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Document 32005D0618

2005/618/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. August 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3143)

OJ L 214, 19.8.2005, p. 65–65 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 327M, 5.12.2008, p. 438–439 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 049 P. 158 - 158
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 049 P. 158 - 158

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2013; Aufgehoben durch 32011L0065

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/618/oj

19.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. August 2005

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3143)

(2005/618/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da eine vollständige Vermeidung von Schwermetallen und bromierten Flammhemmern in einigen Fällen offensichtlich nicht erreichbar ist, sollten bestimmte Konzentrationen an Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) oder polybromierten Diphenylethern (PBDE) in den Werkstoffen toleriert werden.

(2)

Den vorgeschlagenen Konzentrationshöchstwerten liegt das geltende Chemikalienrecht der Gemeinschaft zugrunde; die Werte gelten als angemessen, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 hat die Kommission Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände konsultiert und die Stellungnahmen dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (2) eingesetzten Ausschuss zugeleitet.

(4)

Die Kommission hat dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingerichteten Ausschuss am 10. Juni 2004 den Entwurf einer Entscheidung zur Stellungnahme vorgelegt. Es gab keine qualifizierte Mehrheit für die darin vorgesehenen Maßnahmen. Daher wurde dem Rat gemäß dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG festgelegten Verfahren am 23. September 2004 ein Vorschlag für eine Entscheidung des Rates übermittelt. Da der Rat bis zum Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder erlassen noch sich dagegen ausgesprochen hat, werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) die Maßnahmen von der Kommission erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird wie folgt ergänzt:

„Im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a wird ein Konzentrationshöchstwert von jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) oder polybromierten Diphenylethern (PBDE) je homogenem Werkstoff und von 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff toleriert.“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. August 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


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