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Document 32008R0566

Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

OJ L 160, 19.6.2008, p. 22–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 061 P. 44 - 47

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/566/oj

19.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 566/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern ab dem 1. Juli 2008 nach bestimmten, in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften vermarktet werden, die insbesondere die Einstufung der Rinder in Kategorien und die zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen betreffen. Nach Anhang XIa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen alle bis zu zwölf Monate alten Rinder bei der Schlachtung in eine der beiden in Anhang XIa der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien eingestuft werden. Um die ordnungsgemäße und einheitliche Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sicherzustellen, sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die ab 1. Juli 2008 gelten sollten.

(2)

Gemäß Anhang XIa Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind das Alter der Tiere bei der Schlachtung und die Verkehrsbezeichnung auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung auf dem Etikett anzugeben. Da die zu etikettierenden Erzeugnisse je nach Erzeugungs- und Vermarktungsstufe unterschiedlich groß sind, ist vorzuschreiben, dass die Angaben des Alters und der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett gut lesbar sein müssen. Um Transparenz für den Endverbraucher sicherzustellen, sollten das Alter des Tiers bei der Schlachtung und die Verkehrsbezeichnung zum Zeitpunkt der Freigabe des Fleischs für den Endverbraucher in demselben Blickfeld und auf demselben Etikett angegeben sein.

(3)

Gemäß Artikel 121 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die praktischen Modalitäten für die Angabe des Kennbuchstabens der Kategorie gemäß Anhang XIa der genannten Verordnung festgelegt werden. Zu Kontrollzwecken ist vorzuschreiben, dass der Kennbuchstabe der Kategorie so rasch wie möglich nach der Schlachtung des Rinds auf dem Schlachtkörper angebracht wird.

(4)

Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung Angaben zu allen Personen registrieren, die ihnen Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern geliefert haben. Während die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln innerhalb der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2) sichergestellt wird, ist eine Sonderbestimmung erforderlich, um auch die Rückverfolgbarkeit von aus Drittländern eingeführtem Fleisch zu gewährleisten.

(5)

Um die Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen und die Kommission entsprechend zu unterrichten, sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden, die auch die Beaufsichtigung der in Anhang XIa Abschnitt II der genannten Verordnung vorgesehenen Einstufung der Rinder im Schlachthof umfassen sollten. Darüber hinaus sollten die von den Mitgliedstaaten für diese Kontrollen benannten zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, ihre Kontrollaufgaben unter bestimmten Bedingungen, die festzulegen sind, an unabhängige Einrichtungen zu übertragen.

(6)

Die betreffenden Marktteilnehmer sollten Zugang zu ihren Räumlichkeiten und zu allen Aufzeichnungen gewähren, damit die Sachverständigen der Kommission, die zuständige Behörde bzw. die unabhängige Einrichtung die Anwendung des Artikels 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kontrollieren können.

(7)

Gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in der Gemeinschaft nur in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung vermarktet werden. Hierzu sollte die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands oder, sollte es eine solche nicht geben, eine unabhängige Einrichtung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern genehmigen und kontrollieren, das die Einhaltung der Vorschriften der genannten Verordnung gewährleistet.

(8)

Die Kontrolle der Tätigkeit von Marktteilnehmern aus Drittländern, die Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf den Gemeinschaftsmarkt bringen wollen, sollte nur nach bestimmten Normen akkreditierten, unabhängigen Einrichtungen erlaubt werden.

(9)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von der zuständigen Behörde oder der unabhängigen Einrichtung in einem Drittland alle erforderlichen Informationen anzufordern, um die Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen. Es sind Durchführungsvorschriften zu den Informationen, die der Kommission zu melden sind, und zur Übermittlung dieser Informationen durch die Kommission an die Mitgliedstaaten festzulegen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls unter bestimmten Bedingungen Vor-Ort-Kontrollen in Drittländern durchzuführen.

(10)

Werden bei eingeführtem Fleisch wiederholt Verstöße festgestellt, sollte die Kommission unter Einhaltung bestimmter Bedingungen Sondervorschriften für die Einfuhr dieses Fleischs festlegen, damit die Einhaltung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist und somit gleiche Vermarktungsbedingungen für in der Gemeinschaft erzeugtes und für aus Drittländern eingeführtes Fleisch sichergestellt werden.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zu treffen, wenn sie Verstöße gegen die Vorschriften von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder der vorliegenden Verordnung feststellen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Anhang XIa Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständig ist, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, sowie gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlands.

Artikel 3

Kategorien von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Die Einstufung in die in Anhang XIa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Kategorien umfasst:

a)

Kategorie V: Rinder vom Tag ihrer Geburt bis zum Tag, an dem sie acht Monate alt werden;

b)

Kategorie Z: Rinder vom Tag nach dem Tag, an dem sie acht Monate alt werden, bis zum Tag, an dem sie zwölf Monate alt werden.

Artikel 4

Obligatorische Angaben auf dem Etikett

(1)   Ungeachtet der Bestimmungen in Anhang XIa Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird unmittelbar nach der Schlachtung der Kennbuchstabe der Kategorie gemäß Anhang XIa Abschnitt II der genannten Verordnung mithilfe von Etiketten oder durch Stempelaufdruck auf der Außenseite des Schlachtkörpers angebracht.

Die Etiketten müssen mindestens 50 cm2 groß sein. Der Kennbuchstabe der Kategorie muss auf dem Etikett deutlich lesbar sein, und Änderungen sind nur nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung zulässig.

Werden Stempel verwendet, muss der Buchstabe mindestens 2 cm hoch sein. Er ist mit unverwischbarer Farbe direkt auf die Oberfläche des Fleischs zu stempeln.

Die Kennzeichnungen werden auf den Hintervierteln auf dem Roastbeef in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf den Vordervierteln auf der Brust etwa 10 bis 30 cm von der Schnittkante des Brustbeins entfernt angebracht.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf jedem Viertel andere Stellen bestimmen, sofern die Kommission hiervon im Voraus unterrichtet wird. Die Kommission übermittelt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten.

(2)   Das Alter des Rinds bei der Schlachtung und die Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang XIa Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen

a)

auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung deutlich lesbar sein;

b)

zum Zeitpunkt der Freigabe des Fleischs für den Endverbraucher in demselben Blickfeld und auf demselben Etikett stehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen, die sie gemäß Anhang XIa Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt haben, bis spätestens 1. Juli 2009 mit und melden unverzüglich etwaige Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 5

Registrierung von Angaben

Die Registrierung von Angaben gemäß Anhang XIa Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfasst auch den Namen und die Anschrift des für die vorhergehende Vermarktungsstufe verantwortlichen Marktteilnehmers, der das in Anhang XIa Abschnitt I der Verordnung definierte Fleisch geliefert hat.

Artikel 6

Amtliche Kontrollen

(1)   Die amtlichen Kontrollen gemäß Anhang XIa Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfassen auch die Beaufsichtigung der Einstufung der Rinder im Schlachthof gemäß Anhang XIa Abschnitt II der genannten Verordnung.

(2)   Die zuständigen Behörden dürfen ihre Kontrollaufgaben nur dann ganz oder teilweise an eine oder mehrere unabhängige Einrichtungen übertragen, wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Einrichtung

a)

über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt und

b)

im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jedem Interessenkonflikt ist.

Die zuständige Behörde darf ihre Kontrollaufgaben insbesondere nur dann übertragen, wenn die unabhängigen Einrichtungen nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, bekannt gemachten Fassung akkreditiert sind.

(3)   Beabsichtigt eine zuständige Behörde, ihre Kontrollaufgaben an eine oder mehrere unabhängige Einrichtungen zu übertragen, so meldet sie dies der Kommission. Die Meldung enthält folgende Angaben:

a)

die zuständige Behörde, die ihre Kontrollaufgaben übertragen will, und

b)

die unabhängige(n) Einrichtung(en), an die diese Kontrollaufgaben übertragen werden sollen.

Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Meldungen an die Mitgliedstaaten.

(4)   Die unabhängige Einrichtung, die die Kontrollaufgaben wahrnimmt,

a)

teilt der zuständigen Behörde regelmäßig bzw. auf deren Ersuchen die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen mit. Deuten die Ergebnisse der Kontrollen auf einen Verstoß hin, so unterrichtet die unabhängige Einrichtung unverzüglich die zuständige Behörde;

b)

gewährt der zuständigen Behörde Zugang zu ihren Büros und Einrichtungen und gibt jede Auskunft und Unterstützung, die die zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält.

(5)   Die zuständigen Behörden, die einer unabhängigen Einrichtung Kontrollaufgaben übertragen, überwachen diese Einrichtung regelmäßig.

Ergibt die Beaufsichtigung, dass die betreffende Einrichtung die ihr übertragenen Kontrollaufgaben nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, so kann die übertragende zuständige Behörde die Übertragung entziehen.

Die zuständige Behörde entzieht die Übertragung unverzüglich, wenn die unabhängige Einrichtung nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen trifft.

(6)   Die Marktteilnehmer gewähren auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung Zugang zu ihren Räumlichkeiten und allen Aufzeichnungen, die gegenüber den Sachverständigen der Kommission, der zuständigen Behörde und den unabhängigen Einrichtungen belegen, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllt werden.

Artikel 7

Aus Drittländern eingeführtes Fleisch

(1)   Für die Zwecke von Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigt und kontrolliert die von einem Drittland benannte zuständige Behörde oder, sollte es eine solche nicht geben, eine unabhängige Einrichtung gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der genannten Verordnung ab dem Tag der Geburt der Tiere ein System zur Kennzeichnung und Registrierung der betreffenden Rinder. Dieses System liefert zuverlässige Angaben zum genauen Alter der Tiere bei der Schlachtung und bietet die nach Anhang XIa Abschnitt VIII erforderliche Gewähr.

(2)   Die unabhängigen Einrichtungen gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, bekannt gemachten Fassung akkreditiert sein.

(3)   Name und Anschrift, möglichst mit E-Mail- und Internet-Adresse der zuständigen Behörde oder unabhängigen Einrichtung gemäß Absatz 1, sind der Kommission zu melden, wobei jeder einzelne Marktteilnehmer, den sie kontrollieren, anzugeben ist.

Die Meldung gemäß Unterabsatz 1 muss vor der Einfuhr der ersten Fleischlieferung jedes einzelnen Marktteilnehmers in die Gemeinschaft und danach innerhalb eines Monats nach jeder Änderung der mitzuteilenden Angaben erfolgen.

Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 2 genannten Meldungen an die Mitgliedstaaten.

(4)   Die Kommission kann auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder von sich aus jederzeit von der zuständigen Behörde oder der unabhängigen Einrichtung gemäß Absatz 1 alle Informationen anfordern, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu gewährleisten.

Sie kann das betreffende Drittland außerdem auffordern, Vertretern der Kommission zu erlauben, in seinem Hoheitsgebiet erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden in dem Drittland und gegebenenfalls mit der unabhängigen Einrichtung vorgenommen.

(5)   Werden bei aus Drittländern eingeführtem Fleisch konkrete Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder der vorliegenden Verordnung festgestellt, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach Anhörung des betreffenden Drittlands von Fall zu Fall und streng befristet Sonderbedingungen für die Einfuhr festlegen. Diese Bedingungen müssen so sein, dass die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der vorliegenden Verordnung überprüft werden kann.

Artikel 8

Meldung von Verstößen und Folgemaßnahmen

(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass Fleisch gemäß Anhang XIa Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, das aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet er unverzüglich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und die Kommission.

(2)   Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass aus einem Drittland eingeführtes Fleisch gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission.

Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten entsprechend.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verstöße alle gebotenen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten schreiben insbesondere vor, dass das betreffende Fleisch vom Markt genommen wird, bis es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der vorliegenden Verordnung neu etikettiert ist.

Artikel 9

In der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Mitteilungen an die Kommission sind an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Fax: (32-2) 295 33 10

E-Mail: agri-bovins@ec.europa.eu

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2008 (ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).


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