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Document 32008L0109

Richtlinie 2008/109/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

OJ L 319, 29.11.2008, p. 68–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 065 P. 111 - 113

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/109/oj

29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/68


RICHTLINIE 2008/109/EG DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG umfasst besondere Anforderungen für das Verbringen von Verpackungsmaterial aus Holz sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, in die Gemeinschaft. Diese Anforderungen stützen sich auf den Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) (2).

(2)

Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG enthält zusätzlich zu den gemäß dem Standard Nr. 15 vorgesehenen Maßnahmen die Anforderung, dass eingeführtes Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Holz hergestellt sein muss. Die Anwendung dieser Entrindungsvorschrift wurde zwei Mal verschoben.

(3)

Die Gemeinschaft hat eine Überprüfung des Standards Nr. 15 beantragt, damit eine Bestimmung aufgenommen werden kann, die den Bedenken der Gemeinschaft bezüglich des Risikos, das das Vorhandensein von Rinde an derartigem Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel darstellt, Rechnung trägt.

(4)

Das „Technical Panel on Forest Quarantine (TPFQ)“, das im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzabkommens (International Plant Protection Convention, IPPC) eingerichtet wurde und sich aus international anerkannten Forstwirtschaftsexperten zusammensetzt, hat nun die verfügbaren Forschungsdaten über das pflanzengesundheitliche Risiko, das Rinde an Verpackungsmaterial aus Holz darstellt, analysiert. Das TPFQ kam zu dem Schluss, dass es technisch begründet sei, vorzuschreiben, dass Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel frei von Rinde sein sollte — mit einer genau definierten Toleranzschwelle für das Vorhandensein kleiner Rindenstücke, die gewährleistet, dass das pflanzengesundheitliche Risiko auf einem annehmbaren Niveau gehalten wird —, und dass eine entsprechende Vorschrift in den überarbeiteten Standard Nr. 15 aufgenommen werden sollte.

(5)

Um das Gebiet der Gemeinschaft gegen die Einschleppung von Schadorganismen zu schützen, sollten die Vorschriften der Gemeinschaft für das Vorhandensein von Rinde an Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz an die technischen Schlussfolgerungen des TPFQ angepasst werden, ohne die Annahme eines überarbeiteten Standards Nr. 15 durch die Kommission für pflanzengesundheitliche Maßnahmen des IPPC abzuwarten.

(6)

Somit empfiehlt es sich, die Entrindungsvorschrift mit der technisch begründeten Toleranzschwelle für das Vorhandensein von Rinde in Einklang zu bringen.

(7)

Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die von der Richtlinie 2006/14/EG der Kommission (3) zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG eingeführte Vorschrift, wonach Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss, gilt ab dem 1. Januar 2009. Daher ist es notwendig, dass die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ebenfalls ab dem 1. Januar 2009 gelten. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Anwendung der Entrindungsvorschrift auf den 1. Juli 2009 zu verlegen, um Drittländern die Möglichkeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ISPM Nr. 15, März 2002, FAO, Rom.

(3)  ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 24.


ANHANG

Anhang IV, Teil A, Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Verpackungsmaterial aus Holz muss

rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm2 aufweisen, und

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ unterzogen worden sein und

ein Kennzeichen gemäß Anhang II des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ tragen, aus dem hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung unterzogen wurde.

Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs gelten erst ab 1. Juli 2009.“

2.

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Holz muss

rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm2 aufweisen, und

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ unterzogen worden sein und

ein Kennzeichen gemäß Anhang II des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ tragen, aus dem hervorgeht, dass das Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung unterzogen wurde.

Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs gelten erst ab 1. Juli 2009.“


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