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Document 32005R0883

Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 348M, 24.12.2008, p. 117–150 (MT)
OJ L 148, 11.6.2005, p. 5–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 017 P. 236 - 256
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 017 P. 236 - 256
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 018 P. 23 - 42

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/883/oj

11.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und trat am 20. Juni 1983 (3) in Kraft. In Anbetracht der Bedeutung des internationalen Handels für die Gemeinschaft müssen die Zollförmlichkeiten für das TIR-Verfahren modernisiert werden. Gemäß Artikel 49 des TIR-Übereinkommens können den Wirtschaftsbeteiligten weitergehende Erleichterungen gewährt werden, sofern die Anwendung dieses Übereinkommens dadurch nicht behindert wird. Gegenwärtig ist der Status des zugelassenen Empfängers in den gemeinschaftlichen Vorschriften über das TIR-Verfahren nicht vorgesehen. Um den Erfordernissen der Wirtschaftsbeteiligten zu entsprechen und den internationalen Handel zu erleichtern, sollten Bestimmungen auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren ausgearbeitet werden, durch die der Status eines zugelassenen Empfängers auch in Verbindung mit dem TIR-Verfahren angewendet werden kann.

(2)

Das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (Übereinkommen von Istanbul) und seine Anlagen wurde von der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 93/329/EWG des Rates (4) genehmigt. Anlage A des Übereinkommens von Istanbul ersetzt das Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren vom 6. Dezember 1961 (ATA-Übereinkommen) in Bezug auf die Beziehungen zwischen Ländern, die das Übereinkommen von Istanbul und seine Anlage A angenommen haben. Daher müssen die Bestimmungen bezüglich des ATA-Verfahrens geändert und Hinweise auf das Übereinkommen von Istanbul aufgenommen werden; um jedoch den internationalen Handel zwischen der Gemeinschaft und den Ländern zu erleichtern, die die Anlage A des Übereinkommens von Istanbul nicht angenommen haben, müssen die vorhandenen Hinweise auf das ATA-Übereinkommen beibehalten werden.

(3)

In Bezug auf das Verfahren der passiven Veredelung ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (5) seit 2001 vorgesehen, dass nach der so genannten „Mehrwertverzollung“ die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach passiver Veredelung auf der Grundlage der Veredelungskosten berechnet werden kann. Nicht zulässig ist dies bisher jedoch, wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, zuvor zu einem Zollsatz von Null in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Diese Einschränkungen für Waren ohne Gemeinschaftsursprung sind zu ändern, damit die Mehrwertverzollung stärker in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Um jedoch Missbrauch zu verhindern, ist vorzusehen, dass die Gewährung dieser Befreiung abgelehnt werden kann, wenn festgestellt wird, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nur deshalb in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, um in den Genuss dieser Befreiung zu gelangen.

(5)

Das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang gelten als obligatorische Angaben, die in Feld 18 der Versandanmeldung einzutragen sind. Es kann vorkommen, dass an Containerterminals mit hoher Umschlagquote zum Zeitpunkt der Erfüllung der Versandförmlichkeiten die Einzelheiten zu dem Beförderungsmittel für die Weiterbeförderung auf der Straße nicht bekannt sind. Die Nummer des Containers, in dem die Waren vorbehaltlich der Versandanmeldung befördert werden, liegt jedoch vor und ist bereits in Feld 31 der Versandanmeldung eingetragen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf dieser Grundlage eine Kontrolle der Waren durchgeführt werden kann, sollte erlaubt werden, dass Feld 18 der Versandanmeldung nicht ausgefüllt wird, sofern sichergestellt werden kann, dass die richtigen Angaben nachträglich in das entsprechende Feld eingetragen werden.

(6)

Anhang 37c und Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthalten jeweils das Verzeichnis der „Verpackungscodes“ gemäß Anhang V der Empfehlung Nr. 21/Rev. 1 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vom August 1994 (im Folgenden „UN/ECE-Empfehlung“). Anhang V der UN/ECE-Empfehlung, der das Verzeichnis der Codes enthält, ist wiederholt und letztmalig im Mai 2002 (Revision 4) geändert worden, um der Weiterentwicklung der Handelspraktiken und Beförderungsverfahren Rechnung zu tragen. Um den Wirtschaftsbeteiligten die Nutzung der am weitesten verbreiteten Standards zu ermöglichen und gleichzeitig im Rahmen des Möglichen zur Harmonisierung der gewerblichen und administrativen Verfahren in der Gemeinschaft beizutragen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die für die Kennzeichnung der Verpackungen in den Zollanmeldungen zu verwendenden Codes der neuesten Version des Anhang V der UN/ECE-Empfehlung.

(7)

Aus Gründen der Klarheit ist es ratsam, das Verzeichnis der Codes ausschließlich in Anhang 38 zu veröffentlichen und in anderen einschlägigen Teilen des Zollrechts auf diesen Anhang zu verweisen.

(8)

Die Verpackungscodes sind eng mit dem in den Artikeln 367 bis 371 genannten Versandverfahren und den neuen Rechtsvorschriften über das Einheitspapier verbunden oder sogar Teil davon. Die neuen Bestimmungen müssen daher auf alle Zollverfahren Anwendung finden.

(9)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde eine Liste numerischer Codes für die Bezeichnung von Sicherheitsleistungen auf den Formblättern des Einheitspapiers erstellt. Diese Liste ist zu vervollständigen, um alle Fälle einer Befreiung von der Sicherheitsleistung abzudecken.

(10)

Aufgrund der Einführung des numerischen Codes für die Sicherheit sind die entsprechenden Datengruppen des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens zu ändern.

(11)

Da das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren die Anwendbarkeit der Codes für die Sicherheit ab dem 1. Mai 2004 vorsieht, sollten auch die neuen Codes mit Wirkung von diesem Zeitpunkt gelten.

(12)

Folglich müssen die Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 geändert werden. Da jedoch Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (6) und Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 881/2003 (7) noch bis zum 1. Januar 2006 in Kraft sind, ist es erforderlich, sie in gleicher Weise zu ändern.

(13)

In Artikel 531 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die in Zolllagern und Freizonen zulässigen üblichen Behandlungen festgelegt. Der Rahmen für diese zulässigen Tätigkeiten ist mit Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgegeben. Die üblichen Behandlungen, denen Nichtgemeinschaftswaren unterzogen werden dürfen, sind in Anhang 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abschließend aufgeführt. Der eingeschränkte Geltungsbereich dieses Anhangs hat in der Praxis jedoch zu Problemen geführt. Deshalb wäre ein erweitertes Maß an Flexibilität wünschenswert.

(14)

Bestimmte Vermerke auf Zollformularen, die in den Sprachen einiger neuer Mitgliedstaaten ausgedrückt werden, entsprechen nicht der Terminologie, die in den betroffenen Sprachen im Zollbereich verwendet werden und müssen deshalb angepasst werden.

(15)

Da die Beitrittsakte von 2003 am 1. Mai 2004 wirksam wurde, müssen diese Vermerke mit Wirkung von demselben Datum gelten.

(16)

Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geändert werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 62 Absatz 3 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Vyhotovené dodatočne“.

2.

In Artikel 113 Absatz 3 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

VYHOTOVENÉ DODATOČNE“.

3.

In Artikel 314 c Absatz 3 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Vyhotovené dodatočne“.

4.

In Artikel 324 d Absatz 2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Oslobodenie od podpisu“.

5.

In Artikel 357 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Oslobodenie“.

6.

In Artikel 361 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný (názov a krajina)“.

7.

In Artikel 387 Absatz 2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Oslobodenie od predpísanej trasy“.

8.

In Artikel 403 Absatz 2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Oslobodenie od podpisu“.

9.

In Artikel 451 Absatz 1 werden nach dem Wort „ATA-Übereinkommen“ die Worte „/Übereinkommen von Istanbul“ eingefügt.

10

Folgende Artikel 454a, 454b und 454c werden eingefügt:

„Artikel 454a

(1)   Auf Antrag des Empfängers können die Zollbehörden ihn ermächtigen, im TIR-Verfahren beförderte Waren in seinem Betrieb oder an einem anderen näher bezeichneten Ort in Empfang zu nehmen, indem sie ihm den Status eines zugelassenen Empfängers bewilligen.

(2)   Die Bewilligung gemäß Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die:

a)

in der Gemeinschaft ansässig sind,

b)

regelmäßig Waren im TIR-Verfahren in Empfang nehmen bzw. den Zollbehörden bekannt sind als Beteiligte, die imstande sind, alle aus diesem Verfahren erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen,

c)

keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

Artikel 372 Absatz 2 gilt sinngemäß.

Die Bewilligung gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie erteilt wurde.

Die Bewilligung gilt nur für TIR-Verfahren, bei denen der endgültige Entladeort der in dieser Bewilligung angegebene Betrieb ist.

(3)   Für das Antragsverfahren nach Absatz 1 gelten die Artikel 374 und 375, Artikel 376 Absätze 1 und 2 und die Artikel 377 und 378 sinngemäß.

(4)   Artikel 407 gilt sinngemäß für das in der Bewilligung nach Absatz 1 genannte Verfahren.

Artikel 454b

(1)   Bei Eintreffen der Waren in seinem Betrieb oder an dem in der in Artikel 454a genannten Bewilligung näher bezeichneten Ort muss der zugelassene Empfänger nach dem in der Bewilligung festgelegten Verfahren Folgendes einhalten:

a)

Er muss die Zollbehörden bei der Bestimmungsstelle unverzüglich von diesem Eintreffen in Kenntnis setzen;

b)

er muss die Zollbehörden bei der Bestimmungsstelle unverzüglich von beschädigten Zollverschlüssen und anderen Unregelmäßigkeiten wie Mehrmengen, Fehlmengen oder Vertauschungen in Kenntnis setzen;

c)

er muss die entladenen Waren unverzüglich in seinen Büchern eintragen;

d)

er muss den Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle unverzüglich einen Vermerk mit der Beschreibung des Zustands der Zollverschlüsse sowie dem Datum der Eintragung in den Büchern vorlegen.

(2)   Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR den Zollbehörden bei der Bestimmungsstelle unverzüglich vorgelegt wird.

(3)   Die Zollbehörde bei der Bestimmungsstelle versieht das Carnet TIR mit den erforderlichen Sichtvermerken und sorgt nach dem in der Bewilligung festgelegten Verfahren dafür, dass die Carnets TIR dem Inhaber des Carnets TIR oder seinem Vertreter zurückgegeben werden.

(4)   Als Datum der Beendigung des TIR Verfahrens gilt das Datum der Eintragung in die Bücher gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b gilt als Datum der Beendigung jedoch das Datum des Sichtvermerks auf dem Carnet TIR.

(5)   Auf Antrag des Inhabers des Carnets TIR stellt der zugelassene Empfänger eine Empfangsbescheinigung in Form einer Kopie des in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vermerks aus. Die Empfangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens im Sinne des Artikels 454c Absatz 2 verwendet werden.

Artikel 454c

(1)   Die Verpflichtungen des Inhabers des Carnets TIR nach Artikel 1 Buchstabe o des TIR-Übereinkommens sind erfüllt, wenn das Carnet TIR zusammen mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und den Waren dem zugelassenen Empfänger unversehrt in seinem Betrieb oder an einem anderen in der Bewilligung festgelegten Ort übergeben wurde.

(2)   Das TIR-Verfahren gilt als im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens beendet, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 454b Absätze 1 und 2 erfüllt wurden.“

11.

In Artikel 457c Absatz 1 werden nach dem Wort „ATA-Übereinkommens“ die Worte „und des Übereinkommens von Istanbul“ eingefügt.

12.

Artikel 457d wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden nach den Worten „des ATA-Übereinkommens“ die Worte „oder in Artikel 8 Absatz 4 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul“ eingefügt.

b)

In Absatz 2 werden nach den Worten „des ATA-Übereinkommens“ die Worte „oder in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul“ eingefügt.

c)

In Absatz 3 Buchstabe c werden nach den Worten „des ATA-Übereinkommens“ die Worte „oder Artikel 10 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul“ eingefügt.

13.

In Artikel 459 Absatz 1 werden nach den Worten „dem ATA-Übereinkommen“ die Worte „oder dem Übereinkommen von Istanbul“ eingefügt.

14.

Artikel 461 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „des ATA-Übereinkommens“ die Worte „oder des Übereinkommens von Istanbul“ eingefügt.

b)

In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „des ATA-Übereinkommens“ die Worte „oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul“ eingefügt.

15.

In Artikel 580 Absatz 3 werden die Worte „Artikel 454, 455“ durch die Worte „Artikel 457c, 457d“ ersetzt.

16.

Artikel 591 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Zollbehörden lehnen die Berechnung der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Vorschrift ab, wenn vor Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr festgestellt wird, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 Zollkodex sind, nur deshalb zu einem Zollsatz von Null in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, um in den Genuss der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Vorschrift zu gelangen.“

17.

In Artikel 843 Absatz 2 erhalten der sechzehnte und der siebzehnte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

A kilépés a Közösség területéről a … rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik.

Ħruġ mill-Komunita` suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru …“

18.

In Artikel 912e Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

(počet) vyhotovených výpisov – kópie priložené“.

19.

In Artikel 912f Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten der sechzehnte und der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Kiadva visszamenőleges hatállyal“

„—

Vyhotovené dodatočne“.

20.

In Artikel 912g Absatz 2 Buchstabe c erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung

„—

Oslobodenie od podpisu – článok 912g nariadenia (EHS) č. 2454/93“.

21.

Anhang 37 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 wird nach Maßgabe von Anhang I Buchstabe A der vorliegenden Verordnung geändert.

22.

Anhang 37 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 wird nach Maßgabe von Anhang I Buchstabe B der vorliegenden Verordnung geändert.

23.

In Anhang 37a Titel II wird der Text zu den Angaben in Feld Nr. 31 nach Maßgabe von Anhang II Nr. 1 der vorliegenden Verordnung geändert.

24.

In Anhang 37a Titel II wird der Text zu den Angaben in den Feldern Nr. 50 und Nr. 51 nach Maßgabe von Anhang II Ziffern 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung geändert.

25.

Anhang 37c wird nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

26.

In Anhang 38 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 881/2003 wird ein Text für das Feld Nr. 31 nach Maßgabe von Anhang IV Buchstabe A Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung eingefügt.

27.

In Anhang 38 Titel II in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 wird der Text der Codes für das Feld Nr. 31 nach Maßgabe von Anhang IV Buchstabe B Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung geändert.

28.

In Anhang 38 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 881/2003 wird der Text der Codes für das Feld Nr. 52 nach Maßgabe von Anhang IV Buchstabe A Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung geändert.

29.

In Anhang 38 Titel II in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 wird der Text der Codes für das Feld Nr. 52 nach Maßgabe von Anhang IV Buchstabe B Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung geändert.

30.

In Anhang 47a Abschnitt 2.2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY“.

31.

Anhang 59 erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

32.

In Anhang 60 unter „Vorschriften zu den Angaben auf dem Berechnungsvordruck“ werden in Feld 16 nach dem Wort „ATA-Übereinkommen“ die Worte „/Artikel 8 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul“ eingefügt.

33.

Anhang 61 erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

34.

Anhang 72 wird nach Maßgabe von Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 Nummern 1 bis 8, Nummern 17 bis 20, 24, 28 und 30 gelten mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

(3)   Artikel 1 Nummern 9 bis 15, 31, 32 und 33 gelten ab 1. Oktober 2005.

(4)   Artikel 1 Nummern 23, 25 und 26 gelten ab 1. Juli 2005.

(5)   Artikel 1 Nummern 22, 27 und 29 gelten ab 1. Januar 2006. Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Nummern vorzeitig anzuwenden. In diesem Fall teilen sie der Kommission das Datum mit, ab dem sie diese anwenden. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1.

(3)  ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13.

(4)  ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

(7)  ABl. L 134 vom 29.5.2003, S. 1.


ANHANG I

A.

In Anhang 37 Titel II Abschnitt A Feld 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002, wird folgender Absatz angefügt:

„Im Falle von Transit können die Zollbehörden jedoch bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, den Hauptverpflichteten ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang leer bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.“

B.

In Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003, wird zu Feld 18 (Kennzeichen) und 18 (Staatsangehörigkeit) in Spalte F der Tabelle folgende Fußnote [24] eingefügt:

„[24]

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang leer bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.“


ANHANG II

Anhang 37a Titel II Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

a)

Der Wortlaut für die Angabe der „Art der Packstücke“ unter der Datengruppe „PACKSTÜCKE“ erhält folgende Fassung:

„Art der Packstücke (Feld Nr. 31)

Art/Länge: an2.

Es sind die Codes aus dem Verzeichnis ‚Verpackungscodes‘ unter ‚Feld 31‘ in Anhang 38 zu verwenden.“

b)

Die Erläuterung zu dem Attribut „Kennummer des Beteiligten (Feld 50)“ der Datengruppe „BETEILIGTER Hauptverpflichteter“ erhält folgende Fassung:

„Art/Länge: an ..17.

Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe ‚Kontrollergebnis‘ den Code A3 enthält oder wenn das Attribut ‚Nummer der Sicherheit‘ verwendet wird.“

c)

Art/Länge des Attributs „Art der Sicherheitsleistung (Feld 52)“ der Datengruppe „SICHERHEIT“ erhält die folgende Fassung

„Art/Länge: an1“.

d)

Art/Länge des Attributs „Nummer der Sicherheit (Feld 52)“ der Datengruppe „ZEICHEN DER SICHERHEIT“ erhält die folgende Fassung:

„Art/Länge: an..24“.


ANHANG III

In Anhang 37c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird die Nummer 5 „Verpackungscodes“ gestrichen.


ANHANG IV

A.

Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003, wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Text für Feld 31 wird eingefügt:

„Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Art der Packstücke

Folgende Codes sind zu verwenden:

(UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 4 vom Mai 2002)

VERPACKUNGSCODES

Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)

AE

Ampulle, ungeschützt

AP

Ampulle, geschützt

AM

Balken

GI

Balken, im Bündel/Bund

GZ

Ballen, gepresst

BL

Ballen, nicht gepresst

BN

Ballon, geschützt

BP

Ballon, ungeschützt

BF

Bandspule

SO

Barren

IN

Barren, im Bündel/Bund

IZ

Becher

CU

Behälter

BI

Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff

MW

Behältnis, Glas

GR

Behältnis, Holz

AD

Behältnis, Holzfaser

AB

Behältnis, Kunststoff

PR

Behältnis, Metall

MR

Behältnis, Papier

AC

Beutel, flexibel

FX

Beutel, gewebter Kunststoff

5H

Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung

XA

Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig

XB

Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent

XC

Beutel, groß

ZB

Beutel, klein

SH

Beutel, Kunststoff

EC

Beutel, Kunststofffilm

XD

Beutel, Massengut

43

Beutel, mehrlagig, Tüte

MB

Beutel, Papier

5M

Beutel, Papier, mehrlagig

XJ

Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent

XK

Beutel, Tasche

HB

Beutel, Textil

5L

Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung

XF

Beutel, Textil, undurchlässig

XG

Beutel, Textil, wasserresistent

XH

Beutel, Tüte

BG

Bierkasten

CB

Blech

SM

Bohle

PN

Bohlen, im Bündel/Bund

PZ

Bottich, mit Deckel

TL

Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass

TB

Boxpalette

PB

Brett

BD

Bretter, im Bündel/Bund

BY

Bund

BH

Bündel (‚Bundle‘)

BE

Bündel (‚Truss‘)

TS

Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben

CN

Deckelkorb

HR

Dose, rechteckig

CA

Dose, zylindrisch

CX

Eimer

BJ

Einmachglas

JR

Einzelabpackung

ZZ

Fass (‚Barrel‘)

BA

Fass (‚Cask‘)

CK

Fass (‚Firkin‘)

FI

Fass (‚Keg‘)

KG

Fass (‚Vat‘)

VA

Fass (‚Butt‘)

BU

Fass, Holz

2C

Fass, Holz, abnehmbares Oberteil

QJ

Fass, Holz, Spundart

QH

Fass, Trommel, Aluminium

1B

Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil

QD

Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil

QC

Fass, Trommel, Eisen

DI

Fass, Trommel, Holz

1W

Fass, Trommel, Holzfaser

1G

Fass, Trommel, Kunststoff

IH

Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QG

Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QF

Fass, Trommel, Sperrholz

1D

Fass, Trommel, Stahl

1A

Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil

QB

Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QA

Feldkiste

FO

Filmpack

FP

Flasche, geschützt, bauchig

BV

Flasche, geschützt, zylindrisch

BQ

Flasche, ungeschützt, bauchig

BS

Flasche, ungeschützt, zylindrisch

BO

Flaschenkasten/Flaschengestell

BC

Garnitur

SX

Gasflasche

GB

Gestell

RK

Gestell, Garderobenstange

RJ

Glasballon, geschützt

DP

Glasballon, ungeschützt

DJ

Glaskolben

FL

Glasröhrchen

VI

Halbschale

AI

Handkoffer

SU

Haspel, Spule

RL

Henkelkrug

PH

Hülle, Deckel, Überzug

CV

Hülle, Stahl

SV

Hülse

SY

Jutesack

JT

Käfig

CG

Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP)

DG

Käfig, Rolle

CW

Kanister

CI

Kanister, Kunststoff

3H

Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QN

Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QM

Kanister, rechteckig

JC

Kanister, Stahl

3A

Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil

QL

Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QK

Kanister, zylindrisch

JY

Kanne, mit Henkel und Ausguss

CD

Kapsel/Patrone

AV

Karton

CT

Kasten

BX

Kasten, Aluminium

4B

Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox

DH

Kasten, für Flüssigkeiten

BW

Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches

QP

Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden

QQ

Kasten, Holzfaserplatten

4G

Kasten, Kunststoff

4H

Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig

QR

Kasten, Kunststoff, fest

QS

Kasten, Naturholz

4C

Kasten, Sperrholz

4D

Kasten, Stahl

4A

Kasten, wiederverwendbares Holz

4F

Kegel

AJ

Kiste (‚Case‘)

CS

Kiste (‚Chest‘)

CH

Kiste, Display, Karton

IB

Kiste, isothermisch

EI

Kiste, Massengut, Holz

DM

Kiste, Massengut, Karton

DK

Kiste, Massengut, Kunststoff

DL

Kiste, mehrlagig, Holz

DB

Kiste, mehrlagig, Karton

DC

Kiste, mehrlagig, Kunststoff

DA

Kiste, mit Palette

ED

Kiste, mit Palette, Holz

EE

Kiste, mit Palette, Karton

EF

Kiste, mit Palette, Kunststoff

EG

Kiste, mit Palette, Metall

EH

Kiste, Stahl

SS

Koffer

TR

Konservendose

TN

Korb

BK

Korb, mit Henkel, Holz

HB

Korb, mit Henkel, Karton

HC

Korb, mit Henkel, Kunststoff

HA

Körbchen

PJ

Korbflasche

WB

Korbflasche, geschützt

CP

Korbflasche, ungeschützt

CO

Krug

JG

Kübel

PL

Kufenbrett

SL

Lattenkiste

CR

Lebensmittelbehälter

FT

Los

LT

Massengut, fest, feine Teilchen (‚Pulver‘)

VY

Massengut, fest, große Teilchen (‚Knollen‘)

VO

Massengut, fest, körnige Teilchen (‚Körner‘)

VR

Massengut, flüssig

VL

Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck)

VQ

Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C)

VG

Massengutbehälter, mittelgroß

WA

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium

WD

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WH

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit

WL

Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel

ZU

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet

WP

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung

WR

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung

WQ

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung

WN

Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser

ZT

Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie

WS

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall

WF

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit > 10 kPa

WJ

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit

WM

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl

ZV

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz

ZW

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung

WU

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig

ZA

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent

ZC

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz

ZX

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung

WY

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl

WC

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WG

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit

WK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff

AA

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe

ZF

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten

ZK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt

ZH

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe

ZD

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten

ZJ

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt

ZG

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet

WV

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung

WX

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung

WT

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit Umhüllung

WW

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial

ZS

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe

ZM

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten

ZR

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZP

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe

ZL

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten

ZQ

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZN

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz

ZY

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung

WZ

Matte

MT

Milchkanne

CC

Milchkasten

MC

Netz

NT

Netz, schlauchförmig, Kunststoff

NU

Netz, schlauchförmig, Textil

NV

Nicht verfügbar

NA

Nicht verpackt oder nicht abgepackt

NE

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit

NF

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten

NG

Obststeige

FC

Ohne Käfig

UC

Oxhoft

HG

Päckchen

PA

Packung, Display, Holz

IA

Packung, Display, Kunststoff

IC

Packung, Display, Metall

ID

Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen

IK

Packung, Papierumhüllung

IG

Packung, Präsentation

IE

Packung, Schlauch

IF

Packung/Packstück

PK

Paket

PC

Palette

PX

Palette, 100 cm × 110 cm

AH

Palette, eingeschweißt

AG

Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm

PD

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

PE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 60 cm

AF

Patrone

CQ

Platte (‚Plate‘)

PG

Platte (‚Slab‘)

SB

Platten, im Bündel/Bund

PY

Quetschtube

TD

Rahmen

FR

Ring

RG

Rohr (‚Pipe‘)

PI

Rohr (‚Tube‘)

TU

Rohre, im Bündel/Bund (‚Pipes, in bundle/bunch/truss‘)

PV

Rohre, im Bündel/Bund (‚Planks, in bundle/bunch/truss‘)

TZ

Rolle

RO

Rotnetz

RT

Sack

SA

Sack, mehrlagig

MS

Sarg

CJ

Schachtel

NS

Schale

BM

Schrumpfverpackt

SW

Seekiste

SE

Segeltuch

CZ

Spender

DN

Spindel

SD

Spule

BB

Spule (‚Coil‘)

CL

Stab

BR

Stab, Stange

RD

Stäbe, im Bündel/Bund (‚Bars, in bundle/bunch/truss‘)

BZ

Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund (‚Rods, in bundle/bunch/truss‘)

RZ

Stamm

LG

Stämme, im Bündel/Bund

LZ

Steige (crate, framed)

FD

Steige (crate, shallow)

SC

Streichholzschachtel

MX

Stufe, Etage

TI

Tafel, Bogen, Platte

ST

Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff

SP

Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund

SZ

Tank, rechteckig

TK

Tank, zylindrisch

TY

Teekiste

TC

Tiertransportbox

PF

Tonne

TO

Topf

PT

Trägerpappe

CM

Transporthilfe

SI

Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde)

PU

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz

DT

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton

DV

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff

DS

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Styropor

DU

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz

DX

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton

DY

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff

DW

Trommel, Fass

DR

Truhe

CF

Tube, mit Düse

TV

Umschlag

EN

Umzugskasten

LV

Vakuumverpackt

VP

Vanpack

VK

Verschlag

SK

Weidenkorb

CE

Wickel

BT

Zerstäuber

AT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter

6P

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter im Weidenkorb

YV

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste

YR

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel

YQ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde

YY

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde

YZ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste

YX

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel

YW

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste

YS

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholzkiste

YT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste

YP

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel

YN

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter

6H

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste

YD

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel

YC

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste

YM

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste

YK

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel

YJ

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste

YF

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel

YL

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste

YH

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel

YG

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste

YB

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel

YA

Zylinder

CY“

2.

Die Liste der in Feld 52 — Sicherheit zu verwendenden Codes erhält folgende Fassung:

Sachverhalt

Code

Andere erforderliche Angaben

„Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 380 Absatz 3 Zollkodex)

0

— Nummer der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

Gesamtbürgschaft

1

— Nummer der Bürgschaftsurkunde

— Stelle der Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung

2

— Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde

— Stelle der Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit

3

 

Einzelsicherheit in Form von Sicherheitstiteln

4

— Nummer des Einzelsicherheitstitels

Befreiung von der Sicherheitsleistung, da der zu sichernde Betrag 500 Euro nicht übersteigt. (Artikel 189 Absatz 5 Zollkodex)

5

 

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Zollkodex)

6

 

Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen

8

 

Einzelsicherheit nach Anhang 47a Punkt 3

9

— Hinweis auf die Bürgschaftskunde

— Stelle der Bürgschaftsleistung“

B.

Anhang 38 Titel II in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Der Text für Feld Nr. 31 erhält die Fassung von Buchstabe A Ziffer 1 des vorliegenden Anhangs.

2.

Die Liste der in Feld 52 — Sicherheit zu verwendenden Codes erhält die Fassung von Buchstabe A Ziffer 2 des vorliegenden Anhangs.


ANHANG V

„ANHANG 59

MUSTER FÜR DIE MITTEILUNG NACH ARTIKEL 459

Briefkopf der Zentralstelle, bei der der Anspruch geltend gemacht wird

Empfänger: Zentralstelle, in deren Gebiet sich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung befindet, oder jede andere Zollstelle

BETRIFFT: CARNET ATA — GELTENDMACHUNG EINES ANSPRUCHS

Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Eingangsabgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul (1) am (2) … bei dem bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:

1.

Carnet ATA Nr.:

2.

Ausgestellt von der Handelskammer in:

 

Ort:

 

Land:

3.

Auf den Namen von:

 

Inhaber:

 

Anschrift:

4.

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

5.

Datum für die Wiederausfuhr (3):

6.

Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (4):

7.

Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.


(1)  Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.

(2)  Datum der Versendung der Mitteilung.

(3)  Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.

(4)  Unzutreffendes bitte streichen.“


ANHANG VI

„ANHANG 61

MUSTER EINER VERFAHRENSÜBERNAHMEERKLÄRUNG

Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt

Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen Antrag erhoben hat

BETRIFFT: CARNET ATA — VERFAHRENSÜBERNAHMEERKLÄRUNG

Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Eingangsabgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul (1) am … (2) bei dem bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:

1.

Carnet ATA Nr.:

2.

Ausgestellt von der Handelskammer in:

 

Ort:

 

Land:

3.

Auf den Namen von:

 

Inhaber:

 

Anschrift:

4.

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

5.

Datum für die Wiederausfuhr (3):

6.

Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (4):

7.

Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

Diese Erklärung entbindet Sie von der Pflicht, weiter in dieser Angelegenheit tätig zu werden.

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.


(1)  Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.

(2)  Datum der Versendung des Antrags.

(3)  Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.

(4)  Unzutreffendes bitte streichen.“


ANHANG VII

In Anhang 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird folgender Punkt angefügt:

„19.

andere als die vorgenannten üblichen Behandlungen, die darauf gerichtet sind, das Aussehen oder die Absetzbarkeit der Einfuhrwaren zu verbessern oder sie für den Vertrieb oder Wiederverkauf vorzubereiten, sofern diese Vorgänge weder die Art der ursprünglichen Waren verändern noch ihre Leistung verbessern. Etwaige durch die üblichen Behandlungen entstehende Kosten oder Wertzuwächse sind bei der Berechnung der Einfuhrabgaben nicht zu berücksichtigen, wenn der Anmelder zufrieden stellende Nachweise für diese Kosten vorlegt. In Bezug auf die bei den Vorgängen verwendeten Nichtgemeinschaftswaren jedoch sind Zollwert, Beschaffenheit und Ursprung bei der Berechnung der Einfuhrabgaben zu berücksichtigen.“


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