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Document 32011R0494

Verordnung (EU) Nr. 494/2011 der Kommission vom 20. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 134, 21.5.2011, p. 2–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 007 P. 276 - 279

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/494/oj

21.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 494/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seiner Entschließung vom 25. Januar 1988 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm (2) forderte der Rat die Kommission zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium auf.

(2)

Der Eintrag 23 der Tabelle in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Beschränkungen für die Verwendung und das Inverkehrbringen von Cadmium in Gemischen und Erzeugnissen.

(3)

Cadmium und Cadmiumoxid sind als krebserzeugend der Kategorie 1B und als akut und chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1 eingestuft.

(4)

Seit dem 31. Dezember 1992 ist Cadmium nach der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (3) als Farbstoff in einer Reihe von Polymeren sowie Anstrichfarben und Lacken, als Stabilisierungsmittel in Polyvinylchlorid (PVC) für eine Reihe von Anwendungen und zur Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) für eine Reihe von Anwendungen verboten. Die Richtlinie 76/769/EWG wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Juni 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ersetzt.

(5)

Die europäische Risikobewertung von Cadmium (4) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (5) wurde 2007 abgeschlossen. Am 14. Juni 2008 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Cadmium und Cadmiumoxid (6), in der eine Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Cadmium in Loten und Schmuck empfohlen wurde.

(6)

Der Mitteilung zufolge sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um die Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung cadmiumhaltiger Lote und dem Tragen cadmiumhaltigen Schmucks zu begrenzen. Gewerbliche Anwender und Heimwerker sind den beim Löten entstehenden Dämpfen ausgesetzt. Für Verbraucher, einschließlich Kinder, besteht eine Exposition gegenüber Cadmium in Schmuck durch Hautkontakt oder Ablecken.

(7)

Die Kommission hat eine Studie in Auftrag gegeben, in der die sozio-ökonomischen Folgen einer etwaigen Aktualisierung der Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Cadmium in Schmuck, Legierungen zum Löten und in PVC untersucht werden sollen. Die Ergebnisse der Studie wurden im Januar 2010 vorgelegt (7).

(8)

Die geltenden Bestimmungen betreffend zinkhaltige Anstrichfarben und Lacke sollten präzisiert werden, indem definiert wird, was unter einem hohen Zinkgehalt zu verstehen ist. Die Bestimmungen betreffend Anstrichfarben und Lacke auf gestrichenen/lackierten Erzeugnissen sollten ebenfalls präzisiert werden.

(9)

Seit 2001 verzichtet die europäische PVC-Industrie im Rahmen einer freiwilligen Initiative darauf, Cadmium als Stabilisierungsmittel in neu produziertem PVC für jene Anwendungen einzusetzen, die in der Richtlinie 76/769/EWG noch nicht geregelt waren. Ergebnis dieser freiwilligen Initiative war ein Auslaufen der Verwendung von Cadmium in PVC.

(10)

Das Verbot der Verwendung von Cadmium sollte auf alle aus PVC hergestellten Erzeugnisse ausgeweitet werden, damit das Ziel der Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium erreicht wird.

(11)

Es sollte eine Ausnahmeregelung für aus PVC-Abfall hergestellte und als „Recycling-PVC“ bezeichnete Gemische gewährt werden, damit sie für die Verwendung in bestimmten Bauprodukten in Verkehr gebracht werden dürfen.

(12)

Die Verwendung von Recycling-PVC sollte bei der Herstellung bestimmter Bauprodukte gefördert werden, weil dies die Wiederverwertung von Alt-PVC gestattet, das allerdings Cadmium enthalten kann. Infolgedessen sollte für derartige Bauprodukte ein höherer Cadmium-Grenzwert zulässig sein. So ließe sich vermeiden, dass PVC-Abfall deponiert oder verbrannt wird und dadurch Kohlendioxid und Cadmium in die Umwelt emittiert werden.

(13)

Diese Verordnung sollte sechs Monate nach dem Inkrafttreten anwendbar werden, damit die Akteure für die Einhaltung ihrer Bestimmungen sorgen können.

(14)

Aufgrund des Verbots von Cadmium in Neu-PVC ist vorgesehen, dass der Cadmiumgehalt von Bauprodukten, die aus Recycling-PVC hergestellt werden, schrittweise reduziert wird. Aus diesem Grund sollte der Grenzwert von Cadmium entsprechend überprüft werden, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) sollte gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die Überprüfung der Beschränkung eingebunden werden.

(15)

Entsprechend den Bestimmungen für Übergangsmaßnahmen nach Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der REACH-Verordnung muss Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 30 vom 4.2.1988, S. 1.

(3)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(4)  http://ecb.jrc.ec.europa.eu/documents/Existing-chemicals/RISK_ASSESSMENT/REPORT/cdmetalreport303.pdf.

(5)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(6)  ABl. C 149 vom 14.6.2008, S. 6.

(7)  http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/files/markrestr/study-cadmium_en.pdf.


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Tabelle mit der Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen und Gemische sowie mit den Beschränkungsbedingungen wie folgt geändert:

1.

Unter Eintrag 23 erhalten die Absätze 1 bis 4 in der zweiten Spalte folgende Fassung:

 

„1.

Dürfen nicht in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die aus synthetischen organischen Polymeren (nachstehend Kunststoff genannt) hergestellt werden, wie z. B.:

Polymere oder Copolymere aus Vinylchlorid (PVC) [3904 10] [3904 21],

Polyurethan (PUR) [3909 50],

Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte [3901 10]

Celluloseacetat (CA) [3912 11],

Celluloseacetobutyrat (CAB) [3912 11],

Epoxydharze [3907 30],

Melaminharzformaldehyd (MF) [3909 20],

Harnstoffformaldehyd (UF) [3909 10],

ungesättigte Polyester (UP) [3907 91],

Polyethylenterephtalat (PET) [3907 60],

Polybuthylenterephtalat (PBT),

Polystyrol glasklar/Standard [3903 11],

Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA),

vernetztes Polyethylen (VPE),

Polystyrol, schlagfest (SB),

Polypropylen (PP) [3902 10],

Polyethylen hoher Dichte (HDPE) [3901 20],

Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS) [3903 30],

Poly(methylmethacrylat) (PMMA) [3906 10].

Aus Kunststoffen hergestellte Gemische und Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.-% des Kunststoffs oder mehr beträgt.

Abweichend davon gilt Unterabsatz 2 nicht für Erzeugnisse, die vor dem 10. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden.

Unterabsatz 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinie 94/62/EG des Rates (1) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.

2.

Dürfen nicht in Anstrichfarben und Lacken [3208] [3209] verwendet werden

Bei Anstrichfarben und Lacken mit einem Zinkgehalt von mehr als 10 Gew.-% der Anstrichfarbe bzw. des Lackes darf der Cadmiumgehalt (Cd-Metall) nicht 0,1 Gew.-% oder mehr betragen.

Gestrichene/lackierte Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,1 Gew.-% der Anstrichfarbe/des Lackes auf dem gestrichenen/lackierten Erzeugnis oder mehr beträgt.

3.

Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen mit cadmiumhaltigen Gemischen gefärbt sind.

4.

Abweichend davon gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht für:

aus PVC-Abfall hergestellte Gemische, nachstehend „Recycling-PVC“ genannt,

Gemische und Erzeugnisse, die Recycling-PVC enthalten, sofern ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,1 Gew.-% des Kunststoffs in folgenden Hart-PVC-Anwendungen nicht übersteigt:

a)

Profile und Hart-PVC-Platten für den Einsatz im Bauwesen,

b)

Türen, Fenster, Fensterläden, Wände, Jalousien, Zäune und Dachrinnen,

c)

Boden- und Terrassenbeläge,

d)

Kabelführungen,

e)

Wasserrohre, ausgenommen Trinkwasserrohre, sofern das Recycling-PVC in der mittleren Schicht eines mehrschichtigen Rohrs verwendet wird und vollständig mit einer Schicht von neu hergestelltem PVC nach Absatz 1 überzogen ist.

Die Lieferanten gewährleisten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Gemischen und Erzeugnissen, die Recycling-PVC enthalten, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift „Enthält Recycling-PVC“ oder mit folgendem Piktogramm versehen sind:

Image

Die in Absatz 4 gewährte Ausnahmeregelung wird gemäß Artikel 69 dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 insbesondere im Hinblick darauf überprüft, den Grenzwert für Cadmium zu senken und die Ausnahmeregelung für die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Anwendungen erneut zu beurteilen.

2.

In der zweiten Spalte von Eintrag 23 werden die folgenden Absätze 8, 9, 10 und 11 angefügt:

 

„8.

Dürfen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gew.-% oder mehr in Hartloten verwendet werden.

Hartlote dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.-% oder mehr beträgt.

Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet Hartlöten eine Verbindungstechnik, bei der mit Legierungen bei Temperaturen über 450 °C gearbeitet wird.

9.

Abweichend davon gilt Absatz 8 weder für Hartlote, die in Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen eingesetzt werden, noch für Hartlote, die aus Sicherheitsgründen verwendet werden.

10.

Dürfen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gew.-% des Metalls oder mehr in folgenden Erzeugnissen verwendet oder in Verkehr gebracht werden:

i)

Metallperlen und andere metallische Teile für die Herstellung von Schmuckstücken,

ii)

Metallteile für Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse sowie Haarschmuck, einschließlich:

Armbänder, Halsketten und Ringe,

Piercingschmuck,

Armbanduhren und Armschmuck,

Broschen und Manschettenknöpfe.

11.

Abweichend davon gilt Absatz 10 weder für Erzeugnisse, die vor dem 10. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden, noch für Schmuck, der am 10. Januar 2012 mehr als 50 Jahre alt ist.“


(1)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.“


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