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Document 32008R0737
Commission Regulation (EC) No 737/2008 of 28 July 2008 designating the Community reference laboratories for crustacean diseases, rabies and bovine tuberculosis, laying down additional responsibilities and tasks for the Community reference laboratories for rabies and bovine tuberculosis and amending Annex VII to Regulation (EC) No 882/2004 of the European Parliament and of the Council
Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
OJ L 201, 30.7.2008, p. 29–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 034 P. 182 - 185
In force
30.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/29 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 737/2008 DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2008
zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (2), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt. |
(2) |
Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr in die Gemeinschaft und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie Mindestmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten. Nach dieser Richtlinie nehmen die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Wassertierkrankheiten die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil I der genannten Richtlinie wahr. |
(3) |
Nach Abschluss des einschlägigen Auswahlverfahrens sollte das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt werden. |
(4) |
Nach Abschluss des einschlägigen Auswahlverfahrens sollte das Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Nancy, Frankreich, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut benannt werden. |
(5) |
Nach Abschluss des einschlägigen Auswahlverfahrens sollte das Laboratorio de Vigilancia Veterinaria (VISAVET) der Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose benannt werden. |
(6) |
Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose sollten zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend am 1. Juli 2008, benannt werden, damit eine Bewertung ihrer Leistung und Aufgabenwahrnehmung erfolgen kann. |
(7) |
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten bestimmte spezifische Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Eigenschaften der Krankheitserreger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden, um eine bessere Koordinierung zu gewährleisten. Deshalb sollten diese zusätzlichen spezifischen Pflichten und Aufgaben in der vorliegenden Verordnung über die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose festgelegt werden. |
(8) |
Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Hiermit wird das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt.
Artikel 2
Hiermit wird das Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Nancy, Frankreich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut benannt.
Bestimmte Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang I festgelegt.
Artikel 3
Hiermit wird das Laboratorio de Vigilancia Veterinaria (VISAVET), Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose benannt.
Bestimmte Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang II festgelegt.
Artikel 4
In Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden folgende Nummern 15, 16 und 17 angefügt:
„15. |
Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten
|
16. |
Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut
|
17. |
Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose
|
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juli 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 85).
(2) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/53/EG der Kommission (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 27).
ANHANG I
BESTIMMTE PFLICHTEN UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIUMS FÜR TOLLWUT
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Pflichten und Aufgaben wahr.
1. |
Es koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Tollwut; dies umfasst insbesondere
|
2. |
Es erleichtert die Harmonisierung von Verfahren auf Gemeinschaftsebene und legt insbesondere Standardtestmethoden fest. |
3. |
Es organisiert Workshops für die nationalen Referenzlaboratorien, wie im Arbeitsprogramm und im Jahresbudget gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission (1) vereinbart; dies schließt die Schulung von Experten aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls aus Drittländern zu neuen Analysemethoden mit ein. |
4. |
Es leistet der Kommission fachliche Unterstützung und nimmt auf deren Ersuchen an internationalen Foren zum Thema Tollwut teil, insbesondere was die Standardisierung analytischer Diagnosemethoden und ihrer Anwendung anbelangt. |
5. |
Es führt Forschungsarbeiten durch und koordiniert nach Möglichkeit die Forschungsaktivitäten im Hinblick auf eine verbesserte Bekämpfung und Tilgung der Tollwut; dies umfasst insbesondere
|
ANHANG II
BESTIMMTE PFLICHTEN UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIUMS FÜR RINDERTUBERKULOSE
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Pflichten und Aufgaben wahr.
1. |
Es koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Rindertuberkulose; dies umfasst insbesondere
|
2. |
Es erleichtert die Harmonisierung von Verfahren auf Gemeinschaftsebene und legt insbesondere Standardtestmethoden fest. |
3. |
Es organisiert Workshops für die nationalen Referenzlaboratorien, wie im Arbeitsprogramm und im Jahresbudget gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 vereinbart; dies schließt die Schulung von Experten aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls aus Drittländern zu neuen Analysemethoden mit ein. |
4. |
Es leistet der Kommission fachliche Unterstützung und nimmt auf deren Ersuchen an internationalen Foren zum Thema Diagnose von Rindertuberkulose teil, insbesondere was die Standardisierung analytischer Diagnosemethoden und ihrer Anwendung anbelangt. |
5. |
Es führt Forschungsarbeiten durch und koordiniert nach Möglichkeit die Forschungsaktivitäten im Hinblick auf eine verbesserte Bekämpfung und Tilgung der Rindertuberkulose; dies umfasst insbesondere
|