnehmer müsste die Verpflichtung erfüllen. Die Schuld würde am Bemessungsstichtag nicht mit der Vertragspartei ausgeglichen oder anderweitig getilgt.

(b)

Das eigene Eigenkapitalinstrument eines Unternehmens bliebe offen und der erwerbende Markteilnehmer übernähme die mit dem Instrument verbundenen Rechte und Haftungen. Das Instrument würde am Bemessungsstichtag nicht gekündigt oder anderweitig getilgt.

35

Auch wenn kein beobachtbarer Markt besteht, der Informationen über die Preisbildung bei der Übertragung einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens liefern könnte (z.B. weil vertragliche oder rechtliche Beschränkungen die Übertragung eines derartigen Werts verhindern), könnte es für derartige Werte dann einen beobachtbaren Markt geben, wenn diese von Dritten als Vermögenswerte gehalten werden (z.B. als Industrieanleihe oder Kaufoption auf die Aktien eines Unternehmens).

36

Ein Unternehmen hat grundsätzlich die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren auf ein Höchstmaß zu steigern und die Verwendung nicht beobachtbarer Inputfaktoren auf ein Mindestmaß zu verringern, um das Ziel der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu erreichen, nämlich die Schätzung des Preises, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen die Schuld oder das Eigenkapitalinstrument übertragen würde.

Von Dritten als Vermögenswerte gehaltene Schulden und Eigenkapitalinstrumente

37

Ist für die Übertragung einer identischen oder ähnlichen Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens keine Marktpreisnotierung verfügbar und besitzt ein Dritter einen identischen Wert in Form eines Vermögenswerts, dann bemisst das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments aus dem Blickwinkel des Marktteilnehmers, der den betreffenden identischen Wert am Bemessungsstichtag in Form eines Vermögenswerts besitzt.

38

In derartigen Fällen hat ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments wie folgt zu bemessen:

(a)

Anhand der Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für den identischen, von einem Dritten in Form eines Vermögenswerts gehaltenen Wert, sofern diese Preisnotierung verfügbar ist.

(b)

Steht dieser Preis nicht zur Verfügung, verwendet es andere beobachtbare Inputfaktoren wie die Marktpreisnotierung für den identischen, von einem Dritten als Vermögenswert gehaltenen Wert in einem nicht aktiven Markt.

(c)

Stehen die beobachtbaren Kurse aus (a) und (b) nicht zur Verfügung, wendet es andere Bewertungstechniken an, wie:

(i)

Einen einkommensbasierten Ansatz (eine aktuelle Bewertungstechnik, die künftige Zahlungsströme berücksichtigt, die ein Marktteilnehmer aus dem Besitz der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments in Form eines Vermögenswerts erwartet; siehe Paragraphen B10 und B11).

(ii)

Einen marktbasierten Ansatz (Verwendung der Marktpreisnotierungen für ähnliche Schulden oder Eigenkapitalinstrumente, die von Dritten als Vermögenswerte gehalten werden; siehe Paragraphen B5-B7).

39

Ein Unternehmen berichtigt die Marktpreisnotierung für Schulden oder eigene Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens, die von Dritten als Vermögenswert gehalten werden nur dann, wenn auf den Vermögenswert besondere Faktoren zutreffen, die auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments nicht anwendbar sind. Ein Unternehmen hat sicherzustellen, dass sich die Auswirkungen einer Beschränkung, die den Verkauf des Vermögenswerts verhindert, nicht im Preis des Vermögenswerts niederschlagen. Faktoren, die auf die Notwendigkeit einer Anpassung der Marktpreisnotierung des Vermögenswerts hinweisen können, sind unter anderem:

(a)

Die Marktpreisnotierung für den Vermögenswert bezieht sich auf ähnliche (aber nicht identische) Schulden oder Eigenkapitalinstrumente, die von Dritten als Vermögenswerte gehalten werden. Die Schuld oder das Eigenkapitalinstrument kann sich beispielsweise durch ein besonderes Merkmal auszeichnen (z.B. die Kreditqualität des Emittenten), das Unterschiede zu dem Merkmal aufweist, das im beizulegenden Zeitwert einer als Vermögenswert gehaltenen, ähnlichen Schuld bzw. eines ähnlichen Eigenkapitalinstruments widergespiegelt wird.

(b)

Die Bilanzierungseinheit für den Vermögenswert ist eine andere als die für die Schuld oder das Eigenkapitalinstrument. Bei Schulden spiegelt in bestimmten Fällen der Preis für einen Vermögenswert einen Gesamtpreis für ein Paket wider, das sowohl die vom Emittenten fälligen Beträge als auch eine Kreditsicherheit durch einen Dritten beinhaltet. Bezieht sich die Bilanzierungseinheit der Schuld nicht auf das beschriebene Gesamtpaket, so ist der beizulegende Zeitwert der Schuld des Emittenten zu bemessen. Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts für das Gesamtpaket ist nicht anzustreben. In Fällen dieser Art würde das Unternehmen also den beobachteten Preis für den Vermögenswert dahingehend berichtigen, dass die Wirkung der Kreditsicherheit durch einen Dritten ausgeschlossen wird.

Schulden und Eigenkapitalinstrumente, die nicht von Dritten als Vermögenswerte gehalten werden

40

Ist für die Übertragung einer identischen oder ähnlichen Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens keine Marktpreisnotierung verfügbar und besitzt kein Dritter einen identischen Wert in Form eines Vermögenswerts, dann bemisst das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments mit Hilfe einer Bewertungstechnik, die sich der Perspektive des Marktteilnehmers bedient, der für die Schuld haftet oder den Eigenkapitalanspruch herausgegeben hat.

41

Bei der Anwendung einer Barwerttechnik könnte ein Unternehmen beispielsweise einen der beiden folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen:

(a)

die künftigen Mittelabflüsse, die ein Marktteilnehmer bei der Erfüllung der Verpflichtung erwarten würde. Dies schließt die Entschädigung ein, die ein Marktteilnehmer für die Übernahme der Verpflichtung verlangen würde (siehe Paragraph B31-B33).

(b)

den Betrag, den ein Marktteilnehmer für das Eingehen einer identischen Schuld oder die Herausgabe eines identischen Eigenkapitalinstruments empfangen würde. Dabei legt das Unternehmen die Annahmen zugrunde, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den identischen Wert (der z.B. die gleichen Kreditmerkmale hat) im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt für die Herausgabe einer Schuld oder eines Eigenkapitalinstruments mit den gleichen Vertragsbedingungen anwenden würden.

Risiko der Nichterfüllung

42

Der beizulegende Zeitwert einer Schuld spiegelt die Auswirkungen des Risikos der Nichterfüllung wider. Das Risiko der Nichterfüllung beinhaltet das eigene Kreditrisiko eines Unternehmens (gemäß Definition in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben), ist aber nicht darauf beschränkt. Für das Risiko der Nichterfüllung gilt die Annahme, dass es vor und nach der Übertragung der Schuld gleich ist.

43

Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld hat ein Unternehmen die Auswirkungen seines Kreditrisikos (Bonität) und anderer Faktoren zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen haben könnten. Diese Auswirkungen können unterschiedlich sein und hängen von der jeweiligen Schuld ab, z.B. davon,

(a)

ob die Schuld eine Verpflichtung zur Leistung einer Zahlung (finanzielle Verbindlichkeit) ist, oder eine Verpflichtung zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen (nicht finanzielle Verbindlichkeit).

(b)

wie die Bestimmungen etwaiger Kreditsicherheiten bezüglich der Schuld beschaffen sind.

44

Am beizulegenden Zeitwert einer Schuld lassen sich anhand der jeweiligen Bilanzierungseinheit die Auswirkungen des Risikos der Nichterfüllung ablesen. Der Emittent einer Schuld, die mit einer von einem Dritten begebenen, nicht abtrennbaren Kreditsicherheit herausgegeben wurde, wobei diese Kreditsicherheit aber von der Schuld getrennt bilanziert wird, darf die Auswirkungen der Kreditsicherheit (z.B. eine Schuldgarantie eines Dritten) nicht in die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der Schuld einbeziehen. Wird die Kreditsicherheit getrennt von der Schuld bilanziert, würde der Herausgeber bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der Schuld seine eigene Bonität berücksichtigen, und nicht die des fremden Sicherungsgebers.

Beschränkungen, die die Übertragung einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens verhindern

45

Bestehen Beschränkungen, die die Übertragung des betreffenden Werts verhindern, darf das Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments hierfür keinen separaten Inputfaktor berücksichtigen oder eine Anpassung an anderen diesbezüglichen Inputfaktoren vornehmen. Die Auswirkungen einer Beschränkung, die die Übertragung einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens verhindert, sind stillschweigend oder ausdrücklich in den anderen Inputfaktoren für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts enthalten.

46

Zum Beispiel akzeptierten sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner am Tag des Geschäftsvorfalls den Transaktionspreis für die Schuld in voller Kenntnis des Umstands, dass die Schuld eine Beschränkung enthält, die deren Übertragung verhindert. Da die Beschränkung im Transaktionspreis berücksichtigt wurde, ist zur Abbildung der Auswirkung der Übertragungsbeschränkung weder ein separater Inputfaktor noch eine Berichtigung bestehender Inputfaktoren zum Datum des Geschäftsvorfalls erforderlich. Ebenso ist an späteren Bemessungsstichtagen zur Abbildung der Auswirkung der Übertragungsbeschränkung weder ein separater Inputfaktor noch eine Berichtigung bestehender Inputfaktoren notwendig.

Kurzfristig abrufbare Verbindlichkeit

47

Der beizulegende Zeitwert einer kurzfristig abrufbaren Verbindlichkeit (z.B. einer Sichteinlage) ist nicht geringer als der bei Fälligkeit zahlbare Betrag unter Abzinsung ab dem ersten Termin, an dem die Zahlung des Betrags hätte verlangt werden können.

Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten mit einander ausgleichenden Positionen hinsichtlich der Markt- oder Kontrahentenrisiken

48

Ein Unternehmen, das eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten besitzt, ist bei jedem Vertragspartner sowohl Marktrisiken (gemäß Definition in IFRS 7) als auch dem Kreditrisiko (gemäß Definition in IFRS 7) ausgesetzt. Verwaltet das Unternehmen die betreffende Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten auf der Grundlage seiner Nettobelastung durch Marktrisiken oder durch das Kreditrisiko, wird dem Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts die Anwendung einer Ausnahme vom vorliegenden IFRS gestattet. Diese Ausnahme gestattet einem Unternehmen die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten auf der Grundlage des Preises, zu dem zwischen Marktteilnehmern unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall der Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen (d.h. ein Vermögenswert) für eine bestimmte Risikobelastung verkauft oder der Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen (d.h. eine Schuld) für eine bestimmte Risikobelastung übertragen würde. Dementsprechend hat ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der betreffenden Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten anhand des Preises zu bemessen, den Marktteilnehmer am Bemessungsstichtag für die Nettorisikobelastung bilden würden.

49

Ein Unternehmen darf die in Paragraph 48 beschriebene Ausnahme nur anwenden, wenn alle folgenden Umstände zutreffen:

(a)

es verwaltet die Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten auf der Grundlage seiner Nettobelastung durch ein bestimmtes Marktrisiko (oder mehrere Risiken) oder das Kreditrisiko einer bestimmten Vertragspartei gemäß dokumentiertem Risikomanagement bzw. dokumentierter Anlagestrategie des Unternehmens.

(b)

es legt dem Management in Schlüsselpositionen im Sinne von IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen auf der beschriebenen Grundlage Informationen über die Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten vor.

(c)

die Bemessung dieser finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz am Ende einer jeden Berichtsperiode ist ihm vorgeschrieben oder es hat sie gewählt.

50

Die Ausnahme in Paragraph 48 bezieht sich nicht auf die Darstellung in den Abschlüssen. Mitunter unterscheidet sich die Grundlage für die Darstellung von Finanzinstrumenten in der Bilanz von der Bemessungsgrundlage der Finanzinstrumente. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein IFRS die Darstellung von Finanzinstrumenten auf Nettobasis nicht vorschreibt oder nicht zulässt. In derartigen Fällen muss ein Unternehmen eventuell die auf Depotebene vorgenommenen Berichtigungen (siehe Paragraphen 53-56) den einzelnen Vermögenswerten oder Schulden zuordnen, aus denen sich die Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten zusammensetzt, die auf der Grundlage der Nettorisikobelastung des Unternehmens verwaltet werden. Ein Unternehmen hat solche Zuordnungen auf vernünftiger, einheitlicher Grundlage unter Anwendung einer den jeweiligen Umständen angemessenen Methodik vorzunehmen.

51

Um die in Paragraph 48 beschriebene Ausnahme nutzen zu können, hat ein Unternehmen gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler eine Entscheidung über seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu treffen. Wendet ein Unternehmen die Ausnahme an, hat es die betreffende Rechnungslegungsmethode für ein bestimmtes Depot von einer Berichtsperiode zur anderen einheitlich anzuwenden. Dies schließt auch seine Methode zur Zuordnung von Berichtigungen bei Geld- und Briefkursen (siehe Paragraphen 53-55) und Krediten (siehe Paragraph 56) ein, sofern zutreffend.

52

Die Ausnahme in Paragraph 48 gilt nur für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten innerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oder IFRS 9 Finanzinstrumente.

Belastung durch Marktrisiken

53

Wird für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten, die auf der Grundlage der Nettobelastung des Unternehmens durch ein bestimmtes Marktrisiko (oder mehrere Risiken) verwaltet werden, die Ausnahme aus Paragraph 48 in Anspruch genommen, hat das Unternehmen denjenigen Preis innerhalb der Geld-Brief-Spanne anzuwenden, der unter den entsprechenden Umständen für den beizulegenden Zeitwert im Hinblick auf die Nettobelastung des Unternehmens durch diese Marktrisiken am repräsentativsten ist (siehe Paragraphen 70 und 71).

54

Wendet ein Unternehmen die Ausnahme aus Paragraph 48 an, hat es sicherzustellen, dass das Marktrisiko (bzw. die Risiken), dem bzw. denen das Unternehmen innerhalb der betreffenden Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten ausgesetzt ist, im Wesentlichen das Gleiche ist. Ein Unternehmen würde beispielsweise nicht das mit einem finanziellen Vermögenswert verbundene Zinsänderungsrisiko mit dem Rohstoffpreisrisiko kombinieren, das mit einer finanziellen Verbindlichkeit einhergeht. Täte es dies, würde dadurch die Belastung des Unternehmens durch das Zinsänderungsrisiko oder das Rohstoffpreisrisiko nicht gemindert. Bei Inanspruchnahme der Ausnahme aus Paragraph 48 wird jedes Basisrisiko, das daraus entsteht, dass Parameter für Marktrisiken nicht identisch sind, bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten innerhalb der Gruppe berücksichtigt.

55

Auch die Dauer der aus den finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten entstehenden Belastung des Unternehmens durch ein bestimmtes Marktrisiko (oder mehrere Risiken), muss im Wesentlichen gleich sein. Ein Unternehmen, das ein zwölfmonatiges Termingeschäft für die Zahlungsströme einsetzt, die mit dem Zwölfmonatswert des Zinsänderungsrisikos verbunden sind, das auf einem fünfjährigen Finanzinstrument lastet, das zu einer ausschließlich aus solchen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zusammengesetzten Gruppe gehört, bemisst den beizulegenden Zeitwert der Belastung durch das Zwölfmonats-Zinsänderungsrisiko auf Nettobasis und die restliche Belastung durch das Zinsänderungsrisiko (d.h. die Jahre 2 – 5) auf Bruttobasis.

Belastung durch das Kreditrisiko einer bestimmten Vertragspartei

56

Nimmt ein Unternehmen für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten, die einer bestimmten Vertragspartei gegenüber eingegangen wurden, die Ausnahme aus Paragraph 48 in Anspruch, hat es die Auswirkungen seiner Nettobelastung durch das Kreditrisiko der betreffenden Vertragspartei oder die Nettobelastung des Vertragspartners durch das Kreditrisiko des Unternehmens in die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einzubeziehen, wenn Marktteilnehmer eine bestehende Vereinbarung zur Minderung der Kreditrisikobelastung im Verzugsfall berücksichtigen würden (z.B. einen Globalverrechnungsvertrag mit dem Vertragspartner oder eine Vereinbarung, die den Austausch von Sicherheiten auf der Grundlage der Nettobelastung jeder Partei durch das Kreditrisiko der anderen Partei vorschreibt). In der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts müssen sich die Erwartungen der Marktteilnehmer hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Vereinbarung im Verzugsfall bestandskräftig wäre, widerspiegeln.

Bei erstmaligem Ansatz beizulegender Zeitwert

57

Wird in einem Tauschgeschäft ein Vermögenswert erworben oder eine Schuld übernommen, ist der Transaktionspreis der Preis, zu dem der betreffende Vermögenswert erworben oder die betreffende Schuld übernommen wurde (Zugangspreis). Im Gegensatz dazu wäre der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld der Preis, zu dem ein Vermögenswert verkauft oder eine Schuld übertragen würde (Abgangspreis). Unternehmen verkaufen Vermögenswerte nicht notwendigerweise zu den Preisen, die sie für deren Erwerb gezahlt haben. Ebenso übertragen Unternehmen Schulden nicht unbedingt zu den Preisen, die sie für deren Übernahme eingenommen haben.

58

In vielen Fällen stimmt der Transaktionspreis mit dem beizulegenden Zeitwert überein. (Dies könnte z.B. zutreffen wenn am Tag des Geschäftsvorfalls der Kauf eines Vermögenswerts in dem Markt stattfindet, in dem dieser Vermögenswert auch verkauft würde.)

59

Im Rahmen der Ermittlung, ob der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Zeitwert mit dem Transaktionspreis übereinstimmt, hat ein Unternehmen Faktoren zu berücksichtigen, die für den jeweiligen Geschäftsvorfall und den jeweiligen Vermögenswert bzw. die Schuld charakteristisch sind. In Paragraph B4 werden Situationen beschrieben, in denen der Transaktionspreis von dem beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld abweichen könnte.

60

Wird in einem anderen IFRS die erstmalige Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Schuld zum beizulegenden Zeitwert vorgeschrieben oder zugelassen, und weicht der Transaktionspreis vom beizulegenden Zeitwert ab, hat das Unternehmen den entstehenden Gewinn oder Verlust anzusetzen, sofern der betreffende IFRS nichts anderes bestimmt.

Bewertungstechniken

61

Ein Unternehmen wendet Bewertungstechniken an, die unter den jeweiligen Umständen sachgerecht sind und für die ausreichend Daten zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung stehen. Dabei ist die Verwendung maßgeblicher, beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering zu halten.

62

Die Zielsetzung bei der Verwendung einer Bewertungstechnik besteht darin, den Preis zu schätzen, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde. Drei weit verbreitete Bewertungstechniken sind der marktbasierte Ansatz, der kostenbasierte Ansatz und der einkommensbasierte Ansatz. Die wichtigsten Aspekte dieser Ansätze werden in den Paragraphen B5-B11 zusammengefasst. Zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wenden Unternehmen Bewertungstechniken an, die mit einem oder mehreren der oben genannten Ansätze im Einklang stehen.

63

In einigen Fällen wird eine einzige Bewertungstechnik sachgerecht sein (z.B. bei der Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Schuld anhand von Preisen, die in einem aktiven Markt für identische Vermögenswerte oder Schulden notiert sind). In anderen Fällen werden mehrere Bewertungstechniken sachgerecht sein (dies kann z.B. bei der Bewertung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit zutreffen). Werden zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts mehrere Bewertungstechniken herangezogen, müssen die Ergebnisse (d.h. die jeweiligen Anhaltspunkte für den beizulegenden Zeitwert) unter Berücksichtigung der Plausibilität des Wertebereichs, auf den diese Ergebnisse hinweisen, ausgewertet werden. Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts entspricht dem Punkt innerhalb dieses Bereichs, der unter den bestehenden Umständen am repräsentativsten für den beizulegenden Zeitwert ist.

64

Entspricht beim erstmaligen Ansatz der Transaktionspreis dem beizulegenden Zeitwert und wird in späteren Berichtsperioden eine Bewertungstechnik auf der Grundlage nicht beobachtbarer Inputfaktoren angewandt, ist die Bewertungstechnik so zu kalibrieren, dass das Ergebnis der betreffenden Bewertungstechnik beim erstmaligen Ansatz dem Transaktionspreis entspricht. Mit der Kalibrierung wird sichergestellt, dass die Bewertungstechnik aktuelle Marktbedingungen widerspiegelt. Zudem unterstützt sie ein Unternehmen bei der Feststellung, ob eine Anpassung der Bewertungstechnik notwendig ist (z.B. wenn der Vermögenswert oder die Schuld ein Merkmal haben, das von der Bewertungstechnik nicht erfasst wird). Wendet ein Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eine Bewertungstechnik an, die nicht beobachtbare Inputfaktoren nutzt, muss es im Anschluss an den erstmaligen Ansatz dafür sorgen, dass die betreffenden Bewertungstechniken zum Bemessungsstichtag beobachtbare Marktdaten widerspiegeln (d.h. den Preis für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden).

65

Zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eingesetzte Bewertungstechniken müssen einheitlich angewandt werden. Eine Änderung an einer Bewertungstechnik oder an ihrer Anwendung (z.B. eine Änderung ihrer Gewichtung bei Verwendung mehrerer Bewertungstechniken oder eine Änderung bei einer Anpassung, die an einer Bewertungstechnik vorgenommen wird) ist dann sachgerecht, wenn die Änderung zu einer Bemessung führt, die unter den gegebenen Umständen den beizulegenden Zeitwert genauso gut oder besser darstellt. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise eines der folgenden Ereignisse eintritt:

(a)

es entwickeln sich neue Märkte;

(b)

es stehen neue Informationen zur Verfügung;

(c)

zuvor verwendete Informationen sind nicht mehr verfügbar;

(d)

die Bewertungstechniken verbessern sich; oder

(e)

Marktbedingungen ändern sich.

66

Überarbeitungen aufgrund einer Änderung bei der Bewertungstechnik oder ihrer Anwendung sind als Änderung in den rechnungslegungsbezogenen Schätzungen gemäß IAS 8 zu bilanzieren. Die in IAS 8 beschriebenen Angaben über eine Änderung bei den rechnungslegungsbezogenen Schätzungen sind nicht für Überarbeitungen vorgeschrieben, die aus einer Änderung an der Bewertungstechnik oder an ihrer Anwendung entstehen.

Inputfaktoren für Bewertungstechniken

Allgemeine Grundsätze

67

In den zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eingesetzten Bewertungstechniken wird die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren auf ein Höchstmaß erhöht und die Verwendung nicht beobachtbarer Inputfaktoren auf ein Mindestmaß verringert.

68

Märkte, in denen für bestimmte Vermögenswerte und Schulden (z.B. Finanzinstrumente) Inputfaktoren beobachtet werden können, sind u.a. Börsen, Händlermärkte, Brokermärkte und Direktmärkte (siehe Paragraph B34).

69

Ein Unternehmen hat Inputfaktoren zu wählen, die denjenigen Merkmalen des Vermögenswerts oder der Schuld entsprechen, die Marktteilnehmer in einem Geschäftsvorfall im Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögenswert oder der betreffenden Schuld berücksichtigen würden (siehe Paragraphen 11 und 12). Mitunter führen solche Merkmale dazu, dass eine Berichtigung in Form eines Aufschlags oder Abschlags vorgenommen wird, (z.B. ein Kontrollaufschlag oder Minderheitenabschlag). Bei einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts dürfen jedoch keine Auf- oder Abschläge berücksichtigt werden, die nicht mit der Bilanzierungseinheit in dem IFRS übereinstimmen, der eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet (siehe Paragraphen 13 und 14). Zu- oder Abschläge, in denen sich die Größe des Anteilsbesitzes des Unternehmens als Merkmal widerspiegelt (insbesondere ein Sperrfaktor, aufgrund dessen die Marktpreisnotierung eines Vermögenswerts oder einer Schuld angepasst wird, weil das normale tägliche Handelsvolumen des betreffenden Marktes nicht zur Aufnahme der vom Unternehmen gehaltenen Menge ausreicht - siehe Beschreibung in Paragraph 80), die aber kein eigentliches Merkmal des Vermögenswerts oder der Schuld reflektieren (z.B. ein Beherrschungsaufschlag bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines beherrschenden Anteils), sind bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nicht zugelassen. Immer wenn für einen Vermögenswert oder eine Schuld in einem aktiven Markt eine Marktpreisnotierung (d.h. ein Inputfaktor auf Stufe 1) vorliegt, hat ein Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts diesen Preis ohne Berichtung zu verwenden, sofern nicht die in Paragraph 79 beschriebenen Umstände vorliegen.

Inputfaktoren auf der Grundlage von Geld- und Briefkursen

70

Besteht für einen zum beizulegenden Zeitwert bemessenen Vermögenswert bzw. eine Schuld ein Geld- und ein Briefkurs (z.B. ein Inputfaktor von einem Händlermarkt), wird der Kurs innerhalb der Geld-Brief-Spanne, der unter den entsprechenden Umständen am repräsentativsten für den beizulegenden Zeitwert ist, zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen. Dabei spielt es keine Rolle, an welcher Stelle in der Bemessungshierarchie (d.h. Stufe 1, 2, oder 3, siehe Paragraph 72-90) der Inputfaktor eingeordnet ist. Die Verwendung von Geldkursen für Vermögenspositionen und Briefkursen für Schuldenpositionen ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben.

71

Der vorliegende IFRS schließt die Nutzung von Marktmittelkursen oder anderen Preisbildungskonventionen, die von Marktteilnehmern als praktischer Behelf für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts innerhalb der Geld-Brief-Spanne herangezogen werden, nicht aus.

Bemessungshierarchie

72

Mit dem Ziel der Erhöhung der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und den damit verbundenen Angaben wird im vorliegenden IFRS eine Bemessungshierarchie festgelegt (sog. „Fair-Value-Hierarchie“). Diese Hierarchie teilt die in den Bewertungstechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein (siehe Paragraphen 76-90). Im Rahmen der Bemessungshierarchie wird in aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierten (nicht berichtigten) Preisen (Inputfaktoren auf Stufe 1) die höchste Priorität eingeräumt, während nicht beobachtbare Inputfaktoren die niedrigste Priorität erhalten (Inputfaktoren auf Stufe 3).

73

Mitunter können die zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld herangezogenen Inputfaktoren auf unterschiedlichen Stufen der Bemessungshierarchie angesiedelt sein. In derartigen Fällen wird die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in ihrer Gesamtheit auf derjenigen Stufe der Bemessungshierarchie eingeordnet, die dem niedrigsten Inputfaktor entspricht, der für die Bemessung insgesamt wesentlich ist. Die Beurteilung der Bedeutung eines bestimmten Inputfaktors für die Bemessung insgesamt erfordert Ermessensausübung. Hierbei sind Faktoren zu berücksichtigen, die für den Vermögenswert oder die Schuld typisch sind. Bei der Bestimmung der Stufe innerhalb der Bemessungshierarchie, auf der eine Zeitwertbemessung eingeordnet wird, berücksichtigt man keine Berichtigungen, mit deren Hilfe man Bewertungen auf Basis des beizulegenden Zeitwerts errechnet. Solche Berichtigungen können beispielsweise Veräußerungskosten sein, die bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten berücksichtigt werden.

74

Die Verfügbarkeit maßgeblicher Inputfaktoren und ihre relative Subjektivität könnte die Wahl der sachgerechten Bewertungstechnik beeinflussen (siehe Paragraph 61). In der Bemessungshierarchie liegt der Schwerpunkt jedoch auf den Inputfaktoren für Bewertungstechniken, nicht den Bewertungstechniken, die zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen werden. Beispielsweise könnte eine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, die unter Anwendung einer Barwerttechnik entwickelt wurde, in Stufe 2 oder Stufe 3 eingeordnet werden. Dies hinge davon ab, welche Inputfaktoren für die gesamte Bemessung wesentlich sind, und auf welcher Stufe in der Bemessungshierarchie diese Inputfaktoren eingeordnet werden.

75

Erforderte ein beobachtbarer Inputfaktor eine Berichtigung, bei der ein nicht beobachtbarer Inputfaktor zum Einsatz kommt, und führte diese Berichtigung zu einer wesentlich höheren oder niedrigeren Zeitwertbemessung, so würde man die daraus hervorgehende Bemessung in der Bemessungshierarchie in Stufe 3 einordnen. Würde beispielsweise ein Marktteilnehmer bei der Schätzung des Preises für einen Vermögenswert die Auswirkung einer Verkaufsbeschränkung für den Vermögenswert berücksichtigen, dann würde ein Unternehmen die Marktpreisnotierung in der Weise berichtigen, dass sie die Auswirkung dieser Beschränkung widerspiegelt. Handelt es sich bei der Marktpreisnotierung um einen Inputfaktor auf Stufe 2 und ist die Berichtigung ein nicht beobachtbarer Inputfaktor mit Bedeutung für die Bemessung insgesamt, würde man die Bemessung auf Stufe 3 der Bemessungshierarchie einordnen.

Inputfaktoren auf Stufe 1

76

Inputfaktoren der Stufe 1 sind in aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte) Preise.

77

Ein in einem aktiven Markt notierter Preis erbringt den zuverlässigsten Nachweis für den beizulegenden Zeitwert. Wann immer ein solcher Preis zur Verfügung steht, ist er ohne Berichtigung zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts heranzuziehen. Ausgenommen sind die in Paragraph 79 beschriebenen Umstände.

78

Inputfaktoren auf Stufe 1 sind für viele finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten verfügbar, wobei einige in mehreren aktiven Märkten ausgetauscht werden können (z.B. in verschiedenen Börsen). Aus diesem Grund liegt in Stufe 1 der Schwerpunkt auf der Bestimmung der folgenden beiden Aspekte:

(a)

welches der Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld ist oder, falls es keinen Hauptmarkt gibt, welches der vorteilhafteste Markt für den Vermögenswert oder die Schuld ist.

(b)

ob das Unternehmen am Bemessungsstichtag zu dem Preis und in dem betreffenden Markt eine Transaktion über den Vermögenswert oder die Schuld abschließen kann.

79

Unternehmen dürfen nur unter folgenden Umständen eine Berichtigung an einem Inputfaktor auf Stufe 1 vornehmen:

(a)

wenn ein Unternehmen eine große Anzahl ähnlicher (aber nicht identischer) Vermögenswerte oder Schulden (z.B. Schuldverschreibungen) besitzt, die zum beizulegenden Zeitwert bemessen werden und für die auf einem aktiven Markt eine Marktpreisnotierung vorliegt, dieser Markt aber nicht für alle betroffenen Vermögenswerte oder Schulden einzeln leicht zugänglich ist. (In Anbetracht der großen Zahl ähnlicher im Besitz des Unternehmens befindlicher Vermögenswerte oder Schulden wäre es schwierig, für jeden einzelnen Vermögenswert oder jede einzelne Schuld zum Bemessungsstichtag Preisbildungsinformationen zu beschaffen.) In diesem Fall kann ein Unternehmen im Wege eines praktischen Behelfs den beizulegenden Zeitwert mit Hilfe einer alternativen Preisbildungsmethode bemessen, die sich nicht ausschließlich auf Marktpreisnotierungen stützt (z.B. Matrix-Preisnotierungen). Allerdings führt die Anwendung einer alternativen Preisbildungsmethode dazu, dass die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf einer niedrigeren Stufe in der Bemessungshierarchie eingeordnet wird.

(b)

wenn ein in einem aktiven Markt notierter Preis zum Bemessungsstichtag nicht den beizulegenden Zeitwert darstellt. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn bedeutende Ereignisse (wie Geschäftsvorfälle in einem Direktmarkt, Handelsgeschäfte in einem Brokermarkt oder Bekanntgaben) nach der Schließung eines Markts, aber vor dem Bemessungsstichtag eintreten. Ein Unternehmen muss eine unternehmenseigene Methode zur Ermittlung von Ereignissen, die sich auf Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auswirken könnten, festlegen und einheitlich anwenden. Wird die Marktpreisnotierung jedoch aufgrund neuer Informationen berichtigt, führt diese Berichtigung dazu, dass die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf einer niedrigeren Stufe in der Bemessungshierarchie eingeordnet wird.

(c)

wenn die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens anhand des Preises erfolgt, der für einen identischen, auf einem aktiven Markt als Vermögenswert gehandelten Posten notiert wird, und wenn dieser Preis aufgrund von Faktoren berichtigt werden muss, die für den betreffenden Posten bzw. Vermögenswert typisch sind (siehe Paragraph 39). Muss die Marktpreisnotierung des Vermögenswerts nicht berichtigt werden, so ergibt sich eine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 1 der Bemessungshierarchie. Allerdings führt jede Berichtigung der Marktpreisnotierung für den Vermögenswert dazu, dass die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf einer niedrigeren Stufe in der Bemessungshierarchie eingeordnet wird.

80

Wenn ein Unternehmen eine Position in einem einzigen Vermögenswert oder einer einzigen Schuld besitzt (eingeschlossen sind Positionen, die eine große Zahl identischer Vermögenswerte oder Schulden umfassen, z.B. ein Bestand an Finanzinstrumenten) und dieser Vermögenswert bzw. diese Schuld in einem aktiven Markt gehandelt wird, dann wird der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld in Stufe 1 als das Produkt aus dem für den einzelnen Vermögenswert oder die einzelne Schuld notierten Marktpreis und der im Besitz des Unternehmens befindlichen Menge bemessen. Dies trifft auch dann zu, wenn das normale tägliche Handelsvolumen eines Markts nicht ausreicht, um die gehaltene Menge aufzunehmen, und wenn die Platzierung von Ordern zum Verkauf der Position in einer einzigen Transaktion den notierten Marktpreis beeinflussen könnte.

Inputfaktoren auf Stufe 2

81

Inputfaktoren auf Stufe 2 sind andere als die auf Stufe 1 genannten Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind.

82

Gilt für den Vermögenswert oder die Schuld eine festgelegte (vertragliche) Laufzeit, dann muss ein Inputfaktor auf Stufe 2 für im Wesentlichen die gesamte Laufzeit des Vermögenswerts oder der Schuld beobachtbar sein. Inputfaktoren auf Stufe 2 beinhalten:

(a)

Preisnotierungen für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden in aktiven Märkten.

(b)

Preisnotierungen für identische oder ähnliche Vermögenswerte oder Schulden auf Märkten, die nicht aktiv sind.

(c)

andere Inputfaktoren als Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld beobachtet werden können, zum Beispiel

(i)

Zinssätze und -kurven, die für gemeinhin notierte Spannen beobachtbar sind;

(ii)

Implizite Volatilitäten; und

(iii)

Kredit-Spreads.

(d)

marktgestützte Inputfaktoren.

83

Berichtigungen an Inputfaktoren auf Stufe 2 variieren. Dies hängt von den für den Vermögenswert oder die Schuld typischen Faktoren ab. Derartige Faktoren sind unter anderem:

(a)

Zustand oder Standort des Vermögenswerts;

(b)

Der Umfang, in dem sich Inputfaktoren auf Posten beziehen, die mit dem Vermögenswert oder der Schuld vergleichbar sind (unter Einschluss der in Paragraph 39 beschriebenen Faktoren); und

(c)

Das Volumen oder Niveau der Aktivitäten in den Märkten, in denen die Inputfaktoren beobachtet werden.

84

Eine Berichtigung an einem Inputfaktor auf Stufe 2, der für die Bemessung insgesamt Bedeutung hat, kann dazu führen, dass eine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet wird, wenn sich die Berichtigung auf wesentliche, nicht beobachtbare Inputfaktoren stützt.

85

Paragraph B35 beschreibt die Nutzung von Inputfaktoren auf Stufe 2 für bestimmte Vermögenswerte und Schulden.

Inputfaktoren auf Stufe 3

86

Inputfaktoren auf Stufe 3 sind Inputfaktoren, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind.

87

Nicht beobachtbare Inputfaktoren werden in dem Umfang zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen, in dem keine beobachtbaren Inputfaktoren verfügbar sind. Hierdurch wird auch Situationen Rechnung getragen, in denen für den Vermögenswert oder die Schuld am Bemessungsstichtag wenig oder keine Marktaktivität besteht. Die Zielsetzung bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts bleibt jedoch unverändert und besteht in der Schätzung eines Abgangspreises am Bemessungsstichtag aus dem Blickwinkel eines als Besitzer des Vermögenswerts bzw. Schuldner der Verbindlichkeit auftretenden Marktteilnehmers. Nicht beobachtbare Inputfaktoren spiegeln also die Annahmen wider, auf die sich die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld stützen würden. Dies schließt auch Annahmen über Risiken ein.

88

Annahmen über Risiken berücksichtigen auch das Risiko, das einer bestimmten, zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogenen Bewertungstechnik (beispielsweise einem Preisbildungsmodell) innewohnt, sowie das Risiko, das den in die Bewertungstechnik einfließenden Inputfaktoren innewohnt. Eine Bemessung ohne Risikoberichtigung stellt dann keine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts dar, wenn Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld eine solche Berichtigung berücksichtigen würden. Beispielsweise könnte eine Risikoberichtigung notwendig werden, wenn erhebliche Unsicherheiten bei der Bemessung bestehen (z.B. wenn das Volumen oder das Tätigkeitsniveau im Vergleich zur normalen Markttätigkeit für die betreffenden oder ähnliche Vermögenswerte oder Schulden erheblich zurückgegangen ist und das Unternehmen festgestellt hat, dass der Transaktionspreis oder die Marktpreisnotierung den beizulegenden Zeitwert gemäß Beschreibung in den Paragraphen B37-B47 nicht darstellt).

89

Ein Unternehmen entwickelt nicht beobachtbare Inputfaktoren unter Verwendung der unter den jeweiligen Umständen verfügbaren besten Informationen, eventuell unter Einschluss unternehmenseigener Daten. Bei der Entwicklung nicht beobachtbarer Inputfaktoren kann ein Unternehmen seine eigenen Daten zugrunde legen, muss diese aber anpassen, wenn bei vertretbarem Aufwand verfügbare Informationen darauf hindeuten, dass andere Marktteilnehmer andere Daten verwenden würden, oder wenn das Unternehmen eine Besonderheit besitzt, die anderen Marktteilnehmern nicht zur Verfügung steht (z.B. eine unternehmensspezifische Synergie). Zur Einholung von Informationen über die Annahmen von Marktteilnehmer braucht ein Unternehmen keine umfassenden Anstrengungen zu unternehmen. Es hat jedoch alle Informationen über Annahmen von Marktteilnehmern zu berücksichtigen, die bei vertretbarem Aufwand erhältlich sind. Nicht beobachtbare Inputfaktoren, die in der oben beschriebenen Weise entwickelt wurden, gelten als Annahmen von Marktteilnehmern und erfüllen die Zielsetzung einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.

90

Paragraph B36 beschreibt die Nutzung von Inputfaktoren der Stufe 3 für bestimmte Vermögenswerte und Schulden.

VORGESCHRIEBENE ANGABEN

91

Ein Unternehmen muss Informationen offenlegen, die den Nutzern seiner Abschlüsse helfen, die beiden folgenden Sachverhalte zu beurteilen:

(a)

für Vermögenswerte und Schulden, die auf wiederkehrender oder nicht wiederkehrender Grundlage in der Bilanz nach dem erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind die Bewertungsverfahren und Inputfaktoren anzugeben, die zur Entwicklung dieser Bemessungen verwendet wurden.

(b)

für wiederkehrende Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen bedeutende nicht-beobachtbare Inputfaktoren verwendet wurden (Stufe 3), ist die Auswirkung der Bemessungen auf Gewinn und Verlust und das sonstige Ergebnis für die Periode zu nennen.

92

Zur Erfüllung der in Paragraph 91 beschriebenen Zielsetzungen berücksichtigt ein Unternehmen alle nachstehend genannten Gesichtspunkte:

(a)

den zur Erfüllung der Angabepflichten notwendigen Detaillierungsgrad;

(b)

das Gewicht, das auf jede der verschiedenen Vorschriften zu legen ist;

(c)

den Umfang einer vorzunehmenden Zusammenfassung oder Aufgliederung; und

(d)

Notwendigkeit zusätzlicher Angaben für Nutzer der Abschlüsse, damit diese die offengelegten quantitativen Informationen auswerten können.

Reichen die gemäß diesem und anderen IFRS vorgelegten Angaben zur Erfüllung der Zielsetzungen in Paragraph 91 nicht aus, hat ein Unternehmen zusätzliche, zur Erfüllung dieser Zielsetzungen notwendige Angaben zu machen.

93

Um die Zielsetzungen in Paragraph 91 zu erfüllen, macht ein Unternehmen für jede Klasse von Vermögenswerten und Schulden nach dem erstmaligen Ansatz (unter Einschluss von Bemessungen auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts im Anwendungsbereich dieses IFRS) in der Bilanz mindestens folgende Angaben (Informationen über die Bestimmung der jeweils sachgerechten Klasse für Vermögenswerte und Schulden sind Paragraph 94 zu entnehmen):

(a)

Bei wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts wird die Bemessung des am Ende der Berichtsperiode beizulegenden Zeitwerts angegeben. Bei nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgt eine Nennung des Grundes für die Bemessung. Bei wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten oder Schulden handelt es sich um Bemessungen, die andere IFRS für die Bilanz am Ende eines jeden Berichtszeitraums vorschreiben oder gestatten. Bei nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten oder Schulden handelt es sich um Bemessungen, die andere IFRS für die Bilanz unter bestimmten Umständen vorschreiben oder gestatten (wenn ein Unternehmen beispielsweise gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche einen zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet, weil der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten des betreffenden Vermögenswerts niedriger ist als dessen Buchwert).

(b)

Bei wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts wird die Stufe in der Bemessungshierarchie angegeben, in der die Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts in ihrer Gesamtheit eingeordnet sind.

(c)

Bei am Ende der Berichtsperiode gehaltenen Vermögenswerten und Schulden, deren beizulegender Zeitwert auf wiederkehrender Basis bemessen wird, werden die Anzahl der Umgruppierungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2 der Bemessungshierarchie, die Gründe für diese Umgruppierungen und die unternehmenseigene Methode beschrieben, die das Unternehmen bei der Feststellung anwendet, wann Umgruppierungen zwischen verschiedenen Stufen als eingetreten gelten sollen (siehe Paragraph 95). Umgruppierungen in die einzelnen Stufen und Umgruppierungen aus den einzelnen Stufen werden getrennt angegeben und erörtert.

(d)

Bei wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die in Stufe 2 und Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet sind, erfolgt eine Beschreibung der Bewertungstechnik(en) und der in der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren. Hat sich die Bewertungstechnik geändert (z.B. ein Wechsel von einem markbasierten Ansatz auf einen einkommensbasierten Ansatz oder die Nutzung einer zusätzlichen Bewertungstechnik), hat das Unternehmen diesen Wechsel und den Grund bzw. die Gründe dafür anzugeben. Bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet sind, legt das Unternehmen quantitative Informationen über bedeutende, nicht beobachtbare Inputfaktoren vor, die bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet wurden. Ein Unternehmen muss zur Erfüllung seiner Angabepflicht keine quantitativen Informationen erzeugen, wenn das Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts keine quantitativen, nicht beobachtbaren Inputfaktoren erzeugt (wenn ein Unternehmen beispielsweise Preise aus vorhergegangenen Geschäftsvorfällen oder Preisbildungsinformationen Dritter ohne weitere Berichtigung verwendet). Bei der Vorlage dieser Angaben darf ein Unternehmen jedoch keine quantitativen, nicht beobachtbaren Inputfaktoren ignorieren, die für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wichtig sind und dem Unternehmen bei vertretbarem Aufwand zur Verfügung stehen.

(e)

Bei wiederkehrenden, in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordneten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts wird eine Überleitungsrechnung von den Eröffnungsbilanzen zu den Abschlussbilanzen vorgelegt. Während der Berichtsperiode aufgetretene Veränderungen, die einem der folgenden Sachverhalte zuzuordnen sind, werden wie folgt getrennt ausgewiesen:

(i)

Die Summe der für den Berichtszeitraum im Gewinn oder Verlust angesetzten Gewinne und Verluste sowie den/die Einzelposten unter Gewinn oder Verlust, in dem/den die betreffenden Gewinne oder Verluste angesetzt wurden.

(ii)

Die Summe der für den Berichtszeitraum unter sonstiges Ergebnis angesetzten Gewinne und Verluste sowie den/die Einzelposten unter sonstiges Ergebnis, in dem/den die betreffenden Gewinne oder Verluste angesetzt wurden.

(iii)

Käufe, Veräußerungen, Emittierungen und Ausgleiche (jede dieser Änderungsarten wird separat ausgewiesen).

(iv)

Die Anzahl der Umgruppierungen in oder aus Stufe 3 der Bemessungshierarchie, die Gründe für diese Umgruppierungen und die unternehmenseigenen Methoden, die das Unternehmen bei der Feststellung anwendet, wann Umgruppierungen zwischen verschiedenen Stufen als eingetreten gelten sollen (siehe Paragraph 95). Umgruppierungen in Stufe 3 und Umgruppierungen aus Stufe 3 werden getrennt angegeben und erörtert.

(f)

Bei wiederkehrenden, in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordneten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts der Summe der Gewinne und Verluste für den Berichtszeitraum gemäß (e)(i), die in den Gewinn oder Verlust aufgenommen wurden und die der Veränderung bei nicht realisierten Gewinnen oder Verlusten im Zusammenhang mit den betreffenden, am Ende des Berichtszeitraums gehaltenen Vermögenswerten und Schulden zurechenbar sind. Außerdem erfolgt eine Angabe des/der Einzelposten, unter dem/denen diese nicht realisierten Gewinne oder Verluste angesetzt werden.

(g)

Bei wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden, in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordneten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgt eine Beschreibung der vom Unternehmen verwendeten Bewertungsprozesse. (Dies schließt z.B. eine Beschreibung ein, wie ein Unternehmen seine Bewertungsstrategien und -verfahren festlegt und wie es zwischen den Berichtsperioden auftretende Änderungen in den Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts analysiert.)

(h)

Bei wiederkehrenden, in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordneten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts wird Folgendes vorgelegt:

(i)

Bei allen Bemessungen dieser Art eine ausführliche Beschreibung der Sensibilität der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts gegenüber Veränderungen bei nicht beobachtbaren Inputfaktoren, sofern eine Veränderung bei Inputfaktoren dieser Art dazu führen würde, dass der beizulegende Zeitwert wesentlich höher oder niedriger bemessen wird. Bestehen zwischen den genannten Inputfaktoren und anderen nicht beobachtbaren Inputfaktoren, die bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zum Einsatz kommen, Beziehungszusammenhänge, beschreibt ein Unternehmen außerdem diese Beziehungszusammenhänge und zeigt auf, wie diese die Auswirkungen von Veränderungen nicht beobachtbarer Inputfaktoren auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verstärken oder abschwächen könnten. Zur Erfüllung dieser Angabepflicht muss die ausführliche Beschreibung der Sensibilität gegenüber Veränderungen bei nicht beobachtbaren Inputfaktoren zumindest diejenigen nicht beobachtbaren Inputfaktoren umfassen, die gemäß Ziffer (d) angegeben wurden.

(ii)

Würde bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten eine Veränderung an einem oder mehreren nicht beobachtbaren Inputfaktoren, mit der für möglich gehaltene alternative Annahmen widergespiegelt werden sollen, zu einer bedeutenden Änderung des beizulegenden Zeitwerts führen, hat ein Unternehmen dies anzugeben und die Auswirkung derartiger Änderungen zu beschreiben. Das Unternehmen muss angeben, wie die Auswirkung einer Änderung berechnet wurde, mit der eine für möglich gehaltene alternative Annahme wiedergegeben werden soll. Zu diesem Zweck ist die Bedeutung der Veränderung im Hinblick auf Gewinn oder Verlust und im Hinblick auf die Summe der Vermögenswerte bzw. der Schulden zu beurteilen. Werden Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert unter sonstiges Ergebnis angesetzt, wird die Eigenkapitalsumme beurteilt.

(i)

Bei wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts gibt ein Unternehmen in Fällen, in denen die höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts von seiner gegenwärtigen Verwendung abweicht, diesen Sachverhalt an und nennt den Grund, warum der nicht finanzielle Vermögenswert in einer Weise verwendet wird, die von seiner höchsten und besten Verwendung abweicht.

94

Ein Unternehmen bestimmt sachgerechte Klassen von Vermögenswerten und Schulden auf folgender Grundlage:

(a)

Beschaffenheit, Merkmale und Risiken des Vermögenswerts oder der Schuld; und

(b)

Stufe in der Bemessungshierarchie, auf der die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eingeordnet ist.

Bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3 der Bemessungshierarchie muss die Anzahl der Klassen eventuell größer sein, weil diesen Bemessungen einer höherer Grad an Unsicherheit und Subjektivität anhaftet. Bei der Festlegung sachgerechter Klassen an Vermögenswerten und Schulden, für die Angaben über die Bemessungen der beizulegenden Zeitwerte vorzulegen sind, ist Ermessensausübung erforderlich. Bei einer Klasse von Vermögenswerten und Schulden ist häufig eine stärkere Aufgliederung erforderlich als bei den in der Bilanz dargestellten Einzelposten. Ein Unternehmen hat jedoch Informationen vorzulegen, die für eine Überleitungsrechnung zu den in der Bilanz dargestellten Einzelposten ausreichen. Wird in einem anderen IFRS für einen Vermögenswert oder eine Schuld eine Klasse vorgegeben, kann ein Unternehmen unter der Bedingung, dass die betreffende Klasse die Anforderungen in diesem Paragraphen erfüllt, diese Klasse bei der Vorlage der im vorliegenden IFRS vorgeschriebenen Informationen verwenden.

95

Ein Unternehmen benennt die Methode, die es bei der Feststellung anwendet, wann Umgruppierungen zwischen verschiedenen Stufen gemäß Paragraph 93(c) und (e)(iv) als eingetreten gelten sollen, und befolgt diese konsequent. Die unternehmenseigene Methode zur Wahl des Zeitpunkts für den Ansatz von Umgruppierungen muss für Umgruppierungen in Stufen hinein dieselbe Methode sein wie bei Umgruppieren aus Stufen heraus. Es folgen Beispiele für Methoden zur Bestimmung des Zeitpunkts von Umgruppierungen:

(a)

das Datum des Ereignisses oder der Veränderung der Umstände, das/die die Umgruppierung verursacht hat.

(b)

der Beginn der Berichtsperiode.

(c)

das Ende der Berichtsperiode.

96

Trifft ein Unternehmen bezüglich seiner Rechnungslegungsmethode die Entscheidung, die in Paragraph 48 vorgesehene Ausnahme zu nutzen, hat es dies anzugeben.

97

Ein Unternehmen hat für jede Klasse von Vermögenswerten und Schulden, die in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, deren beizulegender Zeitwert aber angegeben wird, die in Paragraph 93(b), (d) und (i) vorgeschriebenen Angaben zu machen. Ein Unternehmen muss jedoch nicht die quantitativen Angaben über bedeutende, nicht beobachtbare Inputfaktoren vorlegen, die bei in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordneten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden und die nach Paragraph 93(d) vorgeschrieben sind. Für Vermögenswerte und Schulden dieser Art braucht ein Unternehmen die anderen im vorliegenden IFRS vorgeschrieben Angaben nicht vorzulegen.

98

Bei Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bemessen und mit einer untrennbaren Kreditsicherheit eines Dritten herausgegeben werden, hat der Herausgeber das Bestehen dieser Kreditsicherheit zu nennen und anzugeben, ob sich diese in der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts widerspiegelt.

99

Ein Unternehmen stellt die im vorliegenden IFRS vorgeschriebenen quantitativen Angaben in Tabellenform dar, sofern nicht ein anderes Format sachgerechter ist.

Anhang A

Definitionen

Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS.

aktiver Markt

Ein Markt, auf dem Geschäftsvorfälle mit dem Vermögenswert oder der Schuld mit ausreichender Häufigkeit und Volumen auftreten, so dass fortwährend Preisinformationen zur Verfügung stehen.

kostenbasierter Ansatz

Eine Bewertungstechnik, die den Betrag widerspiegelt, der gegenwärtig erforderlich wäre, um die Dienstleistungskapazität eines Vermögenswerts zu ersetzen (häufig auch als aktuelle Wiederbeschaffungskosten bezeichnet).

Zugangspreis

Der Preis, der in einem Tauschgeschäft für den Erwerb des Vermögenswerts gezahlt oder für die Übernahme der Schuld entgegengenommen wurde.

Abgangspreis

Der Preis, der für den Verkauf eines Vermögenswerts entgegengenommen oder für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.

erwarteter Zahlungsstrom

Der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt (d.h. das Verteilungsmittel) möglicher künftiger Zahlungsströme.

beizulegender Zeitwert

Der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.

höchste und beste Verwendung

Die Verwendung eines nicht-finanziellen Vermögenswerts durch Marktteilnehmer, die den Wert des Vermögenswerts oder der Gruppe von Vermögenswerten und Schulden (z.B. ein Geschäftsbetrieb), in der der Vermögenswert verwendet würde, maximieren würde.

einkommensbasierter Ansatz

Bewertungstechniken, die künftige Beträge (z.B. Zahlungsströme oder Aufwendungen und Erträge) in einen einzigen aktuellen (d.h. abgezinsten) Betrag umwandeln. Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts erfolgt auf der Grundlage des Werts, auf den gegenwärtige Markterwartungen hinsichtlich dieser künftigen Beträge hindeuten.

Inputfaktoren

Die Annahmen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert bzw. die Schuld zugrunde legen würden. Dies schließt auch Annahmen über Risiken wie die nachstehend genannten ein:

(a)

das Risiko, das einer bestimmten, zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogenen Bewertungstechnik (beispielsweise einem Preisbildungsmodell) innewohnt; und

(b)

das Risiko, das den in die Bewertungstechnik einfließenden Inputfaktoren innewohnt.

Inputfaktoren können beobachtbar oder nicht beobachtbar sein.

Inputfaktoren auf Stufe 1

In aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte) Preise.

Inputfaktoren auf Stufe 2

Andere Inputfaktoren als die in Stufe 1 aufgenommenen Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind.

Inputfaktoren auf Stufe 3

Inputfaktoren, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind.

marktbasierter Ansatz

Eine Bewertungstechnik, die Preise und andere maßgebliche Informationen nutzt, die in Markttransaktionen entstehen, an denen identische oder vergleichbare (d.h. ähnliche) Vermögenswerte, Schulden oder Gruppen von Vermögenswerten und Schulden, z.B. Geschäftsbetriebe, beteiligt sind.

marktgestützte Inputfaktoren

Inputfaktoren, die durch Korrelation oder andere Mittel vorrangig aus beobachtbaren Marktdaten abgeleitet oder durch diese bestätigt werden.

Marktteilnehmer

Käufer und Verkäufer im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert oder die Schuld, die alle nachstehenden Merkmale erfüllen:

(a)

Sie sind unabhängig voneinander, d.h. sie sind keine nahestehenden Unternehmen und Personen gemäß Definition in IAS 24. Trotzdem kann der Preis in einem Geschäftsvorfall zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen als Inputfaktor für die Bemessung eines beizulegenden Zeitwerts verwendet werden, sofern dem Unternehmen Nachweise vorliegen, dass der Geschäftsvorfall zu Marktbedingungen erfolgte.

(b)

Sie sind sachkundig und verfügen über angemessenes Wissen über den Vermögenswert oder die Schuld und über den Geschäftsvorfall. Hierzu nutzen sie alle bei vertretbarem Aufwand verfügbaren Informationen unter Einschluss von Informationen, die im Wege allgemein üblicher Überprüfungsanstrengungen eingeholt werden können.

(c)

Sie sind in der Lage, eine Transaktion über den Vermögenswert oder die Schuld abzuschließen.

(d)

Sie sind bereit, eine Transaktion über den Vermögenswert oder die Schuld abzuschließen, d.h. sie sind motiviert, aber nicht gezwungen oder anderweitig dazu genötigt.

vorteilhaftester Markt

Der Markt, der den nach Berücksichtigung von Transaktions- und Transportkosten beim Verkauf des Vermögenswerts einzunehmenden Betrag maximieren oder den bei Übertragung der Schuld zu zahlenden Betrag minimieren würde.

Risiko der Nichterfüllung

Das Risiko, dass ein Unternehmen eine Verpflichtung nicht erfüllen wird. Das Risiko der Nichterfüllung schließt das eigene Kreditrisiko des Unternehmens ein, darf aber nicht darauf beschränkt werden.

beobachtbare Inputfaktoren

Inputfaktoren, die unter Einsatz von Marktdaten wie öffentlich zugänglichen Informationen über tatsächliche Ereignisse oder Geschäftsvorfälle entwickelt werden und die Annahmen widerspiegeln, auf die sich die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld stützen würden.

geordneter Geschäftsvorfall

Ein Geschäftsvorfall, bei dem für einen Zeitraum vor dem Bemessungsstichtag eine Marktpräsenz angenommen wird, um Vermarktungstätigkeiten zu ermöglichen, die für Geschäftsvorfälle unter Beteiligung der betroffenen Vermögenswerte oder Schulden allgemein üblich sind. Es handelt sich nicht um eine erzwungene Transaktion (d.h. eine Zwangsliquidation oder einen Notverkauf).

Hauptmarkt

Der Markt mit dem größten Volumen und dem höchsten Aktivitätsgrad für den Vermögenswert oder die Schuld.

Risikoaufschlag

Ein Ausgleich, den risikoscheue Marktteilnehmer dafür verlangen, dass sie die mit den Zahlungsströmen eines Vermögenswerts oder einer Schuld verbundene Ungewissheit tragen. Auch als „Risikoadjustierung“ bezeichnet.

Transaktionskosten

Die Kosten, die für den Verkauf eines Vermögenswerts oder die Übertragung einer Schuld im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert oder die Schuld anfallen, unmittelbar der Veräußerung des Vermögenswerts oder der Übertragung der Schuld zurechenbar sind und die beiden unten genannten Kriterien erfüllen:

(a)

Sie entstehen unmittelbar aus der Transaktion und sind für diese wesentlich.

(b)

Sie wären dem Unternehmen nicht entstanden, wenn die Entscheidung zum Verkauf des Vermögenswerts oder zur Übertragung der Schuld nicht gefasst worden wäre (ähnlich den in IFRS 5 definierten Veräußerungskosten).

Transportkosten

Die Kosten, die für den Transport eines Vermögenswerts von seinem jetzigen Standort zu seinem Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt entstehen würden.

Bilanzierungseinheit

Der Grad, in dem ein Vermögenswert oder eine Schuld für Zwecke des Ansatzes in einem IFRS zusammengefasst oder aufgegliedert wird.

Nicht beobachtbare Inputfaktoren

Inputfaktoren, für die keine Marktdaten verfügbar sind. Sie werden anhand der besten verfügbaren Informationen über die Annahmen entwickelt, auf die sich Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld stützen würden.

Anhang B

Leitlinien für die Anwendung

Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS. Er beschreibt die Anwendung der Paragraphen 1-99 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

B1

In unterschiedlichen Bewertungssituationen kann nach jeweils unterschiedlichem Ermessen geurteilt werden. Im vorliegenden Anhang werden die Urteile beschrieben, die bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwert in unterschiedlichen Bewertungssituationen durch ein Unternehmen zutreffen könnten.

DER ANSATZ DER BEMESSUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

B2

Die Zielsetzung einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts besteht darin, den Preis zu schätzen, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde. Bei einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts muss ein Unternehmen Folgendes bestimmen:

(a)

den jeweiligen Vermögenswert oder die Schuld, die Gegenstand der Bemessung ist (in Übereinstimmung mit dessen Bilanzierungseinheit),

(b)

die für die Bewertung sachgerechte Bewertungsprämisse, wenn es sich um einen nicht finanziellen Vermögenswert handelt (in Übereinstimmung mit dessen höchster und bester Verwendung),

(c)

den Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert oder die Schuld und

(d)

die für die Bemessung sachgerechten Bewertungstechniken. Zu berücksichtigen ist hierbei die Verfügbarkeit von Daten zur Entwicklung von Inputfaktoren zur Darstellung der Annahmen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld zugrunde legen würden. Zu berücksichtigen ist außerdem die Stufe in der Bemessungshierarchie, in der diese Inputfaktoren eingeordnet sind.

BEWERTUNGSPRÄMISSE FÜR NICHT FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE (PARAGRAPHEN 31-33)

B3

Wird der beizulegende Zeitwert eines nicht finanziellen Vermögenswerts bemessen, der in Verbindung mit anderen Vermögenswerten in Form einer Gruppe (die installiert oder anderweitig für die Nutzung konfiguriert wurde) oder in Verbindung mit anderen Vermögenswerten und Schulden (z.B. einem Geschäftsbetrieb) verwendet wird, dann hängen die Auswirkungen der Bewertungsprämisse von den jeweiligen Umständen ab. Zum Beispiel:

(a)

Der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts könnte sowohl bei seiner eigenständigen Verwendung als auch bei einer Verwendung in Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder mit anderen Vermögenswerten und Schulden gleich sein. Dies könnte zutreffen, wenn der Vermögenswert ein Geschäftsbetrieb ist, den Markteilnehmer weiterbetreiben würden. In diesem Fall beinhaltete der Geschäftsvorfall eine Bewertung des Geschäftsbetriebs in seiner Gesamtheit. Die Verwendung des Vermögenswerts als Gruppe in einem laufenden Geschäftsbetrieb würde Synergien schaffen, die Marktteilnehmern zur Verfügung stünden (d.h. Synergien der Marktteilnehmer, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts entweder auf eigenständiger Basis oder auf Basis einer Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder mit anderen Vermögenswerten und Schulden beeinflussen).

(b)

Die Verwendung eines Vermögenswerts in Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder anderen Vermögenswerten und Schulden könnte auch mittels Wertberichtigungen des eigenständig verwendeten Vermögenswerts in die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einfließen. Dies könnte zutreffen, wenn es sich bei dem Vermögenswert um eine Maschine handelt und die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts anhand eines beobachteten Preises für eine ähnliche (nicht installierte oder anderweitig für den Gebrauch konfigurierte) Maschine erfolgt. Dieser Preis wird dann um Transport- und Installationskosten berichtigt, so dass die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts den gegenwärtigen Zustand und Standort der Maschine (installiert und für den Gebrauch konfiguriert) widerspiegelt.

(c)

Die Verwendung eines Vermögenswerts in Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder anderen Vermögenswerten und Schulden könnte auch dahingehend in die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einfließen, dass man die Annahmen, auf die sich Marktteilnehmer bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts stützen würden, berücksichtigt. Handelt es sich bei dem Vermögenswert beispielsweise um einen Lagerbestand an unfertigen, einzigartigen Erzeugnissen und würden Marktteilnehmer den Lagerbestand in fertige Erzeugnisse umwandeln, würde der beizulegende Zeitwert auf der Annahme beruhen, dass die Marktteilnehmer eventuell notwendige, besondere Maschinen erworben haben oder erwerben würden, um den Lagerbestand in Fertigerzeugnisse umzuwandeln.

(d)

Die Verwendung eines Vermögenswerts in Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder anderen Vermögenswerten und Schulden könnte in die zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendete Bewertungstechnik einfließen. Dies könnte zutreffen, wenn zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswerts die Residualwertmethode angewandt wird, weil diese Bewertungstechnik insbesondere den Beitrag ergänzender Vermögenswerte und zugehöriger Schulden in der Gruppe berücksichtigt, in der ein solcher immaterieller Vermögenswert verwendet werden würde.

(e)

In stärker eingegrenzten Situationen könnte ein Unternehmen, das einen Vermögenswert innerhalb einer Gruppe von Vermögenswerten verwendet, diesen Vermögenswert anhand eines Betrags bewerten, der dessen beizulegendem Zeitwert nahe kommt. Dieser Betrag wird errechnet, indem man den beizulegenden Zeitwert der gesamten Gruppe an Vermögenswerten auf die einzelnen, in der Gruppe enthaltenen Vermögenswerte umlegt. Dies könnte zutreffen, wenn die Bewertung Grundeigentum betrifft und der beizulegende Zeitwert eines erschlossenen Grundstücks (d.h. einer Gruppe von Vermögenswerten) auf die Vermögenswerte umgelegt wird, aus denen es besteht (beispielsweise das Grundstück und die Grundstücksbestandteile).

BEIM ERSTMALIGEN ANSATZ BEIZULEGENDER ZEITWERT (PARAGRAPHEN 57–60)

B4

Im Rahmen der Ermittlung, ob der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Zeitwert mit dem Transaktionspreis übereinstimmt, hat ein Unternehmen Faktoren zu berücksichtigen, die für den jeweiligen Geschäftsvorfall und den jeweiligen Vermögenswert bzw. die Schuld charakteristisch sind. Trifft eine der folgenden Bedingungen zu, könnte es sein, dass der Transaktionspreis nicht den beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld darstellt:

(a)

Der Geschäftsvorfall findet zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen statt. Trotzdem kann der Preis in einem Geschäftsvorfall zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen als Inputfaktor für die Bemessung eines beizulegenden Zeitwerts verwendet werden, wenn dem Unternehmen Beweise vorliegen, dass der Geschäftsvorfall zu Marktbedingungen erfolgte.

(b)

Der Geschäftsvorfall findet unter Zwang statt oder der Verkäufer ist gezwungen, den Preis in dem Geschäftsvorfall zu akzeptieren. Dies könnte zum Beispiel zutreffen, wenn der Verkäufer finanzielle Schwierigkeiten hat.

(c)

Die durch den Geschäftsvorfall dargestellte Bilanzierungseinheit weicht von der Bilanzierungseinheit des Vermögenswerts oder der Schuld ab, die/der zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Dies könnte beispielsweise zutreffen wenn der/die zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswert oder Schuld nur eines der an dem Geschäftsvorfall beteiligten Elemente ist (z.B. bei einem Unternehmenszusammenschluss), wenn der Geschäftsvorfall unerklärte Rechte und Vorrechte einschließt, die gemäß anderen IFRS getrennt bewertet werden, oder wenn der Transaktionspreis auch Transaktionskosten einschließt.

(d)

Der Markt, in dem der Geschäftsvorfall stattfindet, ist ein anderer als der Hauptmarkt oder der vorteilhafteste Markt. Unterschiedliche Märkte könnten zum Beispiel vorliegen, wenn es sich bei dem Unternehmen um einen Händler handelt, der im Einzelhandelsmarkt Transaktionen mit Kunden schließt, dessen Hauptmarkt oder vorteilhaftester Markt für die Abgangstransaktion aber der Händlermarkt ist, auf dem Transaktionen mit anderen Händlern geschlossen werden.

BEWERTUNGSTECHNIKEN (PARAGRAPHEN 61–66)

Marktbasierter Ansatz

B5

Beim marktbasierten Ansatz werden Preise und andere maßgebliche Informationen genutzt, die in Markttransaktionen entstehen, an denen identische oder vergleichbare (d.h. ähnliche) Vermögenswerte, Schulden oder Gruppen von Vermögenswerten und Schulden, z.B. Geschäftsbetriebe, beteiligt sind.

B6

Bewertungstechniken, die auf dem marktbasierten Ansatz beruhen, verwenden häufig Marktmultiplikatoren, die aus einem Satz von Vergleichswerten abgeleitet werden. Multiplikatoren können in gewissen Bandbreiten vorhanden sein, wobei für jeden Vergleichswert ein anderer Multiplikator zutrifft. Die Auswahl des sachgerechten Multiplikators aus der betreffenden Bandbreite erfordert Ermessensausübung. Hier sind für die jeweilige Bewertung spezifische qualitative und quantitative Faktoren zu berücksichtigen.

B7

Zu den Bewertungstechniken, die mit dem marktbasierten Ansatz vereinbar sind, gehört die Matrix-Preisnotierung. Die Matrix-Preisnotierung ist eine mathematische Technik, die vorrangig zur Bewertung bestimmter Arten von Finanzinstrumenten, wie Schuldverschreibungen, eingesetzt wird, bei denen man sich nicht ausschließlich auf Marktpreisnotierungen für die betreffenden Wertpapiere verlässt, sondern sich auf das Verhältnis dieser Wertpapiere zu anderen, als Vergleichsmarke (Benchmark) notierten Wertpapiere stützt.

Kostenbasierter Ansatz

B8

Der kostenbasierte Ansatz spiegelt den Betrag wider, der gegenwärtig erforderlich wäre, um die Dienstleistungskapazität eines Vermögenswerts zu ersetzen (häufig auch als aktuelle Wiederbeschaffungskosten bezeichnet).

B9

Aus dem Blickwinkel eines als Marktteilnehmer auftretenden Verkäufers würde der für den Vermögenswert entgegengenommene Preis auf den Kosten basieren, die einem als Marktteilnehmer auftretenden Käufer für den Erwerb oder die Herstellung eines Ersatzvermögenswerts vergleichbaren Nutzens entstünden, wobei eine Berichtigung für Veralterung vorgenommen wird. Dies liegt daran, dass ein als Marktteilnehmer auftretender Käufer für einen Vermögenswert nicht mehr als den Betrag zahlen würde, für den er die Dienstleistungskapazität des betreffenden Vermögenswerts ersetzen könnte. Veralterung beinhaltet physische Veralterung, funktionale (technologische) Veralterung und wirtschaftliche (externe) Veralterung. Sie ist weiter gefasst als die Abschreibung für Rechnungslegungszwecke (eine Verteilung historischer Kosten) oder steuerliche Zwecke (unter Verwendung festgelegter Nutzungsdauern). In vielen Fällen verwendet man zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von materiellen Vermögenswerten, die in Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder anderen Vermögenswerten und Schulden genutzt werden die Methode der aktuellen Wiederbeschaffungskosten

Einkommensbasierter Ansatz

B10

Beim einkommensbasierten Ansatz werden die künftigen Beträge (z.B. Zahlungsströme oder Aufwendungen und Erträge) in einen einzigen aktuellen (d.h. abgezinsten) Betrag umgewandelt. Wird der einkommensbasierte Ansatz angewandt, spiegelt die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts gegenwärtige Markterwartungen hinsichtlich dieser künftigen Beträge wider.

B11

Zu derartigen Bewertungstechniken gehören unter anderem:

(a)

Barwerttechniken (siehe Paragraphen B12–B30);

(b)

Optionspreismodelle wie die Black-Scholes-Merton-Formel oder ein binomisches Modell (d.h. ein Rastermodell), das Barwerttechniken umfasst und sowohl den Zeitwert als auch den inneren Wert einer Option widerspiegelt; und

(c)

die Residualwertmethode, die zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts bestimmter immaterieller Vermögenswerte eingesetzt wird.

Barwerttechniken

B12

In den Paragraphen B13–B30 wird die Verwendung von Barwerttechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts beschrieben. In diesen Paragraphen liegt der Schwerpunkt auf einer Technik zur Anpassung des Abzinsungssatzes und einer Technik der erwarteten Zahlungsströme (erwarteter Barwert). In diesen Paragraphen wird weder die Verwendung einer einzelnen, besonderen Barwerttechnik vorgeschrieben, noch wird die Verwendung von Barwerttechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf die dort erörterten Techniken beschränkt. Welche Barwerttechnik zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen wird, hängt von den jeweiligen, für den bewerteten Vermögenswert bzw. die bewertete Schuld spezifischen Sachverhalten und Umständen (z.B. ob im Markt Preise für vergleichbare Vermögenswerte oder Schulden beobachtbar sind) sowie der Verfügbarkeit ausreichender Daten ab.

Die Bestandteile einer Barwertbemessung

B13

Der Barwert (d.h. eine Anwendung des einkommensbasierten Ansatzes) ist ein Instrument, das dazu dient, unter Anwendung eines Abzinsungssatzes eine Verknüpfung zwischen künftigen Beträgen (z.B. Zahlungsströmen oder Werten) und einem gegenwärtigen Wert (Barwert) herzustellen. Bei einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld mit Hilfe einer Barwerttechnik werden aus dem Blickwinkel von Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag alle unten genannten Elemente erfasst:

(a)

eine Schätzung künftiger Zahlungsströme für den Vermögenswert oder die Schuld, der/die bewertet wird.

(b)

Erwartungen über mögliche Veränderungen bei Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsströme. Sie stellen die mit den Zahlungsströmen verbundene Unsicherheit dar.

(c)

der Zeitwert des Geldes, dargestellt durch den Kurs risikofreier monetärer Vermögenswerte mit Fälligkeitsterminen oder Laufzeiten, die mit dem durch die Zahlungsströme abgedeckten Zeitraum zusammenfallen. Darüber hinaus stellen sie für den Besitzer weder Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts noch Ausfallrisiken dar (d.h. es handelt sich um einen risikofreien Zinssatz).

(d)

der Preis für die Übernahme der den Zahlungsströmen innewohnenden Unsicherheit (d.h. ein Risikoaufschlag).

(e)

sonstige Faktoren, die Marktteilnehmer unter den entsprechenden Umständen berücksichtigen würden.

(f)

bei einer Schuld das Risiko der Nichterfüllung bezüglich der betreffenden Schuld einschließlich des eigenen Kreditrisikos des Unternehmens (d.h. des Gläubigers).

Allgemeine Grundsätze

B14

Barwerttechniken unterscheiden sich in der Art der Erfassung der in Paragraph B13 genannten Elemente. Für die Anwendung jeder Barwerttechnik zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts gelten jedoch alle unten aufgeführten allgemeinen Grundsätze:

(a)

Zahlungsströme und Abzinsungssätze müssen die Annahmen widerspiegeln, auf die sich Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld stützen würden.

(b)

Für Zahlungsströme und Abzinsungssätze sind nur diejenigen Faktoren zu berücksichtigen, die dem bewerteten Vermögenswert oder der bewerteten Schuld zurechenbar sind.

(c)

Zur Vermeidung von Doppelzählungen oder Auslassungen bei den Auswirkungen von Risikofaktoren müssen die Abzinsungssätze Annahmen widerspiegeln, die mit den Annahmen im Einklang stehen, die den Zahlungsströmen entsprechen. Ein Abzinsungssatz, der die Unsicherheit bei den Erwartungen hinsichtlich künftiger Ausfälle widerspiegelt, ist beispielsweise dann sachgerecht, wenn vertraglich festgelegte Zahlungsströme eines Darlehens verwendet werden (d.h. eine Technik zur Anpassung von Abzinsungssätzen). Dieser Satz darf jedoch nicht angewandt werden, wenn erwartete (d.h. wahrscheinlichkeitsgewichtete) Zahlungsströme verwendet werden (d.h. eine Technik des erwarteten Barwerts), denn in den erwarteten Zahlungsströmen spiegeln sich bereits Annahmen über die Unsicherheit bei künftigen Ausfällen wider. Stattdessen ist ein Abzinsungssatz anzuwenden, der im richtigen Verhältnis zu dem Risiko steht, das mit den erwarteten Zahlungsströmen verbunden ist.

(d)

Annahmen über Zahlungsströme und Abzinsungssätze müssen intern zueinander passen. Beispielsweise müssen nominelle Zahlungsströme, in denen die Inflationswirkung enthalten ist, zu einem Satz abgezinst werden, in dem die Inflationswirkung ebenfalls eingeschlossen ist. Im nominellen, risikolosen Zinssatz ist die Inflationswirkung enthalten. Reale Zahlungsströme, in denen die Inflationswirkung nicht enthalten ist, müssen zu einem Satz abgezinst werden, der die Inflationswirkung ebenfalls ausschließt. Gleicherweise sind Zahlungsströme nach Steuern mit einem Abzinsungssatz nach Steuern abzuzinsen. Zahlungsströme vor Steuern wiederum sind zu einem Satz abzuzinsen, der mit diesen Zahlungsströmen im Einklang steht.

(e)

Abzinsungssätze müssen mit den Wirtschaftsfaktoren im Einklang stehen, die der Währung der Zahlungsströme zugrunde liegen.

Risiko und Unsicherheit

B15

Eine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, bei der Barwerttechniken zum Einsatz kommen, erfolgt unter unsicheren Bedingungen, weil es sich bei den eingesetzten Zahlungsströmen um Schätzungen und nicht um bekannte Beträge handelt. Häufig sind sowohl die Höhe als auch der Zeitpunkt der Zahlungsströme unsicher. Sogar vertraglich festgelegte Beträge wie die auf ein Darlehen geleisteten Zahlungen sind unsicher, wenn ein Ausfallrisiko besteht.

B16

Marktteilnehmer verlangen allgemein einen Ausgleich (d.h. einen Risikoaufschlag) dafür, dass sie die mit den Zahlungsströmen eines Vermögenswerts oder einer Schuld verbundene Ungewissheit tragen. Eine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts muss einen Risikoaufschlag enthalten, in dem sich der Betrag widerspiegelt, den Marktteilnehmer als Ausgleich für die mit den Zahlungsströmen verbundene Unsicherheit verlangen würden. Andernfalls würde die Bemessung den beizulegenden Zeitwert nicht getreu wiedergeben. Mitunter kann die Bestimmung des sachgerechten Risikoaufschlags schwierig sein. Der Schwierigkeitsgrad allein ist jedoch kein hinreichender Grund, einen Risikoaufschlag auszuschließen.

B17

Barwerttechniken unterscheiden sich hinsichtlich der Art der Risikoberichtigung und der Art der zugrunde gelegten Zahlungsströme. Zum Beispiel:

(a)

Die Technik zur Anpassung von Abzinsungssätzen (siehe Paragraphen B18-B22) arbeitet mit einem risikoberichtigten Abzinsungssatz und vertraglichen, zugesagten oder wahrscheinlichsten Zahlungsströmen.

(b)

Methode 1 der Technik des erwarteten Barwerts (siehe Paragraph B25) arbeitet mit risikoberichtigten erwarteten Zahlungsströmen und einem risikolosen Zinssatz.

(c)

Methode 2 der Technik des erwarteten Barwerts (siehe Paragraph B26) arbeitet mit erwarteten Zahlungsströmen, die nicht risikoberichtigt sind, sowie einem Abzinsungssatz, der in der Weise angepasst wird, dass der von Marktteilnehmern verlangte Risikoaufschlag enthalten ist. Dieser Satz ist ein anderer als der, der in der Technik zur Anpassung von Abzinsungssätzen zugrunde gelegt wird.

Technik zur Anpassung von Abzinsungssätzen

B18

Die Technik zur Anpassung von Abzinsungssätzen stützt sich auf einen einzigen Satz an Zahlungsströmen aus der Bandbreite möglicher Beträge, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche, zugesagte (wie dies bei Schuldverschreibungen der Fall ist) oder höchstwahrscheinlich eintretende Zahlungsströme handelt. In jedem dieser Fälle unterliegen diese Zahlungsströme dem Vorbehalt, dass bestimmte festgelegte Ereignisse eintreten (z.B. stehen vertragliche oder zugesagte Zahlungsströme im Zusammenhang mit einer Schuldverschreibung unter dem Vorbehalt, dass kein Verzug seitens des Schuldners eintritt). Der für die Technik zur Anpassung von Abzinsungssätzen eingesetzte Abzinsungssatz wird aus den beobachteten Verzinsungen vergleichbarer, im Markt gehandelter Vermögenswerte oder Schulden abgeleitet. Dementsprechend werden die vertraglichen, zugesagten oder wahrscheinlichsten Zahlungsströme in Höhe eines beobachteten oder geschätzten Marktzinssatzes für derartige, unter Vorbehalt stehende Zahlungsströme abgezinst (d.h. einer Marktverzinsung).

B19

Die Technik zur Anpassung von Abzinsungssätzen erfordert eine Analyse der für vergleichbare Vermögenswerte oder Schulden verfügbaren Marktdaten. Vergleichbarkeit wird anhand der Beschaffenheit der Zahlungsströme (z.B. anhand dessen, ob die Zahlungsströme vertraglich oder nicht vertraglich sind und ob bei ihnen die Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Reaktion auf Veränderungen in den wirtschaftlichen Bedingungen besteht) sowie anhand anderer Faktoren festgestellt (z.B. Bonität, Sicherheiten, Laufzeit, Nutzungsbeschränkungen und Liquidität). Alternativ ist es in Fällen, in denen ein einzelner vergleichbarer Vermögenswert oder eine einzelne vergleichbare Schuld das Risiko, das den Zahlungsströmen des zur Bewertung anstehenden Vermögenswerts bzw. der Schuld anhaftet, nicht angemessen wiedergibt auch möglich, aus Daten für mehrere vergleichbare Vermögenswerte oder Schulden in Verbindung mit der risikolosen Renditekurve einen Abzinsungssatz abzuleiten (d.h. mit Hilfe einer „Aufbaumethode“).

B20

Nehmen wir zur Veranschaulichung einer Aufbaumethode an, dass Vermögenswert A ein vertragliches Recht auf den Empfang von 800 WE (1) in einem Jahr ist (d.h. es besteht keine Unsicherheit bezüglich des Zeitpunkts). Es besteht ein etablierter Markt für vergleichbare Vermögenswerte und Informationen über diese Vermögenswerte, einschließlich Informationen über Preise, sind verfügbar. Bei diesen vergleichbaren Vermögenswerten

(a)

ist Vermögenswert B ein vertragliches Recht auf den Empfang von 1,200 WE im Jahr bei einem Marktpreis von 1.083 WE. Die implizite Jahresverzinsung (d.h. die Marktverzinsung für ein Jahr) beträgt also 10,8 % [(WE 1,200 / WE 1,083) – 1]

(b)

ist Vermögenswert C ein vertragliches Recht auf den Empfang von 700 WE in zwei Jahren bei einem Marktpreis von 566 WE. Die implizite Jahresverzinsung (d.h. die Marktverzinsung für zwei Jahre) beträgt also 11,2 % [(WE 700 / WE 566)^0,5 – 1].

(c)

Alle drei Vermögenswerte sind im Hinblick auf das Risiko (d.h. die Streuung möglicher Ergebnisse und Gutschriften) vergleichbar.

B21

Betrachtet man die Terminierung der vertraglichen Zahlungen, die für Vermögenswert A eingenommen werden sollen, mit der Terminierung für Vermögenswert B und Vermögenswert C (d.h. ein Jahr für Vermögenswert B gegenüber zwei Jahren für Vermögenswert C), ist Vermögenswert B besser mit Vermögenswert A vergleichbar. Legt man die für Vermögenswert A einzunehmende vertragliche Zahlung (800 WE) und den aus Vermögenswert B abgeleiteten Marktzinssatz für ein Jahr (10,8 %) zugrunde, dann beträgt der beizulegende Zeitwert für Vermögenswert A 722 WE (800 WE / 1,108 WE). Liegen für Vermögenswert B keine Marktinformationen vor, könnte man alternativ den Marktzinssatz für ein Jahr mit Hilfe der Aufbaumethode aus Vermögenswert C ableiten. In diesem Fall würde man den bei Vermögenswert C angegebenen Marktzinssatz für zwei Jahre (11,2 %) anhand der Zinsstruktur der risikolosen Renditenkurve in einem Marktzinssatz für ein Jahr anpassen. Um festzustellen, ob die Risikoaufschläge für einjährige und zweijährige Vermögenswerte gleich sind, könnten zusätzliche Informationen und Analysen erforderlich sein. Falls man feststellt, dass die Risikoaufschläge für einjährige und zweijährige Vermögenswerte nicht gleich sind, würde man die zweijährige Marktverzinsung noch um diesen Effekt berichtigen.

B22

Wendet man die Technik zur Anpassung von Abzinsungssätzen bei festen Einnahmen oder Zahlungen an, wird die Berichtigung um das Risiko, das mit den Zahlungsströmen des zur Bewertung anstehenden Vermögenswerts bzw. der zur Bewertung anstehenden Schuld verbunden ist, in den Abzinsungssatz aufgenommen. Mitunter kann bei der Anwendung der Technik zur Anpassung von Abzinsungssätzen auf Zahlungsströme, bei denen es sich nicht um feste Einnahmen oder Zahlungen handelt, eine Berichtigung an den Zahlungsströmen notwendig sein, um Vergleichbarkeit mit dem beobachteten Vermögenswert oder der beobachteten Schuld, aus dem bzw. der sich der Abzinsungssatz herleitet, herzustellen.

Technik des erwarteten Barwerts

B23

Ausgangspunkt der Technik des erwarteten Barwerts bildet ein Satz von Zahlungsströmen, der den wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt aller möglichen künftigen Zahlungsströme (d.h. der erwarteten Zahlungsströme) darstellt. Die daraus entstehende Schätzung ist mit dem erwarteten Wert identisch, der statistisch gesehen der gewichtete Durchschnitt möglicher Werte einer diskreten Zufallsvariablen ist, wobei die jeweiligen Wahrscheinlichkeiten die Gewichte bilden. Da alle möglicherweise eintretenden Zahlungsströme wahrscheinlichkeitsgewichtet sind, unterliegt der daraus entstehende erwartete Zahlungsstrom nicht dem Vorbehalt, dass ein festgelegtes Ereignis eintritt (im Gegensatz zu den Zahlungsströmen, die bei der Technik zur Anpassung von Abzinsungssätzen zugrunde gelegt werden).

B24

Bei Anlageentscheidungen würden risikoscheue Marktteilnehmer das Risiko berücksichtigen, dass die tatsächlichen Zahlungsströme von den erwarteten Zahlungsströmen abweichen könnten. Die Portfolio-Theorie unterscheidet zwischen zwei Risikotypen:

(a)

nicht systematischen (streuungsfähigen) Risiken. Hierbei handelt es sich um Risiken, die für einen bestimmten Vermögenswert oder eine bestimmte Schuld spezifisch sind.

(b)

systematischen (nicht streuungsfähigen) Risiken. Hierbei handelt es sich um das gemeinsame Risiko, dem ein Vermögenswert oder eine Schuld in einem gestreuten Portfolio gemeinsam mit den anderen Positionen unterliegt.

In der Portfolio-Theorie wird die Ansicht vertreten, dass in einem im Gleichgewicht befindlichen Markt die Marktteilnehmer nur dafür, dass sie das systematische, den Zahlungsströmen innewohnende Risiko tragen, einen Ausgleich erhalten. (In ineffizienten oder aus dem Gleichgewicht geratenen Märkten können andere Formen der Rendite oder des Ausgleichs zur Verfügung stehen.)

B25

Methode 1 der Technik des erwarteten Barwerts berichtigt die erwarteten Zahlungsströme eines Vermögenswerts für das systematische Risiko (d.h. das Marktrisiko) mittels Abzug eines Risikoaufschlags für Barmittel (d.h. risikoberichtigte erwartete Zahlungsströme). Diese risikoberichtigten Zahlungsströme stellen einen sicherheitsäquivalenten Zahlungsstrom dar, der mit einem risikolosen Zinssatz abgezinst wird. Ein sicherheitsäquivalenter Zahlungsstrom bezieht sich auf einen erwarteten Zahlungsstrom (gemäß Definition), der risikoberichtigt wird, so dass ein Markteilnehmer kein Interesse daran hat, einen sicheren Zahlungsstrom gegen einen erwarteten Zahlungsstrom einzutauschen. Wäre ein Marktteilnehmer beispielsweise bereit, einen erwarteten Zahlungsstrom von 1,200 WE gegen einen sicheren Zahlungsstrom von 1,000 WE einzutauschen, sind die 1,000 WE das Sicherheitsäquivalent für die 1,200 WE (d.h. die 200 WE würden den Risikoaufschlag für Barmittel darstellen). In diesem Fall wäre der Marktteilnehmer dem gehaltenen Vermögenswert gegenüber gleichgültig.

B26

Im Gegensatz dazu erfolgt bei Methode 2 der Technik des erwarteten Barwerts eine Berichtigung um systematische Risiken (d.h. Marktrisiken), indem auf den risikolosen Zinssatz ein Risikoaufschlag angewandt wird. Dementsprechend werden die erwarteten Zahlungsströme in Höhe eines Satzes abgezinst, der einem erwarteten, mit wahrscheinlichkeitsgewichteten Zahlungsströmen verknüpften Satz entspricht (d h. einer erwarteten Verzinsung). Zur Schätzung der erwarteten Verzinsung können Modelle zur Preisbildung für riskante Vermögenswerte eingesetzt werden, beispielsweise das Kapitalgutpreismodell (Capital Asset Pricing Model). Da der in der Technik zur Anpassung von Abzinsungssätzen eingesetzte Abzinsungssatz eine Verzinsung darstellt, die sich auf bedingte Zahlungsströme bezieht, ist er wahrscheinlich höher als der Abzinsungssatz, der in Methode 2 der Technik des erwarteten Barwerts verwendet wird. Bei diesem Abzinsungssatz handelt es sich um eine erwartete Verzinsung in Bezug auf erwartete oder wahrscheinlichkeitsgewichtete Zahlungsströme.

B27

Nehmen wir zur Veranschaulichung der Methoden 1 und 2 an, dass für einen Vermögenswert in einem Jahr Zahlungsströme von 780 WE erwartet werden. Diese wurden unter Zugrundelegung der unten dargestellten möglichen Zahlungsströme und Wahrscheinlichkeiten ermittelt. Der anwendbare risikolose Zinssatz für Zahlungsströme mit einem Zeithorizont von einem Jahr beträgt 5 %. Der systematische Risikoaufschlag für einen Vermögenswert mit dem gleichen Risikoprofil beträgt 3 %.

Mögliche Zahlungs-ströme

Wahrscheinlichkeit

Wahrscheinlich-keitsgewichtete Zahlungsströme

500 WE

15 %

75 WE

800 WE

60 %

480 WE

900 WE

25 %

225 WE

Erwartete Zahlungsströme

 

780 WE

B28

In dieser einfachen Darstellung stehen die erwarteten Zahlungsströme (780 WE) für den wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt der drei möglichen Verläufe. In realistischeren Situationen sind zahlreiche Verläufe möglich. Zur Anwendung der Technik des erwarteten Barwerts müssen nicht immer alle Verteilungen aller möglichen Zahlungsströme berücksichtigt werden; auch der Einsatz komplexer Modelle und Techniken ist hierbei nicht immer erforderlich. Stattdessen könnte es möglich sein, eine begrenze Anzahl eigenständiger Szenarien und Wahrscheinlichkeiten zu entwickeln, mit denen die Palette möglicher Zahlungsströme erfasst wird. Ein Unternehmen könnte beispielsweise in einer maßgeblichen früheren Periode realisierte Zahlungsströme verwenden, die es um anschließend eingetretene Veränderungen in den äußeren Umständen berichtigt. (z.B. Änderungen bei äußeren Faktoren wie Konjunktur- oder Marktbedingungen, Branchentrends, Trends im Wettbewerb sowie auch Änderungen bei inneren Faktoren, die spezifischere Auswirkungen auf das Unternehmen haben). Dabei werden auch die Annahmen von Marktteilnehmern berücksichtigt.

B29

Theoretisch ist der Barwert (d.h. der beizulegende Zeitwert) der Zahlungsströme eines Vermögenswerts sowohl bei einer Bestimmung nach Methode 1 als auch bei einer Bestimmung nach Methode 2 der gleiche. Dabei gilt:

(a)

Bei Anwendung von Methode 1 werden die erwarteten Zahlungsströme um systematische Risiken (d.h. Marktrisiken) berichtigt. Liegen keine Marktdaten vor, an denen sich unmittelbar die Höhe der Risikoberichtigung ablesen lässt, könnte eine solche Berichtigung aus einem Kapitalgutpreismodell abgeleitet werden. Hierbei würde das Konzept der Sicherheitsäquivalente zum Einsatz kommen. Die Risikoberichtigung (d.h. der Risikoaufschlag von 22 WE für Barmittel) könnte beispielsweise anhand des Aufschlags für systematische Risiken in Höhe von 3 % bestimmt werden (780 WE - [780 WE × (1,05/1,08)]), aus dem sich die risikoberichtigten erwarteten Zahlungsströme von 758 WE (780 WE - 22 WE) ergeben. Die 758 WE sind das Sicherheitsäquivalent für 780 WE und werden zum risikolosen Zinssatz (5 %) abgezinst. Der Barwert (d.h. der beizulegende Zeitwert) des Vermögenswerts beträgt 722 WE (758 WE/1,05).

(b)

Bei Anwendung von Methode 2 werden die erwarteten Zahlungsströme nicht um systematische Risiken (d.h. Marktrisiken) berichtigt. Stattdessen wird die Berichtigung um dieses Risiko in den Abzinsungssatz aufgenommen. Die erwarteten Zahlungsströme werden folglich mit einer erwarteten Verzinsung von 8 % (d.h. 5 % risikoloser Zinssatz zuzüglich 3 % Aufschlag für das systematische Risiko) abgezinst. Der Barwert (d.h. der beizulegende Zeitwert) des Vermögenswerts beträgt 722 WE (780 WE/1,08).

B30

Wird zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eine Technik des erwarteten Barwerts angewandt, kann dies entweder nach Methode 1 oder nach Methode 2 erfolgen. Ob Methode 1 oder Methode 2 gewählt wird, hängt von den jeweiligen, für den bewerteten Vermögenswert bzw. die bewertete Schuld spezifischen Sachverhalten und Umständen ab. Weitere Auswahlkriterien sind der Umfang, in dem hinreichende Daten verfügbar sind und die jeweilige Ermessensausübung.

ANWENDUNG VON BARWERTTECHNIKEN AUF SCHULDEN UND EIGENE EIGENKAPITALINSTRUMENTE, DIE NICHT VON DRITTEN ALS VERMÖGENSWERTE GEHALTEN WERDEN (PARAGRAPHEN 40 UND 41)

B31

Wendet ein Unternehmen für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld, die nicht von einem Dritten als Vermögenswert gehalten wird (z.B. einer Entsorgungsverbindlichkeit) eine Barwerttechnik an, hat es unter anderem die künftigen Mittelabflüsse zu schätzen, von denen Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie bei der Erfüllung der Verpflichtung entstehen. Solche künftigen Mittelabflüsse müssen die Erwartungen der Marktteilnehmer hinsichtlich der Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung und den Ausgleich, den ein Marktteilnehmer für die Übernahme der Verpflichtung verlangen würde, abdecken. Ein solcher Ausgleich umfasst auch die Rendite, die ein Marktteilnehmer für Folgendes verlangen würde:

(a)

Übernahme der Tätigkeit (d.h. den Wert, den die Erfüllung der Verpflichtung hat, z.B. aufgrund der Verwendung von Ressourcen, die für andere Tätigkeiten eingesetzt werden können); und

(b)

Übernahme des mit der Verpflichtung einhergehenden Risikos (d.h. ein Risikoaufschlag, der das Risiko widerspiegelt, dass die tatsächlichen Mittelabflüsse von den erwarteten Mittelabflüssen abweichen könnten; siehe Paragraph B33).

B32

Nehmen wir als Beispiel an, dass eine nicht finanzielle Verbindlichkeit keine vertragliche Rendite enthält und dass es für die betreffende Schuld auch keinen im Markt beobachtbaren Ertrag gibt. In manchen Fällen werden sich die Bestandteile der von Marktteilnehmern verlangten Rendite nicht voneinander unterscheiden lassen (z.B. wenn der Preis verwendet wird, den ein fremder Auftragnehmer auf der Grundlage eines festen Entgelts in Rechnung stellen würde). In anderen Fällen muss ein Unternehmen die Bestandteile getrennt veranschlagen (z.B. wenn es den Preis zugrunde legt, den ein fremder Auftragnehmer auf Cost Plus Basis (Kostenaufschlagsbasis) in Rechnung stellen würde, weil er in diesem Fall das Risiko künftiger Kostenänderungen nicht tragen würde).

B33

Ein Unternehmen kann in die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments, die bzw. das nicht von einem Dritten als Vermögenswert gehalten wird, wie folgt einen Risikoaufschlag einbeziehen:

(a)

mittels Berichtigung der Zahlungsströme (d.h. als Erhöhung des Betrags der Mittelabflüsse); oder

(b)

mittels Berichtigung des Satzes, der für die Abzinsung künftiger Zahlungsströme auf ihre Barwerte verwendet wird (d.h. als Senkung des Abzinsungssatzes).

Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie Risikoberichtigungen nicht doppelt zählen oder auslassen. Werden die geschätzten Zahlungsströme z.B. erhöht, damit der Ausgleich für die Übernahme des mit der Verpflichtung einhergehenden Risikos berücksichtigt wird, darf der Abzinsungssatz nicht auch noch um dieses Risiko angepasst werden.

INPUTFAKTOREN FÜR BEWERTUNGSTECHNIKEN (PARAGRAPHEN 67–71)

B34

Märkte, in denen für bestimmte Vermögenswerte und Schulden (z.B. Finanzinstrumente) Inputfaktoren beobachtet werden können, sind beispielsweise:

(a)

Börsen. In einer Börse sind Schlusskurse einerseits leicht verfügbar und andererseits allgemein repräsentativ für den beizulegenden Zeitwert. Ein Beispiel für einen solchen Markt ist der London Stock Exchange.

(b)

Händlermärkte. In einem Händlermarkt stehen Händler zum Kauf oder Verkauf auf eigene Rechnung bereit. Sie setzen ihr Kapital ein, um einen Bestand der Werte zu halten, für die sie einen Markt bilden, und stellen somit Liquidität zur Verfügung. Üblicherweise sind Geld- und Briefkurse (die den Preis darstellen, zu dem der Händler zum Kauf bzw. Verkauf bereit ist) leichter verfügbar als Schlusskurse. Außerbörsliche Märkte -„Over-the-Counter“ - (für die Preise öffentlich gemeldet werden) sind Händlermärkte. Händlermärkte gibt es auch für eine Reihe anderer Vermögenswerte und Schulden, u.a. bestimmte Finanzinstrumente, Waren und Sachvermögenswerte (z.B. gebrauchte Maschinen).

(c)

Brokermärkte. In einem Brokermarkt versuchen Broker, bzw. Makler, Käufer mit Verkäufern zusammenzubringen. Sie stehen aber nicht zum Handel auf eigene Rechnung bereit. Mit anderen Worten, Makler verwenden kein eigenes Kapital, um einen Bestand der Werte zu halten, für die sie einen Markt bilden. Der Makler kennt die von den jeweiligen Parteien angebotenen und verlangten Preise, aber normalerweise kennt keine Partei die Preisforderungen der jeweils anderen Partei. Mitunter sind Preise für abgeschlossene Geschäftsvorfälle verfügbar. Brokermärkte sind u.a. elektronische Kommunikationsnetze, in denen Kauf- und Verkaufsaufträge zusammengebracht werden, sowie Märkte für Gewerbe- und Wohnimmobilien.

(d)

Direktmärkte. In einem Direktmarkt werden sowohl Ausreichungs- als auch Wiederverkaufstransaktionen unabhängig und ohne Mittler ausgehandelt. Über Geschäftsvorfälle dieser Art werden der Öffentlichkeit eventuell nur wenige Informationen zur Verfügung gestellt.

BEMESSUNGSHIERARCHIE (PARAGRAPHEN 72–90)

Inputfaktoren auf Stufe 2 (Paragraphen 81–85)

B35

Beispiele für Inputfaktoren auf Stufe 2 für besondere Vermögenswerte und Schulden sind u.a.:

(a)

Zinsswaps (receive fixed, pay variable) auf Basis des London Interbank Offered Rate (LIBOR) Swapsatzes. Der LIBOR-Swapsatz wäre ein Inputfaktor auf Stufe 2, sofern dieser Satz über im Wesentlichen die gesamte Laufzeit des Swaps in üblicherweise notierten Intervallen beobachtet werden kann.

(b)

Zinsswaps (receive fixed, pay variable) auf Basis einer auf Fremdwährung lautenden Renditekurve. Ein Inputfaktor auf Stufe 2 wäre auch ein Swapsatz, der auf einer auf Fremdwährung lautenden Renditekurve basiert und im Wesentlichen über die gesamte Laufzeit des Swaps in üblicherweise notierten Intervallen beobachtet werden kann. Dies träfe zu, wenn die Laufzeit des Swaps zehn Jahre betrüge und dieser Satz neun Jahre lang in üblicherweise notierten Intervallen beobachtet werden könnte. Dabei gilt jedoch die Voraussetzung, dass eine angemessene Hochrechnung der Renditenkurve für Jahr zehn keine Signifikanz für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts des Swaps in seiner Gesamtheit hätte.

(c)

Zinsswaps (receive fixed, pay variable) auf Basis des Leitzinses einer bestimmten Bank. Der mittels Hochrechnung abgeleitete Leitzins der Bank wäre ein Inputfaktor auf Stufe 2, sofern die hochgerechneten Werte durch beobachtbare Marktdaten bestätigt werden, beispielsweise mittels Korrelation zu einem Zinssatz, der im Wesentlichen über die gesamte Laufzeit des Swaps beobachtet werden kann.

(d)

Dreijahresoption auf börsengehandelte Aktien. Die mittels Hochrechnung auf Jahr drei abgeleitete implizite Volatilität der Aktien wäre ein Inputfaktor auf Stufe 2, sofern beide unten genannten Bedingungen bestehen:

(i)

Die Preise für Ein- und Zweijahresoptionen für die Aktien sind beobachtbar.

(ii)

Die extrapolierte, implizite Volatilität einer Dreijahresoption wird für im Wesentlichen die gesamte Laufzeit der Option durch beobachtbare Marktdaten bestätigt.

In diesem Fall ließe sich die implizite Volatilität mittels Hochrechnung aus der impliziten Volatilität der Ein- und Zweijahresoptionen auf die Aktien ableiten. Unter der Voraussetzung, dass eine Korrelation zu den impliziten Volatilitäten für ein Jahr und zwei Jahre hergestellt wird, könnte diese Berechnung durch die implizite Volatilität für Dreijahresoptionen auf Aktien vergleichbarer Unternehmen bestätigt werden.

(e)

Lizenzvereinbarung. Bei einer Lizenzvereinbarung, die in einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde und in jüngster Zeit von dem erworbenen Unternehmen (der Partei zur Lizenzvereinbarung) mit einer fremden Partei ausgehandelt wurde, wäre die Lizenzgebühr, die bei Beginn der Vereinbarung in dem Vertrag mit der fremden Partei festgelegt wurde, ein Inputfaktor auf Stufe 2.

(f)

Lagerbestand an Fertigerzeugnissen in einer Einzelhandelsverkaufsstelle. Bei einem Bestand an Fertigerzeugnissen, der in einem Unternehmenszusammenschluss erworben wird, wäre entweder ein Kundenpreis in einem Einzelhandelsmarkt oder ein Einzelhändlerpreis in einem Großhandelsmarkt ein Inputfaktor auf Stufe 2. Dieser würde um Differenzen zwischen Zustand und Standort des Lagerartikels und denen vergleichbarer (d.h. ähnlicher) Lagerartikel berichtigt. Auf diese Weise würde die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts den Preis widerspiegeln, der im Zuge eines Geschäftsvorfalls zum Verkauf des Lagerbestands an einen anderen Einzelhändler eingenommen würde, der die betreffenden Verkaufsanstrengungen dann zum Abschluss bringen würde. Rein begrifflich wird die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts unabhängig davon, ob ein Einzelhandelspreis (nach unten) oder ein Großhandelspreis (nach oben) berichtigt wird, den gleichen Wert ergeben. Generell ist der Preis, der die wenigsten subjektiven Anpassungen erfordert, der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zugrunde zu legen.

(g)

Selbstgenutztes Gebäude. Der aus beobachtbaren Marktdaten abgeleitete Quadratmeterpreis für das Gebäude (Bewertungsmultiplikator) wäre ein Inputfaktor auf Stufe 2. Dieser Preis wird beispielsweise aus Multiplikatoren gewonnen, die ihrerseits aus Preisen abgeleitet wurden, die in Geschäftsvorfällen mit vergleichbaren (d.h. ähnlichen) Gebäuden an ähnlichen Standorten beobachtet wurden.

(h)

Zahlungsmittelgenerierende Einheit. Ein Bewertungsmultiplikator (z.B. ein Vielfaches der Ergebnisse, der Erlöse oder eines ähnlichen Leistungsmaßes), der aus beobachtbaren Marktdaten abgeleitet wird, wäre ein Inputfaktor auf Stufe 2. Dies könnten beispielsweise Bewertungsmultiplikatoren sein, die unter Berücksichtigung betrieblicher, marktbezogener, finanzieller und nicht finanzieller Faktoren aus Preisen abgeleitet werden, die in Geschäftsvorfällen mit vergleichbaren (d.h. ähnlichen) Geschäftsbetrieben beobachtet wurden.

Inputfaktoren auf Stufe 3 (Paragraphen 86-90)

B36

Beispiele für Inputfaktoren auf Stufe 3 für besondere Vermögenswerte und Schulden sind u.a.:

(a)

Langfristiger Währungsswap. Ein Zinssatz in einer bestimmten Währung, der nicht beobachtbar ist und auch nicht in üblicherweise notierten Intervallen im Wesentlichen über die gesamte Laufzeit des Währungsswaps durch beobachtbare Marktdaten bestätigt werden kann, wäre ein Inputfaktor auf Stufe 3. Bei den Zinssätzen in einem Währungsswap handelt es sich um die Swapsätze, die aus den Renditekurven der betreffenden Länder berechnet werden.

(b)

Dreijahresoption auf börsengehandelte Aktien. Die historische Volatilität, d.h. die aus den historischen Kursen der Aktien abgeleitete Volatilität wäre ein Inputfaktor auf Stufe 3. Die historische Volatilität stellt normalerweise nicht die gegenwärtigen Erwartungen der Marktteilnehmer über die künftige Volatilität dar, auch wenn sie die einzig verfügbare Information zur Preisbildung für eine Option ist.

(c)

Zinsswap Eine Berichtigung an einem übereingekommenen (unverbindlichen) mittleren Marktkurs für den Swap, der anhand von Daten entwickelt wurde, die nicht unmittelbar beobachtbar sind und auch nicht anderweitig durch beobachtbare Marktdaten belegt werden können, wäre ein Inputfaktor auf Stufe 3.

(d)

In einem Unternehmenszusammenschluss übernommene Entsorgungsverbindlichkeit Ein Inputfaktor auf Stufe 3 wäre eine aktuelle Schätzung des Unternehmens über die künftigen Mittelabflüsse, die zur Erfüllung der Verpflichtung zu tragen wären, wenn es keine bei vertretbarem Aufwand verfügbaren Informationen gibt, die darauf hinweisen, dass Marktteilnehmer von anderen Annahmen ausgehen würden. Dabei legt das Unternehmen eigene Daten zugrunde und schließt die Erwartungen der Marktteilnehmer über die Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung ein. Ebenfalls berücksichtigt wird der Ausgleich, den ein Marktteilnehmer für die Übernahme der Verpflichtung zur Demontage des Vermögenswerts verlangen würde. Dieser Inputfaktor auf Stufe 3 würde in einer Barwerttechnik zusammen mit anderen Inputfaktoren verwendet. Dies könnte ein aktueller risikoloser Zinssatz oder ein bonitätsbereinigter risikoloser Zinssatz sein, wenn sich die Auswirkung der Bonität des Unternehmens auf den beizulegenden Zeitwert der Schuld im Abzinsungssatz widerspiegelt und nicht in der Schätzung künftiger Mittelabflüsse.

(e)

Zahlungsmittelgenerierende Einheit. Eine Finanzprognose (z.B. über Zahlungsströme oder Gewinn bzw. Verlust), die anhand eigener Daten des Unternehmens entwickelt wird, wenn es keine bei vertretbarem Aufwand verfügbaren Informationen gibt, die darauf hinweisen, dass Marktteilnehmer von anderen Annahmen ausgehen würden, wäre ein Inputfaktor auf Stufe 3.

BEMESSUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS BEI EINEM ERHEBLICHEN RÜCKGANG DES UMFANGS ODER TÄTIGKEITSNIVEAUS BEI EINEM VERMÖGENSWERT ODER EINER SCHULD

B37

Der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld kann dadurch beeinflusst werden, dass Volumen oder Tätigkeitsniveau im Vergleich zur normalen Markttätigkeit für den Vermögenswert oder die Schuld (bzw. ähnliche Vermögenswerte oder Schulden) erheblich zurückgehen. Um auf der Grundlage vorliegender Nachweise bestimmen zu können, ob ein erheblicher Rückgang im Volumen oder Tätigkeitsniveau für den Vermögenswert oder die Schuld eingetreten ist, wertet ein Unternehmen die Bedeutung und Relevanz von Faktoren wie den unten genannten aus:

(a)

In jüngster Zeit fanden wenig Geschäftsvorfälle statt.

(b)

Preisnotierungen werden nicht auf der Grundlage aktueller Informationen entwickelt.

(c)

Preisnotierungen unterliegen entweder im Zeitablauf oder von einem Marktmacher zum anderen (z.B. zwischen einigen Brokermärkten) erheblichen Schwankungen.

(d)

Indexe, die früher in enger Korrelation zu den beizulegenden Zeitwerten des Vermögenswerts oder der Schuld standen, haben nachweislich keinen Bezug zu neuesten Anhaltspunkten für den beizulegenden Zeitwert des betreffenden Vermögenswerts oder der betreffenden Schuld mehr.

(e)

Im Vergleich zur Schätzung des Unternehmens über erwartete Zahlungsströme unter Berücksichtigung aller verfügbaren Marktdaten über das Kreditrisiko und andere Nichterfüllungsrisiken für den Vermögenswert oder die Schuld ist bei beobachteten Geschäftsvorfällen oder Marktpreisnotierungen ein erheblicher Anstieg bei den impliziten Liquiditätsrisikoaufschlägen, Renditen oder Leistungsindikatoren (beispielsweise Säumnisraten oder Schweregrad der Verluste) eingetreten.

(f)

Es besteht eine weite Geld-Brief-Spanne oder die Geld-Brief-Spanne hat erheblich zugenommen.

(g)

Die Aktivitäten im Markt für Neuemission (d.h. einem Hauptmarkt) für den Vermögenswert oder die Schuld bzw. für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden sind erheblich zurückgegangen oder ein solcher Markt ist überhaupt nicht vorhanden.

(h)

Es sind nur wenige Informationen öffentlich zugänglich (z.B. über Geschäftsvorfälle, die in einem Direktmarkt stattfinden).

B38

Gelangt ein Unternehmen zu dem Schluss, dass im Umfang oder Tätigkeitsniveau für den Vermögenswert oder die Schuld im Vergleich zu der normalen Markttätigkeiten für diesen Vermögenswert bzw. diese Schuld (oder ähnliche Vermögenswerte oder Schulden) ein erheblicher Rückgang eingetreten ist, wird eine weitere Analyse der Geschäftsvorfälle oder Marktpreisnotierungen notwendig. Für sich gesehen ist ein Rückgang im Umfang oder Tätigkeitsniveau noch nicht unbedingt ein Anzeichen, dass ein Transaktionspreis oder eine Marktpreisnotierung den beizulegenden Zeitwert nicht darstellt oder dass ein Geschäftsvorfall in dem betreffenden Markt nicht geordnet abgelaufen ist. Stellt ein Unternehmen jedoch fest, dass ein Transaktionspreis oder eine Marktpreisnotierung den beizulegenden Zeitwert nicht widerspiegelt (wenn es beispielsweise Geschäftsvorfälle gegeben hat, die nicht geordnet abgelaufen sind), ist eine Berichtung der Transaktionspreise oder Marktpreisnotierungen notwendig, wenn das Unternehmen diese Preise als Grundlage für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nutzt. Diese Berichtigung kann für die gesamte Bemessung des beizulegenden Zeitwerts Bedeutung haben. Berichtigungen können auch unter anderen Umständen erforderlich werden (wenn z.B. ein Preis für einen ähnlichen Vermögenswert eine erhebliche Berichtigung erfordert, um Vergleichbarkeit mit dem zu bewertenden Vermögenswert herzustellen, oder wenn der Preis überholt ist).

B39

Der vorliegende IFRS schreibt keine Methodik für die Durchführung erheblicher Berichtigungen an Transaktionspreisen oder Marktpreisnotierungen vor. Eine Erörterung der Anwendung von Bewertungstechniken bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ist den Paragraphen 61–66 und B5–B11 zu entnehmen. Ungeachtet der jeweils verwendeten Bewertungstechnik muss ein Unternehmen angemessene Risikoberichtigungen berücksichtigen. Hierzu gehört auch ein Risikoaufschlag, in dem sich der Betrag widerspiegelt, den Marktteilnehmer als Ausgleich für die Unsicherheit verlangen würden, die den Zahlungsströmen eines Vermögenswerts oder einer Schuld anhaftet. Andernfalls gibt die Bemessung den beizulegenden Zeitwert nicht getreu wieder. Mitunter kann die Bestimmung der sachgerechten Risikoberichtigung schwierig sein. Der Schwierigkeitsgrad allein bildet jedoch keine hinreichende Grundlage für den Ausschluss einer Risikoberichtigung. Die Risikoberichtigung muss einen am Bemessungsstichtag unter aktuellen Marktbedingungen zwischen Marktteilnehmern stattfindenden, geordneten Geschäftsvorfall widerspiegeln.

B40

Sind der Umfang oder das Tätigkeitsniveau für den Vermögenswert oder die Schuld erheblich zurückgegangen, kann eine Änderung der Bewertungstechnik oder die Verwendung mehrerer Bewertungstechniken sachgerecht sein (z.B. der Einsatz eines marktbasierten Ansatzes und einer Barwerttechnik). Bei der Gewichtung der Anhaltspunkte für den beizulegenden Zeitwert, die aus dem Einsatz mehrerer Bewertungstechniken gewonnen wurden, muss ein Unternehmen die Plausibilität des Wertebereichs für die Zeitwertbemessungen berücksichtigen. Die Zielsetzung besteht in der Bestimmung des Punktes innerhalb des Wertebereichs, der für den beizulegenden Zeitwert unter gegenwärtigen Marktbedingungen am repräsentativsten ist. Weit gestreute Zeitwertbemessungen können darauf hindeuten, dass weitere Analysen notwendig sind.

B41

Auch wenn Volumen oder Tätigkeitsniveau für den Vermögenswert oder die Schuld erheblich zurückgegangen sind, ändert sich das Ziel einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nicht. Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall (d.h. keine Zwangsliquidation und kein Notverkauf) zwischen Marktteilnehmern ein Vermögenswert verkauft oder eine Schuld übertragen würde.

B42

Die Schätzung des Preises, zu dem Marktteilnehmer unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag zum Abschluss einer Transaktion bereit wären, wenn ein erheblicher Rückgang im Umfang oder Tätigkeitsniveau für den Vermögenswert oder die Schuld eingetreten ist, hängt von den Sachverhalten und Umständen am Bemessungsstichtag ab. Hier ist Ermessensausübung gefordert. Die Absicht eines Unternehmens, den Vermögenswert zu halten oder die Schuld auszugleichen oder anderweitig zu erfüllen ist bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts unerheblich, weil der beizulegende Zeitwert eine marktbasierte, keine unternehmensspezifische Bewertung darstellt.

Ermittlung von nicht geordneten Geschäftsvorfällen

B43

Die Feststellung, ob ein Geschäftsvorfall geordnet (oder nicht geordnet) ist, wird erschwert, wenn im Umfang oder Tätigkeitsniveau für den Vermögenswert oder die Schuld im Vergleich zu der normalen Markttätigkeiten für diesen Vermögenswert bzw. diese Schuld (oder ähnliche Vermögenswerte oder Schulden) ein erheblicher Rückgang eingetreten ist. Unter derartigen Umständen den Schluss zu ziehen, dass sämtliche Geschäftsvorfälle in dem betreffenden Markt nicht geordnet (d.h. Zwangsliquidationen oder Notverkäufe) sind, ist nicht angemessen. Umstände, die darauf hinweisen können, dass ein Geschäftsvorfall nicht geordnet verlaufen ist, sind unter anderem:

(a)

In einem bestimmten Zeitraum vor dem Bemessungsstichtag bestand keine angemessene Marktpräsenz, um Vermarktungstätigkeiten zu ermöglichen, die für Geschäftsvorfälle unter Beteiligung der betroffenen Vermögenswerte oder Schulden unter aktuellen Marktbedingungen allgemein üblich sind.

(b)

Es bestand ein allgemein üblicher Vermarktungszeitraum, der Verkäufer setzte den Vermögenswert oder die Schuld aber bei einem einzigen Marktteilnehmer ab.

(c)

Der Verkäufer ist in oder nahe am Konkurs oder steht unter Konkursverwaltung (d.h. der Verkäufer ist in einer Notlage).

(d)

Der Verkäufer musste verkaufen, um aufsichtsbehördliche oder gesetzliche Vorschriften zu erfüllen (d.h. der Verkäufer stand unter Zwang).

(e)

Im Vergleich zu anderen, in jüngster Zeit erfolgten Geschäftsvorfällen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Vermögenswert bzw. der gleichen oder einer ähnlichen Schuld stellt der Transaktionspreis einen statistischen Ausreißer dar.

Ein Unternehmen muss die Umstände auswerten, um unter Berücksichtigung des Gewichts der verfügbaren Nachweise festzustellen zu können, ob der Geschäftsvorfall ein geordneter Geschäftsvorfall war.

B44

Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts oder der Schätzung von Marktrisikoaufschlägen muss ein Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

(a)

Ergibt sich aus der Beweislage, dass ein Geschäftsvorfall nicht geordnet verlaufen ist, legt ein Unternehmen (im Vergleich zu anderen Anhaltspunkten für den beizulegenden Zeitwert) wenig oder gar kein Gewicht auf den betreffenden Transaktionspreis.

(b)

Ergibt sich aus den Beweisen, dass ein Geschäftsvorfall geordnet war, berücksichtigt das Unternehmen den betreffenden Transaktionspreis. Wie hoch das Gewicht ist, das dem betreffenden Transaktionspreis im Vergleich zu anderen Anhaltspunkten für den beizulegenden Zeitwert beigemessen wird, hängt von den jeweiligen Sachverhalten und Umständen ab, beispielsweise:

(i)

dem Umfang des Geschäftsvorfalls.

(ii)

der Vergleichbarkeit des Geschäftsvorfalls mit dem bewerteten Vermögenswert bzw. der bewerteten Schuld.

(iii)

der zeitlichen Nähe des Geschäftsvorfalls zum Bemessungsstichtag.

(c)

Verfügt ein Unternehmen nicht über ausreichende Informationen, um daraus schließen zu können, dass ein Geschäftsvorfall geordnet ist, berücksichtigt es den Transaktionspreis. Der Transaktionspreis stellt jedoch unter Umständen nicht den beizulegenden Zeitwert dar (d.h. der Transaktionspreis ist nicht unbedingt die einzige oder vorrangige Grundlage für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts oder die Schätzung von Marktrisikoaufschlägen). Verfügt ein Unternehmen nicht über ausreichende Informationen, um daraus schließen zu können, ob bestimmte Geschäftsvorfälle geordnet sind, legt das Unternehmen im Vergleich zu anderen Geschäftsvorfällen, deren Ordnungsmäßigkeit bekannt ist, weniger Gewicht auf die betreffenden Geschäftsvorfälle.

Ein Unternehmen muss für die Feststellung, ob ein Geschäftsvorfall geordnet ist, keine umfassenden Anstrengungen unternehmen, darf aber Informationen, die bei vertretbarem Aufwand verfügbar sind, nicht ignorieren. Ist ein Unternehmen in einem Geschäftsvorfall beteiligte Partei, wird davon ausgegangen dass es über ausreichende Informationen für die Schlussfolgerung verfügt, ob der Geschäftsvorfall geordnet ist.

Verwendung von Marktpreisnotierungen Dritter

B45

Der vorliegende IFRS schließt die Nutzung von Marktpreisnotierungen, die durch Dritte, beispielsweise Kursinformationsdienste oder Makler, zur Verfügung gestellt werden nicht aus, sofern das Unternehmen festgestellt hat, dass die von diesen Dritten bereitgestellten Marktpreisnotierungen gemäß vorliegendem IFRS entwickelt wurden.

B46

Im Fall eines erheblichen Rückgangs beim Umfang oder Tätigkeitsniveau für den Vermögenswert oder die Schuld hat das Unternehmen zu beurteilen, ob die von Dritten zur Verfügung gestellten Marktpreisnotierungen unter Verwendung aktueller Informationen entwickelt wurden, und ob sie geordnete Geschäftsvorfälle oder eine Bewertungstechnik wiedergeben, in denen sich die Annahmen der Marktteilnehmer widerspiegeln (einschließlich der Risikoannahmen). Bei der Gewichtung einer Marktpreisnotierung als Inputfaktor für die Bemessung eines beizulegenden Zeitwerts legt ein Unternehmen (im Vergleich zu anderen Anhaltspunkten für den beizulegenden Zeitwert, in denen sich das Ergebnis von Geschäftsvorfällen spiegelt) weniger Gewicht auf Notierungen, die nicht das Ergebnis von Geschäftsvorfällen widerspiegeln.

B47

Darüber hinaus ist bei der Gewichtung der verfügbaren Nachweise die Art der Notierung zu berücksichtigen (beispielsweise, ob die Notierung ein Taxkurs oder ein verbindliches Angebot ist). Dabei werden Notierungen Dritter, die verbindliche Angebote darstellen, stärker gewichtet.

Anhang C

Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

C1

Unternehmen haben diesen IFRS auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diesen IFRS früher an, hat es dies anzugeben.

C2

Dieser IFRS ist prospektiv ab Beginn des Geschäftsjahres anzuwenden, in dem er erstmalig zur Anwendung kommt.

C3

Die Angabepflichten dieses IFRS müssen nicht bei vergleichenden Angaben angewandt werden, die für Geschäftsjahre vor der erstmaligen Anwendung dieses IFRS zur Verfügung gestellt werden.

Anhang D

Änderungen an anderen IFRS

Im vorliegenden Anhang werden die Änderungen an anderen IFRS aufgeführt, die sich aus der Veröffentlichung des IFRS 13 durch das Board ergeben. Unternehmen haben diesen IFRS auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Wendet ein Unternehmen IFRS 13 auf einen früheren Zeitraum an, hat es auch die Änderungen auf den betreffenden früheren Zeitraum anzuwenden. In geänderten Paragraphen wird neuer Text unterstrichen und gelöschter Text durchgestrichen dargestellt.

DEFINITIONSÄNDERUNG

D1

In den IFRS 1, 3–5 und 9 (veröffentlicht im Oktober 2010) erhält die Definition des beizulegenden Zeitwerts folgende Fassung:

Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. (Siehe IFRS 13.)

In den IAS 2, 16, 18–21, 32 und 40 erhält die Definition des beizulegenden Zeitwerts folgende Fassung:

Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

IFRS 1    Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards (in der im September 2010 geänderten Fassung)

D2

Paragraph 19 wird gestrichen.

D3

Es wird folgender Paragraph 39J angefügt:

39J

Durch IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, veröffentlicht im Mai 2011, wurde Paragraph 19 gestrichen. Die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Anhang A sowie die Paragraphen D15 und D20 wurden geändert. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

D4

Die Paragraphen D15 und D20 werden wie folgt geändert:

D15

Wenn ein erstmaliger Anwender solche Anteile gemäß IAS 27 zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, müssen diese Anteile in seiner separaten IFRS-Eröffnungsbilanz zu einem der folgenden Beträge bewertet werden:

(b)

als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzter Wert. Der für solche Anteile verwendete Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist:

(i)

der beizulegende Zeitwert in seinem Einzelabschluss zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS oder

D20

Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 7 und 9 kann ein Unternehmen die Vorschriften in Paragraph AG76(a) des IAS 39 alternativ auf eine der beiden folgenden Arten anwenden

IFRS 2    Anteilsbasierte Vergütung

D5

Es wird folgender Paragraph 6A angefügt:

6A

Im vorliegenden IFRS wird der Begriff „beizulegender Zeitwert“ in einer Weise verwendet, die sich in einigen Aspekten von der Definition des beizulegenden Zeitwerts in IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts unterscheidet. Wendet ein Unternehmen IFRS 2 an, bemisst es den beizulegenden Zeitwert daher gemäß vorliegendem IFRS und nicht gemäß IFRS 13.

IFRS 3    Unternehmenszusammenschlüsse

D6

Die Paragraphen 20, 29, 33 und 47 werden wie folgt geändert:

20

In den Paragraphen 24-31 werden die Arten von identifizierbaren Vermögenswerten und Schulden beschrieben, die Posten enthalten, für die dieser IFRS begrenzte Ausnahmen von dem Bewertungsgrundsatz vorschreibt.

29

Der Erwerber hat den Wert eines zurückerworbenen Rechts, das als ein immaterieller Vermögenswert auf der Grundlage der Restlaufzeit des zugehörigen Vertrags angesetzt war, unabhängig davon zu bewerten, ob Marktteilnehmer bei der Bemessung dessen beizulegenden Zeitwerts mögliche Vertragserneuerungen berücksichtigen würden. In den Paragraphen B35 und B36 sind die entsprechenden Anwendungsleitlinien dargestellt.

33

… Zur Bestimmung des Betrags des Geschäfts- oder Firmenwerts bei einem Unternehmenszusammenschluss, bei dem keine Gegenleistung übertragen wird, hat der Erwerber den zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert der Anteile des Erwerbers an dem erworbenen Unternehmen anstelle des zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwerts der übertragenen Gegenleistung zu verwenden(Paragraph 32(a)(i)). …

47

… Zum Beispiel: die Veräußerung eines Vermögenswerts an einen Dritten kurz nach dem Erwerbszeitpunkt zu einem Betrag, der wesentlich von dessen zu jenem Stichtag bemessenen vorläufigen beizulegenden Zeitwert abweicht, weist wahrscheinlich auf einen Fehler im vorläufigen Betrag hin, wenn kein dazwischen liegendes Ereignis, das dessen beizulegenden Zeitwert geändert hat, feststellbar ist.

D7

Es wird folgender Paragraph 64F angefügt:

64F

Durch IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, veröffentlicht im Mai 2011, wurden die Paragraphen 20, 29, 33, und 47 geändert. Außerdem wurden die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Anhang A sowie die Paragraphen B22, B40, B43–B46, B49 und B64 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

D8

In Anhang B werden die Paragraphen B22 und B40, B43–B46, B49 und B64 wie folgt geändert:

B22

Da die Konzernabschlüsse eine Fortführung der Abschlüsse des rechtlichen Tochterunternehmens mit Ausnahme der Kapitalstruktur darstellen, zeigen sie:

(d)

den in den Konzernabschlüssen für ausgegebene Eigenkapitalanteile angesetzten Betrag, der bestimmt wird, indem die ausgegebenen Eigenkapitalanteile des rechtlichen Tochterunternehmens (des bilanziellen Erwerbers), die unmittelbar vor dem Unternehmenszusammenschluss in Umlauf waren, dem beizulegenden Zeitwert des rechtlichen Mutterunternehmens (des bilanziell erworbenen Unternehmens) hinzugerechnet wird. Die Eigenkapitalstruktur …

B40

Die Kriterien zur Identifizierbarkeit bestimmen, ob ein immaterieller Vermögenswert getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt wird. Die Kriterien dienen jedoch weder als Leitlinie für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswerts noch beschränken sie die Annahmen, die bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswerts verwendet werden. Der Erwerber würde bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts beispielsweise Annahmen berücksichtigen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den immateriellen Vermögenswert anwenden würden, wie Erwartungen hinsichtlich künftiger Vertragsverlängerungen. …

B43

Zum Schutz seiner Wettbewerbsposition oder aus anderen Gründen kann der Erwerber von der Nutzung eines erworbenen, nicht finanziellen Vermögenswerts oder seiner höchsten und besten Verwendung absehen. Dies könnte beispielsweise bei einem erworbenen immateriellen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung der Fall sein, bei dem der Erwerber eine defensive Nutzung plant, um Dritte an der Nutzung dieses Vermögenswerts zu hindern. Dennoch hat der Erwerber den beizulegenden Zeitwert des nicht finanziellen Vermögenswerts zu bemessen und dabei sowohl bei der erstmaligen Bemessung als auch bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten als auch bei anschließenden Werthaltigkeitstests dessen höchste und beste Verwendung durch Marktteilnehmer anzunehmen. Diese ist gemäß der jeweils sachgerechten Bewertungsprämisse zu bestimmen.

B44

Durch diesen IFRS kann ein nicht beherrschender Anteil an einem erworbenen Unternehmen mit seinem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt bewertet werden. Manchmal kann ein Erwerber den zum Erwerbszeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwert eines nicht beherrschenden Anteils auf der Grundlage einer Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für die Eigenkapitalanteile bemessen (d.h. der nicht vom Erwerber gehaltenen Kapitalanteile). In anderen Situationen steht jedoch für die Eigenkapitalanteile keine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt zur Verfügung. Dann würde der Erwerber den beizulegenden Zeitwert der nicht beherrschenden Anteile unter Einsatz anderer Bewertungstechniken ermitteln.

B45

Die beizulegenden Zeitwerte der Anteile des Erwerbers an dem erworbenen Unternehmen und der nicht beherrschenden Anteile können auf einer Basis je Aktie voneinander abweichen. Der Hauptunterschied liegt wahrscheinlich darin, dass für die Beherrschung ein Aufschlag auf den beizulegenden Zeitwert je Aktie des Anteils des Erwerbers an dem erworbenen Unternehmen berücksichtigt wird oder umgekehrt für das Fehlen der Beherrschung ein Abschlag (auch als ein Minderheitsabschlag bezeichnet) auf den beizulegenden Zeitwert je Aktie des nicht beherrschenden Anteils berücksichtigt wird, sofern Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den nicht beherrschenden Anteil einen solchen Auf- oder Abschlag berücksichtigen würden.

B46

Bei einem Unternehmenszusammenschluss, der ohne die Übertragung einer Gegenleistung erfolgte, muss der Erwerber zur Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts oder eines Gewinns aus einem Erwerb zu einem Preis unter dem Marktwert den zum Erwerbszeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwert seines Anteils an dem erworbenen Unternehmen anstelle des zum Erwerbszeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerts der übertragenen Gegenleistung nutzen (siehe Paragraphen 32-34).

B49

Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines Gegenseitigkeitsunternehmens hat die Annahmen zu umfassen, welche die Marktteilnehmer über den künftigen Nutzen für die Mitglieder machen würden, sowie alle anderen relevanten Annahmen, welche die Marktteilnehmer über das Gegenseitigkeitsunternehmen machen würden. Beispielsweise kann zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines Gegenseitigkeitsunternehmens eine Barwerttechnik eingesetzt werden. Die als in das Modell einfließenden Parameter verwendeten Cashflows sollten auf den erwarteten Cashflows des Gegenseitigkeitsunternehmens beruhen, welche wahrscheinlich auch die Reduzierungen aufgrund von Leistungen an Mitglieder, wie ermäßigte Gebühren auf Waren und Dienstleistungen widerspiegeln.

B64

Zur Erfüllung der Zielsetzung in Paragraph 59 hat der Erwerber für jeden Unternehmenszusammenschluss, der während der Berichtsperiode stattfindet, die folgenden Angaben zu machen:

(f)

Der zum Erwerbszeitpunkt gültige beizulegende Zeitwert der gesamten übertragenen Gegenleistung und der zum Erwerbszeitpunkt gültige beizulegende Zeitwert jeder Hauptgruppe von Gegenleistungen, wie:

(iv)

Eigenkapitalanteile des Erwerbers, einschließlich der Anzahl der ausgegebenen oder noch auszugebenden Instrumente oder Anteile sowie der Methode zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts dieser Instrumente und Anteile.

(o)

für jeden Unternehmenszusammenschluss, bei dem der Erwerber zum Erwerbszeitpunkt weniger als 100 Prozent der Eigenkapitalanteile an dem erworbenen Unternehmen hält:

(ii)

für jeden nicht beherrschenden Anteil an dem erworbenen Unternehmen, der zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurde, die Bewertungstechnik(en) und die wesentlichen Inputfaktoren, die für die Bemessung dieses Werts verwendet wurden.

IFRS 4    Versicherungsverträge

D9

Es wird folgender Paragraph 41E angefügt:

41E

Durch IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, veröffentlicht im Mai 2011, wurde die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Anhang A geändert. Ein Unternehmen hat die betreffende Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IFRS 5    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

D10

Es wird folgender Paragraph 44H angefügt:

44H

Durch IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, veröffentlicht im Mai 2011, wurde die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Anhang A geändert. Ein Unternehmen hat die betreffende Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IFRS 7    Finanzinstrumente: Angaben (geändert im Oktober 2009)

D11

[Trifft auf die Vorschriften nicht zu.]

D12

Paragraph 3 wird wie folgt geändert:

3

Dieser IFRS ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

(a)

… In diesen Fällen wenden Unternehmen die Vorschriften des vorliegenden IFRS an. Für Anteile, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wenden sie die Vorschriften des IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts an. …

D13

Die Paragraphen 27–27B werden gestrichen.

D14

Paragraph 28 wird wie folgt geändert:

28

In einigen Fällen setzt ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit einen Gewinn oder Verlust nicht an, weil der beizulegende Zeitwert weder durch eine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) noch mit Hilfe einer Bewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märkten verwendet (siehe Paragraph AG76 von IAS 39) belegt wird. In Fällen dieser Art hat ein Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten folgende Angaben zu machen:

(a)

seine Rechnungslegungsmethoden zur Erfassung der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis im Gewinn oder Verlust, um eine Veränderung der Faktoren (einschließlich des Zeitfaktors) widerzuspiegeln, die Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung für den Vermögenswert oder die Schuld beachten würden (siehe IAS 39, Paragraph AG76(b)).

(c)

Die Gründe für die Schlussfolgerung des Unternehmens, dass der Transaktionspreis nicht der beste Nachweis für den beizulegenden Zeitwert sei, sowie eine Beschreibung der Nachweise, die den beizulegenden Zeitwert belegen.

D15

Paragraph 29 wird wie folgt geändert:

29

Angaben über den beizulegenden Zeitwert werden nicht verlangt:

(b)

bei einer Finanzinvestition in Eigenkapitalinstrumente, die keine Preisnotierung in einem aktiven Markt für ein identisches Instrument (d.h. ein Inputfaktor auf Stufe 1) haben, oder mit diesen Eigenkapitalinstrumenten verknüpfte Derivate, die gemäß IAS 39 zu den Anschaffungskosten bewertet werden, da ihr beizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann; oder

D16

Es wird folgender Paragraph 44P angefügt:

44P

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurden die Paragraphen 3, 28, 29, B4 und B26 sowie Anhang A geändert und die die Paragraphen 27–27B gestrichen. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

D17

In Anhang A wird die Definition für sonstige Preisrisiken wie folgt geändert:

Sonstige Preisrisiken

Das Risiko, dass sich der beizulegende Zeitwert oder die künftigen Zahlungsströme eines Finanzinstruments aufgrund von Marktpreisschwankungen (mit Ausnahme solcher, die von Zinsänderungs- oder Währungsrisiken hervorgerufen werden) verändern, sei es, dass diese Änderungen spezifischen Faktoren des einzelnen Finanzinstruments oder seinem Emittenten zuzuordnen sind, oder dass sich diese Faktoren auf alle am Markt gehandelten ähnlichen Finanzinstrumente auswirken.

IFRS 9    Finanzinstrumente (veröffentlicht im November 2009)

D18

Paragraph 5.1.1 wird wie folgt geändert:

5.1.1

Beim erstmaligen Ansatz bewertet ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert zu dessen beizulegendem Zeitwert. Im Fall eines nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam angesetzten finanziellen Vermögenswerts werden solche Transaktionskosten hinzugefügt, die unmittelbar dem Erwerb des finanziellen Vermögenswerts zuzurechnen sind.

D19

Es wird folgender Paragraph 5.1.1A angefügt:

5.1.1A

Besteht jedoch zwischen dem beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis eine Differenz, wendet ein Unternehmen Paragraph B5.1 und Paragraph AG76 des IAS 39 an.

D20

Die Paragraphen 5.2.1, 5.3.2, 8.2.5 und 8.2.11 werden wie folgt geändert:

5.2.1

Nach dem erstmaligen Ansatz bewertet ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß Paragraph 4.1–4.5 zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten.

5.3.2

Gliedert ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß Paragraph 4.9 dahingehend um, dass er zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, wird dieser beizulegende Zeitwert am Umgliederungsdatum bemessen. Ein aus einer etwaigen Differenz zwischen dem früheren Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert entstehender Gewinn oder Verlust wird im Gewinn oder Verlust angesetzt.

8.2.5

Bewertet ein Unternehmen einen Hybridvertrag gemäß Paragraph 4.4 oder Paragraph 4.5 zum beizulegenden Zeitwert, ist der beizulegende Zeitwert des Hybridvertrags jedoch in vergleichbaren Berichtsperioden nicht bemessen worden, entspricht der beizulegende Zeitwert des Hybridvertrags in den vergleichbaren Berichtsperioden der Summe der beizulegenden Zeitwerte seiner Bestandteile (d.h. des nicht derivativen Basisvertrags und des eingebetteten Derivats) am Ende jeder vergleichbaren Berichtsperiode.

8.2.11

Bilanzierte ein Unternehmen eine Anlage in einem Eigenkapitalinstrument, für das keine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für ein identisches Instrument (d.h. ein Inputfaktor auf Stufe 1) besteht (oder ein Derivat, das mit diesem Eigenkapitalinstrument verknüpft ist und durch Übergabe des betreffenden Eigenkapitalinstruments abgewickelt werden muss) gemäß IAS 39 früher zu den Anschaffungskosten, hat es dieses Instrument am Tag der erstmaligen Anwendung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. …

D21

Es wird folgender Paragraph 8.1.3 angefügt:

8.1.3

Durch IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, veröffentlicht im Mai 2011, wurden die Paragraphen 5.1.1, 5.2.1, 5.3.2, 8.2.5, 8.2.11, B5.1, B5.4, B5.5, B5.7, C8, C20, C22, C27 und C28 geändert und Paragraph 5.1.1A hinzugefügt. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

D22

In Anhang A wird der einleitende Text wie folgt geändert:

Die folgenden Begriffe werden in Paragraph 11, IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung Paragraph 9, IAS 39, oder Anhang A, IFRS 13, definiert und werden in diesem IFRS in der in IAS 32, IAS 39 oder IFRS 13 festgelegten Bedeutung verwendet: …

D23

In Anhang B Paragraph B5.1 werden die Überschrift des Paragraphen B5.5 sowie die Paragraphen B5.5 und B5.7 wie folgt geändert:

B5.1

Der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts entspricht beim erstmaligen Ansatz normalerweise dem Transaktionspreis (d.h. dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen Gegenleistung, siehe auch IFRS 13 und Paragraph AG76, IAS 39). Betrifft ein Teil der gegebenen Gegenleistung jedoch etwas anderes als das Finanzinstrument, bewertet ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments. Der beizulegende Zeitwert eines langfristigen Darlehens oder einer zinslosen Forderung kann als der Barwert aller künftigen Bareinnahmen bemessen werden, der zu den herrschenden Marktzinsen für ein ähnliches Instrument mit einer ähnlichen Bonitätsbeurteilung abgezinst wird (ähnlich im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Zinstyp und andere Faktoren). Jeder zusätzlich geliehene Betrag ist ein Aufwand oder eine Ertragsminderung, sofern er nicht für einen Ansatz als andere Art von Vermögenstyp in Frage kommt.

Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten und Verträge über solche Anlagen

B5.5

… Das kann zutreffen, wenn keine hinreichenden Informationen aus neuester Zeit zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verfügbar sind oder wenn eine große Bandbreite an Bemessungsmöglichkeiten für den beizulegenden Zeitwert besteht und die Kosten innerhalb dieser Bandbreite die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts darstellen.

B5.7

… In solchen Fällen muss das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert bemessen.

D24

In Anhang C werden in Paragraph C8 die Änderungen an Paragraph 29 des IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben wie folgt geändert:

29

Angaben über den beizulegenden Zeitwert werden nicht verlangt:

(b)

Für Derivate, die mit Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente verknüpft sind, die keine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für ein identisches Instrument (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) haben, oder die gemäß IAS 39 zu den Anschaffungskosten bewertet werden, da ihr beizulegender Zeitwert anderweitig nicht verlässlich bestimmt werden kann; oder

D25

In Paragraph C20 werden die Änderungen an Paragraph 1 des IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen wie folgt geändert.

1

Dieser Standard ist bei der Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen anzuwenden. Davon ausgenommen sind Anteile an assoziierten Unternehmen, die gehalten werden von:

(a)

Wagniskapital-Organisationen oder

(b)

offenen Investmentfonds, Unit Trusts und ähnlichen Unternehmen, einschließlich fondsgebundener Versicherungen

und die gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente sowie IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ein Unternehmen, das derartige Anteile hält, hat die in Paragraph 37(f) geforderten Angaben zu machen.

D26

In Paragraph C22 werden die Änderungen an Paragraph 1 des IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen wie folgt geändert.

1

Dieser Standard ist anzuwenden bei der Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen und der Berichterstattung über Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen von Gemeinschaftsunternehmen im Abschluss der Partnerunternehmen und der Gesellschafter, ungeachtet der Struktur oder Form, in der die Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens stattfinden. Davon ausgenommen sind Anteile von Partnerunternehmen an gemeinschaftlich geführten Unternehmen, die gehalten werden von:

(a)

Wagniskapital-Organisationen oder

(b)

offenen Investmentfonds, Unit Trusts und ähnlichen Unternehmen, einschließlich fondsgebundener Versicherungen

und die gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente sowie IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ein Partnerunternehmen, das einen solchen Anteil hält, hat die in Paragraph 55 und 56 geforderten Angaben zu machen.

D27

In Paragraph C27 werden die Änderungen an den Paragraphen 9, 13 und 88 des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung wie folgt geändert.

9

Es sei darauf hingewiesen, dass IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts die Vorschriften für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer finanziellen Verbindlichkeit festlegt, die (ob durch Einstufung oder auf andere Weise) zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, oder deren beizulegender Zeitwert angegeben wird.

13

Wenn es einem Unternehmen nicht möglich ist, anhand der Bedingungen eines eingebetteten Derivats verlässlich dessen beizulegenden Zeitwert zu bestimmen, dann entspricht dieser der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des hybriden (zusammengesetzten) Vertrags und dem beizulegenden Zeitwert des Basisvertrags. Wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des eingebetteten Derivats nach dieser Methode nicht bestimmen kann, findet Paragraph 12 Anwendung, und der hybride (zusammengesetzte) Vertrag wird als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft.

88

Eine Sicherungsbeziehung erfüllt nur dann die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß den Paragraphen 89-102, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(d)

Die Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts ist verlässlich bestimmbar, d. h. der beizulegende Zeitwert oder die Cashflows des Grundgeschäfts, die auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen sind, und der beizulegende Zeitwert des Sicherungsinstruments können verlässlich bestimmt werden

D28

In Paragraph C28 werden die Änderungen an Paragraph AG64, AG80, AG81 und AG96 des IAS 39 wie folgt geändert:

AG64

Der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Verbindlichkeit entspricht beim erstmaligen Ansatz normalerweise dem Transaktionspreis (d.h. dem beizulegenden Zeitwert der empfangenen Gegenleistung, siehe auch Paragraph AG76 und IFRS 13). Betrifft ein Teil der gegebenen oder empfangenen Gegenleistung jedoch etwas anderes als die finanzielle Verbindlichkeit, bewertet ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der finanziellen Verbindlichkeit.

AG80

Der beizulegende Zeitwert von Derivaten, die mit Eigenkapitalinstrumenten, die über keinen auf einem aktiven Markt notierten Preis für identische Instrumente (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) verfügen, verbunden sind und die durch Lieferung solcher nicht notierten Eigenkapitalinstrumente beglichen werden müssen (siehe Paragraph 47(a)), kann verlässlich bestimmt werden, wenn (a) die Schwankungsbandbreite der sachgerechten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts für dieses Instrument nicht signifikant ist oder (b) die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen innerhalb dieser Bandbreite auf angemessene Weise beurteilt und bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden können.

AG81

Es gibt zahlreiche Situationen, in denen die Schwankungsbandbreite der sachgerechten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts von Derivaten, die mit Eigenkapitalinstrumenten, die über keinen auf einem aktiven Markt notierten Preis für identische Instrumente (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) verfügen, verbunden sind und die durch Lieferung solcher nicht notierten Eigenkapitalinstrumente beglichen werden müssen (siehe Paragraph 47(a)), voraussichtlich nicht signifikant ist. In der Regel ist die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts derartiger Derivate, die ein Unternehmen von einem Dritten erworben hat, möglich. Wenn jedoch die Schwankungsbandbreite der sachgerechten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts erheblich ist und die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen nicht auf angemessene Weise beurteilt werden können, ist eine Bewertung des Finanzinstruments zum beizulegenden Zeitwert für das Unternehmen ausgeschlossen.

AG96

Ein Derivat, das mit Eigenkapitalinstrumenten, die über keinen auf einem aktiven Markt notierten Preis für identische Instrumente (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) verfügen, verbunden sind und die durch Lieferung solcher nicht notierten Eigenkapitalinstrumente beglichen werden muss (siehe Paragraph 47(a)), kann nicht als ein Sicherungsinstrument eingesetzt werden.

IFRS 9    Finanzinstrumente (veröffentlicht im Oktober 2010)

D29

[Trifft auf die Vorschriften nicht zu.]

D30

Die Paragraphen 3.2.14, 4.3.7 und 5.1.1 werden wie folgt geändert:

3.2.14

Teilt ein Unternehmen den vorherigen Buchwert eines größeren finanziellen Vermögenswerts zwischen dem weiterhin angesetzten Teil und dem nunmehr ausgebuchten Teil auf, muss der beizulegende Zeitwert des weiterhin angesetzten Teils bemessen werden. Hat das Unternehmen bereits früher Teile verkauft, die dem weiterhin angesetzten Teil ähnlich sind, oder bestehen für Teile dieser Art Markttransaktionen, ergeben die aktuellen Preise in tatsächlichen Transaktionen den besten Schätzwert für dessen beizulegenden Zeitwert. …

4.3.7

Wenn es einem Unternehmen nicht möglich ist, anhand der Bedingungen eines eingebetteten Derivats verlässlich dessen beizulegenden Zeitwert zu bestimmen, dann entspricht dieser der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Hybridvertrags und dem beizulegenden Zeitwert des Basisvertrags. Wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des eingebetteten Derivats nach dieser Methode nicht bestimmen kann, findet Paragraph 4.3.6 Anwendung, und der Hybridvertrag wird als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft.

5.1.1

Beim erstmaligen Ansatz bewertet ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit zu dessen bzw. deren beizulegendem Zeitwert. Im Fall eines nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam angesetzten finanziellen Vermögenswerts bzw. einer nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam angesetzten finanziellen Verbindlichkeit werden solche Transaktionskosten hinzugefügt bzw. abgezogen, die unmittelbar dem Erwerb des finanziellen Vermögenswerts oder der Ausgabe der finanziellen Verbindlichkeit zuzurechnen sind.

D31

Es wird folgender Paragraph 5.1.1A angefügt:

5.1.1A

Besteht jedoch zwischen dem beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis eine Differenz, so wendet ein Unternehmen Paragraph B5.1.2A an.

D32

Paragraph 5.2.1 wird wie folgt geändert:

5.2.1

Nach dem erstmaligen Ansatz bewertet ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß Paragraph 4.1.1–4.1.5 zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (siehe Paragraph 9 und AG5–AG8, IAS 39).

D33

Die Überschrift des Paragraphen 5.4.1 und die Paragraphen 5.4.1–5.4.3 werden gestrichen.

D34

Die Paragraphen 5.6.2, 7.2.5, 7.2.11 und 7.2.12 werden wie folgt geändert:

5.6.2

Gliedert ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß Paragraph 4.4.1 dahingehend um, dass er zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, wird dieser beizulegende Zeitwert am Umgliederungsdatum bemessen. Ein aus einer etwaigen Differenz zwischen dem früheren Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert entstehender Gewinn oder Verlust wird im Gewinn oder Verlust angesetzt.

7.2.5

Bewertet ein Unternehmen einen Hybridvertrag gemäß Paragraph 4.1.4 oder Paragraph 4.1.5 zum beizulegenden Zeitwert, ist der beizulegende Zeitwert des Hybridvertrags jedoch in vergleichbaren Berichtsperioden nicht bemessen worden, entspricht der beizulegende Zeitwert des Hybridvertrags in den vergleichbaren Berichtsperioden der Summe der beizulegenden Zeitwerte seiner Bestandteile (d.h. des nicht derivativen Basisvertrags und des eingebetteten Derivats) am Ende jeder vergleichbaren Berichtsperiode.

7.2.11

Bilanzierte ein Unternehmen eine Anlage in einem Eigenkapitalinstrument, für das keine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für ein identisches Instrument (d.h. ein Inputfaktor auf Stufe 1) besteht (oder ein derivativer Vermögenswert, der mit diesem Eigenkapitalinstrument verknüpft ist und durch Übergabe des betreffenden Eigenkapitalinstruments abgewickelt werden muss) gemäß IAS 39 früher zu den Anschaffungskosten, hat es dieses Instrument am Tag der erstmaligen Anwendung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. …

7.2.12

Bilanzierte ein Unternehmen eine derivative Schuld, die mit einem Eigenkapitalinstrument verknüpft ist, für das keine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für ein identisches Instrument (d.h. ein Inputfaktor auf Stufe 1) besteht und die durch Übergabe des betreffenden Eigenkapitalinstruments abgewickelt werden muss, früher gemäß IAS 39 zu den Anschaffungskosten, hat es diese derivative Schuld am Tag der erstmaligen Anwendung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. …

D35

Es wird folgender Paragraph 7.1.3 angefügt:

7.1.3

Durch IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, veröffentlicht im Mai 2011, wurden die Paragraphen 3.2.14, 4.3.7, 5.1.1, 5.2.1, 5.4.1, 5.6.2, 7.2.5, 7.2.11, 7.2.12, die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Anhang A sowie die Paragraphen B3.2.11, B3.2.17, B5.1.1, B5.2.2, B5.4.8, B5.4.14, B5.4.16, B5.7.20, C3, C11, C26, C28, C30, C49 und C53 geändert. Die Paragraphen 5.4.2, B5.4.1–B5.4.13 wurden gestrichen und die Paragraphen 5.1.1A, B5.1.2A und B5.2.2A hinzugefügt. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

D36

In Anhang B werden die Paragraphen B3.2.11, B3.2.17, B5.1.1 und B5.2.2 wie folgt geändert:

B3.2.11

Bei der Bemessung der beizulegenden Zeitwerte des weiterhin angesetzten Teils und des ausgebuchten Teils für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 3.2.13 wendet ein Unternehmen zusätzlich zu Paragraph 3.2.14 die Vorschriften für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts aus IFRS 13 an.

B3.2.17

Dieser Paragraph veranschaulicht die Anwendung des Ansatzes des anhaltenden Engagements in Fällen, in denen das anhaltende Engagement des Unternehmens einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts betrifft.

Angenommen, ein Unternehmen hat ein Depot vorauszahlbarer Darlehen … Der beizulegende Zeitwert der Darlehen am Tag des Geschäftsvorfalls beträgt 10.100 WE und der beizulegende Zeitwert des Zinsüberschusses von 0,5 % beträgt 40 WE.

Das Unternehmen berechnet den Gewinn oder Verlust beim Verkauf eines Anteils von 90 % an den Zahlungsströmen. In der Annahme, dass für den übertragenen Teil in Höhe von 90 % und den zurückbehaltenen Teil in Höhe von 10 % am Tag der Übertragung keine separaten beizulegenden Zeitwerte zur Verfügung stehen, weist das Unternehmen den Buchwert des Vermögenswerts gemäß Paragraph 3.2.14 wie folgt zu:

 

Beizu-legender Zeitwert

Prozentualer Anteil

Zugewiesener Buchwert

Übertragener Teil

9,090

90 %

9,000

Zurückbehaltener Teil

1,010

10 %

1,000

Summe

10,100

 

10,000

B5.1.1

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments entspricht beim erstmaligen Ansatz normalerweise dem Transaktionspreis (d.h. dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen oder empfangenen Gegenleistung, siehe auch Paragraph B5.1.2A und IFRS 13). Betrifft ein Teil der gegebenen oder empfangenen Gegenleistung jedoch etwas anderes als das Finanzinstrument, bewertet ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments. Der beizulegende Zeitwert eines langfristigen Darlehens oder einer zinslosen Forderung kann als der Barwert aller künftigen Bareinnahmen bemessen werden, der zu den herrschenden Marktzinsen für ein ähnliches Instrument mit einer ähnlichen Bonitätsbeurteilung abgezinst wird (ähnlich im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Zinstyp und andere Faktoren). Jeder zusätzlich geliehene Betrag ist ein Aufwand oder eine Ertragsminderung, sofern er nicht für einen Ansatz als andere Art von Vermögenstyp in Frage kommt.

D37

Es werden folgende Paragraphen B5.1.2A und B5.2.2A angefügt:

B5.1.2A

Der beste Beleg für den beim erstmaligen Ansatz eines Finanzinstruments beizulegenden Zeitwert ist normalerweise der Transaktionspreis (d.h. der beizulegende Zeitwert der gegebenen oder empfangenen Gegenleistung, siehe auch IFRS 13). Stellt ein Unternehmen fest, dass zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem in Paragraph 5.1.1A genannten Transaktionspreis eine Differenz besteht, bilanziert das Unternehmen das betreffende Instrument zu dem betreffenden Datum wie folgt:

(a)

Nach der in Paragraph 5.1.1 vorgeschriebenen Bewertung, wenn der betreffende beizulegende Zeitwert durch eine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) oder auf der Grundlage einer Bewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märkten verwendet, belegt wird. Das Unternehmen setzt die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis als Gewinn oder Verlust an.

(b)

in allen anderen Fällen zu der in Paragraph 5.1.1 vorgeschriebenen Bewertung. Diese wird zur Abgrenzung der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis berichtigt. Nach dem erstmaligen Ansatz setzt das Unternehmen diese abgegrenzte Differenz nur in dem Umfang als Gewinn oder Verlust an, in dem diese aus einer Veränderung eines Faktors (einschließlich des Zeitfaktors) entsteht, den Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung für den Vermögenswert oder die Schuld beachten würden.

B5.2.2A

Die nachträgliche Bewertung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit und der nachträgliche Ansatz von Gewinnen und Verlusten gemäß Beschreibung in Paragraph B5.1.2A muss mit den Vorschriften dieses IFRS im Einklang stehen.

D38

Die Paragraphen B5.4.1–B5.4.13 und die zugehörigen Überschriften werden gestrichen.

D39

Die Überschrift des Paragraphen B5.4.14 sowie die Paragraphen B5.4.14, B5.4.16 und B5.7.20 werden wie folgt geändert:

Anlagen in Eigenkapitalinstrumente (und Verträge über solche Anlagen)

B5.4.14

… Das kann zutreffen, wenn keine hinreichenden Informationen aus neuester Zeit zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verfügbar sind oder wenn eine große Bandbreite an Bemessungsmöglichkeiten für den beizulegenden Zeitwert besteht und die Kosten innerhalb dieser Bandbreite die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts darstellen.

B5.4.16

… Soweit derartige maßgeblichen Faktoren bestehen, können sie darauf hindeuten, dass die Anschaffungskosten für den beizulegenden Zeitwert nicht repräsentativ sein könnten. In solchen Fällen muss das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert bemessen.

B5.7.20

Wie bei allen Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts muss die Bemessungsmethode, die ein Unternehmen zur Bestimmung des Anteils an dem beizulegenden Zeitwert der Schuld einsetzt, der Veränderungen im Kreditrisiko zuzurechnen ist, möglichst weitgehenden Gebrauch von maßgeblichen, beobachtbaren Inputfaktoren machen. Nicht beobachtbare Inputfaktoren sollten nur im geringstmöglichen Umfang verwendet werden.

D40

In Anhang C, Paragraph C3, werden die Änderungen an Paragraph D15 und D20 des IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wie folgt geändert:

D15

Wenn ein erstmaliger Anwender solche Anteile gemäß IAS 27 zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, müssen diese Anteile in seiner separaten IFRS-Eröffnungsbilanz zu einem der folgenden Beträge bewertet werden:

(b)

als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzter Wert. Der für solche Anteile verwendete Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist:

(i)

der beizulegende Zeitwert in seinem Einzelabschluss zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS oder

D20

Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 7 und 9 kann ein Unternehmen die Vorschriften in Paragraph B5.1.2A(b) des IFRS 9 alternativ auf eine der beiden folgenden Arten anwenden

D41

In Paragraph C11 werden die Änderungen an Paragraph 28 des IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben wie folgt geändert:

28

In einigen Fällen setzt ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit einen Gewinn oder Verlust nicht an, weil der beizulegende Zeitwert weder durch eine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) noch mit Hilfe einer Bewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märkten verwendet (siehe Paragraph B5.1.2A von IFRS 9) belegt wird. In Fällen dieser Art hat ein Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten folgende Angaben zu machen:

(a)

seine Rechnungslegungsmethoden zur Erfassung der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis im Gewinn oder Verlust, um eine Veränderung der Faktoren (einschließlich des Zeitfaktors) widerzuspiegeln, die Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung für den Vermögenswert oder die Schuld beachten würden (siehe IFRS 9, Paragraph B5.1.2A(b)).

Die Gründe für die Schlussfolgerung des Unternehmens, dass der Transaktionspreis nicht der beste Nachweis für den beizulegenden Zeitwert sei, sowie eine Beschreibung der Nachweise, die den beizulegenden Zeitwert belegen.

D42

In Paragraph C26 werden die Änderungen an Paragraph 1 des IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen wie folgt geändert.

1

Dieser Standard ist bei der Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen anzuwenden. Davon ausgenommen sind Anteile an assoziierten Unternehmen, die gehalten werden von:

(a)

Wagniskapital-Organisationen oder

(b)

offenen Investmentfonds, Unit Trusts und ähnlichen Unternehmen, einschließlich fondsgebundener Versicherungen

die gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ein Unternehmen, das derartige Anteile hält, hat die in Paragraph 37(f) geforderten Angaben zu machen.

D43

In Paragraph C28 werden die Änderungen an Paragraph 1 des IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen wie folgt geändert.

1

Dieser Standard ist anzuwenden bei der Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen und der Berichterstattung über Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen von Gemeinschaftsunternehmen im Abschluss der Partnerunternehmen und der Gesellschafter, ungeachtet der Struktur oder Form, in der die Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens stattfinden. Davon ausgenommen sind Anteile von Partnerunternehmen an gemeinschaftlich geführten Unternehmen, die gehalten werden von:

(a)

Wagniskapital-Organisationen oder

(b)

offenen Investmentfonds, Unit Trusts und ähnlichen Unternehmen, einschließlich fondsgebundener Versicherungen

die gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ein Partnerunternehmen, das einen solchen Anteil hält, hat die in Paragraph 55 und 56 geforderten Angaben zu machen.

D44

In Paragraph C30 werden die Änderungen an Paragraph 23 des IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung wie folgt geändert.

23

… Ein Beispiel hierfür ist die aus einem Termingeschäft resultierende Verpflichtung eines Unternehmens, eigene Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel zurückzuerwerben. Die finanzielle Verbindlichkeit wird erstmals angesetzt zum Barwert des Rückkaufpreises und aus dem Eigenkapital umgegliedert. …

D45

In Paragraph C49 werden die Änderungen an Paragraph A8, IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente wie folgt geändert:

A8

Die Geschäftsanteile, die nicht unter das Rücknahmeverbot fallen, stellen finanzielle Verbindlichkeiten dar. Die Genossenschaft bewertet diese finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert. Da diese Anteile auf Verlangen rücknahmepflichtig sind, bemisst sie den beizulegenden Zeitwert solcher finanzieller Verbindlichkeiten gemäß den Bestimmungen von Paragraph 47 des IFRS 13, in dem es heißt: „Der beizulegende Zeitwert einer kurzfristig abrufbaren finanziellen Verbindlichkeit (z. B. einer Sichteinlage) ist nicht niedriger als der auf Sicht zahlbare Betrag…“ Die Genossenschaft setzt daher als finanzielle Verbindlichkeit den höchsten Betrag an, der gemäß den Rücknahmebestimmungen auf Verlangen zahlbar wäre.

D46

In Paragraph C53 werden die Änderungen an Paragraph 7 der IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente wie folgt geändert:

7

Lässt sich der beizulegende Zeitwert der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente nicht verlässlich ermitteln, ist der Bewertung der beizulegende Zeitwert der getilgten finanziellen Verbindlichkeit zugrunde zu legen. Schließt eine getilgte finanzielle Verbindlichkeit ein sofort fälliges Instrument (wie eine Sichteinlage) ein, ist IFRS 13 Paragraph 47 bei der Bestimmung ihres beizulegenden Zeitwerts nicht anzuwenden.

IAS 1    Darstellung des Abschlusses

D47

Die Paragraphen 128 und 133 werden wie folgt geändert:

128

Die in Paragraph 125 vorgeschriebenen Angaben sind nicht für Vermögenswerte und Schulden erforderlich, bei denen ein beträchtliches Risiko besteht, dass sich ihre Buchwerte innerhalb des nächsten Geschäftsjahres wesentlich verändern, wenn diese am Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert auf der Basis kurz zuvor festgestellter Preisnotierungen in einem aktiven Markt für identische Vermögenswerte oder Schulden bewertet werden. Zwar besteht die Möglichkeit einer wesentlichen Änderung der beizulegenden Zeitwerte innerhalb des nächsten Geschäftsjahres, doch sind diese Änderungen nicht auf Annahmen oder sonstige Quellen einer Schätzungsunsicherheit am Abschlussstichtag zurückzuführen.

133

Andere IFRS verlangen die Angabe einiger Annahmen, die ansonsten gemäß Paragraph 125 erforderlich wären. Nach IAS 37 sind beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen die wesentlichen Annahmen bezüglich künftiger Ereignisse anzugeben, die die Rückstellungsarten beeinflussen könnten. Nach IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts müssen wesentliche Annahmen (einschließlich der Bewertungstechnik(en) und des/der Inputfaktors/Inputfaktoren) angegeben werden, die das Unternehmen in die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten und Schulden einfließen lässt, die zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden.

D48

Es wird folgender Paragraph 139I angefügt:

139I

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurden die Paragraphen 128 und 133 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 2    Vorräte

D49

Paragraph 7 wird wie folgt geändert:

7

Der Nettoveräußerungswert bezieht sich auf den Nettobetrag, den ein Unternehmen aus dem Verkauf der Vorräte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu erzielen erwartet. Der beizulegende Zeitwert spiegelt den Preis wider, für den dieselben Vorräte im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt für den betreffenden Vorrat in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag verkauft werden könnte. Ersterer ist ein unternehmensspezifischer Wert; letzterer ist es nicht. Der Nettoveräußerungswert von Vorräten kann von dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten abweichen.

D50

Es wird folgender Paragraph 40C angefügt:

40C

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Paragraph 6 geändert. Außerdem wurde Paragraph 7 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 8    Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

D51

Paragraph 52 wird wie folgt geändert:

52

Daher verlangt die rückwirkende Anwendung einer neuen Rechnungslegungsmethode oder die Korrektur eines Fehlers aus einer früheren Periode zur Unterscheidung dienliche Informationen, die

(a)

einen Nachweis über die Umstände erbringen, die zu dem/den Zeitpunkt(en) existierten, als der Geschäftsvorfall oder sonstige Ereignisse oder Bedingungen eintraten, und

(b)

zur Verfügung gestanden hätten, als die Abschlüsse für jene frühere Periode zur Veröffentlichung genehmigt wurden

und sich von sonstigen Informationen unterscheiden. Für manche Arten von Schätzungen (z. B. eine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, die auf wesentlichen, nicht beobachtbaren Inputfaktoren basiert) ist die Unterscheidung dieser Informationsarten undurchführbar. Erfordert eine rückwirkende Anwendung oder eine rückwirkende Anpassung eine umfangreiche Schätzung, für die es unmöglich wäre, diese beiden Informationsarten voneinander zu unterscheiden, so ist die rückwirkende Anwendung der neuen Rechnungslegungsmethode bzw. die rückwirkende Korrektur des Fehlers aus einer früheren Periode undurchführbar.

D52

Es wird folgender Paragraph 54C angefügt:

54C

Durch IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, veröffentlicht im Mai 2011, wurde Paragraph 52 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffende Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 10    Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

D53

Paragraph 11 wird wie folgt geändert:

11

Ein Beispiel für nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach dem Abschlussstichtag ist das Sinken des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinvestitionen zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung genehmigt wird. Das Sinken des beizulegenden Zeitwerts hängt in der Regel nicht mit der Beschaffenheit der Finanzinvestitionen am Abschlussstichtag zusammen, sondern spiegelt Umstände wider, die nachträglich eingetreten sind. …

D54

Es wird folgender Paragraph 23A angefügt:

23A

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde Paragraph 11 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffende Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 16    Sachanlagen

D55

Paragraph 26 wird wie folgt geändert:

26

Der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswerts gilt als verlässlich ermittelbar, wenn (a) die Schwankungsbandbreite der sachgerechten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts für diesen Vermögenswert nicht signifikant ist oder (b) die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen innerhalb dieser Bandbreite vernünftig geschätzt und bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden können. Wenn ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des erhaltenen Vermögenswerts oder des aufgegebenen Vermögenswerts verlässlich bestimmen kann, dann wird der beizulegende Zeitwert des aufgegebenen Vermögenswerts benutzt, um die Anschaffungskosten des erhaltenen Vermögenswerts zu ermitteln, sofern der beizulegende Zeitwert des erhaltenen Vermögenswerts nicht eindeutiger zu ermitteln ist.

D56

Die Paragraphen 32 und 33 werden gestrichen.

D57

Die Paragraphen 35 und 77 werden wie folgt geändert:

35

Im Rahmen der Neubewertung einer Sachanlage wird die kumulierte Abschreibung am Tag der Neubewertung auf eine der folgenden Arten behandelt:

(a)

Anpassung entweder proportional zur Änderung des Bruttobuchwerts des Vermögenswerts, so dass sein Buchwert nach der Neubewertung gleich dem Neubewertungsbetrag ist

Diese Methode wird häufig verwendet, wenn ein Vermögenswert nach einem Indexverfahren zu fortgeführten Wiederbeschaffungskosten neu bewertet wird (siehe IFRS 13).

77

Werden Sachanlagen neu bewertet, sind zusätzlich zu den in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben erforderlich:

(c)

(d)

D58

Es wird folgender Paragraph 81F angefügt:

81F

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Paragraph 6 geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 26, 35 und 77 geändert und die Paragraphen 32 und 33 gestrichen. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 17    Leasingverhältnisse

D59

Es wird folgender Paragraph 6A angefügt:

6A

In IAS 17 wird der Begriff „beizulegender Zeitwert“ in einer Weise verwendet, die sich in einigen Aspekten von der Definition des beizulegenden Zeitwerts in IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts unterscheidet. Wendet ein Unternehmen IAS 17 an, bemisst es den beizulegenden Zeitwert daher gemäß vorliegendem IAS und nicht gemäß IFRS 13.

IAS 18    Umsatzerlöse

D60

Es wird folgender Paragraph 42 angefügt:

42

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Paragraph 7 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffende Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 19    Leistungen an Arbeitnehmer

D61

[Trifft auf die Vorschriften nicht zu.]

D62

Die Paragraphen 50 und 102 werden wie folgt geändert:

50

Die Bilanzierung leistungsorientierter Pläne durch ein Unternehmen umfasst die folgenden Schritte:

(c)

die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines etwaigen Planvermögens (siehe Paragraphen 102-104).

102

Der beizulegende Zeitwert des Planvermögens geht bei der Ermittlung des nach Paragraph 54 in der Bilanz zu erfassenden Betrags als Abzugsposten ein.

D63

Es wird folgender Paragraph 162 angefügt:

162

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Paragraph 7 geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 50 und 102 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 20    Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

D64

Es wird folgender Paragraph 45 angefügt:

45

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Paragraph 3 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffende Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 21    Auswirkungen von Wechselkursänderungen

D65

Paragraph 23 wird wie folgt geändert:

23

Am Ende jedes Berichtszeitraums sind

(c)

nicht monetäre Posten, die zu ihrem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, zu dem Kurs umzurechnen, der am Tag der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts gültig war.

D66

Es wird folgender Paragraph 60G angefügt:

60G

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Paragraph 8 geändert. Außerdem wurde Paragraph 23 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 28    Anteile an assoziierten Unternehmen (in der im Oktober 2009 geänderten Fassung)

D67

Die Paragraphen 1 und 37 werden wie folgt geändert:

1

Dieser Standard ist bei der Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen anzuwenden. Davon ausgenommen sind Anteile an assoziierten Unternehmen, die gehalten werden von:

(a)

Wagniskapital-Organisationen oder

(b)

offenen Investmentfonds, Unit Trusts und ähnlichen Unternehmen, einschließlich fondsgebundener Versicherungen

und die beim erstmaligen Ansatz dazu bestimmt wurden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu werden, oder als zu Handelszwecken gehalten eingestuft wurden und gemäß IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bilanziert wurden. Bei solchen Anteilen setzt ein Unternehmen Änderungen am beizulegenden Zeitwert in der Periode, in der die Änderung eintrat, im Gewinn oder Verlust an. Ein Unternehmen, das derartige Anteile hält, hat die in Paragraph 37(f) geforderten Angaben zu machen.

37

Die folgenden Angaben sind erforderlich:

(a)

der beizulegende Zeitwert von Anteilen an assoziierten Unternehmen, für die Marktpreisnotierungen existieren;

D68

Es wird folgender Paragraph 41G angefügt:

41G

Durch IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, veröffentlicht im Mai 2011, wurden die Paragraphen 1 und 37 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 31    Anteile an Gemeinschaftsunternehmen (in der im Oktober 2009 geänderten Fassung)

D69

Paragraph 1 wird wie folgt geändert:

1

Dieser Standard ist anzuwenden bei der Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen und der Berichterstattung über Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen von Gemeinschaftsunternehmen im Abschluss der Partnerunternehmen und der Gesellschafter, ungeachtet der Struktur oder Form, in der die Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens stattfinden. Davon ausgenommen sind Anteile von Partnerunternehmen an gemeinschaftlich geführten Unternehmen, die gehalten werden von:

(a)

Wagniskapital-Organisationen oder

(b)

offenen Investmentfonds, Unit Trusts und ähnlichen Unternehmen, einschließlich fondsgebundener Versicherungen

und die beim erstmaligen Ansatz dazu bestimmt wurden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu werden, oder als zu Handelszwecken gehalten eingestuft wurden und gemäß IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bilanziert wurden. Bei solchen Anteilen setzt ein Unternehmen Änderungen am beizulegenden Zeitwert in der Periode, in der die Änderung eintrat, im Gewinn oder Verlust an. Ein Partnerunternehmen, das einen solchen Anteil hält, hat die in den Paragraphen 55 und 56 geforderten Angaben zu machen.

D70

Es wird folgender Paragraph 58F angefügt:

58F

Durch IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, veröffentlicht im Mai 2011, wurde Paragraph 1 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffende Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 32    Finanzinstrumente: Darstellung (in der im September 2010 geänderten Fassung)

D71

Paragraph 23 wird wie folgt geändert:

23

… Die finanzielle Verbindlichkeit wird erstmals angesetzt zum Barwert des Rückkaufpreises und aus dem Eigenkapital umgegliedert. …

D72

Es wird folgender Paragraph 97J angefügt:

97J

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Paragraph 11 geändert und wurden die Paragraphen 23 und AG31 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

D73

In den Anwendungsleitlinien wird Paragraph AG31 wie folgt geändert:

AG31

Eine übliche Form eines zusammengesetzten Finanzinstruments ist ein Schuldinstrument, das eine eingebettete Tauschoption wie in Stammaktien des Emittenten wandelbare Anleihen enthält und keine anderen Merkmale eines eingebetteten Derivats aufweist. Paragraph 28 verlangt vom Emittenten eines solchen Finanzinstruments, die Schuld- und die Eigenkapitalkomponente in der Bilanz wie folgt getrennt auszuweisen:

(b)

Das Eigenkapitalinstrument besteht in einer eingebetteten Option auf Wandlung der Schuld in Eigenkapital des Emittenten. Diese Option hat beim erstmaligen Ansatz auch dann einen Wert, wenn sie aus dem Geld ist.

IAS 33    Ergebnis je Aktie

D74

Die Paragraphen 8 und 47A werden wie folgt geändert:

8

In IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung definierte Begriffe werden im vorliegenden Standard mit der in Paragraph 11 von IAS 32 angegebenen Bedeutung verwendet, sofern nichts anderes angegeben ist. IAS 32 definiert die Begriffe Finanzinstrument, finanzieller Vermögenswert, finanzielle Verbindlichkeit und Eigenkapitalinstrument und liefert Hinweise zur Anwendung dieser Definitionen. IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts definiert den Begriff beizulegender Zeitwert und legt die Vorschriften zur Anwendung dieser Definition fest.

47A

Bei Aktienoptionen und anderen anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen, für die IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung gilt, müssen der in Paragraph 46 genannte Ausgabepreis und der in Paragraph 47 genannte Ausübungspreis den (gemäß IFRS 2 bemessenen) beizulegenden Zeitwert aller Güter oder Dienstleistungen enthalten, die dem Unternehmen künftig im Rahmen der Aktienoption oder einer anderen anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung zu liefern bzw. zu erbringen sind.

D75

Es wird folgender Paragraph 74C angefügt:

74C

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurden die Paragraphen 8, 47A und A2 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

D76

In Anhang A wird Paragraph A2 wie folgt geändert:

A2

Durch die Ausgabe von Stammaktien zum Zeitpunkt der Ausübung oder Umwandlung potenzieller Stammaktien entsteht im Regelfall kein Bonuselement, weil die potenziellen Stammaktien normalerweise zum beizulegenden Zeitwert ausgegeben werden, was zu einer proportionalen Änderung der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Ressourcen führt. Bei einer Ausgabe von Bezugsrechten liegt der Ausübungskurs jedoch häufig unter dem beizulegenden Zeitwert der Aktien. … Der theoretische beizulegende Zeitwert je Aktie nach dem Bezugsrecht wird berechnet, indem die Summe der beizulegenden Zeitwerte der Aktien unmittelbar vor Ausübung der Bezugsrechte zu den Erlösen aus der Ausübung der Bezugsrechte hinzugezählt und durch die Anzahl der sich nach Ausübung der Bezugsrechte in Umlauf befindlichen Aktien geteilt wird. In Fällen, in denen die Bezugsrechte vor dem Ausübungsdatum getrennt von den Aktien öffentlich gehandelt werden sollen, wird der beizulegende Zeitwert am Schluss des letzten Handelstages, an dem die Aktien gemeinsam mit den Bezugsrechten gehandelt werden, bemessen.

IAS 34    Zwischenberichterstattung (in der im Mai 2010 geänderten Fassung)

D77

[Trifft auf die Vorschriften nicht zu.]

D78

Es wird folgender Paragraph 16A(j) angefügt:

16A

Zusätzlich zur Angabe erheblicher Ereignisse und Geschäftsvorfälle gemäß den Paragraphen 15–15C hat ein Unternehmen in den Anhang seines Zwischenabschlusses die nachstehenden Angaben aufzunehmen, wenn sie nicht bereits an anderer Stelle des Zwischenberichts enthalten sind. Diese Angaben sind normalerweise vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin zu liefern.

(j)

Bei Finanzinstrumenten die in IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, Paragraphen 91–93(h), 94–96, 98 und 99 und in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, Paragraphen 25, 26 und 28–30, vorgeschriebenen Angaben zum beizulegenden Zeitwert.

D79

Es wird folgender Paragraph 50 angefügt:

50

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde Paragraph 16A(j) angefügt. Ein Unternehmen hat die betreffende Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 36    Wertminderung von Vermögenswerten

D80

Paragraph 5 wird wie folgt geändert:

5

Dieser Standard ist nicht auf finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen, auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert gemäß IAS 40 bewertet werden, oder auf biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen und die gemäß IAS 41 zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten bewertet werden, anzuwenden. Dieser Standard ist jedoch auf Vermögenswerte anzuwenden, die zum Neubewertungsbetrag (d.h. dem beizulegenden Zeitwert am Tag der Neubewertung abzüglich späterer, kumulierter Abschreibungen und abzüglich späteren, kumulierten Wertminderungsaufwands) nach anderen IFRS, wie den Neubewertungsmodellen gemäß IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden. Der einzige Unterschied zwischen dem beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts und dessen beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten besteht in den direkt dem Abgang des Vermögenswerts zurechenbaren Grenzkosten.

(a)

(i)

wenn die Veräußerungskosten unbedeutend sind, ist der erzielbare Betrag des neu bewerteten Vermögenswerts notwendigerweise fast identisch mit oder größer als dessen Neubewertungsbetrag. Nach Anwendung der Anforderungen für eine Neubewertung ist es in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der neu bewertete Vermögenswert wertgemindert ist, und eine Schätzung des erzielbaren Betrages ist nicht notwendig.

(ii)

(b)

(c)

wenn die Veräußerungskosten nicht unbedeutend sind, ist der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten des neu bewerteten Vermögenswerts notwendigerweise geringer als sein beizulegender Zeitwert. Deshalb wird der neu bewertete Vermögenswert wertgemindert sein, wenn sein Nutzungswert geringer ist als sein Neubewertungsbetrag. Nach Anwendung der Anforderungen für eine Neubewertung wendet ein Unternehmen in diesem Fall diesen Standard an, um zu ermitteln, ob der Vermögenswert wertgemindert sein könnte.

D81

Paragraph 6 wird wie folgt geändert (aus der Änderung der Definition für beizulegenden Zeitwert abzüglich Verkaufskosten ergibt sich, dass alle Bezugnahmen auf „beizulegender Zeitwert abzüglich Verkaufskosten“ in IAS 36 durch „beizulegender Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung“ ersetzt werden.):

6

Die folgenden Begriffe werden im vorliegenden Standard in den angegebenen Bedeutungen verwendet:

(a)

(b)

(c)

Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

D82

Die Paragraphen 12, 20 und 22 werden wie folgt geändert:

12

Bei der Beurteilung, ob irgendein Anhaltspunkt vorliegt, dass ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte, hat ein Unternehmen mindestens die folgenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen:

Externe Informationsquellen

(a)

Es bestehen beobachtbare Anhaltspunkte dafür, dass der ert des Vermögenswerts während der Periode deutlich stärker gesunken ist als dies durch den Zeitablauf oder die gewöhnliche Nutzung zu erwarten wäre.

20

Es kann möglich sein, den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung auch dann zu bemessen, wenn keine Marktpreisnotierung für einen identischen Vermögenswert an einem aktiven Markt verfügbar ist. Manchmal wird es indes nicht möglich sein, den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung zu bemessen, weil es keine Grundlage für eine verlässliche Schätzung des Preises gibt, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde. In diesem Fall kann das Unternehmen den Nutzungswert des Vermögenswerts als seinen erzielbaren Betrag verwenden.

22

Der erzielbare Betrag ist für einen einzelnen Vermögenswert zu bestimmen … es sei denn, dass entweder:

(b)

der Nutzungswert des Vermögenswerts Schätzungen zufolge nahezu dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung entspricht, und der beizulegende Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung bemessen werden kann.

D83

Die Paragraphen 25–27 werden gestrichen.

D84

Paragraph 28 wird wie folgt geändert:

28

Sofern die Kosten der Veräußerung nicht als Schulden angesetzt wurden, werden sie bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Kosten der Veräußerung abgezogen. Beispiele …

D85

Es wird folgender Paragraph 53A angefügt:

53A

Der beizulegende Zeitwert ist ein anderer als der Nutzungswert. Der beizulegende Zeitwert spiegelt die Annahmen wider, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert anwenden würden. Der Nutzungswert dagegen spiegelt die Auswirkungen von Faktoren wider, die unternehmensspezifisch sein können und für Unternehmen allgemein nicht unbedingt zutreffen. Beispielsweise werden die folgenden Faktoren in dem Umfang, in dem für Marktteilnehmer kein Zugang zu ihnen bestünde, nicht im beizulegenden Zeitwert abgebildet:

(a)

Aus der Zusammenfassung von Vermögenswerten gewonnener, zusätzlicher Wert (beispielsweise aus der Schaffung eines Portfolios von Immobilien an verschiedenen Standorten, die als Finanzinvestition gehalten werden);

(b)

Synergien zwischen dem bewerteten und anderen Vermögenswerten;

(c)

Gesetzliche Ansprüche oder Beschränkungen, die ausschließlich dem gegenwärtigen Eigentümer des Vermögenswerts zu eigen sind; und

(d)

Steuerliche Vergünstigungen oder Belastungen, die ausschließlich dem gegenwärtigen Eigentümer des Vermögenswerts zu eigen sind.

D86

Die Paragraphen 78, 105, 111, 130 und 134 werden wie folgt geändert:

78

Es kann notwendig sein, gewisse angesetzte Schulden zu berücksichtigen, um den erzielbaren Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit zu bestimmen. Dies könnte auftreten, wenn der Verkauf einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit den Käufer verpflichtet, die Schuld zu übernehmen. In diesem Fall entspricht der beizulegende Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung (oder die geschätzten Cashflows aus dem endgültigen Abgang) einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit dem Preis für den gemeinsamen Verkauf der Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit und der Schuld, abzüglich der Kosten der Veräußerung. Um einen aussagekräftigen Vergleich zwischen dem Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit und ihrem erzielbaren Betrag anzustellen, wird der Buchwert der Schuld bei der Bestimmung beider Werte, also sowohl des Nutzungswerts als auch des Buchwerts der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, abgezogen.

105

Bei der Zuordnung eines Wertminderungsaufwands gemäß Paragraph 104 darf ein Unternehmen den Buchwert eines Vermögenswerts nicht unter den höchsten der folgenden Werte herabsetzen:

(a)

seinen beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung (sofern bestimmbar);

111

Bei der Beurteilung, ob irgendein Anhaltspunkt vorliegt, dass ein Wertminderungsaufwand, der für einen Vermögenswert mit Ausnahme eines Geschäfts- oder Firmenwerts in früheren Perioden erfasst wurde, nicht länger besteht oder sich verringert haben könnte, hat ein Unternehmen mindestens die folgenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen:

Externe Informationsquellen

(a)

Es bestehen beobachtbare Anhaltspunkte, dass der ert des Vermögenswerts während der Periode signifikant gestiegen ist

130

Ein Unternehmen hat für jeden wesentlichen Wertminderungsaufwand, der für einen einzelnen Vermögenswert, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit während der Periode erfasst oder aufgehoben wurde, folgende Angaben zu machen:

(f)

wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung entspricht, die Grundlage, die benutzt wurde, um den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung zu bestimmen (beispielsweise, ob der beizulegende Zeitwert durch Bezugnahme auf eine Preisnotierung in einem aktiven Markt bemessen wurde). Ein Unternehmen braucht die in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben nicht vorzulegen.

134

Ein Unternehmen hat für jede zahlungsmittelgenerierende Einheit (Gruppe von Einheiten), für die der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oder der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer, die dieser Einheit (Gruppe von Einheiten) zugeordnet sind, signifikant ist im Vergleich zum Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oder der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer des Unternehmens, die unter (a)-(f) geforderten Angaben zu machen:

(c)

Der erzielbare Betrag der Einheit (oder Gruppe von Einheiten) und die Grundlage, auf der der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) bestimmt worden ist (d. h. der Nutzungswert oder der beizulegende Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung).

(d)

wenn der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) auf dem Nutzungswert basiert:

(i)

eine Beschreibung jeder wesentlichen Annahme, auf der das Management seine Cashflow-Prognosen für den durch die jüngsten Finanzpläne/Vorhersagen abgedeckten Zeitraum aufgebaut hat. Die wesentlichen Annahmen sind diejenigen, auf die der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) am sensibelsten reagiert.

(e)

falls der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) auf dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung basiert, die für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Kosten der Veräußerung verwendete(n) Bewertungstechnik(en) Ein Unternehmen braucht die in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben nicht vorzulegen. Wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung nicht anhand einer Marktpreisnotierung für eine identische Einheit (Gruppe von Einheiten) bemessen wird, hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen:

(i)

jede wesentliche Annahme, die das Management bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung zugrunde legt. Die wesentlichen Annahmen sind diejenigen, auf die der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) am sensibelsten reagiert.

(iiA)

Die Stufe in der Bewertungshierarchie (siehe IFRS 13) auf der die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in ihrer Gesamtheit eingeordnet ist (ohne Rücksicht auf die Beobachtbarkeit der "Kosten der Veräußerung").

(iiB)

Wenn in der Bewertungstechnik eine Änderung eingetreten ist, werden die Änderung und der Grund bzw. die Gründe hierfür angegeben.

Wird der beizulegende Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung unter Zugrundelegung diskontierter Cashflow-Prognosen bemessen, hat ein Unternehmen auch die folgenden Angaben zu machen:

(iii)

die Periode, für die das Management Cashflows prognostiziert hat.

(iv)

die Wachstumsrate, die zur Extrapolation der Cashflow-Prognosen verwendet wurde.

(v)

der (die) auf die Cashflow-Prognosen angewandte(n) Abzinsungssatz (-sätze).

D87

Es wird folgender Paragraph 140I angefügt:

140I

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurden die Paragraphen 5, 6, 12, 20, 78, 105, 111, 130 und 134 geändert, die Paragraphen 25–27 gestrichen und die Paragraphen 25A und 53A hinzugefügt. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 38    Immaterielle Vermögenswerte

D88

Paragraph 8 wird wie folgt geändert:

8

Die folgenden Begriffe werden im vorliegenden Standard in den angegebenen Bedeutungen verwendet:

(a)

(b)

(c)

Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

D89

Paragraph 33 wird wie folgt geändert:

33

Wenn ein immaterieller Vermögenswert gemäß IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wird, entsprechen die Anschaffungskosten dieses immateriellen Vermögenswerts seinem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt. Der beizulegende Zeitwert eines immateriellen Vermögenswerts wird widerspiegeln, wie Marktteilnehmer am Erwerbszeitpunkt die Wahrscheinlichkeit einschätzen, dass der erwartete künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert dem Unternehmen zufließen wird. …

D90

Die Überschrift des Paragraphen 35 wird wie folgt geändert:

Bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbener immaterieller Vermögenswert

D91

Die Paragraphen 39-41 werden gestrichen.

D92

Die Paragraphen 47, 50, 75, 78, 82, 84 und 100 werden wie folgt geändert:

47

Paragraph 21(b) beschreibt, dass die verlässliche Bewertung der Anschaffungskosten eines Vermögenswerts eine Voraussetzung für den Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts ist. Der beizulegende Zeitwert eines immateriellen Vermögenswerts gilt als verlässlich ermittelbar, wenn (a) die Schwankungsbandbreite der sachgerechten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts für diesen Vermögenswert nicht signifikant ist oder (b) die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen innerhalb dieser Bandbreite vernünftig geschätzt und bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden können. Wenn ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des erhaltenen Vermögenswerts oder des aufgegebenen Vermögenswerts verlässlich bestimmen kann, dann wird der beizulegende Zeitwert des aufgegebenen Vermögenswerts benutzt, um die Anschaffungskosten zu ermitteln, sofern der beizulegende Zeitwert des erhaltenen Vermögenswerts nicht eindeutiger zu ermitteln ist.

50

In den zu irgendeinem Zeitpunkt auftretenden Unterschieden zwischen dem beizulegenden Zeitwert eines Unternehmens und dem Buchwert seiner identifizierbaren Nettovermögenswerte kann eine Bandbreite an Faktoren erfasst sein, die den beizulegenden Zeitwert des Unternehmens beeinflussen. Derartige Unterschiede stellen jedoch nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines durch das Unternehmen beherrschten immateriellen Vermögenswerts dar.

75

… Im Rahmen der unter diesen Standard fallenden Neubewertungen ist der beizulegende Zeitwert unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt zu bemessen. …

78

… aktiver Markt für einen immateriellen Vermögenswert normalerweise nicht existiert, kann dies dennoch vorkommen. …

82

Kann der beizulegende Zeitwert eines neu bewerteten immateriellen Vermögenswerts nicht länger unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt bemessen werden, entspricht der Buchwert des Vermögenswerts seinem Neubewertungsbetrag, der zum Zeitpunkt der letzten Neubewertung unter Bezugnahme auf den aktiven Markt ermittelt wurde, abzüglich aller späteren kumulierten Amortisationen und Wertminderungsaufwendungen.

84

Kann der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts zu einem späteren Bemessungsstichtag unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt bestimmt werden, wird ab diesem Stichtag das Neubewertungsmodell angewandt.

100

Der Restwert eines immateriellen Vermögenswerts mit einer begrenzten Nutzugsdauer ist mit Null anzusetzen, es sei denn, dass

(b)

ein aktiver Markt (gemäß Definition in IFRS 13) für den Vermögenswert besteht, und

D93

Paragraph 124 wird wie folgt geändert:

124

Werden immaterielle Vermögenswerte zu ihrem Neubewertungsbetrag bilanziert, sind vom Unternehmen folgende Angaben zu machen:

(a)

für jede Gruppe immaterieller Vermögenswerte:

(iii)

den Buchwert … Paragraph 74; und

(b)

den Betrag … Eigentümer

(c)

D94

Paragraph 130E wird gestrichen.

D95

Es wird folgender Paragraph 130G angefügt:

130G

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurden die Paragraphen 8, 33, 47, 50, 75, 78, 82, 84, 100 und 124 geändert und die Paragraphen 39-41 sowie 130E gestrichen. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 39    Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (in der im Oktober 2009 geänderten Fassung)

D96

[Trifft auf die Vorschriften nicht zu.]

D97

Paragraph 9 wird wie folgt geändert:

9

Die folgenden Begriffe werden im vorliegenden Standard in den angegebenen Bedeutungen verwendet:

Es sei darauf hingewiesen, dass IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts die Vorschriften für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einen finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit festlegt, die (ob durch Einstufung oder auf andere Weise) zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, oder deren beizulegender Zeitwert angegeben wird. Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. (Siehe IFRS 13.)

Die Fußnote zur Definition des beizulegenden Zeitwerts wird gestrichen.

D98

Die Paragraphen 13 und 28 werden wie folgt geändert:

13

Wenn es einem Unternehmen nicht möglich ist, anhand der Bedingungen eines eingebetteten Derivats dessen beizulegenden Zeitwert verlässlich zu bemessen (z. B. weil das eingebettete Derivat auf einem Eigenkapitalinstrument basiert, bei dem in einem aktiven Markt für ein identisches Instrument keine Preisnotierung, d.h. ein Inputfaktor auf Stufe 1, besteht), dann entspricht der beizulegende Zeitwert des eingebetteten Derivats der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des hybriden (zusammengesetzten) Finanzinstruments und dem beizulegenden Zeitwert des Basisvertrags. Wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des eingebetteten Derivats nach dieser Methode nicht bestimmen kann, findet Paragraph 12 Anwendung und das hybride (zusammengesetzte) Finanzinstrument wird als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft.

28

Teilt ein Unternehmen den vorherigen Buchwert eines größeren finanziellen Vermögenswerts zwischen dem weiterhin angesetzten Teil und dem nunmehr ausgebuchten Teil auf, muss der beizulegende Zeitwert des weiterhin angesetzten Teils bemessen werden. …

D99

Paragraph 43A wird hinzugefügt.

43A

Besteht jedoch zwischen dem beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis eine Differenz, wendet ein Unternehmen Paragraph AG76 an.

D100

Paragraph 47 wird wie folgt geändert:

47

Nach ihrem erstmaligen Ansatz sind alle finanziellen Verbindlichkeiten durch das Unternehmen unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Davon ausgenommen sind:

(a)

finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Solche Verbindlichkeiten, einschließlich derivativer Finanzinstrumente in Form von Schulden, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ausgenommen sind derivative Verbindlichkeiten, die mit einem Eigenkapitalinstrument, für das keine Preisnotierung in einem aktiven Markt für ein identisches Instrument (d.h. ein Inputfaktor auf Stufe 1) besteht, verknüpft sind und durch Übergabe dieses Eigenkapitalinstruments abgewickelt werden müssen. Lässt sich dessen beizulegender Zeitwert nicht anderweitig verlässlich bemessen, ist eine solche Verbindlichkeit zu den Anschaffungskosten zu bewerten.

D101

Die Paragraphen 48-49 werden gestrichen.

D102

Paragraph 88 wird wie folgt geändert:

88

Eine Sicherungsbeziehung erfüllt nur dann die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß den Paragraphen 89-102, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(d)

Die Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts ist verlässlich bestimmbar, d. h. der beizulegende Zeitwert oder die Cashflows des Grundgeschäfts, die auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen sind, und der beizulegende Zeitwert des Sicherungsinstruments können verlässlich bestimmt werden.

D103

Es wird folgender Paragraph 103Q angefügt:

103Q

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde(n) die Paragraphen 9, 13, 28, 47, 88, AG46, AG52, AG64, AG76, AG76A, AG80, AG81 und AG96 geändert, der Paragraph 43A hinzugefügt und die Paragraphen 48–49, AG69–AG75, AG77–AG79 und AG82 gestrichen. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

D104

In Anhang A werden die Paragraphen AG46, AG52 und AG64 wie folgt geändert:

AG46

Bei der Bemessung der beizulegenden Zeitwerte des weiterhin angesetzten Teils und des ausgebuchten Teils für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 27 wendet ein Unternehmen zusätzlich zu Paragraph 28 die Vorschriften für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts aus IFRS 13 an.

AG52

Dieser Paragraph veranschaulicht die Anwendung des Ansatzes des anhaltenden Engagements in Fällen, in denen das anhaltende Engagement des Unternehmens einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts betrifft.

Angenommen, ein Unternehmen hat ein Depot vorauszahlbarer Darlehen … Der beizulegende Zeitwert der Darlehen am Tag des Geschäftsvorfalls beträgt 10.100 WE und der beizulegende Zeitwert des Zinsüberschusses von 0,5 % beträgt 40 WE.

Das Unternehmen berechnet den Gewinn oder Verlust beim Verkauf eines Anteils von 90 % an den Zahlungsströmen. In der Annahme, dass für den übertragenen Teil in Höhe von 90 % und den zurückbehaltenen Teil in Höhe von 10 % am Tag der Übertragung keine separaten beizulegenden Zeitwerte zur Verfügung stehen, teilt das Unternehmen den Buchwert des Vermögenswerts gemäß Paragraph 28 wie folgt auf:

 

Beizu-legender Zeitwert

Prozentualer Anteil

Zugewiesener Buchwert

Übertragener Teil

9,090

90 %

9,000

Zurückbehaltener Teil

1,010

10 %

1,000

Summe

10,100

 

10,000

D105

Paragraph AG64 wird wie folgt geändert:

AG64

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments entspricht beim erstmaligen Ansatz normalerweise dem Transaktionspreis (d.h. dem beizulegenden Zeitwert der empfangenen Gegenleistung, siehe auch IFRS 13 und Paragraph AG76). Betrifft ein Teil der gegebenen oder empfangenen Gegenleistung jedoch etwas anderes als das Finanzinstrument, bewertet ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments. Der beizulegende Zeitwert eines langfristigen Darlehens oder einer zinslosen Forderung kann als der Barwert aller künftigen Bareinnahmen bemessen werden, der zu den herrschenden Marktzinsen für ein ähnliches Instrument mit einer ähnlichen Bonitätsbeurteilung abgezinst wird (ähnlich im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Zinstyp und andere Faktoren). Jeder zusätzlich geliehene Betrag ist ein Aufwand oder eine Ertragsminderung, sofern er nicht für einen Ansatz als andere Art von Vermögenstyp in Frage kommt.

D106

Die Paragraphen AG69–AG75 und die zugehörigen Überschriften werden gestrichen.

D107

Paragraph AG76 wird wie folgt geändert:

AG76

Der beste Beleg für den beizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments entspricht beim erstmaligen Ansatz dem Transaktionspreis (d.h. dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen oder empfangenen Gegenleistung, siehe auch IFRS 13). Stellt ein Unternehmen fest, dass zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem in Paragraph 43A genannten Transaktionspreis eine Differenz besteht, bilanziert das Unternehmen das betreffende Instrument zu dem betreffenden Datum wie folgt:

(a)

Nach der in Paragraph 43 vorgeschriebenen Bewertung, wenn der betreffende beizulegende Zeitwert durch eine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) oder auf der Grundlage einer Bewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märkten verwendet, belegt wird. Das Unternehmen setzt die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis als Gewinn oder Verlust an.

(b)

in allen anderen Fällen zu der in Paragraph 43 vorgeschriebenen Bewertung. Diese wird zur Abgrenzung der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis berichtigt. Nach dem erstmaligen Ansatz setzt das Unternehmen diese abgegrenzte Differenz nur in dem Umfang als Gewinn oder Verlust an, in dem diese aus einer Veränderung eines Faktors (einschließlich des Zeitfaktors) entsteht, den Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung für den Vermögenswert oder die Schuld beachten würden.

D108

Paragraph AG76A wird wie folgt geändert:

AG76A

Die nachträgliche Bewertung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit und der nachträgliche Ansatz von Gewinnen und Verlusten muss mit den Vorschriften dieses IFRS im Einklang stehen.

D109

Die Paragraphen AG77–AG79 werden gestrichen.

D110

Die Paragraphen AG80 und AG81 werden wie folgt geändert:

AG80

Der beizulegende Zeitwert von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die über keine Preisnotierung auf einem aktiven Markt für ein identisches Finanzinstrument verfügen (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1), sowie von Derivaten, die mit ihnen verbunden sind und die durch Übergabe solcher Eigenkapitalinstrumente beglichen werden müssen (siehe Paragraphen 46(c) und 47), kann verlässlich bemessen werden, wenn (a) die Schwankungsbandbreite der vernünftigen Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts für dieses Instrument nicht signifikant ist oder (b) die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen innerhalb dieser Bandbreite auf angemessene Weise beurteilt und bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden können.

AG81

Es gibt zahlreiche Situationen, in denen die Schwankungsbandbreite der vernünftigen Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die über keinen auf einem aktiven Markt notierten Preis für identische Instrumente (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) verfügen, sowie Derivaten, die mit solchen Eigenkapitalinstrumenten verbunden sind und durch deren Übergabe beglichen werden müssen (siehe Paragraphen 46(c) und 47), voraussichtlich nicht signifikant ist. In der Regel ist die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts derartiger finanzieller Vermögenswerte, die ein Unternehmen von einem Dritten erworben hat, möglich. Wenn jedoch die Schwankungsbandbreite der sachgerechten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts erheblich ist und die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen nicht auf angemessene Weise beurteilt werden können, ist eine Bewertung des Finanzinstruments zum beizulegenden Zeitwert für das Unternehmen ausgeschlossen.

D111

Die Überschrift des Paragraphen AG82 und Paragraph AG82 werden gestrichen.

D112

Paragraph AG96 wird wie folgt geändert:

AG96

Eine Anlage in ein Eigenkapitalinstrument, für das keine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für ein identisches Instrument (d.h. ein Inputfaktor auf Stufe 1) besteht, wird nicht zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, weil dessen beizulegender Zeitwert sich anderweitig nicht verlässlich bemessen lässt. Eine Anlage in ein Derivat, das mit einem solchen Eigenkapitalinstrument (siehe Paragraphen 46(c) und 47) verbunden ist und durch Übergabe eines solchen Eigenkapitalinstruments beglichen werden muss, kann nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt werden.

IAS 40    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

D113

[Trifft auf die Vorschriften nicht zu.]

D114

Die Paragraphen 26, 29 und 32 werden wie folgt geändert:

26

…. Anwendungsleitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Immobilien sind in den Paragraphen 33-52 über das Modell des beizulegenden Zeitwerts sowie in IFRS 13 enthalten. Diese Anwendungsleitlinien gelten auch für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, wenn dieser Wert für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim erstmaligen Ansatz herangezogen wird.

29

Der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswerts gilt als verlässlich ermittelbar, wenn (a) die Schwankungsbandbreite der sachgerechten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts für diesen Vermögenswert nicht signifikant ist oder (b) die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen innerhalb dieser Bandbreite vernünftig geschätzt und bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden können. Wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des erhaltenen Vermögenswerts oder des aufgegebenen Vermögenswerts verlässlich bestimmen kann, dann wird der beizulegende Zeitwert des aufgegebenen Vermögenswerts benutzt, um die Anschaffungskosten zu ermitteln, sofern der beizulegende Zeitwert des erhaltenen Vermögenswerts nicht eindeutiger zu ermitteln ist.

32

Der vorliegende Standard verlangt von allen Unternehmen die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, sei es zum Zwecke der Bewertung (wenn das Unternehmen das Modell des beizulegenden Zeitwerts verwendet) oder der Angabe (wenn es sich für das Anschaffungskostenmodell entschieden hat). Obwohl ein Unternehmen nicht dazu verpflichtet ist, wird ihm empfohlen, den beizulegenden Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien auf der Grundlage einer Bewertung durch einen unabhängigen Gutachter, der eine anerkannte, maßgebliche berufliche Qualifikation und aktuelle Erfahrungen mit der Lage und der Art der zu bewertenden Immobilien hat, zu bestimmen.

D115

Die Paragraphen 36-39 werden gestrichen.

D116

Paragraph 40 wird wie folgt geändert:

40

Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien gemäß IFRS 13 stellt ein Unternehmen sicher, dass sich darin neben anderen Dingen die Mieterträge aus den gegenwärtigen Mietverhältnissen sowie andere Annahmen widerspiegeln, auf die sich Marktteilnehmer unter den aktuellen Marktbedingungen bei der Preisbildung für die als Finanzinvestition gehaltene Immobilie stützen würden.

D117

Die Paragraphen 42–47, 49, 51 und 75(d) werden gestrichen.

D118

Paragraph 48 wird wie folgt geändert:

48

Wenn ein Unternehmen eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie erstmals erwirbt (oder wenn eine bereits vorhandene Immobilie nach einer Nutzungsänderung erstmals als Finanzinvestition gehalten wird), liegen in Ausnahmefällen eindeutige Hinweise vor, dass die Schwankungsbandbreite sachgerechter Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts so groß und die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Ergebnisse so schwierig zu ermitteln sind, dass die Zweckmäßigkeit der Verwendung eines einzelnen Schätzwerts für den beizulegenden Zeitwert zu verneinen ist. Dies kann darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie nicht fortlaufend verlässlich bestimmt werden kann (siehe Paragraph 53).

D119

Die Überschrift des Paragraphen 53 sowie die Paragraphen 53 und 53B werden wie folgt geändert:

Unfähigkeit, den beizulegenden Zeitwert verlässlich zu bemessen

53

Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass ein Unternehmen in der Lage ist, den beizulegenden Zeitwert einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie fortwährend verlässlich zu bemessen. In Ausnahmefällen liegen jedoch eindeutige Hinweise dahingehend vor, dass in Situationen, in denen ein Unternehmen eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie erstmals erwirbt (oder wenn eine bereits vorhandene Immobilie nach einer Nutzungsänderung erstmals als Finanzinvestition gehalten wird), eine fortlaufende verlässliche Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie nicht möglich ist. Dies wird dann, aber nur dann der Fall sein, wenn der Markt für vergleichbare Immobilien inaktiv ist (z.B. gibt es kaum aktuelle Geschäftsvorfälle, sind Preisnotierungen nicht aktuell oder deuten beobachtete Transaktionspreise darauf hin, dass der Verkäufer zum Verkauf gezwungen war), und anderweitige zuverlässige Bemessungen für den beizulegenden Zeitwert (beispielsweise basierend auf diskontierten Cashflow-Prognosen) nicht verfügbar sind. Wenn ein Unternehmen entscheidet, dass der beizulegende Zeitwert einer als Finanzinvestition gehaltenen, noch im Bau befindlichen Immobilie nicht verlässlich zu bemessen ist, aber davon ausgeht, dass der beizulegende Zeitwert der Immobilie nach Fertigstellung verlässlich bemessbar wird, so bewertet es die als Finanzinvestition gehaltene, im Bau befindliche Immobilie solange zu den Anschaffungs–oder Herstellungskosten, bis entweder der beizulegende Zeitwert verlässlich bemessen werden kann oder der Bau abgeschlossen ist (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt). Wenn ein Unternehmen entscheidet, dass der beizulegende Zeitwert einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie (bei der es sich nicht um eine im Bau befindliche Immobilie handelt) nicht fortwährend verlässlich zu bemessen ist, hat das Unternehmen die als Finanzinvestition gehaltene Immobilie nach dem Anschaffungskostenmodell in IAS 16 zu bewerten Der Restwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie ist mit Null anzunehmen. Das Unternehmen hat IAS 16 bis zum Abgang der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie anzuwenden

53B

… Ein Unternehmen, das einen Posten einer als Finanzinvestition gehaltenen, im Bau befindlichen Immobilie zum beizulegenden Zeitwert bewertet hat, kann nicht den Schluss ziehen, dass der beizulegende Zeitwert einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie, deren Bau abgeschlossen ist, nicht verlässlich zu bestimmen ist.

D120

Paragraph 75(d) wird gestrichen.

D121

Die Paragraphen 78-80 werden wie folgt geändert:

78

In den in Paragraph 53 beschriebenen Ausnahmefällen, in denen ein Unternehmen als Finanzinvestition gehaltene Immobilien nach dem Anschaffungskostenmodell gemäß IAS 16 bewertet, hat die in Paragraph 76 vorgeschriebene Überleitungsrechnung die Beträge dieser als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien getrennt von den Beträgen der anderen als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien auszuweisen. Zusätzlich hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

(b)

eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bemessen werden kann;

79

Zusätzlich zu den nach Paragraph 75 erforderlichen Angaben hat ein Unternehmen, das das Anschaffungskostenmodell gemäß Paragraph 56 anwendet, Folgendes anzugeben:

(e)

den beizulegenden Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. In den in Paragraph 53 beschriebenen Ausnahmefällen, in denen ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nicht verlässlich bemessen kann, hat es Folgendes anzugeben:

(ii)

eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bemessen werden kann; und

80

Ein Unternehmen, das bisher IAS 40 (2000) angewandt hat und sich erstmals dafür entscheidet, einige oder alle im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen geleasten Immobilien als Finanzinvestition einzustufen und zu bilanzieren, hat die Auswirkung dieser Entscheidung als eine Berichtigung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen in der Periode zu erfassen, in der die Entscheidung erstmals getroffen wurde. Ferner:

(a)

hat das Unternehmen früher (im Abschluss oder anderweitig) den beizulegenden Zeitwert dieser Immobilien in vorhergehenden Perioden angegeben und wurde der beizulegende Zeitwert auf einer Grundlage ermittelt, die der Definition des beizulegenden Zeitwerts in IFRS 13 genügt, wird dem Unternehmen empfohlen, aber nicht vorgeschrieben:

D122

Paragraph 85B wird wie folgt geändert:

85B

… Ein Unternehmen darf die Änderungen an im Bau befindlichen, als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ab jedem beliebigen Stichtag vor dem 1. Januar 2009 anwenden, sofern die jeweils beizulegenden Zeitwerte der sich noch im Bau befindlichen, als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zu den jeweiligen Stichtagen bemessen wurden. …

D123

Es wird folgender Paragraph 85C angefügt:

85C

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Paragraph 5 geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 26, 29, 32, 40, 48, 53, 53B, 78–80 und 85B geändert sowie die Paragraphen 36–39, 42–47, 49, 51 und 75(d) gestrichen. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IAS 41    Landwirtschaft

D124-125

[Trifft auf die Vorschriften nicht zu.]

D126

Die Paragraphen 8, 15 und 16 werden wie folgt geändert:

8

Die folgenden Begriffe werden im vorliegenden Standard in den angegebenen Bedeutungen verwendet:

(a)

(b)

(c)

Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

15

Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts für einen biologischen Vermögenswert oder ein landwirtschaftliches Erzeugnis kann vereinfacht werden durch die Gruppierung von biologischen Vermögenswerten oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach wesentlichen Eigenschaften, beispielsweise nach Alter oder Qualität. …

16

Unternehmen schließen oft Verträge ab, um ihre biologischen Vermögenswerte oder landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen. Die Vertragspreise sind nicht notwendigerweise für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts relevant, da der beizulegende Zeitwert die gegenwärtige Marktsituation widerspiegelt, in welcher am Markt teilnehmende Käufer und Verkäufer eine Geschäftsbeziehung eingehen würden. …

D127

Die Paragraphen 9, 17–21 und 23 werden gestrichen.

D128

Die Paragraphen 25 und 30 werden wie folgt geändert:

25

… Ein Unternehmen kann die Informationen über die kombinierten Vermögenswerte zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der biologischen Vermögenswerte nutzen. …

30

Es wird angenommen, dass der beizulegende Zeitwert für einen biologischen Vermögenswert verlässlich bemessen werden kann. Diese Annahme kann jedoch lediglich beim erstmaligen Ansatz eines biologischen Vermögenswerts widerlegt werden, für den keine Marktpreisnotierungen verfügbar sind und für den alternative Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts als eindeutig nicht verlässlich gelten. …

D129

Die Paragraphen 47 und 48 werden gestrichen.

D130

Es wird folgender Paragraph 61 angefügt:

61

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurden die Paragraphen 8, 15, 16, 25 und 30 geändert sowie die Paragraphen 9, 17–21, 23, 47 und 48 gestrichen. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IFRIC 2    Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente (in der im Oktober 2009 geänderten Fassung)

D131

[Trifft auf die Vorschriften nicht zu.]

D132

Unter der Überschrift “Verweise” wird ein Verweis auf IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts angefügt.

D133

Es wird folgender Paragraph 16 angefügt:

16

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde Paragraph A8 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

D134

Im Anhang wird Paragraph A8 wie folgt geändert:

A8

Die Geschäftsanteile, die nicht unter das Rücknahmeverbot fallen, stellen finanzielle Verbindlichkeiten dar. Die Genossenschaft bewertet diese finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert. Da diese Anteile auf Verlangen rücknahmepflichtig sind, bemisst sie den beizulegenden Zeitwert solcher finanzieller Verbindlichkeiten gemäß den Bestimmungen von Paragraph 47 des IFRS 13, in dem es heißt: „Der beizulegende Zeitwert einer kurzfristig abrufbaren finanziellen Verbindlichkeit (z. B. einer Sichteinlage) ist nicht niedriger als der auf Sicht zahlbare Betrag…“ Die Genossenschaft setzt daher als finanzielle Verbindlichkeit den höchsten Betrag an, der gemäß den Rücknahmebestimmungen auf Verlangen zahlbar wäre.

IFRIC 4    Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält

D135

Unter der Überschrift “Verweise” wird ein Verweis auf IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts angefügt.

D136

In Paragraph 15(a) wird „beizulegender Zeitwert” mit folgender Fußnote versehen:

*

In IAS 17 wird der Begriff „beizulegender Zeitwert“ in einer Weise verwendet, die sich in einigen Aspekten von der Definition des beizulegenden Zeitwerts in IFRS 13 unterscheidet. Wendet ein Unternehmen IAS 17 an, bemisst es den beizulegenden Zeitwert daher gemäß vorliegendem IAS 17 und nicht gemäß IFRS 13.

IFRIC 13    Kundenbindungsprogramme

D137

Unter der Überschrift “Verweise” wird ein Verweis auf IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts angefügt.

D138

Paragraph 6 wird wie folgt geändert:

6

Der Teil der Gegenleistung, der den Prämiengutschriften zugeordnet wird, ist zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

D139

Es wird folgender Paragraph 10B angefügt:

10B

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurden die Paragraphen 6 und AG1–AG3 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

D140

In den Anwendungsleitlinien ändern sich die Paragraphen AG1–AG3 wie folgt:

AG1

Paragraph 6 des Beschlusses schreibt vor, dass der Teil der Gegenleistung, der den Prämiengutschriften zugeordnet wird, zu deren beizulegendem Zeitwert zu bewerten ist. Liegt keine Marktpreisnotierung für eine identische Prämiengutschrift vor, muss der beizulegende Zeitwert mit Hilfe einer anderen Bewertungstechnik bemessen werden.

AG2

Ein Unternehmen kann den beizulegenden Zeitwert von Prämiengutschriften anhand des beizulegenden Zeitwerts der Prämien bemessen, gegen die sie eingelöst werden können. Der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschriften trägt gegebenenfalls Folgendem Rechnung:

(a)

der Höhe der Nachlässe oder Anreize, die Kunden angeboten würden, die keine Prämiengutschriften aus einem ursprünglichen Verkauf erworben haben;

(b)

dem Anteil der Prämiengutschriften, die von Kunden voraussichtlich nicht eingelöst werden; und

(c)

dem Risiko der Nichterfüllung.

Wenn Kunden verschiedene Prämien zur Auswahl stehen, spiegelt der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschriften die beizulegenden Zeitwerte der Auswahl angebotener Prämien wider, die im Verhältnis zur Häufigkeit gewichtet werden, mit der Kunden die einzelnen Prämien voraussichtlich wählen.

AG3

In einigen Fällen können andere Bewertungstechniken verwendet werden. Wenn beispielsweise ein Dritter die Prämien liefert und vom Unternehmen für jede gewährte Prämiengutschrift bezahlt wird, könnte der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschriften anhand des an den Dritten gezahlten Betrags zuzüglich einer angemessenen Gewinnmarge bemessen werden. Die Auswahl und Anwendung einer Bewertungstechnik, die den Anforderungen von Paragraph 6 des Beschlusses genügt und unter den jeweiligen Umständen am angemessensten ist, erfordert eine Ermessensentscheidung.

IFRIC 17    Sachdividenden an Eigentümer

D141

[Trifft auf die Vorschriften nicht zu.]

D142

Unter der Überschrift “Verweise” wird ein Verweis auf IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts angefügt.

D143

Paragraph 17 wird wie folgt geändert:

17

Wenn ein Unternehmen nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses beschließt, einen Sachwert als Dividende auszuschütten, muss es Folgendes angeben:

(c)

den beizulegenden Zeitwert des auszuschüttenden Vermögenswerts zum Abschlussstichtag, sofern dieser von seinem Buchwert abweicht, sowie Informationen über die zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts angewandte(n) Methode(n), wie dies in den Paragraphen 93(b), (d), (g) und (i) und 99 des IFRS 1 vorgeschrieben ist.

D144

Es wird folgender Paragraph 20 angefügt:

20

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde Paragraph 17 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffende Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IFRIC 19    Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente (geändert im September 2010)

D145

[Trifft auf die Vorschriften nicht zu.]

D146

Unter der Überschrift “Verweise” wird ein Verweis auf IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts angefügt.

D147

Paragraph 7 wird wie folgt geändert:

7

Lässt sich der beizulegende Zeitwert der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente nicht verlässlich ermitteln, ist der Bewertung der beizulegende Zeitwert der getilgten finanziellen Verbindlichkeit zugrunde zu legen. Schließt eine getilgte finanzielle Verbindlichkeit ein sofort fälliges Instrument (wie eine Sichteinlage) ein, ist IFRS 13 Paragraph 47 bei der Bestimmung ihres beizulegenden Zeitwerts nicht anzuwenden.

D148

Es wird folgender Paragraph 15 angefügt:

15

Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde Paragraph 7 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffende Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.

IFRIC INTERPRETATION 20

Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks

VERWEISE

Rahmenkonzept für die Rechnungslegung

IAS 1 Darstellung des Abschlusses

IAS 2 Vorräte

IAS 16 Sachanlagen

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

HINTERGRUND

1

Im Tagebau können es Unternehmen für erforderlich halten, Bergwerkabfall (Abraumschicht) zu beseitigen, um Zugang zu mineralischen Erzvorkommen zu erhalten. Diese Tätigkeit zur Beseitigung der Abraumschicht wird als Abraumtätigkeit bezeichnet.

2

Während der Erschließungsphase des Tagebaus (d. h. vor Produktionsbeginn) werden die Abraumkosten in der Regel als Teil der abschreibungsfähigen Kosten für die Anlage, die Erschließung und den Bau des Bergwerks aktiviert. Diese aktivierten Kosten werden systematisch abgeschrieben oder amortisiert. Dazu wird in der Regel nach Produktionsbeginn auf die Produktionseinheit-Methode zurückgegriffen.

3

Während der Produktionsphase kann eine Bergbaugesellschaft die Abraumschicht beseitigen und es können ihr Abraumkosten entstehen.

4

Beim während der Abraumtätigkeit in der Produktionsphase beseitigten Material muss es sich nicht unbedingt zu 100 % um Abfall handeln. Oftmals handelt es sich um eine Mischung aus Erzen und Abfall. Das Verhältnis Erze zu Abfall kann von einem unwirtschaftlichen niedrigen Prozentsatz bis hin zu einem profitablem hohen Prozentsatz reichen. Die Beseitigung von Material mit einem niedrigen Verhältnis von Erzen zu Abfall kann verwendbares Material hervorbringen, das für die Vorratsproduktion genutzt werden kann. Diese Beseitigung kann auch Zugang zu tieferen Materialschichten mit einem höheren Quotienten von Erzen zu Abfall verschaffen. Ein Unternehmen kann aus der Abräumtätigkeit folglich zwei Vorteile ziehen: nutzbare Erze, die auf die Vorratsproduktion verwandt werden können, und ein verbesserter Zugang zu weiteren Materialmengen, die in künftigen Perioden abgebaut werden.

5

In dieser Interpretation wird auf den Zeitpunkt sowie die Art und Weise einer gesonderten Rechnungslegung für diese beiden aus der Abraumtätigkeit entstehenden Vorteile und die Art und Weise der erstmaligen Bewertung sowie darauf folgender Bewertungen eingegangen.

ANWENDUNGSBEREICH

6

Diese Interpretation ist auf die Abfallbeseitigungskosten anzuwenden, die beim Tagebau während der Produktionsphase des Bergwerks entstehen (‧Produktionsabraumkosten‧).

FRAGESTELLUNGEN

7

In dieser Interpretation werden folgende Fragestellungen behandelt:

(a)

Ansatz der Produktionsabraumkosten als Vermögenswert;

(b)

erstmalige Bewertung der aktivierten Abraumtätigkeit; und

(c)

Folgebewertungen der aktivierten Abraumtätigkeit.

BESCHLUSS

Ansatz der Produktionsabraumkosten als Vermögenswert

8

In dem Maße, in dem der Vorteil aus der Abraumtätigkeit in Form einer Vorratsproduktion realisiert wird, bilanziert das Unternehmen die Kosten dieser Abraumtätigkeit gemäß IAS 2 Vorräte. In dem Maße, in dem der Vorteil in einem verbesserten Zugang zu Erzen besteht, setzt das Unternehmen diese Kosten als langfristigen Vermögenswert an, sofern die Kriterien von Paragraph 9 erfüllt sind. In dieser Interpretation wird der langfristige Vermögenswert als ‧aktivierte Abraumtätigkeit‧ bezeichnet.

9

Ein Unternehmen erfasst eine aktivierte Abraumtätigkeit nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)

es ist wahrscheinlich, dass der sich aus der Abraumtätigkeit ergebende künftige wirtschaftliche Vorteil (verbesserter Zugang zur Erzmasse) dem Unternehmen zugute kommt;

(b)

das Unternehmen kann den Bestandteil der Erzmasse erkennen, für die der Zugang verbessert wurde; und

(c)

die Kosten, die mit der Abraumtätigkeit in Bezug auf diesen Bestandteil einhergehen, können verlässlich bewertet werden.

10

Die aktivierte Abraumtätigkeit wird als Zusatz oder Verbesserung eines vorhandenen Vermögenswerts bilanziert. Dies bedeutet, dass die aktivierte Abraumtätigkeit als Teil eines vorhandenen Vermögenswerts bilanziert wird.

11

Die Klassifizierung der aktivierten Abraumtätigkeit als materieller oder immaterieller Vermögenswert hängt von dem vorhandenen Vermögenswert ab. Dies bedeutet, die Wesensart dieses vorhandenen Vermögenswerts bestimmt, ob das Unternehmen die aktivierte Abraumtätigkeit als materiell oder immateriell einstuft.

Erstmalige Bewertung der aktivierten Abraumtätigkeit

12

Das Unternehmen kann die aktivierte Abraumtätigkeit erstmalig zu den Anschaffungskosten bewerten. Dabei handelt es sich um die akkumulierten Kosten, die unmittelbar aufgrund der Abraumtätigkeit anfallen, die den Zugang zum identifizierten Erzbestandteil verbessert, zuzüglich einer Allokation unmittelbar zuweisbarer Gemeinkosten. Gleichzeitig zur Produktionsabraumtätigkeit können einige Nebentätigkeiten stattfinden, die aber für den geplanten Fortgang der Produktionsabraumtätigkeit nicht erforderlich sind. Die Kosten dieser Nebentätigkeiten sind nicht in die Kosten der aktivierten Abraumtätigkeit einzubeziehen.

13

Für den Fall, dass die Kosten der aktivierten Abraumtätigkeit und der Vorratsproduktion nicht gesondert bestimmt werden können, weist das Unternehmen die Produktionsabraumkosten sowohl der Vorratsproduktion als auch der aktivierten Abraumtätigkeit unter Rückgriff auf eine Allokationsbasis zu, die sich auf die jeweilige Produktionsmaßnahme stützt. Diese Produktionsmaßnahme ist für den identifizierten Erzmassenbestandteil zu berechnen und als Benchmark zu verwenden, um zu bestimmen, in welchem Umfang die zusätzliche Tätigkeit stattgefunden hat, die auf die Schaffung künftiger Vorteile ausgerichtet war. Beispiele solcher Maßnahmen sind:

(a)

Kosten der Vorratsproduktion im Vergleich zu den erwarteten Kosten;

(b)

Volumen des beseitigten Abfalls im Vergleich zum erwarteten Volumen in Bezug auf ein bestimmtes Volumen der Erzproduktion; und

(c)

Mineralgehalt des abgebauten Erzes im Vergleich zum erwarteten Mineralgehalt des noch abzubauenden Erzes in Bezug auf eine bestimmte Quantität des produzierten Erzes.

Folgebewertungen der aktivierten Abraumtätigkeit

14

Nach dem erstmaligen Ansatz wird die aktivierte Abraumtätigkeit entweder zu ihren Anschaffungskosten oder zu ihrem neu bewerteten Betrag abzüglich Abschreibung oder Amortisation und abzüglich Wertminderungsaufwand auf die gleiche Art und Weise erfasst wie der vorhandene Vermögenswert, deren Bestandteil sie ist.

15

Die aktivierte Abraumtätigkeit wird über die erwartete Nutzungsdauer des identifizierten Erzmassenbestandteils, zu dem sich der Zugang durch die Abraumtätigkeit verbessert, systematisch abgeschrieben oder amortisiert. Sofern keine andere Methode zweckmäßiger ist, ist die Produktionseinheit-Methode anzuwenden.

16

Die erwartete Nutzungsdauer des identifizierten Erzmassenbestandteils, der zur Abschreibung oder zur Amortisation der aktivierten Abraumtätigkeit genutzt wird, unterscheidet sich von der erwarteten Nutzungsdauer, die zur Abschreibung oder zur Amortisation des Bergwerks selbst oder der mit seiner Nutzungsdauer in Verbindung stehenden Vermögenswerte verwendet wird. Eine Ausnahme hiervon ist der seltene Fall, in dem die Abraumtätigkeit den Zugang zur gesamten verbleibenden Erzmasse verbessert. Dieser Fall kann z. B. gegen Ende der Nutzungsdauer des Bergwerks eintreten, wenn der identifizierte Erzmassenbestandteil den letzten Teil der abzubauenden Erzmasse ausmacht.

Anhang A

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Dieser Anhang ist fester Bestandteil der Interpretation und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile der Interpretation.

A1

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2013 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Interpretation in einer früheren Berichtsperiode an, so hat es dies anzugeben.

A2

Ein Unternehmen wendet diese Interpretation auf Produktionsabraumkosten an, die zu Beginn der frühesten dargestellten Periode oder danach angefallen sind.

A3

Ab Beginn der frühesten dargestellten Periode ist jeder zuvor ausgewiesene Aktivsaldo, der aus der Abraumtätigkeit in der Produktionsphase resultiert (‧frühere aktivierte Abraumtätigkeit‧) als Teil eines vorhandenen Vermögenswerts, auf den sich die Abraumtätigkeit bezieht, in dem Maße umzugliedern, dass ein identifizierbarer Erzmassenbestandteil verbleibt, mit dem die frühere aktivierte Abraumtätigkeit in Verbindung gebracht werden kann. Derlei Salden werden über die verbleibende erwartete Nutzungsdauer des identifizierten Erzmassenbestandteils abgeschrieben oder amortisiert, mit dem jeder früher aktivierte Saldo einer Abraumtätigkeit in Verbindung steht.

A4

Ist kein identifizierbarer Bestandteil der Erzmasse vorhanden, mit dem die frühere aktivierte Abraumtätigkeit in Verbindung steht, so ist sie zu Beginn der frühesten dargestellten Periode im Anfangssaldo der Gewinnrücklagen auszuweisen.

Anhang B

Die Änderungen in dieser Anlage finden auf am oder ab dem 1. Januar 2013 beginnende Geschäftsjahre Anwendung. Diese Änderungen sind auch zu berücksichtigen, wenn diese Interpretation auf eine frühere Periode angewandt wird.

Änderung IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

B1

In Anhang D wird Paragraph D1 wie folgt geändert:

D1

Ein Unternehmen kann eine oder mehrere der folgenden Befreiungen in Anspruch nehmen:

(a)

anteilsbasierte Vergütungen (Paragraphen D2 und D3);

(m)

finanzielle Vermögenswerte oder immaterielle Vermögenswerte, die gemäß IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen bilanziert werden (Paragraph D22);

(n)

Fremdkapitalkosten (Paragraph D23);

(o)

Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden (Paragraph D24);

(p)

Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente (Paragraph D25);

(q)

sehr hohe Inflation (Paragraphen D26-D30);

(r)

Gemeinsame Vereinbarungen (Paragraph D31) und

(s)

Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks (Paragraph D32).

B2

Nach Paragraph D31 werden eine Überschrift und Paragraph D32 eingefügt.

Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks

D32

Ein erstmaliger Anwender kann die Übergangsbestimmungen der Paragraphen A1 bis A4 von IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks anwenden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens, auf den in diesem Paragraph verwiesen wird, ist der 1. Januar 2013 oder der Beginn der ersten IFRS-Berichtsperiode, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

B3

Nach Paragraph 39L wird ein Paragraph 39M eingefügt:

39M

Mit IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks wurde Paragraph D32 eingefügt und Paragraph D1 geändert. Jedes Unternehmen wendet diese Änderung an, wenn es IFRIC 20 zugrunde legt.


(1)  In diesem IFRS werden Geldbeträge in „Währungseinheiten, WE“ ausgedrückt.


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