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Document 32006R0797

Verordnung (EG) Nr. 797/2006 des Rates vom 22 Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis

OJ L 144, 31.5.2006, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 352M, 31.12.2008, p. 443–445 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 072 P. 86 - 88
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 072 P. 86 - 88

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/797/oj

31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 797/2006 DES RATES

vom 22 Mai 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2) ist für die Einfuhr der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich. Zur Vereinfachung der für die Marktteilnehmer geltenden Verfahren sollte es möglich sein, von der vorgeschriebenen Vorlage einer Einfuhrlizenz abzuweichen, wenn diese für die Verwaltung von Reiseinfuhren nicht erforderlich ist. Der Kommission sollte daher gestattet werden, von dieser Vorschrift abzuweichen.

(2)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (3), genehmigt mit dem Beschluss 2004/617/EG des Rates (4), wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten aus Indien der Zollsatz Null festgesetzt.

(3)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (5), genehmigt mit dem Beschluss 2004/618/EG des Rates (6), wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten aus Pakistan der Zollsatz Null festgesetzt.

(4)

In dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle (7), genehmigt mit dem Beschluss 2005/476/EG des Rates (8), ist die Methode zur Berechnung und zur periodischen Festsetzung des Zollsatzes für Einfuhren von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 festgelegt.

(5)

In dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (9), genehmigt mit dem Beschluss 2005/953/EG des Rates (10), sind die Methode zur Berechnung und zur periodischen Festsetzung des Zollsatzes für Einfuhren von geschliffenem und halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 sowie der Zollsatz für Einfuhren von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 auf 65 EUR/t festgesetzt.

(6)

Gemäß den vier genannten Beschlüssen kann die Kommission Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, um die uneingeschränkte Anwendung der genannten Abkommen sicherzustellen. Diese Abweichungen gelten bis spätestens 30. Juni 2006.

(7)

Daher müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 hinsichtlich der Festsetzung des Zollsatzes für die verschiedenen Reissorten, die Gegenstand der genannten Abkommen sind, angepasst werden.

(8)

Um für die Einfuhr zum Zollsatz Null in Betracht zu kommen, muss es sich um Basmati-Reis einer der in den Abkommen aufgeführten Sorten handeln. Damit sichergestellt ist, dass der zum Zollsatz Null eingeführte Basmati-Reis diese Merkmale aufweist, sollte die Kommission besondere Vorschriften festlegen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. Damit die Marktteilnehmer die Gewähr haben, dass diese neuen Einfuhrregelungen nach Ablauf der Übergangsregelungen beibehalten werden, sollte diese Änderung ab 1. Juli 2006 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt:

„1.a   Falls für die Verwaltung von Reiseinfuhren keine Einfuhrlizenz erforderlich ist, kann die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen.“

2.

Artikel 11 Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 11a

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 von der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Ende des betreffenden Bezugszeitraums wie folgt festgesetzt:

a)

auf 30 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Referenzmenge liegen,

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Teilreferenzmenge liegen;

b)

auf 42,5 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der jährlichen Referenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen,

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen;

c)

auf 65 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Referenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen,

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen.

Die Kommission setzt den anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn die Berechnungen gemäß diesem Absatz eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zoll.

(2)   Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Absatz 1 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 — mit Ausnahme von Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis gemäß Artikel 11b der vorliegenden Verordnung — erteilt wurden.

(3)   Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird die jährliche Referenzmenge auf 437 678 Tonnen festgesetzt. Diese Menge wird in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 um jährlich 6 000 Tonnen angehoben.

Die Teilreferenzmenge entspricht in jedem Wirtschaftsjahr der Hälfte der jährlichen Referenzmenge gemäß Absatz 1.

Artikel 11b

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kommen für die Einfuhr zum Zollsatz Null unter den Bedingungen, die die Kommission gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt hat, die in Anhang IIIa der vorliegenden Verordnung aufgeführten Sorten von Basmati-Reis der KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 in Betracht.

Artikel 11c

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 setzt die Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Referenzzeitraums den Einfuhrzoll für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 wie folgt fest:

a)

auf 175 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387 743 Tonnen überschreiten,

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182 239 Tonnen überschreiten;

b)

auf 145 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387 743 Tonnen nicht überschreiten,

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182 239 Tonnen nicht überschreiten.

Die Kommission setzt den anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn die Berechnungen gemäß diesem Absatz eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zoll.

(2)   Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Absatz 1 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die gemäß Artikel 10 Absatz 1 im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 erteilt wurden.

Artikel 11d

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 beläuft sich der Einfuhrzoll für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 auf 65 EUR je Tonne.“

4.

Der folgende Anhang wird eingefügt:

„ANHANG IIIa

Sorten von Basmati-Reis gemäß Artikel 11c

Basmati 217

Basmati 370

Basmati 386

Kernel (Basmati)

Pusa Basmati

Ranbir Basmati

Super Basmati

Taraori Basmati (HBC-19)

Typ-3 (Dehradun)“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 19.

(4)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 17. Geändert durch den Beschluss 2005/476/EG (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 67).

(5)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 25.

(6)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2005/476/EG.

(7)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 69.

(8)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 67.

(9)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 26.

(10)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 24.


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