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Document 32005R0489

Verordnung (EG) Nr. 489/2005 der Kommission vom 29. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Interventionsorte und der Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen

OJ L 81, 30.3.2005, p. 26–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 306M, 15.11.2008, p. 164–175 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 063 P. 88 - 101
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 063 P. 88 - 101

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2009; Aufgehoben durch 32009R0670

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/489/oj

30.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 489/2005 DER KOMMISSION

vom 29. März 2005

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Interventionsorte und der Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird die Standardqualität für Rohreis bestimmt, für die der Interventionspreis festgesetzt wird.

(2)

Um die Erzeugung von Reis guter Qualität zu fördern, sollten die Interventionsbestimmungen verschärft werden. Eine Anhebung der Ausbeute bei der Verarbeitung sowie eine Verminderung der Toleranz für Abweichungen von der Grundausbeute sind die wirksamsten Maßnahmen, um die Erzeugung von Reis guter Qualität zu fördern und gleichzeitig das Qualitätsniveau des von den Interventionsstellen eingelagerten Reises zu gewährleisten. Bei dieser Gelegenheit sind außerdem einige veraltete Sortenbezeichnungen aus der Sortenliste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 708/98 der Kommission vom 30. März 1998 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge (2) zu streichen.

(3)

Um eine zufrieden stellende Verwaltung der Intervention zu gewährleisten, ist eine Mindestmenge je Angebot festzusetzen. Gleichwohl sollte die Möglichkeit der Festsetzung einer höheren Mindestmenge vorgesehen werden, damit den Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels in einigen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden kann.

(4)

Rohreis, der sich aufgrund seiner Qualität für keine angemessene spätere Verwendung und keine angemessene Lagerung eignet, darf nicht zur Intervention angenommen werden. Bei der Festsetzung der Mindestqualität sind insbesondere die klimatischen Bedingungen in den Erzeugerregionen der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Im Hinblick auf eine gewisse Homogenität der übernommenen Partien ist vorzuschreiben, dass eine Partie aus Reis von ein und derselben Sorte bestehen muss.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird der Interventionspreis für Rohreis einer bestimmten Standardqualität festgesetzt; weicht die Qualität des zur Intervention angebotenen Rohreises von dieser Standardqualität ab, so wird der Interventionspreis durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt.

(6)

Bei der Festsetzung der Zu- und Abschläge sind die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von Rohreis zu berücksichtigen, damit eine objektive Bewertung der Qualität vorgenommen werden kann. Mit der Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, der Ausbeute bei der Verarbeitung und des Anteils der mit Mängeln behafteten Körner, die nach einfachen und effizienten Verfahren erfolgen kann, wird diesem Erfordernis ausreichend Genüge getan.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die von den Interventionsstellen anzukaufenden Mengen auf 75 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr begrenzt worden. Um diese Menge gerecht aufzuteilen, sind — unter Beachtung der nationalen Grundflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (3) sowie der Durchschnittserträge gemäß Anhang VII der genannten Verordnung — Mengen je Erzeugermitgliedstaat festzulegen.

(8)

Um eine möglichst einfache und effiziente Funktionsweise der Interventionsregelung zu ermöglichen, ist vorzusehen, dass die Angebote für denjenigen Interventionsort einzureichen sind, der dem Ort, an dem die Ware gelagert ist, am nächsten liegt; auch sind die Bestimmungen bezüglich der Kosten des Transports zu dem Lager festzulegen, an dem die Übernahme durch die Interventionsstelle erfolgt.

(9)

Es ist genau festzulegen, welche Kontrollen vorgenommen werden müssen, um die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des Gewichts und der Qualität der angebotenen Waren zu überprüfen. Bei diesen Kontrollen ist zu unterscheiden zwischen einerseits der Annahme der angebotenen Ware, nachdem die Menge und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen überprüft worden sind, und andererseits der Festsetzung des dem Anbieter zu zahlenden Preises, nachdem die erforderlichen Analysen durchgeführt worden sind, um anhand repräsentativer Stichproben die genauen Beschaffenheitsmerkmale jeder einzelnen Partie zu bestimmen.

(10)

Es sind spezielle Bestimmungen für den Fall festzulegen, dass die Ware in den Lagern des Anbieters übernommen wird. In diesem Fall ist es insbesondere angezeigt, vorbehaltlich zusätzlicher Überprüfungen, mit denen die Einhaltung der für die Übernahme der Ware durch die Interventionsstelle geltenden Anforderungen gewährleistet werden soll, die Angaben aus der Bestandsbuchhaltung des Anbieters zu berücksichtigen.

(11)

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 708/98 und die Verordnung (EG) Nr. 549/2000 der Kommission vom 14. März 2000 zur Bestimmung der Interventionsorte für Reis (4). Die genannten Verordnungen sind daher aufzuheben.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Interventionsorte

Die Interventionsorte gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Ankauf durch die Interventionsstelle

(1)   Während des in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgesetzten Zeitraums ist jeder Besitzer einer Partie von mindestens 20 Tonnen in der Gemeinschaft geerntetem Rohreis berechtigt, diesen Reis der Interventionsstelle zum Kauf anzubieten.

Eine Partie besteht aus Reis von ein und derselben Sorte.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 vorgesehene Mindestmenge einer Partie heraufsetzen.

(2)   Wird eine Partie in mehreren Teilen geliefert (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.), so müssen unbeschadet Artikel 12 alle diese Teile den in Artikel 3 verlangten Mindestbeschaffenheitsmerkmalen entsprechen.

Artikel 3

Mindestbeschaffenheitsmerkmale

(1)   Um zur Intervention angenommen zu werden, muss der Rohreis von gesunder und handelsüblicher Qualität sein.

(2)   Der Rohreis gilt als von gesunder und handelsüblicher Qualität, wenn

a)

er von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten ist,

b)

der Feuchtigkeitsgehalt 14,5 % nicht überschreitet,

c)

die Ausbeute bei seiner Verarbeitung weniger als fünf Prozentpunkte unter der in Anhang II Teil A genannten Grundausbeute liegt,

d)

die prozentualen Anteile der verschiedenen Verunreinigungen, der Körner anderer Reissorten und der mit Mängeln behafteten Körner gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 je Reisart die in Anhang III vorgegebenen Höchstanteile nicht überschreiten,

e)

die nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschritten werden.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als „verschiedene Verunreinigungen“ andere Fremdstoffe als Reis.

Artikel 4

Zu- und Abschläge

Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Zu- und Abschläge werden auf den Interventionspreis für den zur Intervention angebotenen Rohreis angewandt, indem dieser mit der Summe der wie folgt bestimmten Prozentsätze für die Zu- und Abschläge multipliziert wird:

a)

Beträgt der Feuchtigkeitsgehalt des Rohreises mehr als 13 %, so wird auf den Interventionspreis ein Abschlag in Höhe der Prozentpunkte angewendet, um den der auf eine Dezimalstelle genau bestimmte Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Rohreises 13 % übersteigt.

b)

Weicht die Ausbeute bei der Verarbeitung des Reises von der in Anhang II Teil A dieser Verordnung für die betreffende Sorte vorgesehenen Grundausbeute bei der Verarbeitung ab, so ergeben sich die je Sorte anzuwendenden Zu- und Abschläge aus Anhang II Teil B.

c)

Übersteigen die mit Mängel behafteten Körner des Rohreises die für die Rohreis-Standardqualität zulässigen Grenzen, so ergeben sich die je Reissorte anzuwendenden Abschläge vom Interventionspreis aus Anhang IV.

d)

Übersteigt der Anteil der verschiedenen Verunreinigungen des Rohreises 0,1 %, so wird beim Ankauf zur Intervention für jede weitere Abweichung um 0,01 % ein Abschlag von 0,02 % des Interventionspreises angewandt.

e)

Enthält eine zur Intervention angebotene Partie Rohreis einer bestimmten Sorte mehr als 3 % Körner anderer Reissorten, so wird beim Ankauf dieser Partie für jede zusätzliche Abweichung um 0,1 % ein Abschlag von 0,1 % des Interventionspreises angewandt.

Artikel 5

Für die Intervention in Betracht kommende Mengen

Ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 werden die je Wirtschaftsjahr für die Intervention in Betracht kommenden Mengen Rohreis in eine spezielle Tranche für jeden Erzeugermitgliedstaat (Tranche Nr. 1) gemäß der Übersicht in Anhang V und eine gemeinsame Tranche für die gesamte Gemeinschaft (Tranche Nr. 2), die alle nicht der Tranche Nr. 1 zugewiesenen Mengen umfasst, aufgeteilt.

Artikel 6

Verkaufsangebote der Marktteilnehmer

(1)   Alle Verkaufsangebote sind schriftlich, besonders auf elektronischem Wege, bei einer Interventionsstelle mittels eines von dieser bereitgestellten Formulars einzureichen.

Angebote sind nur zulässig, wenn sie für die Tranche Nr. 1 zwischen dem 1. und dem 9. April und für die Tranche Nr. 2 zwischen dem 1. und dem 9. Juni eingereicht werden.

(2)   Das Angebot muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a)

Name des Anbieters,

b)

Lagerort des angebotenen Reises,

c)

Angebotsmenge gemäß Artikel 2,

d)

Sorte,

e)

Grundbeschaffenheit einschließlich der Gesamtausbeute und der Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung,

f)

Erntejahr,

g)

Mindestangebotsmenge, bei deren Unterschreitung der Anbieter das Angebot als nicht eingereicht betrachtet,

h)

Interventionsort, für den das Angebot gemacht wird,

i)

Nachweis, dass der Anbieter eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR je Tonne Rohreis geleistet hat; diese Sicherheit wird für diejenigen Erzeuger oder deren Vereinigungen, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1709/2003 der Kommission (5) erfüllt haben, auf 20 EUR je Tonne Rohreis gesenkt,

j)

die Erklärung, dass es sich um ein Gemeinschaftserzeugnis handelt, mit Angabe des Erzeugungsgebiets,

k)

die Pflanzenschutzbehandlungen mit genauer Angabe der verwendeten Dosen.

(3)   Die Angebote sind an die Interventionsstelle des Erzeugermitgliedstaats für den Interventionsort dieses Mitgliedstaats zu richten, der dem Ort, an dem sich der Rohreis zum Zeitpunkt des Angebots befindet, am nächsten gelegen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „der am nächsten gelegene Interventionsort“ der Interventionsort im Erzeugermitgliedstaat, zu dem der Rohreis mit den niedrigsten Kosten befördert werden kann.

(4)   Einmal eingereichte Angebote können weder geändert noch zurückgenommen werden.

(5)   Ist ein Angebot nicht zulässig, so teilt die Interventionsstelle dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Angebotseingang mit.

Artikel 7

Zuteilung der Mengen

(1)   Spätestens am ersten Arbeitstag im Mai prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, ob die insgesamt für die Tranche Nr. 1 angebotene Menge die verfügbare Menge überschreitet oder nicht. Im Falle einer Überschreitung berechnet sie einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit sechs Dezimalstellen. Für diesen Koeffizienten wird der höchstmögliche Wert festgesetzt, bei dem gewährleistet ist, dass die zugeteilte Gesamtmenge unter Berücksichtigung der Mindestmenge jedes Angebots höchstens der verfügbaren Menge entspricht. Tritt keine Überschreitung ein, so ist der Zuteilungskoeffizient gleich 1.

Gegebenenfalls wird die nicht verwendete Menge, d. h. die Differenz zwischen der verfügbaren Menge und der zugeteilten Gesamtmenge, zu der für die Tranche Nr. 2 vorgesehenen Menge hinzugefügt.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission spätestens an dem Tag, der auf den in Unterabsatz 1 genannten Tag folgt, die Höhe des Zuteilungskoeffizienten, die zugeteilte Gesamtmenge und die nicht verwendete, auf die Tranche Nr. 2 übertragene Menge mit. Die Kommission macht diese Angaben der Öffentlichkeit so bald wie möglich auf ihrer Website zugänglich.

Spätestens am zweiten Tag, der auf den in Unterabsatz 1 genannten Tag folgt, teilt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats dem Anbieter mit, dass sein Angebot für eine zugeteilte Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht. Unterschreitet diese Menge jedoch die im Angebot angegebene Mindestmenge, so wird sie auf 0 gesenkt.

(2)   Für die Tranche Nr. 2 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag im Juli die Angebotsmengen, gegebenenfalls zusammen mit den angegebenen Mindestmengen, mit. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege nach dem Muster in Anhang VI. Diese Mitteilung muss auch dann erfolgen, wenn es keine Angebotsmenge gibt.

Die Kommission sammelt alle in den Mitgliedstaaten eingegangenen Angebote und prüft, ob die gesamte Angebotsmenge die verfügbare Menge übersteigt oder nicht. Im Falle einer Überschreitung wendet sie einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit sechs Dezimalstellen an. Für diesen Koeffizienten wird der höchstmögliche Wert festgesetzt, bei dem gewährleistet ist, dass die zugeteilte Gesamtmenge unter Berücksichtigung der Mindestmenge jedes Angebots höchstens der verfügbaren Menge entspricht. Tritt keine Überschreitung ein, so ist der Zuteilungskoeffizient gleich 1.

Spätestens drei Arbeitstage nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten im Amtsblatt der Europäischen Union teilt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats dem Anbieter mit, dass sein Angebot für eine zugeteilte Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht. Unterschreitet diese Menge jedoch die im Angebot angegebene Mindestmenge, so wird sie auf 0 gesenkt.

(3)   Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i) genannte Sicherheit wird nach Maßgabe der nicht zugeteilten Angebotsmenge freigegeben. Für die zugeteilte Menge wird sie vollständig freigegeben, sobald 95 % der Menge gemäß Artikel 9 geliefert worden sind.

Artikel 8

Transportkosten

(1)   Die Kosten für den Transport vom Lager, in dem die Ware zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert ist, bis zu dem nächstgelegenen Interventionsort werden vom Anbieter getragen.

(2)   Übernimmt die Interventionsstelle den Rohreis nicht an dem nächstgelegenen Interventionsort, so gehen die zusätzlichen Transportkosten zu Lasten der Interventionsstelle.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der Interventionsstelle bestimmt.

Artikel 9

Lieferung

(1)   Der Tag und der Interventionsort, an dem die Lieferung erfolgt, werden von der Interventionsstelle festgelegt und dem Anbieter unverzüglich mitgeteilt. Gegen diese Bedingungen kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung Einspruch eingelegt werden.

(2)   Die Lieferung an den Interventionsort muss bis Ende des dritten Monats nach Annahme des Angebots, spätestens jedoch bis 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgen.

Bei einer Lieferung in mehreren Teilen muss der letzte Teil der Partie gemäß Unterabsatz 1 geliefert werden.

(3)   Die Entgegennahme der Lieferung durch die Interventionsstelle erfolgt in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters.

Artikel 10

Übernahme durch die Interventionsstelle

(1)   Der angebotene Reis wird von der Interventionsstelle übernommen, sobald diese oder ihr Vertreter, wie in Artikel 12 vorgesehen, die Menge und die Einhaltung der in den Artikeln 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestbeschaffenheitsmerkmale für die frei Interventionslager angelieferte Ware festgestellt hat.

(2)   Die gelieferte Menge ist durch Verwiegen in Gegenwart des Anbieters und eines von diesem unabhängigen Vertreters der Interventionsstelle festzustellen. Bei dem Vertreter der Interventionsstelle darf es sich auch um den Lagerhalter handeln.

(3)   Wird die Interventionsstelle vom Lagerhalter vertreten, so nimmt sie innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Lieferung selbst eine Kontrolle vor, die mindestens eine Gewichtsüberprüfung nach dem volumetrischen Verfahren einschließt.

Ergibt das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren ein Gewicht, das weniger als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so trägt dieser alle Kosten im Zusammenhang mit Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.

Ergibt das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren ein Gewicht, das mehr als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so wird die Ware unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen die Wiegekosten zulasten der Interventionsstelle.

Artikel 11

Übernahme im Lager des Anbieters

(1)   Die Interventionsstelle kann den Rohreis statt an dem vom Anbieter angegebenen Interventionsort an dem Ort übernehmen, an dem die Ware zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert ist. In diesem Fall muss die übernommene Ware getrennt von den anderen Waren gelagert werden.

Als Datum der Übernahme gilt das im Übernahmeprotokoll gemäß Artikel 14 angegebene Datum der Überprüfung der Mindestbeschaffenheitsmerkmale.

(2)   Erfolgt die Übernahme nach den in Absatz 1 genannten Bedingungen, so darf die Menge anhand der Bestandsbuchhaltung festgestellt werden, die den berufsständischen Anforderungen und denen der Interventionsstelle genügt, sofern

a)

aus der Bestandsbuchhaltung Folgendes hervorgeht:

das beim Verwiegen festgestellte Gewicht, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen darf;

die qualitativen Beschaffenheitsmerkmale zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere der Feuchtigkeitsgehalt;

etwaige Umlagerungen;

die durchgeführten Behandlungen;

b)

der Lagerhalter eine Erklärung abgibt, wonach die angebotene Partie ausnahmslos sämtlichen Angaben in der Bestandsbuchhaltung entspricht.

Es wird das Gewicht berücksichtigt, das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesen und gegebenenfalls um den Unterschied zu berichtigen ist, der zwischen dem beim Verwiegen und dem bei der repräsentativen Stichprobe festgestellten Feuchtigkeitsgehalt besteht.

Allerdings wird innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme durch die Interventionsstelle eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vorgenommen. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 6 % nicht überschreiten.

Ergibt das in Unterabsatz 3 genannte volumetrische Verfahren ein Gewicht, das weniger als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so trägt dieser alle Kosten im Zusammenhang mit Fehlmengen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.

Ergibt das in Unterabsatz 3 genannte volumetrische Verfahren ein Gewicht, das mehr als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so wird die Ware unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zulasten des EAGFL.

Artikel 12

Überprüfung der qualitativen Anforderungen

(1)   Zur Überprüfung der gemäß Artikel 3 für die Annahme des Erzeugnisses zur Intervention erforderlichen qualitativen Anforderungen, entnimmt die Interventionsstelle in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters Stichproben.

Es werden drei repräsentative Stichproben mit einem Einheitsgewicht von jeweils mindestens einem Kilogramm zusammengestellt. Jeweils eine Probe ist bestimmt für

a)

den Anbieter,

b)

das Lager, in dem die Übernahme stattfindet,

c)

die Interventionsstelle.

Um die Anzahl der Entnahmen zu ermitteln, die für die Zusammenstellung der repräsentativen Proben erforderlich sind, wird die Menge der angebotenen Partie durch zehn Tonnen geteilt. Das Gewicht der einzelnen Entnahmen ist identisch. Die repräsentativen Proben werden zusammengestellt, indem die Summe der Entnahmen durch drei geteilt wird.

Die qualitativen Anforderungen werden anhand der repräsentativen Stichprobe überprüft, die für das Lager, in dem die Übernahme stattfindet, bestimmt ist.

(2)   Wird das Erzeugnis nicht im Lager des Anbieters übernommen, werden für jede Teillieferung (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.) repräsentative Stichproben nach den Bedingungen gemäß Absatz 1 zusammengestellt.

Die Untersuchung jeder Teillieferung kann sich vor der Einlagerung ins Interventionslager auf eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts, des Gehalts an Verunreinigungen und des Fehlens lebender Insekten beschränken. Stellt sich jedoch später als Endergebnis der Überprüfung heraus, dass eine Teillieferung den Mindestqualitätsanforderungen nicht entspricht, so wird die Übernahme der Partie verweigert. Die gesamte Partie muss dann zurückgenommen werden. Die Kosten hierfür gehen zulasten des Anbieters.

Ist die Interventionsstelle eines Mitgliedstaates in der Lage, für jede Teillieferung vor der Einlagerung eine Überprüfung aller Mindestqualitätsanforderungen vorzunehmen, so muss sie die Übernahme einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Teillieferung verweigern.

(3)   Im Falle der Übernahme im Lager des Anbieters gemäß Artikel 11 wird der Untersuchung eine repräsentative Stichprobe der angebotenen Partie unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zugrunde gelegt.

Aus der Überprüfung muss hervorgehen, dass die Ware den Mindestqualitätsanforderungen entspricht. Andernfalls wird die Übernahme der Partie verweigert.

Artikel 13

Bestimmung der Merkmale der Ware

(1)   Wird die Ware nach der gemäß Artikel 12 erfolgten Untersuchung angenommen, so wird zur Bestimmung des dem Anbieter zu zahlenden Preises eine genaue Feststellung der Beschaffenheitsmerkmale der Ware durchgeführt. Dieser Preis wird für die angebotene Partie anhand des gewichteten Durchschnitts der Analyseergebnisse für die repräsentativen Stichproben gemäß Artikel 12 bestimmt.

Die Ergebnisse der Analyse werden dem Anbieter durch Aushändigung des Übernahmeprotokolls gemäß Artikel 14 mitgeteilt.

(2)   Wird das Ergebnis der gemäß Absatz 1 zur Bestimmung des Preises durchgeführten Analyse vom Anbieter angefochten, so nimmt ein von den zuständigen Behörden zugelassenes Labor eine erneute genaue Analyse der Beschaffenheitsmerkmale der Ware vor; diese Analyse erfolgt anhand einer neuen Stichprobe, die sich zu gleichen Teilen aus den vom Anbieter und von der Interventionsstelle aufbewahrten repräsentativen Stichproben zusammensetzt. Bei Teillieferungen der angebotenen Partie ist das Ergebnis der gewichtete Durchschnitt der Analyseergebnisse der einzelnen repräsentativen Stichproben für jede Teillieferung.

Das Ergebnis dieser Analysen ist maßgeblich für den dem Anbieter zu zahlenden Preis. Die Kosten im Zusammenhang mit diesen erneuten Analysen werden von der unterlegenen Partei getragen.

Artikel 14

Übernahmeprotokoll

Die Interventionsstelle erstellt für jede Partie ein Übernahmeprotokoll. Der Anbieter oder sein Stellvertreter können bei der Erstellung dieses Protokolls anwesend sein.

Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Datum der Überprüfung der Menge und der Mindestbeschaffenheitsmerkmale,

b)

Sorte und Liefergewicht,

c)

Anzahl der zur Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe entnommenen Proben,

d)

festgestellte äußere sowie qualitative Beschaffenheitsmerkmale.

Artikel 15

Bestimmung des dem Anbieter zu zahlenden Preises und Zahlung

(1)   Der dem Anbieter zu zahlende Preis ist der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für frei Lager gelieferte, nicht abgeladene Ware festgelegte Preis, der für den als ersten Liefertag bezeichneten Tag unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gilt.

Erfolgt die Übernahme in Anwendung von Artikel 11 in den Lagern des Anbieters, so ergibt sich der zu zahlende Preis aus dem am Tag der Angebotsannahme geltenden und mittels der anwendbaren Zu- und Abschläge angepassten Interventionspreis, verringert um die günstigsten Kosten für den Transport von dem Ort, an dem der Rohreis übernommen wird, bis zu dem nächstgelegenen Interventionsort sowie um die Kosten für die Auslagerung. Diese Kosten werden von der Interventionsstelle bestimmt.

(2)   Die Zahlung erfolgt zwischen dem 32. und 37. Tag nach der Übernahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1.

Im Fall der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 erfolgt die Zahlung unverzüglich, nachdem dem Anbieter das Ergebnis der letzten Analyse mitgeteilt worden ist.

Ist die Zahlung an die Vorlage einer Rechnung durch den Anbieter gebunden und wird diese nicht innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 vorgelegt, so erfolgt die Zahlung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der tatsächlichen Vorlage dieser Rechnung.

Artikel 16

Überwachung der Lagerbestände

Jeder Lagerhalter, der die angekauften Erzeugnisse auf Rechnung der Interventionsstelle lagert, überwacht regelmäßig die Bestände und den Lagerzustand und unterrichtet die Interventionsstelle unverzüglich über alle in dieser Hinsicht aufgetretenen Probleme.

Die Interventionsstelle überzeugt sich mindestens einmal jährlich von der Qualität der Lagerbestände. Die diesbezügliche Probenahme kann zum Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission (6) erfolgen.

Artikel 17

Kontrolle des Ausmaßes der radioaktiven Kontamination

Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination wird nur kontrolliert, wenn dies der Sachlage nach notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmt.

Artikel 18

Einzelstaatliche Vorschriften

Soweit erforderlich erlassen die Interventionsstellen weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat vorliegenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.

Artikel 19

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 708/98 und (EG) Nr. 549/2000 werden aufgehoben.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2004 (ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 14).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(4)  ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1091/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 8).

(5)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 92.

(6)  ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6.


ANHANG I

INTERVENTIONSORTE

1.   Griechenland

Regionen

Interventionsorte

Mittelgriechenland

Volos

Lamia

Messolongi

Larissa

Elassona

Makedonien

Skotoysa

Drymos

Platy

Provatas

Pyrgos

Thessaloniki

Yannitsa

Peloponnes

Messini


2.   Spanien

Regionen

Interventionsorte

Aragón

Ejea de los Caballeros

Grañén

Cataluña

Aldea-Tortosa

Valencia

Albal-Silla

Sueca

Cullera

Murcia

Calasparra

Extremadura

Don Benito

Montijo

Madrigalejo

Andalucía

Coria del Río

Las Cabezas de San Juan

La Puebla del Río

Los Palacios

Véjer de la Frontera

Navarra

Tudela


3.   Frankreich

Departements

Interventionsorte

Bouches-du-Rhône

Arles

Port-Saint-Louis-du-Rhône

Gard

Beaucaire

Saint-Gilles

Guyane

Mana (Saint-Laurent-du-Maroni)


4.   Italien

Regionen

Interventionsorte

Piemonte

Vercelli

Novara

Cuneo

Torino

Alessandria

Biella

Veneto

Rovigo

Lombardia

Pavia

Mantova

Milano

Lodi

Emilia-Romagna

Piacenza

Parma

Ferrara

Bologna

Ravenna

Reggio Emilia

Sardegna

Oristano

Cagliari


5.   Ungarn

Regionen

Interventionsorte

Nördliche Tiefebene

Karcag

Südliche Tiefebene

Szarvas


6.   Portugal

Regionen

Interventionsorte

Beira Litoral

Granja do Ulmeiro

Ribatejo

Mora

Fronteira

Alentejo

Cuba

Évora


ANHANG II

A.   GRUNDAUSBEUTE BEI DER VERARBEITUNG

Sortenbezeichnung

Ausbeute an ganzen Körnern

(in %)

Gesamtausbeute

(in %)

Argo, Selenio, Couachi

66

73

Alpe, Arco, Balilla, Balilla GG, Balilla Sollana, Bomba, Bombon, Colina, Elio, Flipper, Frances, Lido, Riso, Matusaka, Monticili, Pegonil, Sara, Strella, Thainato, Thaiperla, Ticinese, Veta, Leda, Mareny, Clot, Albada, Guadiamar

65

73

Ispaniki A, Makedonia

64

73

Bravo, Europa, Loto, Riva, Rosa Marchetti, Savio, Veneria

63

72

Tolima

63

71

Inca

63

70

Alfa, Ariete, Bahia, Carola, Cigalon, Corallo, Cripto, Cristal, Drago, Eolo, Girona, Gladio, Graldo, Indio, Italico, Jucar, Koral, Lago, Lemont, Mercurio, Miara, Molo, Navile, Niva, Onda, Padano, Panda, Pierina, Marchetti, Ribe, Ringo, Rio, S. Andrea, Saturno, Senia, Sequial, Smeraldo, Star, Stirpe, Vela, Vitro, Calca, Dion, Zeus

62

72

Strymonas

62

71

Anseatico, Baldo, Belgioioso, Betis, Euribe, Italpatna, Marathon, Redi, Ribello, Rizzotto, Rocca, Roma, Romanico, Romeo, Tebre, Volano

61

72

Bonnet Bell, Rita, Silla, Thaibonnet, L 202, Puntal

60

72

Evropi, Melas

60

70

Arborio, Blue Belle, Blue Belle „E“, Blue Bonnet, Calendal, Razza 82, Rea

58

72

Maratelli, Precoce Rossi

58

70

Carnaroli, Elba, Vialone Nano

57

72

Axios

57

67

Roxani

57

66

Pygmalion

52

71

Nicht genannte Sorten

64

72

B.   ZU- UND ABSCHLÄGE AUFGRUND DER AUSBEUTE BEI DER VERARBEITUNG

Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis

Zu- und Abschläge je Ausbeuteprozentpunkt

Höhere Ausbeute als Grundausbeute

Zuschlag von 0,75 %

Geringere Ausbeute als Grundausbeute

Abschlag von 1 %


Gesamtausbeute bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis

Zu- und Abschläge je Ausbeuteprozentpunkt

Höhere Ausbeute als Grundausbeute

Zuschlag von 0,60 %

Geringere Ausbeute als Grundausbeute

Abschlag von 0,80 %


ANHANG III

HÖCHSTANTEIL GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE D

Mängel der Körner

Rundkörniger Reis

KN-Code 1006 10 92

Mittel- und langkörniger Reis A

KN-Codes 1006 10 94 und 1006 10 96

Langkörniger Reis B

KN-Code 1006 10 98

Kreidige Körner

6

4

4

Körner mit roten Rillen

10

5

5

Fleckige und gefleckte Körner

4

2,75

2,75

Bernsteinfarbige Körner

1

0,50

0,50

Gelbe Körner

0,175

0,175

0,175

Verschiedene Verunreinigungen

1

1

1

Körner anderer Reissorten

5

5

5


ANHANG IV

ABSCHLÄGE AUFGRUND VON MIT MÄNGELN BEHAFTETEN KÖRNERN

Mängel der Körner

Anteil der mit Mängeln behafteten Körner, der einen Abschlag vom Interventionspreis bewirkt

Prozentsatz des Abschlages (1), der für jede zusätzliche Abweichung von der Untergrenze anwendbar ist

Rundkörniger Reis

KN-Code 1006 10 92

Mittel- und langkörniger Reis A

KN-Codes 1006 10 94 und 1006 10 96

Langkörniger Reis B

KN-Code 1006 10 98

Kreidige Körner

2 bis 6 %

2 bis 4 %

1,5 bis 4 %

1 % je zusätzliche Abweichung um 0,5 %

Körner mit roten Rillen

1 bis 10 %

1 bis 5 %

1 bis 5 %

1 % je zusätzliche Abweichung um 1 %

Fleckige und gefleckte Körner

0,50 bis 4 %

0,50 bis 2,75 %

0,50 bis 2,75 %

0,8 % je zusätzliche Abweichung um 0,25 %

Bernsteinfarbige Körner

0,05 bis 1 %

0,05 bis 0,50 %

0,05 bis 0,50 %

1,25 % je zusätzliche Abweichung um 0,25 %

Gelbe Körner

0,02 bis 0,175 %

0,02 bis 0,175 %

0,02 bis 0,175 %

6 % je zusätzliche Abweichung um 0,125 %


(1)  Jede Abweichung wird ab der zweiten Dezimalstelle des Prozentsatzes der mit Mängeln behafteten Körner berechnet.


ANHANG V

TRANCHE Nr. 1 GEMÄSS ARTIKEL 5

Mitgliedstaat

Tranche Nr. 1

Griechenland

4 674 t

Spanien

20 487 t

Frankreich

4 181 t

Italien

40 764 t

Ungarn

307 t

Portugal

4 587 t


ANHANG VI

ANGABEN DER MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2

Mitgliedstaat: ….

Nr. des Angebots

Angebotsmenge (t)

Mindestmenge (t)

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

6

 

 

7

 

 

8

 

 

usw.

 

 

Elektronische Adresse zur Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2: AGRI-INTERV-RICE@CEC.EU.INT


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