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Document 32005R0883
Commission Regulation (EC) No 883/2005 of 10 June 2005 amending Regulation (EEC) No 2454/93 laying down provisions for the implementation of Council Regulation (EEC) No 2913/92 establishing the Community Customs Code (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 348M, 24.12.2008, p. 117–150
(MT)
OJ L 148, 11.6.2005, p. 5–24
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 017 P. 236 - 256
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 017 P. 236 - 256
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 018 P. 23 - 42
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481
11.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2005 DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und trat am 20. Juni 1983 (3) in Kraft. In Anbetracht der Bedeutung des internationalen Handels für die Gemeinschaft müssen die Zollförmlichkeiten für das TIR-Verfahren modernisiert werden. Gemäß Artikel 49 des TIR-Übereinkommens können den Wirtschaftsbeteiligten weitergehende Erleichterungen gewährt werden, sofern die Anwendung dieses Übereinkommens dadurch nicht behindert wird. Gegenwärtig ist der Status des zugelassenen Empfängers in den gemeinschaftlichen Vorschriften über das TIR-Verfahren nicht vorgesehen. Um den Erfordernissen der Wirtschaftsbeteiligten zu entsprechen und den internationalen Handel zu erleichtern, sollten Bestimmungen auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren ausgearbeitet werden, durch die der Status eines zugelassenen Empfängers auch in Verbindung mit dem TIR-Verfahren angewendet werden kann. |
(2) |
Das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (Übereinkommen von Istanbul) und seine Anlagen wurde von der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 93/329/EWG des Rates (4) genehmigt. Anlage A des Übereinkommens von Istanbul ersetzt das Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren vom 6. Dezember 1961 (ATA-Übereinkommen) in Bezug auf die Beziehungen zwischen Ländern, die das Übereinkommen von Istanbul und seine Anlage A angenommen haben. Daher müssen die Bestimmungen bezüglich des ATA-Verfahrens geändert und Hinweise auf das Übereinkommen von Istanbul aufgenommen werden; um jedoch den internationalen Handel zwischen der Gemeinschaft und den Ländern zu erleichtern, die die Anlage A des Übereinkommens von Istanbul nicht angenommen haben, müssen die vorhandenen Hinweise auf das ATA-Übereinkommen beibehalten werden. |
(3) |
In Bezug auf das Verfahren der passiven Veredelung ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (5) seit 2001 vorgesehen, dass nach der so genannten „Mehrwertverzollung“ die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach passiver Veredelung auf der Grundlage der Veredelungskosten berechnet werden kann. Nicht zulässig ist dies bisher jedoch, wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, zuvor zu einem Zollsatz von Null in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Diese Einschränkungen für Waren ohne Gemeinschaftsursprung sind zu ändern, damit die Mehrwertverzollung stärker in Anspruch genommen werden kann. |
(4) |
Um jedoch Missbrauch zu verhindern, ist vorzusehen, dass die Gewährung dieser Befreiung abgelehnt werden kann, wenn festgestellt wird, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nur deshalb in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, um in den Genuss dieser Befreiung zu gelangen. |
(5) |
Das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang gelten als obligatorische Angaben, die in Feld 18 der Versandanmeldung einzutragen sind. Es kann vorkommen, dass an Containerterminals mit hoher Umschlagquote zum Zeitpunkt der Erfüllung der Versandförmlichkeiten die Einzelheiten zu dem Beförderungsmittel für die Weiterbeförderung auf der Straße nicht bekannt sind. Die Nummer des Containers, in dem die Waren vorbehaltlich der Versandanmeldung befördert werden, liegt jedoch vor und ist bereits in Feld 31 der Versandanmeldung eingetragen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf dieser Grundlage eine Kontrolle der Waren durchgeführt werden kann, sollte erlaubt werden, dass Feld 18 der Versandanmeldung nicht ausgefüllt wird, sofern sichergestellt werden kann, dass die richtigen Angaben nachträglich in das entsprechende Feld eingetragen werden. |
(6) |
Anhang 37c und Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthalten jeweils das Verzeichnis der „Verpackungscodes“ gemäß Anhang V der Empfehlung Nr. 21/Rev. 1 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vom August 1994 (im Folgenden „UN/ECE-Empfehlung“). Anhang V der UN/ECE-Empfehlung, der das Verzeichnis der Codes enthält, ist wiederholt und letztmalig im Mai 2002 (Revision 4) geändert worden, um der Weiterentwicklung der Handelspraktiken und Beförderungsverfahren Rechnung zu tragen. Um den Wirtschaftsbeteiligten die Nutzung der am weitesten verbreiteten Standards zu ermöglichen und gleichzeitig im Rahmen des Möglichen zur Harmonisierung der gewerblichen und administrativen Verfahren in der Gemeinschaft beizutragen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die für die Kennzeichnung der Verpackungen in den Zollanmeldungen zu verwendenden Codes der neuesten Version des Anhang V der UN/ECE-Empfehlung. |
(7) |
Aus Gründen der Klarheit ist es ratsam, das Verzeichnis der Codes ausschließlich in Anhang 38 zu veröffentlichen und in anderen einschlägigen Teilen des Zollrechts auf diesen Anhang zu verweisen. |
(8) |
Die Verpackungscodes sind eng mit dem in den Artikeln 367 bis 371 genannten Versandverfahren und den neuen Rechtsvorschriften über das Einheitspapier verbunden oder sogar Teil davon. Die neuen Bestimmungen müssen daher auf alle Zollverfahren Anwendung finden. |
(9) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde eine Liste numerischer Codes für die Bezeichnung von Sicherheitsleistungen auf den Formblättern des Einheitspapiers erstellt. Diese Liste ist zu vervollständigen, um alle Fälle einer Befreiung von der Sicherheitsleistung abzudecken. |
(10) |
Aufgrund der Einführung des numerischen Codes für die Sicherheit sind die entsprechenden Datengruppen des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens zu ändern. |
(11) |
Da das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren die Anwendbarkeit der Codes für die Sicherheit ab dem 1. Mai 2004 vorsieht, sollten auch die neuen Codes mit Wirkung von diesem Zeitpunkt gelten. |
(12) |
Folglich müssen die Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 geändert werden. Da jedoch Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (6) und Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 881/2003 (7) noch bis zum 1. Januar 2006 in Kraft sind, ist es erforderlich, sie in gleicher Weise zu ändern. |
(13) |
In Artikel 531 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die in Zolllagern und Freizonen zulässigen üblichen Behandlungen festgelegt. Der Rahmen für diese zulässigen Tätigkeiten ist mit Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgegeben. Die üblichen Behandlungen, denen Nichtgemeinschaftswaren unterzogen werden dürfen, sind in Anhang 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abschließend aufgeführt. Der eingeschränkte Geltungsbereich dieses Anhangs hat in der Praxis jedoch zu Problemen geführt. Deshalb wäre ein erweitertes Maß an Flexibilität wünschenswert. |
(14) |
Bestimmte Vermerke auf Zollformularen, die in den Sprachen einiger neuer Mitgliedstaaten ausgedrückt werden, entsprechen nicht der Terminologie, die in den betroffenen Sprachen im Zollbereich verwendet werden und müssen deshalb angepasst werden. |
(15) |
Da die Beitrittsakte von 2003 am 1. Mai 2004 wirksam wurde, müssen diese Vermerke mit Wirkung von demselben Datum gelten. |
(16) |
Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geändert werden. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 62 Absatz 3 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:
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2. |
In Artikel 113 Absatz 3 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:
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3. |
In Artikel 314 c Absatz 3 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:
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4. |
In Artikel 324 d Absatz 2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:
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5. |
In Artikel 357 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:
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6. |
In Artikel 361 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:
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7. |
In Artikel 387 Absatz 2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:
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8. |
In Artikel 403 Absatz 2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:
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9. |
In Artikel 451 Absatz 1 werden nach dem Wort „ATA-Übereinkommen“ die Worte „/Übereinkommen von Istanbul“ eingefügt. |
10 |
Folgende Artikel 454a, 454b und 454c werden eingefügt: „Artikel 454a (1) Auf Antrag des Empfängers können die Zollbehörden ihn ermächtigen, im TIR-Verfahren beförderte Waren in seinem Betrieb oder an einem anderen näher bezeichneten Ort in Empfang zu nehmen, indem sie ihm den Status eines zugelassenen Empfängers bewilligen. (2) Die Bewilligung gemäß Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die:
Artikel 372 Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bewilligung gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie erteilt wurde. Die Bewilligung gilt nur für TIR-Verfahren, bei denen der endgültige Entladeort der in dieser Bewilligung angegebene Betrieb ist. (3) Für das Antragsverfahren nach Absatz 1 gelten die Artikel 374 und 375, Artikel 376 Absätze 1 und 2 und die Artikel 377 und 378 sinngemäß. (4) Artikel 407 gilt sinngemäß für das in der Bewilligung nach Absatz 1 genannte Verfahren. Artikel 454b (1) Bei Eintreffen der Waren in seinem Betrieb oder an dem in der in Artikel 454a genannten Bewilligung näher bezeichneten Ort muss der zugelassene Empfänger nach dem in der Bewilligung festgelegten Verfahren Folgendes einhalten:
(2) Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR den Zollbehörden bei der Bestimmungsstelle unverzüglich vorgelegt wird. (3) Die Zollbehörde bei der Bestimmungsstelle versieht das Carnet TIR mit den erforderlichen Sichtvermerken und sorgt nach dem in der Bewilligung festgelegten Verfahren dafür, dass die Carnets TIR dem Inhaber des Carnets TIR oder seinem Vertreter zurückgegeben werden. (4) Als Datum der Beendigung des TIR Verfahrens gilt das Datum der Eintragung in die Bücher gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b gilt als Datum der Beendigung jedoch das Datum des Sichtvermerks auf dem Carnet TIR. (5) Auf Antrag des Inhabers des Carnets TIR stellt der zugelassene Empfänger eine Empfangsbescheinigung in Form einer Kopie des in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vermerks aus. Die Empfangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens im Sinne des Artikels 454c Absatz 2 verwendet werden. Artikel 454c (1) Die Verpflichtungen des Inhabers des Carnets TIR nach Artikel 1 Buchstabe o des TIR-Übereinkommens sind erfüllt, wenn das Carnet TIR zusammen mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und den Waren dem zugelassenen Empfänger unversehrt in seinem Betrieb oder an einem anderen in der Bewilligung festgelegten Ort übergeben wurde. (2) Das TIR-Verfahren gilt als im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens beendet, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 454b Absätze 1 und 2 erfüllt wurden.“ |
11. |
In Artikel 457c Absatz 1 werden nach dem Wort „ATA-Übereinkommens“ die Worte „und des Übereinkommens von Istanbul“ eingefügt. |
12. |
Artikel 457d wird wie folgt geändert:
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13. |
In Artikel 459 Absatz 1 werden nach den Worten „dem ATA-Übereinkommen“ die Worte „oder dem Übereinkommen von Istanbul“ eingefügt. |
14. |
Artikel 461 wird wie folgt geändert:
|
15. |
In Artikel 580 Absatz 3 werden die Worte „Artikel 454, 455“ durch die Worte „Artikel 457c, 457d“ ersetzt. |
16. |
Artikel 591 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Zollbehörden lehnen die Berechnung der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Vorschrift ab, wenn vor Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr festgestellt wird, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 Zollkodex sind, nur deshalb zu einem Zollsatz von Null in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, um in den Genuss der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Vorschrift zu gelangen.“ |
17. |
In Artikel 843 Absatz 2 erhalten der sechzehnte und der siebzehnte Gedankenstrich folgende Fassung:
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18. |
In Artikel 912e Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:
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19. |
In Artikel 912f Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten der sechzehnte und der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:
|
20. |
In Artikel 912g Absatz 2 Buchstabe c erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung
|
21. |
Anhang 37 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 wird nach Maßgabe von Anhang I Buchstabe A der vorliegenden Verordnung geändert. |
22. |
Anhang 37 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 wird nach Maßgabe von Anhang I Buchstabe B der vorliegenden Verordnung geändert. |
23. |
In Anhang 37a Titel II wird der Text zu den Angaben in Feld Nr. 31 nach Maßgabe von Anhang II Nr. 1 der vorliegenden Verordnung geändert. |
24. |
In Anhang 37a Titel II wird der Text zu den Angaben in den Feldern Nr. 50 und Nr. 51 nach Maßgabe von Anhang II Ziffern 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung geändert. |
25. |
Anhang 37c wird nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
26. |
In Anhang 38 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 881/2003 wird ein Text für das Feld Nr. 31 nach Maßgabe von Anhang IV Buchstabe A Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung eingefügt. |
27. |
In Anhang 38 Titel II in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 wird der Text der Codes für das Feld Nr. 31 nach Maßgabe von Anhang IV Buchstabe B Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung geändert. |
28. |
In Anhang 38 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 881/2003 wird der Text der Codes für das Feld Nr. 52 nach Maßgabe von Anhang IV Buchstabe A Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung geändert. |
29. |
In Anhang 38 Titel II in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 wird der Text der Codes für das Feld Nr. 52 nach Maßgabe von Anhang IV Buchstabe B Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung geändert. |
30. |
In Anhang 47a Abschnitt 2.2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:
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31. |
Anhang 59 erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung. |
32. |
In Anhang 60 unter „Vorschriften zu den Angaben auf dem Berechnungsvordruck“ werden in Feld 16 nach dem Wort „ATA-Übereinkommen“ die Worte „/Artikel 8 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul“ eingefügt. |
33. |
Anhang 61 erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung. |
34. |
Anhang 72 wird nach Maßgabe von Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummern 1 bis 8, Nummern 17 bis 20, 24, 28 und 30 gelten mit Wirkung vom 1. Mai 2004.
(3) Artikel 1 Nummern 9 bis 15, 31, 32 und 33 gelten ab 1. Oktober 2005.
(4) Artikel 1 Nummern 23, 25 und 26 gelten ab 1. Juli 2005.
(5) Artikel 1 Nummern 22, 27 und 29 gelten ab 1. Januar 2006. Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Nummern vorzeitig anzuwenden. In diesem Fall teilen sie der Kommission das Datum mit, ab dem sie diese anwenden. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juni 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(2) ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1.
(3) ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13.
(4) ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 1.
(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).
(6) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.
(7) ABl. L 134 vom 29.5.2003, S. 1.
ANHANG I
A. |
In Anhang 37 Titel II Abschnitt A Feld 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002, wird folgender Absatz angefügt: „Im Falle von Transit können die Zollbehörden jedoch bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, den Hauptverpflichteten ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang leer bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.“ |
B. |
In Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003, wird zu Feld 18 (Kennzeichen) und 18 (Staatsangehörigkeit) in Spalte F der Tabelle folgende Fußnote [24] eingefügt:
|
ANHANG II
Anhang 37a Titel II Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:
a) |
Der Wortlaut für die Angabe der „Art der Packstücke“ unter der Datengruppe „PACKSTÜCKE“ erhält folgende Fassung: „Art der Packstücke (Feld Nr. 31) Art/Länge: an2. Es sind die Codes aus dem Verzeichnis ‚Verpackungscodes‘ unter ‚Feld 31‘ in Anhang 38 zu verwenden.“ |
b) |
Die Erläuterung zu dem Attribut „Kennummer des Beteiligten (Feld 50)“ der Datengruppe „BETEILIGTER Hauptverpflichteter“ erhält folgende Fassung: „Art/Länge: an ..17. Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe ‚Kontrollergebnis‘ den Code A3 enthält oder wenn das Attribut ‚Nummer der Sicherheit‘ verwendet wird.“ |
c) |
Art/Länge des Attributs „Art der Sicherheitsleistung (Feld 52)“ der Datengruppe „SICHERHEIT“ erhält die folgende Fassung „Art/Länge: an1“. |
d) |
Art/Länge des Attributs „Nummer der Sicherheit (Feld 52)“ der Datengruppe „ZEICHEN DER SICHERHEIT“ erhält die folgende Fassung: „Art/Länge: an..24“. |
ANHANG III
In Anhang 37c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird die Nummer 5 „Verpackungscodes“ gestrichen.
ANHANG IV
A. |
Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003, wird wie folgt geändert:
|
B. |
Anhang 38 Titel II in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 wird wie folgt geändert:
|
ANHANG V
„ANHANG 59
MUSTER FÜR DIE MITTEILUNG NACH ARTIKEL 459
Briefkopf der Zentralstelle, bei der der Anspruch geltend gemacht wird
Empfänger: Zentralstelle, in deren Gebiet sich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung befindet, oder jede andere Zollstelle
BETRIFFT: CARNET ATA — GELTENDMACHUNG EINES ANSPRUCHS
Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Eingangsabgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul (1) am (2) … bei dem bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:
1. |
Carnet ATA Nr.: |
2. |
Ausgestellt von der Handelskammer in:
|
3. |
Auf den Namen von:
|
4. |
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets: |
5. |
Datum für die Wiederausfuhr (3): |
6. |
Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (4): |
7. |
Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt: |
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.
(1) Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.
(2) Datum der Versendung der Mitteilung.
(3) Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.
(4) Unzutreffendes bitte streichen.“
ANHANG VI
„ANHANG 61
MUSTER EINER VERFAHRENSÜBERNAHMEERKLÄRUNG
Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt
Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen Antrag erhoben hat
BETRIFFT: CARNET ATA — VERFAHRENSÜBERNAHMEERKLÄRUNG
Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Eingangsabgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul (1) am … (2) bei dem bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:
1. |
Carnet ATA Nr.: |
2. |
Ausgestellt von der Handelskammer in:
|
3. |
Auf den Namen von:
|
4. |
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets: |
5. |
Datum für die Wiederausfuhr (3): |
6. |
Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (4): |
7. |
Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt: |
Diese Erklärung entbindet Sie von der Pflicht, weiter in dieser Angelegenheit tätig zu werden.
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.
(1) Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.
(2) Datum der Versendung des Antrags.
(3) Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.
(4) Unzutreffendes bitte streichen.“
ANHANG VII
In Anhang 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird folgender Punkt angefügt:
„19. |
andere als die vorgenannten üblichen Behandlungen, die darauf gerichtet sind, das Aussehen oder die Absetzbarkeit der Einfuhrwaren zu verbessern oder sie für den Vertrieb oder Wiederverkauf vorzubereiten, sofern diese Vorgänge weder die Art der ursprünglichen Waren verändern noch ihre Leistung verbessern. Etwaige durch die üblichen Behandlungen entstehende Kosten oder Wertzuwächse sind bei der Berechnung der Einfuhrabgaben nicht zu berücksichtigen, wenn der Anmelder zufrieden stellende Nachweise für diese Kosten vorlegt. In Bezug auf die bei den Vorgängen verwendeten Nichtgemeinschaftswaren jedoch sind Zollwert, Beschaffenheit und Ursprung bei der Berechnung der Einfuhrabgaben zu berücksichtigen.“ |