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Document 32012D0245

2012/245/EU: Beschluss des Rates vom 26. April 2012 über die Überarbeitung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

OJ L 121, 8.5.2012, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 003 P. 271 - 273

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/245/oj

8.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2012

über die Überarbeitung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

(2012/245/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 242,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 114 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde am 1. Januar 1999 ein Wirtschafts- und Finanzausschuss (im Folgenden der „Ausschuss“) eingesetzt.

(2)

Der Rat hat am 21. Dezember 1998 den Beschluss 98/743/EG über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (1) angenommen.

(3)

Der Rat hat am 31. Dezember 1998 den Beschluss 1999/8/EG über die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (2) angenommen. Die Satzung wurde durch den Beschluss 2003/476/EG des Rates vom 18. Juni 2003 (3) überarbeitet, um auch nach der Erweiterung um zehn neue Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 weiterhin ein effizientes Arbeiten des Ausschusses zu ermöglichen.

(4)

Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben am 26. Oktober 2011 erklärt, dass das Vorbereitungsgremium gemäß Artikel 1 des Protokolls (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe, das sich aus den Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Kommission zusammensetzt (Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“), einen Vollzeit-Präsidenten als Vorsitzenden haben wird. Folglich wird die zum Präsidenten ernannte Person kein Beamter einer nationalen Regierung mehr sein, sondern Bediensteter der Unionsorgane.

(5)

Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben am selben Tag erklärt, das die bestehenden Verwaltungsstrukturen, die den Rat und den Ausschuss bei ihrer Arbeit unterstützen, nämlich das Generalsekretariat des Rates und das Sekretariat des Wirtschafts- und Finanzausschusses, unter der Leitung des Vorsitzenden des Ausschusses/der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ den Präsidenten des Euro-Gipfels und den Präsidenten der Euro-Gruppe in angemessener Weise unterstützen werden.

(6)

Der Ausschuss sollte in der Lage sein, seinen Präsidenten aus den qualifiziertesten Bewerbern, einschließlich des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ zu wählen.

(7)

Dementsprechend sollte die Satzung des Ausschusses überarbeitet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses im Anhang des Beschlusses 1999/8/EG in der Fassung des Beschlusses 2003/476/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 109.

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 71.

(3)  ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 58.


ANHANG

„SATZUNG DES WIRTSCHAFTS- UND FINANZAUSSCHUSSES

Artikel 1

Der Wirtschafts- und Finanzausschuss (‚Ausschuss‘) führt die in Artikel 134 Absätze 2 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschriebenen Aufgaben aus.

Artikel 2

Der Ausschuss kann unter anderem

im Rahmen des Verfahrens gehört werden, das zu Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Wechselkursmechanismus der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion führt;

unbeschadet des Artikels 240 des Vertrags die vom Rat vorzunehmenden Überprüfungen der Entwicklung des Wechselkurses des Euro vorbereiten;

den Rahmen bieten, innerhalb dessen der Dialog zwischen dem Rat und der Europäischen Zentralbank (EZB) auf der Ebene hoher Beamter der Ministerien, der nationalen Zentralbanken, der Kommission und der EZB vorbereitet und weitergeführt werden kann.

Artikel 3

Die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten von den allgemeinen Interessen der Union leiten.

Artikel 4

Der Ausschuss tritt unter Vorsitz des Präsidenten in zwei Varianten zusammen: entweder mit den Mitgliedern, die aus den Regierungen, den nationalen Zentralbanken, der Kommission und der EZB ausgewählt wurden, oder mit den Mitgliedern aus den Regierungen, der Kommission und der EZB. Der Ausschuss überprüft in seiner vollständigen Zusammensetzung regelmäßig die Liste der Fragen, zu denen die Mitglieder aus den nationalen Zentralbanken an den Sitzungen teilnehmen sollen.

Artikel 5

Stellungnahmen, Berichte und Mitteilungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder angenommen, falls eine Abstimmung beantragt wird. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Wird jedoch zu Fragen, zu denen der Rat anschließend möglicherweise einen Beschluss fasst, ein Gutachten oder eine Stellungnahme abgegeben, so dürfen die Mitglieder aus den Zentralbanken — sofern sie anwesend sind — und der Kommission in vollem Umfang an den Beratungen, nicht aber an einer Abstimmung teilnehmen. Der Ausschuss berichtet ferner über Minderheitsauffassungen oder abweichende Ansichten, die im Laufe der Beratungen geäußert werden.

Artikel 6

Der Ausschuss wählt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Präsidenten für einen Zeitraum von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl zum Präsidenten kommen Ausschussmitglieder, die hohe Beamte in den nationalen Regierungen sind, und der Vorsitzende des Vorbereitungsgremiums gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 14 betreffend die Euro-Gruppe, das sich aus den Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Kommission zusammensetzt (Arbeitsgruppe ‚Euro-Gruppe‘), in Betracht.

Ist der Präsident des Ausschusses ein Ausschussmitglied aus einer nationalen Regierung, so gibt er sein Stimmrecht an sein stellvertretendes Mitglied ab.

Artikel 7

Ist der Präsident des Ausschusses an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten des Ausschusses ersetzt. Der Vizepräsident wird für einen Zeitraum von zwei Jahren mit der Mehrheit der Stimmen der Ausschussmitglieder gewählt wird. Für die Wahl zum Vizepräsidenten kommen Ausschussmitglieder, die hohe Beamte in den nationalen Regierungen sind, und der Vorsitzende der Arbeitsgruppe ‚Euro-Gruppe‘ in Betracht, es sei denn, letzterer wurde zum Präsidenten des Ausschusses gewählt.

Artikel 8

Sofern der Vorsitzende der Arbeitsgruppe ‚Euro-Gruppe‘ nicht auch Präsident des Ausschusses ist, kann er in den Sitzungen des Ausschusses zugegen sein und an den Beratungen teilnehmen, es sei denn, der Ausschuss fasst einen anders lautenden Beschluss.

Sofern der Ausschuss keinen anders lautenden Beschluss fasst, können die stellvertretenden Mitglieder in den Sitzungen des Ausschusses zugegen sein. Die stellvertretenden Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sofern der Ausschuss keinen anders lautenden Beschluss fasst, nehmen sie nicht an den Beratungen teil.

Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen kann, kann seine Funktionen einem stellvertretenden Mitglied oder einem anderen Mitglied übertragen. Der Präsident und der Sekretär des Ausschusses sollten vor der Sitzung hierüber schriftlich unterrichtet werden. In Ausnahmefällen kann der Präsident alternativen Regelungen zustimmen.

Artikel 9

Der Ausschuss kann seine stellvertretenden Mitglieder, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen mit der Prüfung spezifischer Fragen betrauen. In diesen Fällen wird der Vorsitz durch ein vom Ausschuss benanntes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wahrgenommen. Die Mitglieder des Ausschusses, seine stellvertretenden Mitglieder und seine Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen können Sachverständige zu ihrer Unterstützung heranziehen.

Artikel 10

Der Ausschuss wird vom Präsidenten auf dessen Initiative oder auf Ersuchen des Rates, der Kommission oder von mindestens vier Mitgliedern des Ausschusses einberufen.

Artikel 11

In der Regel vertritt der Präsident den Ausschuss; insbesondere kann der Präsident vom Ausschuss ermächtigt werden, über die Beratungen zu berichten und mündliche Bemerkungen zu den vom Ausschuss ausgearbeiteten Stellungnahmen und Mitteilungen zu machen. Es obliegt dem Präsidenten des Ausschusses, die Beziehungen des Ausschusses zum Europäischen Parlament zu unterhalten.

Artikel 12

Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich. Die gleiche Regel gilt für die Beratungen seiner stellvertretenden Mitglieder, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen.

Artikel 13

Der Ausschuss wird durch ein Sekretariat unter Leitung eines Sekretärs unterstützt. Der Sekretär und das für das Personal des Sekretariats werden von der Kommission gestellt. Der Sekretär wird von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses ernannt. Der Sekretär und sein Personal handeln auf Weisung des Ausschusses, wenn sie für den Ausschuss tätig werden.

Die Ausgaben des Ausschusses werden in die Voranschläge der Kommission einbezogen.

Artikel 14

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“


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