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Document 32011R0555

Verordnung (EU) Nr. 555/2011 des Rates vom 6. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

OJ L 150, 9.6.2011, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 016 P. 297 - 297

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/555/oj

9.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 555/2011 DES RATES

vom 6. Juni 2011

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 179/2009 des Rates vom 5. März 2009 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) wurden die autonomen Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Monitore für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild bzw. für bestimmte Monitore mit Flüssigkristall-Technologie für mehrfarbiges Bild der Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) 8528 59 10 bzw. 8528 59 90 vollständig ausgesetzt.

(2)

Aus wirtschafts- und industriepolitischen Gründen ist es im Interesse der Union, die in der Verordnung (EG) Nr. 179/2009 festgelegte autonome Zollaussetzung für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2011 zu verlängern.

(3)

Nach einer Neustrukturierung der KN-Position 8528 fallen die betroffenen Monitore nun unter die KN-Codes 8528 59 10 bzw. 8528 59 40. Daher sollten sich die in dieser Verordnung gewährten Zollaussetzungen auf die vorstehend genannten KN-Codes beziehen.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Aussetzungen werden die in der Verordnung (EG) Nr. 179/2009 vorgesehenen Aussetzungen, die bis zum 31. Dezember 2010 galten, verlängert. Da eine Unterbrechung der Zollbehandlung der unter diese Aussetzung fallenden Monitore nicht im Interesse der Union liegt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 2 Abschnitt XVI Kapitel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1.

Spalte 3 des KN-Codes 8528 59 10 erhält folgende Fassung:

„14 (3)

2.

Spalte 3 des KN-Codes 8528 59 40 erhält folgende Fassung:

„14 (4)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

RÉTHELYI M.


(1)  ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(3)  Bis 30. Juni 2011 autonom ausgesetzter Zollsatz für Flüssigkristall-Monitore für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild, die entweder mit einem DVI (Digital Visual Interface) oder einem VGA-Anschluss (Video Graphics Array) oder beidem versehen sind, deren Bildschirmdiagonale nicht mehr als 77,5 cm (d. h. 30,5 Zoll) beträgt, die ein Bildschirmformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10 aufweisen, deren Auflösung bei über 1,92 Megapixel liegt und bei denen der Punktabstand höchstens 0,3 mm beträgt. (TARIC-Code 8528591010).“

(4)  Bis 30. Juni 2011 autonom ausgesetzter Zollsatz für Flüssigkristall-Monitore für mehrfarbiges Bild mit einer Bildschirmdiagonalen von nicht mehr als 55,9 cm (d. h. 22 Zoll) und einem Bildschirmformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10. (TARIC-Code 8528594040).“


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