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Document 32003D0451

Beschluss Nr. 451/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung des Beschlusses Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates

OJ L 69, 13.3.2003, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 16 Volume 001 P. 204 - 205
Special edition in Estonian: Chapter 16 Volume 001 P. 204 - 205
Special edition in Latvian: Chapter 16 Volume 001 P. 204 - 205
Special edition in Lithuanian: Chapter 16 Volume 001 P. 204 - 205
Special edition in Hungarian Chapter 16 Volume 001 P. 204 - 205
Special edition in Maltese: Chapter 16 Volume 001 P. 204 - 205
Special edition in Polish: Chapter 16 Volume 001 P. 204 - 205
Special edition in Slovak: Chapter 16 Volume 001 P. 204 - 205
Special edition in Slovene: Chapter 16 Volume 001 P. 204 - 205

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/451(1)/oj

32003D0451

Beschluss Nr. 451/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung des Beschlusses Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates

Amtsblatt Nr. L 069 vom 13/03/2003 S. 0006 - 0007


Beschluss Nr. 451/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. Februar 2003

zur Änderung des Beschlusses Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Abschnitt IV Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ist vorgesehen, dass der Beitrag der Gemeinschaft für Projekte im Rahmen des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms Sokrates, nachstehend "Programm" genannt, in der Regel 75 % der Gesamtkosten des Projekts - mit Ausnahme der flankierenden Maßnahmen - nicht überschreiten darf.

(2) Der Beschluss Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm Sokrates(5) enthielt keine Bestimmung über einen Kofinanzierungs-Mindestanteil.

(3) Projekte innerhalb der dezentralen Aktionen des Programms lassen sich nicht durchführen, ohne dass die an der Projektpartnerschaft beteiligten Einrichtungen einen erheblichen Beitrag in Form von Personal- und Infrastrukturbereitstellung leisten. Die für diese Projekte bereitgestellten Gemeinschaftsmittel werden nicht zu den dabei entstehenden Personalkosten gewährt, können jedoch bis zu 100 % der sonstigen Projektdurchführungskosten abdecken.

(4) Diese Projekte betreffen in erster Linie kleine Einrichtungen, etwa Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die im Allgemeinen nur über begrenzte administrative Ressourcen verfügen.

(5) Die Gemeinschaft hat bislang von den Einrichtungen, die sich an Projekten innerhalb der dezentralen Aktionen des Programms beteiligen, nicht verlangt, Angaben zu den Kosten des Personals zu machen, das von ihnen zwecks Durchführung der Projekte beschäftigt wird.

(6) Die Gemeinschaftsmittel für Projekte innerhalb der dezentralen Aktionen des Programms sind gering; im Jahr 2000 lagen sie im Durchschnitt bei 3315 EUR.

(7) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 28. Februar 2002 über die Umsetzung des Programms Sokrates das für Empfänger kleinerer Zuschüsse (insbesondere im Rahmen von Comenius) unverhältnismäßig umständliche Verwaltungsverfahren bemängelt und die Kommission aufgefordert, die notwendigen legislativen Änderungen vorzuschlagen, damit das Kofinanzierungserfordernis für solche Zuschüsse entfallen kann.

(8) Die Kommission hat sich in ihrem Weißbuch zur Reform der Kommission - Teil II - Aktionsplan - dazu verpflichtet, ihre internen und externen Verfahren, soweit sie andere Institutionen, die Mitgliedstaaten und die Bürger betreffen, zu verbessern und zu vereinfachen.

(9) Es ist nicht mit den Grundsätzen der Vereinfachung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar, von den Einrichtungen, die sich an Projekten innerhalb der dezentralen Aktionen des Programms beteiligen, zu verlangen, über den Beitrag des von ihnen zur Projektdurchführung beschäftigten Personals Rechenschaft abzulegen, nur um damit nachweisen zu können, dass die Gemeinschaftsmittel in der Regel 75 % der Gesamtkosten des Projekts nicht überschreiten.

(10) Die entsprechende Bestimmung in Abschnitt IV Buchstabe B Nummer 2 Unterabsatz 1 des Anhangs des Beschlusses Nr. 253/2000/EG ist daher anzupassen, um bei der Anwendung dieses Kofinanzierungserfordernisses eine angemessene Flexibilität zu gewährleisten -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Abschnitt IV Buchstabe B Nummer 2 Unterabsatz 1 des Anhangs des Beschlusses Nr. 253/2000/EG erhält folgende Fassung:

"Als Grundregel gilt, dass die im Rahmen dieses Programms für Projekte bereitgestellten Gemeinschaftsmittel dazu bestimmt sind, die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten veranschlagten Kosten teilweise zu decken; vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der erzielten Fortschritte können sie gegebenenfalls für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gewährt werden. Im Einklang mit dem Kofinanzierungsprinzip kann der Beitrag des Zuschussempfängers in der Bereitstellung des für die Projektdurchführung notwendigen Personals und/oder der dafür notwendigen Infrastruktur bestehen. Im Vorfeld können Zuschüsse bewilligt werden, um Besuche zur Vorbereitung der jeweiligen Projekte zu ermöglichen."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Chrisochoïdis

(1) ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 133.

(2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 97.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Februar 2003.

(4) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

(5) ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 10. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 68/2000/EG (ABl. L 10 vom 14.1.2000, S. 1).

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