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Document 32008R0737

Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

OJ L 201, 30.7.2008, p. 29–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 034 P. 182 - 185

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/737/oj

30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 737/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2008

zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (2), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr in die Gemeinschaft und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie Mindestmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten. Nach dieser Richtlinie nehmen die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Wassertierkrankheiten die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil I der genannten Richtlinie wahr.

(3)

Nach Abschluss des einschlägigen Auswahlverfahrens sollte das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt werden.

(4)

Nach Abschluss des einschlägigen Auswahlverfahrens sollte das Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Nancy, Frankreich, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut benannt werden.

(5)

Nach Abschluss des einschlägigen Auswahlverfahrens sollte das Laboratorio de Vigilancia Veterinaria (VISAVET) der Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose benannt werden.

(6)

Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose sollten zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend am 1. Juli 2008, benannt werden, damit eine Bewertung ihrer Leistung und Aufgabenwahrnehmung erfolgen kann.

(7)

Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten bestimmte spezifische Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Eigenschaften der Krankheitserreger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden, um eine bessere Koordinierung zu gewährleisten. Deshalb sollten diese zusätzlichen spezifischen Pflichten und Aufgaben in der vorliegenden Verordnung über die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose festgelegt werden.

(8)

Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt.

Artikel 2

Hiermit wird das Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Nancy, Frankreich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut benannt.

Bestimmte Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 3

Hiermit wird das Laboratorio de Vigilancia Veterinaria (VISAVET), Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose benannt.

Bestimmte Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

In Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden folgende Nummern 15, 16 und 17 angefügt:

„15.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten

Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas)

Weymouth Laboratory

The Nothe

Barrack Road

Weymouth

Dorset DT4 8UB

Vereinigtes Königreich

16.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut

AFSSA — Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages, Nancy

54220 Malzéville

Frankreich

17.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose

VISAVET — Laboratorio de vigilancia veterinaria, Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid

Avda. Puerta de Hierro, s/n. Ciudad Universitaria

28040 Madrid

Spanien“.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 85).

(2)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/53/EG der Kommission (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 27).


ANHANG I

BESTIMMTE PFLICHTEN UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIUMS FÜR TOLLWUT

Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Pflichten und Aufgaben wahr.

1.

Es koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Tollwut; dies umfasst insbesondere

a)

die Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Stämmen des Tollwutvirus;

b)

die Herstellung und Kontrolle internationaler Standardseren und anderer Referenzreagenzien und deren Abgabe an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;

c)

die Validierung von Referenzreagenzien, einschließlich Antigenen, und nationalen Standardseren, die von den nationalen Referenzlaboratorien eingereicht werden;

d)

den Aufbau und die Pflege einer Serenbank und einer Sammlung von Tollwutviren sowie die Wartung einer Datenbank für gemeinschaftsweit isolierte Stämme, einschließlich Typisierung;

e)

die Organisation von regelmäßigen Vergleichstests für Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene und von Leistungstests für die nationalen Referenzlaboratorien;

f)

die Erhebung und Erfassung von Daten und Informationen über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Testergebnisse;

g)

die Charakterisierung von Tollwuterregern nach den neuesten Methoden im Hinblick auf ein besseres Verständnis des epidemiologischen Verlaufs der Krankheit;

h)

die laufende Verfolgung der Entwicklungen bei der Tollwut weltweit, was Überwachung, Epidemiologie und Vorbeugung angeht;

i)

den Erwerb umfassender Kenntnisse über die Herstellung und Verwendung veterinärimmunologischer Präparate zur Tilgung und Bekämpfung der Tollwut, einschließlich der Bewertung von Impfstoffen.

2.

Es erleichtert die Harmonisierung von Verfahren auf Gemeinschaftsebene und legt insbesondere Standardtestmethoden fest.

3.

Es organisiert Workshops für die nationalen Referenzlaboratorien, wie im Arbeitsprogramm und im Jahresbudget gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission (1) vereinbart; dies schließt die Schulung von Experten aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls aus Drittländern zu neuen Analysemethoden mit ein.

4.

Es leistet der Kommission fachliche Unterstützung und nimmt auf deren Ersuchen an internationalen Foren zum Thema Tollwut teil, insbesondere was die Standardisierung analytischer Diagnosemethoden und ihrer Anwendung anbelangt.

5.

Es führt Forschungsarbeiten durch und koordiniert nach Möglichkeit die Forschungsaktivitäten im Hinblick auf eine verbesserte Bekämpfung und Tilgung der Tollwut; dies umfasst insbesondere

a)

die Durchführung von Testvalidierungsstudien oder die Zusammenarbeit mit nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung solcher Studien;

b)

die wissenschaftliche Beratung der Kommission sowie die Erfassung von Informationen und Berichten mit Bezug auf die Arbeit des Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums.


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.


ANHANG II

BESTIMMTE PFLICHTEN UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIUMS FÜR RINDERTUBERKULOSE

Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Pflichten und Aufgaben wahr.

1.

Es koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Rindertuberkulose; dies umfasst insbesondere

a)

die Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Stämmen von Mycobacterium sp., des Erregers von Tuberkulose bei Tieren;

b)

die Herstellung und Kontrolle von Referenzreagenzien und deren Abgabe an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;

c)

die Validierung von Referenzreagenzien, einschließlich Antigenen und Tuberkulinen, die von den nationalen Referenzlaboratorien für Rindertuberkulose eingereicht werden;

d)

den Aufbau und die Pflege einer Sammlung von Mycobacterium sp., des Erregers von Tuberkulose bei Tieren, sowie die Wartung einer Datenbank für gemeinschaftsweit isolierte Stämme, einschließlich Typisierung;

e)

die Organisation von regelmäßigen Vergleichstests für Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene und von Leistungstests für die nationalen Referenzlaboratorien;

f)

die Erhebung und Erfassung von Daten und Informationen über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Testergebnisse;

g)

die Charakterisierung von Mycobacterium sp., des Erregers von Tuberkulose bei Tieren, nach den neuesten Methoden im Hinblick auf ein besseres Verständnis des epidemiologischen Verlaufs der Krankheit;

h)

die laufende Verfolgung der Entwicklungen bei der Rindertuberkulose weltweit, was Überwachung, Epidemiologie und Vorbeugung angeht;

i)

den Erwerb umfassender Kenntnisse über die Herstellung und Verwendung veterinärimmunologischer Präparate zur Tilgung und Bekämpfung der Rindertuberkulose, einschließlich der Bewertung von Impfstoffen.

2.

Es erleichtert die Harmonisierung von Verfahren auf Gemeinschaftsebene und legt insbesondere Standardtestmethoden fest.

3.

Es organisiert Workshops für die nationalen Referenzlaboratorien, wie im Arbeitsprogramm und im Jahresbudget gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 vereinbart; dies schließt die Schulung von Experten aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls aus Drittländern zu neuen Analysemethoden mit ein.

4.

Es leistet der Kommission fachliche Unterstützung und nimmt auf deren Ersuchen an internationalen Foren zum Thema Diagnose von Rindertuberkulose teil, insbesondere was die Standardisierung analytischer Diagnosemethoden und ihrer Anwendung anbelangt.

5.

Es führt Forschungsarbeiten durch und koordiniert nach Möglichkeit die Forschungsaktivitäten im Hinblick auf eine verbesserte Bekämpfung und Tilgung der Rindertuberkulose; dies umfasst insbesondere

a)

die Durchführung von Testvalidierungsstudien oder die Zusammenarbeit mit nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung solcher Studien;

b)

die wissenschaftliche Beratung der Kommission sowie die Erfassung von Informationen und Berichten mit Bezug auf die Arbeit des Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums.


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