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Document 32002R2368R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002)

OJ L 27, 30.1.2004, p. 57–57 (ES, DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2368/corrigendum/2004-01-30/1/oj

32002R2368R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002)

Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/2004 S. 0057 - 0057


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 358 vom 31. Dezember 2002)

Auf Seite 29, Artikel 2 Buchstabe l):

anstatt:

l) "Sendung" ein oder mehrere Partien,

muss es heißen:

l) "Sendung", eine oder mehrere Partien,.

Auf Seite 30, Artikel 2 Buchstabe q):

anstatt:

... die Durchfuhr nach den Artikeln 91 bis 97 ...

muss es heißen:

... der Versand nach den Artikeln 91 bis 97 ....

Auf Seite 30, Artikel 5 Absatz 2:

anstatt:

..., dass die Voraussetzungen nicht wissentlich oder absichtlich erfolgt nicht erfuellt worden sind ...

muss es heißen:

..., dass die Voraussetzungen nicht wissentlich oder absichtlich nicht erfuellt worden sind ....

Auf Seite 31, Artikel 12 Absatz 4:

a) Satz 1:

anstatt:

(4) Die Gemeinschaftsbehörde übergibt dem Einführer ...

muss es heißen:

(4) Die Gemeinschaftsbehörde übergibt dem Ausführer ...;

b) Satz 2:

anstatt: "Der Einführer hält jegliche Abschrift ... zur Verfügung."

muss es heißen: "Der Ausführer hält jegliche Abschrift ... zur Verfügung."

Auf Seite 32, Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2:

anstatt: "Sie gewähren der Kommission ... Zugang zu diesen Originalzertifikaten, ..."

muss es heißen: "Sie gewähren der Kommission ... Zugang zu diesen beglaubigten Abschriften, ...".

Auf Seite 34, Artikel 19 Absatz 4:

anstatt:

(4) Gemeinschaftsbehörden können von einem Ausführer eine Gebühr ... erheben.

muss es heißen:

(4) Gemeinschaftsbehörden können von einem Wirtschaftsbeteiligten eine Gebühr ... erheben.

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