EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010H0410

Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union

OJ L 191, 23.7.2010, p. 28–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2010/410/oj

23.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/28


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 13. Juli 2010

über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union

(2010/410/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Vertrag betrachten die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat. Im Einklang mit den Vertragsbestimmungen hat die Europäische Union Instrumente der politischen Koordinierung für die Fiskalpolitik (Stabilitäts- und Wachstumspakt) sowie die Makro-Strukturpolitik entwickelt.

(2)

Nach dem Vertrag verabschiedet der Rat beschäftigungspolitische Leitlinien und Grundzüge der Wirtschaftspolitik, an denen die Mitgliedstaaten ihre Politik ausrichten sollen.

(3)

Die im Jahr 2000 ins Leben gerufene Lissabon-Strategie entstand aus der Erkenntnis, dass die Europäische Union angesichts des weltweiten Wettbewerbs, des technologischen Wandels, der ökologischen Herausforderungen und der Bevölkerungsalterung ihre Beschäftigungsquote, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit steigern und zugleich den sozialen Zusammenhalt stärken muss. Die Lissabon-Strategie wurde 2005 nach einer Halbzeitprüfung neu aufgelegt, wobei Wachstum sowie Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen noch stärker in den Mittelpunkt gerückt wurden.

(4)

Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung hat dazu beigetragen, einen Konsens über die grobe Ausrichtung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Union zu erzielen. Im Rahmen dieser Strategie hat der Rat im Jahr 2005 Grundzüge der Wirtschaftspolitik und beschäftigungspolitische Leitlinien verabschiedet (1) und diese 2008 überarbeitet (2). Die 24 Leitlinien skizzierten die makro- und mikroökonomischen Prioritäten sowie die Prioritäten im Bereich der Arbeitsmarktreform für die Union insgesamt und legten somit die Grundlagen für die nationalen Reformprogramme. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Leitlinien keine hinreichend klar definierten Prioritäten setzten und nicht stark genug ineinander griffen. Dadurch hielten sich ihre Auswirkungen auf die nationalen politischen Entscheidungsprozesse in Grenzen.

(5)

Die Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 begann, brachte einen beträchtlichen Verlust von Arbeitsplätzen und einen starken Rückgang des Produktionspotenzials mit sich und führte zu einer dramatischen Verschlechterung der öffentlichen Finanzen. Gleichwohl hat das Europäische Konjunkturprogramm (3) den Mitgliedstaaten zum Teil durch koordinierte fiskalpolitische Impulse im Umgang mit der Krise geholfen, wobei der Euro als Anker für die makroökonomische Stabilität fungierte. So hat die Krise gezeigt, dass sich mit einer wirksamen und engen wirtschaftspolitischen Koordinierung auf Unionsebene greifbare Ergebnisse erzielen lassen. Außerdem machte sie deutlich, wie eng die Wirtschafts- und Beschäftigungsleistung der Mitgliedstaaten miteinander verflochten ist.

(6)

Die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Strategie für das nächste Jahrzehnt, die Strategie Europa 2020 (4), zu konzipieren, damit die Union gestärkt aus dieser Krise hervorgehen und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum überführen kann. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten — und der Union ausrichten soll Die Mitgliedstaaten sollten alles daransetzen, die nationalen Ziele zu erreichen und Wachstumsengpässe zu beseitigen.

(7)

Im Rahmen umfassender Strategien für die Bewältigung der Wirtschaftskrise sollten die Mitgliedstaaten ehrgeizige Reformprogramme durchführen, um die makroökonomische Stabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die makroökonomischen Ungleichgewichte zu verringern und die Arbeitsmarktlage zu verbessern. Als Reaktion auf die Krise eingeführte vorübergehende Maßnahmen sollten, soweit dies angemessen ist, in abgestimmter Weise zurückgefahren werden, wenn der Wirtschaftsaufschwung sicher ist. Die Rücknahme der Konjunkturmaßnahmen sollte im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfolgen und koordiniert werden.

(8)

Im Rahmen der Strategie Europa 2020 sollten die Mitgliedstaaten und die Union Reformen durchführen, die auf ein intelligentes Wachstum, d. h. ein wissens- und innovationsgestütztes Wachstum, abzielen. Die Reformen sollten darauf ausgerichtet sein, die Qualität des Bildungssystems zu verbessern, allen Menschen Zugang zur Bildung zu bieten sowie die Forschung zu intensivieren und die Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu steigern und den Regelungsrahmen weiter zu verbessern, um Innovation und Wissenstransfer innerhalb der Union zu fördern. Sie sollten die unternehmerische Tätigkeit fördern und dazu beitragen, innovative Ideen in innovative Produkte, Dienstleistungen und Prozesse umzusetzen, durch die Wachstum, hochwertige Arbeitsplätze sowie territorialer, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt entstehen können und die dazu beitragen, die europäischen und weltweiten gesellschaftlichen Herausforderungen wirksamer anzugehen. In diesem Zusammenhang ist eine optimale Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien von zentraler Bedeutung.

(9)

Mit den Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten, unter anderem mit ihren Reformprogrammen, sollte ein nachhaltiges Wachstum angestrebt werden Nachhaltiges Wachstum bedeutet, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abzukoppeln, und unter Ausschöpfung der Führungsrolle Europas im Wettbewerb um die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien, einschließlich umweltfreundlicher Technologien, eine energie- und ressourceneffiziente, nachhaltige und wettbewerbsfähige Wirtschaft mit einer gerechten Kosten-/Nutzenverteilung aufzubauen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten die erforderlichen Reformen durchführen, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und Ressourcen effizient zu nutzen, was auch zur Vermeidung von Umweltschäden und zur Aufhaltung des Verlusts der biologischen Vielfalt beitragen wird. Zudem sollten sie die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern, die Schaffung umweltfreundlicher Arbeitsplätze fördern und den Unternehmen helfen, ihre industrielle Basis zu modernisieren.

(10)

Mit den Maßnahmen der Union und den Reformprogrammen der Mitgliedstaaten sollte darüber hinaus ein integratives Wachstum angestrebt werden. Integratives Wachstum bedeutet, gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen, in dessen Rahmen die Menschen befähigt werden, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und dergestalt aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Daher sollten die Reformen der Mitgliedstaaten darauf ausgerichtet sein, allen lebenslang Zugangsmöglichkeiten und Chancen zu bieten und somit Armut und soziale Ausgrenzung dadurch zu verringern, dass Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen, älteren Arbeitnehmern, jungen Menschen, Menschen mit Behinderungen und legalen Migranten abgebaut werden.

Sie sollten den Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter in all diesen Politikbereichen berücksichtigen. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgern und allen Regionen zugute kommen. Den Kern der Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollte daher die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Arbeitsmarkts bilden; dazu soll in erfolgreiche Beschäftigungsübergänge, eine angemessene Qualifikationsentwicklung und die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität investiert, die Arbeitsmarktsegmentierung, strukturelle Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit abgebaut sowie ein angemessener, nachhaltiger Sozialschutz und eine aktive Eingliederung zum Abbau der Armut sichergestellt werden, während gleichzeitig an der vereinbarten Haushaltskonsolidierung festgehalten wird.

(11)

Als ein wesentliches Element sollten die Mitgliedstaaten und die Union ihre Bemühungen zur weiteren Verbesserung ihres Regelungsrahmens, insbesondere für europäische Unternehmen, fortsetzen und verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten durch eine verstärkte Ausgestaltung ihrer intelligenten Regulierungsinstrumente gewährleisten, dass die Rechtsvorschriften wohl konzipiert und verhältnismäßig sind, regelmäßig überprüft werden und keinen unnötigen Aufwand mit sich bringen. Die Erreichung der Zielvorgaben für die Verringerung der Verwaltungslasten ist nach wie vor eine Priorität.

(12)

Die Strukturreformen der Union und der Mitgliedstaaten können dann wirklich zu Wachstum und Beschäftigung beitragen, wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit der Union in der Weltwirtschaft stärken, Europas Exporteuren neue Möglichkeiten eröffnen und wichtige Einfuhrerzeugnisse zu wettbewerbsfähigen Konditionen zugänglich machen. Deswegen sollten sie die möglichen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit nach außen berücksichtigen, um das Wachstum in Europa und die Teilhabe an weltweit offenen und fairen Märkten zu fördern.

(13)

Die Strategie Europa 2020 muss durch ein integriertes Bündel von auf europäischer und auf nationaler Ebene zu treffenden Maßnahmen unterlegt werden, das die Mitgliedstaaten und die Union in vollem Umfang und mit ähnlichem Tempo umsetzen sollten, damit die positiven Spillover-Effekte koordinierter Strukturreformen greifen; ferner müssen die auf europäischer Ebene getroffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Ausgangslagen einen kohärenteren Beitrag zu den mit der Strategie verfolgten Zielen leisten.

(14)

Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Europäische Union richten, sollte die Strategie Europa 2020 in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten sowie den Sozialpartnern und den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden, die in die Erarbeitung der nationalen Reformprogramme, ihre Umsetzung und die umfassende Kommunikation über die Strategie einbezogen werden sollten.

(15)

Die Strategie Europa 2020 stützt sich auf ein kleineres Bündel von Leitlinien, das das bisherige Bündel von 24 Leitlinien ersetzt und beschäftigungspolitische Fragen und allgemeine wirtschaftspolitische Fragen auf kohärente Weise behandelt. Die dieser Empfehlung beigefügten Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union sind eng mit den jeweiligen beschäftigungspolitischen Leitlinien verbunden. Sie bilden zusammen die integrierten Leitlinien zu Europa 2020.

(16)

Diese neuen integrierten Leitlinien stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung von Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Die Leitlinien werden die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet oder — im Falle der Grundzüge der Wirtschaftspolitik — für Verwarnungen bilden, die die Kommission bei unzureichender Befolgung der länderspezifischen Empfehlungen an die betreffenden Staaten richten kann.

(17)

Diese Leitlinien sollten bis 2014 unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf die Umsetzung gerichtet werden kann —

HAT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG VERABSCHIEDET:

1.

Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Europäische Union sollten bei der Ausgestaltung ihrer Wirtschaftspolitik den im Anhang dargelegten Grundzügen Rechnung tragen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten nationale Reformprogramme konzipieren, die mit den in den „integrierten Leitlinien zu Europa 2020“ dargelegten Zielen in Einklang stehen.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  KOM(2005) 141.

(2)  KOM(2007) 803.

(3)  KOM(2009) 615 vom 19.11.2009.

(4)  KOM(2010) 2020 vom 3.3.2010.


ANHANG

Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union

Leitlinie 1:   Gewährleistung der Qualität und langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen

Die Mitgliedstaaten sollten die Strategien zur Konsolidierung ihrer Haushalte auf der Grundlage des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) energisch umsetzen und insbesondere die Empfehlungen befolgen, die gemäß dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und/oder — im Falle von Zahlungsbilanzhilfen — gemäß den eingegangenen Vereinbarungen an sie gerichtet wurden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten eine Konsolidierung im Einklang mit den Empfehlungen des Rates erreichen und ihre mittelfristigen Haushaltsziele in Übereinstimmung mit dem SWP umsetzen. Unbeschadet des durch den SWP vorgegebenen rechtlichen Rahmens bedeutet dies für die meisten Mitgliedstaaten, dass sie eine strukturelle Konsolidierung weit über dem Bezugswert von 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr erreichen müssen, bis ihre Schuldenquote wieder auf einem soliden rückläufigen Kurs sind. Mit der Konsolidierung der Haushalte sollte spätestens 2011 begonnen werden; in einigen Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Umstände dafür sprechen, sollte sie schon früher einsetzen, sofern die Prognosen der Kommission weiterhin erkennen lassen, dass der Wirtschaftsaufschwung so weit an Stärke gewinnt, dass er sich selbst aufrechterhalten kann.

Bei der Konzeption und Umsetzung der Haushaltskonsolidierungsstrategien sollten Ausgabenkürzungen in den Mittelpunkt gestellt und wachstumsfördernden Ausgabenposten wie allgemeine und berufliche Bildung, Qualifizierung und Förderung von Beschäftigungsfähigkeit, Forschung und Entwicklung (FuE), Innovation sowie Investitionen in Netzinfrastrukturen, die sich produktivitätssteigernd auswirken, wie gegebenenfalls Hochgeschwindigkeitsverbindungen im Internet und die Verbindung von Energie- und Verkehrsnetzen und die entsprechende Infrastruktur, Vorrang eingeräumt werden. Gegebenenfalls erforderliche Steuererhöhungen sollten nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur beschäftigungs-, umwelt- und wachstumsfreundlicheren Gestaltung des Steuersystems verbunden werden, indem die Steuerlast stärker beispielsweise auf umweltschädliche Tätigkeiten verlagert wird. Die Steuer- und Sozialleistungssysteme sollten bessere Anreize bieten, damit sich Arbeit wieder lohnt.

Die Mitgliedstaaten sollten ferner ihren nationalen Haushaltsrahmen stärken, die Qualität der öffentlichen Ausgaben steigern und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen verbessern, indem sie insbesondere für einen entschlossenen Schuldenabbau und die Reform der altersbedingten öffentlichen Ausgaben, wie Renten- und Gesundheitsausgaben, sorgen sowie Maßnahmen ergreifen, die zur Erhöhung des Beschäftigungsniveaus und des effektiven Renteneintrittsalters beitragen, um dergestalt sicherzustellen, dass die altersbedingten öffentlichen Ausgaben und die Systeme der sozialen Sicherung finanziell tragfähig sind.

Die effizientere Verwendung von Haushaltsmitteln und die Qualität des öffentlichen Haushalts sind auch auf Unionsebene wichtig.

Leitlinie 2:   Beseitigung makroökonomischer Ungleichgewichte

Die Mitgliedstaaten sollten nicht mehr tragbare makroökonomische Ungleichgewichte, die unter anderem aus Entwicklungen ihrer Leistungsbilanzen, der Aktienmärkte und der Bilanzen der privaten Haushalte und des Unternehmenssektors resultieren, vermeiden. Mitgliedstaaten, die infolge einer auf Dauer mangelnden Wettbewerbsfähigkeit oder aus anderen Gründen hohe Leistungsbilanzungleichgewichte zu verzeichnen haben, sollten die tiefer liegenden Ursachen durch Maßnahmen in den betreffenden Bereichen beseitigen, z. B. in der Fiskalpolitik, der Lohnentwicklung oder durch Strukturreformen auf den Produkt- und Finanzdienstleistungsmärkten (einschließlich der produktivitätssteigernd wirkenden Kapitalströme) sowie auf den Arbeitsmärkten entsprechend den beschäftigungspolitischen Leitlinien. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die richtigen Rahmenbedingungen für Tarifverhandlungssysteme und eine mit der mittelfristigen Preisstabilität und Produktivitätsentwicklung und der Notwendigkeit der Verringerung der makroökonomischen Ungleichgewichte in Einklang stehende Arbeitskostenentwicklung schaffen. Wo dies zweckdienlich erscheint, sollte durch eine angemessene Entgeltfestsetzung im öffentlichen Dienst ein maßgebliches Signal dafür gesendet werden, entsprechend der notwendigen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit für Lohnzurückhaltung in der Privatwirtschaft zu sorgen. Die Rahmenbedingungen für die Lohnfestsetzung, einschließlich Mindestlöhnen, sollten Lohnfestsetzungsverfahren zulassen, die den Unterschieden bei den Qualifikationsniveaus und den lokalen Arbeitsmarktbedingungen Rechnung tragen und auf große Unterschiede in der Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen, Branchen und Unternehmen eines Landes reagieren. Hierbei kommt den Sozialpartnern eine besonders wichtige Rolle zu. Die Mitgliedstaaten mit hohen Leistungsbilanzüberschüssen sollten Maßnahmen ergreifen, die auf Strukturreformen abzielen, die eine Verbesserung des Potenzialwachstums bewirken und somit auch die Binnennachfrage stützen. Die Bewältigung der makroökonomischen Ungleichgewichte — auch der zwischen den Mitgliedstaaten — würde ebenfalls dazu beitragen, wirtschaftlichen Zusammenhalt zu erreichen.

Leitlinie 3:   Abbau von Ungleichgewichten im Euro-Währungsgebiet

Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten hohe und fortbestehende Unterschiede in den Leistungsbilanzpositionen und andere makroökonomische Ungleichgewichte als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung dieser Ungleichgewichte treffen. Es müssen zwar Maßnahmen in allen dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten getroffen werden, doch die politischen Herausforderungen unterscheiden sich je nach den einzelnen Ländern erheblich in Art, Umfang und Dringlichkeit. In Anbetracht der bestehenden Schwächen und des Ausmaßes der notwendigen Anpassungen sind politische Maßnahmen am dringendsten in denjenigen Mitgliedstaaten erforderlich, die große fortbestehende Leistungsbilanzdefizite und eine stark eingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit aufweisen. Die Maßnahmen sollten eine deutliche dauerhafte Verringerung des Leistungsbilanzdefizits bewirken. Diese Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollten außerdem eine Senkung der Lohnstückkosten anstreben, die den Produktivitätsentwicklungen auf regionaler Ebene und auch auf der Ebene der Branchen und der Unternehmen Rechnung trägt, und für verstärkten Wettbewerb auf den Produktmärkten sorgen. Die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten mit hohen Leistungsbilanzüberschüssen sollten Maßnahmen ergreifen, die auf Strukturreformen abzielen, die eine Verbesserung des Potenzialwachstums bewirken und somit auch die Binnennachfrage stützen. Ebenso sollten die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten sonstige makroökonomische Ungleichgewichte wie eine übermäßige private Verschuldung und divergierende Inflationstrends angehen. Institutionelle Hemmnisse, die einer flexiblen Anpassung von Preisen und Löhnen an die Marktbedingungen im Wege stehen, sollten beseitigt werden. Die Euro-Gruppe sollte die makroökonomischen Ungleichgewichte genau beobachten und erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen vorschlagen.

Leitlinie 4:   Optimierung der FuE- sowie der Innovationsförderung, Stärkung des Wissensdreiecks und Freisetzung des Potenzials der digitalen Wirtschaft

Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen (und regionalen) FuE- und Innovationssysteme mit dem Ziel prüfen, wirkungsvolle und angemessene Rahmenbedingungen für öffentliche Investitionen im Einklang mit den Strategien zur Haushaltskonsolidierung gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt (Leitlinie 1) sicherzustellen und sie kosteneffizient auf mehr Wachstum und gegebenenfalls die Bewältigung der bedeutendsten gesellschaftlichen Herausforderungen (zu denen unter anderem die Energieproblematik, die Ressourceneffizienz, der Klimawandel, die biologische Vielfalt, der soziale und territoriale Zusammenhalt, die Alterung der Bevölkerung, Gesundheit und Sicherheit zählen) auszurichten. Die öffentlichen Investitionen sollten insbesondere dazu dienen, die private FuE-Finanzierung zu stimulieren. Die Reformen sollten der Förderung von Exzellenz, intelligenter Spezialisierung und wissenschaftlicher Integrität sowie der Stärkung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungsinstituten und sonstigen staatlichen und privaten Stellen und Einrichtungen des dritten Sektors dienen und die Entwicklung von Infrastrukturen und Netzen für die Wissensverbreitung gewährleisten. Die Leitungsstruktur der Forschungseinrichtungen sollte verbessert werden, damit die einzelstaatlichen Forschungssysteme kosteneffizienter und produktiver werden. Deswegen sollten die Hochschulforschung modernisiert, Weltklasseinfrastrukturen aufgebaut und zugänglich gemacht und attraktive Karrieren sowie die Mobilität von Forschern und Studenten gefördert werden. Die Finanzierungs- und Beschaffungsregeln sollten angepasst und vereinfacht werden, um gegebenenfalls dazu beizutragen, auf der Grundlage von Synergien und zum größeren gegenseitigen Nutzen die grenzübergreifende Zusammenarbeit, den Wissenstransfer und den Leistungswettbewerb zu erleichtern.

Die FuE- und die Innovationspolitik der Mitgliedstaaten sollten unmittelbar an den nationalen Gegebenheiten und Problemstellungen ausgerichtet sein und dem Unionskontext Rechnung tragen, um die Möglichkeiten für die Bündelung öffentlicher und privater Mittel in Bereichen, in denen durch die Union Mehrwert erzielt werden kann, zu verbessern, Synergien mit Unionsmitteln zu nutzen und dergestalt eine ausreichende Größenordnung zu erreichen und eine Fragmentierung zu verhindern. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten die Belange der Innovation in alle einschlägigen politischen Maßnahmen einbeziehen und die Innovation im weitesten Sinne fördern (auch nicht-technologische Innovationen). Um private Investitionen in Forschung und Innovation zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten und die Europäische Union die Rahmenbedingungen — insbesondere im Hinblick auf das Unternehmensumfeld, auf wettbewerbsfähige und offene Märkte und auf das hohe wirtschaftliche Potenzial der Kultur- und Kreativwirtschaft — verbessern, je nach Bedarf kosteneffiziente Steueranreize (entsprechend dem jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden fiskalpolitischen Spielraum) und andere Finanzinstrumente mit Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu privaten Finanzmitteln (einschließlich Risikokapital) kombinieren und für KMU den Zugang zu solchen Finanzmitteln erleichtern, die Nachfrage vor allem nach Öko-Innovationen (wo dies angebracht erscheint, durch eine umweltorientierte öffentliche Auftragsvergabe und interoperabilitätsfreundliche Normierung) steigern, innovationsfreundliche Märkte und Regelungen fördern und einen echten, erschwinglichen und wirksamen Schutz des geistigen Eigentums und einen ebensolchen Umgang mit dem geistigen Eigentum gewährleisten. Die drei Seiten des Wissensdreiecks (Bildung — Forschung — Innovation) sollten sich gegenseitig unterstützen und bereichern. Im Einklang mit den Leitlinien 8 und 9 sollten die Mitgliedstaaten den Menschen breite Qualifikationsgrundlagen für Innovation in allen ihren Ausformungen, einschließlich der Öko-Innovation, vermitteln und danach streben, dass für ein ausreichendes Angebot an Absolventen mathematisch-naturwissenschaftlicher und technischer Studiengänge gesorgt ist.

Die Mitgliedstaaten und die Union sollten angemessene Rahmenbedingungen für den schnellen Aufbau eines digitalen Binnenmarkts schaffen, der den allgemeinen Zugang zu Online-Inhalten und -Dienstleistungen ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sollten den Ausbau und die Akzeptanz des Hochgeschwindigkeits-Internets als wesentliches Medium für den Zugang zu und die gemeinsame Heranbildung von Wissen fördern. Öffentliche Gelder sollten kosteneffizient und gezielt eingesetzt werden, um Marktversagen auszugleichen. Die Maßnahmen sollten den Grundsatz der Technologieneutralität beachten. Die Mitgliedstaaten sollten versuchen, die Kosten des Netzausbaus insbesondere durch eine bessere Koordinierung der öffentlichen Arbeiten zu senken. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten die Einführung und Nutzung moderner barrierefreier Online-Dienste zum Beispiel durch eine Weiterentwicklung der elektronischen Behördendienste oder elektronischer Formen der Unterschriftsabgabe, der Personenidentifizierung und der Zahlungsabwicklung fördern, ferner sollten sie die aktive Teilhabe an der digitalen Gesellschaft insbesondere durch die Verbesserung des Zugangs zu kulturellen Inhalten und Diensten auch durch Medien- und digitale Kompetenz fördern und ein Klima von Sicherheit und Vertrauen schaffen.

Kernziel der Europäischen Union, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Verbesserung der Bedingungen für Forschung und Entwicklung, insbesondere mit dem Ziel, das öffentliche und private Investitionsvolumen auf diesem Gebiet bis 2020 auf 3 % des BIP zu steigern. Die Kommission wird einen Indikator für die FuE- und Innovationsintensität entwickeln.

Leitlinie 5:   Verbesserung der Ressourceneffizienz und Abbau der Treibhausgase

Die Mitgliedstaaten und die Union sollten Maßnahmen ergreifen, durch die die Abkopplung des Wirtschaftswachstums von der Ressourcennutzung vorangetrieben wird, die umweltpolitischen Herausforderungen in Wachstumschancen umgewandelt und ihre eigenen natürlichen Ressourcen effizienter genutzt werden; durch diese Maßnahmen wird außerdem dazu beitragen, Schädigungen der Umwelt zu vermeiden und die biologische Vielfalt zu bewahren. Um unter den weltweit zunehmend schwierigeren Rahmenbedingungen im Hinblick auf Kohlendioxid-Emissionen und Energieressourcen bei der Schaffung von Geschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten erfolgreich zu sein, sollten sie die erforderlichen Strukturreformen in Angriff nehmen. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten weitere Anstrengungen unternehmen, um die Schaffung eines integrierten und uneingeschränkt funktionierenden Energiebinnenmarkts zu beschleunigen, um so zu bewirken, dass Gas und Strom ohne Engpässe fließen können. Zur Verringerung der Emissionen und zur Steigerung der Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten marktwirtschaftliche Instrumente, die dem Grundsatz der Internalisierung externer Kosten folgen und die unter anderem auch die Besteuerung einschließen, sowie andere wirksame Unterstützungsinstrumente umfassend nutzen, um so einen Emissionsabbau und eine bessere Anpassung an den Klimawandel zu erreichen, auf kosteneffiziente Weise nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung und Ressourceneffizienz zu fördern, Anreize für die Nutzung erneuerbarer Energien und CO2-armer, klimagerechter Technologien sowie für eine Verlagerung des Verkehrs auf umweltfreundliche und vernetzte Verkehrsträger zu schaffen und die Einsparung von Energie sowie Öko-Innovationen zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten umweltgefährdende Subventionen auslaufen lassen und eine faire Verteilung ihrer Kosten und Nutzen sicherstellen.

Die Mitgliedstaaten und die Union sollten alle gesetzgeberischen, politischen und fiskalischen Instrumente wie beispielsweise unionsweit gültige Energienormen für Güter und Gebäude, Umweltgütezeichen und eine Vergabe öffentlicher Aufträge unter Berücksichtigung von Umweltbelangen nutzen, um Anreize für eine kosteneffiziente Anpassung der Produktions- und Verbrauchsmuster zu schaffen und das Recycling zu fördern, den Übergang zu Energie- und Ressourceneffizienz und zu einer sicheren und nachhaltigen emissionsarmen Wirtschaft zu vollziehen, für Fortschritte in Richtung auf mehr Nachhaltigkeit im Verkehr und auf eine sichere und saubere Energieproduktion zu sorgen und gleichzeitig dazu beizutragen, dass sich die Maßnahmen auf europäischer Ebene optimal ergänzen, und dem Beitrag einer nachhaltigen Landwirtschaft Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten in Einklang mit Leitlinie 4 entschieden darauf hinwirken, dass intelligente, modernere und vollständig vernetzte Verkehrs- und Energieinfrastrukturen entwickelt und Informations- und Kommunikationstechnologien genutzt werden, um Produktivitätszuwächse zu sichern, die koordinierte Durchführung von Infrastrukturprojekten sicherzustellen und die Entwicklung offener, wettbewerbsfähiger und integrierter Netzmärkte zu unterstützen.

Kernziel der Europäischen Union, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 um 20 %, ferner wird die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch auf 20 % und die Steigerung der Energieeffizienz um 20 % angestrebt; außerdem sagt die Union zu, einen Beschluss zu fassen, wonach sie bis 2020 eine Reduktion um 30 % gegenüber dem Niveau von 1990 erreichen will — und zwar als ihr bedingtes Angebot im Hinblick auf eine globale und umfassende Übereinkunft für die Zeit nach 2012 —, sofern sich die anderen Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduzierungen verpflichten und die Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten entsprechenden Beitrag leisten.

Leitlinie 6:   Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher und Modernisierung und Weiterentwicklung der industriellen Basis, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Märkte den Bürgern, den Verbrauchern und den Unternehmen dienen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten berechenbare Rahmenbedingungen schaffen und gut funktionierende, offene und wettbewerbsfähige Waren- und Dienstleistungsmärkte garantieren und dabei gleichzeitig den Verbraucherschutz sicherstellen. Ihre Maßnahmen sollten insbesondere auf eine Vertiefung des Binnenmarkts und eine Verbesserung der Marktregulierungssysteme, ganz besonders für den Finanzsektor, sowie auf die Förderung gleicher Ausgangsbedingungen auf den weltweiten Finanzmärkten, eine wirksame Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln sowie die Entwicklung der erforderlichen physischen Infrastruktur abzielen; Ziel sollte auch die Verminderung regionaler Ungleichgewichte sein.

Die externe Dimension des Binnenmarkts sollte mit dem Ziel, Handel und Investitionen zu steigern, weiterentwickelt werden. Im Kontext des Binnenmarkts muss gebührend berücksichtigt werden, dass dafür gesorgt sein muss, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in angemessenem Umfang erbracht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Rahmenbedingungen für Unternehmen weiter verbessern, indem sie die staatlichen Verwaltung modernisieren, die Unternehmensführung verbessern, die für den Binnenmarkt noch bestehenden Hemmnisse beseitigen, für Bürokratieabbau sorgen und unnötigen neuen Verwaltungsaufwand vermeiden, indem sie Instrumente für eine intelligente Regulierung einführen; hierzu gehört der Ausbau kompatibler elektronischer Behördendienste, die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse, die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und die Verbesserung ihres Zugangs zum Binnenmarkt im Einklang mit der „Initiative für kleinere und mittlere Unternehmen in Europa“ und dem Grundsatz, zuerst an die KMU-Dimension zu denken, die Gewährleistung stabiler und integrierter Finanzdienstleistungsmärkte, die Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, die Verbesserung der Bedingungen für den Zugang zu Rechten am geistigen Eigentum und den Schutz dieser Rechte, sowie die Unterstützung der Internationalisierung des Mittelstands und die Förderung des Unternehmertums einschließlich des weiblichen Unternehmertums. Das öffentliche Auftragswesen sollte Innovationsanreize insbesondere für KMU bieten und den Übergang zu einer ressourcen- und energieeffizienten Wirtschaft (im Einklang mit Leitlinie 5) fördern und dabei den Grundsätzen von offenen Märkten, Transparenz und wirksamem Wettbewerb Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten sollten eine moderne, innovative, diversifizierte, wettbewerbsfähige, CO2-arme sowie ressourcen- und energieeffiziente industrielle Basis unterstützen, indem sie u. a. etwaige erforderliche Umstrukturierungen auf kosteneffiziente Weise und in voller Übereinstimmung mit den Wettbewerbsregeln der Union und sonstigen einschlägigen Vorschriften erleichtern. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten die Prioritäten für die Verwendung der verfügbaren Unionsmittel neu überdenken. Die Mitgliedstaaten sollten schließlich eng mit der Industrie und mit allen Beteiligten zusammenarbeiten, um dazu beizutragen, dass die Union in der nachhaltigen und integrativen Entwicklung weltweit eine Vorreiterrolle einnimmt und wettbewerbsfähig bleibt, insbesondere indem die soziale Verantwortung der Unternehmen gefördert, Engpässe ermittelt und der Wandel möglich gemacht wird.


Top