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Document 32009D0756

2009/756/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Festlegung der Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7435)

OJ L 270, 15.10.2009, p. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 008 P. 251 - 254

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/756/oj

15.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2009

zur Festlegung der Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7435)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2009/756/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (2) wurde das VIS als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten eingerichtet und die Kommission beauftragt, das VIS zu entwickeln.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind der Zweck, die Funktionen und die Zuständigkeiten für das VIS sowie die Bedingungen und Verfahren für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten festgelegt, der der Erleichterung der Prüfung von Visumanträgen und der damit verbundenen Entscheidungen dient.

(3)

Die Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems (3) sieht die Festlegung weiterer Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt vor.

(4)

Zum jetzigen Zeitpunkt werden Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im VIS benötigt, damit sich die Mitgliedstaaten auf die Verwendung der Biometrik vorbereiten können.

(5)

Die Qualität und Zuverlässigkeit der biometrischen Daten sind von entscheidender Bedeutung. Deswegen müssen die technischen Standards so festgelegt werden, dass diese hohen Qualitäts- und Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt werden können. Bei Überprüfungen anhand der Abdrücke von vier Fingern sind die Falschrückweisungsrate (ein biometrisches System erkennt gleiche Merkmale fälschlicherweise als verschieden (False Rejection Rate — FRR)) und die Fehlerquote, die den Anteil der fehlerhaften Aufnahmen im automatischen Modus der Aufnahme des Sensors angibt (Failure To Acquire Rate — FTA), viel geringer als bei Überprüfungen anhand eines einzigen Fingerabdrucks. Biometrische Überprüfungen im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) sollten daher anhand von vier flachen Fingerabdrücken vorgenommen werden können.

(6)

Die vorliegende Entscheidung legt keine neuen Standards fest; sie ist mit den ICAO-Standards vereinbar.

(7)

Nach Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligte sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die somit für Dänemark weder bindend noch dort anwendbar ist. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, hat Dänemark jedoch gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 die Umsetzung dieser Vorschriften in sein innerstaatliches Recht notifiziert. Es ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieser Entscheidung verpflichtet.

(8)

Gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (4), hat sich das Vereinigte Königreich nicht am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beteiligt, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Die vorliegende Entscheidung ist daher nicht an das Vereinigte Königreich gerichtet.

(9)

Gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) hat sich Irland nicht am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beteiligt, die daher für Irland weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Die vorliegende Entscheidung ist daher nicht an Irland gerichtet.

(10)

Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(11)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) genannten Bereich gehören.

(12)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören.

(13)

Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (9) über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls genannten Bereich fallen.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der mit Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (10) eingerichtet wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5.

(3)  ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41.

(4)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(5)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(9)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(10)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.


ANHANG

1.   Auflösung von Fingerabdrücken

Die im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) erfassten Fingerabdrücke sind flache Zehnfingerabdrücke mit einer Nennauflösung von 500 dpi (mit einer zulässigen Abweichung von +/- 5 dpi) und mit 256 Graustufen.

2.   Zehnfingerabdrücke zur biometrischen Identifikation und für Abfragen

Im CS-VIS werden biometrische Abfragen (biometrische Identifizierungen) anhand flacher Zehnfingerabdrücke vorgenommen. Fehlen jedoch Finger, werden diese nach dem Kennzeichnungssystem der Norm ANSI/NIST-ITL 1-2000 (1) gekennzeichnet und die vorhandenen Finger werden zur Abfrage verwendet.

3.   Verwendung der Abdrücke von vier Fingern zur biometrischen Überprüfung

Mit dem CS-VIS können anhand der flachen Abdrücke von vier Fingern biometrische Überprüfungen vorgenommen und Daten abgerufen werden.

Soweit möglich, werden die Abdrücke folgender Finger der rechten oder der linken Hand verwendet: Zeigefinger (NIST-Kennzeichnung 2 bzw. 7), Mittelfinger (NIST-Kennzeichnung 3 bzw. 8), Ringfinger (NIST-Kennzeichnung 4 bzw. 9), kleiner Finger (NIST-Kennzeichnung 5 bzw. 10).

Aus ergonomischen Gründen und zwecks Normung und Visualisierung werden die Fingerabdrücke an der gleichen Hand abgenommen, angefangen mit der rechten Hand.

Die Fingerposition wird für jeden einzelnen Fingerabdruck nach dem Kennzeichnungssystem der ANSI/NIST-ITL 1-2000-Norm angegeben.

Ist die Feststellung der Fingerposition nicht möglich oder ist diese falsch, kann in nationalen Vorschriften verlangt werden, dass bei der Überprüfung im CS-VIS sämtliche Positionskombinationen („Permutationen“) berücksichtigt werden (2).

Fehlende oder bandagierte Finger sind nach dem Kennzeichnungssystem der ANSI/NIST-ITL 1-2000-Norm und des Dokuments „VIS Interface Control“ zu kennzeichnen.

4.   Verwendung des Abdrucks eines einzigen Fingers oder zweier Finger zur biometrischen Überprüfung

Die Mitgliedstaaten können beschließen, zur biometrischen Überprüfung statt vier Fingerabdrücken einen einzigen oder zwei zu verwenden.

In der Regeln sind folgende Finger zu verwenden:

a)

Einzelfingerabdruck: Zeigefinger (NIST-Kennzeichnung 2 bzw. 7)

b)

Abdruck von zwei Fingern: Zeigefinger (NIST-Kennzeichnung 2 bzw. 7) und Mittelfinger (NIST-Kennzeichnung 3 bzw. 8)

Zusätzlich können folgende Finger verwendet werden:

a)

Einzelfingerabdruck: Daumen (NIST-Kennzeichnung 1 bzw. 6) oder Mittelfinger (NIST-Kennzeichnung 3 bzw. 8)

b)

Abdruck von zwei Fingern:

i)

Zeigefinger (NIST-Kennzeichnung 2 bzw. 7) und Ringfinger (NIST-Kennzeichnung 4 bzw. 9) oder

ii)

Mittelfinger (NIST-Kennzeichnung 3 bzw. 8) und Ringfinger (NIST-Kennzeichnung 4 bzw. 9)

Aus ergonomischen Gründen und zwecks Normung und Visualisierung werden die Fingerabdrücke an der gleichen Hand abgenommen, angefangen mit der rechten Hand.

Die Fingerposition wird für jeden einzelnen Fingerabdruck nach dem Kennzeichnungssystem der ANSI/NIST-ITL 1-2000-Norm angegeben.

Ist die Feststellung der Fingerposition nicht möglich oder ist diese falsch, kann in nationalen Vorschriften verlangt werden, dass bei der Überprüfung im CS-VIS sämtliche Positionskombinationen („Permutationen“) berücksichtigt werden.

Fehlende oder bandagierte Finger sind nach dem Kennzeichnungssystem der ANSI/NIST-ITL 1-2000-Norm und des Dokuments „VIS Interface Control“ zu kennzeichnen.


(1)  ANSI/NIST-ITL 1-2000-Norm „Data Format for the Interchange of Fingerprint, Facial, Scarmark & Tattoo (SMT) Information“, abrufbar auf: http://www.itl.nist.gov/ANSIASD/sp500-245-a16.pdf.

(2)  Bei Permutationen wird ein Fingerabdruck bzw. werden mehrere (zwei, drei oder vier) Fingerabdrücke im CS-VIS mit den im System gespeicherten Abdrücken der (meist zehn) Finger abgeglichen, bis beim Abgleich mit allen in Frage kommenden Fingerabdrücken eine Übereinstimmung festgestellt werden konnte oder ausgeschlossen wird.


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