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Document 32012R0670

Verordnung (EU) Nr. 670/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze

OJ L 204, 31.7.2012, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 009 P. 153 - 162

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R1316

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/670/oj

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 670/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Juli 2012

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 172 und 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) eingerichtet; es beinhaltet verschiedene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen spezifischer Programme, von denen das „Programm zur Unterstützung der Politik für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ die Stärkung des Binnenmarktes für IKT-Produkte und -Dienstleistungen sowie IKT-gestützte Produkte und Dienstleistungen unterstützt und die Innovation durch verstärkten Einsatz von und Investitionen in IKT fördern soll.

(2)

Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist die Festlegung von Grundregeln für die Gewährung von Unionszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze sowie die Schaffung des Risikoteilungsinstruments „Kreditgarantieinstrument für TEN-Verkehrsvorhaben (TEN-V-Vorhaben)“.

(3)

Die Kommission geht davon aus, dass in den nächsten zehn Jahren Investitionen beispiellosen Ausmaßes in die europäischen Verkehrs-, Energie, Informations- und Kommunikationsnetze erforderlich sein werden, um zur Erreichung der politischen Ziele der Strategie Europa 2020 beizutragen, insbesondere was die Klimaziele und den Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen betrifft, indem intelligente, modernere und vollständig vernetzte Infrastrukturen entwickelt werden, und um die Vollendung des Binnenmarktes zu fördern.

(4)

Fremdkapitalmarktfinanzierungen für Infrastrukturprojekte sind in der Union nicht ohne weiteres verfügbar. Schwierigkeiten bei der Beschaffung langfristiger privater oder öffentlicher Finanzierungen für Infrastrukturprojekte sollten weder zu schlechteren Leistungen des Verkehrssektors, der Telekommunikations- und Energiesysteme führen, noch eine langsamere Verbreitung der Breitbandversorgung nach sich ziehen. Wegen der Zersplitterung der Anleihemärkte in der Union, der unbekannten Nachfrage sowie der Größe und Komplexität von Infrastrukturprojekten, die lange Vorlaufzeiten für die Vorbereitung erfordern, ist es gerechtfertigt, sich mit dieser Frage auf Unionsebene auseinanderzusetzen.

(5)

Finanzierungsinstrumente, die durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) geregelt werden, können in bestimmten Fällen die Effizienz von Haushaltsausgaben steigern und starke Multiplikatorwirkung entfalten, was die Mobilisierung privater Finanzmittel angeht. Dies ist besonders relevant im Kontext eines schwierigen Zugangs zu Krediten, der angespannten Lage der öffentlichen Haushalte und im Hinblick auf die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen Aufschwung in Europa voranzutreiben.

(6)

In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“ begrüßte das Europäische Parlament die Initiative der Europa-2020-Projektanleihen als Risikoteilungsmechanismus mit der EIB, der eine nach oben begrenzte Unterstützung aus dem Unionshaushalt leistet, die Unionsmittel zur Entfaltung bringen und für zusätzliches Interesse privater Investoren an vorrangigen Vorhaben entsprechend den Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 sorgen soll. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Juli 2011 zur Binnenmarktakte erinnerte der Rat daran, dass Finanzierungsinstrumente noch eingehender auf ihre Hebelwirkung im Vergleich zu bestehenden Instrumenten, auf Risiken, die ihre Nutzung für die Haushaltsbilanzen der Regierungen mit sich bringen würde, sowie die mögliche Verdrängung privater Finanzinstitute hin geprüft werden müssen. Die Mitteilung der Kommission über eine Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative und der zugehörigen Folgenabschätzung, der eine öffentliche Konsultation zugrunde liegt, sollte in diesem Kontext gesehen werden.

(7)

Eine Pilotphase für die Europa-2020-Projektanleiheninitiative sollte eingeleitet werden, die das Ziel verfolgt, zur Finanzierung vorrangiger Vorhaben mit einem klaren Mehrwert für die Union beizutragen und die stärkere Beteiligung des Privatsektors an langfristigen Kapitalmarktfinanzierungen von wirtschaftlich tragfähigen Vorhaben in den Bereichen Verkehrs, Energie und IKT-Infrastruktur zu erleichtern. Mit dem Instrument werden Vorhaben mit ähnlichen Finanzierungsbedürfnissen gefördert, dadurch sollten — durch Ausnutzung möglicher Synergieeffekte zwischen den Sektoren — größere Vorteile in Bezug auf Marktwirkung, Verwaltungseffizienz und Ressourcennutzung erzielt werden. Den Akteuren des Infrastruktursektors wie Finanzierern, Behörden, Infrastrukturbetreibern, Bauunternehmen und Betreibern sollte ein kohärentes, marktgesteuertes Instrument an die Hand gegeben werden.

(8)

Während der Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative würden Unionsmittel neben Finanzmitteln der EIB in Form eines Risikoteilungsinstruments für von Projektgesellschaften begebene Projektanleihen genutzt. Dieses Instrument zielt darauf ab, das Zahlungsrisiko eines Vorhabens und das Kreditrisiko der Anleiheinhaber so weit abzumildern, dass die Kapitalmarktakteure, wie Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften und andere Interessenten, bereit sind, mehr in infrastrukturprojektgebundene Anleihen zu investieren, als dies ohne die Unterstützung möglich wäre.

(9)

Unter Berücksichtigung der langjährigen Expertise der EIB sowie der Tatsache, dass sie den wichtigsten Finanzierer für Infrastrukturprojekte darstellt sowie das nach dem Vertrag eingerichtete Finanzinstitut der EU ist, sollte die Kommission die EIB bei der Durchführung dieser Pilotphase hinzuziehen. Die wichtigsten Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen sollten auf dem Wege dieser Verordnung festgelegt werden. Detailliertere Bestimmungen und Bedingungen, einschließlich Risikoteilung, Vergütung, Überwachung und Kontrolle, sollten im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt werden. Diese Kooperationsvereinbarung sollte von der Kommission und der EIB im Rahmen ihrer entsprechenden Verfahren genehmigt werden.

(10)

Die Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sollte möglichst bald innerhalb des aktuellen Finanzrahmens eingeleitet und ohne unangemessene Verzögerung durchgeführt werden, um festzustellen, ob und in welchem Umfang solche Finanzierungsinstrumente zur Risikoteilung einen zusätzlichen Nutzen im Bereich der Infrastrukturfinanzierung sowie für die Entwicklung der Fremdmittelfinanzierungen bei Infrastrukturprojekten bringen.

(11)

Die Pilotphase sollte 2012 und 2013 durch die Umschichtung von Haushaltsmitteln aus laufenden Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsprogrammen finanziert werden. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, bis zu 200 Mio. EUR aus dem TEN-V-Haushalt, bis zu 20 Mio. EUR aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie bis zu 10 Mio. EUR aus dem TEN-Energie-Haushalt (TEN-E-Haushalt) neu zuzuweisen. Sowohl der Umfang der Initiative als auch die Zahl der Vorhaben, die unterstützt werden können, werden durch die verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt.

(12)

Die Haushaltsmittel sollten von der EIB anhand einer Liste von Vorhaben, die nach Auffassung der EIB und der Kommission im Sinne langfristiger politischer Ziele der Union geeignet sind und deren Realisierung sie für wahrscheinlich halten, beantragt werden. Die Anträge sowie die entsprechenden Verpflichtungen zur Vornahme von Mittelbindungen sollten vor dem 31. Dezember 2013 gestellt werden bzw. erfolgen. Wegen der Komplexität von großen Infrastrukturprojekten sollte es möglich sein, dass die eigentliche Genehmigung durch den Verwaltungsrat der EIB zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2014.

(13)

Bei der Beantragung der Unterstützung sowie der Auswahl und Durchführung aller Vorhaben sollte Unionsrecht gelten, insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen, und es sollte darauf geachtet werden, dass keine Marktverzerrungen entstehen oder verstärkt werden.

(14)

Zusätzlich zu der Berichtspflicht nach Ziffer 49 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) sollte die Kommission mit Unterstützung der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung alle sechs Monate während der Pilotphase Bericht erstatten sowie in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht vorlegen. Eine unabhängige umfassende Bewertung sollte 2015 erfolgen.

(15)

Ausgehend von dieser unabhängigen umfassenden Bewertung sollte die Kommission die Relevanz der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sowie ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Steigerung des Investitionsvolumens bei vorrangigen Vorhaben und auf die Verbesserung des Wirkungsgrades der Ausgaben der Union beurteilen.

(16)

Die Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sollte als Vorbereitung der von der Kommission vorgeschlagenen Fazilität „Connecting Europe“ eingeleitet werden. Sie greift etwaigen Beschlüssen über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der Union nach 2013 sowie zur möglichen Wiederverwendung von Rückflüssen aus Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der Verhandlungen über eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union nicht vor.

(17)

Zur Durchführung der Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative müssen der Beschluss Nr. 1639/2006/EG und die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 entsprechend geändert werden.

(18)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und angesichts der begrenzten Dauer der Pilotphase sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG

Der Beschluss Nr. 1639/2006/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 8 wird der folgende Absatz hinzugefügt:

„(5a)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 legen die Kommission und die Europäische Investitionsbank (EIB) für Projekte, die im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 31 Absatz 2 durchgeführt werden, in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht vor. Eine unabhängige umfassende Bewertung erfolgt im Jahr 2015.

Auf der Grundlage dieser Bewertung beurteilt die Kommission die Relevanz der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sowie ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Steigerung des Investitionsvolumens bei vorrangigen Projekten und auf die Verbesserung des Wirkungsgrades der Ausgaben der Union. Anhand dieser Bewertung und unter Berücksichtigung aller Optionen schlägt die Kommission gegebenenfalls geeignete Änderungen der Regelungen, einschließlich legislativer Änderungen, vor, insbesondere wenn die prognostizierte Marktakzeptanz nicht zufriedenstellend sein sollte oder falls ausreichend andere Quellen der langfristigen Fremdfinanzierung zur Verfügung stehen sollten.

Der im ersten Unterabsatz genannte Zwischenbericht umfasst eine Liste der Projekte, die in den Genuss der Risikoteilungsinstrumente für Projektanleihen nach Artikel 31 Absätze 2a bis 2e gekommen sind, sowie Informationen über die Bedingungen der ausgegebenen Anleihen und die gegenwärtigen und möglichen zukünftigen Investoren.“

2.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Förderung der Innovation durch Einsatz von und Investitionen in IKT und Breitband;“

3.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mit den Projekten nach Absatz 1 Buchstabe a sollen Innovation, Technologietransfer und die Verbreitung marktreifer neuer Technologien gefördert werden.

Die Union kann für diese Projekte Zuschüsse gewähren.

Alternativ kann die Union der EIB während einer Pilotphase in den Jahren 2012 und 2013 einen finanziellen Beitrag zu Rückstellungen und zur Kapitalzuweisung für die von der EIB aus ihren Eigenmitteln im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen zu gewährenden Kreditfinanzierungsinstrumente oder Garantien leisten.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(2a)   Das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen nach Absatz 2 Unterabsatz 3 ist ein gemeinsames Instrument der Kommission und der EIB, das als Intervention der Union einen Mehrwert schafft, Situationen mit suboptimalen Investitionen, in denen Projekten keine ausreichende Finanzierung durch den Markt erfahren, beseitigt und Zusätzlichkeit gewährleistet. Es vermeidet Wettbewerbsverzerrungen, zielt auf eine Multiplikatorwirkung ab und gewährleistet die Angleichung der Interessen in Form einer Bonitätsverbesserung. Das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen:

a)

wird von der EIB mit Unterstützung eines Beitrags aus dem Unionshaushalt als Kreditfinanzierungsinstrument oder Garantie zur Finanzierung von Projekten in den Bereichen IKT und Breitband gewährt, um die Finanzierung durch Mitgliedstaaten oder Privatanleger zu ergänzen oder zu mobilisieren;

b)

mindert die Schuldendienstrisiken des Projekts und das Kreditrisiko der Anleiheinhaber;

c)

wird nur für Projekte verwendet, deren finanzielle Tragfähigkeit auf Einnahmen des Projekts beruht.

(2b)   Das Risiko der Union in Bezug auf das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen, einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten, darf den Betrag des Beitrags der Union zu diesem Instrument unter keinen Umständen übersteigen, noch darf es über die Laufzeit des entsprechenden Bestands an Bonitätsverbesserungsfazilitäten hinausgehen. Eine weitergehende Haftung des Gesamthaushalts der Union ist ausgeschlossen. Das mit Geschäften im Zusammenhang mit Projektanleihen verbundene Restrisiko wird immer von der EIB getragen.

(2c)   Die wichtigsten Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen sind in Anhang IIIa geregelt. Die genauen Bestimmungen und Bedingungen zur Anwendung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen, einschließlich Risikoteilung, Vergütung, Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt. Diese Kooperationsvereinbarung wird von der Kommission und der EIB im Rahmen ihrer entsprechenden Verfahren genehmigt.

(2d)   2013 können bis zu 20 Mio. EUR aus dem Haushalt für die Unterstützung der IKT- und Breitbandpolitik gemäß Anhang I Buchstabe b verwendet werden. In Anbetracht der begrenzten Laufzeit der Pilotphase können im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen vor dem 31. Dezember 2013 erzielte Einnahmen für neue Kreditfinanzierungsinstrumente und Garantien innerhalb der gleichen Risikoteilungsfazilität sowie für Projekte, die die gleichen Kriterien der Förderfähigkeit erfüllen, verwendet werden, um das Volumen der geförderten Investitionen zu maximieren. Wird das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen während des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens nicht weitergeführt, so werden alle verbleibenden Mittel auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Union gutgeschrieben.

(2e)   Zusätzlich zu den Anforderungen der Berichterstattung gemäß Ziffer 49 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung und unbeschadet sonstiger Anforderungen der Berichterstattung berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat während der Pilotphase alle sechs Monate über die Leistung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen, einschließlich der Finanzierungsbedingungen und der Informationen über die Platzierung der ausgegebenen Projektanleihen.“

4.

Es wird folgender Anhang angefügt:

„ANHANG IIIa

Allgemeine Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 31 Absatz 2c

Die EIB ist Partner im Rahmen der Risikoteilung und verwaltet den Unionsbeitrag zu dem Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen für die Union. Die genaueren Bestimmungen und Bedingungen zur Durchführung dieses Instruments, einschließlich seiner Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt, in der die Bestimmungen dieses Anhangs berücksichtigt werden.

a)   Die Fazilität der EIB

1.

Das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen wird für jedes förderfähige Projekt als nachrangige Fazilität in Form eines Kreditfinanzierungsinstruments oder einer Eventual-(Garantie-)Fazilität oder beiden konzipiert, um die Begebung von Projektanleihen zu erleichtern.

2.

Ist oder wird die EIB Gläubiger eines Projekts, sind die Rechte der EIB im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen gegenüber dem Schuldendienst der vorrangigen Verbindlichkeit nachrangig, rangieren aber vor Eigenkapital und allen anderen eigenkapitalbezogenen Finanzierungsformen.

3.

Die Fazilität übersteigt nicht 20 % des Gesamtbetrags der ausgegebenen vorrangigen Verbindlichkeit.

b)   Haushalt

IKT:

2013: bis zu 20 Mio. EUR.

Der Antrag auf Übertragung der oben genannten Beträge wird bis 31. Dezember 2012 gestellt; ihm wird eine Vorausschätzung der Notwendigkeit des veranschlagten Beitrags der Union beigefügt.

Erforderlichenfalls kann diese Vorausschätzung als Grundlage für eine nachfragebedingte Verringerung des Betrags für 2013 dienen; hierüber wird entsprechend dem Verfahren nach Artikel 46 Absatz 2 entschieden.

c)   Treuhandkonto

1.

Die EIB richtet ein Treuhandkonto für die Bereitstellung des Unionsbeitrags und die Einnahmen aus dem Unionsbeitrag ein.

2.

In Anbetracht der begrenzten Laufzeit der Pilotphase werden die für die Treuhandkonten anfallenden Zinsen und sonstigen Erlöse aus dem Unionsbeitrag, wie Bürgschaftsprämien, Zinsen und Risikomargen für von der EIB ausgezahlte Beträge, zu den Mitteln des Treuhandkontos hinzugefügt. Die Kommission kann aber gemäß dem Verfahren nach Artikel 46 Absatz 2 entscheiden, dass diese Beträge auf der Haushaltslinie CIP IKT gutgeschrieben werden.

d)   Verwendung des Unionsbeitrags

Der Unionsbeitrag wird von der EIB verwendet,

1.

zur Vornahme von Rückstellungen für Kreditausfallrisiken auf Erstverlustbasis für nachrangige Fazilitäten des förderfähigen Projektbestands im Einklang mit den einschlägigen Regelungen der EIB und gemäß einer von der EIB im Rahmen ihrer geltenden Richtlinien durchgeführten Risikoabschätzung;

2.

zur Abdeckung der nicht projektbezogenen förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Verwaltung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen, einschließlich seiner Bewertung.

e)   Risiko- und Einnahmenteilung

Das sich aus Buchstabe d ergebende Risikoteilungssystem findet seinen Niederschlag in einer entsprechenden Aufteilung der Risikovergütung, die die EIB der Gegenseite für jede Fazilität innerhalb des Projektbestands berechnet, zwischen der Union und der EIB.

f)   Preisfestsetzung

Die Preisfestsetzung der Fazilitäten für Projektanleihen basiert auf der Risikovergütung entsprechend den einschlägigen Standardregelungen und -kriterien der EIB.

g)   Antragsverfahren

Anträge auf Risikodeckung im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen sind an die EIB gemäß dem üblichen Antragsverfahren der EIB zu richten.

h)   Genehmigungsverfahren

Die EIB prüft das Risiko und die finanziellen, technischen und rechtlichen Aspekte mit der gebührenden Sorgfalt und entscheidet entsprechend ihren Standardregelungen und -kriterien — insbesondere ihren Leitlinien für das Kreditrisikomanagement sowie ihren Auswahlkriterien in den Bereichen Soziales, Umwelt und Klima — über die Verwendung von Risikoteilungsinstrumenten für Projektanleihen und wählt die geeignete Art der nachrangigen Fazilität aus.

i)   Laufzeit

1.

Die Mittelbindung für den Unionsbeitrag zum Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen erfolgt spätestens zum 31. Dezember 2013. Die tatsächliche Genehmigung der Fazilitäten für Projektanleihen durch den Verwaltungsrat der EIB wird bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen.

2.

Im Falle der Beendigung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen während des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens werden alle verbleibenden Beträge auf dem Treuhandkonto — mit Ausnahme der gebundenen Mittel und der Mittel, die zur Deckung anderer förderfähiger Kosten und Ausgaben erforderlich sind, — der Haushaltslinie CIP IKT gutgeschrieben.

3.

Die dem Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen zugewiesenen Mittel werden dem entsprechenden Treuhandkonto gutgeschrieben, wenn die Fazilitäten auslaufen oder zurückgezahlt werden, sofern die Risikodeckung weiterhin ausreicht.

j)   Berichterstattung

Die Kommission und die EIB vereinbaren die Verfahren für die jährliche Berichterstattung über die Durchführung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen.

Außerdem erstattet die Kommission mit Unterstützung der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt von sechs Monaten nach der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung gemäß Artikel 31 Absatz 2c alle sechs Monate Bericht über die Durchführung.

k)   Überwachung, Kontrolle und Bewertung

Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments — gegebenenfalls auch durch Kontrollen vor Ort — und führt Überprüfungen und Kontrollen im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften durch (7).

Die EIB verwaltet die nachrangigen Fazilitäten gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören. Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission und die Mitgliedstaaten vertreten sind, jede einzelne nachrangige Fazilität und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird.

Die Kommission und die EIB legen dem Europäischen Parlament und dem Rat in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 einen Zwischenbericht über die Funktionsweise des Pilot-Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen vor, um die Ausgestaltung dieses Instruments zu optimieren.

Eine umfassende unabhängige Bewertung wird im Jahr 2015 nach Genehmigung der letzten Projektanleihe-Operationen durchgeführt. Sie befasst sich unter anderem mit dem Mehrwert, der Zusätzlichkeit im Vergleich zu anderen Instrumenten der Union oder der Mitgliedstaaten sowie sonstigen Formen langfristiger Fremdfinanzierungen, der erreichten Multiplikatorwirkung, einer Einschätzung der Risiken sowie mit der Entstehung oder Korrektur möglicher Verzerrungseffekte. Die Bewertung beinhaltet ferner die Auswirkungen auf die finanzielle Tragfähigkeit der Projekte, das Volumen, die Bedingungen und die Kosten der Begebung der Anleihen, die allgemeineren Auswirkungen auf die Anleihenmärkte sowie die Aspekte des kontrollierenden Gläubigers und der Auftragsvergabe. Wenn möglich, liefert sie auch einen Kostenvergleich mit alternativen Möglichkeiten der Projektfinanzierung, einschließlich Bankdarlehen. Während der Pilotphase wird jedes ausgewählte Projekt bewertet.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 680/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Nummern hinzugefügt:

„14.

„Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen“ ein gemeinsames Instrument der Kommission und der EIB, das als Intervention der Union einen Mehrwert schafft, Situationen mit suboptimalen Investitionen, in denen Vorhaben keine ausreichende Finanzierung durch den Markt erfahren, beseitigt und Zusätzlichkeit gewährleistet, indem es die Finanzierung durch Mitgliedstaaten oder Privatanleger ergänzt bzw. mobilisiert. Es vermeidet Wettbewerbsverzerrungen, zielt auf eine Multiplikatorwirkung ab und gewährleistet die Angleichung der Interessen. Das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen erfolgt in Form einer Bonitätsverbesserung für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, mindert das Schuldendienstrisiko eines Vorhabens und das Kreditrisiko der Anleiheinhaber und wird nur für Vorhaben verwendet, deren finanzielle Tragfähigkeit auf Einnahmen des Vorhabens beruht;

15.

„Bonitätsverbesserung“ die Steigerung der Kreditwürdigkeit der Schulden eines Vorhabens durch eine nachrangige Fazilität in Form eines Kreditfinanzierungsinstruments der EIB oder einer EIB-Garantie oder beiden mit Unterstützung eines Beitrags aus dem Unionshaushalt.“

2.

Im ersten Absatz von Artikel 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anträge auf Risikodeckung im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g sind an die EIB gemäß dem üblichen Antragsverfahren der EIB zu richten.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe d wird folgender Satz angefügt:

„Für das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen im Verkehrssektor können während der Pilotphase 2012 und 2013 bis zu 200 Mio. EUR neu zugewiesen werden;“

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„g)

während einer Pilotphase in den Jahren 2012 und 2013 ein finanzieller Beitrag an die EIB zu Rückstellungen und zur Kapitalzuweisung für die von der EIB aus ihren Eigenmitteln im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen im Bereich TEN-V und TEN-E zu gewährenden Kreditfinanzierungsinstrumente oder Garantien. Das Risiko der Union in Bezug auf das Risikoteilungsinstrument, einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten, darf den Betrag des Beitrags der Union zu diesem Instrument unter keinen Umständen übersteigen, noch darf es über die Laufzeit des Bestands der entsprechenden Bonitätsverbesserungsfazilitäten hinausgehen. Eine weitergehende Haftung des Gesamthaushalts der Union ist ausgeschlossen. Das mit diesen Geschäften im Zusammenhang mit Projektanleihen verbundene Restrisiko wird immer von der EIB getragen.

Die wichtigsten Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen sind in Anhang Ia festgelegt. Die genauen Bestimmungen und Bedingungen zur Anwendung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen, einschließlich Risikoteilung, Vergütung, Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt. Diese Kooperationsvereinbarung wird von der Kommission und der EIB im Rahmen ihrer entsprechenden Verfahren genehmigt.

Für das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen können 2012 und 2013 gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren bis zu 210 Mio. EUR, davon maximal 200 Mio. EUR für Verkehrsvorhaben und maximal 10 Mio. EUR für Energievorhaben, aus den Haushaltslinien für die Kreditgarantieinstrumente für TEN-V-Vorhaben gemäß Anhang I bzw. für TEN-E-Vorhaben neu zugewiesen werden.

Zusätzlich zu den Anforderungen der Berichterstattung gemäß Ziffer 49 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung und unbeschadet sonstiger Anforderungen der Berichterstattung berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat während der Pilotphase alle sechs Monate über die Leistung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen, einschließlich der Finanzierungsbedingungen und Informationen über die Platzierung der begebenen Projektanleihen.

In Anbetracht der begrenzten Laufzeit der Pilotphase können im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen vor dem 31. Dezember 2013 erzielte Zinsen und sonstige Erlöse für neue Kreditfinanzierungsinstrumente und Garantien innerhalb der gleichen Risikoteilungsfazilität sowie für Vorhaben, die die gleichen Kriterien der Förderfähigkeit erfüllen, verwendet werden, um das Volumen der geförderten Investitionen zu maximieren. Wird das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen während des nächsten Finanzrahmens nicht weitergeführt, so werden alle verbleibenden Mittel auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Union gutgeschrieben.“

4.

In Artikel 16 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(2a)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 legen die Kommission und die EIB für Vorhaben, die im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g durchgeführt werden, in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht vor. Eine unabhängige umfassende Bewertung erfolgt im Jahr 2015.

Auf der Grundlage dieser Bewertung beurteilt die Kommission die Relevanz der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sowie ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Steigerung des Investitionsvolumens bei vorrangigen Vorhaben und auf die Verbesserung des Wirkungsgrades der Ausgaben der Union. Anhand dieser Bewertung und unter Berücksichtigung aller Optionen schlägt die Kommission gegebenenfalls geeignete Änderungen der Regelungen, einschließlich legislativer Änderungen, vor, insbesondere wenn die prognostizierte Marktakzeptanz nicht zufriedenstellend sein sollte oder falls ausreichend andere Quellen der langfristigen Fremdfinanzierung zur Verfügung stehen sollten.“

5.

In Artikel 17 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz hinzugefügt:

„Der in Artikel 16 Absatz 2a genannte Zwischenbericht umfasst auch eine Liste der Vorhaben, die in den Genuss des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g gekommen sind, sowie Informationen über die Bedingungen der ausgegebenen Anleihen und die gegenwärtigen und möglichen zukünftigen Investoren.“

6.

Der Anhang wird umbenannt in Anhang I und die Worte „der Anhang“ in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d werden entsprechend durch „Anhang I“ ersetzt.

7.

Es wird folgender Anhang angefügt:

„ANHANG Ia

Wichtigste Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g

Die EIB ist Partner im Rahmen der Risikoteilung und verwaltet den Unionsbeitrag zu dem Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen für die Union. Die genaueren Bestimmungen und Bedingungen zur Durchführung dieses Instruments, einschließlich seiner Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt, in der die Bestimmungen dieses Anhangs berücksichtigt werden.

a)   Die Fazilität der EIB

1.

Das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen wird für jedes förderfähige Vorhaben als nachrangige Fazilität in Form eines Kreditfinanzierungsinstruments oder einer Eventual-(Garantie-)Fazilität oder beiden konzipiert, um die Begebung von Projektanleihen zu erleichtern.

2.

Ist oder wird die EIB Gläubiger eines Vorhabens, sind die Rechte der EIB im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen gegenüber dem Schuldendienst der vorrangigen Verbindlichkeit nachrangig, rangieren aber vor Eigenkapital und allen anderen eigenkapitalbezogenen Finanzierungsformen.

3.

Die Fazilität übersteigt nicht 20 % des Gesamtbetrags der ausgegebenen vorrangigen Verbindlichkeit.

b)   Haushalt

 

TEN-V:

2012: bis zu 100 Mio. EUR

2013: bis zu einem Gesamtbetrag von 200 Mio. EUR

im Rahmen einer Neuzuweisung der Mittel der TEN-V-Haushaltslinie, die für das Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben gemäß Anhang I veranschlagt, aber noch nicht ausgegeben wurden.

 

TEN-E:

2013: bis zu 10 Mio. EUR.

Der Antrag auf Übertragung des Betrags für 2012 erfolgt unverzüglich nach der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung.

Die Anträge auf Übertragung in den darauffolgenden Jahren erfolgen bis 31. Dezember des vorausgehenden Jahres.

In jedem Fall wird dem Antrag auf Übertragung eine Vorausschätzung der Notwendigkeit des veranschlagten Unionsbeitrags beigefügt.

Erforderlichenfalls kann diese Vorausschätzung als Grundlage für eine nachfragebedingte Kürzung der Beträge dienen; hierüber wird entsprechend dem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 entschieden.

c)   Treuhandkonto

1.

Die EIB richtet zwei Treuhandkonten ein (eines für Vorhaben im Rahmen der TEN-V und eines für Vorhaben im Rahmen der TEN-E), auf denen die Unionsbeiträge und die Einnahmen aus den Unionsbeiträgen verbucht werden. Das Treuhandkonto für TEN-V kann mit dem Treuhandkonto, das für das Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben gemäß Anhang I eingerichtet wurde, zusammengelegt werden, sofern dadurch nicht die Qualität der Berichterstattung und Überwachung gemäß den Buchstaben j und k beeinträchtigt wird.

2.

In Anbetracht der begrenzten Laufzeit der Pilotphase werden die für die Treuhandkonten anfallenden Zinsen und sonstigen Erlöse aus dem Unionsbeitrag, wie Bürgschaftsprämien, Zinsen und Risikomargen für von der EIB ausgezahlte Beträge, zu den Mitteln des Treuhandkontos hinzugefügt. Die Kommission kann aber gemäß dem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 entscheiden, dass diese Beträge auf den Haushaltslinien TEN-V oder TEN-E gutgeschrieben werden.

d)   Verwendung des Unionsbeitrags

Der Unionsbeitrag wird von der EIB verwendet,

1.

zur Vornahme von Rückstellungen für Kreditausfallrisiken auf Erstverlustbasis für nachrangige Fazilitäten des förderfähigen Vorhabenbestands im Einklang mit den einschlägigen Regelungen der EIB und gemäß einer von der EIB im Rahmen ihrer geltenden Richtlinien durchgeführten Risikoabschätzung,

2.

zur Abdeckung der nicht projektbezogenen förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Verwaltung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen, einschließlich seiner Bewertung.

e)   Risiko- und Einnahmenteilung

Das sich aus Buchstabe d ergebende Risikoteilungssystem findet seinen Niederschlag in einer entsprechenden Aufteilung der Risikovergütung, die die EIB der Gegenseite für jede Fazilität des Vorhabenbestands berechnet, zwischen der Union und der EIB.

Unbeschadet der für die Risikoteilung in Bezug auf das Kreditgarantieinstrument für TEN-Verkehrsvorhaben gemäß Anhang I bestehenden Regelungen gilt das Risikoteilungssystem für Projektanleihen auch für dieses Instrument, einschließlich laufender Projekte.

f)   Preisfestsetzung

Die Preisfestsetzung der Fazilitäten für Projektanleihen basiert auf der Risikovergütung entsprechend den einschlägigen Standardregelungen und -kriterien der EIB.

g)   Antragsverfahren

Anträge auf Risikodeckung im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen sind an die EIB gemäß dem üblichen Antragsverfahren der EIB zu richten.

h)   Genehmigungsverfahren

Die EIB prüft das Risiko und die finanziellen, technischen und rechtlichen Aspekte mit der gebührenden Sorgfalt und entscheidet entsprechend ihren Standardregelungen und -kriterien — insbesondere ihren Leitlinien für das Kreditrisikomanagement sowie ihren Auswahlkriterien in den Bereichen Soziales, Umwelt und Klima — über die Verwendung von Risikoteilungsinstrumenten für Projektanleihen und wählt die geeignete Art der nachrangigen Fazilität aus.

i)   Laufzeit

1.

Die Mittelbindung für die letzte Tranche des Unionsbeitrags zum Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen erfolgt spätestens zum 31. Dezember 2013. Die tatsächliche Genehmigung der Fazilitäten für Projektanleihen durch den Verwaltungsrat der EIB wird bis spätestens zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen.

2.

Im Falle der Beendigung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen während des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens werden alle verbleibenden Beträge auf den Treuhandkonten — mit Ausnahme der gebundenen Mittel und der Mittel, die zur Deckung anderer förderfähiger Kosten und Ausgaben erforderlich sind, — der Haushaltslinie TEN-V, TEN-E gutgeschrieben.

3.

Die dem Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen zugewiesenen Mittel werden auf dem entsprechenden Treuhandkonto gutgeschrieben, wenn die Fazilitäten auslaufen oder zurückgezahlt werden, sofern die Risikodeckung weiterhin ausreicht.

j)   Berichterstattung

Die Kommission und die EIB vereinbaren die Verfahren für die jährliche Berichterstattung über die Durchführung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen.

Außerdem erstattet die Kommission mit Unterstützung der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt von sechs Monaten nach der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g alle sechs Monate Bericht über die Durchführung.

k)   Überwachung, Kontrolle und Bewertung

Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments — gegebenenfalls auch durch Kontrollen vor Ort — und führt Überprüfungen und Kontrollen im Einklang mit Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch.

Die EIB verwaltet die nachrangigen Fazilitäten gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören. Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission und die Mitgliedstaaten vertreten sind, jede einzelne nachrangige Fazilität und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird.

Die Kommission und die EIB legen dem Europäischen Parlament und dem Rat in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 einen Zwischenbericht über die Funktionsweise des Pilot-Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen vor, um die Ausgestaltung dieses Instruments zu optimieren.

Eine umfassende unabhängige Bewertung wird im Jahr 2015 nach Genehmigung der letzten Projektanleihe-Operationen durchgeführt. Sie befasst sich unter anderem mit dem Mehrwert, der Zusätzlichkeit im Vergleich zu anderen Instrumenten der Union oder der Mitgliedstaaten sowie sonstigen Formen langfristiger Fremdfinanzierungen, der erreichten Multiplikatorwirkung, einer Einschätzung der Risiken sowie mit der Entstehung oder Korrektur möglicher Verzerrungseffekte. Die Bewertung beinhaltet ferner die Auswirkungen auf die finanzielle Tragfähigkeit der Vorhaben, das Volumen, die Bedingungen und Kosten der Begebung der Anleihen, die allgemeineren Auswirkungen auf die Anleihenmärkte sowie die Aspekte des kontrollierenden Gläubigers und der Auftragsvergabe. Wenn möglich, liefert sie auch einen Kostenvergleich mit alternativen Möglichkeiten der Projektfinanzierung, einschließlich Bankdarlehen. Während der Pilotphase wird jedes ausgewählte Vorhaben bewertet.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 134.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Juli 2012.

(3)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“


Erklärung der Kommission

Gemäß Nummer 49 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung erstattet die Kommission der Haushaltsbehörde einmal jährlich Bericht über die Finanzierungsinstrumente. Der Bericht 2012 wird auch die EU-EIB-Projektanleiheninitiative zum Gegenstand haben.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Pilotphase der Projektanleiheninitiative möchte die Kommission klarstellen, dass die in Erwägungsgrund 14 verwendete Formulierung „alle sechs Monate während der Pilotphase Bericht erstatten“ und die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b sowie in Artikel 2 Absatz 7 verwendete Formulierung „berichtet … während der Pilotphase alle sechs Monate“ so zu verstehen sind, dass die Kommission Rat und Parlament unterrichtet, indem sie vor beiden Organen erscheint und einschlägiges Dokumentationsmaterial vorlegt, und nicht, indem sie einen offiziellen Kommissionsbericht ausarbeitet, was angesichts des begrenzten Umfangs der Pilotphase einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde.


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