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Document 32004R2147
Commission Regulation (EC) No 2147/2004 of 16 December 2004 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EG) Nr. 2147/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EG) Nr. 2147/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
OJ L 370, 17.12.2004, p. 19–23
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 017 P. 135 - 139
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 017 P. 135 - 139
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 014 P. 161 - 165
In force
17.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2147/2004 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2004
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2004
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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7605 11 00 |
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 76 und dem Wortlaut der KN-Codes 7605 und 7605 11 00. Die Ware wird nicht in die Position 7602 eingereiht, da die in Anmerkung 8 Buchstabe a) zu Abschnitt XV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Ausmaß der Beschädigung und Verformung der Aluminiumdrahtrollen ändert nicht die Eigenschaft der Ware, nämlich der von Aluminiumdraht, aufgrund der Tatsache, dass ein großer Teil der Rollen immer noch der in Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 76 genannten Definition entspricht. |
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7605 11 00 |
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 76 und dem Wortlaut der KN-Codes 7605 und 7605 11 00. Anmerkung 8 Buchstabe a) zu Abschnitt XV findet keine Anwendung, da die Aluminiumdrahtrollen nicht „endgültig“ als Aluminiumdraht unbrauchbar geworden sind, somit ist eine Einreihung in die Position 7602 ausgeschlossen.. Da große Teile der Rollen immer noch der in Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 76 genannten Definition für Aluminium-„Draht“ entsprechen, verbleiben die Waren auch weiterhin in der Unterposition 7605 11 00. |
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8529 90 81 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 81. Die Ware kann nicht als eine unfertige Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, da sie nur mit Flachbandkabeln ausgestattet ist. Die Ware kann nicht in Position 8473 als ein Teil einer Anzeigeeinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in Position 8531 als ein Teil einer Anzeigetafel eingereiht werden, da sie nicht ausschließlich oder hauptsächlich mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 oder einer Anzeigetafel der Position 8531 verwendet werden kann. Angesichts ihrer Abmessungen und Eigenschaften ist die Ware in Position 8529 als ein Teil eines Videomonitors der Position 8528 einzureihen. |
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8528 21 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8528 und 8528 21 und 8528 21 90. Die Einreihung in Position 8471 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B a) zu Kapitel 84 und die HS-Erläuterungen zu Position 8471 (I) (D)). Die Ware kann nicht in Position 8531 eingereiht werden, da sie nicht die Funktion einer Sichtanzeige für Signalzwecke ausübt (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 8531 (D)). Die Ware ist ein Videomonitor der Position 8528 da sie konzipiert ist, um eine Vielzahl von Videosignalen auf dem Bildschirm darzustellen. |
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8704 21 91 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8704, 8704 21 und 8704 21 91. Das Fahrzeug ist im Wesentlichen nicht zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten bestimmt und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zum Kapitel 87. Das Fahrzeug ist nicht hauptsächlich für die Beförderung von Personen bestimmt. Bei dem Fahrzeug handelt es sich nicht um einen Muldenkipper (Dumper) (siehe HS-Erläuterungen zu Unterposition 8704 10). Aufgrund seiner Konstruktion (Hydraulik-Kippvorrichtung) ist es hauptsächlich für die Beförderung von Waren bestimmt. |
A) |
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B) |
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C) |
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D) |
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(1) Die Fotografien sind nur zur Information.